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Bundesblatt 90. Jahrgang.

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Bern, den 11. Mai 1938.

Band I.

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton St. Gallen für den Ausbau des Rinnsales im Alten Rhein von St. Margrethen bis Bodensee.

(Vom 6. Mai 1938.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen mit dieser Botschaft den Entwurf eines Bundesbeschlusses über die Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Sankt Gallen für den Ausbau des Rinnsales im Alten Ehein vorzulegen.

I.

Mit dem doppelten Ziele, die immer wieder auftretenden katastrophalen Überschwemmungen des schweizerischen und österreichischen Rheintales zu beseitigen und die Kulturfähigkeit der Rheinebene durch Anlage zweckmässiger Entwässerungssysteme zu heben, wurden zwischen der Schweiz und Österreich die Staatsverträge vom 30. Dezember 1892 und vom 19. November 1924 abgeschlossen.

Im Hinblick auf den erstgenannten Zweck ist die Verkürzung und Begulierung des Eheinlaufes von der Illmündung bis zum Bodensee, mit Anlage der Durchstiche von Fussach und Diepoldsau, vorgesehen und seither ausgeführt worden. Diese Bauten bildeten mit der durch sie bewirkten Hochwasserabwehr die Vorbedingung für die Möglichkeit einer wirksamen Entwässerung der beidufrigen Rheinebenen.

Über das zweiterwähnte Ziel bestimmte Art. 2, Abs. l, des Staatsvertrages von 1892 allgemein, dass die Vertragsstaaten für die Ableitung der von beiden Durchstichen betroffenen Binnengewässer auf ihrem Gebiete selbständig die geeignete Vorsorge zu treffen haben, unter Einhaltung der Bestimmung des letzten Absatzes des Art. 4 betreffend rechtzeitige Ausführung der in Frage kommenden Arbeiten.

Bundesblatt. 90. Jahrg. Bd. I.

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Hinsichtlich der Frage der Benützung des alten Rheinlaufes vom Bruggerhorn oberhalb St. Margrethen über Eheineck bis zum Bodensee als Abflussgerinne unseres rheintalischen Binnenkanals, welche Frage den Gegenstand der vorliegenden Botschaft bildet, bestimmen die Staatsverträge von 1892 und 1924 je in ihrem Artikel 14 materiell übereinstimmend folgendes (Wiedergabe in der Fassung von 1924) : «Das nach erfolgter Ableitung des Rheines durch den Pussacher Durchstich verbliebene alte Rheinbett hat den beiderseitigen Binnengewässern, insbesondere aber dem schweizerischen Binnenkanal als Rinnsal bis zum Bodensee zu dienen.

Durch die Internationale Rhemregulierungskommission ist die benötigte Breite und die Richtung des erforderlichen Wasserlaufes, soweit es ohne erhebliche Kosten möglich ist, tunlichst in der Mitte desselben festzusetzen.

Die hiebei allfällig zum Zwecke der Erzielung eines gleichmässigen Gefälles erforderliche Durchstechung von Furten und Regulierung des Kanals ist Sache der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

Nach erfolgter Regulierung wird der Unterhalt der Ufer dieses Wasserlaufes durch die betreffenden Regierungen besorgt.» Obschon es sich beim Alten Ehein um ein Grenzgewässer handelt, hat die Schweiz allein die Kosten für die Herrichtung des Einnsales zu übernehmen.

Die Begründung hierfür liegt in dem überragenden Interesse, welches im Vergleich zu Österreich die Schweiz an einer solchen Lösung der Vorflutfrage für den rheintalischen Binnenkanal hatte. Für letzteren hätte vom Bruggerhorn abwärts in der Tat ein besonderes Abflussgerinne geschaffen werden müssen, wenn nicht infolge Ableitung des Rheines in den Fussacher Durchstich das alte Rheinbett zu diesem Zwecke benutzbar geworden wäre.

Aus dem Texte des Artikels 14 und aus den Ausführungen des Abschnittes II ergibt sich, dass man zur Zeit der Verhandlungen, die zum Staatsvertrag von 1892 führten, der Auffassung war, es werde eine Herrichtung allereinfachster Art für dieses Rinnsal genügen. Demgemäss rechnete man mit einer Kostensumme von nur Fr. 160 000. Diese Bausumme ist unter Art. 2, Ziffer 5, des Bundesbeschlusses vom 27. März 1898 betreffend die Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton St. Gallen für die Rheinregulierung von der Illmündung bis zum Bodensee und die Erstellung eines Binnengewässerkanales von oberhalb Sennwald bis Bruggerhorn aufgenommen worden.

II.

Der Frage der Herrichtung des Rinnsales im Alten Rhein konnte naturgemäss erst in den der Eröffnung des Fussacher Durchstiches folgenden Jahren, d. h. nach vollständiger Ableitung des Rheines in diesen Durchstich und Abschliessung des alten Rheinlaufes durch die entsprechenden Dammbauten, nähergetreten werden. Die internationale Eheinregulierungskommission, die von den Vertragsstaaten mit der Durchführung der staatsvertraglich vereinbarten gemeinsamen Werke betraut worden war, hat in der Anwendung von Art. 14 des Vertrages von 1892 erstmals am 11. Dezember 1902 auf Grund eines Berichtes der Eheinbauleitung Eorschach beschlossen, dass die Axe des zu

671 erstellenden Einnsales mit der Landesgrenze zusammenzufallen habe. Am 17. Februar 1903 ergänzte sie diesen Beschluss, indem sie sich einverstanden erklärte, dass die schweizerische Bauleitung die Durchstechung der Furten durch Ausbaggerung besorge und der Materialaushub für den definitiven Kanal zunächst den Kiesbezügern überlassen werde. Nach einer später zu bestimmenden Anzahl von Jahren sollte alsdann die Bauleitung Borschach die Aushebung des allfällig noch verbleibenden Kanalrestes, sowie die abschliessliche Begulierung der beiden Kahalufer auf Kosten der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausführen.

Da dieses in Anlehnung an den Staatsvertrag ins Auge gefasste primitive Vorgehen in der Folge nicht befriedigte, kam die Bheinregulierungskommission am 2. April 1908 auf ihre Beschlüsse zurück. Sie setzte auf Grund der Vorschläge der Eheinbauleitung Borschach die Breite des erforderlichen Wasserlaufes auf 16,50 m fest und genehmigte für die obere Binnsalstrecke vom Bruggerhorn bis zum Eselschwanz (Bheinmarke 118+500 oberhalb Eheineck) das Längen- und Normalprofil der zu erstellenden Binne. Von der Festsetzung eines Normalprofiles für die untere Binnsalstrecke vom Eselschwanz bis zum Bodensee nahm die Kommission Umgang, da nach ihrer Auffassung eine solche Festsetzung in dieser im Eückstaugebiet des Bodensees gelegenen Flussstrecke keinen Zweck hätte.

Dieser Beschluss wurde kurz nach der im Winter 1906/07 bewirkten völligen Abriegelung des Bheines von seinem alten Laufe gefasst. Vor 1906 liess man, obwohl der Fussacher Durchstich im Jahre 1900 eröffnet worden war, bei höheren Wasserständen noch einen Teil der Eheinabflussmengen durch das alte Bett zum Bodensee ablaufen. Das Altbett erfuhr dadurch noch eine kräftige Spülung, wodurch nennenswerte Schlammablagerungen verhindert wurden. Einige Jahre nach Erstellung des Abschlussdammes veranlassten jedoch die von Seiten der Gemeinden Eheineck und Tal eingegangenen Beschwerden die st. gallische Eegierung, von der Bheinregulierungskommission zu verlangen, dass auch für die untere Strecke des Alten Bheines ein Normalprofil festzusetzen und darnach das Kanalgerinne auszuheben sei.

Die Eheinregulierungskommission beauftragte mit Beschluss vom 16. März 1911 und -- nachdem ein neu bearbeitetes Projekt in den folgenden Jahren mit Eücksicht auf die
Schlammführung als ungenügend erachtet wurde -- mit Schlussnahme vom 6. Juli 1917 die Eheinbauleitung Eorschach, ein die Schlammabführung besser berücksichtigendes Projekt vorzulegen. Dieses Projekt sah in der oberen Einnsalstrecke bis Eheinmarke 118+500 eine Breite der Gerinnsohle von 16,50 m, mit dreifüssigen Böschungen, und von der genannten Eheinmarke abwärts bis zum See einen geschlossenen Kanal von 20 m Sohlenbreite und 4,0 m hohen Leitdämmen vor, unter gleichzeitiger Berücksichtigung der inzwischen von den angrenzenden Gemeinden erhobenen Forderungen auf Berücksichtigung der Schiffahrtsinteressen. Die Eheinregulierungskommission beschloss am 18. Oktober 1920, dieses Projekt in empfehlendem Sinne an die st. gallische Eegierung weiterzuleiten. Diese unterbreitete mit Eingaben vom

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22. August und 15. September 1921 die auf Fr. 2 965 000 veranschlagte Projektvorlage dem Bundesrate mit dem Vorschlage der Verlängerung des Kanales bis zur Eisenbahnstation St. Margrethen und dem Gesuche um Projektgenehmigung und Befürwortung eines Bundesbeitrages von 80 %.

Damit stellten sich im Ausbau des Einnsales in der Folge zwei g r u n d sätzliche Fragen: Erstens diejenige der Tragweite des Art. 14 des Staatsvertrages von 1892 in dem Sinne, ob die Erstellung eines durchgehenden regelmässigen Gerinnes für die Abführung der Wasser- und Schlammengen des rheintalischen Binnenkanals noch unter den genannten Vertragsartikel falle oder nicht vielmehr als eine Fortsetzung des Binnenkanales selber zu gelten habe und damit auf Grund des Bundesgesetzes über die Wasserbaupolizei zu behandeln sei; zweitens die Frage, ob mit der staatsvertraglichen Aufgabe der Schweiz zugleich S c h i f f a h r t s i n t e r e s s e n wahrzunehmen und ob diese hinsichtlich der Bemessung des Beitrages an die erwachsenden Mehrkosten gleich zu behandeln seien wie die Herrichtung des Einnsales für die Wasserabführung allein.

Mit Beschluss vorn 25. Oktober 1921 lehnte es der Bundesrat mit Bücksicht auf die Zeitverhältnisse und ohne Präjudiz für die Zukunft ab, auf den Ausbau des Einnsales im alten Eheinbett als Schiffahrtskanal einzutreten; er lud gleichzeitig die st. gallische Eegierung ein, für den Ausbau der oberen Einnsalstrecke von Hektometer 0 bis 40 oberhalb Eselschwanz ein Projekt mit Voranschlag für einen Kanal von 16,50 m Breite und dreifüssigen Böschungen vorzulegen. Dabei liess sich der Bundesrat vom Gedanken leiten, dass die eingereichte Kanalvorlage weit über das im Staatsvertrag vorgesehene Arbeitsprogramm hinausgehe und nicht mehr als Bestandteil der internationalen Eheinregulierung zu betrachten sei, während möglichst mit dem durch Bundesbeschluss vom 27. März 1893 gewährten Kredite von Fr. 160 000 das Auslangen gefunden werden sollte.

Nach längeren Verhandlungen zwischen Kanton und Bund, in denen vorerst ein Projekt der Eheinbauleitung für Wasser- und Schlammabführung allein vom Bruggerhorn bis zum Bodensee, im Kostenbetrage von Fr. l 800 000 zur Diskussion gestanden hatte, reichte der Kanton St. Gallen unserem Departement des Innern am 12. August 1924 eine reduzierte Projektvorlage ein.

Diese sah für
die obere Strecke von hm 0 bis hm 46 eine Einne von 16,50 m Sohlenbreite entsprechend Projekt 1912 vor und schlug für den Abschnitt Eheineck-Bodensee einstweilen eine Versuchsstrecke von 1200 m Länge bei einer Binnenbreite von ebenfalls 16,50 m vor, mit Anschüttung beiderseitiger Buhnen. Der Kostenvoranschlag belief sich auf Fr. 249 000 für die obere Strecke bzw. Fr. 135 000 für die Versuchsstrecke. St. Gallen ersuchte um Gewährung eines Bundesbeitrages von 80 % gemäss Bundesbeschluss von 1893. Das Departement des Innern teilte mit Eücksicht auf unsern Beschluss vom 25. Oktober 1921 der st. gallischen Eegierung mit, dass eine Subventionierung auf

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Grund des Art. 23 der Bundesverfassung, wie sie bei der mit Österreich auszuführenden internationalen Eheinregulierung gewährt worden sei, nicht in Frage komme und lud sie ein, das Subventionsgesuch dahin abzuändern, dass es sich auf das Bundesgesetz vom 22. Juni 1877 über die Wasserbaupolizei stütze.

Auf erneute Vorstellung des st. gallischen Eegierungsrates, der sich auf Art. 4 des Bundesbeschlusses von 1893 berief, wurde unser Justiz- und Polizeidepartement mit der Begutachtung der vorwürfigen grundsätzlichen Fragen beauftragt.

In seinem Mitberichte vom 4. Juli 1925 gelangte das Justiz- und Polizeidepartement auf Grund der Analyse der einschlägigen Bestimmungen des Staatsvertrages von 1892 und des Bundesbeschlusses und unter Würdigung der Motive dieses letztern zu den nachfolgenden, kurz zusammengefassten Folgerungen : Das Einnsal erscheine gemäss Art. 2, Ziffer 5, des Bundesbeschlusses als eines der Objekte der Kheinregulierung, für das, wie für die andern, eine Subvention bis zu 80 % des Voranschlages und eine eventuelle Nachsubvention in gleicher Höhe zugesichert wurde. Die Arbeiten im Einnsal dürften ferner, auch wenn sie eine Folge der Ableitung des rheintalischen Binnenkanales seien, nicht als eine Fortsetzung desselben bezeichnet werden, die unabhängig vom damaligen Bundesbeschlusse erfolge und deshalb von den dort gewährten Subventionen ausgeschlossen sei. Diese Auffassung werde auch bestätigt durch den Art. 5 des Bundesbeschlusses, der die Erstellung des Binnengewässerkanales abwärts nur bis zum Bruggerhorn vorsehe und auch die Subvention von 50 % nur soweit zuerkenne. Über das Eeststück dieses Kanales sei nichts bestimmt, weder über dessen Verlauf noch über die Höhe des Bundesbeitrages.

Dies zeige ebenfalls, dass man das Einnsal im Alten Ehein dafür vorgesehen hatte und es den Objekten der Eheinregulierung zuzählte. Zu beachten sei sodann, dass der Bundesratsbeschluss vom 25. Oktober 1921, der einen Beitrag an die Kanalisierung des Einnsales nicht gewährte, für die Lösung der vorliegenden Frage nicht massgebend sein könne. Denn damals habe der Bundesrat eine Subvention deshalb rundweg abgelehnt, weil das vorgelegte Projekt auf Errichtung eines s c h i f f b a r e n Einnsales ausgegangen sei und damit offenkundig den Eahmen der Eheinreguherung überschritten habe. Ebensowenig dürfe
aus der Tatsache, dass der von der Bundesversammlung am 7. April 1922 gewährte Nachtragskredit für die Eheinregulierung keinen Beitrag an die Korrektion des Einnsales vorsehe, geschlossen werden, dass dieses damit von einer weitern Subvention für die Zukunft ausgeschlossen werden sollte. Das Einnsal sei damals lediglich deshalb in dem Entwurf und den Beratungen des Jahres 1921/22 übergangen worden, weil nur internationale Arbeiten berücksichtigt werden wollten. Aus dem Staatsvertrag von 1892 und dem Bundesbeschluss von 1893 ergebe sich allerdings, dass die Durchleitung des schweizerischen Binnenkanals viel einfacher vermutet worden sei, als sie jetzt von den Fachleuten dargestellt werde. Da aber der Ausbau des Einnsales als Folge der bereits vollendeten Eheinkorrektion zur Notwendigkeit geworden sei, müssten notwendig Bund und Kanton, die jene Arbeiten gemeinsam eingeleitet

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hätten, auch deren Durchführung im. anfänglich vereinbarten Masse der Mitwirkung gemeinsam sicherstellen, wie es der massgebende Bundesbeschluss vorsehe.

Aus diesen Folgerungen des Justiz- und Polizeidepartements ergibt sich, dass das alte Eheinbett vom Bruggerhorn bis zum Bodensee als Einnsal für die beidseitigen Binnengewässer, im besondern aber für den schweizerischen Binnenkanal, den Objekten der Eheinregulierung zugehört und als solches zu 80 % der Kosten oder Mehrkosten subventionsberechtigt ist, immerhin unter der selbstverständlichen Voraussetzung, dass Schiffahrtsinteressen dabei nicht berücksichtigt werden. Mehrkosten, die sich aus der Wahrnehmung solcher Interessen ergäben, sind von einem Bundesbeitrag auf Grund des Art. 4 des Bundesbeschlusses von 1898 ausgeschlossen.

Da.das Teilprojekt vom 12. August 1924 auf die Schiffahrt keine Eücksicht nahm, erklärte sich der Bundesrat am 15. September 1925 grundsätzlich bereit, dem Kanton St. Gallen auf Grund von Art. 23 der Bundesverfassung an die Kosten des Ausbaues des Einnsales im Eheinbett auf einer Versuchsstrecke bei Eheineck und später auch auf dem oberen Teil des Einnsales, von hm 0 bis 46 auf Gebiet der Gemeinde St. Margrethen, einen Beitrag von 80 % zu bewilligen. Gegenüber allfälligen dahingehenden Bestrebungen stellte er gleichzeitig fest, dass die Verbauung der Eheinzuflüsse nicht unter den Begriff der Eheinregulierung im Sinne des Staatsvertrages von 1892 und des Bundesbeschlusses von 1898 fällt und daher auch nicht des in diesen Erlassen vorgesehenen Bundesbeitrages von 80 % teilhaftig werden kann.

Mittlerweile waren bereits Teilarbeiten in der oberen Strecke gemäss dem von der Eheinregulierungskommission genehmigten Normalprofil von 16,50 m Sohlenbreite und dreifüssigen Böschungen, bei einem Sohlengefälle von 0,55 °/00, im Eahmen des ursprünglichen Kredites von Fr. 160 000 ausgeführt worden, welcher Kredit damit erschöpft war. Der Bundesrat stellte die konkrete Beschlussfassung hinsichtlich der oberen Strecke, für welche die oben genannten, weitern Ausbaukosten von Fr. 249 000 angefordert wurden, zurück bis zum Vorliegen der endgültigen Abrechnung über den alten Kredit. Dagegen beschloss er am 28. September 1925 zugunsten der auf Fr. 185 000 veranschlagten Versuchsstrecke bei Eheineck einen Beitrag von 80 % ; es sollten daselbst
Erfahrungen für die weitere Projektierung im untern Teil des Alten Eheines gesammelt werden können.

Diese Versuchsstrecke konnte in der Folge nicht ausgeführt werden, da die Gemeinde Eheineck das Projekt nachträglich wieder unter Hinweis auf die Schiffahrtsinteressen beanstandete. Der st. gallische Eegierungsrat sah sich veranlasst, mit Beschluss vom 26. März 1926 gegen Forderungen der Gemeinde Stellung zu nehmen, für welche diese keinen Eechtsanspruch nachweisen konnte. Er teilte der Gemeinde mit, dass er auf ihr Wiedererwägungsgesuch erst eintreten werde, wenn sie für die Übernahme der baulichen Mehrkosten und für die Kosten der später wiederkehrenden Ausbaggerungen der geforderten, bedeutend breiteren Einne Garantie leiste. Eheineck hat, ohne diese Ver-

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Die Eheinbauleitung arbeitete nunmehr das Projekt vom Jahre 1980 für den Ausbau des Einnsales auf der Strecke Eheineck-Bodensee aus. Sie stützte sich hierin auf das Ergebnis der Konferenz vom 8. Oktober 1928; Ferner standen ihr die Erhebungen des Amtes für Wasserwirtschaft über die Verschlammungsverhältnisse im Alten Eheine und die von der Versuchsanstalt für Wasserbau an der Eidgenössischen Technischen Hochschule durchgeführten Versuche über die Abschwemmbarkeit
des sich ablagernden Schlammes zur Verfügung.

Endlich verwertete sie die am Alten Eheine unterhalb Eheineck gemachte Beobachtung, dass eine im tiefsten Talweg ziemlich gut ausgebildete Einne von etwa 250 m Länge trotz der Schlammführung sich in einer Breite von 25 bis 30 m offen erhielt. Dieses Projekt sah eine Breite der Gerinnesohle von 25 m bei 0,10 °/lm Sohlengefälle vor, mit Anschüttung von hoch wasserfreien Buhnen (die im Mündungsgebiet zweckmässig zum Teil durch Leitdämme ersetzt sind). Ausserdem sah es an der Einnsalmündung Wellenbrecher vor zum Schütze des Gerinnes gegen Verstopfung durch angespülten Sand. Die Kosten wurden für die Einne Eheineck-Bodensee auf Fr. l 232 000, für die Wellenbrecher auf Fr. l 422 000, insgesamt daher auf Fr. 2 654 000, veranschlagt, nicht inbegriffen die weitern Ausbaukosten der oberen Strecke des Alten Eh eines.

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Die st. gallische Begierung unterbreitete mit Eingabe vom 29. November/ 6. Dezember 1930 dieses Projekt unserem Departemente des Innern. Sie führte unter anderem aus, dass diese Projektdurchgestaltung gewählt wurde, «weil die Gemeinden Eheineck und St. Margrethen verlangten, der Kanal solle mit Grossschiffen befahren werden können. Sie beriefen sich darauf, dass schon der Alte Rhein schiffbar gewesen sei und dass es Pflicht des Bundes und des Kantons sei, ihnen wieder eine schiffbare Wasserrinne herzustellen». Die Gemeinden verwiesen hierbei auf eine ganze Anzahl öffentlicher Erlasse, z. B. auf den Art. 15 des Staats Vertrages vom 30. Dezember 1892 über die internationale Bheinregulierung, sowie auf den Bundesratsbeschluss vom 4. April 1923 betreffend die schiffbaren oder noch schiffbar zu machenden Gewässerstrecken.

In der Tat wären auf dem Wasserwege nach Bheineck transportiert worden: Im Jahre 1927 47 440 Tonnen Kies » » 1928 45 600 » » » » 1929 .

37 270 » » Ferner auf Dampfschiffen: im Jahre 1924 23474 Personen » » · 1926 30 848 » Die höchste Tagesfrequenz habe am 24. August 1930 4922 Personen betragen.

Der Begierungsrat äussert sich weiter, dass sich gegen den Bundesratsentscheid vom 25. Oktober 1921 grundsätzlich nichts einwenden lasse. Die seitherigen Erfahrungen hätten aber gezeigt, dass das blosse Durchstechen der Furten nicht genüge, um den vom Binnenkanal herangebrachten Schlamm in den Bodensee abzuführen. Es müsse deshalb ganz ohne Bücksicht auf die Schifffahrt eine geschlossene Binne erstellt werden, die dem Wasser soviel Stosskraft verleihe, dass wenigstens bei mittlerem und niederem Seestande der Schlamm in den See abgetrieben werde. Diesen Zweck würde eine Binne mit geschlossenen hochwasserfreien Leitdämmen am besten erfüllen. Die Techniker glaubten jedoch, auch mit Buhnen auskommen zu können, wobei die Zwischenräume nach und nach aufgelandet würden.

Diese Vorlage bildete den Gegenstand eingehender Prüfung seitens unserer Departemente des Innern und der Post und Eisenbahnen hinsichtlich der Gesichtspunkte der staatsvertraglichen Verpflichtungen der Schweiz und der schiffahrtstechnischen Wünsche der beteiligten Landesgegend. Gleichzeitig wurden an der Versuchsanstalt für Wasserbau Versuche über die Sedimentation des dem Alten Bhein durch den Binnenkanal zugeführten Schlammes
durchgeführt. In langen Verhandlungen zwischen Bund, Kanton und Gemeinden wurde namentlich erörtert, ob eine Sohlenbreite von 16,50 oder 25 m, ein Ausbau des Binnsales mit Buhnen oder Leitdämmen, ferner, welche Sicherung der wasserseitigen Dammböschungen bei den einzelnen Projektformen erforderlich sei; endlich stand die Frage der Notwendigkeit der Erstellung von Wellenbrechern und jene der Aufteilung der Baukosten nach den Gesichtspunkten

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der Wasser- und Schlammabfuhr einerseits bzw. der Schiffahrtsanforderungen anderseits zur Diskussion.

Von Seiten des Oberbauinspektorates wurde die Auffassung vertreten, dass eine schmälere Einne die wirksamere Schlammabfuhr verbürge; ferner dass für die Erfüllung der staatsvertraglichen Pflichten die Erstellung von Wellenbrechern im Mündungsgebiet nicht erforderlich sei, indem aus einer bis in den Mündungsbereich geführten Einne der Alte Ehein stets den Weg zum See finden werde. Allerdings wäre dort dann zur Zeit der niedrigen Seestände die bestehende Kleinschiffahrt, ähnlich wie dies schon vor Ableitung des Eheines der Fall gewesen sei, zeitweilig behindert. Grundsätzlich waren die Auffassungen darin übereinstimmend, dass eine mit Leitdämmen hergestellte, kanalartige Einne die beste Schlammabfuhr ermögliche; deren wasserseitiger Uferschutz müsste aber, falls sie in schiffahrtsbetrieblicher Breite vorgesehen würde, erheblich kräftiger ausgebildet werden als für blosse Wasser- und Schlammabführung. Die Eheinbauleitung Eorschach berechnete dann im Mai 1933 die Kosten einer 25 m breiten Einne von Eheineck (hm 62,4) bis Bodensee (hm 115,2) auf Fr. 2 448 000, für die Wellenbrecher auf Fr. 954 000, insgesamt also für eine die Forderungen der Gemeinden auf Befahrbarkeit mit Grossschiffen berücksichtigende Einne auf Fr. 3 402 000. Zu dem nahezu gleich grossen Betrage von Fr. 3 228 000 war auch das Oberbauinspektorat in seinem Berichte vom Oktober 1932 gelangt, während es die Kosten einer 16,50 m breiten Einne bis hm 109,2, ohne Wellenbrecher, annähernd auf Fr. l 546 000 bezifferte, bei Anwendung der von der Eheinbauleitung vorgeschlagenen Baumethoden.

Ähnliche, wenn auch absolut weniger grosse Kostenunterschiede wären für die beiden prinzipiellen Lösungen auf der Strecke St. Margrethen-Bheineck zu gewärtigen.

Hinsichtlich der Strecke Eheineck-Bodensee hat sich das Baudepartement des Kantons St. Gallen unterm 24. Mai 1933 anlässlich der Übermittlung der Vernehmlassung der Eheinbauleitung unserem Departemente des Innern gegenüber wie folgt geäussert: «Materiell haben wir zu dieser Vernehmlassung nur zu bemerken, dass wir mit den Ausführungen der Rheinbauleitung einiggehen und dass auch der Gemeinderat Rheineck diesen zustimmt. Es wird nun Sache des Bundesrates sein, zu entscheiden, welches Projekt gemäss
des Bundesbeschlusses vom 27. März 1893 resp. desjenigen vom 8. Juni 1909 und 7. April 1922 subventioniert werden kann. Wir nehmen gerne an, Sie anerkennen für die Subventionierung das Projekt mit einem 25 m breiten Kanal, weil die bestehende Schiffahrt unmöglich unterbunden werden kann und es wegen der starken Verschlammung einfach nicht angeht, nur die Furten zu durchstechen, wie das im Staats vertrag vorgesehen war. Wir vermuten sehr," dass bei Aufstellung des Staatsvertragsprojektes der Ausbau des Rinnsales im alten Rheinbett schweizerischerseits gar nicht studiert und nur eine ganz generelle Bausumme angenommen wurde. Andererseits war Österreich an diesem Objekt nicht besonders interessiert, weil die Baukosten ganz zu Lasten der Schweiz gehen. So kam es wohl, dass in den Kostenvoranschlag eine ganz ungenügende Summe eingesetzt wurde.

Laut Art. 4 des Bundesbeschlusses vom 27. März 1893 hat sich der Bund aber verpflichtet, dem Kanton St. Gallen an die Kosten allfälliger Mehrarbeiten die gleiche Subvention zukommen zu lassen, wie sie das erste Mal bemessen wurde.»

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Am 8. März 1934 übermittelte das Post- und Eisenbahndepartement dem Departement des Innern den vom Amte für Wasserwirtschaft und vom Bundesamte für Verkehr auf Grund eines Gutachtens des Kaufmännischen Direktoriums in St. Gallen bearbeiteten Mitbericht über die volkswirtschaftliche Bedeutung der Schiffahrt auf dem Alten Eheine zwischen Bodensee und Bheineck. Die oben von seiten der kantonalen Begierung angeführten Verkehrsziffern werden darin in ihrer Grössenordnung im wesentlichen bestätigt; während die entsprechenden Zahlen der Jahre 1980 bis 1932 erheblich kleiner sind.

Die genannten Ämter folgern, dass man der Schiffahrt eine berücksichtigenswerte Bedeutung nicht wohl absprechen könne. Bis Bheineck sollte sie in ihrem bisherigen Ausmasse gewährleistet und, wenn dies mit angemessenen Mitteln möglich wäre, sogar gefördert werden.

In der alsdann einverlangten Stellungnahme des Finanz- und Zolldepartements sprach sich dieses unterm 23. Juli 1934 im wesentlichen dahin aus, dass der praktische Nutzen des st. gallischen Projektes zu den gewaltigen Kosten in gar keinem Verhältnisse stehe. Ein lebenswichtiges Interesse sei damit nicht verbunden, da die Belebung der dortigen Unternehmen und des rheintalischen Fremdenverkehrs wohl zum kleinsten Teil von der Ausführung dieses Projektes abhänge. Der Bundesrat habe sich übrigens bereits in seiner Sitzung vom 25. Oktober 1921 gegen den Ausbau des Binnsales im alten Bheinbett als Schiffahrtskanal ausgesprochen. In Anbetracht der heutigen Finanzlage des Bundes und der noch bevorstehenden vermehrten Finanzaufgaben, denen ein weit grösseres volkswirtschaftliches Interesse zugrunde liege, müsse es sich auch im gegenwärtigen Zeitpunkte mit aller Bestimmtheit gegen die Ausführung und Subventionierung des vorliegenden Projektes aussprechen.

In der Folge hat das Departement des Innern dem Kanton unter Bekanntgabe der Stellungnahme des Finanz- und Zolldepartements empfohlen, die für eine Verbesserung der Schlammabfuhr als geeignet erscheinenden Massnahmen im Sinne des Staatsvertrages auf das Notwendigste zu beschränken. Es möchte erwogen werden, ob nicht die Ausgestaltung einer geeigneten Abflussrinne mittels kostensparender flussbaulicher Methoden angestrebt werden sollte, dies um so mehr, als ein regelmässiger Kanal doch nicht allen Wünschen entsprechen könnte.
Am 30. Oktober 1934 übermittelte dann das Baudepartement St. Gallen dem Oberbauinspektorate, mit dem Ersuchen um Genehmigung, ein Projekt für den Ausbau der Teilstrecke St. Margrethen-Eheineck, dessen Kostenvoranschlag "sich auf Fr. 360 800 belief. Da der Kanton einen Bundesbeitrag von 80 % erwartet, hätte die Vorlage die Kompetenz des Bundesrates überschritten. Mit Ermächtigung des Departements des Innern liess daher das Oberbauinspektorat diese Teilvorlage an den Kanton zurückgehen mit dem Bemerken, dass angesichts der Zuständigkeit der Bundesversammlung der Ausbau der obern und der untern Einnsalstrecke nicht getrennt, sondern gleichzeitig zur Sprache gebracht werden sollte.

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III.

Angesichts der vorstehenden Darlegungen hat die st. gallische Eegierung mit Eingabe vom August 1936 dem Bundesrat das der gegenwärtigen Botschaft zugrunde liegende Gesamtprojekt für den Ausbau des Kinnsales im Alten Ehein eingereicht.

Unter Bezugnahme auf den Art. 14 des Staatsvertrages vom 19. November 1924 führt die kantonale Eegierung in ihrer Eingabe aus, dass ihre gegenwärtige Vorlage sich grundsätzlich auf die staatsvertraglichen Gesichtspunkte beschränke und mit Eücksicht auf die Schwierigkeiten der Finanzierung nur die allernotwendigsten Massnahmen vorsehe. Das Projekt verlange jedoch den Ausbau der ganzen Strecke des Alten Eheines.

In der oberen Teilstrecke St. Margrethen-Eheineck sei auf die von der Gemeinde St. Margrethen vorgebrachten Wünsche schiffahrtstechnischer Natur nicht eingetreten worden. Die Vorlage entspreche hier dem Projekte vom 80. Oktober 1934, welches zwischen dreifüssigen Böschungen eine geschlossene Einne von 16,5 m Sohlenbreite vorsah.

Für die untere Teilstrecke Eheineck-Bodensee trage das völlig neue Projekt nach Auffassung des Eegierungsrates den vom eidgenössischen Departement des Innern gegenüber dem früheren Projekte geäusserten Bedenken und den erhaltenen Weisungen in allen Teilen Eechnung. Obschon nach Bundesratsbeschluss vom 4. April 1923 diese Eheinstrecke in die für die künftige Flussschiffahrt schiffbar zu machenden Gewässerstrecken erster Klasse eingereiht wurde, sei auf die Einhaltung dieser Forderung verzichtet und die Bedingung einer minimalen Sohlenbreite von 25 bis 30 m aufgegeben worden.

Umgekehrt würde es sich nicht empfehlen, die Sohlenbreite noch unter das nunmehr vorgeschlagene Mass von 20 m zu verringern. Die Schlammabfuhr sei hierbei gewährleistet und die bisherige Gewerbeschiffahrt gerade noch ermöglicht ; eine schmälere Einne würde längeren Buhnen und damit höheren Baukosten rufen. Nach den Artikeln 24 und 27 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte seien an den öffentlichen Gewässern Bauwerke so anzulegen, dass die Schiffahrt in dem Masse, wie sie besteht, nicht beeinträchtigt werde.

Um Kosten einzusparen, seien an Stelle der früheren Leitdämme nunmehr grundsätzlich Buhnen vorgesehen, nachdem sich die früher im Einverständnis mit dem Oberbauinspektorate ausgeführte Versuchsstrecke bestens bewährt habe. Einzig im
Mündungsbereiche, wo bei zunehmender Breite des alten Flusslaufes Buhnen zu lange und damit zu teuer würden, seien auf kurze Strecke Leitdämme angeordnet. Im Mündungsgebiete habe man auf die Einbeziehung von Wellenbrechern in das Projekt in Berücksichtigung der Wünsche des Oberbauinspektorates verzichtet, wenngleich dieselben nach wie vor als notwendig betrachtet würden ; behufs leichterer Offenhaltung der über das Delta führenden Einne seien lediglich hölzerne, nicht über Niederwasser emporragende Leitwände vorgesehen. Der Eegierungsrat möchte sich immerhin vorbehalten, erforderlichenfalls später noch auf die Erstellung von Wellenbrechern aus Stein

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zurückkommen zu können. Die Achse des Kanals sei gemäss Art. 14 des Staatsvertrages tunlichst in der Mitte des alten Eheinlaufes gehalten ; wo im Intéresse der Kostensparung hiervon abgewichen werde, dürfte die Landesgrenze ohne Schwierigkeiten in die Achse der neuen Einne verlegt werden, da auf den Flächenausgleich Bedacht genommen sei.

Die Kosten des früheren Projektes seien für die obere Teilstrecke auf Fr. 360 800, für die untere auf Fr. 3 402 000, insgesamt also auf Fr. 3 762 800 veranschlagt gewesen. Demgegenüber belaufe sich der Kostenvoranschlag der Vorlage vom August 1936 nunmehr * für die Strecke St. Margrethen-Eheineck (Projekt 1934), wie oben, auf Fr. 360800 für die Strecke Eheineck-Bodensee (Projekt 1935) auf . . . » l 229 200 Insgesamt auf Fr. l 590 000 Diese gegenüber der Voraussicht von 1892 immer noch höheren Kosten seien verursacht durch die ungenügende Eechenschaft, welche man sich damals über die notwendigen Arbeiten gab, ferner durch die seit der Ableitung des Eheines eingetretene wesentliche Verschlechterung der Verhältnisse.

Der Eegierungsrat erwartet an diese Kosten einen Bundesbeitrag von 80 %, wobei er sich stützt auf den Art. 4 des Bundesbeschlusses vom 27. März 1893, das Gutachten des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 4. Juli 1925 und den Bundesratsbeschluss vom 28. September 1925 (vgl.

Abschnitt II hiervor).

Abschliessend erwähnt der Eegierungsrat, dass die internationale Eheinregulierungskommission auf Grund des Art. 14 des Staatsvertrages dem vorliegenden Projekte in ihrer Sitzung vom 12. Dezember 1935 zugestimmt habe.

Vor Inangriffnahme des Baues sei auf österreichischem Gebiete noch das wasserrechtliche Verfahren gemäss vorarlbergischem Wasserrechtsgesetz durchzuführen. Nach durchgeführter Eegulierung sei der Kanton St. Gallen gemäss Art. 14, AI. 3, bereit, den Unterhalt der Ufer zu besorgen.

Diese Ausführungen der kantonalen Eegierung und ihre Projektvorlage bildeten den Gegenstand eingehender Erörterungen zwischen den Departementen des Innern, der Post und Eisenbahnen und der Finanzen, wobei auch der Kanton zu ergänzender Meinungsäusserung eingeladen wurde. In seiner Eingabe vom 12. Juni 1937 bestätigt der Eegierungsrat erneut seine Darlegungen vom August 1936; er betont im besondern, dass die eintretende Verschlechterung der Verhältnisse
im Jahre 1892 nicht habe vorausgesehen werden können, dass ferner die Baukosten seither wesentlich verteuert worden seien. Er habe sich im Projekte 1936 ernstlich bemüht, mit einem Minimum von Mitteln das durch den Staatsvertrag gestellte Ziel zu erreichen, und sei mit der Kürzung des Projektes insbesondere im Mündungsgebiet so weit gegangen, dass er alle Vorbehalte anbringen müsse, für den Fall, dass dort später Ergänzungsbauten doch noch notwendig werden sollten.

681 Das eidgenössische Finanz- und Zolldepartement hat angesichts dieser Sachlage am 16. Juli 1937 erklärt, dass es grundsätzlich gegen die Bewilligung eines Bundesbeitrages keine Einwendungen erhebe. Würden hingegen für Massnahmen zur Förderung von ausserordentlichen Arbeitsgelegenheiten für das Jahr 1988 neue Kredite zur Verfügung gestellt werden, so sollten seines Erachtens für die Arbeiten am Alten Khein die Arbeitsbeschaffungskredite in erster Linie beansprucht werden, da sich diese Arbeiten in hohem Masse für die Zwecke der Arbeitsbeschaffung eigneten.

Das Departement des Innern hat hierauf unterm 23. August 1937 die st. gallische Eegierung von dieser Sachlage verständigt. Es hat ihr gleichzeitig mitgeteilt, dass nach Auffassung des Oberbauinspektorates vom rein flussbaulichen Standpunkte des Staatsvertrages aus die Ausführung der im Mündungsgebiete vorgesehenen Pfahlwände entbehrlich wäre, womit sich die Kosten der Projektvorlage von Fr. l 590 000 auf Fr. l 420 000 senken Hessen. Es ersuchte die Eegierung, sich zur Frage der Versandung dieser Einne bzw.

ihrer Offenhaltung noch abschliessend zu äussern. Gleichzeitig legte es den zuständigen st. gallischen Instanzen nahe, die Durchführung des österreichischen wasserrechtlichen Verfahrens zu veranlassen; dessen Ergebnis sollte vor Behandlung der Angelegenheit in den eidgenössischen Eäten bekannt sein.

Am 16. November 1937 hat das eidgenössische Post- und Eisenbahndepartement seinen Mitbericht zur Projekt vorläge abgegeben. Es macht auf vier Punkte hinsichtlich der Aufrechterhaltung der bestehenden Schiffahrt aufmerksam, auf welche nicht verzichtet werden könne, die sich aber ohne Inanspruchnahme von Bundesfinanzen berücksichtigen Hessen. Sie sind im Beschlussentwurf zu dieser Botschaft niedergelegt..

Mit Eingabe vom 25. Februar 1938 hat die st. gallische Eegierung dem Departement des Innern mitgeteilt, dass die Landeshauptmannschaft von Vorarlberg mit Bescheid vom 16. Dezember 1937 die Bewilligung zum Ausbau des Einnsales im Alten Ehein vom Bruggerhorn bis zum Bodensee nach den vorgelegten Plänen und den angenommenen Parteienforderungen erteilt hat.

Eine Abschrift dieses Bescheides liegt der kantonalen Eingabe bei. Da gegen den Bescheid keine Berufung ergriffen wurde, ist er in Kraft getreten.

Unter eingehender Begründung erklärt der
Eegierungsrat weiter, dass er der Anregung, die längs der Mündungsrinne vorgesehenen Pfahlwände wegzulassen, nicht beipflichten könne. Er führt unter anderem die bisherigen Beobachtungen im Deltabereiche an, woselbst der durch die Nordweststürme verursachte Wellenschlag mehrfach zur Auffüllung der natürlichen Einne mit Sand und Schlamm geführt habe zu Zeiten, während welcher der Alte Ehein keine Schwemmstoffe zuführte. Die Offenhaltung der Einne solle durch diese Wände erleichtert werden. Dir Abstand könne dennoch, wie von österreichischer Seite angeregt, von 25 auf 30 m vergrössert werden, damit bei stärkeren Winden die Durchfahrt nicht gefährdet sei. Der primäre Zweck der Pfahlwände bestehe nicht, wie vom Departement vermutet, darin, in Zeiten niedrigen Wasserstandes die Aufrechterhaltung der gewerblichen Kleinschiffahrt zu erleichtern, sondern

682 r

im Bestreben, die Kinne auch im Seebereiche bis zur Halde möglichst offenzuhalten, damit der Fluss seinen Ballast bis in den tieferen See hinausbefördern könne, ohne dass die Ausmündung verstopft werde. Die kantonale Behörde macht hier also eine flussbauliche Notwendigkeit geltend. Wenn hierdurch der gewerblichen Kleinschiffahrt ohne besonderes Zutun ebenfalls gedient werde, sei dagegen um so weniger etwas einzuwenden, als Art. 24, AI. l, des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte verlange, dass Wasserwerke so anzulegen seien, «dass die Schiffahrt in dem Masse, wie sie besteht, nicht beeinträchtigt» werde. Der Eegierungsrat erachte diese Binnenausbildung bis zur sogenannten Seehalde als unbedingt notwendig und ersuche deshalb um Genehmigung von Projekt und Kostenvoranschlag auch in diesem Punkte.

Der Eegierungsrat verweist im weitern auf einen nach seiner Ansicht bestehenden Widerspruch, der zwischen der Auffassung der Bundesorgane, dass eine «bei schlammführenden höheren Wasserständen seitlich überströmbare Kinne der raschen Verstopfung durch Sandablagerung in der Kinne ausgesetzt sei», und der ablehnenden Haltung des Oberbauinspektorates gegenüber dem Vorschlage der Erstellung von Wellenbrechern bestehe. Wellenbrecher wären gerade dazu bestimmt gewesen, eine geschlossene unüberströmbare Rinne zu schaffen; wenn sie «allerdings auch aus anderen Gründen vorgeschlagen und hauptsächlich befürwortet» worden seien, müsse aber auch betont werden, dass eine solche Rinne bis zur Seehalde die beste Lösung wäre. Der Regierungsrat schliesst seine Stellungnahme zur Frage allfälliger Wellenbrecher wie folgt: «Wenn wir auch bei dem heute zur Diskussion stehenden Projekte von der Erstellung von Wellenbrechern abgesehen und uns auf viel einfachere Vorkehrungen beschränkt haben, so befürchten wir doch, dass mit der Zeit sich die Notwendigkeit der Wellenbrecher ergeben wird. Die Pfahlwände sind dannzumal allerdings nicht verloren, sondern sie dienen als Sicherung des Pusses der Wellenbrecher und ermöglichen eine weniger tiefe Fundation für diese. Aber trotzdem werden die zu errichtenden Leitdämme und Molen ein gewaltiges Geld erfordern. Nun kann es doch nicht alleinige Sache des Kantons St. Gallen sein, dafür aufzukommen. -- Durch den zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Österreich
abgeschlossenen Staatsvertrag hat die erstere die alleinige Pflicht zum Ausbau des Rinnsales vom Bruggerhorn bis zum Bodensee übernommen. Durch Bundesbeschluss vom 27. März 1893 wurde die Kostenteilung zwischen Bund und Kanton festgesetzt. Sollte in der Folge sich die Notwendigkeit einer besseren Sicherung der Mündungsstrecke ergeben, so ist das unzweifelhaft auch noch eine Aufgabe, die aus jener vertraglichen Abmachung hervorgeht. Und demzufolge sind auch die Kosten gemäss jenem Bundesbeschlusse vom 27. März 1893 zu tragen, d. h. es ist vom Bunde ein Beitrag von 80 % der wirklichen Kosten zu leisten, während der Kanton den Kostenanteil von 20 % zu übernehmen hat und die Unterhaltskosten zu seinen Lasten gehen. Wenn auch heute ein Entscheid über die Errichtung von Wellenbrechern noch nicht akut ist, so ersuchen wir Sie doch, uns entweder vom Bundesrate oder von der Bundesversammlung die Zusicherung geben zu lassen, dass bei allfällig später noch notwendig werdenden Sicherungsmassnahmen an deren Kosten wiederum nach Bundesbeschluss vom 27. März 1893 ein Bundesbeitrag von 80% geleistet werde.»

Abschliessend teilt der Regierungsrat noch mit, dass er die nirgends geregelte Frage des Unterhaltes der Sohle des Rinnsales, zum Zwecke der

683

Vermeidung aller Weiterungen, dahin entschieden habe, dass im Interesse der Schiffahrt der Kanton St. Gallen unter Beihilfe der Gemeinden Eheineck und Thal dafür aufkommen werde.

IV.

Den technischen Anordnungen des Projektes vom August 1986 kann im ganzen zugestimmt werden.

In der Teilstrecke St. Margrethen-Eheineck (hm 0 bis 62,40) sind die in Ergänzung der bisher regulierten Abschnitte notwendigen Massnahmen zur Herstellung einer durchlaufenden geschlossenen Einne von 16,5 m Sohlenbreite vorgesehen. Diese Breite wie auch das Böschungsverhältnis der 3,50 m hohen Leitdämme und deren Schutz gegen Strömungsangriff mittels Grobkiesabdeckung entsprechen den bisher gesammelten Erfahrungen. Das Kanalgefälle beträgt im oberen Abschnitt 0,55 °/00 auf 4300 m, im unteren 0,28 °/00 auf 1940 m Länge. Die Einne fasst ein Hochwasser von 100 m3/sek -- das nach bisherigen Erfahrungen durchschnittlich nur einmal während je zehn Jahren auftritt -- noch mit einer freien Bordhöhe von 35 cm, von einer Eückstauwirkung des Sees abgesehen. Ein Ausbau noch höheren Fassungsvermögens liesse sich wirtschaftlich um so weniger verantworten, als bei der Seltenheit des Auftretens solcher Hochwässer der durch Überflutung entstehende Schaden nicht mehr ins Gewicht fällt.

Diese Ausführungen gelten sinngemäss auch für die Teilstrecke EheineckBodensee (hm 62,40 bis 109,50). Die vorgesehenen Buhnen erreichen eine Kronenhöhe von 4,50 m über Sohlenaxe. Sie sind iinüberströmbar, ausgenommen der aussergewöhnliche Fall höchster bisheriger Bodenseestände und gleichzeitiger Katastrophenzuflussmenge des Einnsales. Die Buhnen werden mit dem an den fünf ausgeführten Versuchsbuhnen erprobtenBöschungsschutz versehen. Das Sohlengefälle beträgt auf diesem ganzen Gerinneabschnitt nur 0,10 °/00; der Wasserspiegel ist bei höheren Sommerwasserständen des Sees und geringer Zuflussmenge des rheintalischen Binnenkanals bis Eheineck hinauf praktisch horizontal.

Die Buhnenfelder werden durch Zusammenwirken von Wasserpflanzen, Verschlammung und Ufervegetation bald verlanden. Die offene Buhnenbauweise wird also in diesem Flussabschnitt vermöge der natürlichen Verhältnisse ebenfalls zu einer einheitlichen Einne führen.

Die so geschaffene Einne gestattet die ganzjährige Aufrechterhaltung der Gewerbeschiffahrt, sofern die Mündungsrinne offengehalten wird. Bei
günstigen Sommerwasserständen ist, unter Ausschluss des Kreuzens innerhalb der Einne, auch der Verkehr von Ausflüglerschiffen vom Bodensee nach Eheineck möglich.

Besondere Aufwendungen für Schiffahrtsbetrieb sind im vorliegenden Projekte nicht mehr eingeschlossen. Die Einbeziehung der Verbesserung des Schiffswendeplatzes in Eheineck in den Kostenvoranschlag rechtfertigt sich durch den Wegfall einer am rechten Ufer an dieser Stelle sonst zu erbauenden Buhne.

684

Einzelheiten können den Plänen und dem technischen Berichte der Bheinbauleitung Borschach entnommen werden.

Die im Abschnitt III erwähnte Frage der Erstellung von Pfahlwänden bzw. Wellenbrechern betrifft die Mündungsstrecke vom hm 109,5 bis hm 115,20 (Seehalde).

Die Begulierung des Binnsals bis hinab zum hm 109,5 würde nach Ansicht des Oberbauinspektorates ausreichen, um die von den Uferanwohnern gewünschte Verbesserung der heutigen Verhältnisse zu schaffen ; der Fluss fände jederzeit den Weg zum See, wobei allerdings infolge wechselnder Schlammablagerungen im Delta nicht von einer bestimmten Mündungsrinne gesprochen werden könnte. Die Gewerbeschiffahrt wäre zur Niederwasserzeit, ähnlich wie vor Ableitung des Bheines, zeitweise gehemmt.

Da die st. gallische Begierung auch vom flussbaulichen Gesichtspunkte aus die Sicherung der Mündungsrinne von hm 109,5 bis hm 115,2 mittelst der vorgeschlagenen Pfahlwände für nötig hält, möchten wir ihr in diesem Punkte entsprechen. Dagegen lässt sich die Frage, ob die Errichtung eigentlicher Wellenbrecher -- deren Kosten von der Bheinbauleitung im Berichte vom Mai 1933 auf.Fr. 954000 veranschlagt worden sind -- im Bahmen der staatsvertraglichen Bestimmung gelegen ist, zurzeit noch nicht abschliessend beurteilen. Heute liessen sich Wellenbrecher nur aus Gründen des Schiffahrtsbetriebes rechtfertigen. Sollten solche Bauten später doch erwogen werden, so bedürfen die Beweggründe anhand der mittlerweile gesammelten Erfahrungen und die Frage der Bemessung eines allfälligen Bundesbeitrages gesonderter Prüfung. Es wird dann auch festgestellt werden können, ob sich nicht die Offenhaltung der Mündungsrinne mittelst Baggerung als wirtschaftlicher erweist, als eine grosse Baumassnahme.

V.

Für den Ausbau des Binnsales wurden bisher folgende Mittel bewilligt: Kostenvoranseilag Fr.

Durch Bundesbeschluss vom 27. März 1893 Durch Bundesratsbeschluss vom 28. September 1925 Hierzu kamen: Einnahmen aus Kiesausbeutung im alten . Bheinbett Aktivzinse Mithin: Bisherige Gesamteinnahmen des Binnsalkontos Die bisherigen Ausgaben belaufen sich auf den 15. Juni 1933, welcher Betrag sich seither nicht veränderte, auf Es bleiben somit noch verfügbar (als Best des Kredites vom 28. September 1925) .

Bundesbeitrag % Fr.

160000.--

80

128000

135000.--

80

108000

54541.48 45046.22 394587.70 369 102.51 25 485.19

685

Der Kostenvoranschlag für die den Gesamtausbau des Rinnsales bezweckende Vorlage vom August 1936 beläuft sich auf Fr. l 590 000.-- Somit fallen als neu zu bewilligende Mittel in Betracht, rund Fr. l 565 000.-- Nach Ausführung dieser Arbeiten wird unter Einschluss der. bisherigen Aufwendungen die Regulierung des Rinnsales im Alten Rhein den Gesamt-, betrag von rund Fr. l 960 000 in Anspruch genommen haben.

Die Kosten der gemäss Vorlage vom August 1936 noch erforderlichen Arbeiten sind immer noch sehr hoch. Doch erscheint eine weitere Verringerung nicht mehr möglich. Das vorgelegte Projekt beschränkt sich grundsätzlich auf die Lösung der im Artikel 14 der Staatsverträge von der Schweiz übernommenen Aufgabe und sichert gleichzeitig nur die Aufrechterhaltung der bestehenden Gewerbeschiffahrt, sowie des mit Bodenseedampfern bei günstigen Seeständen gelegentlich betriebenen Ausflüglerverkehrs. Die Mehrkosten eines Ausbaues für Grossschiffahrtszwecke sind also weggefallen. Anderseits aber hat man sich seitens des Bundes zu vergegenwärtigen, dass man an einem Grenzgewässer unter Umständen zu weiter gehenden Vorkehren Hand bieten muss, als man sie für ein Inlandgewässer unter gleichen natürlichen Bedingungen zugestünde. Dieser Fall liegt unseres Brachtens hier vor, indem eine staatsvertraglich begründete Aufgabe zu vollziehen ist, worauf der Vertragspartner den Unterhalt seines Ufers zu übernehmen hat.

Die Projekt vorläge wirkt naturgemäss auch stark im Sinne der Arbeitsbeschaffung, welchen Gesichtspunkt die kantonale Regierung ebenfalls geltend gemacht hat. Es rechtfertigt sich daher, dem vom eidgenössischen Finanzund Zolldepartemente im Mitbericht vom 16. Juli 1937 ausgedrückten Wunsche im Beschlüsse Rechnung zu tragen; dieser Wunsch geht dahin, dass, falls zur Förderung ausserordentlicher Arbeitsgelegenheiten für das Jahr 1938 neue Kredite zur Verfügung gestellt würden, für die Arbeiten am Alten Rhein diese Kredite in erster Linie beansprucht werden sollten, da sich diese Arbeiten in hohem Masse für die Zwecke der Arbeitsbeschaffung eigneten. Hinsichtlich der im Herbste 1937 von den eidgenössischen Räten bewilligten 35 Millionen kommt ein solches Vorgehen allerdings nicht mehr in Frage, da dieser Kredit schon voll in Anspruch genommen ist.

Gestützt auf diese Darlegungen haben wir die Ehre, Ihnen den
beigefügten Entwurf eines Bundesbeschlusses zu unterbreiten und zur Genehmigung zu empfehlen.

Wir versichern Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 6. Mai 1938.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Baumann.

Der Bundeskanzler:

G. Bovet.

Bundesblatt. 90. Jahrg.

Bd. I.

50

686 (Ent-wurf.)

Bundesbeschluss betreffend

die Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton St. Gallen für den Ausbau des Rinnsales im Alten Rhein von St. Margrethen bis Bodensee.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen

Eidgenossenschaft,

auf Grund des Art. 23 der Bundesverfassung, des Bundesbeschlusses vom 27. März 1898, Art. 2 und 4, und des Art. 14 der Staatsverträge vom 80. Dezember 1892 und 19. November 1924 über die Eegulierung des Eheines von der Illmündung bis zum Bodensee, nach Einsicht der Schreiben des Eegierungsrates des Kantons St. Gallen vom August 1986, Ì2. Juni 1987 und 25. Februar 1938, einer Botschaft des Bundesrates vom 6. Mai 1938, beschliesst :

Art. 1.

Das vom Eegierungsrate des Kantons St. Gallen mit Eingabe vom August 1986 vorgelegte Projekt für den Ausbau des Einnsales im Alten Ehein vom Bruggerhorn bei St. Margrethen (hm 0) bis Bodensee (hm 115,20), im Kostenvoranschlage von Fr. l 590 000, wird genehmigt.

Unter Vorbehalt der Bestimmungen der nachfolgenden Artikel wird an die von der Kostensumme von Fr. l 590 000 neu aufzubringenden Mittel im Betrage von Fr. l 565 000 ein Bundesbeitrag von 80 % der wirklichen Kosten bis zum Höchstbetrage von Fr. l 252 000, d. h. 80 % von Fr. l 565 000, zugesichert.

Art. 2.

Im Hinblick auf eine allfällige spätere Verlegung der Landesgrenze in die Axe des neuen Gerinnes ist vom Kanton St. Gallen im Einvernehmen mit

687

der eidgenössischen Landestopographie in Anlehnung an die allgemeine Linienführung des Projektes die genaue Lage der Gerinneaxe nach dem Gesichtspunkte des Flächenausgleiches zwischen den beiden Grenzstaaten vorgängig der Inangriffnahme der Arbeiten festzulegen.

Art. 8.

Sofern im Laufe des Jahres 1938 von der Bundesversammlung weitere Kredite für Arbeitsbeschaffungsmassnahmen gewährt werden, ist der gemäss Art. l bewilligte Bundesbeitrag in erster Linie aus solchen Arbeitsbeschaffungskrediten zu bestreiten.

Der Bundesrat bestimmt das Nähere hierüber.

Art. 4.

Bei der Berechnung des Bundesbeitrages werden berücksichtigt die eigentlichen Baukosten, einschliesslich der Enteignungen und der unmittelbaren Bauaufsicht, die Kosten des Ausführungsprojektes und des Kostenvoranschlages, ferner die Aufnahme des Perimeters. Dagegen sind nicht in Anschlag zu bringen die Kosten irgendwelcher anderer Vorverhandlungen, der Tätigkeit von Behörden, Kommissionen und Beamtungen (von den Kantonen laut Art. 7 a des Wasserbaupolizeigesetzes zu bestellende Organe), auch nicht die Kosten der Geldbeschaffung und die Verzinsung.

Art. 5.

Allfällige Projektabänderungen bedürfen der Genehmigung durch das eidgenössische Departement des Innern.

Dem eidgenössischen Oberbauinspektorate sind jährliche Bauprogramme zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 6.

Die planmässige Bauausführung und die Eichtigkeit der bezüglichen Ausweise werden vom eidgenössischen Oberbauinspektorate kontrolliert. Die Kantonsregierung wird zu diesem Zwecke den Beamten dieses Amtes die nötige Auskunft und Hilfeleistung zukommen lassen.

Art. 7.

Die Auszahlung des gemäss Art. l bewilligten Bundesbeitrages erfolgt im Verhältnis des Fortschreitens der in den jeweiligen Bauprogrammen vorgesehenen Arbeiten gemäss den von der Kantonsregierung eingereichten und vom eidgenössischen Oberbauinspektorate geprüften Kostenausweisen.

Der jährliche Höchstbetrag beläuft sich auf Fr. 300 000.

Art. 8.

Vor der Durchführung des Projektes sind die zur Wahrung der Fischereiinteressen erforderlichen Massnahmen zwischen dem kantonalen Volkswirt-

688

Schaftsdepartement und der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei festzusetzen.

Bei der Ausführung des Projektes ist der Wahrung des Landschaftsbildes nach Möglichkeit Rechnung zu tragen.

Art. 9.

Ohne Belastung der Bundesfinanzen sind vom Kanton St. Gallen unter allfälliger Heranziehung der Gemeinden und Schiffahrtstreibenden im Interesse der bestehenden Schiffahrt folgende Vorkehren zu treffen: 1. Die durch die überflutbaren Pfahlwände begrenzte Mündungsrinne ist als Fahrrinne durch beidseitig alle hundert bis zweihundert Meter aufgestellte Baken zu kennzeichnen.

2. Beim Weissen Haus in Altenrhein ist für Landungsmöglichkeit in dem Sinne zu sorgen, dass die Firma G. Füllemann & Sohn, Borschach, der vom eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartement eine bis zum Jahre 1949 gültige Konzession zum Befahren der Strecke Borschach-Strandbad Altenrhein erteilt wurde, diese Station pflichtgemäss bedienen kann.

8. Behufs Anlegens grösserer Schiffe an der Quaimauer von Bheineck ist am linken Ufer bis zur genannten Mauer mittelst Baggerung genügend Baum zu schaffen.

4. Infolge der Unmöglichkeit des Kreuzens grösserer Schiffe innerhalb der ausgebauten Einne ist bei eintretendem Bedürfnisse an der Gerinnemündung zu signalisieren, ob die Einfahrt frei oder infolge eines zu tale fahrenden Schiffes gesperrt ist.

Art. 10.

Der Unterhalt des gemäss Art. l ausgeführten Werkes geht gemäss Bundesbeschluss vom 27. März 1898, Art. 12, zu Lasten des Kantons St. Gallen und ist vom eidgenössischen Oberbauinspektorate zu überwachen.

Der Kanton St. Gallen übernimmt ferner, entsprechend seiner Erklärung vom 25. Februar 1938, den Unterhalt der Sohle des ausgebauten Binnsales.

Art. 11.

Dem Kanton St. Gallen wird eine Frist von einem Jahre gewährt, um sich darüber zu erklären, ob er den vorstehenden Bundesbeschluss annimmt.

Der Bundesbeschluss fällt dahin, wenn dessen Annahme nicht innerhalb dieser Frist erfolgt.

Art. 12.

Dieser Beschluss tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Der Bundesrat ist mit seiner Vollziehung beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton St. Gallen für den Ausbau des Rinnsales im Alten Rhein von St. Margrethen bis Bodensee. (Vom 6. Mai 1938.)

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