1107 # S T #

Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom 9. Dezember 1938.)

Der Bundesrat hat den Entwurf eines Abkommens zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und einer Anzahl von Unfall- und Haftpflichtversicherungsgesellschaften betreffend die gemäss Art. 55 des Bundesgesetzes vom 15. März 1932 über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr vorgesehene besondere Versicherung genehmigt *). Das Abkommen hat folgenden Wortlaut: Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft -- einerseits, -- im folgenden «Bund» genannt, und die 1. Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft in Bern, 2. Alpina, Versioherungs-Aktiengesellschaft in Zürich, 3. Assicuratrice Italiana, Società Anonima di assicurazioni e di riassicurazioni in Mailand, 4. L'Assurance Générale des Eaux et Accidents in Lyon, 5. Assurance Mutuelle Vaudoise in Lausanne, 6. Basler Lebens-Versicherungs-Gesellschaft in Basel, 7. Helvetia, Schweizerische Unfall- und Haftpflicht-Versicherungsanstalt in Zürich, 8. La Neuchâteloise, Compagnie suisse d'assurances générales in Neuchâtel, 9. Nordstern, Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft in Berlin, 10. The Northern Assurance Company Limited in London, 11. Schweizerische National- Versicherungs-Gesellschaf t in Basel, 12. Schweizerische Unfallversicherungs-Gesellschaf t in Winterthur, 13. L'Union, Compagnie d'assurances contre l'incendie, les accidents et risques divers in Paris, 14. Union Suisse, Allgemeine Versicherungs-Gesellschaf t in Genf, 15. «Zürich», Allgemeine Unfall- und Haftpflichtversicherungs-Aktiengesellschaft in Zürich, -- anderseits --, im folgenden als «Gesellschaften» bezeichnet, sohliessen das folgende Abkommen : § L Umfang der Versicherung.

Die Gesellschaften übernehmen die gemäss Art. 55 des Bundesgesetzes über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr vom 15. März 1932 vorgesehene Versicherung zugunsten von Personen, die getötet oder verletzt werden durch den eigenmächtigen, vom Halter nicht verschuldeten Gebrauch eines Motorfahrzeuges durch einen Dritten.

Die Versicherung besteht für diese Personen nur insofern, als der Dritte für den Schaden gemäss Art. 37 des Bundesgesetzes über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr vom 15. März 1932 aufzukommen hat.

Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Unfälle, die sich auf Sohweizergebiet ereignen.

*) Das neue Abkommen ersetzt dasjenige vom 30. Dezember 1935 (Bundesbl.

1936, I, 19 ff.).

1108 Versicherungsleistungen.

1. Die Versicherungsleistungen bestimmen sich, nach den für die obligatorische Unfallversicherung geltenden Grundsätzen. Sie betragen, wenn der Unfall herbeigeführt wurde durch den Gebrauch.: a. eines Motorrades : höchstens Fr. 30 000 für eine verunfallte Person, höchstens Fr. 60 000 für das Unfallereignis ; b. eines Motorwagens : höchstens Fr. 50 000 für eine verunfallte Person, höchstens Fr. 100000 für das Unfallereignis; e. eines schweren Motorwagens zum Personentransport : höchstens Fr. 50 000 für eine verunfallte Person, höchstens Fr. 200 000 für das Unfallereignis.

2. Den gegen Unfall obligatorisch, versicherten geschädigten Personen wird auf Grund dieser Versicherung keine Entschädigung gewährt.

3. Mitfahrende Personen, denen der eigenmächtige Gebrauch des Fahrzeuges bekannt ist, besitzen gegenüber den Gesellschaften keinen Anspruch.

4. Wenn die verletzte oder getötete Person zur Zeit des Unfalls wegen jugendlichen Alters noch nicht erwerbsfähig war oder aus andern Gründen keinen Arbeitsverdienst hatte, so kann nach, grundsätzlicher Feststellung der Entschädigungspflicht -- durch Urteil oder Anerkennung -- die Festsetzung der Kenten bis zu dem Zeitpunkt hinausgeschoben werden, an dem die Erwerbsfähigkeit eintritt oder ohne den Unfall normalerweise eintreten würde. An Stelle der aufgeschobenen Rentenfestsetzung kann eine sofortige Kapitalabfindung treten, die jedoch nicht höher sein darf als der mittlere gegenwärtige Barwert der Renten, die in Zukunft voraussichtlich zu zahlen sein würden. Ist bei Todesfällen eine Renten- oder Kapitalentschädigung nicht zu leisten oder deren Festsetzung hinausgeschoben, so werden -- in Abänderung von Art. 83 des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung vorn 13. Juni 1911 ·-- die Bestattungskosten bis zum Höchstbetrage von Fr. 300 vergütet.

5. In keinem Falle darf die Entschädigung auf Grund dieser Versicherung diejenige Entschädigung, die nach den Haftpflichtbestimmungen des Bundesgesetzes über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr vom 15. März 1982 zu leisten wäre, übersteigen.

§ S.

Anzeigepflicht.

Hat ein Unfall stattgefunden, aus welchem Ansprüche auf Versioherungsleistungen gemäss diesem Abkommen abgeleitet werden, so haben der Verletzte oder die Bezugsberechtigten, sobald sie nach den Umständen dazu in der Lage sind, der geschäftsführenden Gesellschaft *) schriftlich. Anzeige zu machen. Die Anzeigepflicht gilt auch dann als erfüllt, wenn die Anzeige an eine andere der beteiligten Gesellschaften gemacht worden ist. Im übrigen sollen die Bestimmungen von Art. 38 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag sinngemäss Anwendung finden.

§4.

Verjährung.

Die Ansprüche des Geschädigten oder der Anspruchsberechtigten verjähren gemäss Art. 46 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.

*) Geschäftsführende Gesellschaft für 19S9: Schweizerische UnfallversicherungsGesellschaft in Winterthur.

1109 § S.

Regress.

Die «Gesellschaften» treten im Umfang ihrer Leistungen an den Geschädigten in dessen Rechte gegenüber dem Haftpflichtigen ein.

§ 6.

Prämien.

Der «Bund» bezahlt den «Gesellschaften» für schweizerische Motorfahrzeuge eine einheitliche Jahresprämie von Fr.--.35 pro Fahrzeug.

Für ausländische Motorfahrzeuge, die sich vorübergehend in der Schweiz aufhalten, wird keine besondere Prämie erhoben.

Die Prämien sind vierteljährlich vorschussweise an die geschäftsführende Gesellschaft auf Grund der Zahl der am 1. Juli des Vorjahres effektiv vorhandenen Fahrzeuge zu entrichten; nach Schluss des Geschäftsjahres findet die Abrechnung mit entsprechender Nach- oder Rückzahlung auf Grund des Bestandes vom 1. Juli des abgelaufenen Geschäftsjahres statt.

§ 7.

Geschäftsführende Gesellschaft.

Die « Gesellschaften» bezeichnen eine geschäftsführende Gesellschaft, mit welcher der «Bund» ausschliesslich verkehrt.

Sie hat die laufenden Geschäfte zu erledigen und vertritt die «Gesellschaften» gerichtlich und aussergerichtlich.

Insbesondere liegt ihr die Behandlung der Schäden ob.

Eine inländische Gesellschaft ohne Motorfahrzeug-Haftpflichtportefeuille oder eine ausländische Gesellschaft kann nicht als geschäftsführende Gesellschaft bezeichnet werden.

Abrechnung.

Die Abrechnung mit dem «Bund» erfolgt auf Ende der Vertragsperiode durch die geschäftsführende Gesellschaft innerhalb der drei ersten Monate nach Ablauf des vergangenen Geschäftsjahres.

An einem allfälligen Gewinn -- ermittelt mit einem Verwaltungskostensatz von 10 % -- wird der «Bund» mit 50 % beteiligt. Ein etwaiger Verlust aus der Abrechnung der Vorjahre wird bis zur vollständigen Tilgung vorgetragen.

Vor der Gewinnfestsetzung ist neben der versicherungstechnisch notwendigen Rückstellung für schwebende Schäden ein fester Betrag von Fr. 30 000 als ExtraSchadenreserve auszuscheiden. Diese wird jeweils auf die folgende Vertragsperiode als Einnahme vorgetragen und von der geschäftsführenden Gesellschaft zu 4% verzinst. Allfällige Leistungen daraus sind vor der nächsten Gewinnverteilung zu ersetzen.

§9.

Stempelabgaben.

Die Stempelabgaben gemäss Bundesgesetz über die Stempelabgabe vom 4. Oktober 1917 gehen zu Lasten des Versicherungsnehmers. Sie sind vierteljährlich mit den Prämien zahlbar.

1110 Schiedsgericht.

Ergeben sich Meinungsverschiedenheiten über die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus diesem Abkommen zwischen dem «Bund» einerseits und den «Gesellschaften» anderseits, so entscheidet hierüber ein Schiedsgericht.

Das Schiedsgericht wird aus drei Mitgliedern gebildet, von denen je eines durch das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement und die «Gesellschaften» ernannt wird, während das dritte, welches zugleich das Amt des Vorsitzenden bekleidet, vom Präsidenten des schweizerischen Bundesgerichts bezeichnet wird.

Nimmt eine Partei die ihr zufallende Ernennung eines Mitgliedes des Schiedsgerichts innerhalb zweier Monate, nachdem sie vom andern Teil schriftlich dazu aufgefordert worden ist, nicht vor, so wird das betreffende Mitglied vom Präsidenten des schweizerischen Bundesgerichts statt von der säumigen Partei ernannt.

Das Schiedsgericht setzt das Verfahren fest und entscheidet über die Verteilung der Kosten zwischen den Parteien.

§ UGerichtsstand.

Der Anspruchsbereohtigte hat das Recht, seinen Anspruch gegen jede einzelne Gesellschaft geltend zu machen.

Die Klage gegen die Gesellschaft kann beim Gericht des schweizerischen Wohnsitzes des Geschädigten oder des Ortes, wo sich der Unfall ereignet hat, angebracht werden.

§ 12.

Dauer des Abkommens und Kündigung.

Dieses Abkommen beginnt mit dem 1. Januar 1939 und ist auf die Dauer eines Jahres abgeschlossen. Nach Ablauf dieser Frist verlängert es sich stillschweigend um ein Jahr, wenn es nicht von einer der Vertragsparteien mittels eingeschriebenen Briefes unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt wird.

Es steht überdies jeder einzelnen Gesellschaft das Recht zu, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf Ende der laufenden Vertragsperiode ihr Ausscheiden aus dem Abkommen zu erMären. Dieser Rücktritt ist den Mit- und dem Gegenkontrahenten mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzugeben.

Das Abkommen gilt unter den verbleibenden Kontrahenten als unverändert fortgesetzt, sofern nicht von der einen oder andern Seite eine Kündigung im Sinne von Absatz l dieser Bestimmung ausgesprochen wird.

1086

(Vom 5. Dezember 1938.)

Als II. Sektionschefs bei der Generaldirektion der Post- und Telegraphenverwaltung werden gewählt: die Herren Jean ßitterli, von Wisen (Solothurn), und Hans Huber, von Siegershausen (Thurgau), beide bisher Inspektoren I. Klasse beim Postinspektorat.

Laut einer Mitteilung der spanischen Gesandtschaft ist das Konsulat von Spanien in Zürich aufgehoben und das Generalkonsulat in Genf in ein Konsulat, mit Amtsbefugnis über die ganze Schweiz, umgewandelt worden.

1111 (Vom 9. Dezember 1938.)

Als Mitglieder der Aufsichtskommission der eidgenössischen Versuchsanstalten für Obst-, Wein- und Gartenbau in Wädenswil und Lausanne werden gewählt : die Herren Ed. Fehr, Gutsbesitzer, in Karthause-Ittingen, und Prof. Dr. Ad. Hartmann, in Aarau.

(Vom 12. Dezember 1938.)

Als medizinischer Adjunkt des Direktors des eidgenössischen Gesundheitsamtes wird gewählt: Herr Dr. med. B. Fust, von Mosnang, zurzeit in Bülach.

Dem Kanton Waadt wird für die Erstellung eines Waldweges Forclaz-Perche ein Bundesbeitrag bewilligt.

1079

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Einnahmen der Zollverwaltung in den Jahren 1937 und 1938.

Monat Januar .

Februar März .

April .

Mai Juni Juli August .

September Oktober.

November Dezember

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Total Ende November

1079

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1938

1938

1937

Mehreinnahmen Mindereinnahmen

Fr.

18 573 686. 47 20 689 326. 78 23 521 429. 73 23 343 567. 22 20 B83 225. 04 23 555 533. 09 20 843 242. 99 14 909 049. 39 21 279 993. 97 20 277 487. 49 19 263 825. 87 24 325 203. 64 255 665 571. 68 231 340 368. 04

Fr.

15 765 804. 91 18 935 427. 52 22 461 995. 28 24 880 888. 55 22 454 156. 51 22 567 240. 44 21 567 304. 79 21 273 997. 53 25 389 098. 09 23154079. 13 21 159 606. 21

Fr.

Fr.

2 807 881. 56 1 753 899. 26 1 059 434. 45

1 537 321. 33 1870931.47 988 292. 65

724061.80 1 864 948. 14 4 109 104. 12 2 876 591. 64 1 895 780. 34

239 609 598. 96 8 269 230. 92

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14.12.1938

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