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Bundesblatt 90. Jahrgang.

Bern, den 24. August 1938.

Band II.

Erscheint wöchentlich. Preis 20 Franken im Jahr, 10 Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr: 50 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko au Stämpfli & Oie. in Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über den Ersatz des Fiskalnot echtes.

(Vom 19. August 1938.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir haben die Ehre, Ihnen mit dieser Botschaft den Entwurf eines Bundesbeschlusses über den Ersatz des Fiskalnotrechtes zu unterbreiten.

I. Die Ablehnung der Yorlage über die Revision der Finanzartikel der Bundesverfassung und die daraus sich ergebenden Notwendigkeiten.

Am 18. März 1938 legten wir Ihnen Botschaft und Beschlussesentwurf für die verfassungsmässige Neuordnung des Finanzhaushaltes des Bundes vor.

Als Hauptziele einer umfassenden Bundesfinanzreform nannten wir dabei: 1. die Ablösung des Fiskalnotrechtes durch verfassungsmässiges Eecht; 2. die Sicherung des Eechnungsgleichgewichtes des Bundes einschliesslich der Bundesbahnen und die planmässige Schuldentilgung; 3. den Finanzausgleich zwischen Bund und Kantonen durch klare Abgrenzung der beiderseitigen Steuerhoheit.

Als erste Etappe der Neuordnung sah die Verfassungsvorlage folgende Änderungen und Ergänzungen vor: 1. Aufstellung von Grundsätzen über die Führung des Finanzhaushaltes des Bundes zwecks Einschränkung der Ausgaben.

2. Schaffung einer verfassungsmässigen Grundlage für a. die durch das Fiskalnotrecht eingeführte Biersteuer; b. Erhebung einer Kriegsgewinnsteuer und einer Steuer vom Einkommen und Vermögen (Wehrsteuer) zur Deckung ausserordentlicher militäBundesblatt. 90. Jahrg. Bd. II.

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310 rischer Aufwendungen. Bis zum Inkrafttreten der Wehrsteuer sollte zur Tilgung und Verzinsung der außerordentlichen Wehrkredite eine Steuer vom Einkommen und Vermögen nach den für die Krisenabgabe geltenden Grundsätzen erhoben werden; c. Aufhebung der Anteilsrechte der Kantone am Ertrag der eidgenössischen Stempelabgaben.

3. Aufstellung von Übergangsbestimmungen zu Art. Später ,jer Bundesverfassung betreffend die Alters- und Hinterlassenenversicherung für die Zeit von 1939 bis zum Inkrafttreten der Versicherung (Bundesbeiträge an eine Fürsorge für Greise, Witwen und Waisen).

4. Ermächtigung der eidgenössischen Bäte zur Anordnung von Massnahmen für die Sicherung des Gleichgewichtes im Finanzhaushalte des Bundes bis längstens Ende 1942.

In der Botschaft waren die durchschnittlichen Einnahmen des Bundes von 1939 bis 1947 auf rund 497 Millionen Franken und die Ausgaben auf rund 515 Millionen Franken geschätzt. Zur Wiederherstellung des Gleichgewichtes hätten noch wenigstens 18 Millionen Franken gefehlt. Auf Widerspruch stiessen hauptsächlich die Aufhebung des Anteilsrechtes der Kantone am Ertrag der eidgenössischen Stempelabgaben und die finanzielle Ordnung für die Altersund Hinterlassenenfürsorge. Wegen der Beibehaltung der genannten Anteile und der veränderten Übergangslösung für die Alters- und Hinterlassenenversicherung stieg der voraussichtliche Ausgabenüberschuss für den Durchschnitt der sieben Jahre auf 42,5 Millionen Franken. Die vollständige Herstellung des Rechnungsgleichgewichtes im Gesamthaushalte sollte einer zweiten Etappe verfassungsmässiger Massnahmen vorbehalten bleiben. In der Schlussabstimmung vom 24. Juni 1938 ist die aus den Beratungen des Parlaments hervorgegangene Verfassungsvorlage zwar vom Ständerate mit 18 gegen 11 -Stimmen angenommen, aber vom Nationalrate am gleichen Tag mit 62 gegen 61 Stimmen abgefeimt worden 1).

Damit ist die Revision der Finanzartikel des Bundes für einmal gescheitert.

Da die Wirksamkeit des Notrechtes am Ende des laufenden Jahres aufhört, waren ohne Verzug die nötigen Massnahmen vorzubereiten, auf das gestützt der Finanzhaushalt des Bundes ohne Gefährdung wichtigster Interessen des Landes weitergeführt werden kann. Schon am 4. Juli hat der Bundesrat beschlossen, den Räten zu beantragen, die Wirksamkeit der ausserordentlichen und vorübergehenden
Massnahmen durch dringlichen Bundesbeschluss um drei Jahre zu verlängern, gleichzeitig beauftragte er'sein Finanz- und Zolldepartement, die Botschaft an die Räte bereitzustellen. Ebenso wurden die Bureaux der Kammern eingeladen, die Priorität für die Behandlung des Geschäftes zu bestimmen und die vorberatenden Kommissionen zu bestellen.

*) Im Anhang I ist das Ergebnis der Beratungen des am 24. Juni 1938 abgelehnten Beschlussesentwurfes über die veriassungsmässige Neuordnung des Pinanzhaushaltes des Bundes dargestellt.

311

Dieser Beschluss ist dem Bundesrate nicht leicht gefallen; in der Presse und der Öffentlichkeit hat er auch nicht ungeteilte Zustimmung gefunden.

Der Bundesrat legt Wert darauf, festzustellen, dass er seinen Entscheid auf Grund einlässlicher Beratung und gewissenhafter Abwägung der in Betracht zu ziehenden Verhaltnisse und Umstände gefasst hat. In Ansehung der nach Ablehnung der Verfassungsvorlage noch zur Verfügung stehenden äusserst knappen Zeit vermochte er den Glauben nicht aufzubringen, dass es bis zum Schlüsse des laufenden Jahres mit mehr Aussicht auf Erfolg als bisher möglich wäre, eine neue Verfassungsvorlage auszuarbeiten, in den Kommissionen und Bäten zu behandeln und noch rechtzeitig Volk und Ständen zur Abstimmung zu unterbreiten. Die Schwierigkeiten, die sich in der parlamentarischen Behandlung der abgelehnten Vorlage als unüberbrückbar erwiesen, bestärkten uns in der Überzeugung, dass eine Keihe grundlegender Probleme für die Neuordnung noch einlässlicher wirtschaftlicher, finanzieller und staatsrechtlicher Abklärung bedürfe, die längere Zeit beanspruchen werde. Aus dieser Überlegung heraus konnten wir zu keinem andern Schlüsse kommen, als durch eine nochmalige Verlängerung des Notrechtes die zeitlichen Voraussetzungen für die Anhandnahme und Durchführung einer wohl abgewogenen und ausgereiften Verfassungsvorlage zu schaffen.

II. Bestrebungen der Landesparteien für eine verfassungsmässige Übergangslösung.

Für den Bundesrat ist das Haushalten auf Grund von Massnahmen des Fiskalnotrechtes nichts weniger als befriedigend, zumal ihre Aufhebung seit geraumer Zeit aus dem Schosse der Eäte selbst, aber auch von zahlreichen Volksgruppen und Organisationen gefordert worden ist. Er hat es daher sehr wohl verstanden, als einzelne Gruppen des Parlamentes den Versuch unternahmen, eine Verständigungslösung auf verfassungsrechtlicher Grundlage anzubahnen. Die freisinnig-demokratische Fraktion hatte dazu die Initiative ergriffen. Sie stellte zunächst einen Vorschlag für eine Einigungslösung auf und unterbreitete ihn zur Stellungnahme den drei andern grossen Parlamentsgruppen. Er ist in einer am 2. August gepflogenen interparteilichen Aussprache behandelt worden, der auch der Bundespräsident und der Vorsteher des eidgenössischen Finanz- und Zolldeparternentes beiwohnten.

Diese erste Aussprache zeitigte das vorläufige befriedigende Ergebnis, dass die Vertreter der vier grossen Parlamentsgruppen einer verfassungsmässigen Übergangslösung nach dem Vorschlag der freisinnig-demokratischen Fraktion grundsätzlich beipflichteten; immerhin blieben noch Meinungsverschiedenheiten besonders hinsichtlich der Dauer der Übergangslösung und der jährlichen Beitragsleistung des Bundes für eine vorübergehende Alters- und Hinterlassenenfürsorge bestehen. Es wurde beschlossen, die vorläufige Verständigungsgrundlage in einer zweiten interparteilichen Konferenz zu behandeln, zu welcher Vertreter aller Fraktionen des Parlamentes beigezogen werden sollten.

312

III. Das Ergebnis der interfraktionellen Konferenz vom 10. August 1938.

Die von allen Parteigruppen der Bundesversammlung beschickte Konferenz, an der der Präsident des Nationalrates und wiederum der Bundespräsident und der Vorsteher des eidgenössischen Finanz- und Zolldepartementes teilnahmen, hat dem Verständigungsvorschlag vom 2. August grundsätzlich beigepflichtet. Auch für die nach der ersten interfraktionellen Konferenz noch verbliebenen Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Dauer der Wirksamkeit der Übergangslösung und der Höhe der jährlichen Bundesbeiträge für eine vorübergehende Alters- und Hinterlassenenfürsorge konnte eine Einigung erzielt werden. Darnach wird die Übergangslösung auf drei Jahre -- 1939 bis 1941 -- befristet. Während dieser Zeit ist die Bundesversammlung ermächtigt, im Bahmen des geltenden Notrechtes die zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz des Landes, zur Festigung seines Kredites und zur Erzielung eines möglichst sparsamen Staatshaushaltes erforderlichen Massnahmen anzuordnen.

Bis Ende 1941 fliesst der Ertrag aus der fiskalischen Belastung von Tabak und gebrannten Wassern in die Bundeskasse. Diese leistet ihrerseits zulasten des ordentlichen Haushaltes jährliche Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenfürsorge in der Höhe von 18 Millionen Franken. Der Anteil des Bundes am Ertrag der Krisenabgabe soll ausschliesslich zur Verzinsung und Tilgung der ausserordentlichen Aufwendungen für die militärische Landesverteidigung Verwendung finden.

Die Konferenz hat gleichzeitig beschlossen, den Bundesrat zu ersuchen, sich diesem Verständigungsvorschlag anzuschliessen, also auf seinen Beschluss vom 4. Juli über die Verlängerung der Wirksamkeit der Massnahmen des Fiskalnotrechtes zurückzukommen und den eidgenössischen Bäten beförderlich eine Botschaft vorzulegen, worin er ihnen die Annahme des Verständigungsvorschlages beantragen würde.

IV. Die Stellungnahme des Buiidesrates zum YerständigungSYorschlag.

Der Bundesrat hat am 11. August zum Verständigungsvorschlag Stellung genommen. Er empfiehlt Ihnen einstimmig die Annahme desselben. Dergestalt kann die aus der Ablehnung der Verfassungsvorlage entstandene Zwangslage, das Notrecht wiederum zu verlängern, vermieden werden.

Die Tatsache, dass zwischen den Vertretern der einzelnen Fraktionen sozusagen eine einhellige Verständigung möglich geworden ist, die in weiten Kreisen Befriedigung und Anerkennung ausgelöst hat, sollte Gewähr dafür bieten, dass die gesetzgebenden Kate dem Vorschlag ihre Zustimmung nicht versagen werden. Unter dieser Voraussetzung werden sich auch Volk und Stände gegenüber der Lösung nicht ablehnend verhalten.

Gewiss wird damit schliesslich nur eine kurzfristige Übergangsordnung verwirklicht, aber innert dieser Frist sollte es doch möglich sein, eine für Bund

313 und Kantone tragbare dauernde verfassungsmassige Grundlage unseres staatlichen Finanzhaushaltes zu schaffen Dieses Ziel wird sich erreichen lassen, wenn sich weitgehend der unerschütterliche Wille offenbart, einerseits die Anforderungen an den Staat auf das absolut Unerl asslich e einzuschränken, ihm aber anderseits die Mittel nicht zu versagen, deren er für eine wirksame und ausreichende Landesverteidigung und für die Gesundung unserer Wirtschaft bedarf Ohne grosse und schwere Opfer wird es nicht abgehen, sie erscheinen tragbar, wenn alle bereit sind, ihre Sonderinteressen denjenigen des Gesamt"wohls unterzuordnen

Y. Inhalt und Bedeutung des Verständigungsvorschlages 1. Inhalt, a. Die Ermächtigung der Bundesversammlung.

Die Ermächtigung der Bundesversammlung, im Rahmen des Verfassungsbeschlusses und des geltenden Fiskalnotr echtes die zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz des Landes, zur Festigung seines Kredites und zur Erzielung eines möglichst sparsamen Staatshaushaltes erforderlichen Massnahmen anzuordnen, bildet den Kernpunkt der ganzen Ubergangsordnung Eine sachlich gleiche Ermächtigung enthielt die von den Baten abgelehnte Verfassungsvorlage Die Ermächtigung ist auf drei Jahre befristet, sie bezieht sich im sachlichen Anwendungsgebiet auf Massnahmen die Inhalt des geltenden Fiskalnotrechtes darstellen Gestutzt auf diese verfassungsmassige Befugnis kann die Bundesversammlung aus eigenem Recht alle Notmassnahmen weiterfuhren, die ihr zur Erfüllung der Aufgaben des Verfassungsbeschlusses geboten erscheinen Zulässig ist also eine gewisse Umgestaltung der bisherigen Notmassnahmen oder einzelner derselben Dabei sollen zwei besondere Massnahmen des geltenden Notrechtes nicht zum vornehere für die ganze Dauer der Wirksamkeit des Verfassungsbeschlusses alt, anwendbar erklart werden Es handelt sich einerseits um die Kürzung der Bundesbeitrage, anderseits um den Abbau der Besoldungen, Gehälter und Lohne des Bundespersonals Die Bundesversammlung wird alljährlich die Möglichkeit einer Milderung des Abbaues der Bundesbeiträge und ebenso der Besoldungen, Gehalter und Lohne prüfen Dergestalt bleibt auf den beiden Sondergebieten die Möglichkeit gewahrt, die Tragweite der bisherigen ausserordentlichenMassnahmenn zu mildern. Es braucht nichtbesonderss hervorgehoben zu werden, dass alle in die Zuständigkeit der Bundesv ei Sammlung fallenden Massnahmen auch vor Ablauf der dreijährigen Frist durch Bundesgesetze oder allgemein verbindliche Bundesbeschlusse oder, soweit notwendig, durchVerfassungsbeschlussee aufgehoben oder umgestaltet werden können Praktisch durfte dieses Vorgehen, wie wir noch darlegen werden,füri eine grossere Zahl deiv^ on der Bundesversammlung anzuordnenden Massnahmen zutreffen

314

b. Die Wetterführung der Krisenabgabe.

Die beiden andern Bestimmungen des Verfassungsbeschlusses bilden Ausnahmen vom allgemeinen Prinzip der Ermächtigung der eidgenössischen Eäte, im Eahmen ihrer sachlichen Befugnisse die erforderlichen Massnahmen anzuordnen.

Nach der Übergangsordnung soll die Krisenabgabe unter Vorbehalt der allgemeinen Befristung auf drei Jahre unverändert weitergeführt werden. Der Anteil des Bundes an ihrem Ertrag darf aber nicht mehr zur Bestreitung der allgemeinen Bedürfnisse des Bundeshaushaltes verwendet werden, sondern ist ausschliesslich zur Verzinsung und Tilgung der ausserordentlichen Aufwendungen für die militärische Landesverteidigung bestimmt. Es handelt sich um Ausgaben aus den seit dem Jahre 1933 gestützt auf folgende Buiidesbeschlüsse bewilligten Krediten: Millionen Auffüllung der militärischen Keserven (Bundesbesohluss vom 14. Oktober 1933) Ergänzung der Bewaffnung (Bundesbeschluss vom 21. Dezember 1933) Verstärkung der militärischen Landesverteidigung (Bundesbeschluss vom 11. Juni 1936) den 235 Millionen Franken übersteigenden Betrag der Wehranleihe

Franken

15,0

82,0 235,0 100,0 432,0

Von diesem Gesamtkredit dürften bis Ende 1938 rund 21 Millionen Franken abgetragen sein, so dass noch etwa 411 Millionen Franken zu tilgen und zu verzinsen bleiben. Dafür ist nach dem Verfassungsbeschlnss ausschliesslich der Anteil des Bundes aus der Krisenabgabe zu verwenden. Bis jetzt ist für Verzinsung und Tilgung dieser Aufwendungen der allgemeine Mnanzhaushalt des Bundes aufgekommen. Nach der Übergangsordnung soll er nunmehr von diesen Lasten befreit werden, dafür fällt die Krisenabgabe als Einnahme des ordentlichen Finanzhaushaltes dahin. Dieser büsst mit andern Worten rund 30 Millionen Franken ein, wird aber dafür an Zins- und Arnortisationsquofcen für diese ausserordentlichen militärischen Aufwendungen um 15% Millionen Franken entlastet. Dergestalt ergibt sich axis dieser Übergangsbestimmung im Durchschnitt ihrer dreijährigen Wirksamkeit eine Verschlechterung des ordentlichen Haushaltungsbudgets um schätzungsweise 14% Millionen Franken.

Bis Ende 1941 können von den noch nicht getilgten 411 Millionen Franken rund deren 50 abgetragen werden.

Endlich stellt der Verfassungsbeschluss ausdrücklich fest, dass die Krisenabgabe schon auf einen früheren Zeitpunkt dahinzufallen habe, wenn inzwischen eine vorübergehende eidgenössische Wehrabgabe eingeführt werden sollte. Wir beabsichtigen, den eidgenössischen Katen die daherige Verfassungsvorlage bereits im Laufe des nächsten Jahres zur Beratung vorzulegen. Auf

315 diese Weise dürfte Gewähr dafür bestehen, dass die Krisenabgabe in Bälde durch die nationale Wehrabgabe abgelöst und ein Unterbruch in der Tilgung dieser ausserordentlichen Schuld vermieden werden kann. Die nationale Wehrabgabe wird sich bei zustimmender Beschlussfassung der Bäte, des Volkes und der Stände auch auf die Kredite zu erstrecken haben, die wir mit unserer Vorlage vom 7. Juni 1938 über den Ausbau der Landesverteidigung nachgesucht haben 1).

c. Die Übergangsordnung für die Alters- und Hinterlasseuenversicherung.

In Ansehung der noch gewaltigen Aufwendungen des Bundes besonders für Arbeitslosenversicherung und Krisenunterstützung, für Arbeitsbeschaffung und produktive Arbeitslosenfürsorge wäre es nur unter Übernahme ganz bedeutender jährlicher Ausgabenüberschüsse möglich gewesen, die Einnahmen des Bundes aus dem Ertrag der fiskalischen Belastung von Tabak und gebrannten Wassern ihrer verfassungsniässigen Zweckbestimmung bereits vom Jahre 1939 an wieder zuzuführen. Aus diesem Grunde befürwortete der Bundesrat im Entwurfe der von den Bäten abgelehnten Verfassungsvorlage eine Übergangslösung, wonach die verfassungsmässige Bindung für den Ertrag aus der fiskalischen Belastung des Tabaks erst nach Ablauf von neun Jahren, d. h. vom Jahre 1948 an, wieder wirksam geworden wäre. In der Zwischenzeit sollte neben dem Ertrag der fiskalischen Belastung gebrannter Wasser nur ein Drittel der Tabakeinnahmen der Alters- und Hinterlassenenversicherung zugeführt werden, während der Best, d. h. zwei Drittel dieses Ertrages oder jährlich 26--28 Millionen Franken nach wie vor dem ordentlichen Haushalt des Bundes zugute gekommen wären. Anderseits sah der Entwurf vor, dass der Bund bis zum Inkrafttreten eines Bunclesgesetzes über die Alters- und Hmteiiassenenversicherung aus Mitteln des Fonds Beiträge an kantonale allgemeine Alters- und Hinterlassenenversicherungseinrichtungen und an kantonale sowie an gemeinnützige, auf das ganze Gebiet der Eidgenossenschaft sich erstreckende Fürsorgeeinrichtungen für bedürftige Greise, Witwen und Waisen und für ältere und aus wirtschaftlichen Gründen dauernd arbeitslos gewordene Personen schweizerischer Nationalität zu leisten habe. Die Gesamtsumme dieser Leistungen sollte betragen: in den Jahren 1939--1941 jährlich 14 Millionen Franken, » » » 1942--1944 » 16 » » » » »
1945--1947 » 18 » » nachher jährlich höchstens . . . . 20 » » In der parlamentarischen Behandlung hat der bundesrätliche Antrag sowohl in grundsätzlicher Beziehung als auch im Ausmasse nicht unwesentliche Änderungen erfahren. In der Gestalt der Abstimmungsvorlage wäre der Ertrag des Bundes aus der fiskalischen Belastung von Tabak und gebrannten !) Bundesbl. 1938, I, 857.

316 Wassern während der neunjährigen Übergangszeit vollständig dem ordentlichen Finanzhaushalte zugute gekommen. Anderseits hätte dieser für die jährlichen Leistungen des Bundes von 14 Millionen Franken in den Jahren 1939--1941, von 15 Millionen Franken in den Jahren 1942--1944 und von höchstens 16 Millionen Franken von 1945 an aufzukommen gehabt. Auf allgemeine Eechnung wäre ferner die jährliche Einlage von l Million Franken in den Versicherungsfonds gegangen, und schliesslich hätte der ordentliche Haushalt das Fondsvermögen zu drei vom Hundert zu verzinsen gehabt. Die vorliegende Übergangslösung hat sich dieser Ordnung angenähert, unterscheidet sich aber von ihr im Ausmasse der Bundesbeiträge, die einheitlich 18 Millionen Franken im Jahr betragen sollen. Dafür ist derjenige Teil des Fondsvermögens, der nicht in Wertpapieren angelegt ist. nur zum jeweiligen Diskontsatz der Nationalbank zu verzinsen. Die in der abgelehnten Verfassungsvorlage vorgesehen gewesene Einlage von l Million Franken in den Alters- und Hinterlassenenfonds fällt dahin.

Gegenüber 1938 ergibt sich aus dieser dreijährigen Übergangsordnung eine jährliche Mehrbelastung des ordentlichen Finanzhaushaltes des Bundes von rund 24 Millionen Franken.

2. Bedeutung des Verständigungsvorschiages.

Er bringt mit einer einzigen Ausnahme den Willen der Vertreter aller Fraktionen der Bundesversammlung zum Ausdruck, das in Verfassung und Gesetzgebung eingreifende Notrecht endgültig zu beseitigen. Gleichzeitig räumt er dem Bundesrate und den gesetzgebenden Bäten die nötige Zeit ein, eine neue Verfassungsgrundlage mit den erforderlichen Ausführungserlassen vorzubereiten. Deren Ausarbeitung, Beratung und Vertretung vor Volk und Ständen ist angesichts der einander entgegenstehenden, vielgestaltigen Interessen derart schwierig, dass die Frist von drei Jahren eher knapp bemessen erscheint.

Bis dahin soll, die Zustimmung von Volk und Ständen zum Verständigungsvorschlag vorausgesetzt, die Bundesversammlung irn Bahnaen ihrer Ermächtigung das Erforderliche vorkehren. Gleich wie es bei einer blossen Weiterführung des Notrechts der Fall gewesen wäre, wird sie sich darüber Bechenschaft zu geben haben, in welchem Umfange und mit was für einer Auswirkung die bisherigen ausserordentlichen Massnahmen in ihrer Wirksamkeit bestätigt werden sollen. Es wird gegebenen Falles Sache des Bundesrates sein, der Bundesversammlung auf die Dezembersession des laufenden Jahres eine entsprechende Vorlage zu machen. Was die Bäte dannzumal beschliessen, hat die Form eines befristeten Bundesbeschlusses, der gestützt auf den Verfassungsbeschluss sofort wirksam und vollziehbar ist.

Bereits heute möchten wir der Meinung Ausdruck geben, dass in Ansehung der unbefriedigenden Entwicklung der Einnahmen des Bundes, der grossen Anforderungen, denen er für die Ausbildung der Armee und den Unterhalt des Kriegsmaterials sowie für Krisenmassnahmen zu genügen hat, grundsätzlich Milderungen weder auf dem Gebiete der ausserordentlichen Einnahmen noch

317 auf demjenigen der Einsparungen zu verantworten waren Wir müssen uns im Gegenteil vorbehalten, gewisse Einnahmequellen wie auch einzelne Sparmassnahmen womöglich noch wirksamer zu gestalten Darüber hinaus erscheint es geboten, unabhängig von der Ermächtigung der Lasten d e s Bundes a u f d e m Gebiete zunächst derGetreideversorgungg Die dreijährige verfassungsmassige Uebergangsordnung ist auch nicht so zu verstehen, als ob jede einzelnMassnahmee, die Gegenstand des heutigen Fiskalnotrechtes bildet, bis zum Fristablauf weiterzuführen wäre Beim Bundesrat waltet vielmehr die Absicht ob, im Laufe dieser drei Jahre alles Erforderliche vorzukehren, d a m i w o m onioghch die Grosszahl der von der Bundesversammlung zu treffenden Massnahmen durch ordentliche gesetzgeberische Erlasse ei setzt weiden kann Soweit diese Massnahmen Eingriffe in die ordentliche Gesetzgebung des Bundes darstellen, sollen sie schritte eise und so lasch als möglich durch den künftigen Bedurfnissen und Verhältnissen angepasste Gesetze und Bundesbeschlusse ersetzt werden In Betracht fallen besonders der Erlass eines Tabakgesetzes, die Revision der Stempelgesetzgebung im Sinne der Ei Weiterung der Stempelabgabepflicht und schliesslich die Anpassung des Alkoholgesetzes zur Sicherung eines angemessenen Ertrages für Bund und Kantone aus dei fiskalischen Belastung gebrannter Wasser Dasselbe gilt für die ausserordentlichen Maßnahmen, die den Zweck "verfolgen, die Aufwendungen des Bundes abzubauen, wir erinnern namentlich an die Massnahmen zur Verminderung dei Bundesbeitrage Es wird kaum möglich sein, innert dei Frrst "vondreiiJahrenn dierechtlichee Grundlage für die LeistungenvonnBundesbeiträgenn an Kantone, Gemeinden undanderee Körperschaftenoderi Private samt und sondersderartt umzugestalten, dass auch nur die mit dem Notrecht v ei wirklichten Einspaiungen im Ausmasse vonetwaa 22 Millionen Flanken gewährleistet bleiben Die Eevision aller dieser Gesetze undBundesbeschlüsse wird wesentlich längere Zeit beanspruchen Unter diesen Umstanden nimmt der Bundesrat, wie eibereitss in seiner Botschaft vom 18 März 1938 über die verfassungsmassige Neuordnung des Finanzhaushaltes angekündigt hatte 1), m Aussicht, für einmal m einemRahmengesetzz diejenigen Grundsatze festzulegen, die bis zur Eevision der einzelnen Subventionsgesetze für die
Voraussetzungen der Beitragsleistungen und iur deren Ausmass wegleitend sein sollen Dabei steht wesentlich die Frage im Vordergründe, wie die Beitrage nach der Bedeutung und Wichtigkeit des Subventionszweckes, der wirtschaftlichen Lage desBeitragsempfängersssowiee der Art und des Umfanges dei zu subventionierenden Arbeiten und Lieferungen abgestuft werden konneu Einer besonderen Eegelung bedarf auch die gewissenhafte und ausreichende Kontrolle über die ZM eckentsprechende Verwendung der empfangenen Bundesmittel durch dafür geeignete Organe !) Bundesblatt 1938, I, 468

318 Die Massnahmen betreffend den Abbau der Bezüge des Bundespersonals und ebenso diejenigen über die Kürzung der Benten der Personalversicherungskassen bilden hauptsächlich Eingriffe in das gesetzliche Personalstatut bzw.

in die Kassenstatuten. Der Abbau der festen Bezüge hat für das Jahr 1938 gegenüber der für die Jahre 1936 und 1937 geltenden Ordnung bereits eine Milderung erfahren; die daherige Mehrausgabe wird den Gesamthaushalt des Bundes für das laufende Jahr mit annähernd 6 Millionen Pranken belasten.

Der Bundesversammlung muss vorbehalten bleiben, nach Annahme des Übergangs-Verfassungsbeschlusses zunächst für das Jahr 1939 und sodann je für die Jahre 1940 und 1941 sich darüber schlüssig zu machen, ob die Verhältnisse und Umstände eine weitergehende Milderung im Abbau der festen Bezüge gestatten und rechtfertigen. Der Bundesrat wird hierüber der Bundesversammlung Antrag stellen, nachdem er vorher mit den Personalvereinigungen Bücksprache genommen hat. Bereits ist vom Föderativverbande des Personals öffentlicher Verwaltungen und Betriebe an ihn eine Eingabe gerichtet worden, in der das Begehren begründet wird, auf 1. Januar 1939 eine fühlbare Milderung des Abbaues der Besoldungen und Löhne herbeizuführen. Es wäre verfrüht, schon heute zu diesem Begehren des Föderativverbandes Stellung zu nehmen.

Wegen der Beteiligung des Personals an der Entschuldung der Versicherungskassen des Bundes und der Bundesbahnen ist mit den Vertretern der Versicherten und Eentenbezüger wiederholt schon verhandelt worden.

Es ist auch gelungen, über diese Beteiligung eine Verständigung zu erzielen.

Der Bundesrat hofft deshalb, der Bundesversammlung innert kurzer Zeit einen Gesetzesentwurf über die Neuordnung der Versicherungsbedingungen und Versicherungsansprüche sowie über den Abbau der gegenwärtigen Eenten und Pensionen einzubringen.

VI. Der Finanzhaushalt des Bundes im laufenden Jahre und während der Übergangszeit.

Um ein einigermassen zuverlässiges Bild über den Finanzhaushalt während der in Betracht fallenden dreijährigen Übergangszeit zu gewinnen, wird zweckmässig vom voraussichtlichen Bechnungsabschluss des laufenden Jahres ausgegangen und abzuklären versucht, inwieweit Einnahmen und Ausgaben des Bundeshaushaltes für 1938 während der nächsten drei Jahre Änderungen unterworfen sein werden.

319 1. Der voraussichtliche Rechnungsabschluss 1938.

Einnahmen

Ausgaben

Ausgabenüberschuss

Millionen Franken Bund Voranschlag der Verwaltungsrechnung 1938 N a c h t r a g s k r e d i t e erste Serie (Bundesbeschluss vom 24. Juni 1938): Mm. Fr.

Förderung der Innenkolonisation, der europäischen und der überseeischen Auswanderung 0.8 Beteiligung der Bundesverwaltung als Aussteller an der Landesausteilung 1939 . . 1,0 Ankauf eines Gesandtschaftsgebäudes in Paris . . . . 1,0 Neubau der Konstruktionswerkstätte in Thun. . . . 2,5 Krisenbekämpfung und Arbeitsbeschaffung 15,0 Sicherstellung der Landesversorgung mit lebenswichtigen 1 Gütern . . .

.

20 Stützung des Milchpreises. . 10,0 Andere bewilligte Kredite. . 0,3 Voraussichtliche Nacht r a g s k r e d i t e zweite Serie : Ankauf des ehemaligen Völkerbundsgebäudes (Bundesbeschluss vom 24. Juni 1938) 2,0 Neubau Landestopographie Bern (Bundesbeschluss vom 16. Juni 1938), 1. Quote . 0,8 Andere zusätzliche Kredite . 1,5 Voraussichtlicher Abschluss 1938

519,8

542,9

23,1

+ 32,6

519,8

+ 4,3 579,8

+ 36,9

60,0

320 Einnahmen

Ausgabenüberschuss

Ausgaben Millionen Franken

Bundesbahnen Voranschlag der Gewinn- und Verlustrechnung 1988 Verschlechterung zufolge Bückganges der Transporteinnahmen

31,6

Voraussichtlicher Abschluss 1938 .

38,0

6,4

Ausgabenüberschuss Millionen Franken

Gesamthaushalt Bund Bundesbahnen abzüglich Bückstellungen der Verwaltungsrechnung des Bundes für die Sanierung der Bundesbahnen und Privatbahnen .

. . . .

i Gesamthaushalt

600 38 0

43 0

-f 5.0

55.0

In der Botschaft vom 18. März 1938 über die verfassungsmässige Neuordnung des Finanzhaushaltes des Bundes (Bevision der Finanzartikel der Bundesverfassung) wurde der Schätzung des Zukunftsbudgets für die Jahre 1939--1947 der Ausgabenüberschuss des Voranschlages des Bundes für 1938 von 23,1 Millionen Franken zugrunde gelegt. Nachtragskreditbegehren waren im Zeitpunkte der Abfassung jener Botschaft noch nicht bekannt. Auf die Mitberücksichtigung des Fehlbetrages im Voranschlag der Gewinn- und Verlustrechnung der Bundesbahnen von 31,6 Millionen Franken durfte in jenem Zusammenhange verzichtet werden, weil er gestützt auf die Annahme, die Entschuldung der Bundesbahnen würde auf 1. Januar 1939 in Wirksamkeit treten, bereits bei der Berechnung des künftigen Schuldenüberschusses in die Vermögensrechnung des Bundes einbezogen worden war.

2. Der Voranschlag des Bundes während der dreijährigen Übergangszeit.

Für die Schätzung der Einnahmen und Ausgaben geht der Bundesrat grundsätzlich von der Annahme aus, dass die ausserordentlichen Massnahmen, die Gegenstand des Mskalnotrechts bildeten, sich im Durchschnitt der drei Jahre 1939--1941 finanziell gleich auswirken werden wie nach dem voraussichtlichen Ergebnis des laufenden Jahres. Vorausgesetzt ist ferner, dass sich der

321 Ertrag der Einnahmequellen des Bundes auf der Höhe des laufenden Jahres "bewegen und dass der Rückschlag der Gewinn- und Verlustrechnung der Bundesbahnen den für 1938 angenommenen Betrag von 38 Millionen Pranken nicht übersteigen werde. Die Änderungen, die sich während der Übergangszeit aus der Anwendung der möglicherweise in Wirksamkeit tretenden Bundesgesetze über die finanzielle Reorganisation der Bundesbahnen, die Entschuldung notleidender Privatbahnen und die Entschuldung der Personalversicherungskassen des Bundes und der Bundesbahnen im Finanzhaushalte einstellen werden, sind bei der Aufstellung des Durchschnittsvoranschlages unberücksichtigt geblieben. Die finanzielle Auswirkung dieser gesetzgeberischen Erlasse lässt sich heute nicht zuverlässig beurteilen, und es ist auch ungewiss, ob sie während der Übergangszeit in Rechtskraft erwachsen werden.

Im übrigen fallen wesentlich folgende Änderungen in Betracht: a. Einnahmen.

Der Anteil des Bundes ani Ertrag der Krisenabgabe fällt als ordentliche Einnahme weg, weil er ausschliesslich zur Verzinsung und Tilgung der ausserordentlichen Aufwendungen von schätzungsweise noch 411 Millionen Eranken für die militärische Landesverteidigung dient. Bei den Passivzinsen des Voranschlages ergibt sich aus dieser Anordnung eine Entlastung von schätzungsweise 12% Millionen Franken und beim Militärdepartement eine solche von 3 Millionen Franken aus dem Wegfall der Tilgung der ausserordentlichen Militärkredite von 97 Millionen Franken (Bundesbeschlüsse vom 14. Oktober und 21. Dezember 1933).

Eine Verminderung der Einnahmen von 4 Millionen Franken rührt daher, dass der Ertrag der Anlagen des Fonds für die Alters- und Hinterlassenenversicheruiig diesem zu vergüten ist.

b. Ausgaben.

Gegenüber 1938 fallen wesentlich folgende Änderungen ins Gewicht: Schuldentilgung. Gestützt auf die Überlegung, dass dem Tilgungsplau vom 15. Juni 1927 praktisch nicht nachgelebt werden kann, solange die Staatsrechnung mit einem Fehlbetrag abschliesst '), bestimmt Art, 10 des Bundesbeschlusses vom 28. Oktober 1937, dass für das laufende Rechnungsjahr von der Tilgung des Rückschlages der Staatsrechnung 1936 Umgang zu nehmen sei. Die sinngemässe Anwendung dieser Bestimmung in den Jahren 1939--1941, worüber die eidgenössischen Räte noch zu befinden haben werden, besteht darin,
dass während dieser Zeit nicht nur auf die Tilgung des Rückschlages 1936, sondern auch auf die Tilgung des Rückschlages 1937 und der voraussichtlichen Fehlbeträge in den Jahren 1938 und 1939 in folgendem Umfange verzichtet wird: *·) Vgl. dazu Botschaft vom 30. Juni 1937 über die Verlängerung und Anpassung des Fiskalnotrechtes für das Jahr 1938, Bundesbl. 1937, II, 350.

322 Tilgungsquote (= Ve des Rückschlages) Staatsrechnung Jahr

Rückschlag Mili Fr

1938

1939

1940

1941

Millionen Franken 1936 1937 1938

77,6 13.7 60.0

15,5 .

15,5

Znsammen

15,5 2,8

15,5 2.8 12,0

15,5 2,8 12,0

18,3

30,3

30,3

Der in die Voranschläge 1939--1941 einzustellende Tilgungsaufwand beträgt somit:

Rechnung

Planmässige Quote zur Tilgung des Passivsaldos

Quote zur Tilgung von einem Fünftel des Rückschlages der Siaatsrechnungen 1933

1934

Gesamtaufwand

1935

Millionen Franken

1939 1940 1941

20,8 21,9 23,0

8,2

5,8 5,8

|

4,1 4,1 4,1

38,9 31.8 27.1

Der durchschnittliche Gesamtaufwand von 32,6 Millionen Franken ist um 5,3 Millionen Franken kleiner als der Aufwand im Jahre 1938. Überdies fällt wegen der Neuordnung des Schuldendienstes für die ausserordentlichen Militärausgaben die bisherige Tilgungsquote von 3 Millionen Franken dahin.

Verzinsung. Hauptsächlich weil die Verzinsung des Guthabens des Fonds für die Alters- und Hinterlassenenversicherung wieder aufzunehmen ist, steigert sich der Zinsbedarf um etwa 2 Millionen Franken. Anderseits entfällt wegen der Neuordnung des Schuldendienstes für die ausserordentlichen militärischen Aufwendungen der Zinsenaufwand für die 3% eidgenössische Wehranleihe 1936 von rund 10 Millionen Franken und derjenige von etwa 2,5 Millionen Franken für die nicht ausgeschiedenen Schulden von 76 Millionen Franken.

Bückstellungen. Seit 1935 wird die Verwaltungsrechnung des Bundes jährlich mit einer Bückstellung für die Sanierung der Bundesbahnen von 8 Millionen Franken belastet. Nach Art. 52 des Bundesbeschlusses vom 31. Januar 1936 über das Finanzprogramm 1936 ist ferner die Hälfte des Ertrages der neuen Einnahmen aus den Notmassnahmen zur Äufnung eines Fonds zu verwenden, aus dem die-finanziellen Lasten getilgt werden sollen, die dem Bund aus dem Besitz der Bundesbahnen und aus seinen Aufwendungen zugunsten, der konzessionierten Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen erwachsen.

323 Diese Einlagen in den Eisenbahnfoiids haben in den Jahren 1936 und 1937 je 35 und 32 Millionen Franken betragen. Für 1938 ist die Einlage durch Art. 11 des Bundesbeschlusses vorn 28. Oktober-1937 über die Verlängerung und Anpassung des Fiskalnotrechtes auf 35 Millionen Franken erhöht worden. Bis Ende 1938 wurden folgende Bücklagen verbucht: Rücklagen des Bundes für die Sanierung der Transportanstalten.

Jahr

Eisenbahnfonds

RUcklage für die Sanierung der Bundesbahnen

Millionen Franken

Äufnung

Bechnung 1935 » 1936 » 1937 .

Voranschlag 1938

, .

35,1 32,5 35,0

102.6

Stand Ende 1938

8,0 8.0

'

8,0 8,0

32,0

In der Botschalt vom 18. März 1938 über die Bevision der Finanzartikel der Bundesverfassung vertraten wir die Auffassung, dass diese Büoklagen folgende Verwendung finden sollten: Voraussichtliche Verwendung

Eisenbahnfonds

RUcklage für die Sanierung der Bundesbahnen

Millionen Franken Wiederaufrichtung notleidender Privatbahnen Sanierung der Bundesbahnen . .

Zusammen

15,0 87,6 102,6

32,0 32,0

Die Rücklage von 8 Millionen Franken für die Sanierung der Bundesbahnen und die durch das Fiskalnotrecht der Jahre 1936, 1937 und 1938 statuierte Äufnung eines Eisenbahnfonds sollten den entschlossenen Willen des Bundesrates und der eidgenössischen Bäte dokumentieren, dass sie die Sanierung der Eisenbahnunternehmungen des Landes und vorab unserer Bundesbahnen tatkräftig anhand zu nehmen wünschen. Die unmittelbare Folge der daherigen Belastungen des Finanzhaushaltes des Bundes waren und sind die beträchtlich überhöhten Fehlbeträge der drei vergangenen und des laufenden Jahres. Mit dem Aufhören des Fiskalnotrechtes entfällt nun jedenfalls die Verpflichtung zur Äufnung des Eisenbahnfonds mit jährlich 35 Millionen Franken.

324 Da nach dem Verständigungsvorschlag der Bundesanteil am Ertrag der Krisenabgabe ausschliesslich für die Verzinsung und Tilgung der ausserordentlichen militärischen Aufwendungen zu verwenden ist und weil anderseits die Ordnung der Alters- und Hinterbliebenenfürsorge unseren Haushalt während der Übergangszeit mit jährlich 24 Millionen Franken belastet, wäre einschliessJich der Bückstellungen für die Bundesbahnen und den Bisenbahnionds mit einem Ausgabenüberschuss im Voranschlag des Bundes von über 80 Millionen Franken zu rechnen gewesen. Angesichts eines derartigen unerfreulichen Ergebnisses mussten wir uns ernstlich mit der Frage beschäftigen, ob es trotzdem noch Sinn und Zweck habe, während der Übergangszeit den Voranschlag des Bundes mit Kückstellungen im Ausmasse von 43 Millionen Franken zu belasten.

Nachdem die Gesetzesvorlagen über die finanzielle Eeorganisation der Bundesbahnen und die Beteiligung des Bundes an der finanziellen Wiederaufrichtung notleidender Privatbahnen bei den gesetzgebenden Räten eingebracht und von ihnen bereits in Beratung gezogen sind, lässt es sich jedenfalls vertreten, bis zum Inkrafttreten der beiden Gesetze von solchen Bückstellungen ganz oder doch teilweise Umgang zu nehmen. Der Bundesrat wird den eidgenössischen Bäten hierüber nach der Abstimmung über den Verfassungsbeschluss im Zusammenhang mit den andern zu treffenden Massnahrnen Antrag stellen. Wird von diesen Bückstellungen Umgang genommen, so liesse sich, wie auf Seite 328 der Botschaft dargestellt ist, der Ausgabenüberschuss auf 39% Millionen Franken herabsetzen.

Bundesbeiträge. Auf den ordentlichen Bundesbeiträgen sollen 1938 in Anwendung des Fiskalnotreohtes 22 Millionen Franken eingespart werden; diese Ersparnis sollte sich im Laufe der nächsten drei Jahre ebenfalls erzielen lassen. Die voraussichtlichen Aufwendungen für Krisenmassnahmen von 86,8 Millionen Franken im laufenden Jahre werden während der Übergangszeit 1939--1941 durchschnittlich um etwa 25 Millionen Franken zurückgehen.

Diese Einsparung ergibt sich auf folgenden Krisenmassnahmen: Voraussichtlicher Aufwand Massnahmen

1938

1

Durchschnitt 1939--1941

Voraussichtlicher Minderaufwand Durchschnitt 1939--1941

Millionen Franken Arbeitsbeschaffung Milchpreisstützung Arbeitslosenversicherung, Krisenunterstützung und Umschulung

35,0 13,0

17,5 10,0

17,5 3,0

17,5

15,5

2,0

Zusammen

65,5

43,0

22,5

325 Fur A r b e i t s b e s c h a f f u n g sind bisher 128,2 Millionen Franken bewilligt worden; über diesen Betrag ist im Wege der Zusicherung von Bundesbeiträgen vollständig verfugt. Bis Ende 1988 sind Beitrage in der Hohe von etwa 77 Millionen Franken ausbezahlt. Der Auszahlungsbedarf des laufenden Jahres ist auf 85 Millionen Franken angewachsen, weil 1938 eine grosse Zahl von beitragsberechtigten Arbeiten zum Abschlüsse gekommen ist. Nach 1938 bleiben noch rund 51 Millionen Franken auszuzahlen, wofür im Durchschnitt der drei Jahre 1939--1941 17 Millionen Franken ausreichen durften. Verglichen mit dem Aufwand für 1938 tritt somit eine Entlastung um rund die Hälfte ein.

Durch Bundesbeschluss vom 18. März 1937 sind dem Bundesrat zur S t u t z u n g des Milchpreises vom 1. Mai 1937 bis 30. April 1939 5 Millionen Franken aus allgemeinen Bundesmittem bewilligt worden. Dieser Kredit ist durch Bundesbeschluss vom 30. März 1938 um 15 Millionen Franken auf deren 20 erhöht worden. Für das «Mdchjahr» 1938/89 allein stehen im Voranschlag 1988 3 Millionen Franken und durch Nachtragskreditbewilligung 10 Millionen Franken, zusammen 13 Millionen Franken, zur Verfugung. Für die Zeit vom 1. Januar bis 80. April 1939 sind 5 Millionen Flanken reserviert. Diese Belastung des Bundeshaushaltes zur Stutzung des Milchpreises bedeutet in Ansehung der heutigen ausserordentlichen Anforderungen für dringende, elementare Zwecke eine empfindliche finanzielle Erschwerung. Für die Zukunft müssen Massnahmen erwogen werden, die es ermöglichen, die Zuschüsse aus allgemeinen Bundesmitteln zu vermindern oder ohne solche auszukommen. Für die Übergangszeit 1939--1941 mochten wir durchschnittlich noch höchstens 10,0 Millionen Franken in Aussicht nehmen.

Durch die ausserordentlichen Aufwendungen für die Verstärkung der militärischen Landesverteidigung, für Arbeitsbeschaffung und Krisenunterstutznng wurde es möglich, die Arbeitslosigkeit einzudämmen. Für den Durchschnitt des Jahrdritts 1939--1941 darf mit einem weitern Bückgang der Aufwendungen für A r b e i t s l o s e n v e r s i c h e r u n g und K r i s e n u n t e r s t ü t z u n g um je etwa 2,0 Millionen Franken gerechnet werden.

Durch das Sinken dei Getreidepreise auf dem Weltmarkt wird der Preis, den der Bund von den Muliein für das Inlandgetreide erhalt, selbstätig
ermassigt. Die Zuschüsse an die einheimischen Getreideproduzenten in Gestalt des Überpreises werden entsprechend grosser. Es wird sich je nach der Weltmarktlage um mehrere Millionen Franken handeln. Um diese Mehrbelastung des Bundes zu vermeiden, haben wir, unter Vorbehalt Ihrer Zustimmung, "beschlossen, einen Teil der Aufwendungen für die G e t r e i d e v e r s o r g u n g auf den Konsumenten abzuwälzen, ohne dass dadurch eine Brotverteuerung erfolgen wurde.

Im Zusammenhange mit den Erörterungen über die Gestaltung der Altersund Hinterlassenenfursorge wahrend der dreijährigen Ubergangsordnung haben wir bemerkt, dass sich daraus eine jahrliche Mehrbelastung unseres Finanzhaushaltes von rund 24 Millionen Franken ergeben werde (BundesbeiBundesblatt. 90 Jahrg. Bd. II.

26

326 träge 18 Millionen Franken, Verzinsung der Buchschuld des Versicherungsfonds rund 2 Millionen Franken, Überweisung des Ertrages der Vermögensanlagen an den Fonds 4 Millionen Franken), Militäriche Landesverteidigung.

Die ausserordentliche Verstärkung der militärischen Landesverteidigung auferlegt die Verpflichtung, den erreichten Stand der Bereitschaft beizubehalten. Zum gestiegenen Bedarf für Unterhalt und Ersatz von Kriegsmaterial kommen die vermehrten Kosten für genügende militärische Ausbildung. Schon ab 1939 wird sich der ordentliche Bedarf des Militärdepartementes gegenüber dem Aufwand 1938 (Voranschlagskredite 123,5 Millionen Franken, Nachtragskredite 1,5 Millionen Franken, zusammen 125 Millionen Franken) um etwa 14 Millionen Franken, d. h. auf etwa 139 Millionen Franken, erhöhen.

Kriegsvorsorge. Die Durchführung der mit Bundesgesetz vom 1. April 1938 angeordneten Massnahmen zur Sicherstellung der Landesversorgung mit lebenswichtigen Gütern wird im Durchschnitt der Jahre 1939--1941 je rund 5 Millionen Franken beanspruchen. Verglichen mit dem Aufwand von 2 Millionen Franken im Jahre 1938 ergibt sich ein Mehrbedarf von 8 Millionen Franken.

Liegenschaften. Ausserordentliche Umstände (Gesandtschaftsgebäude Paris, ehemaliges Völkerbimdsgebäude, Konstruktionswerkstätte Thun, Landestopographie Bern) bedingen für das laufende Jahr eine vorübergehende Steigerung des Baubudgets. Der Bedarf nach 1938 wird sich um etwa 5 Millionen Franken verringern lassen.

Übrige Einsparungen innerhalb der V e r w a l t u n g e n . Die zusätzlichen Minderausgaben auf dem Gebiete der Verwaltungen und Betriebe zufolge von Sparmassnahmen über die bereits angeordneten hinaus schätzen wir gestützt auf die Vorschläge der Sparexperten in den nächsten drei Jahren auf einige hunderttausend Franken jährlich.

Verglichen mit 1938 würde sich somit der Finanzhaushalt des Bundes im Durchschnitt der Jahre 1989--194-1 wie folgt verändern.

b _,.

.

Ver-

Ver-

schlechterung

bessemng

Einnahmen: Millionen Franken Krisenabgabe: Wegfall 30,0 Ertrag der Kapitalien: Überweisung des Ertrages der Anlagen des Fonds für die Alters- und Hinterlassenenversicherung an diesen Fonds 4,0 Entnahmen aus Fonds : Wegfall der Entnahmen aus- dem Fonds für die Alters- und Hinterlassenenversicherung 8,0 Übertrag

42,0

327

Ausgaben:

VerVerschlechterung besserung Millionen Franken

Schuldentilgung: Übertrag a. Buchmässige Einsparung aus dem Verzicht auf die 5jährige Tilgung der Staatsrechnungsfehlbeträge 1936--1938 b. Weglall der Tilgungsquote für die ausserordentlichen Militärkredite Verzinsung : a. Wiederaufnahme der Verzinsung der Buchschuld an den Fonds für die Alters- und Hinterlassenenversicherung b. Wegfall der Verzinsung der ausserordentlichen Aufwendungen von 411 Millionen Franken für die Bedurfnisse der militärischen Landesverteidigung . . . .

Bücklagen, Wegfall (eventuell) Bundesbeiträge : a. Abbau der Krisenausgaben b. Unterstützung bedürftiger Greise, Witwen und Waisen Militärische Landesverteidigung: Mehrbedarf für die Ausbildung der Armee sowie für Unterhalt und Ersatz von Kriegsmaterial Kriegsvorsorge : Vermehrung der Massnahmen zur Sicherstellung der Landesversorgung mit lebenswichtigen Gutern . . .

Liegenschaften : Wegfall des ausserordentlichen Bedarfes 1938 . . . .

Verschiedene A u s g a b e n : Ertrag von Sparmassnahmen Einnahmenverminderung und Ausgabenvermehrung von zusammen stehen Minderausgaben gegenüber von zusammen . . .

so dass schliesslich eine Verbesserung bleibt von . .

42,0

--

5,3 3,0

2,0 12,5 43,0 22,5 10,0

14,0

3,0 5,0 0,2 71,0 91,5 20,5

Gestützt auf diese Betrachtungen ist für die Übergangszeit 1939--1941 mit ungefähr folgendem Durchschnittsvoranschlag zu rechnen, dem wir die Bechnung 1937 und die voraussichtlichen Ergebnisse des laufenden Jahres gegenüberstellen :

328 Mutmasslicher Abschluss 1937 1938 Millionen Franken 522,1 519,8 1. Einnahmen

1Durchschnitts.

Rechnung

402 42 585 280 2020 53 6 44 8 190

448 40 60'4 300 209 1 53 0 400 12,0

6,7

10,0 1,0

104 25,0

10 6 20,0

17 2 12 5

143 10,6

537,0

579,8

88 7 897 103 7 87 2 80,8

97 8 409 103 8 868 95,9 2.0 17.8 71 5 43 0 20.3

11 8 67 8 40 5 16 8

14,9

Voranschlag 1939--1941 Mill. Fr.

477,8

Ertrag der Kapitalien Militärpf lichtersatz . . .

Stempelabgaben Krisenabgabe Zölle Benzinzoll .

Belastung des Tabaks . .

. .

Getränkesteuer Fiskalische Belastung gebrannter Wasser Preiszuschläge auf Ölen und Fetten . .

Belastung ausserordentlicher Gewinne aus wirtschaftlichen Notmassnahmen . . .

Entnahmen aus Fonds Eeinertrag Post-, Telegraphen- und Telephonverwaltung Zweckgebundene Einnahmen 1) Übrige Einnahmen 2. Ausgaben Verzinsung Provisionen Tilgung Ordentliche Bundesbeiträge ä) Krisenausgaben .

Landesverteidigung (ohne Personal) . . .

Kriegsvorsorge Liegenschaften.

Personalausgaben . .

Eisenbahnsanierung .

Übrige Ausgaben 3)

60,0 3 Ausgabenüberschuss

40 8

40 60,4 209 1

530 400 12,0 10,0 1,0 26

20,0

143 10,6 517,3 87 3 32 6 113 8

643 109,9 5,0 12,8 71 5

20,1 89,5

!) Für Milchpreisstützung und Massnahmen zur Linderung der Notlage der Landwirtschaft.

2 ) Einschliesslich 8 Millionen Franken (1937/38) bzw. 18 Millionen. Franken (1939--1941) für bedürftige Greise, Witwen und Waisen.

) Übrige Ausgaben Rheinregulierung Basel-Strassburg Drucksachen, Bureaumaterial Fortsetzung- der Fussnote auf der folgenden Seite.

1S37

1938

1939-1941

Millionen Franken 16,8 20,3 20,1 2,8 2,7 2,0 2,5 2,4 2,4

329

Auf Grund des Verständigungsvorschlages ist also wahrend der Übergangszeit für den Finanzhaushalt des Bundes mit einem Da für die Bundesbahnen wahrend derselben Übergangszeit, gleich wie für das Jahr 1938, ein durchschnittlicher Ruckschlag m der Gewinn- und Verlustrechnung von 38 Millionen Franken zu ei warten ist, ergibt sich für den Gesarathaushalt des Bundes ein Fehlbetrag von 77,5 Millionen Franken.

*

*

*

Gegenüber dem voraussichtlichen Ausgabenüberschuss in der Verwalt u n g s r e c h n u n g des l a u f e n d e n Jahres von 60 Millionen Franken ist im Durchschnitt der Jahre 1939--1941 mit folgenden hauptsächlichsten Veränderungen zu rechnen a. Veränderungen auf Grund des Verständigungsvorschlages.

Wegfall des Bundesanteils am Ertrag dei eidgenossischen Kri Verschlechterung senabgabe, der zur Verzinsung und Tilgung der bisherigen M Franken außerordentlichen Ausgaben für die militärische Landesverteidigung zu verwenden ist 30,0 dafür Entlastung aus dem Wegfall des bisherigen Aufwandes für Verzinsung und Tilgung dieser Ausgaben 15,5 14,5 Neuordnung der Alters- und Hinterlassenenürsorge · Jährliche Beitrage aus allgemeinen Mitteln des Bundes. . 18,0 Wiederaufnahme der Verzinsung des Fonds für die Altersund Hinter lassenenersicherung 6,0 24,0 V e r s c h l e c h t e r u n g der Verwaltungsrechnung durch die Uebergangsordnung 38,5 b Andere Veränderungen.

Sie sind auf folgende Umstände zurückzuführen: Einsparungen aus dem Verzicht auf die fünfjährige Tilgung der Staatsrechnungsfehlbetrage 1936--1938 5,3 Abbau der Krisenausgaben 22,5 Übertrag 27,8 1937

Posttaxen, Telephongebühren Telegramme, Frachten Gesetzgebende Behörden Eidgenossiehe Technische Hochschule Zuschüsse an landwirtschaftliche Regiebetriebe Handelsamtsblatt Werbetätigkeit im Ausland Fahrnisversicherung .

Beteiligung an dei Landesausstellung 1939 Bundesbeitrage für internationale Ausstellunger Andere Verwaltungskosten und Sachausgaben Unvorhergesehenes

r 938

1939-1941

Millionen Flanken 1,9 1,9 1,9 1,9 1,9 1,9 1,8 1,8 1,8 1,7 1,8 1,8 0,7 0,7 07 0,6 0,9 0,9 0,9 0,8 1,0 -- 1,0 -- -- -- 1,5 2,5 2,6 2,4 -- 1,8 18

330 Verschlechterung

Mill. Franken Übertrag 27,8 Wegfall des ausserordentlichen Bedarfes 1938 für Liegenschaften 5,0 Wegfall der Rücklagen für die Eisenbahnsanierung. . . . 43,0 Ertrag von Sparmassnahmen 0,2 Diesen Verbesserungen von 76,0 stehen Mehrausgaben gegenüber für militärische Landesverteidigung 14,0 Kriegsvorsorge 3,0 17,0 so dass zu rechnen ist mit einer Verbesserung, die u n a b h ä n g i g von der Übergangsordnung e i n t r i t t , von 59,0 Im Durchschnitt der Jahre 1939--1941 ist somit gegenüber dem Jahre 1938 mit einer Verbesserung zu rechnen von . . .

20,5 d. h. der mutmassliche Ausgabenüberschuss für 1938 von 60,0 wird im Durchschnitt 1939--1941 zurückgehen auf . . .

39,5 Unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Fehlbetrages von 38 Millionen Pranken in der Gewinn- und Verlustrechnung der Bundesbahnen ergibt sich ein Gesamtfehlbetrag von 77,5 Millionen Pranken. Darin sind Tilgungen von 55,5 Millionen Franken enthalten.

Der reine Ausgabenüberschuss des Gesamthaushaltes des B u n d e s erreicht daher rund 22 Millionen Franken.

*

*

*

Wir haben die Ehre, Ihnen den nachstehenden Entwurf eines Bundesbeschlusses über den Ersatz des Fiskalnotrechtes zur Annahme zu empfehlen.

Bern, den 19. August 1938.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Vizepräsident: Etter.

Der Bundeskanzler: G. Bovet.

Beilage : Beschlussesentwurf.

Anhänge : I. Abstimmungsvorlage vom 24. Juni 1938 über die Revision der Finanzartikel der Bundesverfassung.

II. Übersicht über die finanzielle Tragweite des Fiskalnotrechte für das Jahr 1938.

331

(Entwurf.)

Bundesbeschluss über

den Ersatz des Fiskalnotrechts.

(Verständigungsvorschlag der interfraktionell en Konferenz vom 10. August 1938.)

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t , in Anwendung von Art. 85, Ziffer 14, Art. 118 und Art. 121, Absatz l, der Bundesverfassung, nach Einsicht der Botschaften des Bundesrates vom 18. März 1938 und 19. August 1938, in der Absicht, die ausserordentlichen und vorübergehenden finanziellen Massnahmen, die zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz des Landes und zur Festigung seines Kredites ergriffen werden mussten, unverzüglich durch verfassungsmässiges Eecht zu ersetzen, beschliesst:

Art. 1.

In die Bundesverfassung sind folgende Übergangsbestimmungen aufzunehmen : 1. Übergangsbestimmung zu Art. 34quater betreffend Alters- und Hinterlassenenversicherung.

1 Vom 1. Januar 1939 bis zum 31. Dezember 1941 fliesst der Ertrag der fiskalischen Belastung des Tabaks und gebrannter Wasser in die Bundeskasse.

2 Während dieser Zeit leistet der Bund Beiträge an kantonale allgemeine Alters- und Hinterlassenenversicherungseinrichtungen und an kantonale sowie an gemeinnützige, auf das ganze Gebiet der Eidgenossenschaft sich erstreckende EürSorgeeinrichtungen für bedürftige Greise, Witwen, und Waisen und für ältere und aus wirtschaftlichen Gründen dauernd arbeitlos gewordene Personen schweizerischer Nationalität. Die Gesamtsumme dieser Beiträge beträgt jährlich 18 Millionen Franken. Die Leistungen der Fürsorgeeinrichtungen dürfen nicht als Armenunterstützung behandelt werden.

332 3

Soweit das Vermögen des Fonds für die eidgenössische Alters- und Hinter lassenenversicherung nicht in Wertpapieren angelegt ist, ist es von 1939 an zum Diskontsatz der Schweizerischen Nationalbank zu verzinsen.

4 Über die Vollziehung dieser Übergangsbestimmung beschliesst die Bundesversammlung.

2. Übergangsbestimmung betreffend Massnahmen zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz des Landes, zur Festigung seines Kredites und zur Erzielung eines möglichst sparsamen Staatshaushaltes.

1 Die Bundesversammlung trifft im Eahmen dieses Verfassungsbeschlusses und des Bundesbeschlusses vom 28. Oktober 1937 über die Verlängerung und Anpassung des Fiskalnotrechts für das Jahr 1938 die nach 1938 zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz des Landes, zur Festigung seines Kredites und zur Erzielung eines möglichst sparsamen Staatshaushaltes erforderlichen Massnahmen.

2 Die Bundesversammlung prüft alljährlich die Möglichkeit einer Milderung des Abbaues der gesetzlichen Subventionen und der Besoldungen und Löhne.

3 Die Wirksamkeit der finanziellen Massnahmen endigt in jedem Falle mit dem Ablauf des Jahres 1941.

3. Übergangsbestimmung betreffend Weitererhebung der eidgenössischen Krisenabgabe.

1 Bis zur Einführung einer für begrenzte Zeit zu erhebenden eidgenössischen Wehrabgabe, längstens aber bis und mit dein Jahre 1941 wird die eidgenössisch Krisenabgabe weiter erhoben.

2 Der Anteil des Bundes an dei en Ertrag ist ausschliesslich zur Verzinsung und Tilgung der ausserordentlichen Aufwendungen für die militärische Landesverteidigung geraäss den seit dem Jahre 1933 bewilligten Krediten zu verwenden.

Art. 2.

Dieser Beschluss wird der Abstimmung des Volkes und der Stände unterbreitet.

2 Der Bundesrat ist mit seiner Vollziehung beauftragt.

1

333 Anhang I.

Abstimmungsvorlage vom 24. Juni 1938,

Bimclesbeschluss über

die verfassungsmässige Neuordnung des Finanzhaushaltes des Bundes.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung von Art. 85, Ziffer 14, Art. 118 und Art. 121, Absatz l, der Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 18. März 1938, in der Absicht, den Finanzhaushalt des Bundes auf eine sichere und dauerhafte Grundlage zu stellen.

dem Bunde zu ermöglichen, die Ausgaben einzuschränken, aber auch die unerlässlichen Mittel zu beschaffen, deren er bedarf, um die ihm durch Verfassung, Gesetzgebung und Verträge überbundenen Verpflichtungen zu erfüllen, die ausserordentlichen und vorübergehenden finanziellen Massnahmen, die zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz des Landes und zur Befestigung seines Kredites ergriffen werden mussten, durch ordentliches verfassungsmässiges Eecht zu ersetzen, beschliesst :

Art. I.

Art. 42 der Bundesverfassung wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: Art. 42.

Für die Führung des Finanzhaushaltes des Bundes sollen folgende Grundsätze beachtet werden: 1. Die Schulden sind nach einem von der Bundesversammlung aufzustellenden Plan zu tilgen.

2. Entstehen Einnahmenüberschüsse, so sind daraus vermehrte Schuldentilgungen vorzunehmen oder Eücklagen zu bilden, die in wirtschaftlich

334

ungünstigen Zeiten zur Aufrechterhaltung des finanziellen Gleichgewichtes verwendet werden können.

3. isfeue Ausgaben sollen nur beschlossen werden, wenn durch Einsparungen oder durch neue Einnahmen für Deckung gesorgt ist. Unaufschiebbare neue Ausgaben sind in gleicher Weise nachträglich so rasch als möglich zu decken.

4. Der Bund soll Beiträge an Kantone, Gemeinden und andere Körperschaften oder Private nur leisten, wenn der damit verfolgte allgemeine Zweck im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grössern Teils derselben liegt und ohne Bundeshilfe nicht ausreichend erfüllt werden könnte.

Art. 42Ms.

Zur Bestreitung seiner Ausgaben stehen dem Bunde die folgenden Mittel zur Verfügung: a. Ertrag des Bundesvermögens und der Bundesbetriebe; b. Ertrag von Gebühren und andern Verwaltungseinnahmen; G. Ertrag der Zölle (Art. 30) ; d. Hälfte des Bruttoertrages des Militärpflichtersatzes (Art. IS): e. Hälfte des Reinertrages der fiskalischen Belastung gebrannter Wasser (Art. 32Ms); /. Ertrag der fiskalischen Belastung von Tabak und Bier (Art. 41ter) ; g. Ertrag der Stempelabgaben abzüglich des den Kantonen nach Art. 41Ms zustehenden Anteils; h. Beiträge der Kantone, deren nähere Eegelung einem Bundesgesetz vorbehalten bleibt.

Unter Vorbehalt der Bestimmungen in Absatz l, lit. d und g, und Art. 42ter steht das Becht, Steuern vom Vermögen, vom Einkommen oder vom Vermögen und Einkommen zu erheben, nur den Kantonen zu.

Art. 42'er.

Zur Deckung außerordentlicher Auf« endungen für die militärische Landesverteidigung kann der Bund auf begrenzte Zeit erheben: a. als Wehrsteuer eine Steuer vom Vermögen, vom Einkommen oder vom Vermögen und Einkommen; b. Kriegsgewinnsteuern.

Art, Höhe, Dauer und die Grundsätze des Bezugsverfahrens einer Steuer nach lit. a werden durch Bundesgesetz bestimmt.

Über die Erhebung von Kriegsgewinnsteuern beschliesst die Bundesversammlung.

335

Ein Teil des Reinertrages der Wehrsteuer und 'von Kriegsgewinnsteuern fällt den Kantonen zu. Die Höhe des Anteils der Kantone wird durch die Bundesgesetzgebung bestimmt.

Art. IT.

ter

Art. 41 der Bundesverfassung erhält folgende neue Fassung: Der Bund ist befugt, Tabak und Bier zu besteuern.

Art, Höhe und Grundsätze des Bezugs Verfahrens dieser Steuern werden durch Bundesgesetz bestimmt. Darin können Massnahmen zum Schutze der durch die Besteuerung erfassten Wirtschaftszweige angeordnet werden.

Art. III.

In die Bundesverfassung sind folgende Übergangsbestimmungen aufzunehmen : 1. Übergangsbestimmung zu Art. 34
Die Gesamtsumme dieser Beträge soll jährlich betragen: in den Jahren 1939 bis 1941 14 Millionen Franken, 1942 bis 1944 15 Millionen Franken und nachher höchstens 16 Millionen Franken.

2. Eine Einlage von jährlich einer Million Franken in den Fonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Spätestens vom Jahre 1948 an sind der gesamte Ertrag der fiskalischen Belastung des Tabaks und die Hälfte des Beinertrages der fiskalischen Belastung gebrannter Wasser in den Fonds für die Alters- und Hinterlassenenversicherung zu legen.

Vorn Jahre 1989 an ist das Vermögen des Fonds zu drei vom Hundert zu verzinsen.

Über die Vollziehung dieser Übergangsbestimmung beschliesst die Bundesversammlung.

2. Übergangsbestimmung zu Art. 42ter.

Bis zum Inkrafttreten der in Art. 42ter, lit. a, vorgesehenen Steuer erhebt der Bund zur Verzinsung und Tilgung der in den Jahren 1933, 1986 und 1937 bewilligten und im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Beschlusses noch

336

nicht getilgten ausserordentlichen Aufwendungen für die militärische Landesverteidigung eine Steuer vom Vermögen und Einkommen nach den Grundsätzen der im Jahre 1938 erhobenen Krisenabgabe.

Den Kantonen verbleibt ein Anteil an den eingehenden Abgabebeträgen von 40% in den Jahren 1939--1941 und von 20 % ab 1942.

Über die "Vollziehung dieser Übergangsbestimmung beschliesst die Bundesversammlung.

3. Übergangsbestimmung betreffend Ermächtigung der Bundesversammlung zur Anordnung von Massnahmen für die Sicherung des Gleichgewichtes im Finanzhaushalte des Bundes.

Bis zum Inkrafttreten der Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zur Ausführung der in Art. I dieses Beschlusses enthaltenen Bestimmungen der Bundesverfassung und bis zur Änderung bestehender Bundesgesetze und allgemeinverbindlicher Bundesbeschlüsse mit finanzieller Tragweite trifft die Bundesversammlung im Eahmen des Bundesbeschlusses vom 28. Oktober 1987 über die Verlängerung und Anpassung des Fiskalnotrechtes die zur Sicherung des Gleichgewichtes im Finanzhaushalte des Bundes erforderlichen Massnahmen.

Deren Wirksamkeit endigt in jedem Fall mit dem Ablaufe des Jahres 1942.

Art. IV.

Dieser Beschluss wird der Abstimmung des Volkes und der Stände unterbreitet.

2 Der Bundesrat ist mit seiner Vollziehung beauftragt.

1

337

Anhang II.

Die finanzielle Tragweite des Fiskalnotrechts für den Bund und die Bundesbahnen.

Massnahmen

I. E i n s p a r u n g e n ')

a. Bundesbeiträge (Abbau). .

fe Spezialfonds 2) . .

c Tilgungen 3) d Personalaufwand 4) . . . .

e. Wehrwesen (Soldabbau usw.)

/. Sach-, Verwaltungs- und Betriebskosten 5

II. E i n n a h m e n ) 6

a . Krisenabgabe ) . . . . . .

b Stempelabgaben . .

c. Biersteuer und Braurohstoffe (Zollerhöhung) 7 ).

d. Tabak (Zoll und Besteuerung) 8) e. Kaffee und Tee (Zollerhöhung) /. Zucker (Zollerhöhung) . . .

g. Motorentreibstoffe (Zollerhebung) h. Zollquittungsstempel . . .

i. Speiseöle (Preiszuschläge) .

k. Ausserordentliche Gewinne auf wirtschaftlichen Notmassnahmen (Besteuerung) III. Einlage in den Eisenbahnfonds Buchmässige Verbesserung der Verwaltungsrechnung des Bundes ( u n d der Bet r i e b s r e c h n u n g der B u n d e s bahnen).

Fussnoten siehe folgende Seiten.

Voraussicht).

Ergebnis 1938 9)

Rechnung 1937

124,3 20,0 46,5

Schätzung Jahresdurchschnitt 1939-1 941 10)

Millionen Franken 152,5 136,5

-- 48.0 2,8

22,0 46,2 15,5 43,0 2,8

22,0 46,1 31,0 43,6 2 ,8ö

7J0

70 7, \j

7,0

139,7

137,5

138,5

28,0 16,3

30,0 18,0

30,0 18,0

81,0

24,0

24,0

18,0

13,2

13,2

8.6 15,0

15,0

8.8 15.0

14,0 8,5 6,0

15,0 8.5 6,0

--

--

1

12,0 8,2 2,6

--

8,8 ,ö

, | 1 1

32 5 32,5

35,0

y "

35,0

239,0

256,0

--

l \ l

231,5

338 1 ) Ohne Ertrag des Rentenabbaues (ca. 4 Millionen Pranken), der den beiden Personalversicherungskassen unmittelbar zugute kommt.

2 ) Spezialfonds für die Alters- und Hinterlassenenversielierung : Millionen Franken Sistierung der Einlage der Einnahmen aus der Tabakbesteuerung in der Höhe der Einnahmen im Jahre 1933 26.8 Entnahme für die Unterstützung bedürftiger Greise, Witwen und Waisen 8,0 Sistierung der Verzinsung 7,8 ,,, ,,

Invalidenfonds: Sistierung der Verzinsung Versicherungsfonds : Entnahme für die Unterstützung der Krankenversicherung Sistierung der Verzinsimg

2,1 . .

1.0 0,4

.. ,

Fonds für Verbesserungen im S traf Vollzug: Sistierung der Verzinsung 0,1 Unterstützungsfonds der Personalversicherungskassen des Bundes : Sistierung der Einlagen 0,3 Zusammen 1937 46,5 3 ) Vorläufige Änderung der Schuldentilgung: Gestützt auf die "Überlegung, dass dem Tilgungsplan vom 15. Juni 1927 praktisch nicht nachgelebt werden kann, so lange die Staatsrechnung mit einem Fehlbetrag abschliesst (vgl. Botschaft vom 30. Juni 1937 über die Verlängerung und Anpassung des Fiskalnotrechtes für das Jahr 1938, Bundesbl. 1937, II, 350), bestmimt Art. 10 des Bundesbeschlusses vom 28. Oktober 1937, dass 1938 von der Tilgung des Bückschlages der Staatsrechnung für 1936 Umgang genommen verde. Die sinngemässe Anwendung dieser Bestimmung in den Jahren 1939-1941 besteht darin, dass -während dieser Zeit nicht nur die Tilgung des Rückschlages 1936, sondern auch die Tilgung des Rückschlages 1937 und allfälliger Rückschläge in den Jahren 1938 und 1939 in folgendem Umfang unterbleibt: MiTM,,kgen

Jahr

1936 1937 1938 1939

(Rechnung) (Rechnung) (Schätzung) (Schätzung)

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

77,6 13,7 65,0 60,0

Minderaufwand für Tilgungen . .

Tilgungsquote (= V5 des Rückschlages) '938 1939 1940 1941

15,5 .

.

.

Millionen Franken 15,5 15,5 2,8 2,8 .

13,0 .

.

15,5

18,3

31,3

15,5 2,8 13,0 12,0 43,3

Oder im Durchschnitt der Jahre 1939--1941 31,0 Millionen Franken.

1938

1937

*) Personalbestand (Ersparnis zufolge Abbaues verglichen mit Millionen Franken Aufgabenkreis und Personalbestand von 1935) 14,0 14,1 Löhne (Ersparnis zufolge Herabsetzung verglichen mit den Nominal- .

löhnen) 27,5 32,4 Nebenbezüge und Taggelder von Kommissionen 1,5 1,5 Zusammen

48,0

48,0

ä

) Ohne Ertrag der Anwendung des Fiskalnotrechts auf die Alkoholverwaltung (1937 1,1 Millionen Franken, Bundesbl. 1937, III, 263).

6 ) Die eidgenössische Krisenabgabe wird für zweijährige Perioden berechnet.

Da durch den Bundesbeschluss vom 28. Oktober 1937 die Gültigkeitsdauer des Fiskalnotrechts nur um ein Jahr verlängert worden ist, bestimmte Art. 5, dass von der für die Periode 1938/39 berechneten Abgabe nur der auf das Jahr 1938 entfallende Betrag

339 zu entrichten sei. Die sinngemässe Anwendung der Bestimmungen des Fiskalnotrechts über die eidgenössische Krisenabgabe im Jahre 1939 besteht darin, dass 1939 der auf dieses Jahr entfallende Betrag der Periode 1938/39 erhoben wird.

') 1937 Getränkesteuer.

8

)

Gesamtertrag der Tabakbelastung Ertrag 1932 Zusätzlicher Ertrag 9

1937

1938--1941

44,8 26,8 18,0

40,0 26,8 13,2

Millionen Franken

) Gestützt auf das Rechnungsergebnis Januar--Juni.

) Schätzung unter der Annahme, dass die Wirksamkeit der durch Bundesbeschluss vom 28. Oktober 1987 über die Verlängerung und Anpassung des Fiskalnotrechts für das Jahr 1938 angeordneten Massnahmen bis zum 31. Dezember 1941 verlängert wird.

10

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über den Ersatz des Fiskalnotrechtes. (Vom 19. August 1938.)

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Jahr

1938

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

34

Cahier Numero Geschäftsnummer

3749

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

24.08.1938

Date Data Seite

309-339

Page Pagina Ref. No

10 033 705

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