1258 2. Freiburg: an die Kosten der Erstellung eines Alpweges von SaugeruazLe Leity, in der Gemeinde Lessoc; 8. St. Gallen: an die Erstellungskosten einer Abwasserreinigungsanlage der Gemeinde Alt St. Johann und Wildhaus ; 4. Graubünden: a. an die Kosten der Vcrbauung des Vorderrheins, in der Gemeinde Disentis; 6. an die Kosten der Verbauung des Crappanairabaches, in den Gemeinden Alvaneu und Brienz.

7325

Bekanntmachungen von Departementen und ändern Verwaltungsstellen des Bundes # S T #

Änderungen im diplomatischen Korps vom 11. bis 16. Juni 1964 Äthiopien. Herr Kifle Belai, Erster Sekratär, gehört dieser Mission nicht mehr an.

Herr Gabre Yohannes Eguale, Erster Sekretär, hat seine Tätigkeit aufgenommen.

Deutschland. Frau Elisabeth Scheibe, Handelsrätin, hat ihren Posten angetreten.

Italien. Herr Vincenzo Vogliolo, bevollmächtiger Minister (Handel), und Herr Stefanino Bicci, Gehilfe des Botschaftsrates für Auswanderungsfragen, gehören dieser Mission nicht mehr an und haben die Schweiz verlassen.

Herr Luigi Felice Cristofanelli Broglio Bainaldi, Gehilfe des Botrates für Auswanderungsfragen, hat seine Tätigkeit aufgenommen.

Libanon. Herr Joseph Yazb eck, Zweiter Sekretär, ist am 10. Juni 1964 in Bern verstorben.

Mexiko. S, Exz. Herr Pedro Derisola Salcido wurde an einen ändern Posten berufen und hat die Schweiz verlassen.

7325

1254

Reglement über

die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung im Berufe des Sanitärzeichners (Vom 25. Mai 1964)

Das Eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , nach Massgabe von Artikel 5, Absatz 1; 18, Absatz l, 19, Abs. 1; und 89, Absatz 2 des Bundeegesetzes vom 26. Juni 1980 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und der Artikel 4, 5, 7 und 29 der zugehörigen Verordnung I vom 28. Dezember 1982, erlässt nachstehendes Règlement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung im Berufe des Sanitäizeichners: I. Ausbildung 1. Lehrverhältnis Art. l Beruj'sbezeichnung und Dauer der Lehre 1 Die Berufshezeichnung lautet Sanitärzeichner.

2 Der Sanitärzeichner befasst sich mit der Berechnung, der Projektierung und der Planbearbeitung von sanitären Anlagen aller Art.

8 Die Lehre dauert 4 Jahre, wovon insgesamt etwa 12 Monate auf die praktische Ausbildung in der Werkstatt und auf der Baustelle (Montage, Ausmass, Disposition) entfallen.

4 Gelernte Installateure (Gas und Wasser) werden nach einer Zusatzlehre von mindestens !1/2 Jahren zur Lehrabschlussprüfung als Sanitärzeichner zugelassen.

6 Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfall unter den Voraussetzungen von Artikel 19, Absatz 2 des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

6 Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, ist der Antritt der Lehre nach Möglichkeit auf den Beginn des Schuljahres anzusetzen.

1255 Art. 2 Anforderungen an die Lehrbetriebe 1 Sanitärzeichnerlehrlinge dürfen nur in technischen Büros von Installationsfirmen (Gas und Wasser) sowie in Ingenieurbüros für sanitäre Anlagen ausgebildet werden, die ständig mindestens einen Ingenieur oder Techniker oder gelernten Sanitärzeichner (Installationszeichner, Gas und Wasser) beschäftigen und in der Lage s'ind, das gesamte in den Artikeln 4 bis 6 erwähnte Lehrprogramm zu vermitteln, Lehrbetriebe ohne eigene Installationsabteilung sind verpflichtet, die Lehrlinge in einem ändern geeigneten Betrieb in der Werkstatt und auf der Baustelle ausbilden zu lassen. In diesem Fall ist der Lehrvortrag von beiden Betriebsinhabern vor Beginn der Lehre zu unterzeichnen; die Zeitabschnitte, in denen der Lehrling im zweiten Lehrbetrieb arbeitet, sind darin festzulegen.

2 Vorbehalten bleiben die allgemeinen Voraussetzungen für die Annahme von Lehrlingen gomäss Artikel 8 des Bundesgesetzes.

Art. 3 Höchstzahl der Lehrlinge 1 In einem Betrieb dürfen gleichzeitig ausgebildet werden : 1 Lehrling, wenn ständig l bis 2 Fachleute beschäftigt sind. Ein zweiter Lehrling darf seine Probezeit beginnen, wenn der erste ins letzte Lehrjahr tritt.

2 Lehrlinge, wenn ständig 3 bis 5, 3 Lehrlinge, wenn ständig 6 bis 9 Fachleute beschäftigt sind, l weiterer Lehrling auf jode weitere angebrochene oder ganze Gruppe von 5 ständig beschäftigten Fachleuten.

2 Als Fachleute für die Berechnung der Lehrh'ngszahl gelten Ingenieure, Techniker, dipi. Installateure und gelernte Sanitärzeichner (Installationszeichner, Gas und Wasser). Vorbehalten bleibt Artikel 2, Absatz 1.

3 Die Aufnahme von 2 und mehr Lehrlingen ist zeitlich so anzusetzen, dass sich die Lehrantritte möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

4 Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, insbesondere beim Fehlen einer geeigneten Lehrstelle, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfall vorübergehend eine Erhöhung der in Absatz l festgesetzten Zahl von Lehrlingen bewilligen.

Z, Lehrprogramm für die Ausbildung im Betrieb Art. 4 Allgemeine Richtlinien 1 Dem Lehrling sind beim Antritt der Lehre ein geeigneter Arbeitsplatz und die notwendigen Zeichen- und Schreibgeräte zur Verfügung zu stellen.

Eechenschieber und Eeisszeug hat er in der Eegel selbst anzuschaffen.

1256 2

Der Lehrling ist von Anfang an nach dem vom SSIV herausgegebenen Lehrplan (Zeichnungsvorlage) in den Beruf einzuführen. Er ist zur Führung eines Arbeitstagebuches anzuhalten, das vom Lehrmeister regelmässig zu kontrollieren ist*).

3 Der Lehrling ist zu Eeinlichkeit, Ordnung, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit sowie zu genauem, sauberem und mit fortschreitender Fertigkeit auch zu raschem und selbständigem Arbeiten zu erziehen.

4

Der Lehrling ist nicht nur technisch und zeichnerisch auszubilden, sondern es ist ihm im Verlauf der Lehre Gelegenheit zu geben, sich in einer 12 Monate dauernden Magazin-, Werkstatt-, Montage- und Bauplatzpraxis allgemeine Kenntnisse über die wichtigsten Arbeitsverfahren, Montage-, Ausmaas- und Planaufnahmearbeiten anzueignen und den Verkehr mit der Bauleitung sowie die Abnahme und Übergabe fertiger Installationen kennenzulernen. Diese Praxis soll das Verständnis für die werkstattgerechte Ausführung von Zeichnungen und von Montageplänen fördern. Sie ist in Abschnitte von je ca. 3 Monaten gleichmässig auf die 4 Lehrjahre zu verteilen.

s

Zur Förderung der beruflichen Fertigkeiten sind die einzelnen Arbeiten zu wiederholen, und die Ausbildung darin ist derart zu ergänzen, dass der Lehrling am Ende seiner Lehre die im Lehrprogramm erwähnten Arbeiten selbständig und in angemessener Zeit ausführen kann.

8

Die in Artikel 5 und 6 aufgeführten Arbeiten und Berufskenntnisse für die einzelnen Lehrjahre bilden die Grundlage für die systematische Ausbildung.

Die Verteilung der verschiedenen Arbeiten auf die einzelnen Lehrjahre richtet sich, unter Berücksichtigung einer stufenweisen Entwicklung, nach den Arbeitsverhältnissen des Lehrbetriebes.

Art. 5 Praktische. Arbeiten Erstes Lehrjahr Zeichnerische Arbeiten

(ca. 9 Monate)

Handhaben, Anwenden und Instandhalten der Zeichengeräte und Zeicheninstrumente. Einführen in die allgemeinen Büro- und Eegistrierarbeiten.

Führen der Plankontrolle. Malen und Falten von Plänen und Zeichnungen.

Gründliches Einüben der technischen Schrift und Zahlen. Kopieren und Beschriften von Plänen xind Zeichnungen in verschiedenen Ausführungsarten.

Mithelfen bei der Aufnahme von Plänen im Bau. Aufzeichnen der im Bau aufgenommenen Pläne. Einführen in das Eeohnen mit dem Bechenschieber.

*) Musterblätter für die Führung des Arbeitatagebuches können beim SSIV bezogen werden.

1257 Werkstattarbeiten (ca. 3 Monate) Der Lehrling ist rechtzeitig über die bei den verschiedenen Arbeiten in der Werkstatt und auf dem Bauplatz auftretenden TJnfallgefahren und Gesundheitsschädigungen aufzuklären.

Einführen in die Magazin- und Werkstattarbeiten; Kennenlernen der Bohrarten, Fittings, Formstücke und Armaturen mit ihren genauen Bezeichnungen, Katalognummern und Dimensionen.

Kennenlernen, Anwenden und Instandhalten der gebräuchlichsten Werkzeuge.

Zweites Lehrjahr Zeichnerische Arbeiten (ca. 9 Monate) Weiterentwickeln der zeichnerischen Fertigkeiten. Zeichnen von Projektund Montageplänen. Skizzieren von Bohrleitungen und Apparaten. Erstellen von Detailplänen. Einführen in das Entwerfen sanitärer Anlagen.

Praktische Arbeiten auf der Baustelle und in der W e r k s t a t t (ca. 3 Monate) Selbständiges Aufnehmen von Plänen einfacher Objekte. Mithelfen bei Ausmassen. Gewindeschneiden von Hand und mit Maschinen. Einführen in die Montage von schmied-, und gusseisernen sowie von Kunststoffleitungen, in das Abdichten von Bohrverbindungen aus GUSS, Schmiedeisen, Kupfer, Blei und Kunststoff. Einführen in neuzeitliche Montagemethoden z.B. Z-Mass- und HB-Montagesystem.

Drittes Lehrjahr Projektierungsarbeiten (ca. 9 Monate) Bearbeiten und Projektieren von einfachen sanitären Anlagen sowie von solchen mittlerer Grosse und Erstellen von Plänen unter Anleitung.

Disponieren von Gas-, Kalt- und Warmwasserverteilleitungen, von Ablaufinstallationen mit primärer und sekundärer Entlüftung. Dimensionieren der Anlagen gemäss schweizerischen oder örtlichen Vorschriften. Erstellen von Materialauszügen für einfache Anlagen. Ausarbeiten von Aussparungsplänen unter Anleitung. Entwerfen von Anlagen für die Warmwasserzubereitung.

Praktische Arbeiten auf der Baustelle (ca. 8 Monate) Aufnehmen von Plänen für grossere und kompliziertere Anlagen. Ausführen von Ausmassarbeiten und Vorbereiten von Materialbestellungen. Mithelfen beim Montieren von Leitungen und Apparaten. Einregulieren von Apparaten.

J

1258 Viertes Lehrjahr Projektierungsarbeiten

(ca. 9 Monate)

Selbständiges Bearbeiten vollständiger Projekte für sanitäre Anlagen und Erstellen der Montage-, Detail- und Aussparungspläne. Durchführen von Zeitberechnungen für Montagearbeiten und Organisieren der Materialbeschaffung.

Einführen in die Preiskalkulation. Erstellen vollständiger Offertbeschriebe, Materialauszüge und Kostenberechnungen.

Praktische Arbeiten auf der Baustelle (ca. 3 Monate) Kontrollieren der Arbeiten auf der Baustelle. Disponieren der Leitungsführung. Erstellen der Installationsausraasse. Führen von Verhandlungen mit der Bauleitung. Kontrollieren, Prüfen und Übergeben fertiger Anlagen an die Bauleitung.

Art. 6 Berufskenntnisse In Verbindung mit den zeichnerischen und praktischen Arbeiten sind dem Lehrling durch den Lehrmeister folgende Berufskenntnisse zu vermitteln : Werkzeug-, Material- und Montagekenntnisse: Die hauptsächlichsten im sanitären Installationsgewerbe zur Anwendung gelangenden Werkzeuge, Vorrichtungen und Maschinen, ihre Behandlung und ihr Unterhalt.

Handelsübliche Bezeichnungen, Eigenschaften, Merkmale und Qualitätsunterschiede der wichtigsten zur Anwendung gelangenden Materialien, Apparate, Halb- und Fertigfabrikate wie Stahl, Guss und Kunststoffe.

Fabrikate, Dimensionen und handelsübliche Bezeichnungen von Guss-, Schmiedeisen-, Kupfer- und Bleirohren, Formstücken und Armaturen.

Bau- und Hilfsmaterialien. Lot-, Isolier- und Dichtungsmaterialien.

Arbeitsmethoden, Arbeitsvorgänge und Arbeitstechniken bei der Erstellung von Warm- und Kaltwassoranlagen sowie beim Verlegen von Eohrleitungen für Gas und Wasser. Montagegrundsätze.

Allgemeine Fachkenntnisse: Zeichenformate nach VSM-Normen, Faltung der Zeichnungen. Linienarten, Massstäbe, Projektion, Schnittdarstelllung, Anordnung der Ansichten und Schnitte. Masseintragungen und Schriftfeld. Zeichenlehrgang und Sinnbilder. Erstellen von Masshsten für die Vorfabrikation von Wasser-, Gas-, Ablaufleitungen. Leitsätze und Vorschriften für die Erstellung von Gas-, Wasser- und Ablaufleitungen. Bau- und feuerpolizeiliche Vorschriften. Einschlägige SIA-Normen und -Messvorschriften. Masshahmen zur Verhütung von Unfällen und Gesundheitsschädigungen.

Grundbegriffe der Hydraulik und der Gas- und Wärmelehre. Zweck, Aufbau und Funktion der verschiedenen Apparate und Einrichtungen. Grossenbestimmung der Apparate und Bohre. Das Isolieren von Warmwasserleitungen.

k'

1259 Berechnungen über Isolierungen und Wärmeverluste. Die praktische Anwendung der Kenntnisse über Hydraulik, Gase und Wärme, Berechnen von Rohrnetzen auf Grund der Rohrreibungs- und Einzelwiderstände.

II. Lehrabschlussprüfung 1. Durchführung der Prüfung

Art. 7 Allgemeines 1

Durch die Lehrabschlussprüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfung die zur Ausübung seines Berufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

2 Die Prüfung wird von den Kantonen durchgeführt. Sie umfasst zwei Teile: a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (praktische Arbeiten und Berufskenntnisse) ; b. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

s Die nachstehenden Bestimmungen beziehen sich, mit Ausnahme von Artikel 16, ausschliesslich auf die Prüfung in den berufskundlichen Fächern, während sich die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach den Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde richtet. Dio Bestimmungen von Artikel 10-14 gelten als Mindestanforderungen.

Art. 8

Organisation der Prüfung 1

Die Prüfung ist in einem hiezu geeigneten Betrieb oder in einer Schule durchzuführen und in allen Teilen sorgfältig vorzubereiten. Dem Prüfung sind die notwendigen Zeichenutensilien und Materialien in gutem, verwendungsfähigem Zustand zur Verfügung zu stellen, 2

Die zulässigen Hilfsmittel und die mitzubringenden Geräte sind dem Prüfling spätestens eine Woche vor der Prüfung bekanntzugeben.

3

Die Unterlagen für die Prüfungsarbeiten sind dem Lehrling erst beim Beginn der Prüfung auszuhändigen. Sie sind ihm, soweit notwendig, zu erklären.

Art. 9 Experten 1

Für jede Prüfung sind genügend Fachleute als Experten zu ernennen.

In erster Linie sind Teilnehmer von Expertenkursen zu berücksichtigen.

i

1260 2

Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist von mindestens einem Experten gewissenhaft zu überwachen. Er hat während der Prüfung die nötigen Aufzeichnungen über seine Beobachtungen zu machen.

a Die Beurteilung der ausgeführten Arbeiten sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen hat stets durch mindestens zwei Experten zu erfolgen.

4 Die Experten haben den Prüfling in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen sind sachlich anzubringen.

Art. 10 Prüfungsdauer Die Prüfung in den berufskundlichen Fächern dauert 8 Tage. Davon entfallen auf a. die praktischen Arbeiten etwa 24 Stunden ; b. die Berufskenntnisse etwa 8 Stunden, wovon etwa 2 Stunden schriftlich.

2. Pruîungsstoïî Art. 11 Praktische Arbeiten Jeder Prüfling hat die nachstehenden, im Berufe des Sanitärzeichners allgemein vorkommenden Arbeiten selbständig auszuführen : a. Entwerfen der sanitären Anlagen eines einfachen Bauobjektes auf Grund eines Plansatzes im Massstab l : 50 und Anfertigen des vollständig dimensionierten Leitungsschemas ; b. Erstellen eines Materialauszuges; c. Erstellen von Aussparungsplänen; d. Ausführen der Mass-Auf Stellung für einen Hauptstrang; e. Erstellen eines Details; Grundriss und Aufriss mit vermassten Leitungen.

Art. 12 Berufskenntnisse Die mündliche Prüfung in den Berufskenntnissen ist möglichst unter Verwendung von Anschauungsmaterial und Zeichnungen vorzunehmen.

a. mündliche Prüfung (ca, l Std,). Der Prüfungsstoff umfasst folgende Gebiete : Werkzeug-, Material- und Montagekenntnisse: Benennung, Anwenduugsmöglichkeiten und Unterhalt der hauptsächlichsten Werkzeuge, Vorrichtungen und Maschinen.

Merkmale, Eigenschaften, Bearbeitung, Qualitätsunterschiede, handelsübliche Bezeichnungen und Verwendung der gebräuchlichsten Installations-

L

1261 materialien wie Stahl, GUSS und Kunststoffe. Apparate, Formstücke und Armaturen.

Fabrikate, Dimensionen und handelsübliche Bezeichnungen von GUSS-, Schiniedeisen-, Kupfer- und Bleirohren.

Bau- und Hilfsmaterialien, Lot-, Schweiss-, Isolier- und Dichtungsmaterialien.

Arbeitsvorgänge und Arbeitstechniken bei der Erstellung von Kalt- und Warmwasseranlagen sowie beim Verlegen von Rohrleitungen für Gas und Wasser. Montagegrundsätze.

Allgemeine Fachkenntnisse: Zeichenformate nach VSM-Normen.

Faltung der Zeichnungen. Linienarten, Massstäbe, Projektion, Schnittdarstellung, Anordnung der Ansichten und Schnitte. Masseintragungen und Schriftfeld. Sinnbilder.

Kenntnisse aus der Hydraulik, Gas- und Wärmelehre sowie ihre praktische Anwendung. Grundlage und Aufbau der verschiedenen Systeme der Wasserund Abwasserinstallationen, der Warmwasser- und Gasversorgung. Zweck, Aufbau, Funktion und Verwendung der gebräuchlichsten Apparate und Einrichtungen. Grössenbestimmung von Apparaten und Konren. Berechnen von Bohrnetzen auf Grund der Beibungs- und Einzelwiderstände. Berechnen von Isolierungen und Wärmeverlusten. Das Isolieren von Warmwasserleitungen.

Chemische Vorgänge wie Korrosion. Verkalkung von Bohren und Apparaten.

Das Erstellen von Masslisten für die Vorfabrikation. Kenntnisse über Preisberechnung.

Die wichtigsten Bestimmungen der Leitsätze des Schweizerischen Vereins von Gas- und Wasserfachmännern, örtliche Vorschriften für die Erstellung von Gas-, Wasser- und Ablaufleitungen. Bau- und feuerpolizeiliche Vorschriften, Einschlägige SIA-Normen.

Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Gesundheitsschädigungen.

b. Schriftliche Prüfung (ca. 2 Std.). Die Prüfung erstreckt sich auf Berechnungen und Aufgaben aus der Wärmelehre, Gaslehre und Hydraulik.

3, Beurteilung und Notengebung

Art. 13 Beurteilung der praktischen Arbeiten 1

Die Prüfungsarbeiten gemäss Artikel 11 werden in die nachstehenden Positionen aufgeteilt: Pos, 1: Anordnung der Anlage (Leitungen und Apparate); Pos. 2: Materialauszug und Beschreibung der Anlage; Pos. 8: Grössenbemessung von Leitungen und Apparaten; Pos. 4: Zeichnerische Ausführung der Anlage (Darstellung, Beschriftung, Masseintragung) ;

1262 Pos. 5 : Aussparungspläne (Eichtigkeit, Darstellung, zeichnerische Ausführung, Beschriftung, Masse) ; Pos. 6: Maas-Aufstellung eines Hauptstranges; Pos. 7: Detailzeichnung (Eichtigkeit, Darstellung, zeichnerische Ausführung, Beschriftung, Masse).

2 Für jede Position ist nur eine Note einzusetzen. In ihr sind sämtliche vorkommenden Arbeiten entsprechend ihrem Schwierigkeitsgrad zu berücksichtigen, 3 Für die Beurteilung der Arbeiten ist auch die Arbeitsmenge (aufgewendete Zeit) zu berücksichtigen.

4 Wird eine Positionsnote weiter in Unterpositionen aufgeteilt und werden für diese Teilnoten eingesetzt, so ist die Positionsnote nicht einfach als arithmetisches Mittel aus verschiedenen Teilnoten zu errechnen. Sie ist vielmehr unter Berücksichtigung dieser Teilnoten und Beachtung der Wichtigkeit der einzelnen Teilarbeiten im Bahmen der Prüfungsposition zu schätzen und nach Artikel 15 zu erteilen.

Art. 14 Beurteilung der Berufskenntnisse 1 Jede einzelne der nachstehenden Positionen der Berufskenntnisse ist gesondert zu beurteilen.

Pos. l : Werkzeug-, Material- und Montagekenntniase ; Pos. 2: Allgemeine Fachkenntnisse; Pos. 3: Schriftliche Prüfung.

2 Bei Unterteilung von Positionen gilt Absatz 4 von Artikel 18 sinngemäss.

Art. 15 Notengelnmg 1 Die Experten haben in jeder Prüfungsposition die Leistungen wie folgt zu beurteilen und die entsprechenden Noten HU geben1) : Eigenschaften der Leistungen

Vorzüglich in jeder Beziehung Gut und zweckentsprechend, nur mit geringen Fehlern behaftet Noch brauchbar, trotz grösserer Mängel Den Mindestanforderungen, die an einen angehenden Sanitärzeichner zu stellen sind, nicht entsprechend Vollständig fehlerhaft, lückenhaft oder nicht ausgeführt

Beurteilung

Note

sehr gut

l

gut genügend

2 8

ungenügend 4 unbrauchbar 5

*) Anmerkung: Formulare für die Eintragung der Noten können beim Schweizerischen Spenglermeister- und Installateur-Verband unentgeltlich bezogen werden.

1268 2

Für die Beurteilung «sehr gut bis gut» bzw. «gut bis genügend» dürfen die Zwischennoten 1,5 bzw. 2,5 erteilt werden. Weitere Zwischennoten sind nicht gestattet.

* Die Note in den praktischen Arbeiten und in den Berufskenntnissen wird je als Mittelwert aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen bestimmt und auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Bestes berechnet.

4 Auf Einwendungen des Prüflings, er sei in einzelne grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Eücksicht genommen werden. Die Angaben des Prüflings sind jedoch im Expertenbericht (Art. 16, Abs. 4) zu vermerken.

Art. 16 Prüfungsergebnis 1

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird in einer Gesamtnote ausgedrückt. Sie wird aus den folgenden drei Noten ermittelt, wobei die Note der praktischen Arbeiten doppelt zu rechnen ist : Mittelnote in den praktischen Arbeiten ; Mittelnote in den Berufskenntnissen; Mittelnote in den geschäftskundlichen Fächern (Eechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

2

Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (J/4 der Notensumme); sie ist auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Bestes zu berechnen.

3 Die Prüfung gilt als bestanden, wenn weder - die Note der Pos. l noch diejenige der Pos. 2 der praktischen Arbeiten (Art. IS); - die Mittelnote in den praktischen Arbeiten ; - die Mittelnote in den Berufskenntnissen; -- die Gesamtnote je den Wert 8,0 nicht überschreitet.

4 Zeigen sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung, so haben die Experten genaue Angaben über ihre Peststellungen in das Notenformular einzutragen.

6 Das ausgefüllte Notenformular ist nach der Prüfung unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

Art. 17 Fähigkeitszeugnis Wer die Lehrabsohlussprüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis, das seinen Inhaber berechtigt, sich als gelernter Sanitärzeichner zu bezeichnen.

1264

u!. Inkrafttreten Art. 18

Dieses Beglcment ersetzt die Eeglemente über die Lehrlingsausbildung und die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Berufe des Installationszeichners (Gas und Wasser) vom 80. Dezember 1988 und tritt am 1. August 1964 in Kraft.

Bern, den 25. Mai 1964.

7677

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Schafliier

1265

Reglement Über

die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung im Berufe der Tapezierer-Näherin (Vom 25. Mai 1964)

Das Eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , nach Massgabe von Artikel 5, Absatz l ; 13, Absatz l ; 19, Absatz l und 39, Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und der Artikel 4, S, 7 und 29 der zugehörigen Verordnung I vom 28. Dezember 1932, erlässt nachstehendes Eeglernent über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung im Berufe der Tapezierer-Näherin.

I. Ausbildung l, Lehrverhältnis Art. l Berufsbeseicìmung und Dauer der Lehre 1 Die Berufsbezeichnung lautet : Tapezierer-Näherin.

2 Die Lehre dauert 8 Jahre.

3 Sie umfasst die beiden Sparten Tapezierer-Dekorations- und Bettwarenarbeiten.

4 Die zuständige kantonale Behörde kann im Emzelfall unter den Voraussetzungen von Artikel 19, Absatz 2 dos Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Dauer der Lehre bewilligen.

5 Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, ist der Antritt der Lehre nach Möglichkeit auf den Beginn des Schuljahres anzusetzen.

Art. 2 Anforderungen an die Lehrbetriebe 1 Lehrtöchter im Tapezierer-Näherinnenberuf dürfen nur in Betrieben ausgebildet werden, die sowohl Tapezierer-Dekorations- als auch Bettwarenarbeiten Bundesblatt. 116. Jahrg. Bd. 1.

90

1266 gemäss Artikel 5 ausführen. Sie müssen über die zur Ausübung des Berufes notwendigen Werkzeuge, Maschinen und Einrichtungen verfügen und in der Lage sein, das in Artikel 5 und 6 erwähnte Lehrprogramm vollständig zu vermitteln.

2 Lehrbetriebe, die sich ausschliesslich mit Tapezieror-Dekorations- oder ausschhesslich mit Bettwarenarbeiten befassen, dürfen Lchrtochter annehmen, wenn sie sich verpflichten, ihnen die Fertigkeiten in den Arbeiten der fohlenden Sparte in einem ändern Betrieb vermitteln zu lassen. In diesem Fall ist der Lehrvertrag von beiden Lehrmeistern1) vor Beginn der Lehro zu unterzeichnen.

Die Zeitabschnitte, in denen die Lehrtochter im zweiten Betrieb arbeitet, müssen im Lehrvertrag festgesetzt sein. Für die Bettwarenarbeiten sind 5 bis 6 Monate vorzusehen. Jeder der beiden Lehrmeister ist für die fachgemässe Ausbildung in der betreffenden Sparte verantwortlich.

3 Vorbehalten bleiben die allgemeinen Voraussetzungen für die Annahme von Lehrtöchtern gemäss Artikel 8 des Bundesgesetzes.

Art. 8 Höchstzahl der Lehrtöchter 1

In einem Betrieb dürfen jeweils ausgebildet werden : 1 Lehrtochter, wenn ständig eine gelernte Tapezierer-Näherin tätig ist. Eine zweite Lehrtochter darf ihre Lehre beginnen, wenn die erste in das letzte Lehrjahr tritt; 2 Lehrtöchter, wenn ständig 2 bis 4, 3 Lehrtöcuter, wenn ständig 5 bis 8, 4 Lehrtöchter, wenn ständig 9 bis 13 gelernte Tapezier er- Näherinnen beschäftigt werden ; eine weitere Lehrtochter auf jede weitere angebrochene oder ganze Gruppe von 5 ständig beschäftigten gelernten Tapezierer-Näherinnen.

2 Die Aufnahme von zwei und mehr Lehrtöchtern hat zeitlich so zu erfolgen, dass sich die Lehrantritte möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

3 Beim Vorhegen besonderer Verhältnisse, insbesondere beim Fehlen einer geeigneten Lehrstelle, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle vorübergehend die Erhöhung der in Absatz l festgesetzten Zahl von Lehrtöchtern bewilligen.

2. Lehrprogramm für die Ausbildung im Betrieb Art. 4 Allgemeine Richtlinien 1

Der Lehrtochter sind bei Antritt der Lehre ein geeigneter Arbeitsplatz und die notwendigen Werkzeuge zuzuweisen.

!) Unter der Bezeichnung «Lehrmeister» ist im folgenden auch die Lehrmeisterin zu verstehen.

12G7 2

Die Lehrtochter ist von Anfang an planmässig in den Beruf einzuführen und nur mit beruflichen Arbeiten zu beschäftigen. Sie ist rechtzeitig über die bei den verschiedenen Arbeiten auftretenden Unfallgofahren und möglichen Gesundheitsschädigungen aufzuklären; sie hat ein Arbeitstagebuch zu führen, das vom Lehrmeister und vom Inhaber der elterlichen Gewalt alle 14 Tage einzusehen und zu unterzeichnen ist1).

3 Die Lehrtochter ist zu Beinlichkeit, Ordnung, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit sowie zu genauem, sauberem und mit fortschreitender Fertigkeit zu raschem und selbständigem Arbeiten zu erziehen.

4 Zur Förderung der beruflichen Fertigkeiten sind alle Arbeitsverfahren abwechslungsweise zu wiederholen; die Ausbildung ist darin so zu ergänzen, dass die Lehrtochter ain Ende ihrer Lehrzeit die im Lehrprogramm erwähnten praktischen Arbeiten selbständig und in angemessener Zeit ausführen kann.

5 Die in den Artikeln 5 und 6 aufgeführten Arbeiten und Berufskenntnisse für die einzelnen Lehrjahre bilden die Grundlage für die systematische Ausbildung.

8 Erfolgt die Ausbildung in den beiden Sparten in zwei verschiedenen Lehrbetrieben, ist das Lehrprogramm sinngemäss anzuwenden. .

Art. 5 Praktische Arbeiten Erstes Lehrjahr T a p e ü i e r e r - D e k o r a t i o n s a r b e i t e n : Annähen von Eingen, Gleitern, Haken, Posamenten, Spitzen und Volants an Vorhänge und Zierdecken. Mithelfen beim Anfertigen von Vitragen, Tüll-, Sonnen- und Wolkenstoren und Tischdecken.

Bettwarenarbeiten : Mithelfen beim Nähen und Füllen von Sofakissen, Kopf- und Langkissen sowie Bettdecken-Fassungen.

Zweites Lehrjahr T a p e z i o r e r - D o k o r a t i o n s a r b e i t e n : Nähen von Zugstreifen, Kadern, Posamenten und Volants für Polster- und Kissenbezüge. Anfertigen von einfachen Vorhängen, Lambrequins, Stoffhaltern, Vitragen, Tüll- und Sonnenstoren sowie Wandbehängen. Einführen in das Massnehmen von Vorhängen, Stören und Vitragen, sowie in das Berechnen der erforderlichen Stoffzugaben.

Nähen von Wandbespannungen und Lampenschirmen.

B e t t w a r e n a r b e i t e n : Nähen von Bettüberwürfen, Zuschneiden, Füllen, Legen, Nähen, Garnieren und Abheften von Kissen aller Art. Einführen in das Nähen von Hüllen und Flachduvets.

!) Anmerkung: Musterblätter für die Führung des Arbeitstagebuches können beim Schweiz. Verband der Tape/ierermeister-Dekorateure unentgeltlich bezogen werden.

1268 Drittes Lehrjahr Tapesuerer-Dekorationsarbeiten : Nähen schwieriger Nähte sowie Kädernähen auf Stoff und Leder. Nähen von Houssen (Staubkappen). Selbständiges Herstellen von Lambrequins. Nähen, Füttern und Moltonieren von Vorhängen. Massnehmcn für die Anfertigung von Vorhängen, Stören und Vitragen sowie Berechnen des erforderlichen Stoffbedarfes.

B e t t w a r e n a r b e i t c n : Selbständiges Zuschneiden und vollständiges Anfertigen von Kissen aller Art. Selbständiges Anfertigen von Hüllen und Flachduvets.

Art. 6 Berufskenntnisse In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind der Lehrtochter durch den Lehrbetrieb folgende Berufskertntnisse zu vermitteln : Werkzeug- und Materialkenntnisse: Die üblichen im Berufe der Tapezierer-Näherin vorkommenden Werkzeuge und Maschinen; ihre Verwendung, Pflege, Instandhaltung sowie die Behebung von einfachen Störungen.

Die wichtigsten im Tapezierer-Dekorationsgewerbe verarbeiteten Boh- und Werkstoffe, wie Textilien, Füll- und Polstermaterialien, Leder und Kunstleder, Nähfaden und Nähgarne. Ihre Benennung, Eigenschaften, Erkennungsmerkmale, Verwendung und Qualitätsunterschiede.

Allgemeine Eachkenntnisse : Mass- und Materialbestimmungen für die verschiedenen Dekorations- und Polsterarbeiten. Vorgänge und Techniken bei der Ausführung von Tapezierer-Dekorationsarbeiten. Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Gosundheitsschädigungen.

II. Lehrabschlußprüfung 1. Durchführung der Prüfung Art. 7 Allgemeines Durch die Lehrabschlussprüfung soll festgestellt werden, ob die Lehrtochter die zur Ausübung ihres Berufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

2 Die Prüfung wird von den Kantonen durchgeführt. Sie umfasst zwei Teile: a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (praktische Arbeiten, Berufskenntnisse und Fachzeichnen) ; b. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Bechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

1

1269 3

Die nachstehenden Bestimmungen beziehen sich, mil Ausnahme von Artikel 17, ausschhesshch auf die Prüfung in den berufskundlichen Fächern, während sich die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach den Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde richtet. Die Bestimmungen von Artikel 10 bis 15 gelten als Mindestanforderungen,

Organisation der Prüfung 1

Die Prüfung ist in einem geeigneten Betrieb oder in einer Schule durchzuführen. Sie ist in allen Teilen sorgfältig vorzubereiten. Der Kandidatin ist ein Arbeitsplatz anzuweisen; die erforderlichen Vorrichtungen sind ihr in gutem, betriebsbereitem Zustand zur Verfügung zu stellen.

2 Die Unterlagen für die Prüfungsarbeiten, wie Material, Zeichnungen oder Skizzen, sind der Lehrtochter erst beim Beginn der Prüfung auszuhändigen. Sie sind ihr, soweit notwendig, zu erklären. Die mitzubringenden Werkzeuge und Utensilion sind der Kandidatin rechtzeitig bekanntzugeben.

Art, 9 Experten*) 1 Für jede Prüfung sind genügend Fachleute als Experten zu ernennen.

In erster Linie sind Teilnehmerinnen) von Expertenkursen und soweit möglich, Inhaberinnen) des Meisterdiploms zu berücksichtigen.

2 Die Experten haben dafür zu sorgen, dass sich die Lehrtochter auf allen Arbeitsgebieten während einer angemessenen Zeit betätigt, damit eine zuverlässige und vollständige Beurteilung der vorgeschriebenen Berufsarbeiten möglich ist.

3 Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist von einem Experten gewissenhaft zu überwachen. Er hat während der Prüfung die nötigen Aufzeichnungen über seine Beobachtungen zu machen.

4 Die Beurteilung der ausgeführten Arbeiten sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen hat stets durch zwei Experten zu erfolgen, 5 Die Experten haben die Lehrtochter in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen sind sachlich anzubringen.

Art. 10

Prufungsdauer Die Prüfung in den berufskundlichen Fächern dauert 8 Tage; davon ent fallen auf : *) Unter der Bezeichnung «Experte» ist im folgenden auch die Expertin zu verstehen.

1270 a. die praktischen Arbeiten etwa 20 Stunden, b. die Berufskenntnisse etwa l Stunde, c. das Fachzeichnen etwa S Stunden.

2. PrüfimgsstoH

Art. 11 Praktische Arbeiten Jede Lehrtochter hat nach Angaben der Experten folgende Arbeiten auszuführen : T a p e z i e r e r - D e k o r a t i o n s a r b o i t c n (ungefähr 15 Std.)

- Vorhangarbeiten, - Vitragearbeiten, - Lambrequins oder Halter oder Zierdecken oder Phantasiekissen, - Lampenschirmarbeiten, -- Nähproben an Möbel- und Dekorationsstoffen.

B e t t w a r e n a r b e i t e n (ungefähr 5 Std.): - Eosshaarkissen, - Zellenkissen oder Flachduvets oder Matratzenbüllen.

Art. 12

Berufskenntnisse Die Prüfung m den Berufskenntnissen ist an Hand von Anschauungsmaterial vorzunehmen. Sie erstreckt sich auf die nachstehenden Gebiete.

1, Werkzeug- und Materialkenntnisse Die üblichen im Berufe der Tapezierer-Näherin vorkommenden Werkzeuge, Maschinen und Vorrichtungen; ihre Verwendung, Pflöge und Instandhaltung.

Die Behebung von einfachen Störungen an Maschinen.

Eigenschaften, Benennung, Erkennungsmerkmal, Verwendung, Qualitätsunterschiede und Handelsbezeichnungen der hauptsächlichsten Dokorations-, Möbel-, Futter- und Fassungsstoffe aus Baumwolle, Seide, Wolle und Kunstfasern. Bob- und Werkstoffe wie Füll- und Polsterrnaterialien, Leder und Kunstleder, Nähfaden und Nähgarne. Ihre Herkunft, bzw. Fabrikation.

Wahl, Beurteilung und Qualitätsbestimmungen der Materialien.

2. Allgemeine Faehkonntnisse Vorbereitungsarbeiten, Arbeitsvorgänge und Arbeitstechmken beim Zuschneiden und Nähen von Vorhängen, Kissen, Deckbetten, Bettüberwürfen und Möbelbezügen, Berechnen und Einteilen des notwendigen Stoffmaterials bei ein-

1271 fachen oder gemusterten Vorhängen, gefütterten Dekorationen und Bettüberwürfen.

Aufstellen von Arbeits- und Materialrapporten. Elementare Kenntnisse der Formen, Ornamente und Stile. Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Gesundheitsschädigungen.

Art. 18 Paehzeichnen Jodo Lohrtochter hat folgende Arbeiten auszuführen: 1. Eine Skizze einer Dekorationsarbeit wie Vorhang, Vitrage, Lampenschirm, Kissenform, Bettüberwurf oder Steppdeckemnuster.

2. Entwurf einer Dekoration für ein gegebenes Fenster (massstäbliche Zeichnung).

8. Zuschnittzeichnung für den Lambrequin der entworfenen Fensterdekoration.

3. Beurteilung und Notengebung Art. 14

Beurteilung der praktischen Arbeiten 1

Die Prüfungsarbeiten gemäss Artikel 11 werden in die nachstehenden Positionen aufgeteilt.

Tapezierer-Dekorationsarbeiton : Pos, l : Vorhangarbeiten.

Pos. 2: Vitragearbeiten.

Pos. 3 : Lambrequins oder Halter- oder Zierdeckenarbeiten oder Phantasiekissen.

Pos. 4 : Lampenschirmarbeiten.

Pos. 5: Nähproben.

Bettwarenarbeiten : Pos. 6: Eosshaarkissen.

Pos. 7: Zellenkissen oder Plachduvets oder Matratzenhüllen.

2

Für jede Position ist nur eine Note einzusetzen, in ihr sind sämtliche vorkommenden Arbeiten und Arbeitstechniken ihrem Schwierigkeitsgrad entsprechend zu berücksichtigen. Massgebend für die Beurteilung sind genaue, saubere und fachgemässe Ausführung, Arbeitsweise (Aufbau und Handfertigkeit) und die für die Arbeit verwendete Zeit (Arbeitsraenge).

3 Für jede Prüfungsarbeit ist vom Experten die benötigte Zeit aufzuschreiben.

4 Wird eine Position weiter in Unterpositionen aufgeteilt und werden für diese Teilnoten eingesetzt, ist die Positionsnote nicht einfach als arithmetisches

1272 Mittel aus verschiedenen Teilnoten zu errechnen. Sie ist vielmehr unter Berücksichtigung dieser Teilnoten und Beachtung der Wichtigkeit der einzelnen Teilarbeiten im Eahmen der Prüfungsposition zu schätzen und nach Artikel 16 zu erteilen.

Art. 15 Beurteilung der Berufskenntnisse und des Fachzeichnens Jede einzelne der nachstehenden Positionen der ßerufskenntnisse und des Fachzeichnens ist gesondert zu beurteilen.

Berufskenntnisse Pos. l : Werkzeug- und Matorialkenntnisse, Pos. 2: Allgemeine Fachkenntnisse.

1

Fachzeichnen Pos. l · Fachliche Eichtigkoit und zeichnerische Ausführung (Strich, Sauberkeit, Arbeitsmenge), Pos. 2: Massangaben (Bichtigkeit und Vollständigkeit), Eichtigkeit des Aufrisses, Beschriftung.

a Bei Unterteilung von Positionen in Unterpositionen gilt Absatz 4 von Artikel 14 sinngemàss.

Art. 16 Notengebung 1

Die Experten haben in jeder Prüfungsposition die Leistung wie folgt zu beurteilen und die entsprechenden Noten zu geben1) : Eigenschaften der Leistung

Beurteilung

Note

Vorzüglich in jeder Beziehung sehr gut l Gut und zweckentsprechend, nur mit geringen Fehlern behaftet gut 2 Brauchbar, trotz gewisser Mängel genügend 8 Den Mindestanforderungen, die an eine gelernte Tapezierer-Näherin zu stellen sind, nicht entsprechend . . .

ungenügend 4 Unbrauchbare oder nicht ausgeführte Arbeiten . . . .

unbrauchbar 5 2 Für die Beurteilung «sehr gut bis gut» beziehungsweise «gut bis genügend» dürfen die Zwischennoten 1,5 bzw. 2,5 erteilt werden. Weitere Zwischennoten sind nicht gestattet.

3 Die Note in den praktischen Arbeiten, den Berufskenntnisscn und im Fachzeichnen wird je als Mittelwert aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen bestimmt und auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Bestes berechnet.

*) Formulare für die Eintragung der Noten können beim Schweiz. Verband der Tapezierermeister-Dekorateure (SVTN) unentgeltlich bezogen werden.

127b 4

Auf Einwendungen der Lehrtochter, sie sei in einzelne grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Bucksicht genommen werden. Ihre Angaben sind jedoch im Expertenbericht (Art. 17, Abs. 4) zu vermerken.

Art. 17 Prùfungsergebnis 1 Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird durch eine Gesamtnote ausgedrückt. Sie wird aus den folgenden 4 Noten ermittelt, von denen die Nota der praktischen Arbeiten doppelt zu rechnen ist : - Mittelnote in den praktischen Arbeiten ; - Mittelnote in den Beruf skenntnissen : - Mittelnote im Fachzeichnen; - Mittelnote aus der Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Bechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

2 Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (1/5 der Notensumme); sie ist auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines allfälligen Bestes zu berechnen.

3 Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Mittelnote der praktischen Arbeiten als auch die Gesamtnote je den Wert 3,0 nicht überschreitet, in keiner der ersten drei Positionen der praktischen Arbeiten eine ungenügende Note erzielt wird und auch der Durchschnittswert der Positionen 6 und 7 (Bettwarenarbeiten) den Wert 8,0 nicht übersteigt.

4 Zeigen sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung, so haben die Experten genaue Angaben über ihre Feststellungen in das Notenformular einzutragen.

5 Das ausgefüllte Notenformular ist nach der Prüfung durch die Experten unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

Art. 18 Fähigkeitszeugnis Wer die Lehrabschlussprüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis, das seine Inhaberin berechtigt, sich als gelernte TapeziererNäherin zu bezeichnen.

III. Inkrafttreten Art. 19 Dieses Beglement ersetzt die Beglemente über die Lehrtöchterausbildung und die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Berufe der Tapezierer-Näherin vom 19. Juli 1938 und tritt am l, August 19G4 in Kraft.

Bern, den 25. Mai 1964.

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25.06.1964

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