635

Bekanntmachungen von Departement en und andern Verwaltungsstellen des Bandes.

# S T #

Freiplatz im Lehrerasyl der Berset-Müller-Stiftung.

Im Lehrerasyl Melchenbühl-Muri (Bern) ist ein Platz frei. Zur Aufnahme berechtigt sind Lehrer und Lehrerinnen, Erzieher und Erzieherinnen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt haben und während wenigstens 20 Jahren in der Schweiz im Lehramt tätig waren, sowie die Witwen solcher Lehrer.

Das Reglement, welches über die Aufnahmebedingungen näheren Aufschluss gibt, kann bei der Vorsteherin des Asyls unentgeltlich bezogen werden.

Aufnahmegesuehe sind bis zum 15. November nächsthin mit den laut Reglement erforderlichen Beilagen an den Präsidenten der Verwaltungskommission, Herrn Gemeinderat Raaflaub in Bern zu richten.

(2..)

B e r n , den 14. Oktober 1938.

1022

Eidgenössisches Departement des Innern.

Kunststipendien.

1. Laut Bundesbeschluss vom 18. Juni 1898 und Art. 48 der zudienenden Verordnung vom 29. September 1924 kann aus dem Kredit für Förderung und Hebung der Kunst in der Schweiz alljährlich eine angemessene Summe für die Ausrichtung von Stipendien an Schweizerkünstler (Maler, Graphiker, Bildhauer und Architekten) verwendet werden.

Die Stipendien werden zur Förderung von Studien bereits vorgebildeter, besonders begabter und wenig bemittelter Schweizerkünstler sowie in besondern Fällen an anerkannte Künstler auch zur Erleichterung der Ausführung eines bedeutenderen Kunstwerkes verliehen. Es können somit der Unterstützung nur Künstler teilhaftig werden, die sich durch die zum jährlichen Wettbewerb einzusendenden Probearbeiten über einen solchen Grad künstlerischer Entwicklung und Begabung ausweisen, dass bei einer Erweiterung ihrer Studien ein erspriesslicher Erfolg für sie zu erwarten ist.

Schweizerkünstler, die sich um ein Stipendium für das Jahr 1939 bewerben wollen, werden eingeladen, sich bis zum 21. Dezember 1938 an das Sekretarial des eidgenössischen Departements des Innern zu wenden, das ihnen das vorgeschriebene Anmeldeformular und die einschlägigen Vorschriften zustellen wird.

2. Auf Grund des Bundesbeschlusses vom 18. Dezember 1917, über die Förderung und Hebung der angewandten (industriellen und gewerblichen)

636

Kunst können Stipendien oder Aufmunterungspreise auch an Schweizerkünstler verliehen werden, die sich auf dem Spezialgebiete der angewandten Kunst betätigen.

(2.)-

B e r n , Oktober 1938.

Eidg. Departement des Innern.

1023

Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat Januar bis Ende August September Januar bis Ende September . . . .

1938 1206 212 1418

1937 2071 263 2334

Zu-oder Abnahme -- 865 -- 51 -- 916

B e r n , den 21. Oktober 1938.

1023

Eidgenössisches Auswanderungsamt.

Notifikation.

Am 20. September 1988 fand ein Jagdaufseher oberhalb des Hofes Bergheim bei Wasterkingen, ca. 10 Meter diesseits der Grenze im hohen Waldgras versteckt, drei Koffern mit folgendem Inhalt: Nettogewicht

16 Decken aus Baumwolle und Kunstseide, mit angenähten kunstseidenen Fransen kg 9,250 4 Wandschoner aus Wollgewebe, bestickt mit angenähten kunstseidenen Fransen » 1,850 73 Krawatten aus Kunstseide » 2,000 12 Damenblusen aus Kunstseidentricot » 1,350 4 Shawls aus Kunstseide, gehäkelt » 0,590 9 Kissenüberzüge aus Baumwollgewebe, bestickt » 0,850 6 Kissenüberzüge aus Wollgewebe, bestickt » 0,480 l Kissenüberzug aus Kunstseidengewebe, bestickt » 0,070 4 Stück Gewebe aus Kunstseide, gefärbt » 1,900 5 Geldbeutel aus Leder » 0,100 7 Armspangen und 14 Halsbänder aus imitiertem Bernstein . » 0,490 14 Halsketten aus Glasperlen » 0,420 32 Stück unechte Bijouterie aus unedlem Metall, vergoldet (9 Halskettchen, 9 Armbänder, 6 Halskettchen mit Anhänger, 8 Fingerringe) » 0,870 Gestützt auf Art. 102, Abs. 2, des Bundesgesetzes über das Zollwesen, vom 1. Oktober 1925, sind die Fundgegenstände vom Zollamt Wasterkingen

637 beschlagnahmt worden. Der oder die reohtmässigen Eigentümer werden hiermit gemäss Art. 102, Abs. 4, des genannten Gesetzes von der Beschlagnahme benachrichtigt. Sie können dieselbe binnen 80 Tagen seit dem Erscheinen dieser Notifikation bei der Zollkreisdirektion Schaffhausen durch Beschwerde anfechten. Meldet sich binnen dieser Frist kein Ansprecher, so werden die beschlagnahmten Gegenstände öffentlich versteigert.

Bern, den 24. Oktober 1938.

io33

Eidgenössische Oberzolldirektion.

# S T #

Wettbewerb- und Stellenansschreibungen, sowie Anzeigen.

Neue Ausgabe der Bundesverfassung.

Die unterzeichnete Verwaltung hat eine neue Ausgabe der Bundesverfassung mit den bis zum I.März 1938 erfolgten Abänderungen herausgegeben. Sie enthält überdies einen geschichtlichen Überblick über die Entwicklung des Verfassungsrechts seit dem Bundesvertrag sowie ein Sachregister.

Der Preis des Heftes beträgt Fr. 1.--, zuzüglich 10 Rappen Porto; bei Bezug gegen Nachnahme Fr. 1. 25.

38

Postcheckkonto III 233

Orucksachenbureau der Bundeskanzlei.

Verzeichnis der Metglieder des Bundesrates und der Regierungsräte der Kantone.

--^ Ausgabe von Juli 1938. ---- Bei der unterzeichneten Verwaltung ist erschienen und kann daselbst bezogen werden:

Verzeichnis der Mitglieder des Bundesrates und der Resierunssräte der Kantone mit Angabe der Departemente, der die Bundesräte und die Regierungsräte vorstehen.

Preis: 50 Rappen.

Bei Zustellung per Post : 60 Rappen ; gegen Nachnahme 75 Rappen, Postcheckkonto IH 233

so

Drucksachenbureau der Bundeskanzlei.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1938

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

43

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

26.10.1938

Date Data Seite

635-637

Page Pagina Ref. No

10 033 762

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.