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Botschaft dea

Bundesrates au die Bundesversammlung über die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kautons Solothurn (Vom 28. Februar 1964)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Die Stimmberechtigten des Kantons Solothurn haben in der Volksabstimmung vom S.Dezember 1968 die vom Kantonsrat am 11.September 1963 beschlossene Änderung der Artikel 17, Ziffer 2, und 31, Ziffer 6, der Kantonsverfassung mit 14192 Ja gegen 7011 Nein angenommen. Mit Schreiben vom 26. Dezember 1968 ersucht die Staatskanzlei des Kantons Solothurn um Erteilung der eidgenössischen Gewährleistung.

Die bisherigen und die neuen Bestimmungen lauten : Bisheriger Text

Neuer Text

Art. 17, Ziff.2

Art. 17, Ziff.2

Der Volksabstimmung unterliegen folgende Erlasse des Kantonsrates : l

]

2. Kantonsratsbeschlüsse, welche für den gleichen Gegenstand eine neue einmalige Gesamtausgabe von mehr als 100000 Franken oder eine neue jährlich wiederkehrende Ausgabe von mehr als 15000 Fr.

zur Folge haben;

2. Ausgabenbeschlüsse, für welche der Kantonsrat nicht endgültig zuständig ist ;

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Bisheriger Text Art. 31, Ziff. 6 Der Kantonsrat hat insbesondere folgende Befugnisse und Obliegenheiten 6. den endgültigen Entscheid über eine neue einmalige Gesamtausgabe tur denselben Gegenstand bis auf den Betrag von 100000 Franken, sowie über eine jährlich wiederkehrende Ausgabe bis auf den Betrag von 15000 Franken:

Neuer Text Art. 31, Ziff. 6

6. den endgültigen Entscheid über eine neue einmalige Gesamtausgabe für denselben Gegenstand bis zum Betrag von Fr. 500 000.--, wenn die Ausgabe für ein staatliches Bauvorhaben bestimmt ist, und bis zum Betrag von Fr. ISO 000.--- in allen übrigen Fallen sowie über eine jährlich wiederkehrende Ausgabe bis zum Betrag von Fr. 30 000.-- ;

Die vorgesehene Eevision bezweckt eine Angleichung dos bisherigen, seit 1875 geltenden kantonsrätlichen Ausgabenbewilligungsrechtes an die wesentlich veränderten Geldverhältnisse. So bestimmt der neue Artikel 81, Ziffer 6, dass der Kantonsrat endgültig entscheidet über neue einmalige Gesamtausgaben für staatliche Bauvorhaben bis zum Betrag von 500000 Franken, ubor alle übrigen neuen einmaligen Ausgaben bis zu 150000 Franken (bisher Fr.100000) sowie über jahrlich wiederkehrende Ausgaben bis zu 30000 Franken (bisher Fr. 15 000).

Ausgabenbeschlusso, für die der Kantonsrat nicht endgültig zustandig ist, unterliegen nach der iiouon Ziffer 2 des Artikels 17 der Volksabstimmung.

Diese Änderungen der Verfassung des Kantons Solothurn beschlagen nur das kantonale öffentliche Eecht und widersprechen dem Bundesrccht nicht. Wir beantragen daher, ihnen durch Annahme des beiliegenden Boschlussesentwurfes die Gewährleistung des Bundes zu erteilen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 28. Februar 1964.

Im Namen des Schweizerischen Bundesratcs, Der V i z e p r ä s i d e n t : Tschudi Der Bundeskanzler : Ch. Oser

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(Entwurf)

Bundesbeschluss iiber

die Gewahrleistung der geanderten Verfassiuig des Kantons Solothurn

Die Bundesversammlimg der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung von Artikel 6 der Bundesverfassmig, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 28.Eobruar 1961, in Erwagung, dass die geanderten Verfassungsbestimmungen nichts dem Bundesrecht Zuwiderlaufendes enthalten, beschliesst:

Art. 1 Den in der Volksabstimmung vom 8. December 1968 angenommenen Anderungen der Artikel 17, Ziffer 2, und 81, Ziffer 6, der Verfassung des Kantons Solothurn wird die Gewahrleistung des Bundes erteilt.

Art. 2 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusaes beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons Solothurn (Vom 28. Februar 1964)

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Jahr

1964

Année Anno Band

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10

Cahier Numero Geschäftsnummer

8925

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

18.03.1964

Date Data Seite

464-466

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