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Bekanntmachungen von Departementen und ändern Verwaltungsstellen des Bundes # S T #

Änderungen im diplomatischen Korps vom 23. bis 29. November 1964

China. Herr Chao Hsi-hsin, Attaché, hat seinen Posten angetreten, Herr Pi Hsien-sheng, Beamter, wurde zum Attaché befördert, Herr Tien Li-chun, Handelsrat, gehört dieser Mission nicht mehr an, Griechenland. Horr Nicolas Melides, Kulturattache, ist gestorben.

Japan. Herr Kiyoshi Suganuma, Botschaftsrat, gehört dieser Mission nicht mehr an und hat dio Schweiz verlassen.

Jordanien. Herr Shaher H. B a k, Dritter Sekretär, hat seinen Poston angetreten.

Herr Zouhair Khair, Erster Sekretär, wurde mit ändern Aufgaben betraut.

Mali. Herr Ahmadou Dicko, .Kulturrat, hat seine Tätigkeit aufgenommen.

Herr Cheick D i arra, Handelsrat, und Herr Daga K e i t a , Kulturrat, wurden mit ändern Aufgaben betraut.

Schweden. Herr Hemming G a d d , Botschaftsrat, wurde mit ändern Aufgaben betraut und hat dio Schweiz verlassen.

Südafrika. Herr Arthur E.M. Birch, Attache, gehört dieser Mission nicht mehr an.

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3%% Eidgenössische Anleihe von 1943 Auslosung von Obligationen Die Auslosung der am 15. April 1965 zur Eückzahlung gelangenden Obligationen der 3% Prozent Eidgenössischen Anleihe von 1948 wird Dienstag, den S.Januar 1965, 9 TIhr vormittags, Büro Nr. 68, Verwaltungsgebäude des Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartementes (Bernerhof), Bundesgasse 8 in Bern, stattfinden.

Eidgenössische Finanzverwaltung 7349 " Kassen- und Rechnungswesen

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Reglement über

die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung für den Beruf des Chemisch-Reinigers, der Kleiderbiiglerin und des Kleiderfärbers (Vom 10. November 1964)

Das Eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , gestutzt auf Artikel 5, Absatz l, 13, Absatz l, 19, Absatz l, und 89, Absatz 2 des Bundesgesetees vom 26.Juni 1930 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und der Artikel 4, 5, 7 und 29 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932, erlässt: nachstehendos Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung für den Beruf des Chemisch-Beinigers, der Kleiderbüglerin und des Kleiderfärbers :

I. Ausbildung 1. Lebrverhältnis Art. l Berufsbezeichnung und Dauer dar Lehre Die Lehrlingsausbildung in der Chemisch-Eeinigung erstreckt sich auf folgende Berufe : a. Chemisch-Reiniger mit einer Dauer der Lehre von 2 Jahren; fc. Kleiderbüglerm mit einer Dauer der Lehre von 1 1/2 Jahren.

2 Zur Lehre als Kleiderfärber, die ein Jahr dauert, werden nur gelernte Chemisch-Reiniger zugelassen.

3 Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfall unter den Voraussetzungen von Artikel 19, Absatz 2 des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Dauer der Lehre bewilligen.

4 Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, ist der Autritt der Lehre nach Möglichkeit auf den Beginn des Schuljahres anzusetzen.

1

1285 Art. 2 Anforderungen an den Lehrbetrieb 1

Lehrlinge der in Artikel l erwähnten Berufe dürfen nur in Betrieben ausgebildet werden, die über die für den betreffenden Beruf notwendigen Einrichtungen verfugen und in der Lage sind, das ganze unter Ziffer 2 aufgeführte Lehrprogramm zu vermitteln.

a Vorbehalten bleiben die allgemeinen Voraussetzungen für die Annahme von Lehrlingen gemäss Artikel 8 des Bundesgesetzes.

Art. 8 Höchstzahl der Lehrlinge 1 In einem Betrieb dürfen jeweils ausgebildet werden: 1 Lehrling, wenn der Meister allein tätig ist oder ständig 1-2 gelernte Arbeiter des entsprechenden Berufes (gel. Chemisch-Reiniger, gel. Kleiderbüglerin) beschäftigt ; 2 Lehrlinge, wenn der Meister 8-5; 8 Lehrlinge, wenn der Meister 6-9 gelernte Arbeiter des entsprechenden Berufes (gel. Chemisch-Beiniger, gel. Kleiderbüglerin) ständig beschäftigt.

l weiterer Lehrling auf jede weitere angebrochene oder ganze Gruppe von 5 ständig beschäftigten gelernten Arbeitern des entsprechenden Berufes (gel.

Chemisch-Beiniger, gel. Kleiderbüglerin), 8 Für den Kleiderfärber gelten für die Berechnung der Höchstzahl der Lehrlinge dieselben Bestimmungen (Abs.l).

3 Die Aufnahme von 2 und mehr Lehrlingen hat zeitlich so zu erfolgen, dass sich die Lehrantritte möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen, 4 Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, insbesondere beim Fehlen einer geeigneten Lehrstelle, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfall vorübergehend eine Erhöhung der in Absatz l festgesetzten Lehrlingszahl bewilligen.

Z. Lehrprogramm für die Ausbildung im Betrieb Art. 4

Allgemeine Richtlinien 1

Der Lehrling ist von Anfang an planmässig in den Beruf einzuführen und nur mit beruflichen Arbeiten zu beschäftigen. Er ist rechtzeitig über die bei den verschiedenen Arbeiten auftretenden Unfallgofahren und Gesundheitsschädigungen aufzuklären.

2 Der Lehrling ist zu Eeinlichkeit, Ordnung, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit sowie zu genauem, sauberem und mit fortschreitender Fertigkeit auch zu raschem und selbständigem Arbeiten zu erziehen.

1286 8

Zur Förderung der beruflichen Fertigkeiten sind alle Arbeiten abwechslungsweise zu wiederholen und die Ausbildung darin so zu ergänzen, dass der Lehrling am Ende seiner Lehre die im Lehrprogrannn erwähnton Berufsarbeiten selbständig und in angemessener Zeit ausführen kann.

4 Die in den Artikeln 5 und 6 aufgeführten Berufsarbeiten und Berufskenntnisse bilden die Grundlage für eine systematische Ausbildung im Lehrbetrieb.

Die Verteilung der verschiedenen Arbeiten auf die Lehrjahre richtet sich, unter Berücksichtigung einer stufenweisen Entwicklung, die vom Einfachen zum Schwierigeren fortschreitet, nach den Arbeitsverhältnissen des Lehrbetriebes.

Art. 5 Berufsarbeiten a) Chemisch-Beiniger Erstes Lehrjahr Sortieren der zu reinigenden Ware nach Behandlungsart. Vorbereitungsarbeiten für die chemische Eeinigung und die Vordelachur, wie Wenden von Taschen, Abtrennen von "Knöpfen und Garnituren. Bedienen von chemischen Eeinigungsanlagen von Hand. Dosieren und Analysieren von Beinigungsbädern (Seifen- und Wassergehalt). Nassbehandeln von ehemisch gereinigter Ware und von WTare, die sich nicht chemisch reinigen lässt. Bleichen, Imprägnieren, Appretieren und Dekatieren von Textilien. Ansetzen der entsprechenden Bäder, Zweites Lehrjahr Aussortieren von chemisch gereinigter Ware. Entfernen von Flecken von Hand, wie Bost, Blut, Ölfarbe. Bügeln mit Maschinen (Dampfbusten, Bügel- und Offsetprossen). Nachbügeln von Hand von Futtern. Bügeln von einfachen Damen- und Herrenldeidern, wie Vestons, Hosen, Jacken, Begenmäntel, Wollmäntel, Pullovers, Jupes ohne Plissés.

b) Kleidorbüglerin Erstes Lehrjahr Einführen in das Handhaben der Bügeleisen, der Bügelmaschinen und der in der Glättcrci benötigten Apparate und Einrichtungen. Ausrüsten einfacher und glatter Gewebe. Ausrüsten nass gewaschener und chemisch gereinigter Kleidungsstücke. Bügeln von Kleidern aus tierischen, pflanzlichen und synthetischen Materialien.

Letztes Lehrhalbjahr Bügeln von Kleidungsstücken aus empfindlicherem Material und anspruchsvollerer Machart. Spannen und Bügeln von Vorhängen. Bügeln von Stickereien und Spitzen. Bügeln nach Mass und Nachplissieren von Hand.

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c) Zusatzlehre für den Kleiderfärber Abziehen des Färbegutes. Färben von Textilien aus tierischem, pflanzlichem und synthetischem Material sowie von Mischgeweben nach den gebräuchlichsten Färbeverfahren (sauer, direkt und .Dispersion) in den Grundfarben und nach Muster. Nachfärben von Nähten und Futtern. Selbständiges Ansetzen des Färbebades. Auflösen des Farbstoffes. Bereitstellen und Zusetzen der verschiedenen Chemikalien. Nachbehandeln des Farbegutes (Fixieren, Appretieren).

Art. 6 Berufskennt nisse In Verbindung mit den Berufsarbeiten sind dem Lehrling durch den Lehrmeister folgende Berufskenntnisse zu vermitteln: a) Chemisch-Beiniger Unterhalt und Verwendung der Maschinen und Werkzeuge sowie der Dampfanlage. Eigenschaften und Merkmale der verschiedenen Textilien. Die Veredelung der Textilien. Mottensicheres Ausrüsten von Geweben. Die bei der chemischen Eeinigung zur Verwendung gelangenden Chemikalien. Enthärtung und Eeinigung des Wassers. Gcsundheitssehadlichkeit, Explosions- und Feuergefährlichkeit der LÖsungs- und Waschmittel.

Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Gesundheitsschädigungen.

Die zu reinigenden Textilien, die nass und die nicht nass gewaschen werden können. Grundlegende Kenntnisse im Chemischrcinigen, im Entfernen von Flekken, im Bleichen, im Dekatieren, im Appretieren und im Imprägnieren.

b) Kloiderbuglerin Behandlung und Bedienung der Bügeleisen und Bügelmaschinen sowie der in der Kleiderbüglcrei benötigten Apparate und Einrichtungen. Dio verschiedenen tierischen, pflanzlichen und synthetischen Gewebe sowie Mischgewebe.

Die beim Bügeln zu beachtenden Eigenschaften der verschiedenen Textilien.

Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Gesundheitsschädigungen (elektrische Kabel und Anschlüsse).

c) Zusätzliche B e r u f s k e n n t n i s s e für den Kleiderfarber Die hauptsächlichsten zur Verwendung gelangenden Farbstoffe. Die verschiedenen Färbeverfahren, die bei Geweben aus tierischen, pflanzlichen und synthetischen Fasern sowie bei Mischgeweben angewendet werden können.

Wichtigste Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Gesundheitsschädigungen.

Unterhalt und Handhabung der Färbemaschinen und Apparate.

1288 II. Lehrabschlussprüfuiig

1. Durchführung der Prüfung Art. 7 Allgemeines 1 Durch die Lehrabschlussprüfung soll festgestellt werden, ob der Lehrling die zur Ausübung seines Berufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

2 Die Prüfung wird von den Kantonen durchgeführt. Sie umfasst zwei Teile: a. Prüfung in den berufskundlichen " Fächern (Berufsarbeiten und Berufskenntnisse) ; 6. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Bechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

3 Die nachstehenden Bestimmungen beziehen sich, mit Ausnahme von Artikel 15, ausschliesslich auf die Prüfung in den berufskundlichen Fächern, während sich die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach den Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde richtet. Die Bestimmungen von Artikel 10 bis 18 gelten als Mindestanforderungen.

4 Die zusätzliche Prüfung des Kleiderfärbers erstreckt sich lediglich auf die berufskundlichen Fächer.

Art. 8 Organisation der Pmfung 1 Die Prüfung ist in einem geeigneten Betrieb durchzuführen und in allen Teilen sorgfältig vorzubereiten. Sie kann auch im Lehrbetrieb durchgeführt werden.

z Die Unterlagen für die Prüfungsarbeiten sind dem Lehrling erst beim Beginn der Prüfung auszuhändigen. Die Aufgaben sind ihm, soweit notwendig, zu erklären.

Art. 9

Experten Für jede Prüfung sind genügend Fachleute als Experten zu ernennen. In erster Linie sind Teilnehmer von Expertenkursen und, soweit möglich, Inhaber des Meisterdiploms zu berücksichtigen.

2 Die Experten haben dafür zu sorgen, dass sich der Lehrling auf allen Arbeitsgebieten während einer angemessenen 2eit betätigt, damit eine vollständige Beurteilung der vorgeschriebenen Berufsarbeiten möglich ist.

3 Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist von mindestens einem Experten gewissenhaft zu überwachen. Er hat während der Prüfung dio nötigen Aufzeichnungen über seine Beobachtungen zu machen.

1

1289 4

Die Beurteilung der ausgeführten Arbeiten sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen haben stets durch zwei Experten zu erfolgen.

6 Die Experten haben den Lehrling in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen sind sachlich anzubringen.

Art. 10 Dauer der Prüfung Die Prüfung in den berufskundlichen Fächern dauert: a. für den Chemisch-Rein: ger ungefähr 1% Tage, b. für die Kleiderbüglerin ungefähr l Tag, c. Zusatzprüfung für den Kleiderfärber ungefähr l Tag, wobei jeweils ungefähr l Stunde Prüfung in den Berufskenntnissen eingeschlossen ist.

2. Priiîungsstoff Art. 11 Berufsarbeiten Jeder Lehrling hat folgende Arbeiten auszufuhren: a) Chemisch-Eeiniger Sortieren und Vorbereiten der zu reinigenden Ware. Chemischreinigen von Hand und mit Maschinen. Bleichen, Appretieren, Dekatieren und Imprägnieren.

Nassbehandeln von chemisch gereinigter Ware. Entfernen von verschiedenen Elecken. Nasswaschen von Hand, Bügeln einfacher Kleidungsstücke.

b) Kleiderbuglerin Bügeln von nassgewaschenen und chemisch gereinigten Kleidungsstücken aus tierischen, pflanzlichen und synthetischen Geweben und von Mischgeweben.

Bügeln von Feinwäsche, Vorhangen und von Kleidern nach Mass. Nachplissieren eines Kleides. Ausrüsten von Kleidern auf Bügelmaschinen.

c) Z u s a t z p r ü f u n g für den K l e i d e r f ä r b e r Färben von Stücken aus tierischem, pflanzlichem und synthetischem Material sowie aus Mischgeweben nach den gebräuchlichsten Färbeverfahren nach Muster und Grundfarben, einschliesslich das Nachbehandeln. Ansetzen der Färbebäder.

Art. 12 Berufskenntnisse Die Prüfung ist anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen. Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete, die auch den in der Schule vermittelten Stoff umfassen.

.1290 a) Chemisch-Keiniger Maschinen- und W e r k z e u g k e n n t n i s s e : Unterhalt, Verwendung und Bedienung der Wasch- und Chomischreinigungsmaschinen, der Werkzeuge wio auch der Dampf anläge.

M a t e r i a l k e n n t n i s s e : Benennung, Eigenschaften, Qualitätsunterschiede der bekanntosten Stoffe (tierische, pflanzliehe und synthetische Pasern). Ihr Verhalten bei den verschiedenen Reinigungsverfahren.

Die boi der Herstellung der verschiedenen Bäder (Cheraischreinigon, Bleichen, Appretieren, Imprägnieren) zur Verwendung gelangenden Chemikalien.

Ihre Aufbewahrung, Giftigkeit, Feuer- und Explosionsgefährliehkeit.

Allgemeine Beruf skenntnisse : Der Arbeitsvorgang beim ChemischTeinigen, Bleichen, Appretieren, Imprägnieren und Dekatieren. Das Entfernen von Flecken aller Art."Das Aufbereiten von WTasser.

Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Gesundheitsschädigungen.

b) K l e i d o r b ü g l e r i n Maschinen- und W e r k z e u g k e n n t n i s s e : Unterhalt und Bedienung ·der Bügeleisen und der Bügelmaschinen.

Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Gesundheitsschäden.

Materialkenntnisso : Eigenschaften, Unterscheidungsmerkmale und Behandlung der verschiedenen Stoffarten (tierische, pflanzliche und synthetische Fasern).

Allgemeine Beruf skenntnisse : Vorbereiten der zu bügelnden KleiderArbeitstechniken beim Bügeln von Kleidern und Vorhängen aus verschiedenen Textilien sowie von Feinwäsche aus verschiedenen Textilien.

c) Z u s a t z p r ü f u n g für don Kleideri'ärber Maschinen- und Werkzougkenntnisse : Unterhalt, Verwendung und Bedienung der Maschinen und Werkzeuge sowie der Dampfanlage.

Materialkenntnisse : Benennung, Eigenschaften, Qualitätsunterschiede der bekanntesten Stoffe (tierische, pflanzliche und synthetische Fasern). Bedeutung der Textilveredelung. Die Eigenschaften der zur Anwendung gelangenden Farbstoffe, Chemikalien und Ausrüstprodukte.

Allgemeine Borufskenntnisse : Der Arbeitsvorgang beim Färben.

Färbmethoden und Färbrezepte. Das Aufbereiten von Wasser.

Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Gesundheitsschädigungen.

3. Beurteilung und Notengebung

Art. 18 Beurteilung 1

Die B e r u f s a r b e i t e n werden in die nachstehenden Positionen aufgeteilt:

1291 Pos. l Pos. 2 Pos. 8 Pos. 4 Pos. 5 Pos. l Pos. 2 Pos.

Pos.

Pos.

Pos.

8 4 5 6

a) Chemisch-Reiniger Vorarbeiten und Sortieren von Partien, Chemische Eeinigung (einschliesslich Bleichen, Appretieren, Dekatieren lind Imprägnieren).

Nassbehandlung von chemisch gereinigter Ware und von Ware, die nicht chemisch gereinigt werden darf.

Entfemen von Flecken.

Bügeln.

b) Kleiderbüglerin Bügeln nass gewaschener Kleidungsstücke von Hand.

Bügeln chemisch gereinigter Kleidungsstücke aus tierischen, pflanzlichen und synthetischen Geweben sowie von Mischgeweben.

Bügeln von Peinwäsche und Vorhängen.

Bügeln von Kleidern nach Mass.

Nachplissieren eines Kleides.

Ausrüsten von Kleidern auf Bügelmaschinen.

c) Z u s a t z p r ü f u n g für den Kleiderfärber Pos. l Färben von Kleidungsstücken und Stoffen aus pflanzlichen, tierischen und synthetischen Goweben sowie aus Mischgeweben in den Grundfarben.

Pos. 2 Färben von Kleidungsstücken und Stoffen aus pflanzlichen, tierischen und synthetischen Geweben sowie aus Mischgeweben nach Muster.

Pos. 8 Ansetzen der Färbebäder, Nachbehandlung und Appretur des Färbegutes.

2 Für jede Position ist nur eine Note einzusetzen. In dieser sind sämtliche vorkommenden Arbeitstechniken ihrem Schwierigkeitsgrad entsprechend zu berücksichtigen. Massgebend für die Bewertung der Berufsarbeiten sind fachgemässe, saubere und genaue Ausführung, Arbeitseinteilung, Handfertigkeit und Arbeitsmenge bzw. verwendete Arbeitszeit.

3 Die Berufskenntnisse (alle 8 Berufe) werden in die nachstehenden Positionen aufgeteilt: Pos. l Maschinen- und Werkzeugkenntnisse.

Pos. 2 Materialkenntnisse.

Pos. 3 Allgemeine Berufskenntnisse.

4 Werden zur Ermittlung einer Positionsnote für die Berufsarbeiten und die Berufskenntnisse Teilnoten für Unterpositionen verwendet, so darf die Positionsnote nicht einfach als arithmetisches Mittel aus den Teilnoten errechnet werden. Sie ist vielmehr unter Berücksichtigung dieser Teilnoten und Beachtung ihrer Wichtigkeit im Eahmen der Prüfungsposition zu schätzen und nach Artikel 14 zu erteilen.

1292 Art. 14 Notengebung 1

Die Experten haben in jeder Prüfungsposition die Arbeiten wie folgt zu beurteilen und die entsprechenden Noten zu geben *) : Eigenschaften der Arbeiten

Beurteilung

Note

Qualitativ und quantitativ vorzüglich sehr gut l Gut und zweckentsprechend, nur mit geringen Fehlern behaftet gut 2 Trotz grösserer Mängel noch brauchbar genügend 8 Den Mindestanforderungen, die an einen gelernten Chemisch-Beiniger, an eine gelernte Kleiderbüglerin oder an einen gelernten Kleiderfärber zu stellen sind, nicht entsprechend ungenügend 4 Unbrauchbar oder nicht ausgeführt unbrauchbar 5 2 Für die Beurteilung «sehr gut bis gut» bzw. «gut bis genügend» dürfen die Zwischennoten 1,5 bzw. 2,5 erteilt werden. Weitere Zwischennoten sind nicht gestattet.

3 Die Note in den Berufsarbeiten und in den Berafskenntnissen wird je als Mittelwert aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen bestimmt und auf eine Dezimalstelle, ohne Berücksichtigung eines Bestes, berechnet.

4 Auf Einwendungen des Lehrlings, er sei in einzelne grundlegende Arbeiten oder Arbeitsgebiete nicht eingeführt worden, darf keine Bücksicht genommen werden. Seine Angaben sind jedoch im Expertenbericht (Art. 15, Abs. 5) zu vermerken.

Art. 15 Prüfungsercjebnis Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird in einer Gesamtnote ausgedrückt. Sie wird für den Chemisch-Kerniger und die Kleiderbüglerin aus den folgenden 8 Noten ermittelt, von denen die Note der Berufsarbeiten doppelt zu rechnen ist.

Mittelnote der Berufsarbeiten, Mittelnote in den Berufskenntnissen, Mittelnote in den geschäftskundlicheu Fächern (Bechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

z Für den Kleiderfärber wird die Gesamtnote aus den folgenden 2 Noten ermittelt, von denen die Note der Berufsarbeiten doppelt zu rechnen ist.

Mittelnote der Berufsarbeiten, Mittelnote in den Berufskenntnissen.

1

*) Die Prüfungsformulare zur Eintragung der Noten können beim Verband Schweizerischer Rleiderfarbereien und ehem. Reinigungsanstaltenunentgeltlich bezogen werden.

1293 3

Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (*/4 bzw. 1/a der NotenSumme) ; sie ist auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Bestes zu berechnen.

4 Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Note der Arbeitsprüfung als auch die Gesamtnote je den Wert 8,0 nicht überschreitet.

5 Wo sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung zeigen, haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Prüfungsformular einzutragen.

6 Das ausgefüllte Notenformular ist nach der Prüfung durch die Experten unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

Art. 16 Fähigkeitszeugnis Wer die Lehrabschlussprüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis. Sein Inhaber ist berechtigt, die gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung «gelernter Chemisch-ßeiniger» bzw. «gelernte Kleiderbüglerin» zu führen.

Der Kleiderfärber erhält beim Bestehen der Zusatzprüfung ein weiteres eidgenössisches Fähigkcitszeugnis, das ihn berechtigt, die gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung «gelernten K l e i d e r f ä r b e r » zu führen.

Art. 17 Übergangsbestimmung Die Bestimmungen über die Dauer der Lehre und die Höchstzahl der Lehrlinge finden auf Lehrverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Eeglements vereinbart worden sind, keine Anwendung.

m. Inkrafttreten Art. 18 Dieses Eeglement ersetzt die Réglemente vom I.Oktober 1938 über die Lehrlingsausbildung und die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfungen in der Kleiderfärberei und Chemisch-Wäscheroi und tritt am ]. Januar 1965 in Kraft.

Bern, den 10. November 1964.

7853

Eidgenössisches

Volkswirtschaftsdepartement: Schaffner

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Reglement über

die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung für den Beruf des Beutelmaschinenführers und des Flexographen (Vom 10. November 1964)

Das Eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , gestützt auf Artikel 5, Absatz 1,13, Absatz l, 19, Absatz l, und 89, Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und von Artikel 4, 5, 7 und 29 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung für den Beruf des Beutelmaschinenführers und des Flexographen: I. Ausbildung 1. Lehrverhältms Art. l

Berufsbezeichnung und Dauer der Lehre 1

2

Die Berufsbezeichnungen lauten: a) Beutelmaschinenfuhror b) Flexograph

Der Beutelmaschinenführer richtet Maschinen für die Herstellung von Beuteln aus Papier und Folien ein und überwacht die Fabrikation. Der Flexograph richtet Maschinen zur mehrfarbigen Bedrückung von Papieren für Verpackungen und die Beutelfabrikation ein und überwacht den Druck.

3 Die Dauer der Lehre beträgt für jeden der beiden Berufe drei Jahre.

4 Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfall unter don Voraussetzungen von Artikel 19, Absatz 2 des Bundesgesetüos oine Änderung der normalen Dauer der Lehre bewilligen.

12956

Um Störungen im Unterricht der Berufsschule 211 vermeiden, ist der Antritt der Lehre nach Möglichkeit auf den Beginn des Schuljahres anzusetzen.

Art! 2 Anforderungen an den Lehrbetrieb 1

Beutelmaschincnführer- und Flexographerdehrlinge dürfen nur in Betrieben ausgebildet worden, die a. für den Beutelrnasohinenführer eine Flach- und Seitenfalten-, sowie eine Kreuzboden- und eine Klotzbodenbeiitehnaschine besitzen. Einer dieser Maschinen rnuss eine Flexodruckmaschino angekoppelt sein; b. für den Flexograpben mindestens 2 Flexodruckinaschinen besitzen, wovon eine 4 oder mehr Druckwerke und wenigstens 50 cm Druckbreite aufweisen muss. Ferner soll noch ein Querschneider oder Eollonschneider vorhanden sein; c. in der Lage sind, das gesamte unter Ziffer 2 erwähnte Lehrprogramm zu vermitteln ; d. über genügend für die Bedienung dieser Maschinen und die Ausbildung der Lehrlinge geeignetes Personal verfügen.

2

Vorbehalten bleiben die allgemeinen Voraussetzungen für die Annahme von Lehrlingen gemäss Artikel 8 des Bundesgesetzes, Art. 3

Höchstzahl der Lehrlinge Tn einem Betrieb dürfen ausgebildet werden : a. Boutelmaschmenführer : 1 Lehrling auf 4 Beutehnaschinon. Ein weiterer Lehrling darf seine Lehre beginnen, wenn der erste in das letzte Lehrjahr tritt; 2 Lehrlinge auf 8 Beutelmaschinen; 8 Lehrlinge auf 12 und mehr Beutelmaschinen.

1

&. Flexograph: 1 Lehrling auf 2 Floxodruckmaschinen, wobei mindestens eine vier oder mehr Druckwerke aufweisen muss; 2 Lehrlinge auf 4 Flexodruckmaschinen, wobei mindestens eine vier oder mehr Druckwerke aufweisen muss; 3 Lehrlinge auf 6 und mehr Flexodruckmaschinen, wobei mindestens eine vier oder mehr Druckwerke aufweisen muss.

2

Die Aufnahme der Lehrlinge ist zeitlich so anzusetzen, dass sich die Lehrantritte möglichst gleichmassig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

1296 3

Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, insbesondere beim Fehlen einer geeigneten Lehrstelle, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfall vorübergehend die Erhöhung der im Absatz l festgesetzten Zahl von Lehrlingen bewilligen.

2. Lehrprogramm für die Ausbildung im Betrieb

Art. 4 Allgemeine Richtlinien 1

Der Lehrling ist von Anfang an planmässig in den Beruf einzuführen. Er ist rechtzeitig über die bei den verschiedenen Arbeiten auftretenden Unfallgefahren und möglichen Gesundheitsschädigungen aufzuklären und zur Führung eines Arbeitstagebuches1) verpflichtet, das der Lehrmeister regelmässig zu kontrollieren hat. Es ist an der Lehrabschlussprüfung vorzulegen.

a Der Lehrling ist zu Ordnung, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit sowie zu genauem, sauberem und mit fortschreitender Fertigkeit auch zu raschem und selbständigem Arbeiten zu erziehen. 3 Zur Förderung der beruflichen Fertigkeiten sind alle Arbeiten abwechslungsweise zu wiederholen und die Ausbildung darin so zu ergänzen, dass der Lehrling am Ende der Lehre die im Lehrprogramm erwähnten Arbeiten selbständig uud in angemessener Zeit ausführen kann.

4 Die Ausbildung richtet sich im einzelnen nach dem Lehrprogramm für die Berufsarbeiten gemäss Artikel 5. Die Arbeiten können auf die einzelnen Lehrjahre abweichend verteilt werden, wenn es das Fabrikationsprogramm des Lehrbetriebes verlangt und eine stufenmässige Ausbildung, die von leichteren zu schwierigeren Arbeiten fortschreitet, trotssdem gewährleistet bleibt,

Art. 5 Berufsarbeiten a) B e u t e l m a s c h i n e n f ü h r e r Erstes Lehrjahr Aufstecken und Einhängen von Papierrollen in die Maschine. Schmieren und Reinigen der Beutel- und Vorsatzdruckmaschinen. Anfertigen von Handmustern für Flach-, Seitenfalten- und Kreuzhodenbeutel. Einführen in das Rollen- und Formatschneiden. Zubereiten von Loiin Mithelfen beim Umstellen und Einrichten von Flach-, Seitenfalten- sowie Kreuzboden-Beutelmaschinen mit und ohne Druck. Bedienen und Überwachen der Maschinen, Handhaben und Instandhalten der einfachen Werkzeuge für die Metallbearbeitung. Anlernen im Feilen, Metallsägen, Meissehi, Löten, Bohren, Reiben und Messen mit der Schieblehre.

*) Musterblätter für 'die Führung des Arbeitstagebuches können bei der Vereinigung Schweiz. Papierwarenfabrikanten bezogen werden.

1297 Z w e i t e s Lehrjahr

Herstellen von Matrizen und Druckplatten für don Flexodruck. Schleifen der Druckplatten und Montieren auf die Druckzylinder zu fertigen Druckformen.

Einrichten der Flexodruckwerke für Ein- und Mohrfarbendruck. Selbständiges Einrichten von Flach-, Seitenfalten- und Kreuzboden-Beutelmaschinen. Beheben von Störungen. Mithelfen beim Einrichten der Klotzboden-Beutelmaschine. Mithelfen beim Einrichten des Druck-, Stanz- und FenstereinklebeWerkes.

Drittes Lehrjahr Herstellen von einfachen und doppelten Klotzbodenbeutel-Handmustern.

Mithelfen beim Einrichten der Klotzboden-Beutelmaschine und ihr selbständiges Einrichten mit einfacher Bahn. Behebon von Störungen und Ausführen einfacher Reparaturarbeiten an Beutelmaschinen. Mithelfen bei Revisionsarbeiten. Routinemässiges Einrichten sämtlicher Beutelmaschinen. Mischen von Farben.

b) Flexograph Erstes Lehrjahr Aufstecken und Einhängen von Papierrollen in die Maschine. Schmieren und Reinigen der Flexodruckmaschinen. Entleeren der Farbkasten nach Beendigung des jeweiligen Auftrages. Behandeln der Restfarben. Sorgfältiges Reinigen der gebrauchten Druckplatten und Zylinder sowie der Druckwalzen und Farbkasten. Einfuhren in das Quer- und Längsschneiden. Mithelfen beim Einrichten einer Druckmaschine von mindestens 50-80 era Breite und beim Drucken von 2-3 Farben. Im zweiten Halbjahr selbständiges Einrichten von Maschinen und Drucken von einfacheren Arbeiten. Mischen von einfachen Farbtönen. Anfertigen von Handmustern verschiedener Beutelformen.

Zweites Lehrjahr Herstellen von Matrizen und Druckplatten für den Flexodruck, Schleifen und Montieren der Platten zu fertigen Zylinder-Druckformen. Mithelfen beim Einrichten und Drucken von passerhaltigen, schwierigen, mehrfarbigen Arbeiten. Überwachen der Druckmaschine und der Farbgebung. Selbständiges Mischen von Farben. Behebon von Störungen.

Drittes Lehrjahr Selbständiges Einrichten der Maschinen und Drucken von schwierigen Arbeiten mit 4-6 Farben. Selbständiges Mischen von schwierigen Farbnuancen nach Vorlage. Abstimmen der Druckfarben auf die Laufgeschwindigkeit1 der Druckmaschine. Behebon von Druckschwierigkeiten und Maschineustorungen.

Mithelfen bei Maschincnrevisioncn. Selbständiges Arbeiten am Quer- und Rollenschneidw. Wiederholen dor Arbeiten des ersten und zweiten Lehrjahres.

Bundesblatt. 116. Jahrg. Bd. II.

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1298 Art. 6 Beruf skenntnìsse (sinngemäss für beide Berufe) In Vorbindung mit den im Betrieb anfallenden Arbeiten, sind dem Lehrling durch den Lehrmeister folgende Berufskenntnisse zu vermitteln: 1. M a t e r i a l k e n n t n i s s e : Bezeichnung der wichtigsten Papiersorten.

Eigenschaften des Papiers und der weiteren Druckträgor wie Aluminium, Zellglas, Kunststoff-Folien und der veredelten Papiere. Ihr Verhalten bezüglich Druck, Farbe, Laufrichtung, Die Falzbarkeit und dio Zerreissfestigkeit der verschiedenen Materialien. Behandeln der verschiedenen Druckträger hinsichtlich Klimaschwankungen und elektrostatischer Aufladungen. Eigenschaften und Verwendung der verschiedenen Gruppen der Druckfarben, Bindemittel und Lösungsmittel. Eigenschaften und Verwendung der Klebstoffe und ihr Verhalten auf den verschiedenen Papieren und Folien.

2. Maschinenkenntnisse : Bedienung und Unterhalt der gebräuchlichsten Maschinentypen und ihre Verwendungsmöglichkeiten. Funktion der wichtigsten Maschinenelemente, wio Hebel, Wellen, Lager, Kupplungen, Verbindungen, Zahnräder, Winkelgetriebe, Excenter, Kurvenscheiben, Heizelemente, Hydraulik, Antriebsaggrogate und Steuerung. Zylinder-, Walzen- und ZahnradAbwicklung.

3. Allgemeine F a c h k e n n t n i s s e : Merkmale und Verwendung der verschiedenen Beutel, bedruckten Bollen und Formate. Ursachen der Faltenbildung und ihre Behebung. Die feuerpolizeilichen Vorschriften. Die Massnahmen zur Verhütung von Unfällen, Gesundheitsschädigungen, Bränden und Explosionen.

II. Lehrabschlusspriifung 1. Durchführung der Prüfung Art. 7 Allgemeines 1 Durch die Lehrabschlussprüfung soll festgestellt werden, ob der Lehrling die zur Ausübung seines Berufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

z Die Prüfung wird von den Kantonen durchgeführt. Sie umfas=st zwei Teile : a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (Berufsarbeiten und Berufskenntnisse) ; b. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

s Die nachstehenden Bestimmungen beziehen sich, mit Ausnahme von Artikel 15, ausschliesslich auf die Prüfung in den berufskundlichen Fächern, während sich die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach den Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde richtet. Die Bestimmungen von Artikel 10 bis 13 gelten als Mindestanforderungen.

1299 Art. 8

Organisation der Prüfung 1

Die Prüfung ist in einem hiezu geeigneten Betrieb, womöglich im Lehrbetrieb, durchzuführen und in allen Teilen sorgfältig vorzubereiten.

* Die Unterlagen für die Prüfungsarbeiten sind dem Lehrling erst bei Beginn der Prüfung auszuhändigen. Sie sind ihm, soweit notwendig, zu erklären.

Art. 9 Experten 1

Für jede Prüfung sind Experten in genügender Zahl zu ernennen, die Fachleute sein müssen. In erster Linie sind Teilnehmer von Expertenkursen zu berücksichtigen, s Die Experten haben dafür zu sorgen, dass sich der Lehrling auf allen Arbeitsgebieten während einer angemessenen Zeit betätigt, damit eine vollständige Beurteilung der vorgeschriebenen Berufsarbeiten möglich ist.

3 Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist von zwei Experten gewissenhaft zu überwachen. Sie haben während der Prüfung die nötigen Aufzeichnungen über ihre Beobachtungen zu machen.

4 Die Beurteilung der ausgeführten Arbeiten sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen haben stets durch zwei Experten zu erfolgen.

5 Die Experten haben den Lehrling in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfàllige Bemerkungen sind sachlich anzubringen.

Art. 10

Dauer der Prüfung Die Prüfung in den berufskundlichen Fächern dauert für den Beutelmaschinenführer und den Plexographen je zwei Tage.

Davon entfallen auf: a. die Berufsarbeiten ungefähr 16 Stunden; b. die Berufskenntnisse ungefähr l Stunde.

2. Priiftmgsstoff

Art. 11 Berufsarbeiten Jeder Lehrling hat folgende Arbeiten auszuführen : a) Beutelmaschinenführer Ausführen von Handarbeiten, wie Anfertigen verschiedener gefütterter und ungefütterter Beuteltypen.

1300 Zusammenstellen einer dreifarbigen Druckform. Bollen- und FormatSchneiden.

Umstellen, Einrichten und Inbetriebsetzen einer Kreuzboden- sowie einer Mach- und Seitenfalten-Beutelmaschine zur Fabrikation von einfachen, eventuell gefutterten Papierbeuteln.

Einrichten eines Dreifarbendruckes, Mischen von Farben nach Vorlage.

Umstellen einer Klotzbodenbeutelmaschine zur Herstellung eines einfachen Beutels.

Beheben von Störungen im Fassonageteil und im Druck- und Farbwerk der Maschine, b) Flexograph Ausführen von Handarbeiten wie Anfertigen verschiedener gefütterter und ungefütterter Beuteltypen.

Zusammenstellen einer 3-4farbigen Druckform.

Einstellen der Maschine für Eollen- und Formatschneiden.

Mischen verschiedener Farben nach Vorlage.

Einrichten, Inbetriebsetzen und Fortdruck einer Flexodruckmaschine mit einem 4-6farbigen Druck von mindestens 50 cm Druckbreite, möglichst mit den vorher gemischton Farben (Farbton muss eingehalten werden).

Mitdrucken einer Eastorpartie.

Einrichten einer Druckform mit grosaer Flache und Text mit Pigmentfarben und einem gleichzeitigen Druck mit Uberdrucklack.

Art. 12 Berufskenntnisse Die Prüfung ist anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen. Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete, die auch den in der Schule vermittelten Stoff umfassen. Der Prüfungsstoff ist für beide Berufe sinngeniäss anzuwenden.

M a t e r i a l k e n n t n i s s e : Herstellung, Eigenschaften und Qualitätsunterschiede der wichtigsten zur Verarbeitung gelangenden Papiersorten und anderen Druckträgern. Veredelte Papiere und deren Eigenschaften. Verhalten des Druckträgers bezüglich Druck und Farbe. Bedeutung der Laufrichtung. Ursachen des Welligwerdens und der elektrostatischen Aufladung des Papiers und die zu ergreifenden Gregenmassnahmen.

Eigenschaften und Verwendung der Farben und Bindemittel.

Deckende und lasierende Farben, Verhalten der Farben beim Trocknen in der Maschine und auf dem Papier.

Eigenschafton und Vorwendung der Klebstoffe und ihr Verhalten auf Papieren, Folien und gegenüber Druckfarben.

1801 Maschinenkenntnisse: Eigenschaften, AnweiidungsmÖglichkeiten und Instandhaltung der gebräuchlichsten Maschinentypen. Die Hauptbestandteile der verschiedenen Maschinen und ihre Aufgabe. Punktion und Bezeichnung der wichtigsten Maschinenelemente. G-ewindearten, Heizelemente.

Allgemeine F a c h k e n n t n i s s e : Merkmale und Verwendung der Beuteltypen, einfach und gefuttert, mit und ohne Druck für Hand- und Maschinenausführung. Besonderheiten und Verwendung von bedruckten Bollen. Kautschukplattenherstellung und deren Montage für den Flexodruck. Errechnung des Papierbedarfs, Massnahrnen zur Verhütung von Unfällen und Gesundheitsschädigungen. Vorschriften der Feuerpolizei. Der Auftragsablauf. Die verschiedenen Klischeearten. Die Herstellung von Schriftsatz, Die hauptsachlichsten Druckverfahren. Verwendung und Behandlung der wichtigsten Handwerkzeuge.

Grundlagen der Satz- und Originalklischeeherstellung, Einfluss der Luftfeuchtigkeit auf die zu vorarbeitenden Materiahen.

3. Beurteilung und Notengebung Art. 13

Beurteilung 1

Die B e r u f s a r b e i t e n werden in die nachstehenden Positionen aufgeteilt: a) Beutelmaschinenführer

Pos, l Handarbeiten, Farbonmischon, Beheben von Störungen; Pos. 2 Zusammenstellen einer dreifarbigen Druckform, Bollenschneiden und Formatschnoiden ab Bollo; Pos. 8 Einrichten und Inbetriebsetzen der Flach- und der Seitenfaltenbeutelmaschinen ; Pos. 4 Einrichten und Inbetriebsetzen der Kreuzbodenboutelniaschine mit einfacher Bahn; Pos, 5 Umstellen einer Klotzbodenbeutelmaschino für einen einfachen Beutel; Pos. 6 Einrichten und Überwachen eines Dreifarbendruckes auf einer Seitenfalten- oder Kreuzbodenbeutelmaschine.

b) Flexograph Pos. l Handarbeiten, Maschine einrichten für Bollen- und Formatschneiden; Pos. 2 Zusammenstellen einer mehrfarbigen Druckform, Drucken und Farbton einhalten ; Pos. 8 Mischen von 3-4 schwierigen Farbnuancen nach Vorlage; Pos. 4 Einrichten eines mehrfarbigen Druckes; Pos. 5 Ausfuhren eines mehrfarbigen Flächendruckes mit Pigmentfarben und Überlackierung; Pos. 6 Beheben von Störungen und Druekschwierigkeiten.

1302 2 Für jede Position ist nur eine Note einzusetzen. In dieser sind sämtliche vorkommenden Arbeitstechniken entsprechend ihrem Schwierigkeitsgrad zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung der ausgeführten Arbeiten sind fachgemässe Ausführung, Zweckmässigkeit, gutes Aussehen, Arbeitseinteilung, Handfertigkeit, Arbeitsweise und die Arbeitsleistung zu berücksichtigen.

3

sind Pos.

Pos.

Pos.

Die nachstehenden Positionen der Berufskenntnisse gesondert zu beurteilen: l MaterialkenntiUEse; 2 Maschinen- und Druckkenntnisse; 3 Allgemeine Fachkenntnisse.

(beide Berufe)

4 Werden zur Ermittlung einer Positionsnote für die Berufsarbeiten und die Berufskenntnisse Teilnoten für Unterpositionen verwendet, so darf dio Positionsnote nicht einfach als arithmetisches Mittel aus den Teilnoten errechnet werden.

Sie ist vielmehr unter Berücksichtigung dieser Teilnoten und Beachtung ihrer Wichtigkeit im Bahmen der Prüfungsposition zu schätzen und nach Artikel 14 zu erteilen.

Art. 14 Notengebung 1 Die Experten haben in jeder Prüfungsposition die Leistungen wie folgt zu beurteilen und die entsprechende Note zu erteilen1) :

Eigenschaft der Leistung:

Vorzüglich in jeder Beziehung Gut und zweckentsprechend Brauchbar, trotz grösserer Mängel Den Mindestanforderungen nicht entsprechend . . .

Unbrauchbare oder nicht ausgeführte Arbeiten . . .

Beurteilung:

sehr gut gut genügend ungenügend unbrauchbar

Note:

l 2 8 4 5

2 Für dio Beurteilung «sehr gut bis gut» bzw. «gut bis genügend» dürfen die Zwischennoten 1,5 bzw. 2,5 erteilt werden. Weitere Zwischennoten sind nicht gestattet.

3 Die Note in den Berufsarbeiten und in den Berufskenntnissen wird je als Mittelwert aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen bestimmt und auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Bestes berechnet.

4

Auf Einwendungen des Lehrlings, er sei in einzelne grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Bücksicht genommen worden. Die Angaben des Lehrlings sind jedoch im Expertenbericht (Art. 15, Abs. 4) zu vormerken.

l ) Anmerkung: Formulare zum Eintragen der Prüfungsergebnisse können bei der Vereinigung Schweizerischer Papierwarenfabrikanten unentgeltlich bezogen werden.

1803 Ait. 15 Prùfungsergébnîs 1

Das Ergebnis der Lehrabschlussprufung wird in einer Gesamtnote ausgedruckt. Sie -wird aus don folgenden 3 NToten ermittelt, von denen die Note der Berufsarbeiten doppelt zu rechnen ist : Mittelaote in den Berufsarbeiten: Mittelnote in den Berufskenntnissen ; Mittelnote in den geschäftskundlichcn Fächern.

2 DÌR Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (x/4 der Notensumme) ; sie ist auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Bestes zu berechnen.

3 Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Note der Berufsarbeiten als auch die Gesamtnote je den Wert 3,0 nicht überschreitet.

1 Zeigen sich boi der Prüfung Mangel in der beruflichen Ausbildung, so haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Notenformular einzutragen.

5 Das ausgefüllte Notenblatt ist nach dei Prüfung unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

Art. 16 Fähigkeitsze ugnis

Wer die Lehrabschlussprüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis. Sein Inhaber ist berechtigt, die gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung «gelernter B e u t e l m a s c h i n e n f ü h r e r » bzw. «gelernter Flexograph» zu fuhren.

Art. l / Übergangsbestimmung

Die Bestimmungen über die Dauer der Lehre und die Höchstzahl der Lehrlinge finden auf Lehrverhältnisse, dio vor Inkrafttreten dieses Eeglementes vertraglich vereinbart worden ist, keine Anwendung.

III. Inkrafttreten Art. 18 Dieses Eegloment ersetzt die im Eeglement vom 4. Juli 1955 über die Lehrlingsausbildung und die Lehrabschlussprüfung in der Papierwarenfabrikation enthaltenen Bestimmungen für den Beutelmacher und tritt am I.Januar 1965 in Kraft.

Bern, den 10.November 1964.

7854

Eidgenössisches Volh&wirtschajtsdepartement: Schaffner

1804

Vollzug des Berufsbildungsgesetzes Nachgenannten Personen sind auf Grund bestandener Prüfung folgende gesetzlich geschützte Titel gemäss den Bestimmungen der Artikel 42-49 des ßundesgesctzes über die berufliche Ausbildung verliehen worden : Diplomierter Bankbeamter Mair TJrs, Neuallsohwil Meier Werner, Birsfelden Merz Heinz, Elgg Moser Josef, St. Gallen Müller Eugen, Winterthur Muller Freddy, Zuchwil Kemy René, Basel Butschmann Fredy, Amriswil Scbonenberger Anton, Neuenhof Schuphach Willi, Burgdorf Sidler Franz, Baar Sonderegger Kurt, Kloten Stöckli Oskar, Binningen Voser Pius, Luzern Waspi Ulrich, Winterthur Weber Hansjorg, Beinach (BL) Weber Kudolf, Bern Wiggli Oskar, Himmelried

Althaus Budolf, Thun Amrein Jules, Schwerzenbach Baohmann Theo, Bern Bar Ambros, Seuzach Barmettler Arnold, Zürich Baumann Adolf, Zürich Buri Peter, Kirchberg (BE) Ender Viktor, Niederwil (AG) Pankhauser Werner, Grosshöchstetten Furrer Max, Effretikon Gahriel Werner, Zurieh Glättli Adolf, Beinach (EL) Gyger Roland, Kirchberg (BE) Haefeli Budolf, Biel (BE) Huber Paul, Zürich Hutter Bobert, Zug Köhli Fritz, Biel (BE) Krähenbühl Beto, Binningen Kunz Manfred, Kirchberg (BE)

Diplomierte Damencoiöeuse Bischoff Charlotte, Frl., Kreuzlingen Staub Antonietta, Frau, Korschach Wildhaber Rosmarie, Frau, Glarus Fehr Josefine, Frau, Widnau Meringer Theres, Frau, Aadorf Diplomierter Damencoifîeur Mayrhofer Franz, Pfaffikon Dietrich Gerhard, Schaffhausen Zahnd Werner, Amriswil Frei Hans, Rapperswil (SG) Henle Walter, Winterthur Diplomierter Herrencoiïïeur Fritache Theophil, Amriswil Herrmann Erich, Kreuzungen Jaggi Siegfried, Niederurnen

Allemann Edgar, Oberwil (BL) Baud Hermann, Azmoos Dellsperger Heinz, Stettlen Eichenberger Jürg, Basel Guttinger Rolf, Basel

Lüscher Walter, Schaffhausen Reichlin Albert, Sursee Ruchti Paul, Siegershausen Diplomierter Drogist Haag Josef, Uznach Häfliger Beat, Bheinfelden Hinder Kurt, Winterthur Käser Predi, Kirchberg (BE) Lanker Willi, Zermatt

1805 Lanz Andreas, Wiedlisbach Moning Heidi, Frl., Solothurn Huiler William, Frick Neuweüer Jürg, Biel (BE) Niederer Peter, Biel (BE) Nyffeler Robert, Goldach Paul Roland, Basel Roggen Claude, Küttigen

Spörri Hansjörg, Thalwil Steffen Herbert, Arbon Strickler Claus, Goldach TJllius Hans Emil, Ohur Waldburger Ernst, Heiden Weber Erich, Bern Willi Remo, Zürich Zaugg Marianne, Frl., Bern

Mechanikermeister Blatter Hans, Basel Bolliger Peter Heinz, Pratteln Engeler Markus, Hüttwilen Ettlin Walter, Oberwil (BL) Frei Heinz, Zürich Friederich Peter, Liebefeld Geissbuhler Walter, Wyssachen Gloor Heinz, Stauten Gribi Fritz, Ölten Hierholzer Heinz, Frick Hirter Werner, Schlieren Hofer Erhard, Bem-Bümpliz Jetter Stefan, Güttingen

Iinhof Fritz, Wettingen KoWcr Rudolf, Wohlen bei Bern Lienhard Fritz, Winterthur Moor Werner, Schonenwerd Sandmeier Willi, Basel Schoder I-Iana, Windisch Stadelmann, Anton, Küssnacht (SZ) Strasser Georg, Weinfelden Weder Rino, Oberriet (SG) Wehrli Heinz, Frauenfeld Zumbrunn Helmut, Wittinsburg Zoller Robert, Beringen

Geigenbaumeister van Dijk Franciscus, Basel Dittrich Edith Agnes, Frl., Bern

Koch Karl, Luzern Wühehn Rolf, Suhr

Kaminîegenneister Bächler Anton, Plaffeien Bähler Hans, Uebeschi Brandenberger Georg, Jenaz Brörmimann Arthur, Riehen Brönnimann Max, Zaziwil Furrer Willi, Basel Gerber Rudolf, Biberist Grieder Walter, AUschwil Gut Josef, Oberentfelden Hausammann Alfred, Salmeach Heller Hans, Schonenwerd Iteri Alfons, Grenchen Juillerat René, Nuglar Knutti Ernst, Grindelwald Künzli Samuel, Zeli (ZH) Küster Ludwig, Beromünster Lang Fri ta, Langenthal

Lenz Karl, St. Gallen-Bruggen Lüscher "Ulrich, Seon Marbacher Peter, Nebikon Nacht Friedrich, Bern Nacht Kurt, Bern Portmann Hans, Basel Portner Fritz, Meiringen Rubli Ernst, Zürich Rusch Josef, Appenzell Schär Otto, Liebefeld Schlumpf Werner, Zürich LTJmann Werner, Biel (BE) Walliser Bruno, Volketswil Wälti Hans, Wiedlisbach Werner Arthur, Basel Zbinden Werner, lUnau

Diplomierter Bücherexperte Badertsoher Hans, Spiegel Bänziger Max, Teufen Beerli Kurt, Basel

Binder Albert, Beinach (BL) Bron Roger, Reinach (BL) Bürgisser Franz, Basel

1306 Byland Friedrich C., Wallisellen Comte Ernest, Biel (BE) Dober Dr. Willy, Aarau Fuchs Adolf, Basel Graf Hans-Jakob, Winterthur Harter Eugen, Basel Haidlauf Hermann, Remach (BL) Hauser Hans E., Bern Heim Ernesto, Bern Herwig Ernst, Zürich Hirsbrunner Jean., Biel (BE)

Tnglin Hermann, Basel Keiser Jean-Pierre, Reinach (BL) Kunz Ernst, Reinaoh (BL) KUIIZ Hans, Aesch (BL) Lustenberger Adolf Franz, Zürich Marti Eugen, Binningen Müller Rudolf, Münchenstein Tayraud Roger, Basel Rosli Alfred, Basel Schreiber Hans Ulrich, Zoliikon Zehnder Rudolf, Zürich

Diplomierter Kaufmann des Detailhandels Andres Rudolf, Bern Landolt Esther, Frau, Zürich Baumann Kurt, Basel Leu Ernst, Urtenen-Schöiibühl Baumgartner Roger, Wettingen Leu Marie-Louise, Frau, Urteilen-Sohönbuhl Baur Fritz, Hutfrwil Blauer Fred, Tbun Marti Ernst, Zürich Buder Paul, Basel Meyerhans Marianne, Frau, Sursee Christen Klara, Frl., Wabern Mertens Josef, Zürich De Biasi Rosa, Frau, Zürich Reifler Rosa, Frau, St. Gallen Dörig Vreni, Frl., Weisabad Buppli Johann, Muri bei Bern Ess Emil, Zürich Sager Jörg, Riehen Fischer Euth, Frl., Bern Schmucki Hedwig, Frl., Zürich Frauchiger Andreas, Hasle-Ruegsau Steineberg Günther, Solothurn Frauenknecht Nelly, Frl., Wil Studach Georg, Malans Gehrig Josef, I-Ierisau SzedaKk Eugen, Zürich Hediger Eismarie. Frl., Remach (AG) TJlrich Heinrich, Zürich Hofmann, Fehx, Basel Vogler Gustav, Klingnau Kaiser Bruno, Bern Widmer Margrit, Frau, Zürich Käst Hans Ulrich, Winterthur Wullschleger Ulrich, Dietikon Kaufmann Max, Luzern Wyrsch Josef, Tharwil Kernen I-Iansueli, Spiegel-Bern Zahnd Hans, Bern Koller Theodor, Ibach Züllig Kurt, St. Gallen Kolliker Ernst, Zürich

Engler Ernst, Herisau Freivogel Felix, Geltorkinden Fu st Josef, Cahwii Gläaer WiUy, Baden Hahn Heinz, Trimbach Huber Roland, Basel

Schreinermeister Kaufmann Hans, Reussbuhl Lamprecht Albort, Bassersdorf Platter Josef, Wolhusen Schweizer Jean, Gossau (S G) Seltenhofer Franz, Windisch Zumbuhl Anton, Oberrickenbach

Ackermann Albert, Mels Beeler Ernst, Flums Birrer Kurt, Neuallschwil Estermann Robert, Muttena Frei Erwin, Worb-Dorf HasJer Theo, Neuenhof

Schlossermeister Hausarnmann Martin, Sulgen Imhof Alfred, Zürich Jud Hans, Ermenswil Krismer Ferdinand, Affoltern a. A, Limacher Heinrich, Luzern Meyer Josef, Luzern

1307 Neuenschwander Heinrich, Burgdori Pfortmüller Jürgen, Uerikon Rohrer Fridolin, Hergiawil

Scheuermeier Richard, Regensdorf Seiler Fritz, Zürich Würgler Jakob, Elsau

Uhrmachermeister Alwardt Jürgen, Kloten Dvoracek Hans, Kriniz Geyer Alfred Josef, Zürich Glöggler Helmut, Suraee Jansen Johann, Weinfelden Piros Gyula, Zürich

Plüer Rudolf, Bürglen (TG) Poffa Josef, Wohlen (AG) Reindl Bruno, Kriens Widmer Hubert, Zürich Zimmermann Hermann, Zürich

Diplomierter Korrespondent Baumann Max, Wettingen Degiacomi Eugen, Zürich Gasaer Gerard, Allachwil Glauaer Bernard, Bern Gut Walter, Luzern Hägeli Hanapeter, Riehen Hüber Walter, Birsfelden Reiser Rudolf, Dietikon Kilcher Hugo, Himnielried Knuchel Herbert, Zollikofen

Kumli René, Küsnacht (ZH) Meierhofer Rolf, Zürich Messerli Werner, Sissach Niederer Kurt, Ebnat-Kappel Schlaepfer Maja, Zürich Sprunger Hans K., Kreuzungen Stegmann Paid ptto, Baael Wagner £dwin, Schaffhausen Waldner Peter, Neuhauaen a. Rhf.

v. Wartburg Hugo, Zürich Karosserieschlossenneister

Gugger Hans, ICriena Hermann Theodor, Amnawil Iseli Gottheb, Zürich

Xäf Heinrich, Amriawil Pongratz Johann, Luzern Stäheli Hansruedi, Bruschwil/Amriswil Karosseriespenglermeister

Bhend René, Zürich Bondt Urs, Bern Muff Werner, Luzern

Näf Werner, Murten Winkler Marcel, Zürich Zumbach Franz, Münsingen Diplomierter Elektro-Installateur

Arnold Emil, Triengen Fässler Edwin, Bern Grätzer Klemenz, Einaicdehi Gut Edwin, Zürich Hammer Gottfried, Hochdorf Huonder Dorneni, Ebikon Huser Rolf, Zürich Käppeli Franz, Basel Koppel Anton, Rorschach Lacher Mathias, Einsiedeln

Reisch Walter, Berlingen Roth Walter, Thalwil Schelbert Hana, Hinterthal Schröder Gert, Basel Stamm Albert, Balsthal Studer Hugo, Benlten (ZH) Studer Bene, Ruawil Suter Rolf, Schafisheim Widmer Josef, Emmenbrücke Zemp Walter, Reussbuhl

1808 Diplomierter Radio-Elektriker Bürgi Erwin, Therwil Endress Peter, Schlieren Fawer Johann, Zürich Huber Egon, Lenzburg Hummel Othmar, Rürolang Lanz Charles, Stäfa

Poloni Luigi, Zürich Kentsch Dietmar, Bülaoh Eyter André, Nussbaumen (AG) Setz Heinz, Urdorf Wohlgemuth Ernst, Glattbrugg Wyder Ernst, Nussbaumen (AG) Schuhmachermeister

Furrer Erwin, Zug Hintermann Ewald, Zofingen

Reber Alfred, Ostermundigen Butti Kurt, Wynigen

Bern, den 30. November 1964.

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit 7348

Sektion für berufliche Ausbildung

1309

Verzeichnis der schweizerischen Flugplätze und Gebirgslandeplätze

A. Vom Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement konzessionierte oder durch Staatsvertrag geschaffene Flughäfen Flughafen:

Halter:

1. Basel-Mulhausen

Flughafen Basel-Mülhausen

2. Bern-Belp 8. Les Eplatures 4. Genf-Cointrin 5. Gronchen

Alpar AG, Bern Nhora, La Chaux-dc-Fonds Kanton Genf Begionalflugplalz JuraGrenchen AG, Grenchen Municipalité de Lausanne, Lausanne Genossenschaft Flugplatz Oberengadin, Samedan Municipalité de Sion, Sitten Kanton Zürich

6. LausanneLa Blécherette 7. Sainedan 8. Bitten 9. Zürich

Veröffentlichung der Konzession oder des Staats vertrages:

Staatsvertrag mit Frankreich, AS 1950, 1299 VAS 1) 1951, 528 VAS 1961, 191 VAS 1951, 532 VAS 1961, 195 VAS 1961, 187 VAS 1961, 182

VAS 1961,178 VAS 1951, 528

B. Vom Eidgenössischen Luftamt bewilligte Flugfelder Die Flugfeldbewilligungen werden nicht veröffentlicht Flugfeld:

1. Altenrhein 2. Amlikon 8. Ascona 4. Bellechasse (FB) 5. Bex 6. Biel 7. Birrfeld (AG)

Halter:

Flugplatzgesellschaft Altenrhein, Altonrhein Segeliluggruppe Cumulus, Amlikon Aerodromo Ascona SA, Ascona Club Fribourgeois d'Aviation, Freiburg Section Plaine du Bhône de l'Aéro-Club de Suisse, Bex Section Bienne de l'Aéro-Club de Suisse, Biel Sektion Aargau des Aero-Clubs der Schweiz, Brugg

i VAS = Verkehrsaktensammlung.

1810 Mugfeld

Halter-

8. Blumenthal (BE) (Winterflugplatz) 9. La Cote (VD) 10. Courtelary 11. Dittingen 12. Ecuvillens 18. Greyerz 14. Hasenstrick (ZH) 15. Hauscn am Albis 16. Horw (Wasserflugplatz) 17. Lachen (SZ) (Was s erf lugplatz) 18. Langenthal

Alpar, Elug- und Flugplatzgesellschaft AG, Bern

19. Lauberhorn (BE) (Winterflugplatz) 20. Le Pont (VD) (Winterflugplatz) 21. Le Sentier (Winterflugplatz) 22. Locarno 28. Lommis 24. Lugano 25. Luzera 26. Mannlichcn (BE) (Winterflugplatz) 27. Hex (VD) 28. Monireux 29. Motiera (NE) 30. Neuenburg 31. Neuenburg (Wasserflugplatz) 82. Olten 33. Pruntrut 84. Bagaz 35. Schaffhauscn 36. Schanii

Aero Club de la Cote, Prangins Aero-Club do Suisse, Section Jura-Sud, Courtelary Segelfluggruppe Xwingen, Zwingen Club Fribourgeois d'Aviation, Freiburg Societe d'Aviation de la Gruyero SA, Bulle Flugsportgruppe Zurcher Obcrland, Pfaffikon Swissair, Schweizerische Luftverkehr AG, Zurich Motorfluggruppe Luzem, Luzem K. Schroder, Bichtemvil Soktion Langenthal des Aoro-Clubs der Schweiz, Langenthal Alpar, Mug- und Flugplatzgesellschaft AG, Bern Ae>o-Club de Suisse, Section Vaudoiso, Lausanne Aero-Club do Suisse, Section Vaudoise, Lausanne Cantone del Ticino, Dipartimento delle pubbliche costruzioni, Bellinaona Motorfluggruppe Thurgau, Lommis Citta di Lugano, Lugano Genossenschaft Flugplatz Luzern-Beromiinster, Boromunster Alpar, Flug- und Flugplatzgesellschaft AG, Bern A. B. Scotoni, Zurich Aerodrome Eegional de Montreux SA, Eennaz Aero-Club du Val de Travers, Fleurier Aeroport de Neuchaiel SA, Neuenburg Transair SA, Colombier Sektion Olten des Aero-Clubs der Schweiz, Olten Aero-Sport SA, Pruntrut Vereinigung Flugplatz Bad Bagaz, Chur Segelfluggruppe Sehaffhausen, Schaffhauson Alpine Segelflugschule Schanis AG, Schanis

1311 Flugfeld:

Halter:

87. Schnitten (FÉ) 38. Schwarzsee (FÉ) (Winterflugplatz) 89. Sisseln 40. Sitterdorf 41. Speck-Fehraltorf (ZH) 42. Spreitenbach 43. Thun

Motorflugklub Sense, Schmitten Motorflugklub Sense, Schmitten

44. Triongen 45. Walenstadt 46. Wangen-Lachen (SZ) 47. Winterthur 48. Yverdon

Sektion Fricktal des Aéro-Clubs der Schweiz, Sisseln A. Berner, St. Gallen Flugsportgruppe Zürcher Oberland, Pfäffikon Sogclfluggruppe Zürich, Zürich Sektion Berner Oberland des Aoro-Clubs der Schweiz, ïhim Heinrich Müller, Triengen Segelfluggruppe Churfirsten, Walenstadt Ausserschwyzerische Fluggemeinschaft Wangen, Wangen (SZ) Segelfluggruppe Winterthur, Wintorthur Air-Club, Yverdon

C. Vom Eidgenössischen Verkehrs* und Energiewirtschaftsdepartement bezeichnete Gebirgslandeplätze Landungen im Gebirge zu Ausbildungs-, sportlichen oder touristischen Zwecken sind nur auf diesen Plätzen zulassig.

Auf den Gebirgslandeplätzcn sind keine ständigen Einrichtungen vorhanden.

Es wird kein Halter bezeichnet.

1. Aiguilles du Tour (VS) 2. Alphubel (VS) 8. Alp Trida (Samnaun) (GE) 4. Bec de Nendaz (VS) 5. Blumlisalp (BE) (nur für Ausbildung) 6. Broithornplateau (VS)

7. Clariden-Hüiifirn (UB/GL) 8. Croix de Coeur (Verbier) (VS) 9. Ebnefluh (VS) 10. Fellariagletscher (GE) 11. Fornogletscher (GE) 12. Fuorcla Schlattain (GE) 18. Fuorcla Surlej (GE) 14. Glacier de Breney (VS) 15. Glacier de Moiry (VS)

16. Glacier du Trient (VS) 17. Jörigletscher (GB) 18. Jungfraujoch (VS) 19. Kanderfirn (BE) 20. Längfluhgletscher (VS) 2t. Langgletscher (VS) 22. Las Trais Fluors (GE) 28. Madrisahorn (GE) 24. Oldenhorn-Sattel (BE) 25. Persgletscher (GE) 26. Petersgrat (BE/VS) 27. Petit Combin (VS) 28. Piz Corvatsch (GE) 29. Piz Eosatsch (GE) 80. Piz Surlej (GE) 31. Ehônegletscher (VS)

1312 32. Eosa Blanche (VS) 33. Sattel (Monte Eosa) (VS) 34. Testa Grigia (VS) SS. Theodulgletschor (VS) 36. Vad d'Err (GÈ) ' 37. Vorabglotscher (GL/GB)

38. Wasserngrat (BE) 89. Wendengletseher (BE) 40. Wildhom (VS) 41. Wïndspillen (BE) 42. Zanfleuron (VS)

Bern, den 21.November 1964.

Eidgenössisches Verkehrs- und Energiemrtscliaftsdepartement: 7885

Spühler

Konzessionsgesuch für eine Rohölleitung durch den Neuenburger Jura

.Die Aktiengesellschaft Shell (Switnerland) mit Sitz in Genf, Filiale und Zentraldirektion in Zürich, Löwenstrasse l, hat namens der in Gründung begriffenen «Oléoduc du Jura Neucliâtelois S.A.» mit Sitz in Cornaux, gestützt auf das Bundesgesetz vom 4. Oktober 19631) über Eohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe das Gesuch um Erteilung der Konzession zum Bau und Betrieb einer Eohölleitung gestellt.

Der wesentliche Inhalt des Gesuches ist folgender : T. Linienführung, Einrichtungen: Gemäss Projekt zweigt die Rohrleitung in der Nähe von Besançon (Frankreich) von der sogenannten Sudeuropaischen Pipeline ab, wo sich auch die Hochdruckpumpstation mit einer anfänglichen Leistung von 400 m 3/h befindet. Die französisch-schweizerische Grenze wird boi Grand-Gardot in der Nähe von Le Cemeux-Péquignot überschritten. Die Leitung durchquert folgende neuenburgische Gemeinden: Le Cerneux-Péquignot, La Chaux-du-Milieu, Le Locle, La Sagne, Les Hauts-Genoveys, La Chauxde-Fonds, Fontaines, Fontainernolon, Cernior, Chézard-St-Martin, Engollon, Savagnier, Neuchatcl, Enges, Cressier (NB) und endet in der im Bau befindlichen Eaffinerio in Cressier (NE).

J ) AS 1964, 99. Gesetz und Vollziehungsverordnung können beim Drucksachenbüro der Schweizerischen Bundeskanzlei, 8008 Bern, bezogen werden.

1313 Abgesehen von dor Rohrleitung selbst sind in der Schweiz folgende Einrichtungen vorgesehen : - Eine Schieberstation auf dem letzten Höhepunkt vor dressier (NE), d.h.

in der Nähe von Chaumont de Bosset. Sie trennt den Hauptstrang mit einem Durchmesser von 40,6 cm vom Endstück mit einem Durchmesser von 26,5 cm. Hier soll auch eine Üolchschleuse mit zugehörigen Nebenanlagen erstellt werden, - Eine Abnahmestation innerhalb der Raffinerie in Oressier (NE).

Die Totallänge der Leitung beträgt 88 km, wovon sich 38,5 km in der Schweiz befinden.

2. Kapazität: 2,3 Millionen Tonnen jährlich. Sie kann durch Zwischenschaltung einer weiteren Pumpanlage auf jährlich 5 Millionen Tonnen erhöht worden.

3. Fördergut: Elüssige Kohlenwasserstoffe odor Gemische von solchen, wie sie normalerweise in einer Eaffinerie verarbeitet werden.

4. Fristen: Einreichung des Detailprojekts bis 31.März 1965. Als möglicher Baubeginn wird April 1965, als möglicher Betriebsbeginn August 1965 angegeben.

5. Dauer der Konzession: 50 Jahre.

6. Voraussichtliche Anlagekosten: Dio Anlagekosten für den Brstausbau werden auf 39 Millionen Schweizer Franken, wovon auf die schweizerische Strecke 14 Millionen Franken entfallen, gesehätzt.

7. Enteignungsrecht: Die Gesuchstellerin ersucht um die Erteilung des Eidgenössischen Enteignungsrechtes.

II Gemäss Artikel 6 des Rohrleitungsgesetzes kann jedermann, dessen Interessen durch die geplante Rohrleitungsanlage beeinträchtigt werden, innert 30 Tagen, d.h. bis 11. Januar 1965, gegen das Gesuch oder gegen die Erteilung des Enteignungsrechtes durch eingeschriebenen Brief bei der unterzeichneten Amtsstelle Einwendungen erheben. Die Eingabe hat Antrag und Begründung zu enthalten.

III Es wird auf folgendes aufmerksam gemacht : a. Eine Konzession kann nur aus den in Artikel 3 des Rohrleitungsgesetzes genannten Gründen verweigert oder mit einschränkenden Bedingungen oder Auflagen versehen werden.

&. Das Enteignungsrecht kann gemäss Artikel 10 des Gesetzes erteilt werden, wenn die Rohrleitungsanläge im öffentlichen Interesse liegt.

c. Dritte, die selbst Interesse an einem ähnlichen Projekt, wie dem veröffentlichten, besitzen oder die ein Transportrecht gemäss Artikel 13 des GesetBundesblatt. 116. Jahrg. Bd. II.

90

1314 zes geltend machen wollen, haben ihre Begehren im Rahmen des in Ziffer II genannten Verfahrens anzumelden. Unterlassen sie die Anmeldung, obwohl ihnen diese möglich ist, so ist dieser Umstand in einem allfàlligen spateren Verfahren im Eahmen des Bohrleitungsgesetzes zu berücksichtigen (Art. 14 Vollziehungsverordnung) .

d. Nach der anfälligen Genehmigung des Gesuches durch den Bundesrat wird ein Plangenehmigungsverfahren mit Auflage des Ausfuhrungsprojektes in den berührten Gemeinden und mit Aussteckung der geplanten Linienführung im Gelände durchgeführt. Einsprachen gegen die Linienführung im einzelnen und gegen die Beanspruchung bestimmter Ecchte können in diesem späteren Verfahren geltend gemacht werden.

IV

Der Kanton Ncuenburg und die von der geplanten Rohrleitungsanlage berührten Gemeinden wurden durch Zustellung der vollständigen Unterlagen zur Veraehralassung aufgefordert. Kantone und Gemeinden, die nicht direkt von dor geplanten Anlage betroffen werden und daher nicht zur Stellungnahme aufgefordert wurden, können allfällige Einwendungen innert der in Ziffer II genannten Frist vorbringen.

Bern, den 27. November 1964.

7880

Eidgenössisches Amt für Energiewirtschaft Kapellenstrasso 14, 8011 Born

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1964

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

49

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

10.12.1964

Date Data Seite

1283-1314

Page Pagina Ref. No

10 042 709

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