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Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Volksabstimmung vom 3. Juli 1938 über das schweizerische Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937.

(Vom 8. April 1938.)

Getreue, liebe Eidgenossen!

Wir beehren uns, Ihnen zur Kenntnis zu bringen, dass gegen das schweizerische Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 das Referendum ergriffen wurde, das mit mehr als 30 000 amtlich festgestellten gültigen Unterschriften innert nützlicher Frist zustande gekommen ist. Das vorerwähnte Bundesgesetz ist daher der Abstimmung des Volkes zu unterbreiten, und wir haben diese Abstimmung auf Sonntag, den 3. Juli 1938, festgesetzt. Die Abstimmung findet somit an diesem Tage und, soweit nötig, am Vortage statt.

Wir werden Ihnen unsern Beschluss in der üblichen Anzahl von Exemplaren zum Anschlag übersenden lassen und ersuchen Sie, alle Anordnungen zu treffen, damit die Abstimmung in gesetzlicher Weise vor sich gehe (vgl. Bundesgesetze vom 19. Juli 1872, A. S. 10, 915, bzw.

20. Dezember 1888, A. S. n. F. 11, 60, und 30. März 1900, A. S. n. F.

18, 119, sowie vom 27. Januar 1892, A. S. n. F. 12, 885, und vom 17. Juni 1874, A. S. n. F. l, 116, sowie die Kreisschreiben des Bundesrates vom 16. März und 3. April 1925, Bundesblatt 1925, Bd. I, 809, Bd. II, 137, und vom 4. Oktober 1937, Bundesblatt 1937, Bd. III, 153).

Insbesondere wollen Sie dafür besorgt sein, dass die Abstimmungsvorlage spätestens vier Wochen vor dem Abstimmungstage in die Hände der Stimmberechtigten gelange und dass die Protokolle gemeindeweise in vorgeschriebener Form angefertigt und b i n n e n s p ä t e s t e n s 10 T a g e n , von der A b s t i m m u n g a n g e r e c h n e t , an die Bundeskanzlei gesandt werden, während die Stimmzettel gehörig versiegelt bis nach Erwahrung des Ergebnisses der Volksabstimmung durch die Bundesversammlung aufzubewahren sind.

Die Protokolle haben anzugeben : die Zahl der Stimmberechtigten, die Zahl aller eingelangten Stimmzettel, die Zahl der ausser Betracht fallenden Stimmzettel, getrennt in leere und in ungültige, die Zahl der in Betracht fallenden Stimmzettel und die Zahl der abgegebenen Ja und Nein. Die Zahl der in Betracht fallenden Stimmzettel ergibt sich durch Abzug der Zahl der ausser Betracht fallenden Stimmzettel (leere und ungültige) von der Zahl aller eingelangten Stimmzettel und bildet die Grundlage für die Berechnung des absoluten Mehrs (die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen plus eins).

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Für die Zusammenstellung der Abstimmungsergebnisse empfehlen wir Ihnen das nachfolgende Schema dringend zur Benutzung.

Schema für die Zusammenstellung des Abstimmungsergebnisses in den Kantonen.

Gemeinde (Bezirk, Wahlkreis)

Stimmberechtigte

Eingelangte Stimmzettel

Ansser Betracht fallende Stimmzettel

Schweizerisches Strafgesetzbuch

leere

Ja

In Betracht fallende Stimmungültige zettel

Nein

Absolu tes Mehr-

Für die Zahl der Vorlagen und Stimmzettel haben wir den Masstab der letzten Abstimmung zugrunde gelegt ; allfällige abweichende Wünsche wollen Sie durch Vermittlung Ihrer Kanzleien beförderlichst an das Drucksachenbureau der Bundeskanzlei gelangen lassen.

Die Telegraphenverwaltung wird von uns angewiesen werden, seinerzeit die amtlichen Mitteilungen über die Ergebnisse der Volksabstimmung zum Behufe möglichst baldiger Festsetzung des Gesamtergebnisses so rasch als tunlich zu befördern. Wir ersuchen Sie daher, die in Ihrem Kanton hierfür bezeichneten Amtsstellen (Gemeinde-, Kreis- und Bezirksbehörden) zu beauftragen, die Stimmenzahlen sofort nach der Abstimmung telephonisch oder telegraphisch an Ihre Staatskanzlei oder eine andere hierfür bestimmte Zentralstelle zu melden. Die Staatskanzlei oder die Zentralstelle hätte dann das Abstimmungsergebnis des Kantons telephonisch der Bundeskanzlei anzugeben und umgehend brieflich zu bestätigen.

Diese telephonischen oder telegraphischen Meldungen, sowohl die der untern Behörden an die Kantonsbehörden als diejenigen an die Bundeskanzlei, sind gebührenfrei.

Wir benutzen diesen Anlass, um Sie, getreue, liebe Eidgenossen samt uns in Gottes Machtschutz'zu empfehlen.

B e r n , den 8. April 1938.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Baumaim.

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Der Bundeskanzler : GL Bovet.

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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Volksabstimmung vom 3. Juli 1938 über das schweizerische Strafgesetzbuch vom 21.

Dezember 1937. (Vom 8. April 1938.)

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20.04.1938

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