.

# S T #

711

Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom 3. Mai 1938.)

Als schweizerischer Generalkonsul in Wien wird gewählt : Herr Walter von Burg, bisher Generalkonsul in München.

Die schweizerische Delegation an die 24. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz wird wie folgt bestellt: a. Eegierungsdelegation. Delegierte: die Herren alt Bundesrat Schulthess, Chef der Delegation; Fürsprecher Paul Eenggli, Direktor des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit; technische Batgeber: Herr Fürsprecher Kaufmann, Adjunkt, Frl. Dora Schmidt, Adjunktin, die Herren Harry Gordon, Albert Jobin und Arnold Schwander, Sektionschefs, alle beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

b. Arbeitgeberdelegation. Delegierter: Herr Charles Tzaut, Ingenieur, Vizepräsident des Zentralverbandes schweizerischer Arbeitgeberorganisationen, in Genf; technische Batgeber: die Herren A. Steinmann, Vizepräsident des schweizerischen Arbeitgeberverbandes der Textilindustrie, in Zürich; Charles Kuntschen, Sekretär des Zentralverbandes schweizerischer Arbeitgeberorganisationen, in Zürich; Armand Dolde, Sekretär des Verbandes schweizerischer Maschinen- und Metall-Industrieller, in Zürich; Bobert Jaccard, Sekretär des schweizerischen Gewerbeverbandes, in Bern ; Budolf von der Mühl, vom schweizerischen Bauernverband in Brugg.

c. Arbeitnehmerdélégation. Delegierter: Herr Charles Schürch, Sekretär des schweizerischen Gewerkschaftsbundes, in Bern; technische Batgeber: die Herren Otto Graf, Direktor der Gewerbeschule, in Zürich; H. Leuenberger, Sekretär des Verbandes der Handels-, Transport- und Lebensmittelarbeiter, in Zürich; Emile Giroud, Sekretär des Metall- und Uhrenarbeiterverbandes, in Bern; Bernard Marty, Sekretär des schweizerischen Werkmeisterverbandes, Vertreter der schweizerischen Angestelltenverbände, in Zürich, und Nationalrat Arnold Saxer, Sekretär des schweizerischen Freien Arbeiterverbandes, in St. Gallen.

(Vom 5. Mai 1938.)

Das Aktionskomitee für die Gütertransportinitiative ,,Litra hat am 4. Mai 1938 der Bundeskanzlei eine Anzahl Unterschriftenbogen für das Volksbegehren betreffend eine Gütertransportordnung übermittelt. Nach den Angaben des genannten Komitees sollen die Bogen 391 841 Unterschriften tragen. Diese Bogen sind dem eidgenössischen Statistischen Amt zur Prüfung überwiesen worden.

712

(Vom 6. Mai 1938.)

Dem an Stelle des zurückgetretenen Herrn Konsul Freiherr Walther von Falkenhausen zum deutschen Berufskonsul in St. Gallen, mit Amtsbefugnis über die Kantone St. Gallen, Appenzell A.-Rh. und I.-Rh. und Thurgau, ernannten Herrn Hermann Kirchhoff wird das Exequatur erteilt.

Der Turegum-Versicherungsgesellschaft in Zürich wird die Konzession zum Betriebe der Rückversicherung in allen Branchen erteilt.

867

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Notifikation.

zurzeit unbekannten Aufenthalts.

Am 29. April 1938 hat Sie die eidgenössische Oberzolldirektion in Bern auf Grund des gegen Sie eingeleiteten Strafverfahrens, namentlich gestützt auf das am 8. April 1938 durch den Fahndungsdienst der Zollkreisdirektion Genf gegen Sie aufgenommene Strafprotokoll in Anwendung von Art. 74, Ziffer 13, 76, Ziffer 5, 77, 82, 85 und 91 des Bundesgesetzes vom 1. Oktober 1925 über das Zollwesen wegen Zollübertretung in Verbindung mit Bannbruch zu einer Busse von Fr. 116-28 verurteilt. Gestützt auf Art. 77 des genannten Gesetzes ist überdies die Einziehung des folgenden Gegenstandes verfügt worden: l aus Frankreich eingeführter Automobilmotor Marke «Peugeot», 6 Zylinder, früher mit Nummernschild 220 509 versehen. Ausserdem sind Ihnen die durch die Untersuchung verursachten Kosten von Fr. 9.20 auferlegt worden. Wenn Sie sich innert 14 Tagen, vom Datum der vorliegenden Notifikation an gerechnet, der Strafverfügung vorbehaltlos unterziehen, so wird Ihnen in Anwendung von Art. 94 des wiederholt genannten Gesetzes und Art. 296 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege vom 15. Juni 1934 ein Viertel der Busse mit Fr. 29.07 nachgelassen. Wollen Sie sich der Strafverfügung nicht unterziehen, so haben Sie innert 20 Tagen Einsprache zu erheben und gerichtliche Beurteilung zu verlangen. Erheben Sie innerhalb dieser Frist keine Einsprache, so erwächst die Strafverfügung unter Vorbehalt der Beschwerde in Rechtskraft.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1938

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

19

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

11.05.1938

Date Data Seite

711-712

Page Pagina Ref. No

10 033 610

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.