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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Verlängerung der Wiederholungskurse.

(Vom 25. April 1938.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen den Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Abänderung des Art. 122 des Bundesgesetzes über die Militärorganisation vom 12. April 1907/28. September 1984 zu unterbreiten.

I.

In unserer Botschaft vom 11. Juni 1934 betreffend die Neuordnung der Ausbildung*) haben wir unter anderem die Tatsache als wesentlich für eine Reorganisation der Ausbildung bezeichnet, dass Völkerbund und Abrüstungskonferenz die in sie gesetzten Erwartungen für eine Verminderung der Kriegsgefahr nicht zu erfüllen vermochten, was uns zwang, die Frage des Kriegsgenügens unserer Armee im Hinblick auf die politische Lage und das damalige Kriegspotential der europäischen Staaten einer strengen und objektiven Prüfung zu unterziehen.

In der Folge haben sie unsern entsprechenden Anträgen im Sinne einer Verlängerung der Ausbildungszeiten stattgegeben.

Seit 1934 ist für unser Land die militärpolitische Lage noch bedeutend ungünstiger geworden. Österreich, das unsere Ostgrenze zu einem wesentlichen Teil deckte, hat zu bestehen aufgehört; der Völkerbund hat durch die abessmische Angelegenheit, den Austritt Italiens und den neuen chinesisch-japanischen Krieg einen weitern Teil seines Ansehens und seiner Macht verloren.

Es ist hier nicht der Ort, uns über die grundsätzliche Einstellung der Schweiz zum Völkerbund zu äussern; aber es ist unsere Pflicht, die gegenwärtige Lage klar zu erkennen und daraus die für unser Land notwendigen Folgerungen zu ziehen.

*) Bundesbl. 1934, II. 475.

627 Mehr denn je seit dem Weltkrieg ist die Schweiz auf sich selber angewiesen, und dementsprechend müssen wir auch unsere Massnahmen treffen, um den Willen zur vorbehaltlosen Aufrechterhaltung unserer Neutralität und Selbständigkeit durchzusetzen.

II.

Unser Volk, beseelt vom festen Willen, seine Unabhängigkeit auch weiterhin zu behaupten, hat in grosszügiger Weise erhebliche Mittel zur Verfügung gestellt, um die verantwortlichen Stellen in die Lage zu versetzen, die Bewaffnung und Ausrüstung unseres Heeres im Eahmen des Möglichen den gegenwärtigen Anforderungen anpassen zu können. Wir verweisen bei dieser Gelegenheit auf unsere Botschaft vom 25. April 1938 betreffend Verwendung des Eestbetrages aus dem Wehranleihefonds, in welcher wir uns die Unterbreitung weiterer Anträge auf Vervollkommnung der Bewaffnung und Ausrüstung der Armee vorbehalten mussten; die erforderlichen Vorarbeiten für die Feststellung des Ausmasses dieser Ergänzungen sind bereits an die Hand genommen worden.

Mindestens so wichtig wie die Ausrüstung der Armee mit modernen Waffen ist es aber auch, dass für deren Bedienung eine hinlänglich ausgebildete Mannschaft in ausreichender Zahl vorhanden sei, wenn mit den verfügbaren Waffen der grösstmögliche Erfolg erzielt werden soll.

Die Mannigfaltigkeit unserer Bewaffnung, die Bedienung der vielen und zum Teil komplizierten Maschinen und Geräte stellen an unsere Soldaten bereits im Friedensdienst ganz erhebliche Anforderungen. Der moderne Krieg mit all seinen Schrecknissen verlangt aber vom einzelnen Kämpfer noch sehr viel mehr: er stellt seine seelische Widerstandskraft auf die allerhärteste Probe.

Um so wichtiger ist es, dass die Handhabung der Waffen und Geräte ihm derart in Fleisch und Blut sitzt, dass er sie auch in der Aufregung des Kampfes beherrscht.

Eine weitere Forderung an die Ausbildung der Soldaten wird dadurch gestellt, dass sie alle in der vollkommenen Handhabung der Waffen ihres Verbandes geschult sein müssen; die Spezialisierung einzelner Leute nur für bestimmte Funktionen in der Bedienung einer Waffe oder eines Gerätes genügt nicht, da sonst schon bei Ausfall gewisser Soldaten auch die Waffe oder das Gerät selber ausfallen müsste, auch wenn die noch verfügbare Mannschaft zahlenmässig für die Weiterführung des Kampfes ausreichen würde. Dieser Gefahr dürfen wir uns
unter keinen Umständen aussetzen.

Diesen Anforderungen wird bereits heute in den Eekrutenschulen grösste Bedeutung beigemessen und die Ausbildung nach Möglichkeit demgemäss betrieben. Die Frage, ob die gegenwärtige Dauer der Eekrutenschule den zu stellenden Anforderungen auch weiterhin entspreche, befindet sich gegenwärtig unter Zugrundelegung der bisherigen Erfahrungen in Prüfung. Es handelt sich dabei um ein äusserst vielseitiges Problem, dessen Auswirkungen nach allen Eichtungen, insbesondere aber mit Bezug auf Ausbildung und Erhal-

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tung des Truppenkaders und mit Bezug auf seine finanziellen Folgen, auf das genaueste und sorgfältigste untersucht werden muss. Angesichts der in jeder Beziehung gesteigerten Anforderungen an die Ausbildung des heutigen Soldaten, dann auch angesichts dessen, was andere Staaten, auch Kleinstaaten, an Ausbildungszeit für notwendig erachten, musste sich die Frage nach einer Verlängerung der Dienstzeit zwangsläufig stellen. Die Stellungnahme der Landesverteidigungskonunission und des Bundesrates bleibt aber bis nach Durchführung der unerlässlichen genauen Prüfung des ganzen Problems für unser Land durchaus vorbehalten.

Bei unserm Wehrsystem würde aber auch eine noch so gute, erste Ausbildung nichts nützen, wenn es in den nachfolgenden Diensten nicht möglich wäre, das Erarbeitete zu erhalten und die Truppe regelmässig in allen militärischen Disziplinen, welche sie beherrschen muss, ständig in Übung zu halten.

Auch die Führung, und zwar namentlich die untere und die mittlere, muss, bei der heutigen Vielgestaltigkeit der Bewaffnung zur richtigen Ausnützung der daraus sich ergebenden, vielfachen Verwendungs- und Einsatzmöglichkeiten der Kampfmittel dauernd in der Übung behalten werden; taktische und theoretische Kurse allein genügen diesem Zwecke nicht, sondern hier ist vor allem die praktische Arbeit mit dem wirklichen Einsatz der Truppe erforderlich.

Anlässlich der Neuordnung der Ausbildung wurden die Unteroffiziersund die Offiziersschulen zum Teil ganz wesentlich verkürzt, allerdings in erster Linie mit Eücksicht auf die verlängerte praktische Ausbildungszeit in der Bekrutenschüle. Die bisherigen Erfahrungen geben aber Veranlassung dazu, die Zweckmässigkeit dieser Verkürzungen einer Überprüfung zu unterziehen, und es ist nicht ausgeschlossen, dass die gegenwärtige Dauer dieser Schulen doch als ungenügend erkannt werden muss, und zwar vor allem gerade im Hinblick auf die seither erfolgte Einführung zahlreicher neuer Waffen und Geräte und die Notwendigkeit, den jungen Kadern bereits in den Unteroffiziersund Offiziersschulen den entsprechenden Überblick zu verschaffen, welcher für sie als Vorgesetzte unerlässlich ist. Wir möchten uns jedoch zu diesem Punkte unsere endgültige Stellungnahme noch vorbehalten.

Endlich ist noch folgendes zu erwähnen: Wenn unsere Armee jederzeit abwehrbereit sein soll,
so muss sie auch mit der durch die fortwährenden Neuerungen bedingten Entwicklung der Kampfmittel und der Kampfverfahren ständig Schritt halten. Das verlangt eine ständige, diesen Anforderungen entsprechende Ausbildung unserer Soldaten, und zwar nicht nur der jüngsten Jahrgänge, sondern sämtlicher zu den betreffenden Kampfverbänden gehörenden Dienstpflichtigen. Angesichts der heutigen Lage dürfen wir nicht zuwarten, bis unsere Kriegsformationen ausschliesslich aus Leuten bestehen, welche an den neuen Waffen und Geräten bereits in ihrer Eekrutenschüle ausgebildet worden sind, ganz abgesehen davon, dass wir auch damit nie vollwertig ausgebildete Kriegsverbände erreichen würden, weil die Technik fortwährend Neues schafft und die Kenntnis dieser Neuerungen deshalb immer auf die jüngsten

629 Jahrgänge beschränkt bliebe. Mit diesen Neuerungen müssen aber immer wieder sämtliche Wehrmänner der betreffenden Verbände, also auch die altern Jahrgänge, vertraut gemacht werden können.

Die Zusammenfassung dieser Ausführungen ergibt: -- dass es mit einer modernen Bewaffnung und Ausrüstung allein nicht getan ist, sondern dass die für ihre Handhabung erforderliche Mannschaft auch genügend ausgebildet sein muss; -- dass die Bedienung der Waffen und Geräte von der gesamten ihnen beigegebenen Mannschaft beherrscht werden muss, und zwar in der Weise, dass sie auch im Kriege durch die seelische Widerstandsfähigkeit der Kämpfenden bei allerhöchsten Anforderungen an ihre Nervenkraft sichergestellt ist ; -- dass nur eine regelmässige, gründliche Wiederholung des einmal Erlernten zu diesem Ziele führen kann; -- dass hiefür weder Eekrutenschule, noch Unteroffiziersschule, noch Offiziersschule genügen, da sie bloss einmalige Dienste darstellen, und dass überdies die praktische Schulung der Kader letzten Endes unter Einsatz der Truppe erfolgen muss; -- dass es von äusserster Wichtigkeit ist, die Angehörigen der heute bestehenden Kriegsformationen so rasch als möglich hinsichtlich der sichern Handhabung der Bewaffnung und Ausrüstung zum notwendigsten Kriegsgenügen zu bringen und sie ferner in nachhaltiger Weise stetsfort mit den durch die Entwicklung der Waffen- und Kriegstechnik notwendig gewordenen Neuerungen vertraut zu machen.

III.

Alle diese Anforderungen an die Ausbildung (gründliche, regelmässige Wiederholung des Gelernten bei der Truppe selbst, umfassendes Vertrautmachen mit Neuerungen, raschestmögliche Erfassung der Kriegsformationen) können nur in den regelmässig stattfindenden Wiederholungskursen verwirklicht werden.

Diese sind heute aber bereits in einer Weise belastet, dass bei ihrer gegenwärtigen Dauer den obenerwähnten Gesichtspunkten unmöglich im erforderlichen Masse Eechnung getragen werden kann. Die verfügbare Zeit reicht auch bei geschicktester Vorbereitung und Arbeitseinteilung nur knapp aus, um einen Teil des früher Gelernten in Kürze zu wiederholen; von einer nachhaltigen Vertiefung der Ausbildung kann aber kaum die Bede sein, und das Neue, das den Leuten beigebracht werden muss, kann nicht so gründlich gelehrt und geübt werden, dass es bei ihrem nächsten Diensteintritt oder im Falle einer Mobilmachung noch beherrscht würde.Auf Grund dieser Erwägungen gelangen wir dazu, Ihnen eine Verlängerung der Wiederholungskurse zu beantragen.

Hier sei darauf hingewiesen, dass sich seit 1934 eine ganze Eeihe von Staaten veranlasst gesehen hat, die Militärdienstzeit, zum Teil ganz erheblich, zu er-

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höhen. So ist in Belgien eine Verlängerung der Dienstzeit von 8 auf 17 Monate erfolgt; Deutschland hat die 2jährige Dienstzeit eingeführt; Frankreich ist von l ebenfalls auf 2 Jahre gegangen; in Holland beträgt die Dienstzeit statt 5y2 heute 11 Monate ; die Tschechoslowakei jat die Dauer des Präsenzdienstes von 14 auf 24 Monate erhöht.

IV.

In welchem Masse muss nun die Dauer der Wiederholungskurse zur Erreichung des gesteckten Ziels erhöht werden?

Diese Frage kann nur im Zusammenhang mit der weitern Frage beantwortet werden, in welchem Masse die Dienstleistungen für den einzelnen Dienstpflichtigen gesteigert werden können, ohne dass Kader und Mannschaften nennenswerte Nachteile bezüglich ihrer zivilen Stellung auf sich nehmen müssen.

Nach eingehender Prüfung sind wir zum Schlüsse gekommen, dass eine Verlängerung der Wiederholungskurse auf 18 Tage (ohne Einrückungs- und Entlassungstag) einerseits das Mindestmass dessen darstellt, was zur Erlangung des notwendigsten Kriegsgenügens unserer Truppen erforderlich ist. Andererseits ist diese Dienstverlängerung auch für den Wehrmahn tragbar, dies jedenfalls dann, wenn dem Dienstpflichtigen sein Lohn ganz oder wenigstens teilweise ausbezahlt wird, wie das in vielen Fällen schon heute geschieht. Der Bundesrat erwartet, dass die Arbeitgeber es sich zur Ehrenpflicht machen, die Lohnauszahlung während der Wiederholungskurse beizubehalten oder, wo sie noch nicht bestand, einzuführen. Jedenfalls darf es nirgends vorkommen, dass der Wehrmann wegen der ihm verfassungsmässig obliegenden Dienstpflicht sein Brot verliert.

Ausser der Schaffung der unerlässlichen Möglichkeit, die Ausbildung unserer Kriegsformationen ständig der fortschreitenden Entwicklung anpassen zu können, hätte die Verlängerung der Wiederholungskurse auf 18 Tage den weitern Vorteil, dass auch die Wiederholung des früher Gelernten gründlicher und weniger hastig vorgenommen werden könnte, als dies heute zum grossen Teil noch geschehen muss; die ganze Arbeit liesse sich viel zielbewusster und ruhiger durchführen.

Nach unserem Vorschlage würde sich gegenüber der jetzigen Dienstleistung des Soldaten folgende Änderung ergeben: Gegenwärtige Dienstleistung: 8 Wiederholungskurse zu 13 Tagen*) (A. und Lw.)

= 104 Tage Verlängerung dieser Wiederholungskurse um je 7 Tage = 8x7 Tage = 56 Tage Gesamtdienstleistung in den Wiederholungskursen (A. und Lw.) = 160 Tage*)

*) Einschliesslich Einrückungs- und Entlassungstag.

631 Die vorgeschlagene Dienstverlängerung ist nun allerdings in erster Linie für die eigentlichen Kampftruppen ein unbedingtes Erfordernis. Die gleiche Ausdehnung der Wiederholungskurse aber nicht auch bei den andern Truppengattungen einzuführen, wäre schon deshalb verfehlt, weil auch ihre Wiederholungskurse überlastet sind. Sodann würde eine ungleiche Behandlung der verschiedenen Truppengattungen eine erhebliche Mehrbelastung und ungerechtfertigte Benachteiligung der einen Wehrmänner gegenüber den andern bedeuten.

Ausserdem bedingen die notwendige und immer anzustrebende Zusammenarbeit der einzelnen Truppengattungen, sowie die gegenseitige persönliche Fühlungnahme, besonders in Divisions- und Manöver-Wiederholungskursen, eine gleichmassige Dienstdauer aller Verbände.

Anderseits sollen auch die Wiederholungskurse der Artillerie und der Fliegerund Fliegerabwehrtruppe nur auf 18 Tage, also bloss um vier Tage, verlängert werden. Mit dieser Dienstdauer können auch diese Truppengattungen auskommen.

Besonders wertvoll sind Wiederholungskurse von 18 Tagen auch im Hinblick auf die von 1940 an wieder in regelmässigem Turnus abzuhaltenden Übungen auf Gegenseitigkeit in grösserem Verbände, indem diese Übungen weit mehr der Wirklichkeit angepasst und namentlich auch sorgfältiger und damit nutzbringender durchgeführt werden könnten, als dies in der bis anhin verfügbaren Zeit möglich war.

V.

Auch bei einer Verlängerung der Wiederholungskurse soll an den Kadervorkursen im Rahmen des Art. 122 der Militärorganisation festgehalten werden.

Diese kurze Vorbereitung der Offiziere und Unteroffiziere, hauptsächlich für ihre Stellung als Vorgesetzte im nachfolgenden Wiederholungskurs, hat sich nach übereinstimmender Auffassung der Truppenkommandanten als äusserst zweckmässig und wertvoll erwiesen.

VI.

Unter Zugrundelegung der zum Voranschlag für das Jahr 1938 errechneten Einheitspreise und mit Berechnung der Kosten für 7 Jahrgänge wurden für die Verlängerung der Wiederholungskurse der ganzen Armee auf 18 Tage voraussichtliche Mehrausgaben im Betrage von Fr. 6 580 000 ermittelt.

Diese Kosten können noch etwelche Erhöhung erfahren durch: Militärversicherung, Notunterstützung, Materialunterhalt und -ersatz, erkrankte Pferde.

Diese möglicherweise noch hinzukommenden Kosten lassen sich nicht berechnen, dürften aber den Betrag von Fr. 6 580 000 kaum wesentlich erhöhen.

632 Wenn man die aus der Verlängerung der Wiederholungskurse auf 18 Tage entstellenden, mutmasslichen Mehrausgaben in Beziehung setzt zu den Kosten der bisherigen Wiederholungskurse (ungefähr 18% Millionen), so wird sich ungefähr das Verhältnis l : 2 ergeben, also eine Mehrausgabe von ungefähr der Hälfte der bisherigen Kosten.

Diese Mehrausgabe ist in Anbetracht der im Interesse der Landesverteidigung unbedingt notwendigen Verlängerung der Wiederholungskurse zweifellos gerechtfertigt.

Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen bitten wir Sie, den nachfolgenden Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Abänderung des Artikels 122 des Bundesgesetzes über die Militärorganisation vom 12. April 1907/28. September 1984 zu genehmigen.

Wir benützen den Anlass, Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 25. April 1988.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates : Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Baumann.

Der Bundeskanzler:

G. Bovet.

63a (Entwurf.)

Bundesgesetz über

die Abänderung des Bundesgesetzes vom 12. April 1907/28. September 1934 betreffend die Militärorganisation.

(Verlängerung der Wiederholungskurse.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 25. April 1938, beschliesst:

Art. 1.

Art. 122 des Bundesgesetzes vom 12. April 1907/28. September 1934 betreffend die Militärorganisation wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt : Art. 122. Die Wiederholungskurse sämtlicher Truppengattungen haben eine Dauer von achtzehn Tagen. Offiziere werden zwei Tage, Unteroffiziere einen Tag vor der Mannschaft zum Kadervorkurs einberufen.

Art. 2.

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

Er wird mit dem Vollzuge beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Verlängerung der Wiederholungskurse. (Vom 25. April 1938.)

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1938

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27.04.1938

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