s o

8

N o

9

# S T #

5

Bundesblatt 90. Jahrgang.

Bern, den 14. Dezember 1938.

Band II.

Erscheint wöchentlich. Preis HO Franken im Jahr, IO Vrariken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- nnd PosttestellnngsgebiUtr.

EinriicKnngsgeiühr : 50 Rappen die Petitzeile oder deren Baum. -- Inaerate franko an Stämpfli & Oie, in Bern.

# S T #

3742

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Organisation und die Aufgaben der schweizerischen Kulturwahrung und Kulturwerbung.

(Vom 9. Dezember 1938.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen eine Botschaft samt Entwurf eines Bundesbeschlusses über die Organisation und die Aufgaben der schweizerischen Kulturwahrung und Kulturwerbung zu unterbreiten.

I.

Anregungen und Eingaben.

Die tiefgreifenden Umwälzungen, die sich seit dem Weltkrieg im geistigen, politischen, wirtschaftlichen und sozialen Leben Europas vollzogen, werfen ihren Wellenschlag auch in unser Land. Wir sind mit dem europäischen Geistesleben und namentlich mit der Kultur unserer Nachbarländer zu enge verbunden, um uns dem Irrtum hinzugeben, dass der gewaltige Umbruch, der sich in der abendländischen Gedankenwelt offenbart, an unsern Landesgrenzen Halt machen würde. Auch wir sind zur Auseinandersetzung und zur Stellungnahme aufgerufen. In einer Zeit geistiger Umwälzung stellen sich einem Volk, das den festen Willen zur Selbstbehauptung besitzt, neue Aufgaben, denen es sich nicht entziehen darf. Unser Land hat während der letzten Jahre für seine militärische und wirtschaftliche Verteidigung gewaltige Mittel in vordem unerhörtem Ausmass eingesetzt. Indessen hat die Erkenntnis, dass wir es nicht bei der blossen bewaffneten und wirtschaftlichen Landesverteidigung bewenden lassen dürfen, in wachsender Kraft weiteste Kreise erfasst. In der Presse, in Vereinigungen und Versammlungen wurde während der letzten Jahre die Notwendigkeit einer geistigen Landesverteidigung lebhaft besprochen. Von allen Seiten erhob sich immer dringender der Euf, auch die geistigen Kräfte Bundesblatt. 90. Jahrg. Bd. II.

72

des Landes zu mobilisieren und für die geistige und politische Selbstbehauptung unseres Staates einzusetzen. Diese Bewegung verdichtete sich in den eidgenössischen Bäten zu verschiedenen parlamentarischen Vorstössen, deren wichtigste wir nachstehend in Erinnerung rufen: Am 19. Juni 1935 stellte Herr Nationalrat Dr. Hauser folgendes Postulat : «Das faschistische System in den Nachbarländern zwingt den schweizerischen Geistesarbeiter, entweder auf die demokratischen Ideen oder auf die Verbreitung seiner Werke im faschistischen Ausland zu verzichten.

Der frühere Austausch der Ideen, der die geistige Unabhängigkeit der Schweiz gesichert hat, macht einer staatlich geleiteten, faschistischen, durchaus einseitigen Propaganda Platz. Sie bedient sich der Literatur, des Theaters, des Films und des Eadios. Der schweizerische Geistesarbeiter, der sich gegen die Gleichschaltung sträubt, verliert einen Teil des Marktes und gerät in Not. Mit ihm läuft das Land Gefahr, die geistige Unabhängigkeit zu verlieren.

Pflicht des Staates ist es, den Geistesarbeiter vor Notlage zu schützen und die geistige Unabhängigkeit des Landes zu sichern. Die bisherigen Massnahmen des Staates auf diesem Gebiete sind, weil unsystematisch und zufällig, völlig unzureichend.

Der Bundesrat wird daher eingeladen, zu prüfen, ob nicht Massnahmen zu ergreifen seien, welche den - Geistesarbeiter vor Notlage und Gleichschaltung schützen und die geistige Unabhängigkeit des Landes sichern können. » Ein Postulat von Nationalrat Dr. Joh. Huber und zahlreichen Mitunterzeichnern vom 2. April 1985 bezieht sich auf den Eundspruch und hat folgenden Wortlaut: «Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgenössischen Eäten Bericht und Antrag darüber vorzulegen, ob und durch welche Mittel beim Betrieb der schweizerischen Badiosender Sicherheiten dafür zu schaffen sind, dass : 1. die Sendungen in vermehrtem Masse in den Dienst grundsätzlicher Verteidigung und Vertiefung sozialen und politischen Kulturgutes der schweizerischen Demokratie gestellt werden; 2. bei der Programmgestaltung in angemessener Weise Eücksicht genommen wird auf die Interessen und Wünsche aller grösseren Schichten des Schweizervolkes unter direkter Heranziehung dieser Schichten zur Vorbereitung und Ausführung der Sendeprogramme; 8. Einseitigkeiten und Ausschliesslichkeiten, wie sie sich in
zunehmendem Masse geltend machen (z. B. beim Kampf um die Verlängerung der Eekrutenschulen und um die Kriseninitiative), beseitigt werden, der Nachrichtendienst objektiver geführt und bei der Vorbereitung von

987 Volksentscheiden allen grössern Gruppen die Gleichberechtigung gewährt wird bei der Vertretung und Begründung ihrer Auffassungen durch das Mittel des Kadios.» Am 23. Juni 1937 ersuchte Herr Nationalrat Vallotton in einer Interpellation den Bundesrat um Stellungnahme zu folgenden Fragen: «Mit prächtigem Elan hat das Seh-« eizervolk die Wehranleihe im vergangenen Jahre gezeichnet. Aber die nationale Verteidigung sollte nicht auf die militärische Landesverteidigung beschränkt bleiben: sie muss sich auf all das erstrecken, was unsere Geschichte, unsere Kultur, unsere Tradition, unsere vier Nationalsprachen sowie unsere demokratischen Einrichtungen berührt. Ausserdem soll die nationale Verteidigung auf einer gegenseitigen Kenntnis und einer engern Einigung unter den Bässen, Konfessionen und den verschiedenen Sprachen der Eidgenossenschaft begründet sein.

Die wirksamsten Mittel, um diese Annäherung und diese nationale Zusammenarbeit zu fördern, sind im besondern: 1. Vertiefter Unterricht in den nationalen Sprachen und in der Schweizergeschichte in den Primär- und Sekundärschulen; 2. Herausgabe einer Anthologie für diese Schulen; 3. Erteilung von Geschichtsunterricht in den Eekrutenschulen und von Sprachunterricht in den Offiziers- und Zentralschulen der Armee; 4. Kurse in den nationalen Sprachen und in Schweizergeschichte an unsern Universitäten während der Sommerferien; 5. Förderung des Studiums der Schweizer Studenten während einem oder mehreren Semestern an einer anderssprachigen Schweizer Universität ; 6. Förderung vorübergehender Aufenthalte (Austausch, Volontärstellen usw.) junger Schweizer (Arbeiter, Gewerbler, Kaufleute, Landwirte usw.) in den andern Teilen des Landes zum Zwecke der Erlernung der Sprache; 7. Übersetzung der Meisterwerke der schweizerischen Literatur in die verschiedenen Nationalsprachen ; 8. Aufklärung durch die Presse; 9. Aufklärung durch das Eadio; 10. Organisation volkstümlicher Eeisen in der Schweiz, z. B. aufs Eütli, in die Zentralschweiz, nach den Landsgemeinden usw.; 11. Aufklärung durch den Schweizerfilm.

Der Bundesrat wird ohne Zweifel bereit sein, diese Bestrebungen zur Förderung der nationalen Zusammenarbeit, welche heute notwendiger ist als je, zu unterstützen.

Ist er geneigt, eine eidgenössische Kommission hiefür einzusetzen und den eidgenössischen Bäten einen schriftlichen Bericht über die Gesamtheit dieser Fragen zu unterbreiten?»

988 Den Erlass eines Gesetzes über das Filmwesen verlangt ein P o s t u l a t , das am 21. Oktober 1937 von Herrn N a t i o n a l r a t Dr. Meile eingereicht und, nach dessen Austritt aus dem Eat, am 8. A/pril 1938 von der nationalrätlichen Kommission betreffend die Schaffung einer Filmkammer wieder aufgenommen wurde: «Der Bundesrat wird eingeladen, durch die Schweizerische Filmkammer so bald wie möglich die Frage abklären zu lassen, ob ein Rahmengesetz über das Filmwesen geschaffen werden soll. Auf Grund dieser Vorarbeiten soll vom Bundesrat geprüft werden, ob nicht den eidgenössischen Bäten eine Gesetzesvorlage über das Filmwesen unterbreitet werden soll. Eine baldige Eegelung der Filmfragen ist aus nationalen, wirtschaftlichen und ethischen Gründen notwendig.» Eine am 26. April 1938 von Herrn Nationalrat Bossi-Lugano eingereichte Motion ersucht den Bundesrat, «a. zu prüfen, ob für die eidgenössische Maturität von. den Kandidaten nicht die Kenntnis der drei Amtssprachen zu verlangen sei, welche Sprachen demnach als obligatorische Lehrfächer erklärt werden müssten; b. die Kantone zur Einrichtung von Ferienkursen in den verschiedenen Sprachgegenden der Schweiz anzuhalten, um den Austausch von Schülern der mittleren und höheren Klassen zu erleichtern; e. mittels geeigneter Bahnvergünstigungen die Primarschulreisen der obern Klassen von einer Landesgegend in die andere zu fördern; d. nationale Kundgebungen zu veranstalten, die geeignet wären, das Schweizervolk zusammenzuführen und in ihm das Gefühl des Zusammenlebens und der Solidarität zu stärken.» Endlich haben die eidgenössischen Räte selbst, der Nationalrat am 26. April 1938, der Ständerat am 9. Juni 1938. auf Antrag der nationalrätlichen Kommission betreffend Schaffung einer Filmkanimer folgende Motion erheblich erklärt : «Der Bundesrat wird ersucht, ohne Verzug und umfassend die Massnahmen vorzuschlagen, die von Seiten des Bundes möglich und geeignet sind, den Notwendigkeiten der geistigen Landesverteidigung Eechnung zu tragen.» Die geistige Landesverteidigung bildete auch den Gegenstand von Eingaben, die seitens verschiedener Verbände an uns gerichtet wurden. Wir erwähnen hier nur die wichtigsten.

Die Neue Helvetische Gesellschaft betont, dass eine "bloss negative Einstellung gegenüber ausländischen Bewegungen wertlos sei. Um mit Erfolg
geistige Landesverteidigung zu betreiben, sei es ein Gebot der Stunde, die eigenen geistigen Kräfte zusammenzufassen und in vermehrtem Masse zu aktivieren. Für unser so vielgestaltiges Staatswesen mit seinen auf Verfassung und Tradition beruhenden freiheitlich-demokratischen Institutionen komme

989 eine zentralisierte Kulturpolitik nach der Art ausländischer Grosstaaten selbstverständlich nicht in Frage. Dagegen müsse das sich gegenseitig ergänzende und wechselseitig befruchtende Schaffen der verschiedenen Sprachund Kulturzentren unseres Landes und der ihnen angehörenden Wissenschaften, Künstler usw. uns selbst und dem Ausland überzeugender zum Bewusstsein gebracht werden als bisher. Es könne für die Schweiz nicht gleichgültig sein, wie das Ausland ihre staatlichen Einrichtungen und ihre kulturellen Verhältnisse beurteile. Auf Grund dieser Darlegungen empfiehlt die Neue Helvetische Gesellschaft Massnahmen zur Förderung der kulturellen Aussenpolitik auf dem Gebiete der Wissenschaften und der Künste (Musik, bildende Kunst und Schrifttum) und Kulturwerbung durch Eadio und Film. Sodann sollten Abwehrmassnahmen gegen minderwertiges und sonstwie unerwünschtes fremdes Kulturgut (Literatur, Zeitschriften, Feuilletons, Film) ergriffen werden.

Für das Inland spricht die Neue Helvetische Gesellschaft einer Zusammenfassung der kulturellen Kräfte aller Landesteile das Wort, indem auch auf diesen Gebieten nur Einheit stark mache und zum Erfolge führe. Der Vollzug des anzustrebenden eidgenössischen Erlasses sollte nach der Auffassung der Neuen Helvetischen Gesellschaft in die Hände einer in enger Fühlung mit den Bundesbehörden zu schaffenden zentralen Organisation privaten Charakters gelegt werden. Für die Kulturwerbung im Ausland wäre das Auslandschweizersekretariat zur Mitarbeit heranzuziehen, dessen Bedeutung in der Eingabe der Neuen Helvetischen Gesellschaft neuerdings mit Nachdruck unterstrichen wird.

Der Schweizerische Lehrerverein stimmte an seiner Tagung vom 20. Mai 1937 in Luzern folgender Entschliessung zu : «1. Sie (die schweizerische Lehrerschaft) erachtet im heute sich vollziehenden Umbruch des wirtschaftlichen, sozialen, politischen und geistigen Lebens eine vermehrte geistige Verteidigung unserer freiheitlich-demokratischen Staatsordnung und eine bessere staatsbürgerliche Vorbereitung unserer Jugend für ihre Aufgaben im demokratischen Staate als eine Schicksalsfrage unseres Landes. Die vom eidgenössischen Militärdepartement am 10. Mai 1937 bekanntgegebenen Vorschläge für die Einführung eines militärischen Vorunterrichts als Vorbereitung auf den Wehrdienst können die Forderung nach
wirksamer vaterländischer Erziehung allein nicht erfüllen.

2. Ein Hauptziel aller echten Erziehung ist die Bereitschaft zum Einsatz der Persönlichkeit für die Gemeinschaft aus lebendigem Verantwortungsgefühl heraus.

Die staatsbürgerliche Erziehung ist die Anwendung dieses Grundsatzes auf die vaterländische Gemeinschaft. Sie ist für uns Schweizer um so bedeutungsvoller, als unsere freiheitlich-demokratische Staatsform alle Entscheide über Bestand und Gestaltung unseres Vaterlandes der Einsicht unserer Volksgemeinschaft anvertraut.

990 3. Die im Schweizerischen Lehrerverein vereinigte Lehrerschaft der Schweiz erblickt in der Gemeinschaftserziehung der Volksschule die Grundlage der staatsbürgerlichen Erziehung. Sie begrüsst auch alle Bestrebungen, welche durch körperliche Ertüchtigung und Pflege echter Kameradschaft die Bewährung in der staatlichen Gemeinschaft zum Ziele haben. Sie betrachtet jedoch einen gründlichen staatsbürgerlichen Unterricht als unentbehrlichen Bestandteil der staatsbürgerlichen Erziehung der nachschulpflichtigen Jugend. Dieser staatsbürgerliche Unterricht soll die jungen Schweizer und Schweizerinnen mit Land, Volk und Staat vertraut machen, eine echte, im staatlichen Gemeinschaftsbewusstsein wurzelnde, vaterländische Gesinnung schaffen und für die auf die Verbundenheit des Volkes bedachte Erfüllung der staatsbürgerlichen Aufgaben begeistern.» Demgemäss fordert die im Schweizerischen Lehrerverein versammelte Lehrerschaft der Schweiz den obligatorischen staatsbürgerlichen Unterricht in einer Eesolution, die folgenden Wortlaut hat: «Der obligatorische staatsbürgerliche Unterricht ist für alle Schweizer Jünglinge und Jungfrauen im 18. und 19. Altersjahre durch Bundesgesetzgebung einzuführen.

Die Organisation und Durchführung des staatsbürgerlichen Unterrichts bleibt Sache der Kantone.

Der Bund unterstützt alle Veranstaltungen zur staatsbürgerlichen Belehrung und Erziehung im nachschulpflichtigen Alter.

Er vergewissert sich über ihre zweckmässige Organisation und durch geeignete Prüfungen über ihre Erfolge.

Der Bund fördert die Ausbildung der notwendigen Lehrkräfte und die Schaffung passender Lehrmittel für Schüler und Lehrer.» Zwei Monate nach dem Schweizerischen Lehrertag in Luzern versammelten sich die katholischen Lehrer der Schweiz in Appenzell, um auch ihrerseits zum Problem der nationalen Erziehung Stellung zu nehmen. Aus ihrer Entschliessung halten wir folgendes fest: «Die kantonalen Erziehungsbehörden werden ersucht, die durch die Zeitumstände geforderten Massnahmen zur Hebung der staatsbürgerlichen Gesinnung und Erhöhung der Wehrfähigkeit unverzüglich zu treffen. Den obligatorischen staatsbürgeru'chen Unterricht auf zentralistischer Grundlage lehnen wir ab und damit auch jede bezügliche Bundesgesetzgebung, Ausbildung der Lehrkräfte und Schaffung von Lehrmitteln durch den Bund.» Zahlreiche
politische Versammlungen in allen Teilen des Landes, Professorenkollegien, Studentenverbände und andere Vereinigungen haben sich der Forderung auf vermehrte geistige Landesverteidigung angeschlossen, ebenso eine Eeihe hervorragender Einzelpersönlichkeiten und angesehener Vertreter des schweizerischen Geisteslebens. Auf die Stellungnahme der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren, der unser Departement des Innern namentlich die Fragen der nationalen Erziehung zur Beantwortung unterbreitete, werden wir später zurückkommen.

991 II.

Kulturpflege durch den Bund und durch die Kantone.

Nach der verfassungsrechtlichen Aufteilung der staatlichen Aufgahon zwischen Bund und Kantonen ist die öffentliche Kulturpflege im wesentlichen eine Domäne der Kantone gehlieben. Diese Lösung entspricht der geschichtlichen, politischen und kulturellen Struktur des Landes. Die Bundesverfassung beschränkt sich auf die kulturpolitisch bedeutungsvolle Garantie der Individualrechte, auf die Vorschrift des obligatorischen und unentgeltlichen Volksschulunterrichtes, auf die bundesrechtliche Anerkennung der Gleichberechtigung der Landessprachen. Andere kulturpolitische Bestimmungen der Bundesverfassung, wie z. B. die Zuständigkeit des Bundes zur Gründung einer eidgenössischen Universität, blieben ohne Erfüllung, ohne dass darunter das kulturelle Leben des Landes Schaden gelitten hätte. Denn die Kantone entwickelten gerade das öffentliche Schulwesen in edlem Wetteifer zu hoher Blüte.

Die allgemeine Volksbildung unseres Landes erfreut sich eines berechtigten Weltrufes. Zahlreiche vorzüglich geleitete und bestorganisierte Mittelschulen erfüllen in freier Mannigfaltigkeit ihre Aufgabe. Wir besitzen sieben kantonale Universitäten, drei in der deutschen, vier in der welschen Schweiz, zu denen sich noch eine Handelshochschule gesellt. Dadurch, dass die Schule, dieses wichtigste Gebiet der staatlichen Kulturpflege, in der unbeschränkten Eechtshoheit der Kantone verblieb, konnte die Volksbildung in Freiheit und in unmittelbarer, engster Verbundenheit mit der sprachlichen, religiösen und geistigen Eigenart und Mannigfaltigkeit des schweizerischen Volkstums sich entfalten. Auch auf andern Gebieten der öffentlichen Kulturpflege haben die Kantone nach Massgabe der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel Erfreuliches geleistet.

' Aber auch der Bund hat mit seiner Hilfe für die Förderung des geistigen Lebens nicht zurückgehalten, obwohl, wie soeben dargetan, die öffentliche Kulturpflege nicht in den primären Kreis seiner Aufgaben gehört. Der Initiative Frank Buohsers verdanken wir die Massnahmen des Bundes zur Förderung der freien und angewandten Künste, durch Veranstaltung und Unterstützung von Ausstellungen im In- und Ausland, durch Ankäufe und Bestellungen von Kunstwerken für die Ausschmückung öffentlicher Gebäude und für kantonale und städtische Museen, durch Verleihung
von Stipendien und Preisen an begabte Künstler und durch Erstellung öffentlicher Kunstwerke historischen und nationalen Charakters. Die schweizerische Musik wird unterstützt durch Beiträge des Bundes an den Tonkünstlerverein. Das Schrifttum erhält seine Förderung durch Bundesbeiträge an den Schweizerischen Schriftstellerverein und dessen Werkbeleihungskasse. In gleicher Weise unterstützt der Bund die schweizerische Geschichtsforschung und die wissenschaftliche Tätigkeit der Schweizerischen Naturforschenden Gesellschaft. Zahlreiche Institutionen für Sprachforschung, darunter die Wörterbücher der verschiedenen Sprachen und Mundarten des Landes, könnten nicht bestehen ohne die finanzielle Hilfe, die ihnen

992 der Bund zufliessen lässt. Besondere Aufmerksamkeit schenkt der Bund auf Grund neuerer Erlasse dem sprachlichen und kulturellen Schutz der italienischen und rätoromanischen Teile des Landes. Seit dem Erlass des Bundesbeschlusses vom 30. Juni 1886 über die Mitwirkung des Bundes zur Erhaltung vaterländischer Altertümer sind mit Hilfe des Bundes viele hunderte wertvoller Zeugen alter städtischer und ländlicher Baukunst restauriert worden und so dem Lande erhalten geblieben. Aus der gleichen Kreditgruppe fliessen auch die Bundesbeiträge an das nach Kantonen bearbeitete grosse Sammelwerk «Die Kunstdenkmäler der Schweiz». Alle diese und andere vom Bund unterstützte Bestrebungen, die wir hier nicht besonders aufführen, dienen dem Zweck, die freie schöpferische Tätigkeit in Wissenschaft und Kunst zu fördern und das geistige Antlitz des Landes zu schützen. Diese Leistungen standen im Dienste der geistigen Landesverteidigung, ehe die Gefahren der Zeit diesen Begriff geprägt hatten. Leider mussten die Aufwendungen des Bundes für kulturelle Zwecke während der letzten Jahre unter dem Druck der bekannten finanziellen Verhältnisse zum Teil empfindlich gekürzt werden. Die Aufwendungen für Beiträge an kulturelle Zwecke (unter Einschluss der Primarschulsubvention) wurden von Fr. 5 900 000 im Jahre 1932 auf Fr. 4 370 000 im Jahre 1938, also um Fr. l 580 000 abgebaut. Wir wissen, dass dieser von den Notwendigkeiten der finanziellen Lage diktierte Abbau in manchen Kreisen desto schmerzlicher empfunden wurde, als die Folgen der wirtschaftlichen Krise sich auch auf die kantonalen, kommunalen und privaten Zuwendungen an kulturelle Unternehmungen auszuwirken begannen. So kam es, dass ausgerechnet in einer Zeit, in der das schweizerische Geistesleben eine besonders bedeutungsvolle nationale Mission erfüllen sollte, finanzielle Schwierigkeiten eine kraftvolle Entfaltung verschiedener Gebiete unserer Kulturpflege schwächten und lahmten.

Immerhin suchten wir dort, wo eigentliche Not sich einstellte, namentlich in einzelnen Zweigen der Kunst und des Schrifttunis, durch den Einsatz von Mitteln aus den ausserordentlichen Krediten für Arbeitsbeschaffung helfend einzugreifen und diese Mittel durch entsprechende Massnahmen in den Dienst der geistigen Landesverteidigung zu stellen.

In diesem Zusammenhang möchten wir auch die
Tätigkeit -jener bundeseigenen Institute in Erinnerung rufen, die zur Förderung schweizerischen Kulturschaffens ins Leben gerufen worden sind und eine verdienstvolle Tätigkeit entfalten. Durch Bundesbeschluss vom 27. Juni 1890 wurde mit Sitz in Zürich das Schweizerische Landesmuseum, gegründet. Der Zweck dieses Institutes besteht darin, bedeutsame vaterländische Altertümer geschichtlicher und kunstgewerblicher Natur im Sinne dauernder Erhaltung aufzunehmen und planmässig geordnet aufzustellen. Im Jahre 1894 folgte die Gründung der Schweizerischen Landesbibliothek, der vor wenigen Jahren neue, vorbildlich eingerichtete Bäume zur Verfügung gestellt werden konnten. Der Landesbibliothek fällt die Aufgabe zu, die Helvetica besonders von der Zeit des neuen Bundes (1848) an zu sammeln und für die öffentliche Benützung bereitzuhalten. Überdies gewährt der Bund der Bürgerbibliothek in Luzern

993 für die Sammlung der Helvetica vor 1848 und der Stiftung der Schweizerischen Volksbibliothek ansehnliche Beiträge. Landesmuseum wie Landesbibliothek haben, im Verein mit ähnlichen kantonalen und städtischen Institutionen (wozu auch die dem Bunde angehörende Gottfried Keller-Stiftung zu nennen wäre), dem geistigen Leben des Landes und namentlich auch der Pflege der politischen wie der Kultur- und Kunstgeschichte wertvolle Dienste geleistet. Endlich sei der Eidgenossischen Technischen Hochschule Erwähnung getan, deren Gründung auf das Jahr 1854 zurückgeht. Sie hat sich seither zu einer Bildungsanstalt entwickelt, die in der ganzen Welt höchstes Ansehen geniesst und mit dem Aufstieg unserer gesamten Volkswirtschaft und insbesondere unserer hochentwickelten Industrie aufs engste verbunden ist. An der E. T. H. wirken Lehre und Forschung zusammen. Sie ist nicht nur Lehr-, sie ist auch Forschungsinstitut und befähigt dadurch ihre Schüler zu schöpferisch befruchtender Mitarbeit in unserer auf Qualitätsleistung sich stützenden Wirtschaft. Aus einer günstigen Entwicklung unserer Wirtschaft und namentlich aus der hohen Leistungsfähigkeit unserer Exportindustrie im internationalen Konkurrenzkampf fliessen wieder reiche Quellen für die wirtschaftlichen Grundlagen des schweizerischen Kultur- und Geisteslebens. Denn ohne eine gesunde und kraftvolle Wirtschaft wären wir nicht in der Lage, für die Erfüllung der geistigen, künstlerischen und kulturellen Aufgaben die erforderlichen Mittel aufzubringen. Es liegt uns daran, auf diese engen Wechselbeziehungen zwischen Wirtschaft und Kultur hinzuweisen. Die Bedeutung der Eidgenössischen Technischen Hochschule für das kulturelle Leben unseres Landes liegt jedoch auch darin, dass sie bedeutende Exponenten des schweizerischen Geisteslebens aus den verschiedenen Sprachgebieten des Landes zu gemeinsamer Arbeit zusammenführt und dadurch, namentlich in ihrer Allgemeinen Abteilung, allen Sprachen und Kulturkreisen des Landes einen gemeinsamen geistigen Treffpunkt bietet. Die Schweizergeschichte wird an der Allgemeinen Abteilung doppelsprachig gelesen. Die Vorlesung über schweizerische Verfassungskunde ist heute fast für alle Abteilungen Pflichtfach geworden. Eegen Zuspruches erfreuen sich auch die Vorlesungen über schweizerische Kunst und Literatur. Auf diese Weise sucht
die E. T. H. ihre Absolventen, die später im wirtschaftlichen Leben führende Stellungen zu bekleiden berufen sind, auch mit den geschichtlichen und kulturellen Grundlagen des Landes vertraut zu machen. Nicht vergessen sei endlich die Bedeutung der E. T. H. für die Heranziehung eines schweizerischen akademischen Nachwuchses.

Aus den bisherigen Darlegungen geht hervor, dass der Bund den Wissenschaften, den Künsten und der Kultur des Landes eine rege Förderung hat zuteil werden lassen. Die Massnahmen des Bundes waren jedoch begrenzt durch zwei Prinzipien, die wir auch für die Zukunft als massgebend erachten.

Zunächst dürfen wir die bereits berührte Tatsache nicht vergessen, dass gemäss dem kulturellen und politischen Aufbau unseres Bundesstaates das Schwergewicht der öffentlichen Kulturpflege nicht beim Bund, sondern bei den Kan-

994 tonen liegt. Sodann wollen wir uns stets der Wahrheit bewusst bleiben, dass der Staat wohl in der Lage ist, das geistige Leben des Landes durch den Einsatz staatlicher Mittel zu heben und zu fördern, dass aber letzten Endes immer die freie menschliche Persönlichkeit in ihrer schöpferischen Kraft die eigentliche Trägerin des geistigen Lebens sein wird. An diese zwei Prinzipien : Freiheit der Kultur und, im Bahmen dieses ersten Prinzips, Kulturhoheit der Kantone, hat sich bisher die Kulturpolitik des Bundes gehalten. Wir vertreten die Auffassung, dass wir uns auch fortan nach diesen Prinzipien richten müssen, obwohl in der G-esamtlage des geistigen Lebens inzwischen weittragende Änderungen eingetreten sind, denen der Bund Eechnung tragen muss und die uns vor neue Aufgaben stellen.

III.

Die Entwicklung im Ausland und Folgerungen.

In bedeutenden Staaten des Abendlandes hat sich seit dem letzten Krieg im Verhältnis zwischen Kultur und Staat eine Umwälzung von gewaltiger Tragweite vollzogen. Die Kultur wird nicht mehr als eine in ihrem wesentlichen Bestand staatsfreie Sphäre anerkannt. Der Staat, von neuen Ideen getragen und geformt, hat die Kultur sich untergeordnet und sie in den Dienst jener Ideen gestellt, die eine neue Staatsauffassimg geboren haben und das Antlitz dieses neuen Staates prägen. Die Totalität des Staates erstreckt sich auch auf sämtliche Bereiche des geistigen Lebens. An die Stelle vordem freier Kultur tritt deren staatliche Organisation, an die Stelle der freien menschlichen Persönlichkeit als Trägerin der Kultur der staatliche Apparat, so dass wir von einer staatlich diktierten imd dirigierten Kultur sprechen müssen. Es steht uns nicht zu, über diese Entwicklung in andern Staaten ein Werturteil zu fällen. Wir beschränken uns darauf, die Tatsachen festzustellen. Diese neue Lage wird dadurch verschärft, dass die Kultur, durch ihre Unterordnung unter die Staatsgewalt, bewusst in den Dienst bestimmter politischer Gedankengänge und Bestrebungen gespannt und auf dem Wege staatlich organisierter Propaganda über die Grenzen der Staaten hinausgetragen wird. Die staatlich organisierte Propaganda hat zu allen Zeiten, schon im antiken Altertum, eine grosse Eolle gespielt. Schon die alten Griechen und Eömer haben es verstanden, die Dichtung und die andern schonen Künste ihren politischen Bestrebungen Vorspann leisten zu lassen. In der modernen Zeit aber hat die Propaganda, dank der Entwicklung ihrer technischen Hilfsmittel, vordem ungeahnte Ausmasse angenommen. Es geht kaum zu weit, wenn wir behaupten, dass der Weltkrieg nicht allein durch die Überlegenheit der Waffen und der wirtschaftlichen Kriegsbereitschaft, als letzten Endes ebensosehr durch die Überlegenheit der Propaganda entschieden worden ist. Seither haben viele Staaten, und zwar nicht etwa nur jene mit totalitärer Staatsauffassung, ihre politische und kulturelle Propaganda in permanente Institute übergeführt, weiter ausgebaut und zum Teil mit ganz gewaltigen Mitteln ausgestattet. Der erste Staat, der nach

995 dem Krieg die Bedeutung der Propaganda erkannte und diese mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln über den ganzen Erdkreis trug, war Russlandübrigens auch das erste Land, das die propagandistische Kraft des Films erfasste und diese mit erstaunlicher Geschicklichkeit der revolutionären Propaganda dienstbar machte. Am 30. Juni 1938 hat Deutschland ein Propagandaministerium geschaffen. Ihm unterstehen «alle Aufgaben der geistigen Einwirkung auf die Nation, der Werbung für Staat, Kultur und Wirtschaft, der Unterrichtung der in- und ausländischen Öffentlichkeit» usw.

Daneben besitzt Deutschland das Institut für Auslandsdeutschtum in Stuttgart, den Bund für Deutsches Volkstum und eine Beine von künstlerischen, kulturellen und geistigen Vereinigungen, die mehr oder weniger alle in den Propagandadienst eingebaut sind.

Ähnlich ist die Propaganda in Italien organisiert. An der Spitze steht das aus dem Ministerium für Presse und Propaganda hervorgegangene MiniBterium für Volkskultur. Ihm unterstehen Presse, Film, Propaganda, Touristik, Theater, Badio usw. In jüngster Zeit wurde ein offizielles Institut für den Kulturaustausch mit dem Ausland gegründet. Von grosser Bedeutung ist die Società Dante Alighieri, welche die Erhaltung und Verbreitung italienischer Kultur im In- und Ausland zum Ziele hat.

Österreich besass in der Wiener Urania ein ähnliches Institut.

Frankreich arbeitet mehr mit indirekten Mitteln: es gründet im Inund Ausland Gesellschaften, die der Vertretung und Ausbreitung französischer Kultur dienen. Als solche Vereinigungen, die oft reine Vortragsgesellschaften sind, nennen wir z.B.: Alliance française; Sequana.

Die Bücherpropaganda, Gratiszeitschriften, Beiseeinladungen usw. werden von Frankreich besonders gepflegt. In verschiedenen Ministerien sollen Propagandaabteilungen bestehen, die mit den Geheimfonds dieser Ministerien arbeiten.

Überdies besitzt Frankreich im Institut de France mit seinen verschiedenen Akademien ein gewaltiges Zentrum kultureller Tätigkeit, die auch ins Ausland wirkt und ausstrahlt.

England hat die Aufgaben der Propaganda einem Institut übertragen, das mit dem eigentlichen staatlichen Apparat nur in lockerer Verbindung steht, jedoch über ansehnliche Mittel verfügt, dem «British Council». Eine weitere Zentralstelle für Propaganda soll im Auswärtigen Amt
ausgebaut werden.

Auch andere europäische Länder, wie z.B. Portugal (Sekretariat der nationalen Propaganda, die Bevue Portugal und Grand Prix Comoëns), Belgien (Institut Solvay), Polen, Ungarn, Jugoslawien usw. besitzen ihre eigenen Institute und Organisationen, die sich mit der Propaganda im Innern dieser Staaten wie im Ausland befassen.

Diese kulturelle und politische Propaganda ausländischer Staaten schlägt ihre Wellen auch herein in unser Land. In besonderem Masse sind wir der Pro-

996 paganda unserer Nachbarstaaten ausgesetzt. Das ist eine natürliche Folge der geographischen Lage unseres Landes und seiner besondern kulturellen Verhältnisse. Durch drei unserer Landessprachen stehen wir mit drei der bedeutendsten Sprach- und Kulturgebiete des Abendlandes in unmittelbarer Beziehung. Es wäre ein Irrtum und ein nutzloses Unterfangen, wenn wir durch künstliche Massnahmen unsere Beziehungen zu den grossen Kulturgebieten, mit denen wir durch die Gemeinschaft der Sprache verbunden sind, an unsern staatlichen Grenzen abschnüren wollten. Was wir mit Entschiedenheit ablehnen, ist eine Auffassung vom Staat, wonach die staatlichen Grenzen mit dem sprachlichen Gebiet zusammenfallen müssten. Die ganze Geschichte unserer Schweizerischen Eidgenossenschaft bildet den lebendigen Beweis dafür, dass Völkerschaften verschiedener Sprachen in friedlicher Gemeinschaft im gemeinsamen staatlichen Lebensraum zusammenleben können, wenn der Wille zu staatlicher Gemeinschaft sie eint und wenn diese staatliche Gemeinschaft so organisiert ist, dass jede Sprache in Freiheit das ihr zugehörige kulturelle Leben entfalten kann. Aber gerade deshalb, weil wir jegliche nationalistische Lehre von der Notwendigkeit der Übereinstimmung sprachlicher und politischer Grenzen aus dem ganzen Wesen unseres eidgenössischen Staatsgedankens des entschiedensten ablehnen, braucht unsere Kulturpolitik nicht darauf auszugehen, das geistige Leben unseres Landes durch Schlagbäume abzuschliessen und uns in eine, übrigens auch für grössere Staaten unmögliche, geistige Autarkie zurückzuziehen. Aus dem gleichen Grunde betrachten wir es als unmöglich, der ausländischen Propaganda, soweit sie dem schweizerischen Geiste wesensfremdes Gedankengut vertritt, durch bloss d e f e n s i v e und negative Massnahmen den Eintritt in unser Land zu verwehren. Die Mittel jener Propaganda sind derart vielgestaltig -- denken wir nur an das Badio, an den Film, an das Schrifttum usw. --, dass eine Unterbindung solcher Propaganda, auch wenn diese unerwünscht erscheint, nie restlos gelingen kann. Wir könnten deshalb einer geistigen Landesverteidigung, die im Defensiven und Negativen ihre primäre Aufgabe erblicken wollte, nicht das Wort reden. Selbstverständlich soll die ausländische Propaganda in unserem Lande überwacht und nötigenfalls, namentlich soweit
sie ins Politische übergreift, in die Schranken gewiesen werden.

Aber darin vermögen wir nicht das Primäre zu erblicken. Das Wesentliche unserer Abwehr gegen unschweizerisches Gedankengut erblicken wir vielmehr in der positiven Besinnung auf die geistigen Grundlagen unserer schweizerischen Eigenart, unseres schweizerischen Wesens und unseres schweizerischen Staates in den grossen Komponenten seiner Geschichte, seines Volkstums, seines Geistes und seiner Einrichtungen. In der Wahrung schweizerischer Kulturwerte und in der Werbung für diese Werte im In- und Ausland liegt unseres E r a c h t e n s der eigentliche Sinn wirklicher geistiger Landesverteidigung. In den nachfolgenden Abschnitten dieser Botschaft sollen folgende Fragen beantwortet werden: 1. Welche Aufgaben stellen sich der schweizerischen Kulturwahrung und Kulturwerbung im allgemeinen?

997 2. Welche besonderen Aufgaben hat sie zu lösen im Inland?

3. Welche Aufgaben stellen sich der aufzubauenden Aktion in ihrer auf das Ausland gerichteten Tätigkeit?

4. Welche Mittel sollen der schweizerischen Kulturwahrung und Kulturwerbung zur Verfügung gestellt werden und wie ist die schweizerische Kulturwahrung und Kulturwerbung zu organisieren?

5. Nach welcher Eichtung und ·nie ist die nationale Erziehung der Jugend weiter auszubauen?

IV.

Sinn und Sendung der Schweiz.

Der Zweck des Staates erschöpft sich nicht darin, die materielle Wohlfahrt seiner Bürger durch die Gesetzgebung, durch die Eechtspflege und durch soziale Einrichtungen zu fördern und diese materielle Wohlfahrt durch die militärische Landesverteidigung gegen jeden Angriff von aussen sicherzustellen.

Eine solche materialistische Auffassung vom Staat müsste auf die Dauer die Gefahr in sich schliessen, namentlich in Zeiten -wirtschaftlichen Niederganges oder wirtschaftlicher Notlage den Bestand einzelner, bestimmter Staaten in Frage zu stellen. Jeder Staat lebt vielmehr aus der Kraft der geistigen Grundlagen, die ihn geboren und im Laufe seiner Geschichte organisch weiter gestaltet haben. Der Staat wird getragen von der Gemeinschaft des Willens und des Geistes, von einer einigenden, alles Trennende und Differenzierende überschattenden Idee, die in der Staatsform ihren wesensgleichen, organischen Ausdruck und ihre natürliche Erfüllung findet.

Ist diese Idee gross und stark und lebt sie im Bewusstsein des Volkes, dann wird dieses Volk bereit sein, für seinen Staat zu jeder Zeit und in jeder Gefahr den letzten Einsatz seiner Kraft und seiner Opferbereitschaft zu wagen und auch harte wirtschaftliche Belastungsproben in Kauf zu nehmen. Bleibt sich ein Volk der geistigen Grosse und Kraft seiner Gemeinschaft und seines Staates bewusst, so wird es auch gefeit sein gegen alle dem Geiste seines eigenen Staates und seiner Unabhängigkeit wesensfremden Einflüsse. Darüber hinaus aber wird die Idee, die einen bestimmten Staat trägt und formt, sich auch mit einer bestimmten Sendung decken, die einem Volk und seinem Staat in der Geschichte der Nationen zugewiesen ist, die dieser bestimmte Staat erfüllt hat in der Vergangenheit, die er erfüllt in der Gegenwart und die er erfüllen wird in der Zukunft.

Damit haben wir auch schon die Aufgabe der geistigen Verteidigung unseres Landes in ihren wesentlichen Zielen umschrieben. Diese A u f g a b e besteht darin, in u n s e r e m eigenen Volke die geistigen Grundlagen der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , die geistige Eigenart unseres Landes und unseres Staates neu ins Bewusstsein zu r u f e n , den Glauben an die e r h a l t e n d e und s c h ö p f e r i s c h e K r a f t unseres schweizerischen Geistes zu festigen und neu zu ent-

998 f l a m m e n und dadurch die geistige W i d e r s t a n d s k r a f t unseres Volkes zu stählen. Dazu kommt die Erkenntnis der grossen historischen Sendung des eidgenössischen Staatsgedankens und des schweizerischen Geistes für das Zusammenleben der europäischen Völker und Hand in Hand damit die Werbung um das Verständnis für diese schweizerische Sendung im Ausland. Und da der schweizerische Staat geboren ist und sich nährt aus der Eigenart des schweizerischen Geistes und der schweizerischen Kultur, die im eigenartigen Aufbau unseres Staates nur ihre Übersetzung ins Politische gefunden haben, müssen vorab die Kräfte und die Träger des geistigen und kulturellen Lehens unseres Landes für den Dienst an diesem grossen Werke schweizerischer Kulturwahrung und Kulturwerbung mobilisiert werden: Verteidigung des schweizerischen Geistes nicht durch Defensive und Negation, sondern durch schöpferische Tat und schöpferische Aktion!

Welches sind nun aber die Konstanten, die bleibenden Linien, die das geistige Antlitz unseres Landes und die Eigenart unseres staatlichen Wesens bestimmen? Wir nennen deren drei, denen wir wesentliche Bedeutung beimessen : Zugehörigkeit unseres Landes zu drei grossen geistigen Lebensräumen des Abendlandes und Zusammenfassung des Geistigen dieser drei Lebensräume in einen gemeinsamen Lebensraum; Bündische Gemeinschaft, Eigenart und Eigenwert der eidgenössischen Demokratie ; Ehrfurcht vor der Würde und Freiheit des Menschen.

Ein Blick auf die europäische Karte zeigt uns, dass der gewaltige Wall der Alpen an einer Stelle sich zurück- und zusammenzieht auf einen massigen, aber einzigen Gebirgsblock: am St. Gotthard. Es kommt nicht von ungefähr, dass die ersten eidgenössischen Bünde sich um den Gotthardpass lagerten.

Diese Tatsache war providentiell und wesentlich für den Sinn und die Sendung des eidgenössischen Staatsgedankens. Am Gotthard entspringen die drei Ströme, durch die wir den drei für die Geschichte des Abendlandes bedeutungsvollsten geistigen Lebensräumen verbunden sind: Bhein, Rhone und Tessin.

Der Berg der Mitte trennt und verbindet diese drei geistigen Lebensräume.

Es wäre ein naturwidriges Unterfangen, die Kultur unseres Landes von der kulturellen Gemeinschaft mit den drei Lebensräumen losreissen zu wollen, denen wir weitgehend verbunden sind. Wir dürfen nicht
vom Wechselnden und Akzidentiellen das Bleibende, Substantielle überschatten lassen. Wenn der Tessiner Giuseppe Zoppi den Standpunkt vertritt, dass der Tessin desto sinnvoller seine schweizerische Mission erfülle, je reiner er seme geistige Verbundenheit mit der bleibenden Grosse italienischer Kultur zu bewahren vermöge, so gilt das gleiche sinngemäss für die welschen Miteidgenossen und für die Deutschschweizer alemannischen Blutes. Gerade daraus, dass wir die Auffassung, als ob die Easse den Staat gebären und seine Grenzen bestimmen würde, ablehnen, gerade hieraus fliesst die Freiheit und die Kraft, uns unserer kulturellen Verbundenheit mit den grossen geistigen Lebensräumen bewusst

909 zu bleiben. Der schweizerische Staatsgedanke ist nicht aus der Easse, nicht aus dem Fleisch, er ist aus dem Geist geboren. Es ist doch etwas Grossartiges, etwas Monumentales, dass um den Gotthard, den Berg der Scheidung und den Pass der Verbindung, eine gewaltig grosse Idee ihre Menschwerdung, ihre Staatwerdung feiern durfte, eine europäische, eine universelle Idee: die Idee einer geistigen G e m e i n s c h a f t der Völker und der a b e n d l ä n d i schen Kulturen! Diese Idee, die Sinn und Sendung unseres eidgenössischen Staatsgedankens zum Ausdruck bringt, bedeutet im Grunde genommen nichts anderes als den Sieg des Gedanklichen über das Materielle, den Sieg des Geistes über das Fleisch auf dem harten Boden des Staatlichen. Uns auf dieses wahrhaft Monumentale, wahrhaft Wunderbare in unserem eidgenössischen Staatsgedanken zu besinnen und uns dessen in tiefster Seele bewusst zu werden, das allein schon ist ein wesentliches Element geistiger Verteidigung unseres Landes.

Die Verbundenheit unseres Landes mit drei grossen Lebensräumen abendländischer Kultur findet ihre Ergänzung darin, dass diese drei verschiedenen geistigen Lebensräume, dank dem staatgewordenen Sieg des Geistigen, in unserem Land einen gemeinsamen Lebensraum finden, in dem sie sich, jeder in seiner ungeschwächten Kraft und in unverfälschter Reinheit, gegenseitig befruchten. Was wir haben an geistigem Besitz, wir schenken es uns gegenseitig.

Eine der grossen Aufgaben, die sich der geistigen Landesverteidigung stellen, besteht darin, noch in vermehrtem Masse den Kontakt zwischen den verschiedenen Kulturgebieten unseres Landes herzustellen, damit der Eeichtum und die Mannigfaltigkeit unseres geistigen Lebens sich noch stärker offenbare und wir noch tiefer uns unserer Zusammengehörigkeit bewusst werden.

Dieses geistige Zusammenleben dreier grosser Kulturen, das nicht ein Nebeneinander, sondern ein Miteinander, ein Zueinander, ein Füreinander im gemeinsamen Lebensraum darstellt, wäre unmöglich ohne die bündische S t r u k t u r unseres Bundesstaates. Der schweizerische Bundesstaat ist eine Gemeinschaft freier Republiken, die sich im Laufe der Jahrhunderte zusammengeschlossen haben. Unser Bundesstaat saugt seine Elemente nicht auf. Er fasst sie nur bündisch zusammen. Die Elemente, die kantonalen Republiken, bewahren ihre staatliche
Persönlichkeit. Quellen und Säulen unseres geistigen Reichtums. Quellen und Säulen auch der geistigen Verteidigung unseres Landes ! Der stärkste Wall gegen geistige Gleichschaltung, der stärkste Schutz für die Erhaltung geistiger Schweizer-Eigenart liegt im föderalistischen Aufbau unseres Staates. Solange in unsern eidgenössischen Ständen das kantonale Staatsbewusstsein wach und lebendig bleibt, solange wir darauf verzichten, einen verwaschenen, gemeinschweizerischen Typus schaffen zu wollen, so lange werden wir die Kraft besitzen, jeglicher Gleichschaltung schweizerischen Geistes uns mit Erfolg zu erwehren.

Der bündische Aufbau bestimmt auch die geistige Eigenart und das einzigartige Wesen unserer schweizerischen D e m o k r a t i e , die sich

1000 organisch von u n t e n her a u f b a u t , vom Kleinen zum Grössern und Grossen, von der Gemeinde zum Kanton und vom Kanton zum Bund. In der Gemeinde vollzieht sich die Erziehung des demokratischen Bürgers zur Verantwortung für das Gemeinwesen, zum Einsatz für das Ganze, zur Eegierung im Staat. Aus der Sorge für das Wohl der Gemeinde wächst die Sorge für das Wohl des Kantons, aus dem Bewusstsein der Verantwortung für das Wohlergehen des Kantons das Bewusstsein der Verantwortung für den Staat des Bundes.

Und das muss das Massgebende sein in der Demokratie: das Bewusstsein der Verantwortung. Die Erhaltung unserer Demokratie liegt weniger auf der Ebene des Wissens. Sie liegt auf der Ebene des Gewissens. Auf dieser Ebene muss die geistige Verteidigung unserer Demokratie einsetzen. Der Staat muss wieder das Ziel unseres Opfers werden, nicht Opfer unserer Ziele!

Dann wird die Demokratie, diese mit der Geschichte unseres Landes naturhaft verbundene Form seines Staates und lebendiger Ausdruck schweizerischer Geisteshaltung, auch Gegenstand des Glaubens, der Ehrfurcht und der Opferbereitschaft unserer Jugend bleiben.

Den dritten Wesenszug im Antlitz des schweizerischen Geistes bildet die Ehrfurcht vor der Würde des Menschen. Die Achtung vor dem Bechi und vor der Freiheit der menschlichen Persönlichkeit ist so tief in der schweizerischen Bechts-, Kultur- und Staatsauffassung verankert, dass sie unbestreitbar als gemeinsames Gut schweizerischen Denkens angesprochen und ihre Verteidigung als eine wesentliche Aufgabe der Verteidigung schweizerischer Gedankenwelt bezeichnet werden darf. Die Achtung vor der Würde des Menschen schliesst in sich die Ehrfurcht vor der religiösen Überzeugung und ihrer freien Betätigung. Sie garantiert deshalb den Frieden unter den verschiedenen Konfessionen des Landes, die in Freiheit zusammenleben. Neben dem föderalistischen Aufbau des Staates kommt der Achtung vor der Würde der menschlichen Persönlichkeit auch das Hauptverdienst zu an der Tatsache, dass das Becht der Muttersprache in unserem Lande nie umstritten war und die vier Landessprachen sich frei entfalten können, ohne dass die Geschichte der Schweizerischen Eidgenossenschaft je einmal einen Sprachenstreit gekannt hätte.

Wir anerkennen die menschliche Persönlichkeit im Leben des Geistes als stärkste schöpferische
Kraft, und der Staat bat seiner eigenen Bechtssphäre jene Grenzen gesetzt, die aus der Natur der menschlichen Persönlichkeit und ihrer Bechte sich ergeben.

Übersprachliche Gemeinschaft aus der Kraft des Geistes, Freiheit durch die aus der geschichtlichen Entwicklung organisch aufgebaute, bündisch gegliederte Dezentralisation der Staatsgewalt, Schutz der freien Persönlichkeit, und die ganze Gemeinschaft zusammengefasst in der starken Hut eines kraftvollen, wehrbereiten und wehrfähigen Bundes -- das ist das Bild schweizerischer Freiheit und Demokratie, schweizerischen Geistes und schweizerischer Sendung. Diesen Geist gilt es zu verteidigen. Diese Aufgabe, die sich auf das Wesentliche bezieht, ist so hoch gesteckt, dass sich alle wirklich schweizerisch denkenden Kräfte des Landes auf dieses hohe Ziel einigen können.

1001 Und darin erblicken wir eine weitere Bedeutung der Vorschläge, die wir Ihnen unterbreiten, dass wir das Werk geistiger Landesverteidigung durch die Betonung des Wesentlichen und durch die Ausschaltung alles Unwesentlichen herausheben möchten aus dem Meinungsstreit der Parteien zu einer Aktion der Zusammenarbeit aller Verantwortungsbewussten im Dienste des Ganzen, zur geistigen Verteidigung und Selbstbehauptung des Landes, hinter den Teil- und Gruppeninteressen zurückzutreten haben.

V.

Aufgaben der Kulturwahrung im Inland.

Nachdem wir im vorstehenden Abschnitt die Aufgaben der geistigen Landesverteidigung in ihren wesentlichen und allgemeinen Richtlinien umschrieben haben, gehen wir über zu den besonderen Aufgaben, die für die Aktion im Inland in Betracht fallen.

Die geistige Selbstbehauptung fordert von uns in erster Linie, dass wir suchen, für jene, die den schweizerischen Geist schöpferisch gestaltend zum Ausdruck bringen, die notwendigen Voraussetzungen freien Schaffens sicherzustellen. Das schweizerische Geistesleben soll sich als A u s d r u c k schweizerischen Geistes und schweizerischer Eigenart frei entfalten können.

In der schöpferischen Tat schweizerischen Geistes soll sich offenbaren, was uns von ausländischer Kultur unterscheidet, was schweizerisches Wesen ausmacht und bestimmt, denn wenn wir auch mit den Kulturen unserer Nachbarländer natürlicherweise enge Beziehungen unterhalten, so sind wir doch weder Deutsche noch Franzosen noch Italiener, sondern Schweizer, deren Geist durch die enge Verbundenheit mit der schweizerischen Erde und durch eine Gemeinschaft der Geschichte von Jahrhunderten eine eigen- und einzigartige Prägung erfahren hat. Zu allen Zeiten haben Exponenten schweizerischen Geistes an die europäische Kultur eigenwertige Beiträge geleistet, und mehr als einmal sind von Schweizern ganz wesentliche Impulse für die europäische K u l t u r ausgegangen, was nur einige wenige Namen andeuten mögen: St. Galler Mönche, Bru der Klaus, Kardinal Schinner, Konrad Gessner, Tessiner Architekten und Künstler wie Domenico Fontana, Carlo Maderno, Francesco Borromini, Ulrich Zwingli, die Bernoulli und Euler, Albrecht von Haller, Bodmer und Breitinger, J. J. Bousseau, Ch. Bonnet, H. B. de Saussure, Salomon Gessner, Lavater, Pestalozzi, Johann v. Müller, Madame de Staël, Benjamin Constant, Sismondi, P. Girard, Alexandre Vinet, Amiel, Henri Dunant, Theodosius Florentini, Philipp Anton v. Segesser, Jakob Bnrckhardt, Bòcklin, Gottfried Keller und G. F. Meyer, Eugen Huber, Ferdinand Kodier usw. Ein Jeremias Gotthelf ist so durch und durch schweizerisch, dass dieser Name allein schon genügen würde, um unsere Auffassung von der ausgesprochenen Eigenart des schweizerischen Geistes zu stützen.

Nun erfüllt uns die Lage des schweizerischen Schrifttums mit Sorge. Die Schweiz hat immer Schriftsteller hervorgebracht, deren Namen und Bedeutung Bundesblatt. 90. Jahrg. Bd. II.

73

1002 über die eigenen Landesgrenzen hinauswirkten. Viele unserer Schriftsteller deutscher, französischer und italienischer Sprache haben ihre Werke in ausländischen Verlagen herausgegeben und sich auf diese Weise auch im Ausland eine grosse Lesergemeinde geschaffen. Auch jene Werke, die in schweizerischen Verlagen erschienen, fanden ihren Weg ins Ausland. So konnte das schweizerische Buch in Auflagen herausgebracht werden, die einen verhältnismässig billigen Buchpreis ermöglichten und dem Schriftsteller wie dem Buchhandel das Auskommen boten. Überdies stand dem schweizerischen Schriftsteller auch die Möglichkeit der Mitarbeit an ausländischen Zeitungen und Zeitschriften offen. Diese Verhältnisse haben sich in den letzten Zeiten namentlich für das deutschschweizerische Schrifttum infolge der eingetretenen kulturpolitischen und devisenwirtschaftlichen Schwierigkeiten wesentlich geändert. Der Aktionsradius des deutschschweizerischen Buches sieht sich mehr und mehr auf den begrenzten schweizerischen Kulturraum zurückgedrängt. Während das ausländische Buch zu verhältnismässig billigen Preisen in unser Land hereinkommt, wird der Preis des schweizerischen Buches durch die kleinen Auflagen naturnotwendig in die Höhe getrieben. Der schweizerische Verlag kämpft mit wachsenden Schwierigkeiten, und der Schriftsteller gerät nicht gelten in eine eigentliche Notlage. Wir haben versucht, durch Zuwendungen an den Schriftstellerverein und an dessen Werkbeleihungskasse und wahrend der letzten Jahre durch eigentliche Notstandshilfen den Verhältnissen Eechnung zu tragen. Auch die Schillerstiftung und verschiedene Organisationen, die privater Initiative ihre Entstehung verdanken, nehmen sich des schweizerischen Schrifttums an.

Aber wir dürfen es nicht bei den bisherigen Bemühungen bewenden lassen.

Wenn das schweizerische Schrifttum seine bedeutungsvolle kulturelle Mission erfüllen soll, müssen vermehrte staatliche Mittel bereitgestellt werden, um es in seiner Existenz- und Konkurrenzfähigkeit zu erhalten. Dabei lassen sich unserem Schrifttum auch besondere A u f g a b e n stellen, die unter dem Gesichtspunkt der schweizerischen Kulturwahrung von Bedeutung erscheinen.

Unser Departement des Innern hat bereits damit begonnen, aus Krediten für Arbeitsbeschaffung in Zusammenarbeit mit dem schweizerischen Schriftstellerverein
bedeutende Werke der schweizerischen Literatur durch geeignete Schriftsteller in die andern Landessprachen übersetzen zu lassen, um durch diese Übersetzungen auch einem vermehrten Austausch der Kulturgüter zwischen den verschiedenen Sprachgebieten unseres Landes die Bahn zu ebnen.

Dieser Übersetzungsaktion möchten wir aus den neu anbegehrten Krediten vermehrte Mittel zur Verfügung stellen. Dabei sollte nicht nur die zeitgenössische Literatur, sondern auch das schweizerische Schrifttum früherer Jahrhunderte Berücksichtigung finden. Wir täuschen uns nicht über die Tatsache hinweg, dass blosse Übersetzungen, selbst gute und starke, keine ideale Lösung des innerschweizerischen Kulturaustausches darstellen. Unsere Bestrebungen werden deshalb auch darauf gerichtet sein müssen, dem deutschschweizerischen Buch in der französischen und italienischen Schweiz, dem welschschweizerischen und italienischen Buch in der deutschsprachigen Schweiz vermehrte Beachtung

1003 zu schaffen. Das wird möglich sein, wenn die zuständigen Organisationen sich mit, Liebe um diesen Austausch schweizerischen Gedankengutes annehmen. Dahinzielende Bestrebungen haben übrigens erfreulicherweise schon eingesetzt.

Um das schweizerische Schrifttum und zugleich den schweizerischen Kulturaustausch zu fördern, denken wir an die Aussetzung eines Preises für das beste Werk, das durch einen Deutschschweizer über die französische, italienische oder rätoromanische Schweiz oder durch einen Schriftsteller der französischen, italienischen oder rätoromanischen Schweiz über die deutschsprachige Schweiz usw. geschrieben würde. Dieser Preis würde alle Jahre ausgesetzt, in einer zu bestimmenden Eeihenfolge für die verschiedenen Sprachgebiete des Landes. Er müsste hoch genug sein, um die besten Geister für den Wettbewerb zu mobilisieren. Das preisgekrönte Buch würde in die Sprache jenes Landesteils übersetzt, den es behandelt. Durch die Veranstaltung solcher Wettbewerbe würden in ständigem Wechsel edelste Vertreter der schweizerischen Kultur dazu aufgerufen, sich in Liebe in die Eigenart eines andersgearteten schweizerischen Kulturgebietes zu versenken, und das Ergebnis wäre für die ganze Lesergemeinde dieser preisgekrönten Bücher eine Vertiefung, Bereicherung und Befruchtung des gegenseitigen Verständnisses.

Ohne einer geistigen Autarkie Vorschub leisten zu wollen, halten wir doch dafür, dass unser bodenständiges Schrifttum mehr als bisher für das Feuilleton der schweizerischen Presse interessiert werden sollte. Auch nach dieser Eichtung Hessen sich vielleicht durch die Veranstaltung von Wettbewerben gewisse Fortschritte erzielen. Die Beschaffung guten schweizerischen Feuilletonstoffes von literarischem Wert müsste insbesondere der finanziell weniger leistungsfähigen Mittel- und Kleinpresse ermöglicht und erleichtert werden, damit auch das Feuilleton der Schweizer Presse in vermehrtem Masse Träger schweizerischer Kulturwahrung werde. Dabei möchten wir auf die grosse Bedeutung und edle Aufgabe hinweisen, die der Presse überhaupt im Hinblick auf die positive Betonung des schweizerischen Kulturgutes zukommt.

Mit diesen Vorschlägen werden die Notwendigkeiten und Möglichkeiten, das schweizerische Buch und Schrifttum zu fördern und es gleichzeitig in den Dienst der geistigen Landesverteidigung zu
stellen, nicht erschöpft, sondern nur angedeutet. Das wesentliche Ziel, das angestrebt werden muss und heute nur durch den Einsatz gewisser staatlicher Mittel erreicht werden kann, ist die Sicherstellung eines vom Ausland unabhängigen schweizerischen Schrifttums im Dienste unserer geistigen Selbstbehauptung. Die Frage der Herausgabe einer schweizerischen Anthologie mit Beiträgen in allen vier Landessprachen, wie sie schon angeregt worden ist, möchten wir einer näheren Prüfung vorbehalten. Die Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren, der wir diese Frage unter dem Gesichtspunkt der Schule zur Stellungnahme vorlegten, beantwortet sie negativ, da für die Schule eine Anthologie sich nicht als notwendig erweise.

1004 Von ebenso grosser Bedeutung wie das Buch erscheint uns für die Befruchtung des bodenständigen und unabhängigen schweizerischen Geisteslebens die Z e i t s c h r i f t . Auch nach dieser Eichtung äussern sich, im Hinblick auf die Begrenzung des schweizerischen, erst noch in verschiedene Sprachgebiete aufgeteilten Kulturraumes die gleichen Schwierigkeiten wie für das schweizerische Buch. Zwar besitzt die deutschsprachige Schweiz verschiedene hochstehende und gediegen geführte Zeitschriften, wie z. B. die «Neue Schweizerische Bundschau» und die «Schweizerische Bundschau». Dagegen mussten in der welschen Schweiz fast zu gleicher Zeit die «Bibliothèque universelle», die «Semaine littéraire» und die «Eevue de Genève» ihr Erscheinen einstellen.

Verschiedene Anläufe zu ähnlichen Neugründungen waren bisher zum Misserfolg verurteilt. Der Ausbau bestehender und nötigenfalls die Gründung neuer Zeitschriften, namentlich einer solchen für das Geistesleben der welschen Schweiz, sollten durch entsprechende staatliche Unterstützung gefördert werden.

Grösste Beachtung verdient unter dem Gesichtspunkt der geistigen Selbstbehauptung und der Entflammung schweizerischen nationalen Geistes das Theater. Eine kluge, aber ebenso weitsichtige wie entschiedene Kulturpolitik muss darauf hinarbeiten, die schweizerischen Berufsbühnen schweizerischem Einfluss und schweizerischer Führung zu erhalten. Wir haben aber nicht nur die Verhältnisse an unsern Berufsbühnen im Auge, die nach wie vor eine Angelegenheit der Gemeinden oder der Kantone bleiben sollen. Ebenso aufmerksame Beachtung dürfen jene grossen Veranstaltungen für sich in Anspruch nehmen, die eine ganze Stadt, eine ganze Gemeinde oder eine ganze Talschaft aktiv in den Bann eines Kunstwerkes ziehen, anknüpfend an eine alte, ortsgebundene Tradition oder wagemutig eine neue Tradition schaffend.

Von solchen Stätten darstelleriseher Volkskunst kann eine gewaltige geistige und nationale Kraft ausstrahlen. Wir denken z. B. an das Théâtre du Jorat von Mézières, an die letztjährigen Dalcroze-Aufführungen in Genf, an die Tellspiele in Altdorf und in Interlaken, an das Grosse Welttheater in Einsiedeln, an die Passionsspiele von Luzern und Selzach usw. In diesem Zusammenhang gedenken wir auch der Bestrebungen für die Schaffung nationaler Spiele in Luzern. Es sind uns noch
andere gross angelegte Spielpläne bekannt, deren Zustandekommen für den nationalen Geist ganzer Landesgegenden ausserordentlich befruchtend wirken könnte, aber bisher an finanziellen Schwierigkeiten scheitern musste. Wir beabsichtigen keineswegs, von einer zentralen Bundesstelle aus uns des Theaters zu bemächtigen oder, in Nachahmung ausländischer Beispiele, durch den Bund nationale Spiele ins Leben zu rufen.

Aber warum sollten wir nicht, wenigstens in bescheidenem, tragbarem Ausmass, die Mittel zur Verfügung stellen, die es uns ermöglichen würden, die Bestre-bungen, das Theater der geistigen Selbstbehauptung dienstbar zu machen, zu fördern? Es könnte oft ein verhältnismässig kleiner Zuschuss genügen um einen grossen, schönen Gedanken Wirklichkeit werden zu lassen.

Der nächste Schritt vom Theater führt zum Film. Da wir uns in unserer Botschaft über die Schaffung einer Filmkammer einlässlich mit allen das Film-

1005 wesen berührenden Fragen auseinandergesetzt, beschränken wir uns hier auf die Feststellung, dass dem Film im Hinblick auf die geistige Selbstbehauptung und schweizerische Kulturwahrung grösste Aufmerksamkeit zugewendet werden muss, sowohl im Sinne möglichster Abwehr unschweizerischer Einflüsse als auch nach der Eichtung positiver Betonung schweizerischer Werte. Sollte es z. B. nicht möglich sein, ohne staatliche Zuschüsse die Forderung auf Schaffung einer schweizerischen Wochenschau zu verwirklichen, so vertreten wir die Auffassung, dass in diesem Fall aus den durch unsere heutigen Anträge angeforderten Krediten die notwendigen Zuschüsse aufgebracht werden müssten.

Während wir uns in bezug auf den Film mit diesen wenigen Sätzen begnügen können, seien uns über die Forderungen, die sich im Hinblick auf das E a dio aufdrängen, eingehendere Ausführungen gestattet.

Im Laufe des letzten Jahrzehntes hat sich das Eadio zum wichtigsten und machtvollsten Kultur- und Propagandawerkzeug ausgewachsen. Während die Zeitung sich immer nur an den verhaltnismässig engen Kreis ihrer Leser wenden kann und vor allem unter den heutigen Verhältnissen für die Beeinflussung des Auslandes nicht mehr in dem Masse wie früher in Frage kommt, kennt die kulturelle und geistige Werbung durch das Eadio überhaupt keine Grenzen und Entfernungen.

Es ist daher an der Zeit, dem Eadio den Platz zuzuweisen, der ihm auf dem Gebiete der geistigen Verteidigung und Werbung zukommt, dies um so mehr, als unser Eundspruch darin aus eigenem Antrieb bereits erfreulich vorgearbeitet hat. Noch gilt es aber, in den geistigen Führerschichten gewisse Hemmungen zu überwinden. Nur durch deren rege Mitarbeit kann die Güte der Programme so gesteigert werden, wie die verantwortlichen Stellen es erstreben und wie es im Interesse des ganzen Landes erreicht werden muss.

Klarer als anderswo kann in den ganz Europa durchhallenden Stimmen der drei Landessender der oben erwähnte Staatsgrundsatz einer geistigen und politischen Gemeinschaft der drei gróssten Schattierungen der abendländischen Gesamtkultur zum Ausdruck kommen. Jeder dieser drei Sender verbreitet die Leistungen und Ideale seines eigenen Sprachgebietes und vereinigt sie harmonisch mit den allen drei Landesteilen gemeinsamen Idealen. Aus dieser dreifachen Selbstbespiegelung wird auch die
wirkungsvollste Werbung für das Gemeinsame und für das Besondere eines jeden Teiles unseres Landes erstehen.

Darin, dass diese schweizerische Einstimmigkeit in den Sprachen der drei grössten Völkergruppen Europas zum Ausdruck gelangt, liegt ihre natürliche Stärke. Aber auch Pflichten erwachsen daraus. Schon die geographische Lage unseres dreisprachigen Landes im Herzen Europas ist Symbol und Verpflichtung. Die dreisprachige europäische Mitte hat sowohl Mittlerin als Vermittlerin zu sein. Sie soll in der Zeit stürmischen Umbruchs die altbewährten Ideale des abendländischen Kulturmenschen hochhalten und sie den Völkern immer wieder vor Augen führen, nicht als Schulmeister, der für individuelle Notwendigkeiten der andern kein Verständnis hat und seine persönliche Weis

1006 heit zum Masstab aller Dinge macht, sondern als Bruder, der die gemeinsamen Werte aller Kulturgenossen hochhält. Der Umstand, dass es der Schweiz in vielem immer noch besser geht als manchem andern Lande, ohne dass besondere Verdienste ihr ein Eecht darauf gäben, muss sie bescheiden machen.

Das Bewusstsein, in sechshundertjähriger Entwicklung grösste Schwierigkeiten überwunden zu haben, verpflichtet sie, für das Suchen und Kämpfen der andern Verständnis aufzubringen.

Die Mitarbeit des Badios bei der Verteidigung -- besser noch bei der geistigen Behauptung -- des Landes muss selbstverständlich eher positiv als negativ sein.

Defensiv ist die Notwendigkeit, noch mehr als bisher, besonders auf kulturellem und weltanschaulichem Gebiete, die sich immer stärker aufdrängenden ausländischen Elemente durch erstklassige Schweizer zu ersetzen. Es darf ohne Überhebung gesagt werden, dass ebenbürtige einheimische Kräfte vorhanden sind, auch wenn zuweilen, unserem Volkscharakter entsprechend, die Qualität des Inhaltes die Brillanz der Form ersetzen muss. Hieher gehört auch die Notwendigkeit, nicht nur durch Hebung der Qualität, sondern leider auch durch Steigerung der Quantität des Gebotenen den Schweizerhörer zu veranlassen, die dreisprachige Stimme der Heimat den Stimmen des Auslandes vorzuziehen. Hiezu zwingt uns die Tatsache, dass die Sender der uns umgebenden Grosstaaten 16 und mehr Stunden im Tag Programme bieten, während wir uns bisher mit 8 bis 10 Stunden pro Landessender begnügt haben.

Viel wichtiger aber ist die rege Arbeit für die Darstellung der nationalen Ideale in ihrer regionalen Eigenart und Auswirkung, die Werbung für ihre Schönheit und ihre Berechtigung, das immer gründlichere gegenseitige Sichkennen, Sichachten und Sichverstehen.

Aus diesen allgemeinen Zielen ergeben sich, namentlich mit Bezug auf das Inland, folgende praktische Folgerungen: a. V e r b e s s e r u n g und A u s b a u des Eadio-Nachrichtendienstes.

Es gibt ausländische Sender, die täglich vier bis fünf Nachrichtendienste ausstrahlen. Wir dagegen sind bei zwei Diensten steh engeblieben. Angesichts der Bedeutung der Nachrichtenvermittlung für das In-und Ausland sollte die Zahl der Dienste vermehrt werden. Diese Frage wird zurzeit von den zuständigen Organen geprüft. Wir sind das einzige Land, das aus nationaler
Notwendigkeit einen dreisprachigen Eadio-Nachrichtendienst durchzuführen hat. Zugleich ergibt sich aus unserer Neutralität, dass dieser Nachrichtendienst unparteiisch und sachlich sein muss, wodurch das europäische Interesse am schweizerischen Nachrichtendienst noch erhöht wird. Zudem kann dieser, richtig durchgeführt, ein wertvolles Mittel zur Darstellung der schweizerischen Gesinnung und des schweizerischen Ideals sein.

&. Der schweizerische Schriftsteller ist in vermehrtem Masse ans Eadio heranzuziehen. Die Erfahrung lehrt, dass es nicht genügt, passiv auf seine Mitarbeit zu warten. Es gilt, Mittel und Wege zu finden,

1007 sein Verständnis für die neuen Formen der Eadioliteratur und seine Bereitschaft zur Mitarbeit am Badio zu gewinnen. Noch mehr als bisher sind die besten Köpfe und der meistversprechende Nachwuchs mit Sonderaufträgen zu bedenken, die sich nicht nur auf Hörspiele, sondern auch auf Reportagen, kulturpropagandistische Vorträge, Buchbesprechungen usw. zu erstrecken haben.

c. Eine weitere H a u p t a u f g a b e der drei Landessender ist die Förderung des gegenseitigen Verständnisses der verschiedenen Sprachgebiete und ihrer Kultur, und zwar nicht durch deren Vermengung, sondern durch deren gegenseitige Darstellung und Vorführung. Die Programme jedes Landesteiles sollten sich noch mehr als bisher um das geistige und materielle Leben der andern Landesteile kümmern.

d. Hand in Hand damit hat eine noch systematischere staatsbürgerliche A u f k l ä r u n g und Erziehung zu gehen. Unsere nationale Geschichte, unsere staatliche Organisation und ihre Auswirkung, unser weitschichtiger Fürsorgedienst sollen dem Eadiohörer von immer neuen Gesichtspunkten aus vor Augen geführt werden. Auch der Darstellung der grossen künstlerischen Veranstaltungen wie Mézières, Luzern, Braunwald usw.

ist vermehrte Aufmerksamkeit zu schenken, vor allem auf den Sendern der andern Sprachgebiete, während Übertragungen von lokalen Äusserungen der Volkskunst und Heimatabende die regionale Eigenart pflegen und das Wissen um diese in die entferntesten Dörfer tragen sollen. Sprachkurse haben zum Studium der anderen Landessprachen anzuregen und sollen uns helfen, anders geartete miteidgenössische Kultur kennen und lieben zu lernen.

e. Besondere Wichtigkeit messen wir endlich auch der Mitarbeit der schweizerischen Eadiozeitungen zu. Auch hier geschieht bereits viel, aber es könnte noch mehr getan werden. Um die Tragweite einer solchen Mitarbeit zu ermessen, genügt es, daran zu erinnern, dass diese Eadiozeitungen heute ungefähr 200 000 Abonnenten zählen und in zahllosen Schweizerfamilien Eingang gefunden haben.

Wir haben uns hier darauf beschränkt, kurz einige der Möglichkeiten anzuführen, die das Eadio zu bieten vermag. An seinen Organen, an deren Initiative und Einsatzbereitschaft ist es, darauf weiter zu bauen. Es rnuss aber betont werden, dass auch die Eadiowerbung für Vertiefung und Vermehrung des Schweizergeistes nicht am
laufenden Band durchgeführt werden darf, wenn sie ein Maximum an Wirkung erreichen soll. Wichtig ist gerade hier höchste Qualität, damit solche Sendungen zu gesuchten Höhepunkten im Tagesprogramm werden.

Was aber nützt das beste nationale Programm, wenn nicht auch der technische A p p a r a t , der es dem Hörer vermittelt, erstklassig ist? Auch diese Frage verdient höchste Aufmerksamkeit. Die unerfreulichen Empfangsverhältnisse in gewissen Gegenden der Ostschweiz sind bekannt. Der Umbau des Sendeturms von Beromünster dürfte hier Abhilfe bringen. Ein ähnlicher Umbau wird in Sottens kaum zu vermeiden sein. Zudem ist die Erhöhung

1C08 der Sendestärke aller Landessender wegen der vorgesehenen Verstärkung benachbarter ausländischer Sender auf die Dauer kaum zu umgehen, und dies trotz dem Bau eines Kurzwellensenders in Schwarzenburg. Auch die teuren Apparaturen der Studios sind ständig auf der Höhe der Zeit zu halten. Hand in Hand mit diesen kostspieligen technischen Bauten und Anschaffungen hat endlich die verstärkte Störbekämpfung einzusetzen, die von den Hörern immer mehr gefordert wird.

Damit verlassen wir das Radio und wenden uns weitern Fragen zu.

Die Not der Zeit drängt uns zu v e r m e h r t e m Zusammenschluss.

Wie die ersten Eidgenossen angesichts der bösen Zeit -- malitiam temporis attendentes -- sich zusammenschlössen, damit die Kraft der Gemeinschaft sich offenbare, so müssen auch wir uns heute geistig noch enger zusammenschliessen und uns die schweizerische Geistesgemeinschaft mehr denn je zum Erlebnis werden lassen. Wir wollen das Gegensätzliche und Unterscheidende, das in unserer staatlichen Gemeinschaft zusammenlebt, nicht ausgleichen und nicht verwischen. Im Gegenteil! Jeder Teil soll in Kraft und Freiheit seine Eigenart bewahren und entfalten. Aber was uns not tut, das ist noch vermehrtes gegenseitiges Verstehen, gegenseitiges Schenken, gegenseitige geistige Befruchtung. Wir müssen das, was die ausgesprochene Eigenart unseres Landes und seine providentielle Sendung darstellt, noch mehr als bisher aktivieren. Deshalb fallen in den Aufgabenkreis schweizerischer KuhVurwahrung alle jene Bestrebungen, die dem Austausch der K u l t u r g ü t e r unserer vier Sprachgebiete dienen. Deutsche, französische, italienische und rätoromanische Schweiz sollen sich ihr Antlitz zuwenden und sich gegenseitig ihrer starken geistigen Verbundenheit freuen.

Zu diesem Zwecke können Kunstausstellungen dienen, z. B. Ausstellungen welschschweizerischer oder italienischschweizerischer Malerei, Bildhauerei und angewandter Kunst in der deutschen Schweiz und umgekehrt.

Die Wirkung solcher Ausstellungen kann noch verstärkt werden durch die gleichzeitige oder vorbereitende Veranstaltung von Vorträgen oder Vortragsreihen, zu denen bedeutende Vertreter des andern Landesteiles einzuladen wären. Solche Versuche wurden bisher schon gelegentlich mit gutem Erfolge durchgeführt. Sie sollten ausgebaut und, soweit nötig, vom Bund aus unterstützt
werden.

Um schon der Jugend die gegenseitige Fühlungnahme zu erleichtern, soll die Organisation eines Ferienaustausches in die Wege geleitet werden.

Diese Aufgabe wäre allenfalls von bereits bestehenden Vereinigungen oder Institutionen zu übernehmen und zweckdienlich zu lösen. Söhne und Töchter aus der deutschen Schweiz würden ihre Ferien in der welschen, italienischen oder rätoromanischen Schweiz, Söhne und Töchter der welschen, italienischen oder rätoromanischen Schweiz ihre Ferien in der deutschen Schweiz usw. zubringen. Dieser Ferienaufenthalt wird nicht nur eine Vertiefung in der Kenntnis der betreffenden zweiten Landessprache ermöglichen, sondern gleichzeitig schon der Jugend im aufgeschlossensten Alter den Kontakt mit dem Land und Volks-

1009 turn anderssprachiger Eidgenossen vermitteln. Die Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren empfiehlt die Begünstigung von Lehrer- und Schülerfahrten zum Zwecke von Studienaufenthalten im fremdsprachigen Inland. Wenn wir darauf verzichten, uns in dieser Botschaf t zu diesen und andern Anregungen endgültig auszusprechen, so geschieht dies deshalb, weil wir nicht beabsichtigen, Ihnen ein in alle Einzelheiten festgelegtes Programm zur Beschlussfassung vorzulegen. Wir vertreten vielmehr die Auffassung, es sei den Organen, denen die Aufgabe der schweizerischen Kulturwahrung und Kulturwerbung anvertraut werden soll, im Rahmen des Gesamtzweckes möglichste Freiheit und Elastizität in der Wahl der zu treffenden Massnahmen einzuräumen.

Im Dienste schweizerischer Kulturwahrung stehen auch alle jene Bestrebungen, die wir hier der Kürze wegen in den Sammelbegriff des Hei ma t Schutzes zusammenfassen. Der Heimatschutz will das Antlitz des Landes, das Bild der Landschaft wie unserer schönen Schweizerdörfer und -städte verteidigen gegen verständnislose Verschandelung. Im Heimatschutz offenbart sich die Liebe zur urwüchsigen Schönheit der Landschaft, die der Schöpfer uns zur Heimat gegeben und die Ehrfurcht vor dem, was unsere Väter in einer langen Kette von Geschlechtern an Bauwerken auf der heimatlichen Erde geschaffen haben. Der Heimatschutz verteidigt somit die jahrhundertealte Verbundenheit unserer Familien mit dem Boden unseres Landes, die Verwurzelung des Volkes in seiner eigenen und freien Heimaterde. Er kämpft für die Erhaltung des alten schweizerischen Volkstums in der Eigenart der Bauten, der Wohnung und Kleidung, der Sitten und Bräuche, Spiele und Feste, Lieder und Tänze, in der Eigenart und Kraft der schweizerischen Mundart, die in ihrer saftigen Ursprünglichkeit und Bodenständigkeit das eigenwillige, schollentreue Schwingen unserer Volksseele so unmittelbar zum Ausdruck bringt.

Alle diese Bestrebungen, die der Belebung edler schweizerischer Traditionen sich widmen, können und sollen in das grosse Werk schweizerischer Kulturwahrung und Kulturwerbung einbezogen werden. Das gleiche gilt für die Mitarbeit der verschiedenen wissenschaftlichen Institute und Vereinigungen des Landes, namentlich für jene, die auf dem Gebiete der Geschichtsund Naturwissenschaften tätig sind.

Im Zusammenhang mit
den für die geistige Selbstbehauptung im Inland zu treffenden Massnahmen erachten wir es als angezeigt, noch einige Bemerkungen über die Feier des I.August anzubringen. Schon wiederholt gelangten Eingaben an den Bundesrat mit dem Vorschlag, den 1. August gesetzlich zum nationalen Feiertag zu erklären. Der Bundesrat hat sich bisher nicht dazu entschliessen können, dieser Anregung Folge zu geben. Wir verkennen keineswegs die gute Absicht, die jener Anregung zugrunde liegt. Aber wir befürchten, dass durch die Erklärung des 1. August zum allgemeinen Feiertag die feierliche Würde, Ruhe und Geschlossenheit der abendlichen Bundesfeier eher Schaden leiden könnte. Wir halten dafür, dass gerade die Schlichtheit und Einfachheit unserer Bundesfeier, wie sie sich in der Tradition unseres Volkes eingelebt hat, mit dem abendlichen Glockengeläute und der ruhigen Glut der

1010 Höhenfeuer der Weihe des Stiftungstages unserer Eidgenossenschaft am besten entspreche. Inzwischen sind verschiedene Kantone dazu übergegangen, für ihr Gebiet den 1. August als gesetzlichen Feiertag zu erklären. Dadurch wird es möglich, Erfahrungen zu sammeln und die Auswirkung jener Erlasse festzustellen. Wir gedenken, die mit der schweizerischen Kulturwahrung und Kulturwerbung zu betrauenden Organe einzuladen, diese Erfahrungen zu beobachten und uns zu gegebener Zeit Bericht und Antrag einzubringen. Wir begrüssen die Initiative einzelner Gemeinden und Kantone, mit der Bundesfeier am 1. August eine feierliche Einführung der jungen Bürger, die im betreffenden Jahr ins stimmfähige Alter eintreten, in die Eechte und Pflichten des Staatsbürgers zu verbinden. Auch nach dieser Eichtung können die Gemeinden und Kantone einer allenfalls für das ganze Gebiet der Eidgenossenschaft zu treffenden Anordnung die Wege bahnen.

VI.

Aufgaben der Kulturwerbung im Ausland.

In unserer Botschaft vom 18. Juni 1937 betreffend die Subventionierung der schweizerischen Landesausstellung 1939 haben wir angekündigt, dass wir Ihnen eine besondere Vorlage über Aufgaben und Organisation der schweizerischen Kulturpropaganda unterbreiten und für diesen Zweck einen besondern Kredit verlangen werden. Dazu bemerkten wir, dass dieser Kredit auch im Zusammenhang mit der für die Landesausstellung durchzuführenden Landeswerbung Verwendung finden soll.

Die schweizerische Kulturwerbung im Ausland darf sich jedoch nicht auf eine einmalige Aktion beschränken. Wir müssen eine Institution schaffen, die plamnässig und in ständiger Tätigkeit an das Ausland herantritt und dort um das Verständnis für die kulturelle und politische Eigenart unseres Landes wirbt. Liegt das Schwergewicht für die Aktion im. Inland auf der Kulturwahrung, so verschiebt es sich für die Aktion im Ausland auf die Kulturwerbung. Der Bund hat, namentlich während der letzten Jahre, für die Handels- und Verkehrspropaganda im Ausland ansehnliche Kredite zur Verfügung gestellt. Die eigentliche Kulturwerbung aber ist zurückgeblieben, und es ist höchste Zeit, nach dieser Eichtung Versäumtes nachzuholen. Immerhin stellen wir fest, dass schon bisher die kulturellen Bereiche in unserer Auslandspropaganda nicht vollständig vernachlässigt worden sind. Insbesondere darf die Neue Helvetische Gesellschaft mit ihrem Auslandschweizersekretariat und ihren Sektionen im Ausland das Verdienst für sich in Anspruch nehmen, auf diesem Gebiete im Eahmen der bescheidenen Mittel, die ihr zur Verfügung standen, wertvolle Pionierarbeit geleistet zu haben. Dankbar erwähnen wir sodann die Tätigkeit der Schweizerischen Kommission für geistige Zusammenarbeit (Commission Suisse pour la coopération intellectuelle). Endlich konnten wir aus einem zusammenfassenden Bericht der Schweizerischen Verkehrszentrale an unser Departement des Innern ersehen, dass auch diese Institution

1011 in dem von ihr organisierten Publizitäts- und Vortragsdienst die kulturelle Werbung weitgehend berücksichtigt. Das gleiche gilt vom Publizitätsdienst der Schweizerischen Bundesbahnen und der Schweizerischen Zentrale für Handelsförderung. Nicht vergessen seien auch die Bemühungen unserer offiziellen Auslandsvertretungen, der Gesandtschaften und Konsulate. An einer planmässig aufgebauten, nach bestimmtem Programm und einheitlichen Eichtlinien durchgeführten Kulturwerbung aber haben wir es bisher fehlen lassen.

Kräfte und Mittel wurden zersplittert angesetzt; dazu musate mit ganz unzulänglichen Mitteln gearbeitet werden. So kam es, dass auch der Erfolg nur ein unbefriedigender sein konnte. Beste schweizerische Kenner des Auslandes haben uns wiederholt, zum Teil in einlässlichen Berichten, darauf aufmerksam gemacht, dass das Ausland im allgemeinen recht gut über unsere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die Schönheit unserer Landschaft, dagegen äusserst mangelhaft über die Kultur und die kulturellen Leistungen unseres Landes unterrichtet sei. In einzelnen Ländern wurden ganz einseitige Auffassungen über die Schweiz festgestellt, die diese und ihr Volk in den Verruf ausschliesslich materialistischer Denkungsart brachten. Es soll weite und zum Teil einflussreiche Kreise im Ausland geben, die unser Land beurteilen als ein Land mit hochentwickelter Industrie und Hôtellerie, aber ohne Kultur, ohne Kunst, ohne Literatur und ohne schöpferische, geistige Kraft. Diese Verkennung der tatsächlichen Verhältnisse ist zum Teil darauf zurückzuführen, dass man die kulturellen Leistungen unseres Landes irrtümlicherweise einfach dem deutschen, französischen und italienischen Kulturkreis und damit unsern entsprechenden Nachbarstaaten zuweist, so dass die schweizerische Kulturleistung als solche gar nicht in Erscheinung tritt. Wenn wir aber bedenken, wie sehr heute die Geltung eines Staates auf der Achtung vor seiner kulturellen Leistung in Vergangenheit und Gegenwart und vor der Unabhängigkeit seines geistigen Lebens beruht, springen jedem Einsichtigen die Notwendigkeit und Bedeutung vermehrter schweizerischer Kulturwerbung im Ausland in die Augen.

Wir müssen, ohne aufdringlich oder überheblich zu werden, dem Ausland zeigen, dass wir nicht nur ein Land der Industrie, des Handels und des Fremdenverkehrs sind,
dass die Schweiz vielmehr auch ein Land ist von hoher Kultur, von alter, bodenständiger und eigenartiger Zivilisation, und dass wir zu allen Zeiten unsern eigenwertig-schweizerischen Beitrag an die Gesamtkultur Europas und der Welt geleistet haben. Es gilt, dem Ausland den Eeichtum und die freie Mannigfaltigkeit unseres geistigen Lebens, des schweizerischen Geistes und unseres durch die schöpferische Arbeit von Jahrhunderten angesammelten kulturellen Besitzes zu offenbaren. Die Kulturwerbung muss dem Ausland eine tiefere Einsicht vermitteln in die geschichtliche und organische Entwicklung unseres Staates wie in die Eigenart seiner kulturellen und politischen Struktur und zugleich das Ausland mit neuer Kraft von der Notwendigkeit unseres Staates und seiner Sendung für die Völkergemeinschaft überzeugen. Wenn wir in dieser Weise an das Ausland herantreten, werden wir in der Lage sein, diesem etwas zu schenken von jenen Werten europäischer und

1012 universeller Geistesgemeinschaft, die mit der Tradition unseres Landes aufs engste verbunden und hier lebendig geblieben sind. Aus der Besinnung auf diese Werte und aus ihrer bewussten Beaktivierung für die Aktion im Ausland wird auch der geistigen Selbstbehauptung im Lande selbst Gewinn und Kraft zufliessen.

Wie die Kulturwerbung im Ausland sich im einzelnen aufbauen soll, ist noch viel weniger allgemein gültig zu umschreiben als die Aktion im Inland.

Sie muss den verschiedenartigen Verhältnissen der einzelnen Länder angepasst sein. Die Durchführung der Kulturwerbung verlangt deshalb ein gewissenhaftes Studium der Kulturpreise, mit denen wir in nähere Fühlung zu treten wünschen, und eine sorgfältige Vorbereitung jeder einzelnen Aktion. Für alle Fälle aber werden zwei Grundsätze als wegleitende Eichtlinien dienen: Unsere Kulturwerbung muss, wenn sie schweizerisch und wirksam sein will, einfach, sachlich und ehrlich durchgeführt werden und sich von Übertreibungen jeder Art fernhalten. Und für das Ausland ist nur das Beste gut genug ! Wir dürfen uns weder in persönlicher noch in sachlicher Beziehung mit mittelmässigen Leistungen dem Ausland vorstellen.

Wenn wir nun auf einige Möglichkeiten und Mittel der Kulturwerbung im besondern eintreten, so ist dies nicht in dem Sinne aufzufassen, als ob wir diese Möglichkeiten abschliessend aufzählen möchten. Es liegt uns, wie im Abschnitt über die Kulturwahrung im Inland, nur daran, einige Möglichkeiten aufzuzeigen, ohne uns auf diese festlegen oder die Organe der Kulturwerbung darauf verpflichten zu wollen.

Die bisher üblichste und unmittelbarste Form der Kulturwerbung ist die Veranstaltung von Vorträgen, die Entsendung von C o n f é r e n c i e r s ins Ausland. Das gesprochene Wort hat nicht nur den Vorteil unmittelbarster Wirkung. Ebenso gross ist der Nutzen des persönlichen Kontaktes hervorragender Vertreter des schweizerischen Geisteslebens mit führenden Persönlichkeiten des besuchten Landes.

Auf diese Weise können dauernde und wertvolle gegenseitige Beziehungen angeknüpft werden. Deshalb darf sich unsere Kulturwerbung nicht damit begnügen, schweizerische Conférenciers ins Ausland zu schicken. Wir müssen auch hervorragende Vertreter des geistigen Lebens aus dem. Ausland in die Schweiz einladen. Die Organe der Kulturwerbung werden im Sinne eines
solchen Kulturaustausches den bestehenden Yortrags- und Kulturgesellschaften im Lande gute Dienste leisten können, die sich zugleich für das Programm unserer Auslands-Kulturwerbung fruchtbar gestalten lassen. In diesen Bahmen gehört auch die Einladung internationaler wissenschaftlicher Kongresse in die Schweiz. Wir wissen aus Erfahrung, dass solche Kongresse erstklassige Gelegenheiten darstellen, die ausländischen Besucher in die Eigenart und in die Bedeutung unserer schweizerischen Kultur und auch unseres politischen Lebens einzuführen.

Die Vorträge, die von schweizerischen Conférenciers im Ausland gehalten werden, können schweizerische Stoffe behandeln, um mit schweizerischem

1013 Kulturgut vertraut zu machen. Von nicht weniger Bedeutung aher ist die Behandlung allgemein wissenschaftlicher und kultureller Fragen durch schweizerische Wissenschafter, um an und für sich den schweizerischen Beitrag und die schweizerische Leistung auf allen Gebieten der Wissenschaft und der Kultur nachzuweisen. In diesem Zusammenhang unterstreichen wir auch die Bedeutung von Gastvorlesungen schweizerischer Professoren an ausländischen Universitäten.

Wie bereits bemerkt, erscheint es uns von besonderer Wichtigkeit, dass die schweizerischen Conférenciers, die im Dienste unserer Kulturwerbung ins Ausland gehen, dort mit führenden Persönlichkeiten des geistigen, gesellschaftlichen und politischen Lebens in nähere Fühlung kommen. Unsere Gesandtschaften und Konsulate, die den Schlüssel zu solchen Beziehungen besitzen, werden gerne bereit sein, jene Fühlungnahme anzubahnen und zu vermitteln.

Daher wird die Kulturwerbung ihre Vortragstätigkeit, wie überhaupt alle ihre Veranstaltungen in enger Fühlungnahme mit unsern Auslandsvertretungen vorbereiten und durchführen.

Eine zweite Möglichkeit, das Schaffen schweizerischer Kultur dem Ausland vor Augen zu führen, bilden Darbietungen schweizerischer Literatur, zeitgenössischer und alter schweizerischer Musik und dramatischer Kunst. Veranstaltungen dieser Art, namentlich auf dem Gebiete der Musik und des Theaters, sind mit erheblichen Kosten verbunden und konnten deshalb bisher nur in beschränktem Umfang durchgeführt werden. Sie sind aber erfahrungsgemäss sehr wirksam. So führten z. B. die Aufführungen der Servante d'Evolène durch das Théâtre du Jorat in Paris zu einem durchschlagenden Erfolg. Eine stärkere Betonung dieser Mittel der Kulturwerbung wird nur möglich sein, \\ enn der Bund durch die Bewilligung der angeforderten Kredite in die Lage versetzt wird, solche Veranstaltungen in Zukunft durch Zuschüsse zu unterstützen.

Das gleiche gilt von Ausstellungen bildender und angewandter Kunst. Die retrospektive Ausstellung schweizerischer Kunst in Paris vom Jahre 1924 gestaltete sich zu einer eigentlichen Offenbarung. Nicht weniger eindrucksvoll wirkte die Ausstellung schweizerischer Malerei und Bildhauerei, die wir 1937 in Wien veranstalteten. Frühere und neueste Ehrungen, die dem schweizerischen Pavillon an der Biennale in Venedig zuteil wurden, beweisen,
dass das zeitgenössische schweizerische Kunstschaffen auch im internationalen Wettbewerb ehrenvoll seinen Platz zu behaupten vermag. Doch zwingen uns die beschränkten Mittel, die unserem Kunstkredit zur Verfügung stehen, auf dem Gebiete der Kunstausstellungen im Ausland zu äusserster Zurückhaltung, zum Schaden unserer Kulturwerbung. Denn wir vertreten auch hier die grundsätzliche Auffassung, dass Kunstausstellungen im Ausland sich nur dann rechtfertigen, wenn ausreichende Mittel es gestatten, eine Ausstellung von hoher Qualität und Eindruckskraft zu schaffen. Wir würden es ausserordentlich bedauern, wenn wir auch in Zukunft darauf verzichten müssten,

1014 im Ausland den Nachweis dafür zu erbringen, dass die Schweiz eine grosse kunstgeschichtliche Tradition besitzt und in allen Zweigen der Kunst starke und eigenartig-schweizerische Leistungen aufzuzeigen vermag. Die Bedeutung dieses Nachweises darf in ihrer Tragweite nicht unterschätzt werden. Um die Kosten auf ein erträgliches Mass zu beschränken, Hessen sich, wie das andere Länder schon mit Erfolg durchgeführt haben, Wanderausstellungen organisieren, so dass nach einem bestimmten Plan verschiedene Länder mit der gleichen Ausstellung bedient werden könnten. Wenn inskünftig die Kosten für die Kunstausstellungen im Ausland aus den neuen Krediten für Kulturwerbung bestritten werden, würde uns das gestatten, die dadurch frei werdenden Beträge der ordentlichen Kunstkredite wieder dem schweizerischen Kunstschaffen unmittelbar zur Verfügung zu stellen, was wir im Interesse der geistigen Selbstbehauptung durch die Förderung des freien schöpferischen Wirkens lebhaft begrüssen müssten.

Neben Ausstellungen bildender und angewandter Kunst können auch andere derartige Veranstaltungen in Frage kommen, z. B. Ausstellungen schweizerischer Volkskunst, schweizerischen Volkstumsim weitesten Sinne des Wortes, schweizerischer T h e a t e r k u l t u r , schweizerischer A r c h i t e k t u r , der L i t e r a t u r , des Erziehungswesens usw. Wiederholt schon müssten wir die Beobachtung machen, dass die Schweiz sich an solchen internationalen Veranstaltungen nicht oder höchst unzureichend beteiligen konnte, weil die Mittel fehlten. Wirkungsvoller jedoch als die Beteiligung an allgemeinen Ausstellungen erachten wir die Organisation selbständiger Veranstaltungen.

Eine dankbare Mission im Dienste unserer Kulturwerbung kann dem schweizerischen Buch zufallen. Der Herausgabe geeigneter Publikationen, die für das Ausland bestimmt sind und deshalb in den wichtigsten Weltsprachen herauskommen müssen, ist besondere Aufmerksamkeit zu schenken.

Das schweizerische Buch tritt zu wenig ans Ausland heran. Wir besitzen auch keine oder nur sehr beschränkte Möglichkeiten, schweizerische Bücher an ausländische Bibliotheken oder an einzelne Persönlichkeiten von Bedeutung zu schenken. So kann uns die Feststellung nicht überraschen, dass z. B. in den amerikanischen Bibliotheken fast gar keine schweizerische Literatur und keine solche
über unser Land anzutreffen sein soll, so dass sich bedeutungsvollen Kulturkreisen keine Möglichkeit bietet, sich über die Schweiz aus zuverlässigen Quellen zu unterrichten. Auch der Publizitätsdienst der Verkehrspropaganda kann mit der Kulturwerbung zusammenspannen. Die Betonung des Kulturellen ist vielleicht überhaupt die beste, unaufdringlichste und einträglichste Art der Verkehrspropaganda! Warum sollte es z.B. nicht möglich sein, für die Illustration einzelner Publikationen der Verkehrspropaganda an Stelle oder neben photographischen Wiedergaben, deren künstlerische Fortschritte wir nicht in Abrede stellen möchten, qualitativ hochstehende Zeichner und Landschaftsmaler heranzuziehen, wodurch in jenen Publikationen nicht nur die Schönheit unserer Landschaft, sondern zugleich auch die schweizerische Kunst zum Wort käme?

1015 Um auch das ausländische Schrifttum für unser Land, für seine Geschichte und seine Kultur zu interessieren, wäre die Aussetzung eines Preises in Aussicht zu nehmen, der dem besten Buch zugewendet werden müsste, das im Ausland durch einen ausländischen Schriftsteller über die Schweiz geschrieben worden ist. Der Preis sollte hoch genug sein, um mit grossen Literaturpreisen des Auslandes Schritt halten zu können, z. B. Fr. 5000. Er könnte alle drei Jahre ausgesetzt und durch eine Jury zugesprochen werden, in der ausländische mit schweizerischen Mitgliedern zusammenwirken würden. Wäre das preisgekrönte Buch weder in deutscher noch in französischer oder italienischer Sprache geschrieben, so soll es für die Publikation in der Schweiz in eine unserer Landessprachen übersetzt werden. Wir wiederholen hier eine Anregung, die wir schon für den Kulturaustausch im Inland machten, weil wir von der Verwirklichung dieses Vorschlages nach verschiedenen Richtungen eine wertvolle Bereicherung der auslandischen Wertschätzung für unser Land erwarten.

Neben das schweizerische Buch und besondere für die Kulturwerbung im Ausland bestimmte Publikationen stellen wir die schweizerische Z e i t s c h r i f t , die ständig und periodisch an das Ausland herantritt und dort als Herold der schweizerischen Kultur wirkt. Von verschiedenen Seiten wurde schon der Wunsch geäussert, es möchte zu diesem Zweck eine neue dreisprachig geführte Zeitschrift für schweizerische Kunst und Kultur ins Leben gerufen werden, was nur möglich wäre mit weitgehender staatlicher Unterstützung. So berechtigt dieser Wunsch sein mag, halten wir ihn angesichts der verhältnismässig bescheidenen Mittel, die uns zur Verfügung stehen werden, kaum als durchführbar. Dagegen könnte unseres Erachtens jene beachtenswerte Anregung in der Weise ihre Verwirklichung finden, dass die von der Schweizerischen Verkehrszentrale herausgegebene Kevue «Die Schweiz», die im Ausland bereits festen Boden gefasst hat, durch Zuschüsse aus den Krediten für Kulturwerbung in die Lage versetzt würde, im Text und im Bild der kulturellen Werbung noch vermehrtes Mitsprachrecht einzuräumen. Wir müssen uns überhaupt, sofern nicht dringende Notwendigkeit dazu zwingt, davor hüten, durch Neugründungen Bestehendes zu konkurrenzieren und dadurch Mittel und Kräfte unfruchtbar zu zersplittern. «Die
Schweiz» hat bisher schon dem Kulturund Kunstgeschichtlichen eine verdankenswerte Aufmerksamkeit geschenkt.

Werden hier noch einige Mittel zugesetzt und schweizerisches Schrifttum und die Kunst in ihren verschiedenen Bereichen noch mehr zur Mitarbeit herangezogen, so kann mit Mitteln, die sich verantworten lassen, etwas Erfreuliches geschaffen werden.

In Verbindung mit der Filmkammer und jenen Institutionen, die schon auf diesem Gebiete tätig sind, wird die Kulturwerbung die Bestrebungen fortsetzen und ausbauen, um den schweizerischen Ku 11 u r - u n d D o kum e n t a r film und die ins Leben gerufene schweizerische Wochenschau im Ausland zu stärkerer Wirkung zu bringen.

1016 Mit Bezug auf das Radio und seine Rolle im Ausland muss, namentlich aus technischen Gründen, ein Unterschied gema.cht werden zwischen Europa und den überseeischen Ländern.

a. Unsere drei Landessender Beromünster, Sottens und Monte Ceneri sind im grössten Teil Europas in den Hauptsendezeiten gut zu vernehmen. Hier kommt es also in erster Linie darauf an, die schweizerischen Normalwellenprogramme im Sinne unserer Ausführungen auf Seite 1005 ff. auszubauen. Wenn sie ihre Aufgabe dem eigenen und den andern Landesteilen gegenüber richtig erfüllen, sichert die Sprachgemeinschaft mit den drei grossen Nachbarvölkern ihnen auch international die Wirkung, die wir suchen müssen. Ein wahrhaft schweizerisches Programm wird auch jenseits der Grenzen für die hohen Werte werben, deren Verwirklichung höchste Aufgabe unseres Staates ist.

fc. In überseeischen Ländern sind bekanntlich Normalwellensender, selbst solche von grösster Sendestärke, im allgemeinen kaum zu hören. Hier muss die Kurzwelle in die Lücke treten, die ihrerseits für gewöhnlich im Inlande und im näheren Auslande nur schwer empfangen werden kann.

Auch auf dem Gebiete der Kurzwellensendungen nach Übersee hat der Schweizerische Rundspruch bereits wertvolle Vorarbeit geleistet. Er erkannte schon vor Jahren die dringende Notwendigkeit, mittelst Kurzwellen die kontinentale Isolierung der Schweiz zu durchbrechen und das geistige Band mit den Schweizern in andern Erdteilen enger zu knüpfen. Schon 1935 wurden monatliche Versuchssendungen nach Nord- und Südamerika aufgenommen. 1936 wurden sie zu wöchentlichen Sendungen ausgebaut, und seit Januar 1938 werden sie durch monatliche Versuchssendungen auch nach Afrika, Australien und Asien ergänzt. In Ermangelung eines eigenen Senders wird zu diesem Zwecke der Kurzwellensender des Völkerbundes in Prangins herangezogen. Die Programme dieser Sendungen sind inhaltlich auf die Wünsche der Überseeschweizer abgestimmt. Die Wortsendungen bedienen sich der drei grossen Landessprachen. Regelmässig schildern in jeder Sprache kurze Chroniken die Ereignisse in der Heimat seit der letzten Sendung. Ebenso wird regehnässig über künstlerische, wirtschaftliche und sportliche Begebenheiten berichtet. -- Eine der wichtigsten Aufgaben jedes Kurzwellendienstes ist die Pflege der sich daraus ergebenden Korrespondenz. Briefe,
die Probleme von allgemeiner Bedeutung aufwerfen, werden jeweilen auch mündlich am Emissionsschluss kurz behandelt, was zur Engerknüpfung der Bande mit der fünften Schweiz ganz besonders beizutragen scheint.

In der Erühjahrssession 1938 haben nun die eidgenössischen Räte dem Bundesrat die notwendigen Kredite zur Errichtung eines nationalen Kurzwellensenders bei Schwarzenburg bewilligt. Im nächsten Frühjahr dürfte der Sender betriebsfertig sein. Damit soll die Aufnahme folgender Sendungen ermöglicht werden: Nach Südamerika täglich l Sendung » Nordamerika » l »

1017 Nach Asien wöchentlich 2 Sendungen » Australien » 2 » » Afrika » 2 » Das Hauptprogramm dieser Sendungen wird mittelst modernster Tonaufnahme-Verfahren den täglichen Spitzenleistungen der drei Landessender zu entnehmen sein, um die sich eine Chronik und geeignete Kurzvorträge gruppieren.

Auch mit der Aufnahme des täglichen Sendebetriebes werden sich die Sendungen einmal in der Woche ausschliesslich an die Landsleute in Übersee wenden und sowohl in Programmzusammensetzung als im Wortdienst in den drei Hauptsprachen des Landes darauf Bücksicht nehmen. An allen übrigen Tagen dagegen werden sie sichbewusst an die ganze Welt richten. Sprachlich wird man sich dabei mit je einer einzigen Landessprache begnügen müssen, um ihr als zweite Sprache die Hauptsprache des betreffenden Kontinentes hinzuzufügen, z. B. Englisch für Nord- und Spanisch für Südamerika.

Wir sind uns bewusst, dass unser Kurzwellendienst mit bescheidenen Mitteln wird arbeiten müssen. Die Fortschritte der Technik aber, zusammen mit den bereits gewonnenen Erfahrungen auf dem Programmgebiete erlauben trotzdem, erstklassige Arbeit zu verlangen und gute Erfolge zu erhoffen.

Für das gesamte Ausland, Europa und Übersee, gelten im übrigen folgende Gedankengänge : c. Auch im Weiterausbau der Ü b e r t r a g u n g schweizerischer Programme durch die Eadioorganisationen anderer Länder kann ein Mittel liegen, das Verständnis für die Schweiz im Auslande zu fördern, ihren Leistungen Achtung zu schaffen und ihre Ideale zu verbreiten. Bereits hat die Schweizerische Bundspruch- Gesellschaft die Arbeit in diesem Sinne aufgenommen. Es kann sich dabei um blosse Übernahme einer auch für unsere Landessender bestimmten Darbietung handeln. Mehr und mehr werden aber eigenes für die Bedürfnisse und den Geschmack der fraglichen Länder zusammengestellte Programme bestellt, die dann nicht über unsere Sender gehen. Gerade in diesen liegt eine nicht zu unterschätzende Möglichkeit, schweizerische Kultur in kondensierter Form zur Darstellung zu bringen.

d. Austauschprogramme. Interessant ist für uns auch die Förderung des eigentlichen Programmaustausches. Er vor allem ermöglicht, Schweizer Programme im Ausland zur Ausstrahlung zu bringen, indem wir uns im Sinne einer Gegenleistung verpflichten, auch unsererseits Programme aus dem Auslande zu übertragen. Solche
Abmachungen sind mit Vorteil der Schweizerischen Rundspruch-Gesellschaf t zu überlassen. Als nicht staatliche Institution ist sie in der Auswahl und allenfalls auch in der Zurückweisung ausländischer Angebote freier als eine offizielle Amtsstelle.

Abgesehen davon, dass die Schweiz aus ihrer innersten Mission heraus autarkischer Abschliessung abhold ist, kann ihr aus solchen Übernahmen nur Gewinn entstehen, indem sie die eigene Produktion anregen.

Bundesblatt. 90. Jahrg. Bd. II.

74

1018 e. An dieser Stelle muss auch eine weitere Möglichkeit der Verbreitung schweizerischen Kunstgutes Erwähnung finden, nämlich der internationale Künstleraustausch. Da dem Schweizer Künstler, vor allem der jüngeren Generation, der Weg ins Ausland heute praktisch verschlossen ist, hat die Schweizerische Eundspruch-Gesellschaf t eine Art Künstler-Clearing eingeführt.

Sie stimmt in gewissen Fällen dem Engagement eines ausländischen Künstlers nur dann bei, wenn seine ausländische Bundspruchorganisation im Sinne einer Gegenleistung einen Schweizer Künstler in ihre Programme aufnimmt. Auf diese Weise ist es heute schon gelungen, eine ganze Beine Schweizer Künstler den ausländischen Hörern vorzustellen. Selbstverständlich muss an die Qualität gerade dieser Vertreter unserer Kunst ein sehr strenger Masstab angelegt werden.

Bis heute blieb der Austausch auf die Interpreten der Musik beschränkt.

Die Schweizerische Bundspruch-Gesellschaf t sucht aber Mittel und Wege, ihn auch auf Dichter und andere Geistesarbeiter auszudehnen. Aber auch hier müssen wir uns davor hüten, engherzig zu werden. Die lebendige Verbindung jedes der drei Landesteile mit seinen grossen Kulturgebieten ist Voraussetzung zur Erfüllung unserer europäischen Mission.

In dieser Weise hoffen wir, auch das Badio zweckentsprechend in den Dienst der schweizerischen Kulturwerbung einbauen zu können.

Der Abschluss von zwischenstaatlichen K u l t u r a b k o m m e n , wie sie andere Staaten iinter sich abgeschlossen haben, kann für uns aus verschiedenen Erwägungen nicht in Erage kommen. Wenn sich für Einzelaktionen Massnahmen auf Gegenseitigkeit als wünschbar oder notwendig erweisen, sind diese von Fall zu Fall zu ordnen.

Besondere und vermehrte Pflege erheischen heute unsere geistigen Beziehungen zu den Auslandschweizern. Unsere Schweizerkolonien im Ausland sind die ersten und natürlichsten Träger schweizerischen Geistes in ihren Gastländern. Bund 400 000 Schweizer leben im Ausland, was dem zehnten Teil der Gesamtbevölkerung unseres Landes gleichkommt. So willig und anpassungsfähig der Schweizer sich in die Verhältnisse seines Gastlandes einlebt und einordnet, ebenso eng und treu bleibt er im allgemeinen seiner alten Heimat verbunden. Aber es bedarf wohl keiner längeren Ausführungen, um darzutun, dass die Notwendigkeit, vom Mutterland aus
zu seinen Söhnen in fremden Landen den geistigen Kontakt zu vertiefen und zu verstärken, heute brennender geworden ist denn je. Wir anerkennen dankbar die verdienstvolle Tätigkeit, die das A u s l a n d s c h w e i z e r - S e k r e t a r i a t der Neuen Helvetischen Gesellschaft in diesem Sinne entfaltet. Leider musste der Bundesbeitrag auch an diese Institution infolge der zwingenden Vorschriften der Einanzprogramme von Er. 15 000 auf Fr. 11 250 abgebaut werden. Die Neue Helvetische Gesellschaft ersuchte uns in verschiedenen Eingaben, den Beitrag wieder zu erhöhen oder dem Auslandschweizer-Sekretariat durch einen ausserordentlichen Beitrag die Erfüllung seiner stets wachsenden Aufgaben und neuer Obliegenheiten zu ermöglichen. Obwohl wir der Begründung dieser Gesuche die Berechtigung

1019 nicht absprechen konnten, waren wir nicht in der Lage, den Begehren zu entsprechen, da wir den beschlossenen Abbau der Bundesbeiträge grundsätzlich nicht durchbrechen wollten. Im Bahmen der Kulturwahrung und Kulturwerbung wird es jedoch möglich und sogar erwünscht sein, dem AuslandSekretariat für die Beziehungen zu den Auslandschweizern und für die Aktion im Ausland überhaupt gewisse Aufgaben zu übertragen und ihm damit auch die Mittel zufliessen zu lassen, deren es für die im Hinblick auf das AuslandSchweizertum so bedeutungsvolle Tätigkeit bedarf.

Den Schweizerschulen im Ausland werden wir auch fortan unsere Aufmerksamkeit und, im Eahmen der uns von den eidgenössischen Bäten im Voranschlag bewilligten Kredite, unsere Unterstützung angedeihen lassen.

Über die Budgetkredite hinaus stehen uns für diesen Zweck die Erträgnisse des Cadonau-Fonds zur Verfügung.

Es dürfte kaum möglich sein, den Kreis der Schweizerschulen im Ausland noch wesentlich auszudehnen, aus Gründen, die verschiedenartiger Natur sind und auf die wir hier nicht näher eintreten. Dagegen könnten unseres Erachtens dort, wo keine Schweizerschulen bestehen und auch nicht neu gegründet werden können, für die schweizerische Auslandjugend wenigstens heimatkundliche Kurse veranstaltet werden, wie sie z. B. der Cercle Commercial Suisse in Paris in vorbildlicher Initiative ins Leben gerufen hat. Die Kinder schweizerischer Nationalität, die französische Schulen besuchen und so meist ohne jede Kenntnis ihres Vaterlandes aufwachsen müssen, werden dort jeden Monat zweimal an freien Nachmittagen besammelt, um durch eine Lehrerin Unterricht in Schweizergeschichte und -géographie zu erhalten. Dem Unterricht folgt ein geselliges Beisammensein, mit einer Erfrischung, die von schweizerischen Liedern und Spielen eingerahmt wird. Auf diese Weise treten die Kinder auch ausserhalb ihrer Familie mit ihrer alten Heimat in einen engern geistigen Kontakt.

Es tritt ihnen ins Bewusstsein, dass sie Schweizer sind, und sie bleiben ihrer Heimat geistig verbunden. Und da viele der Mütter ihre Kinder in diesen heimatkundlichen Unterricht begleiten, werden diese Nachmittage auch für sie zu einem vaterländischen Erlebnis, dessen Lichter sie wieder heimtragen in ihre Familien. Diesem patriotischen Unternehmen des Cercle Commercial Suisse in Paris war der schöne
Erfolg beschieden, dass sich die Zahl der am Unterricht teilnehmenden Kinder schon im ersten Jahr beinahe verdoppelte.

Der Cercle Commercial trägt sich mit dem Gedanken, diese Kurse noch weiter auszubauen. Bisher gelang es ihm, für die Kosten aus eigenen Mitteln aufzukommen. Doch sind seiner Leistungsfähigkeit Grenzen gezogen. Wir möchten wünschen, dass das Beispiel unserer Landsleute in Paris auch anderorts ein ähnliches Vorgehen auslöse, und halten dafür, dass solche Bestrebungen es verdienen, aus den durch diese Vorlage anbegehrten Krediten wirksam gefördert zu werden.

Alle Aufmerksamkeit und Unterstützung dürfen auch jene Bemühungen in Anspruch nehmen, die darauf ausgehen, den Kindern der Auslandschweizer einen F e r i e n a u f e n t h a l t in der Schweiz zu ermöglichen. Andere Staaten haben für ihre im Ausland weilende Jugend den Ferienaufenthalt in der Heimat

1020 in grosszugiger Art und Freigebigkeit organisiert. Es erscheint uns unmöglich, solchem Beispiel in gleichem Ansmass zu folgen. Aber wir bringen dem HeimatFerienwerk für die Auslandschweizer-Jugend grossie Beachtung entgegen und sind der Meinung, dass diese Bestrebungen aus den Krediten, um deren Bewilligung wir Sie durch den vorliegenden Beschlussesentwurf ersuchen, unterstützt werden sollen.

VII.

Mittel und Aufbau der Aktion.

Wie wir in den bisherigen Ausführungen wiederholt betonten, wollen und können wir in dieser Botschaft die Aufgaben der Kulturwahrung und Kulturwerbung nicht abschliessend umschreiben. Diese Aufgaben lassen sich in ihren Einzelheiten auch nicht in die Zwangsjacke von Paragraphen und Eeglementen stecken. Ebensowenig ist es möglich, den Betrag der anzufordernden Kredite zum voraus auf die einzelnen Teilgebiete und Aktionen aufzuteilen und darnach den Gesamtkredit zu errechnen. Aufgaben dieser Natur lassen sich nur dann in befriedigender Weise lösen, wenn den ausführenden Organen für die Verwendung des Gesamtkredites weitgehende Bewegungsfreiheit eingeräumt wird, immerhin im Bahrnen gewisser Grenzen und Bedingungen, die wir noch darlegen werden.

Wir beantragen Ihnen, für die Zwecke schweizerischer Kulturwahrung und Kulturwerbung einen jährlichen Kredit von Fr. 500 000 zur Verfügung zu stellen. Im Hinblick auf die Bedeutung der zu lösenden Aufgabe halten wir diesen Betrag als angemessen, auf alle Fälle nicht als übersetzt. Von verschiedenen Seiten wurde uns nahegelegt, mit dem Kreditbegehren wesentlich höher zu gehen. Wir müssen jedoch der gespannten Lage unseres Finanzhaushaltes Bechnung tragen. Nach unserer Überzeugung dürften die in Aussicht genommenen Mittel ausreichen, wenn man ihre Verwendung auf bestimmte Ziele und Aufgaben k o n z e n t r i e r t . Es ist uns nicht unbekannt, dass man da und dort die Hoffnung nährt, es möchten aus dem neuen Kredit die durch die verschiedenen Finanzbeschlüsse abgebauten Subventionen wieder in ihrer frühern Höhe hergestellt oder sogar noch weiter erhöht werden. Wir bedauern, diese Hoffnungen nicht erfüllen zu können, obwohl wir wissen, dass diese Feststellung da und dort Enttäuschungen auslösen wird. Wenn aber der neue Kredit teilweise einfach für die Wiederherstellung abgebauter oder für die Einführung neuer Subventionen in Anspruch genommen werden wollte, würden die Mittel von Anfang an zersplittert, ohne das Ziel zu erreichen.

Um die Konzentration der Mittel auf bestimmte Ziele und Aufgaben sicherzustellen, sollen die mit der Kulturwahrung und Kulturwerbung betrauten Organe jeweils im Herbst ein P r o g r a m m und ein Budget ausarbeiten, das dem Eidgenössischen Departement des Innern zur Genehmigung vorzulegen ist. Im Bahmen
dieses genehmigten Programms kann und soll die A u s f ü h r u n g bestimmter Aktionen bestehenden Institutionen und Vereinigungen übertragen werden. Die daraus erwachsenden Kosten sind aus dem für die Kultur-

1021 Währung und Kulturwerbung zur Verfügung stehenden Kredit zu bestreiten.

Auf diese Weise wird es möglich sein, weiteste Kreise aktiv in den Dienst der geistigen Landesverteidigung zu stellen, ohne die bescheidenen Mittel der Gefahr einer unfruchtbaren Zersplitterung auszusetzen.

Welchem Organ sollen wir die Führung und Verwaltung der zu lösenden Aufgabe anvertrauen ? Hier stellt sich unseres Erachtens die delikateste Frage.

Denn das Schwergewicht der ganzen in Angriff zu nehmenden Aktion liegt eigentlich in der Schaffung eines Organs, das die Aufgabe der geistigen Landesverteidigung initiativ und verantwortungsbewusst an die Hand zu nehmen hat. Die einfachste Lösung bestände wohl darin, dass der Bundesrat eine ständige Kommission bestellen würde, in die er die hervorragendsten Vertreter des schweizerischen Geisteslebens aller Landessprachen und Kulturkreise zu berufen hätte. Denn die Aufgabe ist so gross und so bedeutungsvoll, dass sie nur ersten und bedeutendsten Persönlichkeiten anvertraut werden darf. Dieser Lösung, die den Vorteil der Einfachheit für sich beanspruchen dürfte, stehen jedoch schwerwiegende Bedenken entgegen. Eine vom Bundesrat ernannte Kommission wäre, so viel Bewegungsfreiheit man ihr auch einräumen wollte, doch immer ein staatliches Organ des Bundes. Die Verwaltung der schweizerischen Kulturwahrung und Kulturwerbung durch ein staatliches Organ trüge die Gefahr der Verstaatlichung und der Zentralisation der Kulturpflege in sich. Beides würde dem schweizerischen Geiste widersprechen. Wir dürfen und wollen nicht der Gefahr erliegen, zur Verteidigung des schweizerischen Geistes und der schweizerischen Eigenart eine Organisation zu schaffen, die der Tendenz einer Verstaatlichung oder Zentralisation unserer Kultur Vorschub leisten könnte. Ist die b e w a f f n e t e Verteidigung des Landes, deren Vorbereitung und Organisation ausschliesslich eine Sache des Staates und primäre Aufgabe des Bundes, so möchten wir die geistige Landesverteidigung primär dem Bürger, dem Menschen, der freien Entfaltung des Geistes überlassen. Der Staat soll die erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen und sich das Eecht vorbehalten, deren Verwendung zu überwachen. Im übrigen aber sollen die geistigen Kräfte des Landes sich selbst mobilisieren und in die gemeinsame Front der Verteidigung sich
einordnen. Was wir jedoch sicherstellen müssen, ist eine zweckentsprechende Zusammenarbeit der freien Kräfte im Sinne der Verteidigung gemeinsamer geistiger Werte und vertiefter gegenseitiger Befruchtung.

Von solchen Erwägungen ausgehend, beantragen wir Ihnen, die Verwaltung der schweizerischen Kulturwahrung und Kulturwerbung einer S t i f t u n g anzuvertrauen, die sofort nach Annahme dieses Beschlusses auf privatrechtlichem Boden errichtet werden soll. Für die Organisation dieser Stiftung, die wir auf den Namen « S t i f t u n g Pro Helvetia, Arbeitsgemeinschaft für schweizerische Kulturwahrung und Kulturwerbung» errichten möchten, sollen folgende Richtlinien massgebend sein: Konstituierendes und oberstes Organist die Stiftungs-Versammlung.

Diese setzt sich zusammen aus je zwei Vertretern der Kantone (Halbkantone

1022 stellen je einen Vertreter), die von den kantonalen Erziehungsdirektoren ernannt werden sollen. Dazu kommen je ein Vertreter der sieben kantonalen Universitäten, der Handelshochschule St. Gallen und der Eidgenössischen Technischen Hochschule und je ein Vertreter der grossen kulturellen Verbände und Vereinigungen des Landes. Die Liste dieser Vereinigungen und Verbände, die in der Stiftungs-Versammlung vertreten sein sollen, wird für die konstituierende Sitzung der Stiftungs-Versammlung vom Eidgenössischen Departement des Innern festgesetzt. Hernach entscheidet über die Aufnahme weiterer Vereinigungen, die sich zur Mitarbeit melden, die Stiftungs-Versammlung.

Vorsitzender der Stiftungs-Versammlung ist von Amtes wegen der Vorsteher des Eidgenössischen Departements des Innern.

Die Stiftungs-Versammlung wählt den S t i f t u n g s r a t und die Kontrollstelle. Der Stiftungsrat zählt elf Mitglieder, die nicht Vertreter der an der Stiftung beteiligten Verbände sein müssen. Dagegen sollen alle vier Landessprachen, die verschiedenen Kulturkreise des Landes, die Frauen und die akademische Jugend im Stiftungsrat eine angemessene Vertretung finden.

Zu den Sitzungen des Stiftungsrates sind jeweils je ein Vertreter des Eidgenössischen Departements des Innern und des Politischen Departements mit beratender Stimme einzuladen. Der Stiftungsrat ist der eigentliche Träger der Aufgaben, die von der Stiftung erfüllt werden sollen. Er stellt das Aktionsprogramm auf und überwacht dessen Ausführung.

Die Kontrollstelle besteht aus drei Mitgliedern. Ihr obliegt die Prüfung des Rechnungswesens der Stiftung.

Wir glauben, uns auf diese wesentlichen Bemerkungen über den in Aussicht genommenen Aufbau der Stiftung beschränken zu können. Die Organisation selbst ist, im Rahmen der vorstehenden Richtlinien, dem durch die StiftungsVersammlung festzustellenden Stiftungsstatut vorzubehalten, das möglichste Einfachheit und die Zusammenarbeit aller Kulturkreise verbürgen soll. Dem Stiftungsstatut möchten wir namentlich auch die Lösung der Frage vorbehalten, ob kantonale oder regionale Arbeitsgemeinschaften in die Organisation der Stiftung eingebaut werden sollen.

Die Aufgabe der Stiftung wird darin bestehen, Anregungen im Sinne der schweizerischen Kulturwahrung und Kulturwerbung seitens der Vereinigungen, Institutionen und
Einzelpersonen zur Prüfung entgegenzunehmen und selbst solche Anregungen auszuarbeiten. Die zur Ausführung bestimmten Anregungen sollen alsdann in einem Programm ihre Zusammenfassung finden, um auf diese Weise die anzusetzenden Kräfte zu koordinieren und auf eine gemeinsame Aktion hinzuordnen. Die A u s f ü h r u n g der beschlossenen Aktion wird die Stiftung den hierfür geeigneten Organisationen, Institutionen und Einzelpersonen übertragen, um jede Doppelspurigkeit zu vermeiden. Die Stiftung selbst soll nur jene Arbeiten und Aktionen selbst ins Werk setzen, die von keiner andern Stelle übernommen werden können. Dieser Grundsatz gilt sowohl für die Tätigkeit im Inland wie im Ausland. Durch dieses Vorgehen glauben wir einer unerwünschten Zentralisation am sichersten vorbeugen zu können. Die

1023 Stiftung soll weder die private Initiative noch bestehende Institutionen verdrängen. Sie soll vielmehr mit ihnen zusammenarbeiten und sie zur Mitarbeit heranziehen. Endlich haben wir der Stiftung auch die Aufgabe zugedacht, die ausländische Propaganda in der Schweiz und ihre Auswirkungen zu beobachten und zu überwachen.

Auf dem vorgeschlagenen Wege hoffen wir, eine Lösung schaffen zu können, die schweizerischer Art und schweizerischem Geist entspricht. Wir nehmen weder eine staatliche noch eine zentralistische Lösung in Aussicht. Träger der Stiftung und ihrer Aufgaben werden die Kantone, die Hochschulen und die auf dem Gebiet der Kulturpflege frei wirkenden Vereinigungen sein, und auch alle diese nur in der Weise, dass sie durch ihre Vertreter auf dem Boden des privaten Rechtes eine Stiftung errichten, in der sie zur Erreichung eines gemeinsamen Zieles zusammenwirken sollen.

Um der Stiftung das erforderliche Stiftungsvermögen zu beschaffen, gedenken wir aus dem ersten zu bewilligenden Jahreskredit den Betrag von Fr. 100 000 auszuscheiden und der Stiftung als bleibende Kapitalausstattung zu übergeben. Von diesem Stiftungsvermögen dürfen nur die Zinsen für die Stiftungszwecke verwendet werden. Über diese Zinsen hinaus wird die Stiftung über die Mittel verfügen, die ihr der Bund jährlich auf Grund des vorliegenden Bundesbeschlusses zuwenden wird. Sodann geben wir der Hoffnung Ausdruck, dass es der Stiftung gelingen möge, für ihre Tätigkeit seitens der Kantone, Gemeinden und der Privatwirtschaft noch weitere Beiträge fliessen zu lassen.

VIII.

Staatsbürgerlicher Unterricht und nationale Erziehung.

Um die Fragen, die sich auf das Gebiet der Schule, namentlich auf den staatsbürgerlichen Unterricht und die nationale Erziehung unserer Jugend beziehen, einer Abklärung entgegenzuführen, hat sich unser Departement des Innern mit der K o n f e r e n z der kantonalen E r z i e h u n g s d i r e k t o r e n in Verbindung gesetzt. Die Konferenz bestellte eine neungliedrige Kommission unter dem Vorsitz von Regierungsrat Dr. A. Roemer, Erziehungsdirektor des Kantons St. Gallen, dem wir für die rasche und umfassende Erledigung der ihm und seiner Kommission übertragenen Aufgabe zu Dank verpflichtet sind.

Die Kommission nahm in mehreren Sitzungen zu den ihr unterbreiteten Fragen Stellung und erstattete der ausserordentlichen Konferenz der Erziehungsdirektoren vom 29. Juni 1938 in Zürich einen einlässlichen Bericht, der von der Konferenz genehmigt und am 30. Juni 1938 an das Eidgenössische Departement des Innern weitergeleitet wurde.

1. Wir ersuchten die Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren in erster Linie um ihre Stellungnahme zum Postulat des Schweizerischen Lehrervereins betreffend Einführung des obligatorischen s t a a t s b ü r g e r l i c h e n Unterrichtes für alle schweizerischen Jünglinge und Jungfrauen im 18. und

1024 19. Altersjalir durch den Erlass eines Bundesgesetzes. Die Konferenz vertritt mehrheitlich die Auffassung, es sei grundsätzlich das Obligatorium des staatsbürgerlichen Unterrichtes im nachschulpflichtigen Alter für Jünglinge und Jungfrauen anzustreben. Die Kinder im Primär- und Sekundarschulalter seien für das Verständnis verschiedener staatsbürgerlicher Vorgänge und Einrichtungen noch zu jung, und später kämen sie in einer Eeihe von Kantonen nur noch gelegentlich und ungenügend in die Lage, lückenhafte staatsbürgerliche Unterweisung zu erhalten. Es entspreche dem demokratischen Empfinden, dass nicht nur die Besucher höherer Schulen staatsbürgerlich unterrichtet werden. Da die Töchter einmal als Mütter staatsbürgerlich zu erziehen oder im Wirtschaftsleben mitzuwirken haben werden, sei auch für sie das Obligatorium des staatsbürgerlichen Unterrichtes anzustreben.

Eine Minderheit der Konferenz spricht sich auch dafür aus, das anzustrebende Obligatorium des staatsbürgerlichen Unterrichts sei durch den Bund auf dem Wege der Gesetzgebung zu verwirklichen. Die überwiegende Mehrheit der Konferenz dagegen möchte die Einführung des Obligatoriums der kantonalen Gesetzgebung vorbehalten und erklärt sich gegen den Erlass eines Bundesgesetzes. Vom kantonalen Obligatorium werden raschere und sicherere Erfolge erwartet, da die für eine Bundesregelung nötige Verfassungsänderung und Gesetzgebung Jahre erfordern würde. Die Bundesgesetzgebung werde eine Schematisierung im Schulwesen zur Folge haben.

Gegenstand des staatsbürgerlichen Unterrichts seien auch die Kantone, die auch für die Kosten aufkommen müssten; es rechtfertige sich deshalb auch aus diesen Gründen das individuelle Vorgehen der Kantone.

Wir teilen die von der Mehrheit der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vertretene Auffassung und lehnen die Einführung eines obligatorischen staatsbürgerlichen Unterrichts durch den Erlass eines Bundesgesetzes ab. Zurzeit fehlt dem Bund die verfassungsrechtliche Zuständigkeit, ein solches Obligatorium auf dem Wege der Gesetzgebung einzuführen. Diese Grundlage müsste zunächst durch eine entsprechende Ergänzung der Bundesverfassung geschaffen werden. Wir wären bereit, die erforderliche Verfassungsänderung in die Wege zu leiten, wenn dieses Vorgehen als notwendig, gerechtfertigt und angezeigt erscheinen
wurde. Eine Beihe von Überlegungen lassen uns jedoch diese Voraussetzungen verneinen.

Wir haben in dieser Botschaft schon wiederholt betont, dass die föderalistische Struktur unseres Bundesstaates eine der stärksten Säulen der geschichtlichen, geistigen und politischen Eigenart unseres Landes darstellt. Das schweizerische Wesen ist schollengebunden und bodenverwurzelt. Die Liebe zum gemeinsamen schweizerischen Vaterland erwächst aus der Liebe zum heimatlichen Dorf, zur Vaterstadt und zur engern Heimat überhaupt. Das Verständnis für die Einrichtungen und für die Organisation des Bundes setzt das Verständnis für die Einrichtungen der Gemeinde und des Kantons voraus. Die schweizerischen Kantone sind nicht nur Verwaltungsbezirke. Sie sind geschichtlich gewordene kantonale Staaten, kantonale Eepubliken. Diese Tatsache ist für

1025 die Erhaltung und für die Verteidigung des schweizerischen Wesens, des schweizerischen Geistes und unserer Kultur von grösster Bedeutung. Deshalb muss es unsere besondere Sorge sein, gerade auf dem Gebiete des geistigen und kulturellen Lebens die Eigenart der Kantone hochzuhalten und die kantonale Eechtshoheit unangetastet zu lassen.

Das Erziehungs- und Bildungswesen bildet eines der wichtigsten Gebiete der öffentlichen Kulturpflege. In bewusster Betonung der soeben dargelegten Tatsachen hat sich der Gesetzgeber des Bundes darauf beschränkt, in der Bundesverfassung lediglich einige wegleitende Bestimmungen über den Primarunterricht aufzustellen, diesen als obligatorisch und in den öffentlichen Schulen als unentgeltlich zu erklären und vorzuschreiben, dass der Besuch der öffentlichen Schulen den Angehörigen aller Bekenntnisse ohne Beeinträchtigung ihrer Glaubens- und Gewissensfreiheit offenstehen soll. Im übrigen wurde die Organisation, Leitung und Beaufsichtigung der Schulen ausdrücklich den Kantonen vorbehalten. Die Schulhoheit ist eines der wichtigsten Angebinde der kantonalen Eechtsdomäne. Jeder Versuch, in die kantonalen Hoheitsrechte auf dem Gebiete des Volksschulwesens einzugreifen, hat bisher immer lebhafte Widerstände ausgelöst. Wir sehen voraus, dass die Einführung eines obligatorischen staatsbürgerlichen Unterrichts durch den Bund einen ebenso harten als heftigen Kampf auslösen würde, und halten uns verpflichtet, gerade in unserer Zeit einen solchen Kampf zu vermeiden. Übrigens könnte sich die Bundesgesetzgebung nicht darauf beschränken, einfach das Obligatorium des staatsbürgerlichen Unterrichts vorzuschreiben. Es müssten gewisse Mindestanforderungen an diesen Unterricht umschrieben und der Unterricht selbst musste, um die Durchführung des Obligatoriums sicherzustellen, einer gewissen Aufeicht des Bundes unterstellt werden. Der Schweizerische Lehrerverein verlangt denn auch folgerichtig, dass der Bund «sich über die zweckmässige Organisation des staatsbürgerlichen Unterrichts und durch geeignete Prüfungen über seine Erfolge vergewissere». Diese Aufsicht des Bundes musste naturnotwendig einer weitgehenden Vereinheitlichung des staatsbürgerlichen Unterrichtes Vorschub leisten. Darin erblicken wir gerade unter dem Gesichtspunkt der geistigen Landesverteidigung eine in ihren Auswirkungen
nicht zu unterschätzende Gefahr. Was uns nottut, ist nicht eine fortschreitende Vereinheitlichung, sondern vielmehr die Pflege der Eigenart, der Verschiedenartigkeit und Mannigfaltigkeit. Wir würden es geradezu als einen schweren psychologischen Fehler betrachten, wenn wir heute nach dem Beispiel anderer Staaten dazu übergehen wollten, die Selbständigkeit der Kantone auf einem wichtigen Gebiet des Schulwesens einzuschränken und die Kantone in der Freiheit und Kraft ihrer eigenen Initiative zu schwächen.

Übrigens haben die Kantone bisher schon dem staatsbürgerlichen Unterricht, auch im nachschulpflichtigen Alter, weitgehende Aufmerksamkeit geschenkt. In den meisten Kantonen besteht ein zweckmässig ausgebautes Netz von gewerblichen, landwirtschaftlichen, kaufmännischen und hauswirtschaftlichen Portbildungsschulen, an denen zum Teil als Pflichtfach, zum Teil fakul-

1026 tativ staatsbürgerlicher Unterricht erteilt wird. Eine Eeihe von Kantonen besitzt überdies Bürgerschulen, deren Besuch für jene Jünglinge, die weder eine Fortbildungs- noch eine Mittelschule absolvieren, obligatorisch ist. Ein allgemeines Obligatorium für den Besuch der Fortbildungsschulen mit Vaterlandskunde für Jünglinge und Töchter besteht freilich nur im Kanton Freiburg.

Im allgemeinen ist festzustellen, dass der vaterlandskundliche Unterricht der schulentlassenen T ö c h t e r bisher in der Mehrzahl der Kantone nicht jene Aufmerksamkeit gefunden hat, die ihm gebührt. Wenn wir deshalb aus Gründen höherer Ordnung darauf verzichten, auf dem Wege der Bundesgesetzgebung das Obligatorium des staatsbürgerlichen Unterrichts für die schulentlassenen Jünglinge und Töchter einzuführen, so richten wir gleichzeitig an die Kantone die dringende Einladung, durch den Ausbau der kantonalen Gesetzgebung unverzüglich und initiativ auf dem Gebiete des staatsbürgerlichen Unterrichts für die nachschulpflichtige Jugend, und zwar für die Jünglinge wie für die T ö c h t e r , das vorzukehren, was den Forderungen der heutigen Zeit entspricht.

Denn so nachdrücklich wir uns auf den Boden stellen, dass das Gebiet der Schule und der Volksbildung eine unbeschränkte Domäne der kantonalen Staatshoheit bleiben soll, so eindringlich müssen wir den Kantonen nahelegen, die aus der kantonalen Schulhoheit im Hinblick auf die Notwendigkeiten einer neuen Zeit sich ergebende Verpflichtung zu erkennen und zu erfüllen.

Um den Kantonen die Lösung der ihnen gestellten Aufgabe zu erleichtern und zugleich jene Massnahmen unverzüglich in Angriff zu nehmen, die uns für den Ausbau und die Belebung des staatsbürgerlichen Unterrichts am dringlichsten erscheinen, sind wir bereit, einem Antrag der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren zu entsprechen, der sich auf die Ausbildung der Lehrer für die E r t e i l u n g des staatsbürgerlichen Unterrichts bezieht. Nach den Feststellungen der kantonalen Erziehungsdirektoren war die Ausbildung der Lehrer an den Lehrerseminarien bisher wenig oder gar nicht auf diesen Unterricht eingestellt. Die Erziehungsdirektionen werden es sich angelegen sein lassen, diesen Mangel zu beheben.

Inzwischen aber sollte das Versäumnis durch die Veranstaltung besonderer Kurse für die Lehrer nachgeholt werden. Die
Konferenz der Erziehungsdirektoren bemerkt in ihrem Bericht mit Eecht, dass der Erfolg des Unterrichts in hohem Masse von der Methode abhänge. Sie stellt deshalb den Antrag, es möchte der Bund die Kosten von Lehrkursen übernehmen, die für die Lehrer des staatsbürgerlichen Unterrichts veranstaltet werden sollen. Die Durchführung der Lehrkurse soll Sache der Kantone oder der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren sein. Überdies sollte der Bund nach Antrag der Erziehungsdirektorenkonferenz für die Kosten von Lehrmitteln für den staatsbürgerlichen Unterricht aufkommen, die auf eidgenössischem Boden verwendbar sind, und nach einheitlichen Grundsätzen k a n t o n a l e Lehrmittel für die nationale Erziehung und den staatsbürgerlichen Unterricht subventionieren.

Wir halten dafür, dass dem Begehren, es möchte der Bund die Kosten für Lehrer-Ausbildungskurse für den staatsbürgerlichen Unterricht über-

1027 nehmen, wenigstens teilweise entsprochen werden soll. Dieses Begehren deckt sich auch mit einem der Vorschläge des Schweizerischen Lehrervereins. Wir beantragen, zwei Drittel der Kosten der in Aussicht genommenen LehrerAusbildungskurse zu Lasten des Bundes zu übernehmen. Den verbleibenden Drittel der Kosten hätten die beteiligten Kantone zu tragen. Der Nutzen solcher Ausbildungskurse wird sich unmittelbar auswirken, und zwar nicht nur für den Unterricht an den Schulen und Kursen für das nachschulpflichtige Alter, sondern auch für den Unterricht an den Volks- und Mittelschulen. Überdies wird die Übernahme von zwei Dritteln der Kosten durch den Bund die Kantone zur Veranstaltung solcher Ausbildungskurse aufmuntern, und aus den Kursen selbst wird der weitere Ausbau des staatsbürgerlichen Unterrichts in den Kantonen einen wesentlichen Auftrieb erfahren. Dadurch, dass wir die Durchführung der Kurse den Kantonen oder der Konferenz der kantonalen Brziehungsdirektoren überlassen, wird die Gefahr einer unerwünschten Zentralisa tion ausgeschaltet.

Den Wünschen der Erziehungsdirektorenkonferenz in bezug auf die Lehrmittel soll in der Weise entsprochen werden, dass der Bund den Lehrern aller Sprachgebiete geeignetes A n s c h a u u n g s m a t e r i a l in Form von Tabellen, graphischen Darstellungen und Bildern zur Verfügung stellt, damit die Schüler einen lebendigen und aktuellen Unterricht erhalten können. Dagegen möchten wir die Beschaffung der Lehrmittel, die dem Schüler in die Hand gegeben werden sollen, nach wie vor den Kantonen überlassen und auch von Beiträgen des Bundes an die Kosten dieser Lehrmittel Umgang nehmen. Die von der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren auf Ersuchen unseres Departements des Innern durchgeführten Erhebungen haben ergeben, dass zum mindesten für das deutsche und französische Sprachgebiet eine reiche Fülle neuer oder neu bearbeiteter Lehrmittel besteht und für diese Sprachgebiete von einem Bedürfnis nach neuen Lehrmitteln der allgemeinen und schweizerischen Staatskunde nicht gesprochen werden kann. Sofern es den beteiligten Kantonen nicht möglich sein sollte, ohne zusätzliche Hilfe auch für das italienische und rätoromanische Sprachgebiet Lehrmittel für den staatsbürgerlichen Unterricht zu beschaffen, bestände immerhin die Möglichkeit, dass in Einzelfällen die
Stiftung «Pro Helvetia» mit Beiträgen für diesen Zweck einspringen könnte.

Wir legen Gewicht darauf, festzustellen, dass es mit dem staatsbürgerlichen Unterricht allein nicht getan ist. Denn es kommt nicht allein auf die Kenntnisse an, die wir dem jungen Bürger in der Geschichte, Geographie und Verfassungskunde vermitteln. Wir wiederholen, dass letzten Endes nicht dem Wissen, sondern dem Gewissen die entscheidende Bedeutung zukommt. Deshalb muss sich dem staatsbürgerlichen Unterricht die nationale Erziehung im weitesten Sinne des Wortes gesellen. Diese Forderung lässt sich nicht verwirklichen in der Form eines bestimmten Unterrichtsfaches. Die nationale Erziehung muss vielmehr als Unterrichts- und Erziehungsprinzip das ganze Schulwesen in allen seinen Stufen beseelen. Wie das Salz und der Sauerteig

1028 das Brot durchdringen, ohne nach aussen sichtbar in Erscheinung zu treten, so kann und muss das Prinzip der Erziehung zu vaterländischer Gesinnung alle Fächer und Stufen unserer Schulen durchwärmen und in den Herzen unserer Jugend jene Tugenden entflammen, die den guten Bürger und die gute Bürgerin ausmachen: die Liebe zum Mitmenschen, die Liebe zum Land, das Bewusstsein der Verantwortung für das Land, die Bereitschaft zum Opfer für das Land und für die Freiheit des Landes, die Bändigung der Ichsucht durch die Hinordnung des Willens auf das Wohl des Ganzen, Wir wissen die kantonalen Erziehungsdirektionen einig mit unserer Auffassung und sind auch überzeugt, dass die Lehrerschaft des ganzen Landes bereit ist, in diesem Sinne ihre verantwortungsvolle Aufgabe im Dienste der nationalen Erziehung zu erfüllen.

2. Die kantonalen Erziehungsdirektoren haben sich bereit erklärt, den Forderungen der nationalen Erziehung vermehrte Aufmerksamkeit zu schenken.

Für die Volksschule empfiehlt die Konferenz ihren Mitgliedern die Veranstaltung und Förderung wohlvorbereiteter und zweckmässig durchgeführter N a t u r - und Heimatschutztage, die in Verbindung mit vaterländischer Gesangspflege sehr geeignet sind, die Heimatliebe zu kräftigen.

An den Mittelschulen soll dem Unterricht in Schweizergeschichte und -géographie sowie der Verfassungskunde stärkeres Gewicht eingeräumt werden.

Von wesentlicher Bedeutung erscheint uns die Forderung, den Unterricht in diesen Fächern, namentlich in Schweizergeschichte und Verfassungskunde, in die obersten Klassen des Gymnasiums zu verlegen, in die Zeit stärkern Verständnisses und fortgeschrittener Eeife. Die kantonalen Erziehungsdirektionen werden die Lehrpläne ihrer Mittelschulen nach der Richtung der-staatsfaürgerlichen Fächer einer neuen Prüfung unterziehen.

Im Bericht der Erziehungsdirektorenkonferenz wird die Frage aufgeworfen, ob nicht die M a t u r i t ä t s p r ü f u n g auch auf die Feststellung der staatsbürgerlichen Reife ausgedehnt werden sollte. Auf Grund verschiedener Überlegungen kommen wir zum Sohluss. diese Frage zurzeit zu verneinen, wenigstens soweit eine Änderung des eidgenössischen Maturitätsreglements in Betracht fallen müsste. Die Gestaltung der Maturitätspriifungen ist an sich eine Sache der Kantone. Dem Bund steht ein Mitspracherecht nur zu unter
dem Gesichtspunkt der Zulassung zu den Meclizinalprüfungen und zum Studiuni an der Eidgenössischen Technischen Hochschule. Der Bund hat sich deshalb darauf beschränkt, in der eidgenössischen Maturitätsverordnung für die Reifeprüfungen an den anerkannten und mit dem Recht der Maturitätsprüfungen ausgestatteten Mittelschulen gewisse Mindestanforderungen aufzustellen. Über diese Vorschriften hinaus sind die Kantone in der Gestaltung der Reifeprüfungen frei.

Bei der letzten Revision der eidgenössischen Maturitätsverordnung im Jahre 1925 wurde die Zahl der obligatorischen Prüfungsfächer an den anerkannten Maturitätsschulen für alle drei Maturitätstypen auf je vier herabgesetzt. Durch diese Massnahme im Sinne der Entlastung suchte man eine Vertiefung des behandelten Stoffes zu ermöglichen und den Kantonen in der Gestaltung

1029 ihrer Mittelschulen möglichst freie Hand zu lassen. Wir halten die damals befolgte Tendenz auch heute noch als richtig und möchten nicht wieder dazu übergehen, die Maturität durch Vorschriften des Bundes mit neuen Prüfungsfächern zu belasten. Dagegen bleibt es den Kantonen unbenommen, von sich aus weiter zu gehen, als die eidgenössische Maturitätsverordnung es vorsieht.

Aus den gleichen, soeben in aller Kürze dargelegten Gründen glauben wir auch davon Umgang nehmen zu müssen, von den Maturanden die Kenntnis aller drei schweizerischen Amtssprachen zu verlangen, wie Herr Nationalrat Bossi-Lugano es in seiner Motion anregt. Nach der geltenden Maturitätsverordnung sind folgende Sprachen als Maturitätsfächer vorgeschrieben : Typus A : Muttersprache ; zweite Landessprache (Französisch, Deutsch oder Italienisch); Latein; Griechisch.

Typus B: Muttersprache; zweite Landessprache; Latein; dritte Landessprache oder Englisch.

Typus G: Muttersprache; zweite Landessprache; dritte Landessprache oder Englisch.

Bei der bestehenden ohnehin schon sehr starken Belastung der Lehrpläne unserer Mittelschule könnte die von Herrn Nationalrat Bossi zur Prüfung gestellte Anregung nur dadurch verwirklicht werden, dass für den Typus A (humanistisches Gymnasium) das Griechische, für die Typen B und G (Literarund Realgymnasium) das Englische fallen gelassen würde. Durch eine solche Lösung auf dem Wege einer entsprechenden Kevision des eidgenössischen Maturitätsrechtes müsste die Freiheit der Kantone in der Gestaltung ihres Mittelschulwesens eine erhebliche Beeinträchtigung erfahren. Das eigentliche humanistische Gymnasium mit Latein und Griechisch würde wohl in kürzester Zeit dem Absterben preisgegeben, was wir im Hinblick auf das allgemeine Bildungsniveau und auf die Kultur des Landes aufs tiefste bedauern müssten.

Wir dürfen übrigens die Bedeutung einer gemeinsamen klassisch-humanistischen Bildungsgrundlage für die geistige Gemeinschaft der gebildeten Stände unseres Landes und damit für die nationale Zusammengehörigkeit nicht unterschätzen.

Ebenso schwere Bedenken hätten wir gegen die Ausschaltung des Englischen, das doch immerhin eine der bedeutendsten Weltsprachen darstellt. So sehr wir es begrüssen möchten, dass unsere Mittelschulen die Kenntnis aller drei Hauptsprachen des Landes vermitteln würden -- die M ö g
l i c h k e i t des Unterrichts in der dritten Landessprache als Freifach ist fast an allen schweizerischen Mittelschulen gewährleistet --, so entschieden müssen wir davor warnen, den Lehrplan der Mittelschulen und das Prüfungsprogramm durch eine weitere Vermehrung der Pflicht-Sprachfàcher noch mehr zu belasten.

Hinter jeder solchen Überbelastung lauert überdies die Gefahr, dass der Schüler in keine der verschiedenen Sprachen sich richtig vertiefen kann, nicht einmal in die volle Beherrschung seiner eigenen Muttersprache, so dass das Allzuviele leicht in ein Allzuwenig und in verderbliche Oberflächlichkeit umschlagen

1030 müsste. Aus der gleichen Überlegung stehen die Erziehungsdirektoren und wir auch der Anregung, den Unterricht in einer zweiten Landessprache schon in den Lehrplan der Primarschulen einzubauen,, äusserst zurückhaltend gegenüber. Die Sekundärschulen dagegen erfüllen durchwegs durch den Unterricht in einer zweiten und vielerorts auch in der dritten Landessprache eine bedeutungsvolle nationale Mission.

Eine wichtige Aufgabe stellt sich für die Mittelschulen im Hinblick auf die Beschaffung schweizerischer Lehrmittel. Wir haben festgestellt, dass an unsern Mittelschulen fast für alle Unterrichtsfächer zahlreiche Lehrmittel ausländischer Herkunft verwendet werden. Wenn wir auch in keiner Weise einer ungesunden geistigen Abschnürung vom Ausland Vorschub leisten möchten, so vertreten wir doch die Ansicht, dass darnach getrachtet werden muss, unsern Mittelschulen Lehrmittel zur Verfügung zu stellen, die aus schweizerischem Geist gewachsen und deshalb auch geeignet sind, schweizerische Gesinnung zu nähren. Die dahinzielenden Bemühungen stossen jedoch oft auf erhebliche finanzielle Schwierigkeiten, da für unser kleines und überdies noch verschiedene Sprachgebiete umfassendes Land nur verhältnismässig kleine Auflagen in Frage kommen. Den Gesuchen um Bewilligung von Bundesbeiträgen an die Herausgabe schweizerischer Lehrmittel für Mittelschulen konnten wir bisher leider nicht entsprechen, da uns hierfür keine Kredite zur Verfügung standen. Um diesen offenkundigen Mangel zu beheben, beantragen wir in unserm Beschlussentwurf die Aufnahme einer Bestimmung, wonach inskünftig die Beschaffung schweizerischer Lehrmittel für die Mittelschulen durch Beiträge des Bundes gefördert werden kann.

3. Damit verlassen wir das Gebiet der Mittelschulen und wenden uns den Fragen zu, die in bezug auf die Hochschulen aufgeworfen worden sind.

Herr Nationalrat Vallotton hat in seiner Interpellation betreffend geistige Landesverteidigung die Veranstaltung von Ferienkursen in den nationalen Sprachen und in Schweizergeschichte an ungern Universitäten angeregt. Wir haben diese Anregung an die Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren weitergeleitet, um den Behörden der Hochschulkantone Gelegenheit zu geben, sich dazu auszusprechen. Xach dem Bericht der Erziehungsdirektorenkonferenz erklären sich die welschen Universitäten Genf
und Lausanne bereit, ihre Ferienkurse im gewünschten Sinne auszubauen. In der deutschen Schweiz bekunden die Universität Bern und die Handelshochschule St. Gallen die Bereitschaft, der Anregung Folge zu geben und an die Durchführung solcher Ferienkurse heranzutreten. Die andern Hochschulen möchten auf die Durchführung solcher Kurse verzichten. Unseres Erachtens dürften die in Aussicht gestellten Gelegenheiten zum Besuch von Ferienkursen genügen, und es wird, wie der Bericht der Erziehungsdirektorenkonferenz bemerkt, angezeigt sein, dass die beteiligten Hochschulen sich im Interesse eines guten Kursbesuches auf die Möglichkeit eines Turnus verständigen.

Um den Erfolg der Ferienkurse zu fördern und für Schweizer den gebührenfreien Kursbesuch zu ermöglichen, empfiehlt die Konferenz der kantonalen

1031 Erziehungsdirektoren die Unterstützung der Kurse durch Beiträge des Bundes.

Angesichts der Bedeutung, die wir der Veranstaltung dieser Ferienkurse für das gegenseitige Verständnis der verschiedenen Sprachgebiete unseres Landes beimessen, beantragen wir, der Empfehlung der Konferenz Folge zu geben.

Herrn Nationalrat Vallotton verdanken wir auch die Anregung, die Hochschulkantone möchten das Studium der Schweizerstudenten während eines oder mehrerer Semester an einer anderssprachigen schweizerischen Universität fördern. Die Konferenz der Erziehungsdirektoren äussert sich hierüber in ihrem Bericht in folgenden Ausführungen: «Unsere Erhebungen haben festgestellt, dass heute bereits eine grosse Zahl deutschschweizerischer Studierender einige Semester an einer westschweizerischen Universität absolvieren. Die westschweizerischen Studenten, die während ihres Studiums das Sprachgebiet wechseln wollen, bevorzugen indessen mehrheitlich deutsche Hochschulen, weil sie dort ein dialektfreies Deutsch zu erlernen hoffen.

Die schweizerischen Hochschulen anerkennen bereits heute schon alle Semester, unabhängig davon, ob sie an der eigenen oder an einer andern schweizerischen Hochschule absolviert worden sind. Es scheint aber da und dort unter den Studierenden die Auffassung zu bestehen, ein solcher Wechsel wirke sich für den Studienabschluss verzögernd oder anderweitig nachteilig aus.

Wir erachten es als wünschenswert, dass dieser irrtümlichen Auffassung von zuständiger Seite aus entgegengetreten werde. Am wirkungsvollsten erscheint uns diesbezüglich zu sein, wenn die Herren Professoren ihren Studierenden einen solchen Universitätswechsel für ein bis zwei Semester empfehlen und bei den Prüfungen darauf Bücksicht nehmen. Wir möchten ferner die Anregung machen, dass in die Prüfungsreglemente für die Patentierung von Sekundarund Mittelschullehrern aller Eichtungen die Bedingung eines mehrmonatigen Aufenthalts im fremdsprachigen Inland aufgenommen wird, was für einzelne Kategorien da und dort heute schon bereits verwirklicht ist. Das Studium der Schweizer Studenten an einer anderssprachigen Schweizer Universität könnte aber auch durch eine entsprechende Gebührenerleichterung der Hochschulen gefördert werden. Auch Stipendien und Freiplätze zugunsten solcher Studierender erscheinen wünschenswert. Die finanziellen
Opfer, die solche Massnahmen und Einrichtungen erfordern, könnten aber kaum den bereits stark belasteten Budgets der Hochschulen zugemutet werden, dies um so weniger, als die Zahl der an welschen Universitäten studierenden Deutschschweizer wohl auch zukünftig wesentlich grösser sein wird als die Zahl der welschen Studenten an deutschschweizerischen Hochschulen. Es stellt sich deshalb die Frage, ob nicht der Bund den bezüglichen Gebührenausfall der Hochschulen diesen vergüten könnte. Den Kantonen empfehlen wir, ihren Studierenden für die Dauer ihres Studiums an einer fremdsprachigen Hochschule des Inlands einen Stipendienzuschuss zu gewähren.» Wir sind bereit, auch dieser Anregung der Erziehungsdirektorenkonferenz, soweit sie die Mitarbeit des Bundes betrifft, entgegenzukommen in der Weise,

1032 dass der Bund die Hälfte der von den Hochschulen den schweizerischen Studierenden aus anderem Sprachgebiet bewilligten Gebührenerleichterungen den Hochschulen zurückvergüten soll. Dabei vertreten wir jedoch die Auffassung, dass es nicht nötig sein wird, zugunsten anderssprachiger Studierender eine allgemeine Gebührenerleicliterung eintreten zu lassen. Die Gesuche um Gebührenerleichterung sollen individuell geprüft und nur in jenen Fällen bewilligt werden, in denen die Verhältnisse der Gesuchsteller dies rechtfertigen.

Die Einführung allgemeiner Gebührenerleichterungen zu Lasten des Bundes würde zu weit führen und kann unseres Erachtens auch nicht als notwendig bezeichnet werden.

Der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren haben wir endlich die Frage unterbreitet, ob an den Universitäten besondere Kurse und Veranstaltungen für die staatsbürgerliche und nationale Erziehung eingeführt werden sollen in dem Sinne, dass diese Kurse und Veranstaltungen möglichst alle Studierenden umfassen würden. Nach dem Bericht der Konferenz lehnen die Hochschulen einmütig ein generelles Obligatorium für den Besuch staatsbürgerlicher Vorlesungen ab. Ein solches wird als mit dem Wesen des Universitätsstudiums kaum vereinbar bezeichnet ; es wird auch von einer solchen Massnahme keine Wirkung erwartet. Die Hochschulen sind jedoch bereit, Vorlesungen in Schweizergeschichte und Staatsbürgerkunde, soweit solche nicht bereits bestehen, einzurichten und sie so auszubauen, dass sie auf die Studierenden aller Fakultäten eine erhöhte Anziehungskraft ausüben. Die Hochschulen nehmen auch Gastvorlesungen in Aussicht, um den Erfolg zu verstärken.

4. Zusammenfassend würde somit der Bund die Bestrebungen der Kantone auf dem Gebiete des staatsbürgerlichen Unterrichts und der nationalen Erziehung durch folgende Leistungen fördern: a. Übernahme von zwei Dritteln der Kosten für die von den Kantonen oder von der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren veranstalteten Ausbildungskurse für Lehrer, die staatsbürgerlichen Unterricht erteilen; l. Beschaffung geeigneten Anschauungsmaterials für den staatsbürgerlichen Unterricht ; c. Beiträge an die Schaffung geeigneter schweizerischer Lehrmittel für den Unterricht an den Mittelschulen; d. Beiträge an die Veranstaltung von Ferienkursen für die nationalen Sprachen und für
Schweizergeschichte an schweizerischen Hochschulen; e. Beiträge an die Universitäten zum Zwecke der Gebührenerleichterung für anderssprachige schweizerische Studierende.

Wir verzichten darauf, für die vorgesehenen Beiträge einen bestimmten Beitragssatz festzustellen. Die Beiträge müssen so hoch bemessen werden, dass der zu erreichende Zweck erfüllt werden kann. Als obere Grenze des zu bewilligenden Beitragssatzes nehmen wir 50 % der Gesamtkosten der mit Bundeshilfe durchgeführten Veranstaltung in Aussicht. Die für diese Lei-

1033 stungen des Bundes benötigten Kredite sollen jeweils in den Voranschlag eingestellt werden.

5. Wir beschränken uns in unsern Vorschlägen zur Förderung des staatsbürgerlichen Unterrichts und der nationalen Erziehung auf Anträge, die auf dem Wege eines Bundesbeschlusses, ohne Änderung der Bundesverfassung und der Gesetzgebung, verwirklicht werden können. Wir sind uns bewusst, dass dadurch unsern Anträgen bestimmte, enge Grenzen gezogen sind. Die Gründe, die uns veranlassen, auf weitergehende Anträge, die eine Änderung der Verfassung bedingen müssten, zu verzichten, haben wir oben kurz dargelegt. Wir vertrauen auf die Kraft und den Willen der Kantone, bei denen das Hecht, die Pflicht uód die Verantwortung für die Führung und den zeitgemässen Ausbau des schweizerischen Schulwesens liegt. Die Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren hat zuhanden der kantonalen Behörden im Sinne eines Mindest- und Sofortprogramms Eichtlinien für die nationale Erziehung und für den staatsbürgerlichen Unterricht ausgearbeitet. Wenn die Kantone sich unverzüglich ans Werk setzen, nach Massgabe dieser Eichtlinien vorzugehen und die darin aufgestellten Grundsätze zu verwirklichen, so zweifeln wir nicht daran, dass es uns gelingen wird, in der schweizerischen Jugend jene geistigen Kräfte zu erhalten und neu zu entflammen, die nötig sind, um das Erbe unserer Väter stark und rein unsern Nachkommen zu erhalten. Wir wollen auch nicht vergessen, dass der Staat allein, weder der Bund noch die Kantone, nicht in der Lage sein wird, dieses Ziel zu erreichen, wenn er in seinen Bestrebungen nicht unterstützt wird von der lebendigen Mitarbeit des Volkes und namentlich jener Institutionen, die für die Erhaltung einer körperlich und seelisch starken, opfer- und wehrbereiten Jugend eine besondere Verantwortung tragen: der Familie, der kirchlichen Organisationen und der zahlreichen Jugendvereinigungen des Landes, die auf dem Boden der Freiwilligkeit an der Erziehung eines heimat- und vaterlandstreuen Geschlechtes mitarbeiten.

Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen unterbreiten wir Ihnen den nachstehenden Beschlussentwurf. Wir ersuchen Sie, auf die Vorlage einzutreten und unsere Anträge gutzuheissen, und versichern Sie, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 9. Dezember 1988.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

ßanmaiin.

Der Bundeskanzler: G. Bovet.

Bundesblatt.

90. Jahrg.

Bd. II.

75

1034 (Entwurf.)

Bunde sboschi u ss betreffend

Schweizerische Kulturwahrung und Kulturwerbung.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 9. Dezember 1988, beschliesst :

Art. 1.

Der Bund stellt für die Zwecke schweizerischer Kulturwahrung und Kulturwerbung einen jährlichen Kredit von Fr. 500 000 zur Verfügung, der jeweils in den Voranschlag des Bundes einzustellen ist.

Art. 2.

Die Verwaltung dieses Kredits wird nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen der auf dem Boden des Privatrechts zu errichtenden Stiftung «Pro Helvetia» anvertraut.

Art. 3.

Die Stiftung «Pro Helvetia» wird vom Bund aus dem ersten gemäss Art. l bewilligten Jahreskredit mit einem Stiftungsvermògen von Fr. 100 000 ausgestattet.

Von diesem Stiftungsvermögen dürfen nur die Zinsen für die Stiftungszwecke in Anspruch genommen werden.

Art. 4.

Für die Organisation der Stiftung «Pro Helvetia» gelten folgende Grundsätze : 1. Die Stiftungs-Versammlung besteht aus dem Vorsteher des Eidgenössischen Departementes des Innern, der von Amtes wegen den Vorsitz der Versammlung führt, aus je zwei von den kantonalen Erziehungsdirektionen zu ernennenden Vertretern der Kantone, aus je einem Vertreter der sieben kantonalen Universitäten, der Eidgenössischen Technischen Hochschule und der Handelshochschule St. Gallen, sowie aus je einem Vertreter der grossen kulturellen Verbände des Landes nach einer erstmals vom Eidgenössischen Departement des Innern festzustellenden Liste.

1035 2. Die Stiftungsversammlung wählt den elfgliedrigen Stiftungsrat, in dem die verschiedenen Sprachgebiete und Kulturkreise des Landes, die Frauen und die akademische Jugend vertreten sein müssen, und die aus drei Mitgliedern bestehende Kontrollstelle.

3. Das von der konstituierenden Stiftungsversammlung zu erlassende Stiftungsstatut unterliegt der Genehmigung durch den Bundesrat.

Art. 5.

Das vom Stiftungsrat aufzustellende Jahresprogramm und der Voranschlag der Stiftung sind dem Eidgenössischen Departement des Innern zur Genehmigung zu unterbreiten.

Die Stiftung selbst führt nur solche Aktionen durch, deren Ausführung sie keinen bereits bestehenden Institutionen oder Vereinigungen übertragen kann.

Art. 6.

Zum Zwecke der Förderung des staatsbürgerlichen Unterrichts und der nationalen Erziehung übernimmt der Bund zwei Drittel der Kosten der von den Kantonen oder von der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren veranstalteten Ausbildungskurse für Lehrer, die staatsbürgerlichen Unterricht erteilen.

Der Bund stellt für die verschiedenen Sprachgebiete den Kantonen geeignetes Anschauungsmaterial für den staatsbürgerlichen Unterricht im nachschulpflichtigen Alter zur Verfügung.

Der Bund leistet Beiträge: 1. an die Beschaffung schweizerischer Lehrmittel für den Unterricht an den Mittelschulen; 2. an die Veranstaltung von Ferienkursen an den Universitäten für anderssprachige Studierende, soweit solche Beiträge nötig sind, um den Besuch der Ferienkurse gebührenfrei zu gestalten; 3. an den durch Gebührenerleichterungen zugunsten anderssprachiger schweizerischer Studierender den Universitäten erwachsenden Gebührenausfall.

Die Beiträge des Bundes sollen im Höchstansatz 50 % der Gesamtkosten nicht übersteigen.

Art. 7.

Der für die Leistungen des Bundes gemäss Art. 6 erforderliche Kredit ist jeweils in den Voranschlag des Bundes einzustellen.

Art. 8.

Dieser Bundesbeschluss tritt als nicht allgemein verbindlich sofort in Kraft.

Der Bundesrat ist mit seiner Vollziehung beauftragt.

1077

*^BS»-e

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Organisation und die Aufgaben der schweizerischen Kulturwahrung und Kulturwerbung. (Vom 9. Dezember 1938.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1938

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

50

Cahier Numero Geschäftsnummer

3742

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

14.12.1938

Date Data Seite

985-1035

Page Pagina Ref. No

10 033 812

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.