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Bundesblatt 116. Jahrgang

Bern, den 18. März 1964

Band I

Erscheint wöchentlich

Preis M Franken im Jahr, IS Franken im Halbjahr zuzüglich Naehnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr 50 Rappen die PetHzelle oder deren Baum. -- Inaerate franko an Stämpfli & C«, in Bern

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Botschaft dea

Bundesrates an die Bundesversammlung über Transportkostenbeiträge für Berggebiete und über den Ausbau der Kostenbeiträge an Riudvienhalter im Berggebiet (Vom 2. März 1964) Herr Präsident, Hochgeehrte Herren, Am 4.Oktober 1962 haben die Eidgenössischen Bäte den Bundesboschluss über Transportkostenbeiträge für Waren des täglichen Bedarfs für weitere zwei Jahre, d.h. bis Ende 1964, verlängert (AS 1958, l ; 1963, 40). Dahei war man der Meinung, dass in dieser Zeit eingehend abgeklärt werden müsse, ob die Transportkostenbeiträge weitergeführt werden sollen und gegebenenfalls in welcher Form. Dafür waren zwei Grunde maßgebend. Erstens bringt die Tarifannäherung (Bundesbeschluss über Annäherung von Tarifen konzessionierter Bahnunternehmungen an jene der Schweizerischen Bundesbahnen, vom 5. Juni 1959) (AS 1959, 801) den Ortschaften ohne Bahnanschhiss im allgemeinen wenig Nutzen, weshalb sich die Frage nach einer allfälligen Sonderregelung zugunsten der bahnlosen Täler stellte. Darüber ein abschliessendes Urteil zu fällen, war aber im Sommer 1962 noch nicht möglich. Zweitens wurde in den parlamentarischen Beratungen erneut das Begehren gestellt, eine Begelung für den Transportkostenausgleich bei landwirtschaftlichen Produktionsmitteln und Hilfsstoffen zu erlassen.

Im folgenden setzen wir uns zunächst mit der Frage der Weiterführung der Transportkostenbeiträge für Waren des täglichen Bedarfs für Berggebiete auseinander, um anschliessend auf das Postulat eines Transportkostenausgleichs für landwirtschaftliche Produktionsmittel einzutreten. In einem weitern Abschnitt befassen wir uns mit dem Ausbau der Kostenbeiträge an Rindviehhalter im Berggebiet.

Bundesblatt. 116. Jahrg. Bd. I.

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I. Transportkostenbeilräge für Berggebiete A. Transportkostenbeiträge für Waren des täglichen Bedarfs 1. Zur Frage der Weiterführung Zum teilweisen Ausgleich der zusätzlichen Kosten für Transporte nach dem Berggobiet wurden. 1943 auf Grund der ausserordentlichen Vollmachten der Kriegszeit Transportkostenbeiträge für Waren des täglichen Bedarfes für Berggebiete eingeführt. 1952 wurden sie als befristete Massnahme ins ordentliche Hecht übernommen und seither unter zwei Malen, 1957 und 1962, bis Ende dieses Jahres verlängert.

Die Transportkostenboiträge werden ausgerichtet für Zucker, Kaffee, Kakao, Reis, Mais, Hafer- und Gorstenprodukte, Hulsenfrüchte, inländische Gemüse- und Früchtekonserven, Teigwaren, Speisefette, Speiseöle sowie "Waschseife und seifenhaltige Waschmittel. Sie werden den Grossisten und Fabrikanten für die Lieferung der betreffenden Waren an Detaillisten, kollektive Haushaltungen und nichtindustrielle Verarbeitungsbetriebe in Berggegenden gewährt.

Als Berggebiet gelten ganzjährig bewohnte Ortschaften, für welche die zusätzlichen Kosten für den Transport mit öffentlichen Verkehrsmitteln von der massgebenden Talstation bis zum Bestimmungsort drei Franken und mehr je 100 kg Frachtstückgut betragen. Vergütet werden in der Eegel die drei Franken je 100 kg Frachtstückgut übersteigenden Kosten. Sind diese höher als vier Franken, so können nicht nur die zusätzlichen, sondern die gesamten Transportkosten vergütet werden, was in Berücksichtigung besonderer Verhältnisse vor allem in den Kantonen Graubünden, Wallis und Tessin der Fall ist.

Die Transportkostenbeiträge haben ihren Zweck, narnlich die Angleichung der Preise für die betreffenden Warengruppen an die Preise ausserhalb dos Berggebietes, weitgehend erreicht. Im ganzen handelt es sich aber doch um eine Massnahme von sehr beschränkter wirtschaftlicher Tragweite. Die Beitragssumme erreicht im Durchschnitt pro Jahr und Einwohner des Berggebietes nicht einmal drei Franken und dürfte nur in wenigen, besonders ungünstigen Fällen -wirklich spurbar sein. Der Aufwand an Bundesmitteln bezifferte sich in den letzten Jahren auf jährlich 800 000 Franken.

Durch verschiedene neue und wichtige Massnahmen zugunsten der Berggebiete hat sich auch die relative Bedeutung der Transportkostenbeiträge vermindert. Wir erwähnen die Förderung des Viehabsatßes
sowie die Kostenbeitrage an Bindviehhaltor im Berggebiet. Im bosondern ist hier auf die Annäherung der Bahntarife und der PTT-Personentarife an jene des Unterlandes hinzuweisen. Allein die Tarifannäherung bei den Bahnen brachte im Jahre 1968 dem Berggebiet eine Ermässigung der Transportkoston von insgesamt 80 Millionen Franken. Dazu kommt der zahlemnässig nicht erfassbare indirekte Nutzen, der sich aus der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung des Berggobietes durch die Tarifannäherung ergibt. Die Auswirkungen dieser Massnahme übertreffen also den Vorteil der Transportkostenbeiträge um ein Vielfaches.

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Unter diesen Umständen muss man sich fragen, ob eine Weiterführung des Transportkostenausgleichs begründet sei. Um darüber zu urteilen, ist es notwendig, sich über die Auswirkungen Rechenschaft zu geben, die beim Wegfall dieser Hassnahme eintreten könnten. So fragt es sich insbesondere, ob ein Verzicht auf die Transportkostenbeiträge zu Preiserhöhungen für Waren des täglichen Bedarfes fuhren würde.

Da die Wirkung der Transportkostenbeiträge im allgemeinen, wie erwähnt, sehr bescheiden ist, ist eine ins Gewicht fallende Verteuerung für Waren des täglichen Bedarfs nicht wahrscheinlich. Der scharfe Wettbewerb in den für den Absatz interessanten Gebieten dürfte zudem eine Kostenüberwälzung ganz oder zum. grosstcn Teil ausschliessen. Pur Waren mit sogenannter Preisbindung der zweiten Hand wird sich überhaupt nichts ändern, denn sie wurden bisher schon ohne Prei&aulschlägo ins ßerggebiet geliefert, obwohl dafür keine Transportkostenbeiträge beansprucht worden konnten.

Es ist auch nicht anzunehmen, dass durch den Verzicht auf den bisherigen Transportkostenausgleich in der Versorgung des Berggebietes etwas ändert. In der Warenverteilung werden zwar Änderungen eintreten, doch werden diese nicht durch den Wegfall der Transportkostenbeitrage ausgelöst, sie sind vielmehr eine Folge der allgemeinen Rationalisierung in der Warenverrnittlung.

Der Fremdenverkehr, neben der Landwirtschaft die wichtigste Erwerbsquelle im Berggebiet, würde durch den Wegfall der Transportkostenbeitrage kaum beeinträchtigt. Zwar kommt ein Teil der Transportkostenbeiträge nicht eigentlich der Bergbevölkerung, sondern den Feriengästen zugute. Jedoch wurden allfällige, durch den Wegfall der Beiträge bedingte geringfügige Preiserhöhungen für das durchschnittliche Ferienbudget überhaupt nicht ins Gewicht fallen.

Aus diesen Gründen glauben wir nicht, dass bei einem Wegfall dos bisherigen Transportkostenausgleichs ernsthafte Nachteile zu erwarten sind. Diese Feststellung trifft allerdings für einige abgelegene Gebiete in Tälern ohne Bahnanschluss nur bedingt zu, weil hier die Transportkosten stärker ins Gewicht fallen als für das übrige Berggobiet. Durch die Tarifannähorung hat sich die unterschiedliche Belastung zum Teil noch vergrossert. Es war deshalb die Frage zu prüfen, ob allenfalls die Transportkostenbeiträge nur für die bahnlosen
Taler weiterzuführen seien.

Auf Grund zuverlässiger Schätzungen dürften die Transportkostenbeitrage für Waren des täglichen Bedarfs für bahnlose Täler im Jahr 150 000 Franken kaum übersteigen. Diese im ganzen sehr geringe Auswirkung der Beiträge steht in keinem Verhältnis zum administrativen Aufwand des Bundes und der übrigen Beteiligten.

Ausserdem ist zu beachten, dass der Anteil der landwirtschaftlichen Bevölkerung in den bahnlosen Tälern besonders hoch ist, so dass der dortigen Bevölkerung mit gezielten Massnahmen zugunsten der Berglandwirtschaft besser gedient ist. Eine solche gezielte Massnahme sind insbesondere die Kostenbeitrage, die seit einigen Jahren an Bindviehhalter im Berggebiot ausgerichtet wer-

440 den und die nun noch ausgebaut werden sollen. Wir werden darauf im Abschnitt II zurückkommen.

Auf Grund dieser Darlegungen erscheint es gerechtfertigt, auf eine Weiter* führung der Transportkostenbeiträge für Waren des täglichen Bedarfes gänzlich zu verzichten.

Der Verzicht auf die bisherigen Transportkostenbeiträge zugunsten einer Erweiterung der Beiträge für Rindviehhalter bedeutet indessen nicht, dass wir nur gerade die landwirtschaftlichen Probleme des Berggebietes im Auge hätten und nur diese zu lösen versuchten. Einer Entvölkerung unserer Berggebiete kann nicht allein durch die Förderung der Landwirtchaf t begegnet werden ; vielmehr braucht es dafür ein gesundes Zusammenwirken bäuerlicher und übiiger Wirtschaft. Ohne die Erwerbsmöglichkeiten in anderen Wirtschaftszweigen wäre häufig eine Verbesserung der bäuerlichen Existenzverhältnisse kaum möglich.

Die Berglandwirtschaft hat somit selber ein Interesse am Dasein und an der Entwicklung anderer Wirtschaftszweige.

Wir erachten es auch als Aufgabe des Bundes, die gewerbliche Wirtschaft in den Berggegenden nach Möglichkeit zu fördern. Das kann und soll in erster Linie dadurch erfolgen, dass die Voraussetzungen für die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung des Berggebietes verbessert werden, wie dies beispielsweise mit der Tarifannäherung der Fall ist. Die Weiterführung der Transportkostenbeiträge ist demgegenüber, da sie nur eine geringfügige und überdies nicht gezielte Unterstützung bildet, kein geeignetes Mittel.

2. Stellungnahme der Kantone und Verbände Den Kantonen und Spitzenverbänden der Wirtschaft sowie den an den Transportkostenfragen interessierten Organisationen des Lebensmittelhandels wurde Gelegenheit gegeben, sich zur Weiterführung oder Abschaffung der Transportkostenbeiträge für Waren des täglichen Bedarfes zu ämsern. Die Aufhebung dieser Massnahme wurde dabei mehrheitlich befürwortet.

Von verschiedener Seite, so besonders von den Kantonen Graubünden, Tessili und Wallis, vom Verband schweizerischer Grossisten der Kolonialwarenbranche (COL GEO) und vom Verband schweizerischer Konsumvereine (VSK) wurde eingewendet, ein Verzicht auf die Transportkostenboiträge würde für Waren des täglichen Bedarfes zu einer Verteuerung führen. Die COL GEO macht im besondern geltend, dass die höheren Transportkosten die Grossisten veranlassen
würden, ihre Betriebe zu rationalisieren und auf die Belieferung von Kleinabnohmern zu verzichten, was zum Verschwinden von Ladengeschäften führen könnte. Wir verweisen diesbezüglich auf unsere Ausführungen im vorangehenden Abschnitt.

Der VSK befürchtet eine Kostenüberwälzung besonders bei Brot, Mehl, Gemüse und Früchten. Die Preise für Brot und Mehl werden jedoch im Berggebiet wie bisher, gestützt auf das Getreidegesetz, verbilligt und überwacht; die

441 Verbilligungsaktionen auf Grund des Alkoholgesetzes für Obst und Kartoffeln werden durch den Wegfall der Transportkostenbeiträge ebenfalls nicht berührt.

Von verschiedener Seite wurde darauf hingewiesen, dass die bisherigen Transportkostenboiträge eine Massnahme zugunsten der gesamten BergbevÖlkerung seien, während die neue Vorlage, von"der in Abschnitt II näher die Eede ist, einseitig der Berglandwirtschaft zugute komme. Auch hier sei auf unsere früheren Darlegungen verwiesen.

Im Vernehmlassungsverfahren ist verschiedentlich in der Annahme, die Transportkostenbeiträgo würden mit einem Zollzuschlag auf Kaffee finanziert, die Forderung erhoben worden, dieser Zollzuschlag sei beim Wegfall des Transportkostenausgleichs aufzuheben. Demgegenüber ist festzuhalten, dass heute der Aufwand für die Transportkostenbeiträge aus allgemeinen Bundesmitteln gedeckt wird, und dass ferner der heutige Kaffeezoll auf dem neuen Zolltarif vom 19. Juni 1959 beruht und an keinen bestimmten Verwendungszweck gebunden ist. Daher wurde Artikel 10 des Bundesbeschlusses vom 20. September 1957 über Transportkostenbeiträgo für Waren des täglichen Bedarfs für Berggebiete, in welchem die Hohe des Kaffeezolles früher geregelt war, von der Verlängerung dieses Beschlusses bis Ende 1964 ausgenommen. Daraus folgt, dass der heutige Kaffeezoll in keinem direkten Zusammenhang mit den Transportkostenbeiträgen mehr steht. Es liegt deshalb keine Veranlassung vor, beim Wegfall des Transportkostenausgleichs den Kaffeezoll zu ändern.

B. Transportkostenausgleich für landwirtschaftliche Produktionsmittel Wie wir eingangs bereits feststellten, wurde 1962 bei der Behandlung der Vorlage für eine. Verlängerung des Transportkostenausgleichs für Waren des täglichen Bedarfs erneut das Begehren gestellt, auch für landwirtschaftliche Produktionsmittel Transportkostenbeiträge auszurichten. Es war deshalb zu untersuchen, ob und wie dieses an sich berechtigte Postulat erfüllt werden konnte.

1. Allgemeines - Die Frage einer Verbilligung des Transportes von landwirtschaftlichen Produktionsmitteln nach Berggegenden wurde zusammen mit den interessierten bäuerlichen Organisationen eingehend geprüft. In Übereinstimmung mit früheren Wünschen und Abklärungen ergab sich zunächst, dass für eine Verbilligung nur die wichtigsten Produktionsmittel, nämlich
Handelsdünger, Kraftfutter, Heu, Emd und Stroh in Betracht zu ziehen wären. Das Bedürfnis für einen Transportkostenausgleich ist nun aber hier sehr unterschiedlich. Bei einzelnen Gütern bestehen nämlich gegenüber dem Talgebiet keine oder nur unwesentliche Preisunterschiede. In der Schweiz hergestellte Kunstdunger werden beispielsweise ab 10-Tonnen-Ladungen zu Einheitspreisen franko Normalbahnstation geliefert; Mischfuttennittcl werden franko Domizil oder Wiederverkauf er ebenfalls zu einheitlichen Preisen verkauft. In ändern Fällen sind die zusätzlichen

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Transportkosten teilweise oder ganz durch den Käufer zu tragen. Der Versand konzentriert sich bei Handelsdünger und Kraftfutter auf eine beschränkte Zahl von Lieferfinnen. An der Heu- und Strohvermittlung sind dagegen viele Einzelhändler beteiligt.

Diese Umstände machen es ausserordentlich schwierig, den Umfang der zusätzlichen Belastung zu ermitteln, die der Berglandwirtschaft aus den gegenüber dem Talgebiet erhöhten Transportkosten erwächst. Für die landwirtschaftlichen Produktionsmittel dürften diese zusätzlichen Transportkosten eine GrÖssenordnung von schätzungsweise 3 Millionen Franken pro Jahr erreichen.

2. Individuelle 'Regelung Es erschien naheliegend, zunächst zu untersuchen, ob für eine Abgeltung dieser Belastung eine ähnliche Eegelung wie beim Transportkostenausgleich für Waren des täglichen Bedarfs in Frage kommen könnte, d.h. eine Bückerstattung der zusätzlichen Transportkosten für jede einzelne Sendung ins Borggebiet, unter Berücksichtigung der Transportstrecke und des Gewichtes der Sendung.

Grundsätzlich wäre eine derartige individuelle Lösung auch bei den landwirtschaftlichen Produktionsmitteln möglich, praktisch stellen sich ihr jedoch verschiedene Schwierigkeiten entgegen. Im Vergleich zur Begelung bei Waren des täglichen Bedarfs würde dadurch eine wesentliche Komplikation erwachsen, dass z.B. bei Bahntransporten nicht nur eine Tarifkategorie, sondern von Produktionsmittel zu Produktionsmittel verschiedene Tarifsätze massgebend wären, die erst noch gemass der in- oder ausländischen Herkunft einer Ware variieren können. Die Zahl der Einzelfälle und darai t die Beanspruchung der durchführenden Orgaue würden gegenüber heute wesentlich ansteigen, da manche Produktionsmittel direkt auf den einzelnen Betrieb geliefert werden, während bei Waren des täglichen Bedarfs nur die Lieferungen an den einzelnen Detaillisten zu erfassen sind.

Angesichts dieser Schwierigkeiten sind wir der Auffassung, dass ein direkter Aasgleich für jeden einzelnen Bezüger landwirtschaftlicher Produktionsmittel nicht in Frage kommen kann. Er wäre zu umständlich und damit auch zu kostspielig. Wir haben deshalb davon abgesehen, diese Möglichkeit weiter zu verfolgen.

3. Pausclialabfindung Eine grundsätzlich andere Lösung bestünde darin, jedem Landwirtschaftsbetrieb zur Abgeltung der hohem Transportkosten einen
jährlichen Pauschalbetrag auszurichten. Der Pauschalbetrag könnte nach der Grosse des Betriebes, allenfalls unter Berücksichtigung einer oberen Grenze, berechnet und nach bestimmten Zonen abgestuft werden. Eine solche Lösung hätte, wenn man von der Grenzziehung bei der Unterteilung des Berggebietes absieht, den unbestreitbaren Vorteil der einfachen Durchführung.

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Nach welchen Kriterien wäre dabei das Berggebiet in Zonen einzuteilen?

Im Blick auf die Transportkostenverbilligung steht dafür die Höhe der Transportkosten im Vordergrund. Man müsste also das Berggobiet in Zonen einteilen, für deren Abgrenzung dio Transportkosten massgebend wären.

Dieses Vorgehen wäre gegeben, wenn das Berggebiet nicht schon in bestimmte Zonen unterteilt wäre. Nun unterscheidet aber der bestehende Viebwirtschaftskataster, der sich auf die Verordnung vom 28. Juni 1961 über den landwirtschaftlichen Produktionskataster und die Abgrenzung des Berggebietes (AS 1961, 499) stützt, bereits drei verschiedene Zonen. Für diese Unterteilung des Berggebietes waren im ganzen 15 verschiedene Merkmale ausschlaggebend.

Neben der Höhenlage, der Neigung, der Vegetationsdauer usw. wurden dabei auch die allgemeine Verkehrslage, die AVegverhaltnisse, die Entfernung zum Markt sowie die Frachten bis zum Hanptabsatzgebiet berücksichtigt. Den Transportkosten wurde also bei der Unterteilung des Berggebietes nach dem Viehwirtschaftskataster bereits Bechnung getragen. Es ist daher nicht begründet, nur dieses eine Merkmal herauszugreifen und als Grundlage für die Abstufung einer neuen Massnahme zu vorwenden.

Man hat deshalb ina weitern eine Beitragsregelung erwogen, die sich weitgehend an die bestehende Zonerieinteilung gernâss Viehwirtschaftskataster anlehnt, jedoch die Zone III nach der Höhe der Transportkosten noch zusatzlich in zwei oder mehr Unterzonen gliedert. Diese Unterteilung sollte dorn Umstand Bechnung tragen, dass namentlich innerhalb der Zone III erhebliche Unterschiede bestehen, die nicht zuletzt auf die Verkehrslage zurückzuführen sind; sie mochte diesbezügliche Ungorechtigkoiten vermeiden.

Das Problem würde aber auch damit nicht befriedigend gelöst. Mit jeder Pauschallösung und jeder Zoneneinteilung sind zwangsläufig gewisse Ungerechtigkeiten verbunden. Auch bei bestehenden Massnahmen, welche auf dio heutige Zoneneinteilung abstellen, worden einzelne Gegenden oder Binzelhofe in einem gewissen, unvermeidbaren Umfang bevorzugt oder benachteiligt. Man darf diese Ungerechtigkeiten nicht überbewerten. Vor allein wäre es, wie oben dargelegt wurde, nicht möglich, sie durch eine neue Zoneneinteilung, die nur ein einzelnes Merkmal berücksichtigt, zu beseitigen. Es darf auch nicht übersehen werden,
dass neue Zonen und Grenzen auch immer wieder neue Unzufriedene schaffen. Die grössere Genauigkeit, die mit einer weitern Unterteilung zwar erreicht werden konnte, müsste nicht nur um den Preis einer grösseren Zahl von Grenz- und Hartefaüen erkauft werden, sie würde vor allem auch zu einer Komplikation in der Zonenordnung fuhren. Mit der Unterteilung der Zone III würdo praktisch eine vierte, eventuell gar fünfte Zone geschaffen. Früher oder später ergäbe sich daraus als unvermeidliche Folge eine allgemeine .Revision der Zoneneinteilung.

Eine solche würde sehr langwierige Vorbereitungen bedingen; bis zum Abschluss würden mit Bestimmtheit Jahre verstreichen. Angesichts der geringen Verbesserungen, die damit grundsätzlich erreicht werden konnten, und im Blick auf die zuvor geäusserten Bedenken wäre ein derartiger Aufwand nicht gerechtfertigt.

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Aus diesen Gründen befürworten wir als Abgeltung für die höheren Transportkosten der Bergbetriebe eine Beitragsregelung, die unter Verzicht auf besondere «Transportkostenzonen» direkt auf die bisherige Zoneneinteilung gemäss "Viehwirtschaftskataster abstellt.

Es fragt sieh nun, nach welchen Kriterien allfällige Transportkostenbeiträge, abgestuft nach der bestehenden Zoneneinteilung, im Einzelfall auszurichten wären. Es erscheint zweckmässig, dafür auf die Grossvieheinheiten abzustellen. Damit ergibt sich eine Lösung, die in wesentlichen Punkten jener der Kostenbeiträge an Bindviehhalter entspricht.

Unter diesen Umständen erscheint es nicht mehr gerechtfertigt, Transportkostenbeiträge und bisherige Kostenbeiträge auseinander zu halten. Wir erachten es vielmehr für richtig, von einer Einführung besonderer Transportkostenbeiträge abzusehen, dafür aber unter Berücksichtigung der allgemein ungünstigen Produktionsverhältnisse die bisherigen Kostenbeiträge an Bindviehhalter auszubauen. Diese Konzeption wurde im Vernehmlassungsverfahren allgemein gutgeheissen. Mit dem Ausbau der Kostenbeiträge befassen wir uns im folgenden Abschnitt.

II. Ausbau der Kostenbeiträge an Rindviehhalter im Berggebiet

A. Die bisherige Regelung Die Kostenbeiträge an Bindviehhalter im Berggebiet wurden im Bundesbeschluss vom 19. Juni 1959 über zusätzliche wirtschaftliche und finanzielle Massnabmen auf dem Gebiete der Milchwirtschaft (Milchwirtschaftsbeschluss 1959) (AS 1959, 907), ausser zur Förderung der Selbstvergsorung sowie der Milchverwertung im eigenen Betrieb, namentlich mit Bücksicht auf die erschwerton Produktionsbedingungen im Berggebiet, also nicht zuletzt auch im Blick auf die ungünstigen Vorkehrsverhältnisse, eingeführt. Die Massnahme, die sich als einfach und zwcckmässig erwies, hat seither bereits eine beträchtliche Ausweitung erfahren. Durch Bundesbeschluss vom 21. Dezember 1961 (AS 1961, 1149) wurden die Beiträge in den Zonen II und III des Berggebietes gemäss viehwirtschaftlichem Produktionskataster von 40 beziehungsweise 60 Franken auf 80 und 120 Franken je Grossvieheinheit erhöht und zusätzlich in- der Höhe von 40 Franken auch in der Zone I eingeführt; die Anspruchsberechtigung je Betrieb wurde zudem von vier auf fünf Grossvieheinheiten heraufgesetzt. Diese Ordnung wurde im Bundesbeschluss vom 4. Oktober 1962 über zusätzliche wirtschaftliche und finanzielle Massnahmen auf dein Gebiete der Milchwirtschaft (Milchwirtschaftsbeschluss 1962) (AS 1962,1137) übernommen. Für die Abrechnungsperiodo I.November 1962 bis 81.Oktober 1963 bezifferten sich die erhöhten Kostenbeiträge an Bindviehhalter auf einen Gesamtbetrag von 19,3 Millionen Franken; im letzten Jahre der alten Ordnung, das heisst für die Zeit vom I.November 1960 bis 31.Oktober 1961, hatte der Gesamtaufwand 6,6 Millionen Franken erreicht.

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B. Die Notwendigkeit des Ausbaues der Kostenbeiträge Trotz der erwähnten Verbesserung steht fest, dass die wirtschaftliche Lage der Berghetriebe noch immer ungunstig ist. Nach den Buchhaltungserhebungen des Schweizerischen Bauernsekretariates erreichten die Bergbetriebe seit 1955 die nachstehend aufgeführten durchschnittlichen Arbeitsverdienste je Männerarbeitstag. Die Angaben stützen sich auf 150-200 Buchhaltungsbetriebe des Berggebietes, 2-:> ha

1955/57 1958/60 1960/62")

10.28 12.58 12.753)

Arbeitsverdienst Je Manncrarbeitstag in Bei'gbetricben 5-10 ha 10-15 ha 15-30 h»

14.27 15.34 16.40

14.75 14.74 16.95

14.20 16.20 17.90

Mittel ')

14.-- 15.09 16.95

*) Inkl. Betriebe von über 30ha; diese werden, da nur wenige Angaben vorliegen, nicht als besondere Gruppe ausgewiesen.

s ) Die Ergebnisse für 1962 sind provisorisch. Die Angabe für die 2-5 ha-Betriebe entspricht dem Mittel der Jahre ]960 und 1961.

Die heutigen, das heisst seit I.November 1961 gültigen Kostenbeiträge wirken sich im durchschnittlichen Arbeitsverdienst sämtlicher Bergbetriebe mit einem Betrag von weniger als einem Franken je Tag aus; je kleiner ein Betrieb, um so stärker fällt allerdings dieso Massnahmo (infolge der Begrenzung der Kostenbeiträge auf fünf Grossviehoinheiten) im Endergebnis ins Gewicht.

Eine gewisse Korrektur der obigen Zahlen ergibt sich durch die Familienzulagen an Bergbauern, die im Arbeitsverdienst nicht eingeschlossen sind. Für 1961 machen diese Einnahmen, umgerechnet auf einen im Betrieb geleisteten Männerarbeitstag, im Mittel der Bergbetriebe 60-70 Bappen aus. Unter Einrechnung dieses Betrages erzielten also die Bergbetriebe in den Jahren 1960/62, bei verhältnismässig geringen Unterschieden nach Betriebsgröße, im Mittel einen Arbeitsvordienst von rund 18 Franken je Tag.

Zur Beurteilung der BuchhahVungsergebnisse wäre der Arbeitsverdienst dem sogenannten paritätischen Lohnanspruch gegenüberzustellen. Dieser Paritätsvergleich wird nun abor zusammen mit anderen, mit der Ermittlung und Beurteilung der bäuerlichen Einkommenslage' zusammenhängenden Fragen durch eine wissenschaftliche Kommission eingehend überprüft. Bisher wurde als "Vergleichsmassstab stets ein einheitlicher Lohnanspruch in Eechnung gestellt.

Es fragt sich jedoch, ob bei einer Unterteilung der Buchhaltungsergebnisse nach Tal- und Bergzone weiterhin so vorgegangen werden kann. Die Frage ist heute noch offen. Wir müssen deshalb davon absehen, don obigen Zahlen über den Arbeitsverdienst einen bestimmten Lohnanspruch als Vergleichsgrosse gegenüberzustellen. Ein Hinweis auf die Verhältnisse bei den Talbetrieben vermag immerhin die Lage hinreichend zu kennzeichnen: Gegenüber einem Arbeitsverdienst der Bergbetriebe von rund 18 Franken jo Tag erreichten die vom Schweizerischen Bauernsekretariat kontrollierten Buchhaltungsbetriebe des Talgebietes

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1960/62 einen durchschnittlichen Tagesverdienst von 29--30 Franken und blieben damit noch unter dem derzeit massgeblichen paritätischen Lohnanspruch.

Das erhellt deutlich den starken allgemeinen Einkommensruckstand der ßergbetriebe.

In diesem Zusammenhang sei noch besonders hervorgehoben, dass die Unterschiede im landwirtschaftlichen Arbeitsverdienst nach der Betriebsgrösse, im Gegensatz zum Talgebiet, unter den Bergbctrieben nur gering sind. Einen deutlichen Abstand weisen allein die Betriebe von weniger als 5 ha auf. Nun sind aber gerade die Besitzer kleinerer Betriebe im allgemeinen eher in der Lage, neben der Bewirtschaftung ihres Heimwesens einem Nebenerwerb nachzugehen, um damit das bescheidene Einkommen aus der Landwirtschaft zu erganzen.

Das äussert sich unter anderem darin, dass I960 das landwirtschaftliche Einkommen in den Buchhaltimgsbetrieben von 2-5 ha im Durchschnitt geringer war als das ständige Nebeneinkommen, wogegen es in den Betrieben von 5-15 ha das Mehrfache des ständigen Nebeneinkommons erreichte. Die kleineren Betriebe stellen sich denn auch, gesamthaft betrachtet, häufig besser als die rnittelgrogsen, vollbauerhchen Betriebe.

Aus diesen Darlegungen ziehen wir den Schluss, dass es gerechtfertigt ist, die bisherigen Kostenbeiträge namhaft zu erweitern, um. dadurch die Binkommensverhältnisse in der Berglandwirtschaft allgemein zu verbessern. Dagegen erscheint es einkornmensmässig nicht begründet, beim Ausbau die kleinern Einheiten gegenüber den vollbäuerlichen Betrieben zu begünstigen.

C. Das Vernehmlassungsverîahren 1. Der Vorenlwurf des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes Den bisherigen Ausführungen entsprechend, arbeitete das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement einen Vorentwurf für ein Bundesgesetz über Kostenbeitrage an Kindviehhalter im Berggebiet aus. Dieser Vorentwurf sah, verglichen mit der geltenden Eegelung, im wesentlichen vor: - Eine Erhöhung der Beitragssätze je Grossvieheinheit um 25%; die Kostenbeiträge hätten folglich je Grossvieheinhcit 50 Franken in der Zone I, 100 Franken in der Zone It und 150 Franken in der Zone III betragen; -- eine Ausdehnung der Beitragsberechtigung von fünf auf sieben Grossvieheinheiten je Betrieb.

Zudem schlug das Volkswirtschaftsdepartement in seinem Vorentwurf vor, den Bundesrat zu ermächtigen, die Kostenbeiträge
auf weitere Viehgattungen auszudehnen.

2. Vernehmlassungen der Kantone und Verbände Der Vorentwurf des Volkswirtschaftsdepartementos wurde am 27, September 1968 zusammen mit einem erläuternden Bericht den Kantonen und Spitzen-

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verbanden der Wirtschaft zur Stellungnahme unterbreitet. Die Vernehmlassungen haben im wesentlichen folgendes ergeben : - Die Höhe der Beitragssätze je Grossvieheinheit gemäss Vorentwurf fand, von wenigen Ausnahmen abgesehen, allgemein Zustimmung. Zwei Gebirgskantono befürworteten noch höhere Beitragssätze, während ein anderer die }feinung vertrat, die vorgeschlagenen Satze durften keinesfalls weiter erhöht werden. Drei Kantone sowie der Schweizerische Bauernverband mochten die Hohe der Beiträge je Grossvicheinheit nicht im Gesetz regeln, sondern auf Grund einer entsprechenden Befugnis durch den Bundesrat festlegen lassen; so wäre es möglich, später allenfalls notwendige Anpassungen vorzunehmen, ohne dass das Bundesgesetz geändert werden musste.

- Der Erhöhung der Beitragsberechtigung auf sieben Großvieheinheiten wurde mehrheitlich zugestimmt. Ein Gebirgskanton beantragte, bei den bisherigen fünf Grossvieheinheiten zu bleiben, dafür aber den Ansatz je Grossviuheinheit noch stärker zu erhöhen. "Vier G-ebirgskantone vind vier bäuerliche Organisationen (darunter der Schweizerische Bauernverband und die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Bergbauern) wünschten anderseits mit der Begründung, dass acht bis zehn Grossvieheinheiten als untere Grenze eines existenzfähigen Bei'gbetriebes zu betrachten seien, eine Erhöhung auf zehn Grossvieheinheiten.

- Die Absicht, die Kostenbeiträge auch auf andere Tiergattungen auszudehnen, wurde allgemein begrüsst. Vier Kantone schlugen vor, den Einbczug weiterer Tiergattungen im Gesetz abschliessend festzulegen.

- Zwei Kantono beantragten, die Kostenbeträge generell an «Viehhalter», nicht mir an «Bindviehhalter», auszurichten. Auf diese "Weise würden auch Betriebe ohne Bindvieh - darunter fallen vor allem nebenberuflich bewirtschaftete Zwergbetriebe -- berücksichtigt.

3. Stellungnahme der Beratenden Kommission In der Beratenden Kommission für die Durchführung des Landwirlschaftsgcsetzes wurde der vorgesehene Ausbau der Kostenbeiträge grundsätzlich gutgeheissen. Meinungsverschiedenheiten zeigten sich in folgenden Punkten: - In bezug auf die Zahl der beitragsbercchtigten Grossvieheinhoiten sprach sich die Mehrheit für sieben Grossvieheinheiten (gemäss Vorentwurf) aus; die Vertreter der bäuerlichen Organisationen befürworteten eine Erhöhung auf zehn Grossvieheinheiten.
-- Die Mehrheit sprach sich für den Einbczug anderer Viehgattungcn aus; eine Beschrankung auf Schafe wurde mehrheitlich abgelehnt. In bezug auf die Verankerung im Gesetz gab die Mehrzahl der Mitglieder der Fassung gemäss Vorentwurf (Ermächtigung des Bundesrates) gegenüber einer verpflichtenden, abschliessenden Formulierung den Vorzug.

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D. Die neue Vorlage Im folgenden werden unsere Vorschläge für den Ausbau der Kostenbeiträge begründet und während dos Vernehmlassungsverfahrens aufgeworfene Fragen erörtert.

1. Ausdehnung der Kostenbeträge, auf zehn Grossvieheinheiten je Betrieb Wie erwähnt, werden heute Kostenbeträge für die ersten fünf Grossvieheinheiten eines Betriebes ausgerichtet. Es stellt sich die Frage, ob die Anzahl beitragsberechtigter Grossvieheinheiten zu erhöhen ist. In dieser Hinsicht fällt namentlich ins Gewicht, dass acht bis zehn Grossvieheinheiten für das Berggebiet allgemein als Mindestmass für die Existenzbasis einer Familie betrachtet werden. Im Blick auf den auch im Berggebiet angestrebten existenzfähigen Familienbetrieb drängt sich deshalb eine Losung auf, bei welcher die Kostenbeiträge für mehr als nur fünf Grossvieheinheiten ausgerichtet werden. Dazu kommt, dass die Produktionsbedingungen für die Betriebe mittlerer Grosse kaum wesentlich gunstiger sind als für die kleinern Wirtschaftseinheiten. Wir achlagen daher in Artikel l, Absatz 2 des Entwurfes vor, die Beitragsberechtigung von fünf auf zehn Grossvieheinheiten auszudehnen.

Eine solche Änderung wirkt sich übrigens auch für die Durchführung vorteilhaft aus. In den letzten Jahren wurde nämlich vereinzelt versucht, Betriebe mit mehr als fünf Grossvieheinheiten formoll zu teilen, um die Kostenbeiträge zweimal, d.h. für bis za zehn Grossvieheinheiten zu erhalten. Wir werden dieser Angelegenheit in den neuen Ausführungsbestimmungen und beim Vollzug weiterhin unsere Aufmerksamkeit schenken. Dessen ungeachtet steht fest, dass die Fälle missbrauchlichen Bezuges der Kostenbeträge um so seltener sind, je höher die Zahl der beitragsberechtigten Grossvieheinhoiten ist.

2. Keine Erhöhung der Beitragssätze je Grossvieheinheit Im Gegensatz zum Vorentwurf, der eine Mittellösung zwischen einer Erhöhung der Beitragssätze und einer Ausdehnung der beitragsberechtigten Grossvieheinheiten vorsah, übernimmt der vorliegende Gesetzesentwurf die bisherigen Beitragssätze je Grossvieheinheit. Unser Verzicht auf eine Erhöhung beruht zunächst auf der Überlegung, daSs die Kostenbeiträge nicht beliebig weit ausgebaut werden können. Mit jeder weitem Erhöhung werden nämlich die bereits früher erwähnte, mit der ganzen Zonenomteilung üiisammenhangende Problematik verschärft und folglich
die Durchführungsschwierigkeiten vermehrt. Die Eegelung der Kostenbeiträge muss ferner dem Umstand Rechnung tragen, dass auch für das Berggebiet die Massnahmen zur Produktivitätsverbesserung im Vordergrund stehen. .Die unmittelbaren einkommensverbesserndon Massnahmen sollen jene nicht ersetzen, sondern nur ergänzen. Schliesslich ist der Ausbau der Kostenbeiträge auch eine Frage des Masses in bezug auf den Gesamtaufwand.

Es erfordern jährlich:

449 Mio. Fr.

a) die geltende Eegelung 19 b) Eegelung nach Vorentwurf 81-841) e) Berücksichtigung von zehn Grossvieheinheiten und ebenfalls um 25 Prozent erhöhte Beitragssätze 86--É11) d) Berücksichtigung von zehn Grossvieheinheiten, jedoch bisherige Beitragssätze 29-881) Unsere Vorlage würde somit, wenn die Kostenbeiträge auch für andere Viehgattungen ausgerichtet werden, den Gesamtaufwand gegenüber bisher um mehr als die Hälfte vermehren. Würden auch noch die Beitragssätze um 25 Prozent erhöht, hätte dies fast eine Verdoppelung zur Folge.

Es stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob durch unsere Vorlage die Kleinbauern nicht benachteiligt werden. Entgegen einer verbreiteten Meinung sind nun aber, wie im Abschnitt über die Notwendigkeit des Ausbaues der Kostenbeiträge festgestellt wurde, die kleinern Bergbotriebe keineswegs allgemein schlechter gestellt als die mittelgrossen Wirtschaftseinheiten; häufig trifft sogar das Gegenteil zu. Es ist deshalb nicht richtig, von einer Benachteiligung der Kleinen zu sprechen, wenn für die ersten zehn Grossvieheinheiten die bisherigen Beiträge ausgerichtet werden. Wohl ergibt sich für die kleinern Betriebe, im Gegensatz zu jenen mit mehr als fünf Grossvieheinheiten, durch den Ausbau der Kostenbeiträge, soweit es das Bindvieh betrifft, keine Verbesserung. Anderseits wird aber eine allfällige Ausdehnung der Kostenbeträge auf andere Viehgattungen, von der im nächsten Abschnitt die Eede ist, in erster Linie don kleinem Betrieben zugute kommen.

Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Grossteil der eigentlichen bergbäuerlichen Familienbetriebe mehr als fünf Grossvieheinheiten aufweisen dürfte. Statistische Unterlagen über den Anteil der Bergbetriebe mit bis zu fünf Grossvieheinheiten liegen allerdings nicht vor. Ein hinreichendes Bild vermittern jedoch die Zahlen der Betriebszählung 1955 über die Verteilung der Betriebe nach der Betriebsgrösse, denn im grossen und ganzen trifft es auf l ha Kulturland eine Grossvieheinheit. Von sämtlichen Bergbetrieben mit mehr als 3 ha (unter den kleinern Einheiten finden sich nur ausnahmsweise hauptberuflich bewirtschaftete Familienbetriebe) entfielen 1955 rund 28 Prozent auf die Klasse der 3-5-ha-Betriebe ; demgegenüber betrugen die Anteile der Betriebe von 5-10 ha ungefähr 43 Prozent und der über 10 ha grossen Betriebe rund 29 Prozent.
Wir sind auf Grund dieser Erwägungen der Auffassung, dass von einer eigentlichen Benachteiligung der kleinern Bergbetriebe nicht die Eede sein kann. Im übrigen mochten wir einmal mehr unterstreichen, dass unsere Bestrebungen auch im Berggebiet vor allem auf den bäuerlichen Betrieb, der einer Familie eine Existenz zu bieten vermag, ausgerichtet sind. Dieser Zielsetzung musa auch beim Ausbau der Kostenbeiträge in angemessener Weise Eechnung getragen werden.

1

) Inklusive andere Viehgattungen (vgl. folgenden Abschnitt).

450 3. Einbezug weiterer Viehhaltungen Unser Entwurf sieht für die Regelung der erweiterten Kostenbeiträge wir kommen spater noch darauf zurück - ein besonderes Bundesgesotz vor. Die Kostenbeiträge erbalten damit, entsprechend ihrer Zweckbestimmung, den Charakter einer selbständigen allgemeinen Massnahme zugunsten der Berglandwirtschaft. Es stellt sich daher die Präge, ob din Beiträge aussor für Bindvieh nicht auch für Pferde und Kleinvieh ausgerichtet werden sollen.

Da die ungünstigen Produktionsbedingungen die Haltung anderer Viehgattungen ebenso benachteiligen wie die des Rindviehs, erscheint eine derartige Erweiterung grundsätzlich begründet. Unser G-esetzesentwurf schhesst deshalb in Artikel l, Absatz 3 die Möglichkeit ein, die Kostenbeiträge auf andere Viehgattungen auszudehnen. Diese Ausdehnung soll ini Gesetz nicht zwingend vorgeschrieben werden, weil verschiedene Fragen in bezug auf die Durchführung noch einer eingehenden Abklärung bedürfen. So steht namentlich noch nicht fest - wir betrachten dies aber als Voraussetzung für eine Ausdehnung der Kostenbeiträge auf andere Viehgattungen -, ob der Einbezug ohne besondere administrative Schwierigkeiten möglich ist. Im Gegensatz zum Vorentwurf sollen im Gesetz immerhin jene Viehgattungen, die ernsthaft in Frage kommen, nämlich Pferde, Schafe, Ziegen und Zuchtschweine, ausdrücklich genannt werden. Mit einer Axisdehnung der Kostenbeiträge auf Zuchtschweino könnte auch den im Jahre 1962 uberwieseiien Postulaten Tschanz und Locher entsprochen werden, die jährliche Halteprämien für Zuchtschweine vorschlagen.

4. Finanzielle Auswirkungen der Vorlage Die vorgeschlagene Ausrichtung der bisherigen Kostenbeiträge für Rindvieh für die ersten zehn Grossvieheinheiten eines Betriebes durfte den jährlichen Aufwand um 7-9 Millionen Franken auf 26-28 Millionen Franken erhöhen. Der Mehraufwand für den Einbezug weiterer Ticrgattungon lässt sich, da die Unterlagen für eine zuverlässige Schätzung fehlen, nur annäherungsweise bestimmen; er dürfte in der Grössenordnung von 3-5 Millionen Franken liegen. Der Gesamtaufwand wurde somit gegebenenfalls im ganzen um 10-14 Millionen Franken auf 29-33 Millionen Franken im Jahr ansteigen. Er soll wie bisher aus allgemeinen Bundcsmitteln gedeckt werden.

5. Besondere Fragen der Bezugsberechtigung a. V o r a u s s e t z u n g
der Rindviehhaltung Im Vernehmlassungsverfahren wurde unter anderem beantragt, die Kostenbeiträge generell an «Viehhalter», nicht nur an «Rindviehhalter» auszurichten. Für die Ausweitung auf «Viehhalter» schlechthin lässt sich vor allem die erwünschte Schollenverbundenheit der Bergbewohner als Sicherung gegen eine zu weitgehende Entvölkerung der Borggegenden anfuhren. Dagegen sprechen

451 indessen zunächst Überlegungen hinsichtlich der Durchführimg. Der Ausdruck «Bindviehhalter» in Titel und Artikel l bedeutet, dass die Bindviehhaltung Voraussetzung für die Beitragsborechtigung ist; er ermöglicht damit eine klare und einfache Abgrenzung der Beitragsberechtigung. Entfällt diese Voraussetzung, dann würde nicht nur die Zahl der Beitragsberechtigten stark ansteigen, sondern in vielen Grenzfällen auch der Entscheid über die Beitragsberechtigung erschwert. Die Folge wäre eine beträchtliche Erschwerung der Durchführung.

Gegen die Ausweitung auf «Viehhalter» spricht sodann vor allem auch, dass die Kostenbeiträge möglichst nur Betrieben mit einem gewissen minimalen Viehbestand ausgerichtet werden sollten; das ist, wenn die Beiträge nur Bindviehhaltern zukommen, viel eher der Fall als wenn auch Viehhalter mit nur ein bis zwei Stück Kleinvieh, aber ohne Bindvieh, einbezogen würden. Aus diesen Gründen sollen nur Bindviehha)ter Kostenbeiträge erhalten.

Diese Voraussetzung allein vermöchte indessen kaum zu genügen, denn nach der bisherigen Praxis wäre sie bereits dann erfüllt, wenn am Stichtag nur gerade ein Mastkalb im Betriebe vorhanden wäre. Wir erachten es deshalb als nötig, die Bezugsborechtigung auf Bindviehhaltor zu beschränken, die mindestens eine Grossvieheinheit der Bindergattung halten. Diese Beschränkung ist im Gesetzesentwurf als allgemeine Voraussetzung in Artikel l, Absatz 2 festgehalten.

b. Ausschluss öffentlicher A n s t a l t e n In der Beratenden Kommission wurde die Frage aufgeworfen, ob nicht öffentliche Anstalten, allenfalls sogar privatrechtliche Körperschaften, von der Bezugsbereciitigung auszuschliessen seien. Die Prüfung ergab, dass ein Ausschluss öffentlicher Anstalten nicht innner begründet erscheint, weil manche dieser Betriebe eine Funktion im Interesse einer leistungsfähigen Landwirtschaft ausüben (Schulbetrieb, Zuchtstierhalter usw.). Die Beitragswürdigen von den ändern abzugrenzen, wäre aber auf befriedigende Weise kaum möglich. Wir können deshalb eine solche Beschränkung nicht befürworten. Sie wäre auch materiell kaum von Bedeutung. Eine Untersuchung hat nämlich ergeben, dass sich im Jahre 1968 unter insgesamt 58 000-59 000 Bezügern mit einer Beitragssumme von 19,8 Millionen Franken lediglich 50-60 öffentlich-rechtliche Körperschaften befanden, die im
ganzen iür etwa 16 000 Franken Kostenbeiträge bezogen haben; gegen 10 000 Franken entfallen davon allein auf Gemeinden, 6. Kostenbeiträge und Förderung der Berglandwirtschaft

In der Beratenden Kommission wurde gegenüber dem beträchtlichen Ausbau der Kostenbeiträge an Bindviehhalter im Berggebiet die grundsätzliche Frage gestellt, wohin dieser Weg letztlich führe, ob nicht am Ende mit dem Ausbau der direkten Bundeshilfe die Bergbauern zur Hauptsache von Bundesbeiträgen lebten.

Demgegenüber ist zunächst auf den Ursprung der Kostenbeiträge hinzuweisen. Diese Massnahme wurde 1959 anstelle einer Befreiung der Bergbauern

452 in den Zonen II und HI von der Beteiligung an den Verlusten der Milchproduktenverwertung eingeführt. Man gab ihr deshalb don Vorzug, weil bei einer Befreiung von der Verlustbeteiligung jene Bindviehhalter, die wenig oder keine Milch abliefern, zu kurz gekommen wären und man vermeiden wollte, sie zu vermehrter Milchablieferung anzuspornen. Diese Überlegungen gelten auch heute noch. Die hauptsächliche Begründung für den Ausbau der Kostenbeiträge liegt aber doch in der ungünstigen bergbäuerlichen Einkommenslage. Zwar soll auch hier das Bestreben im Vordergrund stehen, das Einkommen durch die Verbesserung der Produktionsgrundlagen zu erhöhen. Die Grenzen sind jedoch in dieser Beziehung für dio Bergbetriebe viel enger gezogen als ausserhalb des Berggebietes. Der Einfluss der ungünstigen, weitgehend unabänderlichen natürlichen Faktoren (Klima, Neigung usw.) und damit der Einkommensrückstand sind derart gross, dass zusätzliche Massnahmen zur unmittelbaren Einkommensverbesserung unumgänglich sind. Die Kostenbeiträge bilden dafür ein wertvolles und zweckmässiges Instument.

7. Zum Problem der Übergangszone Wir haben in anderem Zusammenhang bereits darauf hingewiesen, dass dem Ausbau der spezifischen Massnahmen zugunsten der Berglandwirtschaft und im besondern auch der Erweiterung der Kostenbeiträge bestimmte Grenzen gesetzt sind. Je höher nämlich die Kostenbeiträge und je grösscr damit die Unterschiede zwischen dem Berg- und Talgebiet einerseits und zwischen den einzelnen Zonen gemäss Viehwirtschaftskataster anderseits sind, um so grösser ist auch die Zahl jener, die sich durch die Abgrenzung des Berggebietes und die Zoneneinteilung benachteiligt fühlen.

Mit dieser Tatsache unmittelbar verknüpft ist das Problem der Übergangs zone. Es handelt sich dabei um jene dem Berggebiet vorgelagerten Gebiete, die für die landwirtschaftliche Produktion zwar nicht so ungünstig sind wie das Berggebiet, die aber im Vergleich zum eigentlichen Talgebiet doch erschwerte Bewirtschaftungsverhältnisse aufweisen. Schon vor Jahren ist aus diesen Gebieten das Begehren gestellt worden, es sollte eine besondere Übergangszone geschaffen werden. Dieser Euf erhält begreiflicherweise mit dem Ausbau der besonderen Massnahmen zugunsten des Berggebietos neuen Auftrieb.

Mit der Schaffung einer Ubergangszone würden aber die bestehenden
Schwierigkeiten nicht behobon. Denn das Problem als solches besteht, solange überhaupt oin Wirtschaftsgebiet im Blick auf wirtschaftspolitische Massnahmen in Zonen unterteilt wird. Zudem ist nicht entscheidend, ob eine neue Zone geschaffen wird, wesentlich ist vielmehr, dass zugunsten der benachteiligten Übergangsgebiete bestimmte Massnahmen ergriffen werden. In dieser Hinsicht wird, zum Teil seit langem, Verschiedenes getan, anderes befindet sich in Vorbereitung.

Auf dem Gebiete der Bodenverbesserungen werden, wenn erschwerte Bewirtschaftungsverhältnisse infolge ungünstiger Gelände- oder Bodenbeschaffen-

453 heit vorliegen, auch ausserhalb des Berggebietes Beiträge für Massnahmen geleistet, die sonst nur im Berggebiet beitragsberechtigt sind; ebenso werden in solchen Fällen für eine Eoihe von allgemein unterstutzten Bodenverbesserungen höhere Beiträge als unter normalen Bewirtschaftungsverhältnissen ausgerichtet.

Das Bundesgesetz über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft bietet ebenfalls die Möglichkeit, den erschwerten Bewirtschaftungsverhältnissen ausserhalb dos Berggebietes besonders Bechnung zu tragen. Seit 1962 werden sodann für den Anbau von Futtergetreide in ausgesprochenen Hanglagen erhöhte Anbauprämien ausgerichtet. Wir prüfen ferner ähnliche Massnahmen beim Brotgetreide sowie bei Kartoffeln, In viehwirtschafllicher Hinsicht sei darauf hingewiesen, dass für Ausmerzaktionen ausserhalb des Berggebiotes unter bestimmten Voraussetzungen auch dann Beiträge ausgerichtet werden, wenn die ausgemerzten Kühe aus traditionellen, unmittelbar an das Berggebiet angrenzenden Zuehtgebicten stammen. Ferner werden den Kälbermästern ausserhalb des Berggebietes, die weder Milch noch Milchprodukte in Verkehr bringen, Kostenbeitrage ausgerichtet. Nicht zu übersehen ist in diesem Zusammenhang, dass seit Mitte 1962 nicht mehr allein die Bergbauern, sondern neu auch die Kleinbauern des Unterlandes Kindorzulagen beziehen. Da die Bezugsberechtigung dahinfallt, sobald eine bestimmte Einkommensgrenze überschritten wird, durften zufolge der erschwerten Bewirtschaftungsverhältnisse die Kleinbauern in den Ubergangsgebieten aus dieser Massnabme in erster Linie Nutzen ziehen.

Diese Darlegungen zeigen, dass der besondern Lage der Ubergangsgebiete in mannigfaltiger Weise Rechnung getragen wird. Wir werden dem Problem weiterhin die nötige Aufmerksamkeit widmen.

S. Ergänzende Bemerkungen zum Gesetzesentwurf

Titel: Für den Ausbau der bisherigen Kostenbeiträge ist auf Grund von Artikel 32 der Bundesverfassung ein Erlass auf Gesetzesstufe notwendig. Die zweckmassigste Lösung besteht in der Schaffung eines Bundesgesetzes über Kostonbeiträge an Bindviehhalter im Berggebiet, in welchem die erweiterten Kostenbeiträge als Ganzes geregelt werden. Heute liegt die Begründung der Kostenbeiträge, vor allem ihres nunmehrigen Ausbaues, primär in den allgemein ungünstigen Produktionsbodmgungen ; die ursprüngliche direkte Verbindung mit der Milchwirtschaft ist demgegenüber zurückgetreten. Es erscheint daher sinnvoll, diese Massnahme nicht mehr in einem Milchwirtschaftsbeschluss, sondern in einem allgemeinen und unbefristeten Erlass üu regeln. Die vorgeschlagene Zusammenfassung in einem Bundesgesetz wurde in den Vernehnüassungen allgemein gutgeheissen.

Ingress und V e r f a s s u n g s m a s s i g k e i t : Der vorhegende Entwurf für ein Bundesgesetz über Kostenbeträge an Bindviehhalter im Berggebiet stützt sich auf die Artikel 31MS, Absatz 3, BuchBundesblatt. 116. Jahrg. Bd. I.

88

454

stabe b, 82 und 64Ws der Bundesverfassung. Nach der zuerst zitierten Bestimmung, auf welche sich die Kostenbeiträge schon bisher stützten, kann der Bund, wenn das G-esamtinteresse es rechtfertigt, Vorschriften erlassen zur Erhaltung eines gesunden Bauernstandes und einer leistungsfähigen Landwirtschaft. Die Kostenbeiträge sind ein Mittel, um die finanzielle Lage der Bergbauern zu verbessern. Sie erleichtern damit den Bergbauern das Verbleiben im Berggebiet, woran gesamthaft ein wesentliches Interesse besteht. Die Kantone und die zuständigen Organisationen der Wirtschaft sind gemäss Artikel 32 der Bundesverfassung angehört worden. Auf Artikel 64Ms der Bundesverfassung stützen sich die zur Durchführung des Gesetzes notwendigen Strafbestimmungen.

Artikel l, Absatz 4: Nach dem Wortlaut von Absatz l und 2 können die Beiträge je Betrieb auch dann nur einmal ausbezahlt werden, wenn mehrere Personen (zum Beispiel Vater und Sohn) am gleichen Betrieb beteiligt sind. Das soll auch inskünftig so bleiben. Auf die genossenschaftliche Viehhaltung in Gremeinschaftsstallungen übertragen, bedeutet dies anderseits, dass, um auf ein Beispiel im Kanton Wallis za greifen, für 40 in einem Gemeinschaftsstall gehaltene G-rossvieheinheiten von 19 Mitgliedern der Kostenbeitrag ebenfalls nur für zehn Grossvieheinheiten ausgerichtet werden könnte. Damit würde jedoch diese Eationahsierung direkt benachteiligt. Es fragt sich deshalb, ob für solche Fälle eine Ausnahmeregelung vorzusehen sei, welche eine Ausrichtung der Kostenbeiträge an die einzelnen Mitglieder erlauben würde. Bevor darüber entschieden werden kann, ist die Frage eingehend zu prüfen. Es erscheint aber angezeigt, im Gesetz dem Bundesrat die erforderliche Kompetenz zu erteilen für den Fall, dass sich eine Ausnahmeregelung als begründet erweist.

Artikel 3, Absatz 2: Bisher war für die Auszahlung der Kostenbeiträge der Zeitabschnitt I.November bis 31.Oktober massgebend, weil ursprünglich der Aufwand für die Kostenbeiträge in der Milchrechnung enthalten war, die für diesen Zeitabschnitt erstellt wird. Da die neue Regelung vom Milchwirtschaftsbeschluss losgelöst ist, erscheint es zweckmässig, die Kostenbeiträge inskünftig für das Kalenderjahr auszurichten. Es ist deshalb nötig, Artikel 6 des Milchwirtschaftsbeschlusses 1962 rückwirkend auf den I.November 1964 ausser
Kraft zu setzen.

Gestützt auf die vorstehenden Darlegungen beantragen wir Ihnen, dorn beiliegenden Entwurf eines Bundesgesetzes über Kostenbeiträge an Bindviehhalter im Berggebiet zuzustimmen.

455 Wir versichern Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 2.März 1964.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: L. von Moos Der B u n d e s k a n z l e r : Ch. Oser

(Entwurf)

Bundesgesetz Über

Kostenbeträge an Rindviehhalter im Berggebiet

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t gestutzt auf die Artikel 31bls, Absatz 3, Buchstabe &, 32 und 64Ms der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 2. März 1964, beschliesst:

Art. l Der Bund richtet den Bindviehhaltern der Zonen I, II rind III des Berggebietes gemäss viehwirtschaftlichem Produktionskataster mit Bucksicht auf die erschwerten Produktionsbedingungen jahrliche Kostenbeitrage aus.

2 Die Kostenbeiträge betragen in der Zone I 40 Franken je Grossvicheinheit in der Zone II 80 Franken je Grossvieheinheit in der Zone II1120 Franken je Grossviehemheit.

1

456 Sie werden jährlich für die ersten zehn Grossvieheinheiten der Eindergattung eines Betriebes ausbezahlt, sofern der Betrieb mindestens eine Binder-Grossvieheinheit auf weist.

3 Der Bundesrat kann die Kostenbeiträge auf Pferde, Schafe, Ziegen und Zuchtschweine ausdehnen. Für diesen Fall gilt, dass die Kostenbeträge für Pferde, Schafe, Ziegen und Zuchtschweine nur an Bindviehhalter, die gemàss Absatz 2 bezugsberechtigt sind, ausgerichtet und die Kostenbeiträge insgesamt jo Betrieb für höchstens zehn Grossvieheinheiten ausbezahlt werden.

* Der Bundesrat kann die Beitragsberechtigung für gewisse Fälle, wie Gemeinschaftsstallungen, besonders ordnen.

5

Die Aufwendungen für die Kostenbeiträge werden aus allgemeinen Bundesnaitteln gedeckt.

Art. 2 1

Wer vorsätzlich in einem Beitragsgesuch unwahre oder täuschende Angaben macht, wird, sofern nicht eine schwerere strafbare Handlung vorliegt, mit Haft oder mit Busse bis zu 1000 Franken bestraft.

2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 800 Franken.

3 Im übrigen sind die Artikel 105, 113, 115 und 116 des Landwirtschaftsgesetzes vom S.Oktober 195l1) anwendbar.

Art. 3 1

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1965 in Kraft.

Artikel 6 des Bundesbeschlusses vom 4. Oktober 19622) über zusätzliche wirtschaftliche und finanzielle Massnahmen auf dem Gebiete der Milchwirtschaft wird rückwirkend auf den I.November 1964 aufgehoben. Er ist auf Tatsachen, die während seiner Geltungsdauer eingetreten sind, weiterhin anwendbar, Art. 4 2

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er kann die Kantone sowie die zuständigen Organisationen der Wirtschaft beim Vollzug zur Mitarbeit heranziehen und ihnen hiefür eine Vergütung ausrichten.

7481

!) AS 1953, 1073.

2 ) AS 1962, 1137.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über Transportkostenbeiträge für Berggebiete und über den Ausbau der Kostenbeiträge an Rindviehhalter im Berggebiet (Vom 2. März 1964)

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1964

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18.03.1964

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