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Bundesblatt

90. Jahrgang.

Bern, den 31. August 1938.

Band II.

Erscheint wöchentlich. Preis 2O Franken im Jahr, IO Franken im Haltjahr, galliglieli Nachnahme- and Posttestellangsgettthr.

EinrnOmngsgebnlir: 50 Kappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli È de. in Sern.

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XVII. Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die gemäss Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 erlassenen wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland.

(Vom 30. August 1938.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen nachfolgend von den weitern Massnahmen Kenntnis zu geben, die wir auf Grund des Bundesbeschlusses vom 14. Oktober 1933 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland getroffen haben.

I. Einfuhrbeschräntungeri.

Die Handhabung der Einfuhrbeschränkungen erwies sich weiterhin als geeignetes, oft sogar als einziges Mittel, um einerseits unserem. Export die Absatzmöglichkeiten zu sichern oder sie gar zu erweitern und anderseits doch den Schutz der Inlandsproduktion den wechselnden Verhältnissen nach Möglichkeit anzupassen. Hingegen bot sich in Verhandlungen mit dem Ausland auch in der Berichtsperiode kein Anlass zu neuen vollständigen Aufhebungen von Beschränkungen. Anderseits wurde aber auf Begehren der inländischen Produktion um Wiederinkraftsetzung bereits aufgehobener oder um Erlass neuer Einfuhrbeschränkungen im Einvernehmen mit der Expertenkommission für den Zolltarif und die Einfuhrbeschränkungen grundsätzlich wiederum nicht eingetreten.

Durch Bundesratsbeschluss Nr. 53 vom 29. April 1938 (siehe Beilage 1) ist eine Änderung des sogenannten Überzolls auf Spargeln aus der ZolltarifPosition 40 fc2 beschlossen worden. Neben den Prostschäden an der Prüchteund Gemüseproduktion drohte noch eine starke Beeinträchtigung des Absatzes der Spargelproduktion durch abnormal niedrige Preisgestaltung der ausländischen Ware. Der Gefahr, dass die schon seit 1932 zum Schutze der inländischen Spargelproduktion bestehende Einfuhrkontingentierung illusorisch Bundesblatt. 90. Jahrg. Bd. II.

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350 werde, ist dadurch vorgebeugt worden, dass der Überzoll, der bekanntlich nur für diejenigen Sendungen zur Anwendung gelangt, die ohne Bewilligung eingeführt werden, den veränderten Preisverhältnissen angepasst wurde, um damit bei normalen Inlandspreisen die Einfuhr annähernd im Kahmen der festgesetzten Kontingente halten zu können. Der Normalzoll von Fr. 10 per q für die mit Bewilligung eingeführten Spargeln blieb dadurch unberührt.

Einzig der tiberzoll für die Einfuhr ohne Bewilligung wurde von Pr. 35 auf Fr. 60 erhöht. Übrigens wurden dann im Laufe der Spargelsaison genügend Bewilligungen für die Einfuhr zum Normalzoll erteilt, um neben der Inlandsproduktion den Bedarf zu decken.

II. Clearingverkehr, a. Deutschland.

Das mit Deutschland am 30. Juni 1987 abgeschlossene Verrechnungsabkommen war auf den 30. Juni 1938 befristet. Trotzdem sich dieses Abkommen im 2. Semester 1987 und während der ersten Monate des Jahres 1938 bewährt hat, war eine Verlängerung ohne erhebliche Änderungen nicht möglich aus verschiedenen Gründen.

Durch die Mitte März 1938 erfolgte Angliederung Österreichs an Deutschland erfuhren die wirtschaftlichen Beziehungen der Schweiz zu Deutschland eine wesentliche Änderung. Die Schweiz hatte mit dem ehemaligen Bundesstaate Österreich einen regen wirtschaftlichen Verkehr, der ihr erhebliche Vorteile brachte. Die Handelsbilanz zwischen den beiden Ländern war beinahe ausgeglichen. Die Zahlungsbilanz war für die Schweiz aktiv. Sofort nach dem politischen Anschluss Österreichs an Deutschland wurde auch die wirtschaftliche Eingliederung in die Wege geleitet. Die österreichischen Devisenbestimmungen, die bisher keine allzu grossen Hemmungen des wirtschaftlichen Verkehrs mit sich brachten, wurden sofort stark verschärft und der strikten deutschen Devisengesetzgebung angepasst. Das deutsche Transfermoratorium für Finanzverpflichtungen gegenüber dem Ausland wurde auch auf Österreich anwendbar erklärt. Die wirtschaftliche Eingliederung Österreichs in den deutschen Wirtschaftsraum begegnet naturgemäss einer Eeihe von Schwierigkeiten. Die zuständigen deutschen Begierungsorgane sind bestrebt, diesen Schwierigkeiten dadurch Bechnung zu tragen, dass der wirtschaftliche Eingliederungsprozess etappenweise vollzogen wird. Vorläufig ist die deutsche Zollgesetzgebung auf das Land Österreich noch
nicht anwendbar, so dass eineZollexklave entstanden ist. Österreich besitzt immer noch eine gewisse wirtschaftliche Selbständigkeit, die allerdings in absehbarer Zeit verschwinden wird.

Die durch den Anschluss Österreichs an Deutschland geschaffene Lage erschwerte die Regelung des zukünftigen Zahlungsverkehrs mit der Schweiz in hohem Masse. Es ist noch nicht möglich, alle Folgen der durch den Anschluss entstandenen wirtschaftlichen Umwälzung abzusehen. Aus diesem Grunde

351 konnte der Binbezug des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und dem Lande Österreich in das schweizerisch-deutsche Verrechnungsahkommen nur teilweise vorgenommen werden. Endgültig geregelt wurden die Zahlungen im Reiseverkehr und der Transfer von Vermögenserträgnissen, während für den Warenverkehr eine Übergangslösung durch die Einrichtung eines SonderClearings Österreich vereinbart wurde.

Eine weitere Erschwerung wurde durch den starken Rückgang der Clearingeinzahlungen hervorgerufen. Im Verhältnis zum 2. Halbjahr 1937 sind die Einzahlungen bei der Schweizerischen Nationalbank in Zürich im 1. Halbjahr 1938 um monatsdurchschnittlich über 6 Millionen Franken zurückgegangen. Dieser Rückgang hatte eine Verknappung der für die verschiedenen schweizerischen Gläubigerkategorien zur Verfügung stehenden Clearingmittel zur Folge, die eine Aufrechterhaltung der bisherigen Zahlungen sehr schwierig machte.

Ferner wurden die Verhandlungen dadurch erschwert, dass die deutsche Regierung auf dem Gebiete des Finanztransfers versuchte, die sogenannte Abgeltungstheorie durchzusetzen. Deutscherseits besteht allen Ländern gegenüber die Tendenz, den Zinsentransfer auf eine bestimmte reduzierte Barquote zu beschränken und für die Differenz zwischen dem ausgeschütteten Barzins und dem zwischen Gläubiger und Schuldner vereinbarten Zins keine Ersatzleistung mehr durch Ausgabe von Schuldverschreibungen oder Reichsmarkanweisungen vorzunehmen.

Es war längere Zeit ungewiss, ob bei der neuen wesentlich veränderten Lage eine vertragliche Regelung des Zahlungsverkehrs mit Deutschland, unter Einschluss Österreichs, möglich sein werde. Nach längeren Verhandlungen, die mehrmals unterbrochen werden mussten, kam schliesslich ein Vertragswerk zustande, das im Rahmen des Möglichen eine Störung und Schrumpfung der gegenseitigen wirtschaftlichen Beziehungen vermeidet, wobei aber nach wie vor der Entwicklung der Einfuhr deutscher einsehliesslich österreichischer Waren in die Schweiz eine entscheidende Bedeutung zukommt.

Die am 30. Juni 1938 unterzeichneten Vereinbarungen bestehen in einem Abkommen über die Verlängerung des deutsch-schweizerischen Verrechnungsabkommens vom 30. Juni 1937 und zwei Protokollen.

Das Protokoll I enthält die endgültigen Abänderungen der verschiedenen Anlagen zum Verrechnungsabkommen, während im Protokoll
II jene vertraglichen Bestimmungen niedergelegt sind, die nur so lange Gültigkeit besitzen, bis die Zollgrenze zwischen dem früheren Bundesstaat Österreich und dem übrigen Reich aufgehoben wird.

Sowohl mit Deutschland als auch mit Österreich erfolgt der Zahlungsverkehr auf dem Wege des Clearings. Die Einzahlungsverpflichtung schweizerischer Schuldner, die Verpflichtungen gegenüber an im alten Reichsgebiet wohnhafte Gläubiger haben, an die Schweizerische Nationalbank, hat keine Änderung erfahren. Hingegen wird die Verteilung der sich aus diesen Einzahlungen ergebenden Clearingmittel den neuen Verhältnissen angepasst.

352 Da der Reiseverkehr von Österreich nach der Schweiz in den Verrechnungsverkehr einbezogen wird, ist die Reiseverkehrsquote A on monatlich 3,5 Millionen auf 3,8 Millionen Pranken erhöht worden.

Nach Abzug dieser Quote von 3,8 Millionen werden die Verrechnungsmittel nach dem bisherigen Schlüssel aufgeteilt. Die Reichsbank erhält 17 %, Warenexport und Nebenkosten erhalten zusammen 63 % und die Finanzgläubiger 20%.

Trotz Beibehaltung des alten Verteilungsschlüssels sind bei 2 Kategorien Änderungen festzustellen.

In erster Linie hat die freie Quote der Reichsbank gewisse Veränderungen erfahren. Zum Teil ist die freie Quote der Reichbank darin begründet, dass Deutschland die sogenannten Stillhaltekredite in freien Devisen zu verzinsen hat und verpflichtet ist, auch die Verzinsung und Tilgung der auf Grund der früheren Abkommen ausgegebenen Fundingbonds in freien Devisen sicherzustellen. Im Laufe der Jabre sind die Stillhaltekredite durch den Verkauf von Registermark abgebaut worden, so dass die zu ihrer Verzinsung notwendigen Summen sich vermindert haben. Es gelang, Deutschland zu dem Zugeständnis zu bewegen, die dadurch entstandenen Ersparnisse dein Warenkonto, das zur Bezahlung des schweizerischen Exportes nach Deutschland dient, zur Verfügung zu stellen. Die Ersparnisse an Stillhaltezinsen wurden auf Franken 600 000 monatlich festgesetzt. Sofern die Stillhaltekredite weiter abgebaut werden, sind auch die weitern Ersparnisse in diese Regelung einzubeziehen.

Ausser dieser absoluten Beitragspflicht hat Deutschland noch die Verpflichtung übernommen, einen Höchstbetrag von 3 Millionen aus der Reichsbankquote an das Warenkonto beizusteuern, falls die Verschuldung auf dem Warenkonto bis zum 31. Dezember 1938 den Betrag von 30 Millionen Franken übersteigen sollte.

In zweiter Linie wird der Transferfonds der bisher nur zur Überweisung der Erträgnisse aus schweizerischen Verrnögensanlagen in Deutschland diente, in Zukunft auch durch den Zinsentransfer aus Österreich belastet. Die Mittel des Verrechnungsverkehrs zwischen der Schweiz und dem alten deutschen Reichsgebiet werden also auch zugunsten derjenigen. Finanzgläubiger in Anspruch genommen, die Verrnögenserträgnisse aus Österreich zugute haben.

Für den Zahlungsverkehr von der Schweiz nach dem Lande Österreich ist ein Sonderclearing vereinbart
worden. In der Schweiz wohnhafte Schuldner, die Zahlungen an im Lande Österreich domizilierte Personen zu leisten haben, sind verpflichtet, die geschuldeten Beträge bei der Schweizerischen Nationalbank auf das Sonderclearmgkonto Österreich einzubezahlen. Clearingpflichtig sind die gleichen Zahlungen wie im Verhältnis zu Deutschland. Die auf dem Sonderclearing Österreich angesammelten Mittel werden ausschliesslich zugunsten des schweizerischen Exportes nach dem Lande Österreich verwendet.

Das Clearingabkommen ist für die Dauer eines Jahres, d. h. bis einschliesslich 30. Juni 1939, verlängert worden. Es besteht jedoch für beide Teile die Möglichkeit, vor diesem Datum neue Verhandlungen über den Zahlungsverkehr

353 zu verlangen. Kommt es bei diesen Verhandlungen nicht innerhalb 21 Tagen zu einer Verständigung, so kann das Abkommen mit einer Frist von 15 Tagen auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Solche neue Verhandlungen über die Regelung des Zahlungsverkehrs können verlangt werden, wenn die Verhältnisse sich wesentlich ändern oder wenn die Bückstände auf dem Warenkonto 30 Millionen überschreiten oder falls nach Aufhebung des Sonderclearings Österreich keine Einigung über den Umfang des schweizerischen Warenexportes nach dem Lande Österreich zustande kommen sollte.

Es darf angenommen werden, dass während einer Eeihe von Monaten die Bückstände im Warenverkehr, die dadurch entstehen, dass bei der Deutschen Verrechnungskasse von deutschen Importeuren Zahlungen geleistet werden, die infolge mangelnder Mittel auf dem Warenkonto bei der Schweizerischen Nationalbank nicht transferiert werden können, nicht über die Summe von 30 Millionen ansteigen werden. Ausser den bereits erwähnten Beiträgen der Beichsbank zur Abdeckung dieser Bückstände ist vorgesehen, dass auch der Transferfonds bis Ende 1938 einen Maximalbetrag von 3 Millionen zur Verminderung der Bückstände unter gewissen Bedingungen beizutragen hat. Es wird in hohem Masse von der Entwicklung des Importes deutscher Waren in die Schweiz abhängen, ob die Bückstände auf dem Warenkonte den kritischen Betrag nicht überschreiten werden.

Im Gegensatz zum allgemeinen Clearingabkommen dauert das Sonderclearing Österreich nur so lange, als die Zollgrenze zwischen dem früheren Bundesstaate Österreich und dem übrigen Beich aufrecht erhalten bleibt.

Wahrscheinlich wird diese Zollgrenze nicht vor Ende dieses Jahres aufgehoben werden. Nach dem Einbezug Österreichs in das deutsche Zollgebiet muss der Zahlungsverkehr zwischen der Schweiz und Österreich endgültig in den schweizerisch-deutschen Verrechungsverkehr einbezogen werden. Darüber sind noch im Verlaufe dieses Jahres Verhandlungen vorgesehen.

Zur Stellung der einzelnen Gläubigerkategorien und zu den einzelnen Anlagen ist folgendes zu bemerken: A. Warenverkehr (Anlage A und Sonderclearing Österreich).

In bezug auf den schweizerischen Export nach dem alten Beichsgebiet ist durch die Verlängerung des Verrechnungsabkommens nichts geändert worden.

Infolge der verschiedenen bereits erwähnten Beitragsleistungen
aus der freien Beichsbankquote und dem Transferfonds ist es möglich geworden, die bisherigen Devisenkontingente (Wertgrenzen) für schweizerische Waren und Veredlungslöhne unverändert aufrecht zu erhalten. Die Wertgrenzen, die für die einzelnen Warenpositionen bestehen und bis zu deren Erschöpfung deutscherseits die notwendigen Bewilligungen zur Einzahlung an die Deutsche Verrechnungskasse erteilt werden, sind wie bisher auf 77 % der ursprünglichen Basisbeträge festgelegt. Die Bestimmungen des Warenzahlungsabkommens, die eine Anpassung der Wertgrenzen an den jeweiligen Stand der Einzahlungen

354 bei der Schweizerischen Nationalbank vorsehen, sind bis zur endgültigen Eingliederung des Landes Österreich in das deutsche Zollgebiet aufgehoben.

Wäre diese Aufhebung nicht erreicht worden, so hätten die Wertgrenzen bereits im 2. Halbjahr 1938 gekürzt werden müssen und der status quo im Warenverkehr hätte nicht mehr beibehalten werden können. Sämtliche technische Bestimmungen des Warenzahlungsabkommens sind aufrecht erhalten worden.

Der schweizerische Export nach dem Lande Österreich musste der neuen Lage angepasst werden. Die Mittel zur Bezahlung dieses Exportes werden durch die Eingänge auf das Sonderclearingkonto Österreich beschafft. Um die Bildung grösserer Eückstände zu verhindern, war eine Einschränkung des Exportes nach Österreich unvermeidlich. Solange das separate Verrechnungsverhältnis zwischen der Schweiz und dem Lande Österreich besteht, sind für die Ausfuhr schweizerischer Waren nach Österreich besondere Wertgrenzen festgesetzt, die 77 % des für die einzelnen Positionen in der österreichischen Handelsstatistik nachgewiesenen Durchschnittswertes der Einfuhr aus der Schweiz im Jahre 1937, oder falls dies günstiger ist, im Jahre 1936 betragen. Devisenbescheinigungen werden von den zuständigen deutschen Stellen nur in der Höhe dieser Wertgrenzen erteilt. Zulasteii des Sonderclearings Österreich werden auch die Zahlungen für Veredlungslöhne, Dienstleistungen und Nebenkosten des Warenverkehrs und verwandte Zahlungen nach der Schweiz transferiert. Wie bereits erwähnt, wird nach der Aufhebung der österreichischen Zollgesetzgebung das Sonderclearing Österreich verschwinden und der Zahlungsverkehr zwischen der Schweiz und Österreich in den allgemeinen Clearingverkehr eingegliedert werden. Die Technik des Sonderclearings Österreich ist nach Möglichkeit dem Mechanismus des schweizerischdeutschen Glearingvertrages angeglichen worden. Durch eine besondere Bestimmung wird die Umrechnung von Schillingverpflichtungen und Schillingguthaben in Schweizerfranken auf der Basis des vor dem Anschluss bestehenden Kurses zwischen Schweizerfranken und Schilling sichergestellt.

B. Reiseverkehr (Anlage B).

Wie bereits erwähnt, ist die privilegierte feste Quote des Eeiseverkehrs infolge des Einbezuges Österreichs um. jährlich 3,6 Millionen auf 45,6 Millionen Franken erhöht worden. Von dieser Quote werden
jährlich 12 Millionen Franken dem sogenannten genehmigungspflichtigen Beiseverkehr, der die Erziehungs- und Krankenaufenthalte iimfasst, gutgeschrieben. 32,4 Millionen Franken sind für den genehmigungsfreien Beiseverkehr, d.h. den eigentlichen Hotelverkehr reserviert. Aus diesem Betrag müssen allerdings noch Zahlungen für Armenunterstützungen, Krankenkassenbeiträge und Pensionen ausgeschüttet werden. Der Bestbetrag von 1,2 Millionen wird zur Bückzahluiig eines vom Transferfonds vorgeschossenen Betrages verwendet, der zur Abdeckung der im genehmigungspflichtigen Beiseverkehr bis zum 30. Juni 1938 entstandenen Kückstände diente. Um zu verhindern, dass im ge-

355 nehmigungspffichtigen Reiseverkehr neuerdings Rückstände entstehen, sind geeignete Massnahmen vereinbart worden. Insbesondere wurden für Sanatoriunisaufenthalte, Studienaufenthalte und Aufenthalte in Erziehungsinstittiten feste Quoten festgesetzt. Die Kopfquote, d. h. der monatlich pro Person verfügbare Höchstbetrag wurde für Studien- und Erziehungsaufenthalte von bisher EM. 350 auf EM. 250 herabgesetzt. Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren erfolgte eine entsprechende Eeduktion von EM. 220 auf EM. 200, wobei für Aufenthalte in Erziehungsinstituten wie bisher eine Erhöhung der Kopfquote in Einzelfällen bis auf EM. 350 möglich ist. Eine zweokrnässigere Ausgestaltung erfuhr die im letzten Abkommen eingeführte Sonderregelung für Bäder-Kuraufenthalte.

Die technische Abwicklung der Zahlungen im Eeiseverkehr bleibt die gleiche wie bisher.

G. Transfer von Vermögenserträgnissen (Anlage C).

Die neue Transfervereinbarung beruht auf dem Grundsatz eines Bartransfers ohne die Ausgabe irgendwelcher Schuldverschreibungen (Fundingbonds oder Reichsmarkanweisungen) für den Unterschied zwischen dem in bar transferierten Zins und dem vertraglichen zwischen Schuldner und Gläubiger abgemachten Zinssatz. Unter der Herrschaft des Abkommens vom 30. Juni 1937 erhielten die Finanzgläubiger eine Barquote von 2% % und für den Best zwischen 2*4% und 5%% wahlweise Beichsmarkanweisungen A oder B Die Reichsmarkanweisungen A konnten in Deutschland zu bestimmten Zahlungen verwendet werden, wahrend die Reichsmarkanweisungen B zu 30 % ihres Nominalwertes einlösbar waren. Der Gläubiger konnte so einen Barzins von maximal 3,4 % erhalten. Nach der neuen Transfervereinbarung wird anstatt eines Barzinses von 2% % ein solcher von maximal 3% % ausgeschüttet. Die Reichsmarkanweisungen A und B fallen dagegen weg.

Ein gewisser Ersatz für die Beichsmarkanweisungen A besteht in der durch vertragliche Abrede erweiterten Möglichkeit, die in Deutschland anfallenden Vermögenserträgnisse ganz oder teilweise auf ein Sonderkonto gutschreiben zu lassen, aus dem die gleichen Zahlungen geleistet werden können wie bisher vermittels der Eeichsmarkanweisungen A.

Der neuen Transfervereinbarung unterliegen ausser den Ansprüchen gegenüber im alten deutschen Reichsgebiet wohnhaften Schuldnern auch die Ansprüche aus Österreich, soweit sie vom 30. April
1938 bis 30. Juni 1939 fällig sind. Als Stichtag für den Nachweis des schweizerischen Besitzes für Forderungen gegenüber österreichischen Schuldnern gilt der 12. März 1938.

Immerhin werden als schweizerisches Eigentum auch solche österreichische Wertpapiere anerkannt, welche von schweizerischen Gläubigern in der Zeit vom 13. März bis 29. April 1938 an einer schweizerischen Börse erworben wurden.

Für die einzelnen Kategorien von Vermögenserträgnissen gelten folgende Regeln :

356 Die Inhaber von Anleihestücken und Gläubiger von Einzelforderungen erhalten eine Barzahlung von maximal 3% %. Sofern die Vermögenserträgnisse auf Eeichsmark lauten, wird die Barzahlung auf Grund der alten Parität, d.h. auf der Basis von Fr. 123.50 pro EM. 100 gerechnet.

Bei Ansprüchen aus Aktiendividenden und sonstigen auf Eeichsmark lautenden Gewinnerträgnissen wird eine Barzahlung von 2% % plus J / B des Unterschiedes zwischen der Barquote und dem Dividenden-Nettobetrag angeboten, und zwar wie bisher auf der Basis der neuen Parität von Fr. 175 pro EM. 100.

Die Gläubiger von Miet- und Pachtzinsen erhalten 65 % der Bruttoerträgnisse auf der Basis der neuen Parität von Fr. 175 pro EM. 100.

Bei Gewinnanteilen von Kapitalbeteiligungen, die nicht über einen beistimmten Nennbetrag lauten, ist die Eegelung ebenfalls so getroffen worden, dass ungefähr die bisherigen Beträge transferiert werden.

Für die Coupons der Dawes- und Young-Anleihe wird eine Barzahlung von 4 % jährlich geleistet. Bisher erhielten die Gläubiger dieser Anleihen 2% % in bar und für den Best bis auf 5% % sogenannte Dawes- oder YoungMark, welche zukünftig in Wegfall kommen.

D. Das Versicherung- und das Banken-Alikommen (Anlagen D und E) haben keine wesentlichen Änderungen erfahren.

Für eine Eeihe von Fragen für die in den am 80. Juni 1938 abgeschlossenen Vereinbarungen keine Lösung getroffen werden konnte, wurden spätere Abmachungen vorbehalten.

So wurden Mitte August über die Zahlungen im kleinen Grenzverkehr in Konstanz Sonderverhandlungen geführt, die verschiedene Abklärungen und Zusicherungen brachten, von welchen eine Besserung der Verhältnisse im Verkehr über die Grenze, insbesondere was den Ausflugsverkehr anbetrifft, erwartet werden darf. Die im Juni 1937 eingeführte Sonderregelung für den kurzfristige Ausflüge aus dem deutschen Grenzgebiet nach der Schweiz umfassenden sogenannten grenzüberschreitenden Ausflugsverkehr konnte in etwas erweitertem Umfang und mit gewissen Modifikationen für die Dauer des neuen Abkommens verlängert werden. In der Frage des Umwechslungskurses der aus dem Grenzverkehr stammenden Silbermark war es dagegen nicht möglich, eine Lösung zu finden. Ein Eintreten auf unsere verschiedenen Vorschläge wurde als unvereinbar mit der devisen- und währungspolitischen Einstellung Deutschlands bezeichnet. Immerhin
wurden gewisse Massnahmen in Aussicht gestellt, von welchen man sieb deutscherseits eine baldige Kursbesserung verspricht.

Über die Eegelung des schweizerischen Warenexports nach dem Lande Österreich nach der Aufhebung der österreichischen Zollgesetzgebung werden, wie bereits erwähnt, noch im 2. Halbjahr 1938 die Verhandlungen aufgenommen werden.

357 Die seit Beginn des Verrechnungsverkehrs mit Deutschland, d. h. seit 1. August 1934 an schweizerische Gläubiger aus dem Verrechnungskonto ausbezahlten Beträge belaufen sich per 31. Juli 1938 auf folgende Summen: Für Waren und Nebenkosten im Warenverkehr . . .

Für Zinsen gemäss Transferabkommen Für den Eeiseverkehr einschliesslich Unterstützungen

Fr.

» »

815 813 549.-- 225500797.-- 190334751.--

Total Fr. l 231 649 097.b. Italien.

Seit unserem XVI. Bericht hat sich leider die Lage unseres Clearings mit Italien weiterhin verschlechtert. Trotz aller Bemühungen gelang es nicht, unsere Einfuhr aus Italien in der bisherigen Hohe aufrechtzuerhalten. Wahrend sie im I. Semester 1937 noch den Wert von rund 57 Millionen Franken erreichte, konnten in der entsprechenden Periode des laufenden Jahres nur für rund 53 Millionen Franken Waren aus Italien importiert werden. Unsere Ausfuhr nach Italien stieg andererseits von rund 41 Millionen Franken im 1. Halbjahr 1937 auf rund 45 Millionen in den ersten sechs Monaten dieses Jahres.

Unter Berücksichtigung der für die Bedürfnisse der Finanzgläubiger reservierten 20 % der Clearingeinzahlungen in Zürich und der für die Bezahlung von Nebenkosten im Warenverkehr erforderlichen Beträge ergibt sich aus den oben aufgeführten Zahlen eine erhebliche Verschlechterung der Situation für die Warenglàubiger. Die Auszahlungsfrist ist von einer Woche vor einem Jahr auf 26 Wochen angestiegen.

Wie wir bereits Gelegenheit hatten, in unserem letzten Berichte auszuführen, stehen einer vermehrten Einfuhr aus Italien die durch die Autarkiebestrebungen bedingten hohen Preise entgegen. So sind z. B. die italienischen Eeissorten seit längerer Zeit auf dem schweizerischen Markte nicht mehr konkurrenzfähig, und wir mussten -- um ein allzu grosses Anziehen der Lebenskosten zu vermeiden -- fast unsern ganzen Bedarf in anderen, handelspolitisch meist weniger interessanten Staaten eindecken. Dazu kommt, dass wir im Interesse unserer Landwirtschaft gewisse Erzeugnisse nur in beschränktem Umfange zur Einfuhr zulassen können.

Mit einer spürbaren Erhöhung unserer Einfuhr kann aus den erwähnten Gründen vorderhand nicht gerechnet werden. Wir sehen uns deshalb gezwungen, auch weiterhin durch eine straffe Kontingentierung unsere Ausfuhr auf einen clearingmässig tragbaren Umfang zu beschränken.

c. Ungarn.

Im XVI. Bericht haben wir auf den am 21. Dezember 1937 erfolgten Abschluss von Zusatzvereinbarungen über den Waren- und Zahlungsverkehr zwischen der Schweiz und Ungarn hingewiesen. Hinsichtlich des Zahlungsverkehrs haben sich die damals getroffenen Verabredungen bis jetzt in be-

358 friedigender Weise ausgewirkt. Durch ein Protokoll, das nach mehrtägigen Verhandlungen am 23. Juli 1938 in Bern unterzeichnet wurde, ist die Gültigkeit dieser Zusatzvereinbarungen his zum 30. Juni 1939 verlängert worden.

Anlässlich dieser Verhandlungen erfuhr der Eahnien der der Schweiz eröffneten ungarischen Einfuhrkontingente eine Erweiterung, und es konnte auch für das zweite Halbjahr 1938 ein erhöhter Betrag für den Eeiseverkehr von Ungarn nach der Schweiz zur Verfügung gestellt werden.

d. Rumänien.

Die Durchführung der Zusatzvereinbarung vom 13. Dezember 1937 zum schweizerisch-rumänischen Clearingabkommen vom 24. März 1937 stiess zeitweise auf Schwierigkeiten, im besondern hinsichtlich der Erteilung der Einfuhrbewilligungen in Eumänien sowie in bezug auf die technische Abwicklung des Clearingverkehrs, speziell hinsichtlich der Entgegennahme der Einzahlungen zugunsten des schweizerisch-rumänischen Clearingkontos seitens der Eumänischen Nationalbank. Wir bemühten uns, auf diplomatischem Wege diese Anstände nach Möglichkeit zu beheben.

Dazu kommt, dass die rumänische Einfuhr in die Schweiz in der Berichtsperiode ausserordentlich zurückgegangen ist. Während nach dem handelsstatistischen Ausweis die schweizerische Ausfuhr nach Eumänien von 5,4 Millionen Franken im I. Halbjahr 1937 auf 7,4 Millionen Franken im I. Halbjahr 1938 anstieg, sank im gleichen Zeitraum die rumänische Einfuhr in die Schweiz von 18,6 Millionen Franken auf 8,6 Millionen Franken. Dieser Eückgang ist in der Hauptsache auf die erheblichen Überpreise zurückzuführen, die im Vergleich zu den Weltmarktnotierungen für Getreide und Brennstoffe rumänischer Provenienz verlangt wurden, welche Produkte bekanntlich zu den wichtigsten Gruppen der rumänischen Einfuhr in die Schweiz gehören und daher hinsichtlich der Alimentierung des Clearings in erster Linie stehen.

Ausserdem hat Eumänien zeitweilig die Ausfuhr gewisser Artikel verboten oder den Export nur gegen Zahlung in freien Devisen zugelassen, so dass die Schweiz ihre Bestrebungen, die Bezüge aus Eumänien im Interesse eines reibungslosen Funktionieren des Clearings zu steigern, nicht verwirklichen konnte. Einige Anzeichen lassen darauf schliessen, dass sich die Preissituation etwas anzugleichen beginnt. Wir tun das Mögliche, um unsere rumänischen Käufe wieder zu vermehren, irn Interesse der Aufrechterhaltung des schweizerischen Exportes nach Eumänien.

e. Griechenland,

Die schweizerische Ausfuhr nach Griechenland war im ersten Halbjahr 1938 mit 2,07 Millionen Franken etwas kleiner als in der gleichen Vorjahresperiode. Dagegen konnte die Einfuhr griechischer Waren von 1,3 Millionen Franken auf 1,75 Millionen Franken gesteigert werden. Der Ausf uhrüberschuss betrug damit nur noch 340 000 Franken gegenüber rund 800 000 Franken Ende 1937.

359 Diese ini Interesse des schweizerisch-griechischen Clearings notwendig gewordene Verringerung des Ausfuhrüberschusses wurde erreicht einerseits durch die Erhöhung der Einfuhr und anderseits durch die schon im letzten Bericht erwähnte Erweiterung der Ausfuhrkontingentierung. Die Wirkung zeigte sich denn auch bereits in einer merklichen Entlastung des schweizerisch-griechischen Clearings. Der Clearingsaldo verringerte sich von Fr. l 535 041 am 31. Dezember 1937 auf Fr. 636 192 am 30. Juli 1938. Gleichzeitig verkürzte sich auch die Wartefrist für Schweizerforderungen auf etwa 3 Monate.

Lässt sich die Einfuhr griechischer Waren auf der Höhe der letzten Monatsimporte halten, so darf wohl eine weitere Entlastung des Clearings erwartet werden. Dazu ist allerdings nötig, dass die Ausfuhrkontingentierung vorläufig noch unverändert weiter zur Anwendung gelangt. Eine Lockerung kann erst eintreten, wenn der Clearingsaldo eine weitere wesentliche Entlastung erfährt.

f. Türkei.

Das Abkommen zwischen der Schweiz und der Türkei betreffend die Eegelung des kommerziellen Zahlungsverkehrs zwischen den beiden Ländern, dessen Abschluss wir in unserem letzten Bericht ankündigten, trat am 1. April 1938 in Kraft. Es gilt bis zum 31. März 1939 und kann durch stillschweigende Erneuerung jeweilen für ein weiteres Jahr verlängert werden, sofern es nicht drei Monate vor seinem Ablauf von einer der vertragschliessenden Parteien gekündigt wird.

Wie wir bereits im XVI. Bericht erwähnten, beruht das neue Abkommen auf einem gemischten System des Zahlungsverkehrs. Es ist vorgesehen, dass der schweizerische Gläubiger grundsätzlich die Wahl hat, seine Forderung aus dem Export schweizerischer Waren nach der Türkei je nachdem auf dem ClearingTvege oder ini Wege der Kompensation abzutragen. Um jede Verschlimmerung der Clearinglage zu vermeiden, sahen wir uns jedoch veranlasst, mit Wirkung ab 1. April 1938 die Bezahlung im Wege des Clearings sämtlicher nach der Türkei exportierter Schweizerwaren zu kontingentieren.

Geinäss dem Abkommen können ferner Importe von Tabak, Haselnüssen, Eosinen und getrockneten Feigen nur im Wege des Clearings nach der Türkei bezahlt werden, dies um die Abtragung der Rückstände zu erleichtern, die sich aus dem schlechten Funktionieren des alten Clearingabkommens ergaben.

Dank diesen beiden Bestimmungen
stellte sich der unerledigte Clearingsaldo, welcher Ende März 1938 noch rund 4 550 000 Franken betrug, am 30. Juli 1938 bloss noch auf 3 950 000 Franken. Ein Import von 10 000 Tonnen türkischem Weichweizen, der im vergangenen Frühjahr getätigt werden konnte, trug ebenfalls zu dieser Besserung der Clearinglage bei. Ende Juli betrug die Auszahlungsfrist für die Zahlungen aus dem Import schweizerischer Waren jedoch von neuem nahezu 14 Monate.

Da das neue schweizerisch-türkische Abkommen hauptsächlich den Zweck verfolgt, unsern Exporteuren zu ermöglichen, auf dem türkischen

360

Markt weder FUSS zu fassen, ist es klar, dass die Lieferungen, die im Wege der Privatkompensation bezahlt werden, in keiner Weise eingeschränkt oder 'begrenzt sind. Jedes Produkt türkischen Ursprungs, welches im Eahmen der bestehenden Bestimmungen in die Schweiz eingeführt wird -- mit Ausnahme der erwähnten 4 Artikel -- kann Gegenstand einer Privatkornpensation sein.

Diese Kompensation kann nach Belieben der Parteien sowohl zwischen schweizerischen als auch zwischen türkischen Geschäftsleuten abgeschlossen werden.

Die Wahl des Partners ist völlig frei, und die Höhe der Kompensationsprämie wird im Einvernehmen zwischen den interessierten Parteien festgesetzt.

Bis zum 30. Juli 1938 konnten für ungefähr 310 000 Pranken schweizerische Warenforderungen auf dem Kompensationswege abgetragen werden und der Betrag der bewilligten aber noch nicht durchgeführten Privatkompensationen belief sich in diesem Zeitpunkt auf l 190 000 Franken. Dieses Besultat lässt die besten Hoffnungen für die Zukunft zu, in Anbetracht, dass der Kompensationsverkehr mit der Türkei erst einige Monate lang besteht und verschiedene Firmen noch nicht an diesen Zahlungsmodus gewöhnt sind.

Wie bis anhin, werden auf Grund des neuen Abkommens 30 % aller Einzahlungen bei der Schweizerischen Nationalbank der Türkei zur freien Verfügung gestellt, welche diese Quote zu Finanzzahlungen an schweizerische Gläubiger verwendet, ohne dass dies jedoch vertraglich festgesetzt ist. Eine Neuerung hat ausserdem eingeführt werden können, indem 5 % der auf dem Clearingsammeikonto gutgeschriebenen Beträge für die Überweisung der Gehälter der in der Türkei angestellten schweizerischen Spezialisten sowie zur Bestreitung der Ausgaben von türkischen Touristen in der Schweiz und der Unterhaltskosten der sich in der Schweiz aufhaltenden türkischen Studenten und Kranken verwendet werden können.

Endlich gibt das Abkommen den Gläubigern die Möglichkeit, in den Besitz des auf das Clearingsammeikonto einbezahlten Gegenwertes ihrer Forderungen zu gelangen, ohne der chronologischen Beihenfolge der Einzahlungen unterworfen zu sein, wenn sie im Bahrnen des in den beiden Ländern geltenden Einfuhr- und Ausfuhrregimes Waren schweizerischen oder türkischen Ursprungs einführen.

Durch Bundesratsbeschluss vom 1. April 1938 haben wir die zur Durchführung des neuen Abkommens
erforderlichen Bestimmungen erlassen.

g. Bulgarien.

Der Korapensationsverkehr mit Bulgarien wickelte sich weiterhin in befriedigender Weise ab. Der Wert der im I. Halbjahr 1938 aus Bulgarien importierten Waren beläuft sich auf rund 2 Millionen Franken. Wenn auch die Importziffer gegenüber derjenigen des I. Halbjahres 1937 eine rückläufige Tendenz aufweist, so ist doch festzustellen, dass sich der Export nach Bulgarien während des I. Halbjahres 1938 mit ebenfalls ungefähr 2 Millionen Franken auf gleiche Höhe stellt wie während der gleichen Zeit im Vorjahr. Hiezu

361 kommen noch bewilligte, aber bis zum 30. Juni 1938 noch nicht durchgeführte Kompensationen im Betrage von 0,545 Millionen Franken.

Trotz fortgesetzten Bemühungen gelang es nicht, die Abtragung der alten Clearingsaldi weiter zu fördern. Der Grund liegt, wie schon früher erwähnt, in den bestehenden Überpreisen auf Getreide bulgarischer Provenienz. Per 80. Juli 1938 stellt sich das Total der noch zu verrechnenden schweizerischen Forderungen der Kategorie A (Forderungen aus dem Export von Schweizerwareii, entstanden vor Einführung de? Kompensationsverkehrs) auf 267 557 Franken. Die noch zu verrechnenden Forderungen der Kategorie G aus dem Export von ausländischen Waren, entstanden zwischen dem 8. April 1932 und dem 22. Juni 1936, belaufen sich insgesamt auf 568 710 Franken. Zu diesen Bückständen kommt noch der Saldo der ungedeckten Forderungen aus dem Tabakmaschinen-Abkommeii. welche ausschliesslich durch Tabakiniporte abzutragen sind. Es wird weiterhin unser Bestreben sein, die Liquidation dieser unerledigten Forderungen in absehbarer Zeit herbeizuführen.

h. Jugoslawien.

Im XYI. Bericht wiesen wir auf die sich zusehends erschwerenden Verhältnisse im gegenseitigen Waren- und Zahlungsverkehr hin, welche die Aufnahme von Verhandlungen als zwingende Notwendigkeit erscheinen Hessen.

Schon vor Aufnahme dieser Verhandlungen gab Jugoslawien die Absicht kund, vom bisherigen Clearingregime Abstand zu nehmen und, wie mit einer Beihe von andern Ländern (England, Frankreich, Holland, Belgien usw.), zum System eines freiem Zahlungsverkehrs (sogenannter freier Devisenverkehr) überzugehen. Dieses Begehren wurde dann auch jugoslawischerseits gleich zu Beginn der Verhandlungen in den Vordergrund gestellt und zum Kardinalpunkt einer Verständigung gemacht. Um nicht neuerdings einen vertragslosen Zustand zu riskieren, mit der Gefahr, im heutigen Kampf um die Absatzmärkte des Donauraumes Jugoslawien als Abnehmer unter Umständen weitgehend zu verlieren, entschlossen wir uns nach Fühlungnahme und im Einverständnis mit den massgebenden und meist interessierten Wirtschaftskreisen zu einer vertraglichen Regelung des Waren- und Zahlungsverkehrs auf einer etwas aufgelockerten Basis Hand zu bieten. Die Verhandlungen führten am 27. Juni 1938 zur Unterzeichnung eines Protokolls über den gegenseitigen Warenverkehr und die
Regelung der bezüglichen Zahlungen, das am 1. August 1938 in Kraft getreten ist. Es hat Gültigkeit bis zum 31. Juli 1939 und läuft jeweilen um 6 Monate weiter bis zur Kündigung, die auf Vertragsablauf unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Monaten erfolgen kann.

Es wurde nichts unterlassen, um die schweizerischen Gläubigerinteressen auch im Rahmen eines Zahlungsabkommens möglichst weitgehend zu schützen.

Vor allem wurde Wert darauf gelegt, auch im neuen Zahlungssystem den Grundsatz des Obligatoriurns der Ein- und Auszahlungen bei der Schweizerischen Nationalbaiik zu verankern. Der Zahlungsverkehr wickelt sich nun

362

so ab, dass die schweizerischen Importeure den Gegenwert aus der Einfuhr von Waren jugoslawischen Ursprungs in Schweizerfranken bei der Schweizerischen Nationalbank einzahlen. Durch Vermittlung der autorisierten jugoslawischen Banken können die jugoslawischen Gläubiger die einbezahlten Schweizerfrankenbeträge verwerten. Anderseits erfüllen die jugoslawischen Importeure ihre Verbindlichkeiten aus der Einfuhr von Waren schweizerischen Ursprungs in der Weise, dass sie bei den autorisierten jugoslawischen Banken Schweizerfranken zum Kurse der freien Devisen kaufen, wobei die Zahlungsaufträge über die Konti dieser Banken bei der Schweizerischen Nationalbank zugunsten der schweizerischen Gläubiger abgewickelt werden. Die jugoslawische Eegierung hat ohne Verzug und Einschränkung die erforderlichen freien Devisen zur Begleichung sämtlicher Forderungen auf Jugoslawien, die dem genannten Protokoll unterstellt sind, bei Fälligkeit zur Verfügung zu stellen.

Die bis zum Inkrafttreten des Protokolls entstandenen und einbezahlten, aber mangels Guthaben auf dem Global-Clearingkonto der Jugoslawischen Nationalbank bei der Schweizerischen Nationalbank noch nicht transferierten Forderungen werden gemäss den Bestimmungen des Clearingabkommens vom 3. Juli 1937 erledigt. Die am 81. Juli 1938 noch nicht auf das Clearingkonto der Schweizerischen Nationalbank bei der Jugoslawischen Nationalbank einbezahlten Forderungen werden nach den Bestimmungen des Protokolls vom 27. Juli 1938 liquidiert. Für die Regulierung der Forderungen, welche in der vertragslosen Zeit, d.h. vom 1. Januar 1937 bis und mit 14. Juli 1937, entstanden sind, bleibt die Abtragung im Wege allfälliger Sondertransaktionen offen, wie sie bisher vorgesehen und durch · Verfügung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes über den Zahlungsverkehr mit Jugoslawien vom 1. November 1937 festgelegt wordeil war, oder es kann die Liquidierung gemäss einer mit der Jugoslawischen Nationalbank getroffenen besondern Regelung vorgenommen werden.

Das neue Zahlungssystem beruht auf dem Grundsatz, dass Export und Import in einem gewissen Verhältnis ausbalanciert werden, wobei die Ausfuhr jugoslawischer Waren die Einfuhr von Waren aus der Schweiz in einem bestimmten Ausmass zu übersteigen hat. Diese Aktivität im Zahlungsverkehr, die im Umfang der bisherigen Devisenspitze,
d. h. auf 27 % festgesetzt wurde, soll es Jugoslawien ermöglichen, seinen anderweitigen Verpflichtungen gegenüber der Schweiz, vornehmlich finanzieller Natur, nachzukommen. Solange der Betrag der Zahlungen der jugoslawischen Schuldner zugunsten der schweizerischen Gläubiger 73 % des Betrages der Zahlungen der schweizerischen Schuldner zugunsten der jugoslawischen Gläubiger nicht übersteigt, unterliegt die Einfuhr von Waren schweizerischen Ursprungs in Jugoslawien keinerlei Beschränkungen. Über die Einhaltung dieser Relation wird beidseitig eine Kontrolle ausgeübt. Kann die zugunsten Jugoslawiens vereinbarte Aktivität in einem Quartal nicht erreicht werden, so ist Jugoslawien berechtigt, auf die Einfuhr schweizerischer Waren im übernächsten Quartal eine Einfuhrkontrolle zur Anwendung zu bringen. Diese erstreckt sich gegebenenfalls auf eine be-

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schränkte Anzahl von Warenkategorien und erfasst die betreffenden Warenpositionen und individuellen Einfuhrquoten der jugoslawischen Importeure gleichzeitig und in gleichem Ausmass. Um die vorgesehene Aktivität zugunsten Jugoslawiens zu erreichen, sind Vereinbarungen getroffen worden über die Jugoslawien zu gewährenden Kontingente für die Einfuhr in die Schweiz, dies vor allem im Interesse des schweizerischen Exportes nach Jugoslawien, dessen Entwicklung weitgehend von der Steigerung des jugoslawischen Importes in die Schweiz abhängen wird. Mit dem Inkrafttreten des Protokolls wurde die generelle Kontingentierung der Ausfuhr schweizerischer Waren nach Jugoslawien aufgehoben.

Im Zusammenhang mit der Neuordnung konnte ferner für eine Eeihe von Fragen, die zur Hauptsache Begehren aus Kreisen der Landwirtschaft, des Versicherungs- und des Fremdenverkehrs betreffen, eine befriedigende Lösung gefunden werden.

i. Chile.

Die zeitweise günstigen Preise für chilenischen Hafer ermöglichten auch im abgelaufenen Halbjahr eine ordentliche Hafereinfuhr und damit eine genügende Alimentierung unseres Exports nach Chile. Einem Eückgang des Imports von 5,2 auf 2,9 Millionen Franken steht eine Steigerung des Exports von 1,2 auf 1,5 Millionen Franken gegenüber. Der grosse Einfuhrüberschuss ist auf die nicht der Clearingpflicht unterstehenden Kupferimporte zurückzuführen.

Über die Abtragung der vor dem Inkrafttreten des Clearingabkommens vom 29. Mai 1934 entstandenen Forderungen konnte mit den Chilenen eine Vereinbarung getroffen werden, die den Transfer dieser sogenannten «B-Forderungen» noch in diesem Jahr zur Tatsache werden lassen dürfte.

k. Spanien.

Es wurde im XVI. Bericht erwähnt, dass durch die Schweizerische Zentrale für Handelsförderung mit dem nationalistischen Spanien eine vorläufige Regelung über den gegenseitigen Güteraustausch getroffen wurde.

Dieser Übergangslösung ist es zu verdanken, dass unser Export im 1. Halbjahr 1938 gegenüber dem gleichen Zeitraum des Vorjahres von 1,3 auf 3,1 Millionen Franken ansteigen konnte. Dabei ist zu beachten, dass für alle diese Exporte, soweit sie ordnungsgemäss durchgeführt wurden, der Gegenwert zur Auszahlung gelangen konnte. Die weitere Entwicklung des Exports nach Spanien hängt davon ab, in welchem Umfang spanische Waren in die Schweiz eingeführt werden können.
1. Polen.

Die in der Znsatzvereinbarung vom 30. Juni 1937 vorgesehenen Regierungskommissionen zur Überwachung des Zahlungsverkehrs und des Warenaustausches sind auch in dieser Berichtsperiode abwechslungsweise in War-

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schau und in Bern zusammengetreten. Die Schaffung dieser Kommissionen hat sich als nützlich erwiesen, indem die direkten Besprechungen Gelegenheit boten, Schwierigkeiten im Kompensationsverkehr durch entsprechende Massnahrnen nach Möglichkeit fortlaufend zu beheben. Nachdem sich der Verkehr auf Grund der mit Polen abgeschlossenen Verträge in seiner technischen Abwicklung etwas eingelebt hat, haben die Eegierungsausschüsse beschlossen, sich bis auf weiteres nur noch halbjährlich vor Beginn eines jeden Semesters, statt wie bisher vierteljährlich, zu versammeln.

Der Warenverkehr mit Polen weist nach den Zahlen der schweizerischen Handelsstatistik ha den ersten sieben Monaten des Jahres 1938 eine Einfuhr von 16,4 Millionen Franken und eine Ausfuhr von 12,7 Millionen Franken auf, gegen 11,6 bzw. 6,7 Millionen Franken im gleichen Zeitraum des Vorjahres.

Anlässlich der letzten Zusammenkunft der schweizerisch-polnischen Begierungskommissionen im Juli dieses Jahres musste festgestellt werden, dass den in erfreulichem Umfang vorhandenen Exportmöglichkeiten nach Polen leider zunehmende Schwierigkeiten erwachsen. Fast alle Produkte, die die Schweiz aus Polen beziehen könnte, weisen gegenüber den Weltmarktnotierungen Überpreise auf, die in gewissen Artikeln auch durch die Kompensationsprämie, die sich im Verkehr Schweiz-Polen herausgebildet hat, nicht mehr überbrückt werden können. Da aber die schweizerische Ausfuhr nach Polen nur durch eine entsprechende Kompensationseinfuhr polnischer Waren nach unserem Lande bezahlt werden kann, ist die Entwicklung der polnischen Exportpreise für Lieferungen nach der Schweiz bestimmend für die weitere Gestaltung des gegenseitigen Warenverkehrs. Die beiderseitigen Regierungskommissionen widmen dieser Frage ihre volle Aufmerksamkeit.

m. Iran.

Das am 23. Januar 1938 in Teheran unterzeichnete Abkommen über die Regelung der kommerziellen Zahlungen zwischen der Schweiz und Iran, dessen Abschluss wir ini XVI. Bericht gemeldet hatten, hat die Erwartungen, die wir an dasselbe hinsichtlich der Förderung des schweizerischen Exportes nach Iran geknüpft hatten, leider nicht erfüllt. Fast gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der Vereinbarung hat die iranische Eegierung neue Devisenvorschriften erlassen, die das Funktionieren unseres Clearings verunmöglichten. Unsere Bemühungen, eine Anpassung des Clearings an diese neuen iranischen Bestimmungen zu erreichen, haben bis jetzt nicht zum Ziele geführt, so dass gegenwärtig die Frage geprüft wird, auf welcher Grundlage sich eine Regelung des Zahlungsverkehrs ermöglichen lässt.

n. Uruguay.

Im Vergleich zur gleichen Zeitspanne des letzten Jahres ist der Gesamtumsatz im Handelsverkehr mit diesem Lande in den ersten 7 Monaten dieses Jahres leicht angestiegen auf über 3% Millionen Franken, d. h. auf mehr als

365 das Dreifache des Jahres 1936. Ferner bestehen gegenwärtig keine Bückstände mehr, während sich diese noch zu Anfang des laufenden Jahres auf die relativ beträchtliche Summe von über eine halbe Million Pranken beliefen. -Für sich allein betrachtet ist der Wert unserer Ausfuhr nach Uruguay bis jetzt wohl etwas geringer als während der entsprechenden Zeit des letzten Jahres. Dies wird jedoch verständlich, wenn man berücksichtigt, dass unsere Handelsbilanz mit Uruguay 1937 ständig aktiv war, was die obenerwähnten Bückstände zur Folge hatte, während unsere Ausfuhr sich im laufenden Jahre in dem vom Devisenabkommen umschriebenen Bahmen hielt und gerade die Abtragung dieser Bückstände ermöglichte.

Aus dem Vorstehenden geht hervor, dass das Devisenabkommen bis jetzt die günstigen Ergebnisse gezeitigt hat, die man von seinem Abschluss erwartete.

Allein, zahlreiche schweizerische Exporteure können nicht oder nur teilweise diejenigen Waren nach Uruguay liefern, für die sie Abnehmer hätten. Dies ist, unter anderem, auf die von Uruguay gegenüber allen Ländern in Anwendung gebrachte Einfuhrkontrolle zurückzuführen. So werden sämtliche von Uruguay eingeführten Waren, ohne Bücksicht auf deren Ursprung, in Nützlichkeitsiategorien eingereiht und die erforderlichen vorgängigen Einfuhrbewilligungen ~werden in erster Linie für die unentbehrlichen Waren erteilt.

Dadurch wird die im Abkommen festgesetzte und naturgemäss nie sehr beträchtliche der Schweiz zukommende Devisenquote grösstenteils von denjenigen schweizerischen Lieferungen beansprucht, denen Uruguay das grossie Interesse beimisst. Für die übrigen schweizerischen Waren kommt nur der Best der Devisenquote in Frage und, falls dieser nicht ausreicht, der teurere ireie Kurs.

Angesichts dieser Sachlage erklärten wir uns nach Anhörung der interessierten schweizerischen Organisationen damit einverstanden, dass der Gegenwert einer Getreideeinfuhr unterschiedslos zur Bezahlung sämtlicher schweizerischen Waren verwendet werde, die, in Abweichung von den Bestimmungen des geltenden Abkommens, unter Übernahme einer Kompensationsprämie, in Uruguay eingeführt werden.

Nachdem der Abschluss privater Kompensationsgeschäfte von Uruguay nicht mehr zugelassen wird, stellte diese «allgemeine Kompensation» den einzigen Weg dar, um eine gewisse Beserve an Kompensationsdevisen
vorteilhafter als zum freien Kurs für diejenigen schweizerischen Waren bereitzustellen, die Uruguay nicht als unentbehrliche Waren betrachtet. Der Kauf des Uruguay-Weizens durch die Schweiz wurde durch die Ausrichtung einer Ausfuhrprämie ermöglicht, wogegen die Kompensationsdevisen den Importeuren schweizerischer Waren gegen Übernahme der erwähnten Kompen.sationsprämie überlassen werden.

Die Einfuhr derjenigen uruguayischen Produkte, deren Import in die Schweiz bewilligungspflichtig ist, wurde von der Vorlage einer Bescheinigung unserer konsularischen Vertretung in Uruguay abhängig gemacht, aus welcher .hervorgeht, dass die Schweiz sowohl gegenüber dem uruguayischen Zoll wie ßundesblatt. 90. Jahrg. Bd. II.

29

366

auch gegenüber den uruguayischen Devisenbehörden als Bestimmungsland dieser Produkte angegeben worden ist. Diese Massnahme wurde notwendig, weil die meisten Käufe uruguayischer Produkte indirekt über Drittländer getätigt werden und damit die Gefahr besteht, dass die betreffenden Devisen unserer Ausfuhr nicht zugute kommen. Sie ersetzt das obligatorische Ursprungszeugnis. Es ist beabsichtigt, diese Massnahme auf freiwilliger Basis auch auf die nicht kontingentierten Waren, die wir aus Uruguay einführen, auszudehnen.

Schliesslich ist zu erwähnen, dass das zwischen der Schweiz und Uruguay abgeschlossene Devisenabkommen vom 23. Februar 1938 datiert ist, an welchem Tage es auch in Kraft trat.

Bis Ende Juli 1938 sind im Clearingverkehr insgesamt ausbezahlt, worden Fr. l 879 587 147 Hievon entfallen: auf das Verrechnungsabkommen mit Deutschland . . .

auf das Verrechnungsabkommen mit Italien auf die Clearing- und Zahlungsabkommen mit andern Staaten

» »

l 231 649 097 283 999 61 &

»

363 938 435

III. Preislage und Preisbewegung.

Allgemeines.

Die im letzten Bericht geschilderte rückläufige Weltmarktpreisbewegung hat sich für die meisten Handelsgüter im I. Halbjahr 1938 zunächst fortgesetzt. Sie ist zurückzuführen teilweise auf gute Ernteerträge und günstige Ernteaussichten, so vor allem für Getreide, dann auf den Minderverbrauch an Rohstoffen, so bei Textilrohstoffen, Kautschuk, Buntmetallen usw., und stand anderseits offensichtlich in Zusammenhang mit einer anhaltend pessimistischen Beurteilung der allgemeinen Wirtschaftslage. Seit Ende Mai/Anfang Juni ist jedoch ein leichtes Anziehen der Preise bemerkbar. Ob diese Abwärtsbewegung sich verallgemeinern und andauern wird, ist heute nicht abschliessend zu beurteilen und hängt weitgehend davon ab, wie sich die in* verschiedenen Ländern ergriffenen neuen Massnahmen zur Wirtschaftsankurbelung auswirken. Durch das andauernde Sinken der Notierungen befinden sich Mitte dieses Jahres die Eohstoffpreise einer Anzahl von Weltmarktgütern (in Originalwährung) ungefähr auf dem kurz vor der Abwertung registrierten Preisniveau; für andere hegen sie sogar darunter. Dies trifft namentlich für Baumwolle, Wolle und Hanf, ferner für Weich- und Hartweizen sowie für zahlreiche Kolonialwaren, vegetabilische Öle und Fette, Kaffee und Tee zu. Dagegen hält sich das Preisniveau wichtiger Stapelgüter, wie Rohseide, Roheisen, Kohle und einzelne _ Nahrungsmittel, nock wesentlich über dem Preisstand vom September 1986.

367

Entwicklung und Ausmass des wirtschaftlichen Eückschlages, der sich in dem soeben angedeuteten fortschreitenden Abbröckeln der Preise widerspiegelt und der durch die zahlreichen politischen Spannungen sowie die Befürchtungen weiterer Währungsänderungen verschärft worden ist, sind in den einzelnen Ländern naturgernäss verschieden. Besonders fühlbar machte er sich in den Vereinigten Staaten.

Für die Schweiz haben wir über die Auswirkungen des KonjunkturUmschwunges vorläufig noch kein abgeschlossenes Bild.

Der Grosshandelsindex ist von 113,6 im Januar 1938 auf 110,6 im Juni dieses Jahres, also um 2,6 % gesunken (September 1936 = 100). Die seit der Abwertung noch verbliebene Erhöhung beläuft sich somit auf 10,6 %.

Ausgehend von der gleichen Basis ist festzustellen, dass auch der Index der Lebenskosten gesunken ist, wobei sich diese Entwicklung naturgemäss allerdings langsamer und in abgeschwächter Form vollzieht. Im Juni dieses Jahres stellt sich unser Lebenskostenniveau auf 105,4 gegenüber 106,2 im Januar 1938.

Unsere Ausfuhr beträgt im I. Halbjahr 1938 wertmässig noch immer 40 Millionen Franken mehr als in der gleichen Periode des Vorjahres, obgleich vom Monat April an ein Minderexport im Vergleich zum Vorjahr festzustellen ist. Vom Exportrückgang ist vor allem die Textilindustrie betroffen. Die Ausfuhr der Maschinenindustrie ist weiterhin befriedigend.

In der Fremdenindustrie führte die allgemeine wirtschaftliche Unsicherheit in der Wintersaison 1937/38 zu einer Abnahme der Logiernächte der Auslandgäste um 5 % gegenüber der entsprechenden Vorjahresperiode.

Die Zahl der Ankünfte fiel in der gleichen Zeit von 304 000 auf 281 000. Diese Bückgänge konnten nur teilweise durch die Zunahme des einheimischen BeiseVerkehrs aufgewogen werden. Die Frühjahrssaison 1938 war wesentlich schlechter als die des Vorjahres, und in der Sommersaison 1938 dürften weder frequenznoch einnahmemässig die Vorjahresziffern erreichbar sein.

Die Zahl der Stellensuchenden in der Berichtsperiode hat eine weitere leichte Abnahme erfahren. Ende Juni dieses Jahres bezifferte sie sich auf 48 658.

Im gleichen Monat des Vorjahres waren 50 830 und Ende Juni 1936 noch 75 127 Stellensuchende angemeldet. Bei der Beurteilung dieser Zahlen dürfen die Massnahmen des Bundes für Arbeitsbeschaffung nicht ausser acht gelassen werden.
Entwicklung der Preisverhältnisse bei den hauptsächlichsten Warengruppen.

Die Grosshandelspreise am Weltmarkt und die Detailpreise im Inland der wichtigsten Produkte und Warengruppen weisen folgende Entwicklung auf : G e t r e i d e : Manitoba II notierte cif Antwerpen/Eotterdam zu Beginn der Berichtsperiode Fr. 25.95 per 100 kg, Mitte Juli dagegen Fr. 18.45 gegenüber Fr. 13.50 unmittelbar vor der Abwertung. Die Preiserhöhung seit September 1936 umfasst somit nur noch die Differenz der Währungsänderung.

368

Hartweizen (Amber Durum I). der für die Teigwarenfabrikation hauptsächlich in Frage kommt, fiel im gleichen Zeitabschnitt von Fr. 19.30 auf Fr. 14.55 gegenüber Fr. 14.50 kurz vor der Abwertung.

Im Inland wurden die Preise für Halbweissbrot in der gleichen Periode pro kg um 2 Rp. reduziert, der Vollbrotpreis blieb dagegen unverändert.

Wenn weitere Senkungen bisher nicht vorgenommen wurden, so liegt der Grund darin, dass sowohl bei den Müllern wie bei den Bäckern interne Ausgleichsmöglichkeiten aufrechterhalten bleiben mussten. Sollte sich die gegenwärtige Weltmarktpreislage für Brotgetreide halten oder für die Verbraucher noch günstiger gestalten, so sind weitere Brotpreisabschläge zu erwarten. Der Detailpreis für Teigwaren hat sich weitgehend der veränderten Weltmarktpreislage angepasst und nur ein geringer Ansatz ist zur Verbesserung der Fabrikationsspanne verwendet worden.

K o l o n i a l w a r e n : Die Weltmarktpreise der wichtigsten Kolonialwaren haben im Verlauf der Berichtsperiode bis Mitte 1938 fast ausnahmslos weitere Beduktionen erfahren. Seither macht sich eine Preisfestigung, teilweise sogar ein leichtes Preisanziehen bemerkbar.

Der Grosshandelspreis für K a f f e e , Santos good average, ging nach den Börsennotierungen von Fr. 51.55 per 100 kg cif Le Havre zu Beginn des Jahres bis April auf Fr. 42.60 zurück. Ein seitheriges Anziehen brachte den Preisstand im Juli auf Fr. 50.45, womit das Vorabwertungsniveau (in Schweizerfranken) erreicht ist. Die Detailpreise im Inland für Kaffee weisen seit Jahresbeginn immer noch einen kleinen Rückgang auf und übertreffen den Stand vom September 1936 nur noch unerheblich. Wie weit der Gross- und der Detailhandel zur Erreichung dieses Zieles auch qualitative Umstellungen vorgenommen haben, um die günstige Preisbasis zu erhalten, ist nicht feststellbar.

Die Preise für Rohzucker betrugen nach den Londonernotierungen zu Anfang dieses Jahres Fr. 13.20 per 100 kg und Fr. 10.60 Ende Juni. Seither ist wiederum eine Preissteigerung eingetreten, und Ende Juli schwankten die Notierungen um Fr. 11.25. Trotz dieser Entwicklung hegt aber der Preis immer noch um ca. Fr. 5 über den Notierungen kurz vor der Abwertung.

Die Detailpreise im Inland für Kristallzucker erfuhren ab Mai eine leichte Reduktion. Für Kristall- und Würfelzucker liegen sie heute pro kg noch
um 8--4 Rp. höher als im September 1936. Die Inlandhandelsspanne ist demnach vorläufig noch geringer als vor dem Zeitpunkt der Abwertung.

Bei Reis sind die Preise für italienische Rohware seit Januar 1938 gestiegen, für geschälten Reis der übrigen Provenienzen nur leicht gesunken.

Trotz dieser relativ ungünstigen Situation sind die Detailpreise im Inland für Fertigreis bisher gleich geblieben. Auch hier trägt vorläufig der Handel den Ausfall.

Keine erheblichen Veränderungen haben die Preise für H ü l s e n f r ü c h t e in der Berichtsperiode erfahren. Die Notierungen für Koprah und Erdnüsse sind weiter gefallen. Die Detailpreise für K o k o s f e t t und A r a c h i d ö l haben

369

seit Beginn des Jahres einen Bückgang von ca. 3 Ep. per kg respektive Liter erfahren, und es waren weitere Beduktionen möglich geworden, wenn nicht die früher reduzierten Preiszuschläge wiederum erhöht worden wären.

Gemüse und F r ü c h t e : Zufolge der ungünstigen Wachstumsverhältnisse haben sich die Preise für Lnportgemüse aller Provenienzen seit Beginn des Jahres 1938 gegenüber dem Vorjahre erheblich erhöht. Diese Tatsache konnte auch durch die im spätem Frühjahr einsetzenden reichlicheren Niederschläge und die damit verbesserten Produktionsbedingungen nicht mehr wesentlich verändert, sondern nur noch saisonmässig korrigiert werden. Die Inlandproduktion wird bei dieser Sachlage gewisse Vorteile erzielen und vorläufig in der Lage sein, die anfallenden Produkte ohne Mühe und auf alle Fälle nicht zu niedrigeren Preisen als vor Jahresfrist abzusetzen. Die auf den grösseren Plätzen der Schweiz für Spargeln, Frühsalat und Spinat erzielten Marktpreise decken sich mit dieser Feststellung. Die Detailpreislage auf dem Gemüsemarkt ist im übrigen sowohl für Iniport- wie Inlandprodukte lokal ziemlich unterschiedlich, wobei immerhin zu bemerken ist, dass beim gegenwärtig relativ hohen Preisstand für Importware die Differenzen geringer werden, als dies in früheren Jahren oft der Fall war.

Die Situation am F r ü c h t e m a r k t entspricht im wesentlichen derjenigen für Gemüse. Die verhältnismässig hohe Preislage für sämtliche Früchte ars der inländischen Produktion konnte auch durch vermehrte Importe nicht beeinflusst werden, weil der Ernteertrag im Auslande teilweise ebenfalls ungenügend war. Die Erdbeerernte fand zu Vorjahrespreisen guten Absatz.

Die Kirschenernte wurde fast vollständig vernichtet. Der ca. 10 Prozent einer Normalernte betragende Anfall brachte den Produzenten hohe Verkaufspreise. Ein Gleiches ist hinsichtlich der Aprikosenernte und der daraus resultierenden Preise festzustellen. Die etwas günstigeren Aussichten für die Kernobsternte lassen eine ungefähr dem letzten Jahre gleichlaufende Preisentwicklung erwarten. Wie weit auf dem Gemüse- und Früchtemarkt Grossund Detailhandel gegenüber dem letzten Jahr mit etwas verbesserten Margen arbeiten, ist vorläufig nicht abzusehen, weil die saisonmässigen Einflüsse und vor allem die starken Ernteschwankungen Vergleiche mit früheren Jahren nicht
zulassen.

Eier, G e f l ü g e l : Die Importeier erreichten im ersten Halbjahr 1938 gegenüber den frühern Jahren eine Preissteigerung von 2 bis 2,5 Bappen pro Stück. Zusammen mit dem wieder in Kraft gesetzten Eierzoll bedeutet dies eine Verteuerung gegenüber dem Vorjahr um 3--4 Bp. pro Stück. Aus dieser Entwicklung hat auch die inländische Produktion grosse Vorteile gezogen, indem dadurch automatisch der Preis für die auf den offenen Markt gebrachte Inlandware gehoben wurde. Für die Verwertung der Sammeleier wurde zur bessern Angleichung der Produktionskosten und des Erlöses der bisherige Minimalansatz von 9,8 auf 10,8 erhöht. Pro Einheit liegt hier für einen wichtigen Lebenshaltungsartikel eine der höchsten Verteuerungen, wie sie seit der Abwertungszeit eingetreten sind, vor.

370

Bei den Geflügelpreisen ist trotz ihrem Zusammenhang mit dem Eierpreis die Erhöhung durchschnittlich nicht - so weitgehend, wobei immerhin zu bemerken ist, dass gegenüber der Vorabwertungszeit für Importware die Differenzen im Detailhandel ungefähr zwischen 30 und 50 Ep. pro kg liegen.

Industrielle B o h s t o f f e und F a b r i k a t e : Die Notierungen der wesentlichsten Buntmetalle wie Kupfer, Blei, Zinn., Zink haben während der Berichtsperiode auf dem Weltmarkt eine weitere Senkung erfahren und waren gegen Ende des ersten Halbjahres teilweise unter dem Vorabwertungsniveau angelangt. Seit dem Monat Juni ist ein leichter Preisanstieg feststellbar, und wir befinden uns im gegenwärtigen Zeitpunkt, wenn man die Eelativität dieser Feststellung in Anbetracht der Börsenmässigkeit dieser Artikel mit berücksichtigt, ungefähr auf dem Vorabwertungsniveau. Bei Eisen hat sich sowohl für Eoh- wie Handelsware die seit Mitte des vergangenen Jahres einsetzende Preisbaisse in der Berichtsperiode mit wenigen Ausnahmen nur in geringem Ausmass fortgesetzt. Die von den internationalen Kartellen vorgenommenen Preisanpassungen für Exportware wurden sukzessive in ihrer Totalität auf die Inlandsverkaufspreise übertragen. Bei einigen Spezialqualitäten sind wesentliche Preissenkungen eingetreten. Mit Bücksicht auf ihre geringe quantitative Bedeutung spielen sie jedoch keine ausschlaggebende Eolle. Bei einem Vergleich der heutigen Preise mit jenen der Vorabwertungszeit ist festzustellen, dass diese bei allen Eisen- und Nichteisenmetallen noch um 20--50 Prozent, bei einzelnen Spezialqualitäten noch um 100 und mehr Prozent höher sind.

Bei den Textilstoffen hat sich der seit Mitte 1937 eingetretene Preiszerfall fortgesetzt. Einzig für amerikanische Baumwolle blieben die Notierungen praktisch unverändert. Die Preise in Schweizer Währung für ägyptische Baumwolle liegen zurzeit um rund 11 %, für Wolle um 12 %, für Hanf um 28 % unter dem Niveau von Jahresbeginn. Seit Ende Juni ist für alle diese Produkte ein leichtes Anziehen der Notierungen feststellbar. Die Inlandspreise für Textilfabrikate sind infolge Mangels an Exportmöglichkeiten und dem daraus entstandenen verschärften Druck der inländischen Konkurrenz dauernd gesunken und haben sich ausserordentlich rasch der Weltmarktpreisentwicklung angepasst oder sie gar unterschritten.

Am Häutemarkt setzt sich die Baisse fort. Trotzdem befinden sich die Preise noch etwas über dem Vorabwertungsniveau. Dasselbe gilt für den Ledermarkt. Für Schuhwaren wie auch für L e d e r w a r e n hat sich in der Berichtsperiode grossenteils eine entsprechende Eeduktion der Preise
durchgesetzt, wobei aus Absatzgründen bereits verschiedene zu weitgehende Preissenkungen feststellbar sind.

Die Holzpreise weisen weltmarktmässig einen leichten Eückgang auf.

Praktisch sind die Importpreise für die Schweiz jedoch ziemlich unverändert

371 geblieben. Die durch den Anschluss Österreichs entstandenen Importschwierigkeiten haben sich bisher auf die Bundholzpreise nicht ausgewirkt und bei den Schnittholzpreisen lediglich zu einer stimmungsmässig bedingten Festigung geführt. Die schweizerischen Nutzholz- und Laubholzpreise halten sich ungefähr auf der Höhe der Preise des IV. Quartals 1937. Bei Brennholz sind im "Vergleich zum Vorjahr ebenfalls gleichbleibende Preise festzustellen. In der holzverarbeitenden Industrie ist die Preislage meistenteils aus Konkurrenzgründen sehr gedrückt.

Flüssige und f e s t e B r e n n s t o f f e : Die seit Herbst 1936 anhaltend steigende Tendenz der Weltmarktpreise für Gasöl hat den Höchstpunkt zu Beginn des Jahres 1938 überschritten. Seit dieser Zeit sind auf Grund des Rückganges der Warenpreise und Frachtenansätze am Weltmarkt die Grenzpreise für Gasöl I von Fr. 12.40 auf Fr. 10 zurückgegangen. Die bisherigen Bemühungen um die Einführung weiterer billigerer Heizölsorten haben dazu geführt, dass die Differenzen zwischen Gasöl I und Heizöl II und III zugunsten des Konsumenten verbessert wurden. Die Weltmarktpreise für Benzin haben sich ebenfalls günstig entwickelt und entsprechend der Eeduktion des Grenzpreises von Fr. 17.32 im Januar 1938 und von Fr. 13.73 im Juli 1938 konnte der Tankstellen-Literpreis unter drei Malen um je l Ep. von 45 auf 42 Ep. gesenkt werden. Die Petroleumpreise, deren Weltmarktentwicklung ungefähr parallel mit den übrigen flüssigen Brennstoffen erfolgte, konnten ebenfalls verschiedentlich gesenkt werden. Gesamthaft betrugen die Abschläge Fr. 3.60 per 100 kg, womit sich der Grenzzisternenpreis von Fr. 16 zu Jahresbeginn auf Fr. 12.40 per 100 kg reduzierte.

Auf den Weltmärkten für f e s t e B r e n n s t o f f e sind seit dem letzten Kohlenjahr einzelne Verschiebungen von Warenwerten und Frachten eingetreten. Sie waren jedoch nicht wesentlicher Art, wurden aber im Grosshandelsund Wagengeschäft durchwegs vollkommen auf die Inlandpreise übertragen.

Im Detailgeschäft hat auf Grund der weitgehend durchgeführten Vereinheitlichung der Mengenkategorien und Margenansätze eine gewisse Umstellung Platz gegriffen, die neben berechtigten Korrekturen nach oben eine grosse Zahl von solchen nach unten zur Folge hatte.

Gesamthaft betrachtet kann festgestellt werden, dass der sinkende Verlauf des Weltmarktes im I. Halbjahr 1938, der allerdings gegen Ende der Berichtsperiode zum Stillstand kam und schliesslich, in bezug auf eine erhebliche Anzahl von Gütern, durch eine langsam fortschreitende Hausse abgelöst worden ist, das schweizerische Preisniveau, wenn nicht im gleichen Ausmass, so doch weitgehend beeinflusst hat. indem sowohl unsere Grosshandels- wie Kleinhandelspreise im Verlaufe der ersten Hälfte dieses Jahres eine gewisse

372

Senkung erfahren haben und sich im Zeitpunkt der Berichterstattung nicht mehr wesentlich über dein Vorab Wertungsniveau befinden. Der neuliche Umschwung auf den Weltmärkten dürfte freilich dieser Anpassung unserer Preislage nach unten bald ein Ende bereiten, soweit nicht die inländischen Konkurrenzverhältnisse zu weiterer Komprimierung der Handelsniarge führen.

Entsprechend dieser ganzen Sachlage und Entwicklung hat sich auch die Tätigkeit der Preiskontrollstelle in den ersten 6 Monaten des Jahres 1938 wesentlich darauf eingestellt, darüber zu wachen, dass die Senkungen auf dem Weltmarkt im Inland ihren Niederschlag finden konnten. Im grossen und ganzen ist festzustellen, dass der Inlandmarkt, wenn auch oft langsam und nur stufenweise, von den Weltmarktpreissenkungen profitieren konnte; ja es ist zu bemerken, dass teilweise wieder mehr als während der ganzen Abwertungsperiode Klagen wegen Schleuderpreisen geltend gemacht werden, und es blieben dementsprechend Gesuche um Festsetzung von Minimalpreisen nicht aus.

In allen diesen Fällen bemühte man sich, auf dem Wege freiwilliger Verständigung ungesunde Entwicklungstendenzen auszuschalten, wobei das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement von der Festsetzung von Minimalpreisen irgendwelcher Art jedoch Umgang nahm.

Gestützt auf unsere Ausfüllrungen b e a n t r a g e n wir Ihnen, Sie möchten von den getroffenen Massnahrnen in zustimmendem Sinne Kenntnis nehmen und beschliessen, dass sie weiter in Kraft bleiben sollen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 80. August 1938.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Bauinann.

Der Bundeskanzler: G. Boyet.

Beilagen : Bundesratsbeschluss Nr. 53 vom 29. April 1938 über die Beschränkung der Einfuhr.

Abkommen vom 30. Juni 1988 über die Verlängerung des Deutsch-Schweizerischen Verrechnungsabkommens vom 30. Juni 1987.

Bundesratsbeschluss vom 1. Juli 1938 über den Zahlungsverkehr zwischen der Schweiz und dem Lande Österreich.

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Türkischen Republik betreffend die Regelung des kommerziellen Zahlungsverkehrs zwischen den beiden Ländern.

37Î

Bundesratsbeschluss vom 1. April 1938 über die Durchführung des Abkommens vom 31. März 1938 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Türkischen Republik betreffend die Regelung des kommerziellen Zahlungsverkehrs zwischen den beiden Landern.

Protokoll abgeschlossen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Jugoslawien über den gegenseitigen Warenverkehr und die Regelung der bezuglichen Zahlungen, unterzeichnet am 27. Juni 1938.

Bundesratsbeschluss vom 29. Juli 1938 über den Zahlungsverkehr mit Jugoslawien.

Abkommen betreffend den Zahlungsverkehr zwischen der Schweiz und der Orientalischen Republik Uruguay. Abgeschlossen am 23. Februar 1938.

9C9

374 Beilage 1.

Bundesratsbeschluss Nr. 53 über

die Beschränkung der Einfuhr.

(Vom 29. April 1938.)

Der schweizerische B u n d e s r a t , gestützt auf den durch den Bundesbeschluss vom 23. Dezember 1937 *) in seiner Wirksamkeit verlängerten Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 **) über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland, beschliesst :

Art. 1.

Spargeln, aus der im Bundesratsbeschluss Nr. 5 vom 24. Mai 1932 über die Beschränkung der Einfuhr ***) genannten Tarifnummer 40 b a, können ohne besondere Bewilligung der Sektion für Einfuhr des Volks wirtschaftsdepartementes nur noch zum Zollansatz von Fr. 60 per q eingeführt werden.

Art. 2.

Dieser Beschluss tritt am 4. Mai 1938 in Kraft.

Das Volkswirtschaftsdepartement und das Finanz- und Zolldepartement sind mit dem Vollzug beauftragt.

*) A. S. 53, 1038.

**) A. S. 49, 811.

* **) A. S. 48, 241.

863

375 Beilage 2.

Abkommen über

die Verlängerung des Deutsch-Schweizerischen Verrechnungsabkommens vom 30. Juni 1937.

(Vom 30. Juni 1938.)

Das Deutsche Eeich und die Schweizerische Eidgenossenschaft haben vereinbart, das Abkommen über den Deutsch-Schweizerischen Verrechnungsverkehr vom 30. Juni 1937 mit folgenden Änderungen zu verlängern und vorbehaltlich besonderer Vereinbarungen auf das Gebiet des früheren Bundesstaates Österreich anzuwenden: Artikel ~Va erhält folgende Fassung: «Aus den bei der Schweizerischen Nationalbank gemäss Artikel II Ziffer 2 dieses Abkommens monatlich erfolgenden Einzahlungen wird zunächst ein Betrag von 3,8 Millionen Pranken monatlich ausgeschieden und einem ,,Beiseverkehrs-Konto" gutgeschrieben.» Artikel VII erhält folgende Fassung: «Dieses Abkommen soll ratifiziert werden und tritt am 15. Tage nach dem Austausch der Eatifikationsurkunden, der in Bern stattfinden soll, in Kraft.

Die vertragschliessenden Teile werden es jedoch vor der Eatifikation mit Wirkung vom 1. Juli 1938 ab vorläufig anwenden.» Artikel VIII erhält folgende Fassung: «Dieses Abkommen gilt bis einschliesslich 30. Juni 1939.

Falls die Eückstände auf dem Waren- und Nebenkostenkonto den Betrag von 30 Millionen Franken überschreiten oder die bei Abschluss dieses Abkommens bestehenden Verhältnisse sich sonstwie wesentlich ändern sollten, steht beiden Parteien das Eecht zu, sofortige Verhandlungen über eine neue Eegelung des Zahlungsverkehrs zu beantragen. Die Verhandlungen sind spätestens binnen 14 Tagen nach Stellung des Antrages aufzunehmen. Führen sie binnen 21 Tagen -- vom Tage ihrer Aufnahme an gerechnet -- zu keiner Verständigung, so ist jeder Teil berechtigt, das Abkommen mit einer Frist von 15 Tagen auf das Ende eines Kalendermonats zu kündigen.»

376

Artikel IX (neu): Jeder der beiden vertragschliessenden Teile wird einen Begierungsausschuss einsetzen. Aufgabe dieser Ausschüsse ist es, in ständiger Fühlungnahme alle Fragen zu behandeln, die mit der Durchführung dieses Abkommens zusammenhängen, insbesondere die Entwicklung des beiderseitigen Warenaustausches zu überwachen und im Falle auftretender Schwierigkeiten Mittel und Wege zu finden, die eine reibungslose Abwicklung des deutsch-schweizerischen Waren- und Zahlungsverkehrs sicherstellen.

Über die Zusammensetzung der Begierungsausschüsse werden sich die beiden Eegierungen baldigst Mitteilung machen. Die Begierungsausschüsse treten auf Antrag eines der beiden Vorsitzenden zusammen. Es steht den Begierungsausschüssen frei, Sachverständige zuzuziehen und gemischte Unterausschüsse einzusetzen. Für ihre Tätigkeit stellen die Begierungsausschüsse eine gemeinsame Geschäftsordnung auf.

927

377 Beilage 3.

Buiiclesratsbeschluss über

den Zahlungsverkehr zwischen der Schweiz und dem Lande Österreich.

(Vom 1. Juli 1938.)

Der schweizerische B u n d e s r a t , gestützt auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dein Ausland, erneuert durch den Bundesbeschluss vom 23. Dezember 1937, im Hinblick auf die mit Deutschland am 1. Juli 1938 abgeschlossene .Zusatzvereinbarung mit Anlagen zum deutsch-schweizerischen Verrechnungsabkommen vom 30. Juni 1937 mit Anlagen, beschliesst :

Art. 1.

Der Bundesratsbeschluss vom 27. Juli 1934 über die Durchführung des mit Deutschland abgeschlossenen Abkommens über den deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr vom 26. Juli 1934 mit Anlagen, abgeändert und ergänzt durch die Bundesratsbeschlüsse vom 11. September 1934, 19. Februar 1935, 22. Juli 1936 und 2. Juli 1937,"samt den sich darauf stutzenden Verfügungen finden sinngemäss Anwendung auf den Zahlungsverkehr zwischen der Schweiz und dem Lande Österreich.

Art. 2.

Dieser Bundesratsbeschluss tritt arn 4. Juli 1938 in Kraft.

378 Übersetzung.

Beilage 4.

Abkommen zwischen

der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Türkischen Republik betreffend die Regelung des kommerziellen Zahlungsverkehrs zwischen den beiden Ländern.

Abgeschlossen am 31. März 1938.

In Kraft getreten am 1. April 1938.

Um den kommerziellen Zahlungsverkehr zwischen den beiden Ländern zu erleichtern, haben die Begierungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Türkischen Kepublik folgendes Abkommen getroffen:

Art. 1.

1. Die Abwicklung der kommerziellen Zahlungen zwischen der Schweiz und der Türkei erfolgt gemäss den nachstehenden Bestimmungen im Wege des Clearings oder der privaten Verrechnung durch Vermittlung der Schweizerischen Nationalbank und der Zentralbank der Türkischen Bepublik.

2. Importe der nachstehend genannten türkischen Waren in die Schweiz können nur im Wege des Clearings bezahlt werden: Tabak, Haselnüsse, Eosinen und getrocknete Feigen.

Die hohen vertragschliessenden Parteien können im gemeinsamen Einvernehmen diese Liste abändern.

Art. 2.

1. Der Gegenwert jeder in die Schweiz eingeführten Ware türkischen Ursprungs ist bei der Schweizerischen Nationalbank in Schweizerfranken einzuzahlen.

2. Desgleichen ist der Gegenwert jeder in die Türkei eingeführten Ware schweizerischen Ursprungs in türkischen Pfunden bei der Zentralbank der Türkischen Eepublik einzuzahlen.

Art. 3.

Die bei der Schweizerischen Nationalbank gemass Art. 2 einbezahlten Beträge werden wie folgt verwendet.

30 % jedes bei der Schweizerischen Nationalbank einbezahlten Betrages werden der Zentralbank der Türkischen Eepublik bei der Schweizerischen Nationalbank auf einem besondern auf Schweizerfranken lautenden Konto zur freien Verfügung gestellt.

379

70 % der einbezahlten Beträge werden, je nachdem sie im Wege des Clearings oder durch private Verrechnung beglichen werden sollen, einem Clearingsammelkonto oder einem Kompensationskonto gutgeschrieben. Diesebeiden Konten sind zinslos und werden in Schweizerfranken bei der Schweizerischen Nationalbank zugunsten der Zentralbank der Türkischen Eepublik geführt.

Die dem Clearingsammelkonto gutgeschriebenen Beträge werden wie folgt, aufgeteilt : 1. 65 % verbleiben auf Clearingsammelkonto, 2. 5 % werden einem besondern Konto der Zentralbank der Türkischen» Eepublik bei der Schweizerischen Nationalbank gutgeschrieben.

Die Zentralbank der Türkischen Republik wird die auf diesem Konto liegenden Beträge für die Überweisung der Gehälter der in der Türkei angestellten schweizerischen Spezialisten, sowie zur Bestreitung der Ausgabenvon türkischen Touristen in der Schweiz und der Unterhaltskosten der sich in der Schweiz aufhaltenden türkischen Studenten und Kranken verwenden.

Art. 4.

1. Die bei der Zentralbank der Türkischen Eepublik gemäss Art. 2 einbezahlten Beträge werden entweder einem Clearingsammelkonto oder einem Kompensationskonto gutgeschrieben, je nachdem sie im Wege des Clearings, oder durch private Kompensation beglichen werden sollen. Das Clearingsammelkonto ist zinslos und wird in Schweizerfranken bei der Zentralbank der Türkischen Eepublik zugunsten der Schweizerischen Nationalbank geführt..

2. Der beim Inkrafttreten dieses Abkommens bestehende Saldo des gemäss.

den Bestimmungen des Clearingabkommens vom 3. Januar 1935 bei der Zentralbank der Türkischen Bepublik für die Schweizerische Nationalbank geführtenSammelkontos, sowie die zukünftigen Einzahlungen für schweizerische Waren, die während der Geltungsdauer des erwähnten Clearingabkommens in die Türkei eingeführt worden sind, werden ebenfalls dem im ersten Abschnitt dieses Artikels bezeichneten Clearingsammelkonto gutgeschrieben.

Art. 5.

1. Die Schweizerische Nationalbank und die Zentralbank der Türkischen Eepublik avisieren einander gegenseitig täglich über die bei ihnen erfolgten Einzahlungen auf die in Art. 3 und 4 vorgesehenen Glearingsammelkonten..

Jeder Einzahlungsavis enthält die nötigen Angaben für die Vornahme der entsprechenden Auszahlungen an die Berechtigten.

2. Die Auszahlungen an die Exporteure erfolgen in der chronologischen Eeihenfolge der Einzahlungen und im Eahmen der verfügbaren Guthaben der Clearingsammelkonten.

Art. 6.

1. Die Umrechnung der Schweizerfranken in türkische Pfunde oder dertürkischen Pfunde in. Sclrweizerfranken erfolgt zu dem am Einzahlungstag bei der Zentralbank der Türkischen Eepublik notierten Tageskurs.

380

2. Schulden, die auf eine andere Währung als den Schweizerfranken oder das türkische Pfund lauten, werden in der Schweiz und in der Türkei zum Tageskurs des Einzahlungstages in Schweizerfranken umgewandelt.

Art. 7.

Die Gläubiger der auf die in den Art. 3 und 4 erwähnten Clearingsammelkonten einbezahlten Beträge können in den Besitz ihrer Guthaben gelangen, ohne an die chronologische Eeihenfolge der Einzahlungen gebunden zu sein, wenn sie im Eahmen des in den beiden Ländern geltenden Einfuhrregimes Waren schweizerischen oder türkischen Ursprungs einführen. Vorbehalten bleiben jedoch die Bestimmungen des Art. l betreffend die Einfuhr in die Schweiz von ausschliesslich für die Speisung des Clearings bestimmten türkischen Waren.

Art. 8.

Mit Ausnahme der in Art. l erwähnten Waren, können die in die Schweiz eingeführten türkischen Waren mit allen während der Geltungsdauer des vorliegenden Abkommens in die Türkei eingeführten schweizerischen Waren kompensiert werden.

Art. 9.

1. Als Wert der Ware gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens gilt der cif-Preis dieser Ware, wenn der Transport auf dem Seewege ·erfolgt, und der Preis franko Bestimmungsstation im Einfuhrland, wenn die Ware auf dem Bahnwege eingeführt wird.

2. Von schweizerischen Exporteuren an ihre Vertreter in der Türkei und von türkischen Exporteuren an ihre Vertreter in der Schweiz geschuldete Spesen und Kommissionen aus dem Handelsverkehr zwischen den beiden Ländern werden, insofern sie handelsüblich und wirtschaftlich gerechtfertigt sind, gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens überwiesen.

Die Schweizerische Verrechnungsstelle und die Zentralbank der Türkischen Hepublik behalten sich vor, die Natur und die Verwendung dieser Beträge zu überprüfen, sowie, ob sie tatsächlich den Gegenwert der obenerwähnten ·Spesen und Kommissionen darstellen.

Art. 10.

Vorauszahlungen für Käufe von Waren schweizerischen oder türkischen Ursprungs, die für die Einfuhr in die Türkei bzw. in die Schweiz bestimmt sind, werden, vorbehaltlich der Genehmigung der Schweizerischen Verrechnungsstelle und der Zentralbank der Türkischen Eepublik, gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens überwiesen.

Art. 11.

1. Dieses Abkommen ist nur anwendbar auf Waren mit Ursprung in einem der beiden Länder, die effektiv ins andere Land eingeführt worden sind unter Bezahlung der entsprechenden Zölle und Gebühren.

381 2. Nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens von der Schweiz nach der Türkei und von der Türkei nach der Schweiz gesandte Waren müssen von einem von den zuständigen Behörden beider Länder in doppelter Ausfertigung ausgestellten Ursprungszeugnis gemäss , nachstehendem Muster begleitet sein.

3. Die Duplikate (Teil B) der Ursprungszeugnisse sind nach Abstempelung durch den Zoll des Einfuhrlandes von den Importeuren ohne Verzug dem Institut, bei dem sie die Einzahlung vorzunehmen haben, zu übergeben.

4. Die Schweizerische Nationalbank und die Zentralbank der Türkischen Republik übermitteln sich die gestempelten Exemplare dieser Ursprungszeugnisse zusammen mit den entsprechenden Einzahlungsmeldungen. Sollte jedoch der vom Zoll des Einfuhrlandes abgestempelte Teil B des Ursprungszeugnisses bei der Einzahlung des Gegenwertes der Ware an die Schweizerische Nationalbank oder an die Zentralbank der Türkischen Republik vom Importeur nicht vorgewiesen werden können, werden die beiden Institute sich die Einzahlungsmeldungen gegenseitig übermitteln, ohne Ursprungszeugnisse, Es besteht jedoch Einverständnis, dass die Schweizerische Verrechnungsstelle und die Zentralbank der Türkischen Republik die erforderlichen Massnahmen treffen, um die nachträgliche Übermittlung der erwähnten Zeugnisse durch den Importeur an das betreffende Institut, nach der endgültigen Verzollung der Ware, zu gewährleisten.

Art. 12.

1. Die Regierungen beider Länder treffen, jede für sich, die erforderlichen Massnahmen, um die Importeure ihres Landes zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Abkommens zu verpflichten.

2. Die Schweizerische Verrechnungsstelle und die Zentralbank der Türkischen Republik verständigen sich über die für das richtige Funktionieren dieses Abkommens erforderlichen technischen Ausführungsbestiminungen.

Art. 13.

Schweizerische Lieferungen, die an den Türkischen Staat oder an eine türkische öffentlich-rechtliche Korporation oder Anstalt oder in Ausführung öffentlicher Arbeiten gemacht werden, werden ebenfalls gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens bezahlt.

Art. 14.

Vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens eingeleitete Privatkompensationsgeschäfte werden gemäss den Bestimmungen des Abkommens vom 3. Januar 1935 durchgeführt.

Art. 15.

1. Weist bei Ablauf dieses Abkommens das Glearingsammelkonto bei einer der Notenbanken der beiden Länder einen Saldo zugunsten der Gläubiger des Bundesblatt. 90. Jahrg. Bd. II.

30

382

andern Landes auf, so haben die Importeure des Gläubigerlandes weiterhin den Gegenwert ihrer Importe bis zur vollständigen Abtragung der diesem Saldo entsprechenden Forderungen bei der Notenbank ihres Landes einzuzahlen.

Desgleichen ist der Gegenwert der während der Geltungsdauer dieses Abkommens in beiden Ländern eingeführten Waren weiterhin auf das Clearingsammelkonto einzuzahlen.

2. Überdies -werden die während dem Bestehen dieses Abkommens abgeschlossenen und bei seinem Ablauf noch nicht durchgeführten Privatkompensationsgeschäfte gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens durchgeführt, innert einer sechsmonatigen Frist nach seinem Ausserkrafttreten.

Art. 16.

Gemäss dem Zollunionsvertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein findet dieses Abkommen in gleicher Weise Anwendung auf das Gebiet des Fürstentums.

Liechtenstein.

Art. 17.

1. Dieses Abkommen ersetzt das Clearingabkommen vom 8. Januar 1935 und tritt am 1. April 1938 für die Dauer eines Jahres in Kraft.

2. Es wird durch stillschweigende Erneuerung jeweilen für eine weitere gleichlange Periode verlängert, sofern es nicht 3 Monate vor seinem Ablauf von einer der vertragschliessenden Parteien gekündigt wird.

383 Muster.

Ursprungszeugnis.

Absender :

Empfänger :

Name: Wohnsitz :

Name: Wohnsitz : ..

Strasse :

Strasse :

.L 6ll A. .

Bezeichnung der Ware: Art der Verpackung: Stückzahl : Marke Nr.: Gewicht:

brutto netto

kg kg

Wert: Transportmittel : Es wird bescheinigt, dass die oben bezeichnete Ware Ursprungs ist und dass dieses Zeugnis gemäss den Bestimmungen des schweizerisch-türkischen Zahlungsabkommens vom 81. März 1938 ausgestellt ist.

den

193....

Stempel und Unterschrift der zuständigen Ausgabestelle.

Ursprungszeugnis.

Teil B.

Wiederholung des obigen Schemas.

Dieser Teil trägt die gleiche Nummer wie Teil A, wird durch das betreffende Zollamt gestempelt und dem Importeur zurückgegeben zuhanden des Finanzinstitutes, wo die Einzahlung zu erfolgen hat.

84ö

384 Beilage 5.

Bundesratsbeschluss über

die Durchführung des Abkommens vom 31. März 1938 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Türkischen Republik betreffend die Regelung des kommerziellen Zahlungsverkehrs zwischen den beiden Ländern.

(Vom

1. April 1938.)

Der schweizerische B u n d e s r a t , in Ausführung des Bundesbeschlusses vom 14. Oktober 1933 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dein Ausland, erneuert durch den Bundesbeschluss vom 23. Dezember 1937, im Hinblick auf das am 31. März 1938 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Türkischen Eepublik abgeschlossene Abkommen betreffend die Eegelung des kommerziellen Zahlungsverkehrs zwischen den beiden Ländern, beschliesst :

Art. 1.

Der Gegenwert sämtlicher Waren türkischen Ursprungs, die in die Schweiz eingeführt worden sind oder werden, so\\ ie die von schweizerischen Exporteuren an ihre Vertreter in der Türkei geschuldeten Spesen und Kommissionen, sind auf das Sammelkonto oder auf das Kompensationskonto der Zentralbank der Türkischen Eepublik bei der Schweizerischen Nationalbank in Zürich einzuzahlen. Diese Bestimmung bezieht sich auf alle Zahlungen, die von in der Schweiz dornizilierten natürlichen oder juristischen Personen direkt oder indirekt an in der Türkei domizilierte natürliche oder juristische Personen geleistet werden.

Der Gegenwert von in die Schweiz eingeführten Waren türkischen Ursprungs ist auch dann bei der Schweizerischen Nationalbank in Zürich einzuzahlen, wenn die Ware aus einem Drittlande oder durch einen nicht in der Türkei doraizilierten Zwischenhändler geliefert wird.

Hj Erfolgt der Transport der in die Schweiz eingeführten oder einzuführenden Waren türkischen Ursprungs auf dem Seeweg, so ist der Cifwert dieser Waren bei der Schweizerischen Nationalbank einzuzahlen, und findet der Transport

385 auf dem Bahnwege statt, so bildet der Preis der Ware franko schweizerische Bestimmungsstation Gegenstand der Einzahlung an die Schweizerische Nationalbank.

Art. 2.

Zahlungen, die entgegen den Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses geleistet werden, entbinden nicht von der Einzahlungspflicht an die Schweizerische Nationalbank.

Art. 3.

Von der Einzahlung an die Schweizerische Nationalbank können einzahlungspflichtige Verbindlichkeiten befreit werden, die mit Zustimmung der Schweizerischen Verrechnungsstelle in anderer Weise erledigt werden.

Art. 4.

Zahlungen an die Schweizerische Nationalbank können auch indirekt durch Vermittlung einer Bank oder der Post erfolgen.

Die Schweizerische Verrechnungsstelle bestimmt die Formalitäten, die bei der Einzahlung an die Schweizerische Nationalbank und bei der Durchführung des Clearing- und Privatkompensationsverkehrs mit der Türkei zu beobachten sind.

Art. 5.

Die Zollverwaltung wird auf Verlangen dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement oder einer von diesem zu bezeichnenden Stelle die Empfänger von Warensendungen aus der Türkei bekanntgeben.

Art. 6.

Die Zollmeldepflichtigen (Art. 9 und 29 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925) sind gehalten, in folgenden Fällen auf den von ihnen dem Zollamt für Waren aus der Türkei eingereichten Zolldeklarationen den Empfänger anzugeben : a. bei Einfuhrverzollung: auf der Deklaration für die Einfuhr (Verordnung über die Statistik des Warenverkehrs der Schweiz mit dem Ausland, vom I.Dezember 1936); &. bei Freipassabfertigung: auf der Deklaration für die Freipassabfertigung ; c. bei Freipasslöschung: auf der Deklaration für die Freipasslöschung; d. bei der Einlagerung in ein eidgenössisches Niederlagshaus, in ein Zollfreilager oder in ein spezielles Lager: auf der Einlagerungsdeklaration.

Als Empfänger ist derjenige zu betrachten, auf dessen Eechnung die Ware eingelagert wird; e. im Privatlagerverkehr : auf der Deklaration für die Geleitscheinabfertigung oder auf anderen für die Anmeldung für das Privatlager vorgeschriebenen Deklarationen.

Der Zollmeldepflichtige ist gehalten, dem Zollamt in den genannten Fällen ausser den durch die Zollgesetzgebung vorgeschriebenen Deklarationsformu-

386

laren auf Verlangen auch ein gleichlautendes Doppel abzugeben, das alle Angaben des Originals enthalten soll. In denjenigen Fällen, in denen ein solches Doppel verlangt wird, findet die Zollabfertigung nur statt, wenn ausser der Zolldeklaration auch das vorschriftsgemäss ausgestellte Doppel eingereicht worden ist.

Die Eidgenössische Oberzolldirektion wird die -Bestimmungen dieses Artikels auch auf andere Abfertigungsarten ausdehnen, wenn es für die Durchführung dieses Bundesratsbeschlusses erforderlich erscheint.

Sie ist ermächtigt, für die im Postverkehr eingehenden Sendungen Erleichterungen eintreten zu lassen.

Art. 7.

Die Zollämter haben die ihnen übergebenen Doppel der Zolldeklarationen unverzüglich der Schweizerischen Verrechnungsstelle einzusenden.

Art. 8.

Die Generaldirektion der Post- und Telegraphenverwaltung ist ermächtigt, die sich im Postverkehr als notwendig ergebenden Einschränkungen zu verfügen.

Art. 9.

Die Eidgenössische Oberzolldirektion, die Generaldirektion der Post- und Telegraphenverwaltung und die schweizerischen Transportanstalten haben die erforderlichen Massnahmen anzuordnen, um gemäss den vorstehenden Bestimmungen bei der Sicherstellung der Einzahlungen des Schuldners ir der Schweiz an die Schweizerische Nationalbank mitzuwirken.

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement wird ermächtigt, die zur Durchführung des mit der Türkei abgeschlossenen Abkommens über den gegenseitigen Zahlungsverkehr erforderlichen Verfügungen zu erlassen.

Die Schweizerische Verrechnungsstelle wird ermächtigt, durch besondere sachverständige Beamte Bücherrevisionen und Warenkontrollen bei denjenigen Firmen und Personen vorzunehmen, die ihr gegenüber der Auskunftspflicht in bezug auf ihren Zahlungsverkehr mit der Türkei, soweit er für den Verrechnungsverkehr von Interesse ist, nicht oder nicht in genügender Weise nachkommen oder gegen die begründeter Verdacht besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das mit der Türkei getroffene Abkommen über den Zahlungsverkehr vom 31. März 1938 begangen haben.

Der Bundesratsbeschluss vom 81. Mai 1937 über die von der Schweizerischen Verrechnungsstelle zu erhebenden Gebühren und Kostenbeiträge findet auf die Türkei Anwendung.

Art. 10.

Wer auf eigene Rechnung oder als Stellvertreter oder Beauftragter einer in der Schweiz domizilierten natürlichen oder juristischen Person eine unter diesen Bundesratsbeschluss fallende Zahlung anders als an die Schweizerische Nationalbank leistet,

387

wer eine solche Zahlung, die er als Stellvertreter oder Beauftragter einer in der Schweiz domizilierten natürlichen oder juristischen Person zuhanden des in der Türkei domizilierten Begünstigten oder des aus der Einfuhr von Waren türkischen Ursprungs in die Schweiz forderungsberechtigten in einem Drittlande domizilierten Gläubigers angenommen hat, nicht an die Schweizerische Nationalbank abführt, wer in der Schweiz eine solche Zahlung als Gläubiger annimmt oder sie als Beauftragter oder Stellvertreter des Gläubigers annimmt, ohne sie an die Schweizerische Nationalbank weiterzuleiten, wer den vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement erlassenen Verfügungen zuwiderhandelt oder in irgendeiner Weise in der Schweiz die zur Durchführung dieses Bundesratsbeschlusses getroffenen behördlichen Massnahmen hindert oder zu hindern versucht, wird mit Busse bis auf Fr. 10 000 oder Gefängnis bis zu 12 Monaten bestraft, die beiden Strafen können verbunden werden.

Der erste Abschnitt des Bundesgesetzes über das Bundesstrafrecht vom 4. Februar 1853 findet Anwendung,

Art. 11.

Die Verfolgung und die Beurteilung der Widerhandlungen liegen den kantonalen Behörden ob, soweit nicht der Bundesrat einzelne Fälle an das Bundesstrafgericht verweist.

Die Kantonsregierungen haben Gerichtsurteile, Einstellungsbeschlüsse und Strafbescheide der Verwaltungsbehörde sofort nach deren Erlass dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement mitzuteilen.

Art. 12.

Gemäss dem Zollunionsvertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein findet dieser Beschluss auch Anwendung auf das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein.

Art. 13.

Dieser Bundesratsbeschluss ersetzt, in bezug auf die Türkei, den Bundesratsbeschluss vom 22. Dezember 1937 betreffend die Anwendung des Bundesratsbeschlusses vom 14. Januar 1932 über die Durchführung der mit ver'schiedenen Ländern getroffenen Devisenabkommen.

Art. 14.

Dieser Beschluss tritt am 1. April 1938 in Kraft 843

388 Übersetzung.

Beilage 6.

Protokoll abgeschlossen

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Jugoslawien über den gegenseitigen Warenverkehr und die Regelung der bezüglichen Zahlungen, unterzeichnet am 27. Juni 1938.

Datum des Inkrafttretens: I.August 1938.

Die Eegierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung des Königreichs Jugoslawien haben in der Absicht, den gegenseitigen Warenund Zahlungsverkehr zu erleichtern und zu fördern, das nachfolgende Protokoll errichtet : Art. L Die Zahlungen aus dem gegenseitigen Warenverkehr werden in folgender Weise abgewickelt: Der Gegenwert sämtlicher in die Schweiz eingeführten jugoslawischen Waren ist durch Erlag in Schweizerfranken bei der Schweizerischen Nationalbank zugunsten des in Jugoslawien domizilierten Gläubigers einzuzahlen.

Anderseits ist der Gegenwert sämtlicher in Jugoslawien eingeführten schweizerischen Waren durch Vermittlung der Schweizerischen Nationalbank zu bezahlen.

Art. II.

1. Nach dem Wortlaut dieses Protokolls gilt a. als schweizerisch eine Ware, die in der Schweiz erzeugt worden ist oder aber eine Umwandlung oder Bearbeitung erfahren hat, die nach den in der Schweiz geltenden Vorschriften genügt, um ihr den schweizerischen Ursprung zu verleihen.

Der schweizerische Ursprung einer Ware nmss durch eine Bescheinigung einer schweizerischen Ursprungszeugnisstelle nachgewiesen werden; b. als jugoslawisch eine Ware, die in Jugoslawien erzeugt worden ist oder aber eine Umwandlung oder Bearbeitung erfahren hat, die genügt, um ihr den jugoslawischen Ursprung zu verleihen.

389 2. Dieses Protokoll findet keine Anwendung auf Waren, die eines der beiden Länder nur transitieren oder welche die unter Ziffer l hiervor erwähnten Bedingungen zur Verleihung des schweizerischen bzw. jugoslawischen Ursprungs nicht erfüllen.

Art. III.

Die Bestimmungen dieses Protokolls finden nicht nur Anwendung auf Waren jugoslawischen oder schweizerischen Ursprungs, die in den andern Vertragsstaat eingeführt werden, sondern auch auf Nebenkosten in diesem Warenverkehr, auf Ansprüche aus Dienstleistungen (Kommissionen, Provisionen, Honorare usw.), auf Zahlungen, die aus Verbindlichkeiten aus dem Gebiete des geistigen Eigentums herrühren, wie Zahlungen für Lizenzen, Patente usw. sowie auf Unkosten und Gewinne, die aus im anderen Lande durchgeführten kommerziellen Operationen von in der Schweiz oder in Jugoslawien domizilierten Handelsfirmen herrühren.

Art. IV.

Solange als die Warenzahlungen zwischen den beiden Ländern einen befriedigenden Stand aufweisen, verpflichtet sich die jugoslawische Eegierung, für die Einfuhr von Waren schweizerischen Ursprungs, deren Zulassung in Jugoslawien Beschränkungen unterworfen ist, ohne Verzug und Einschränkung die erforderlichen Bewilligungen zu erteilen.

Sofern die Warenzahlungen zwischen den beiden Ländern am Ende eines Kalendervierteljahres keinen befriedigenden Stand aufweisen sollten, kann die jugoslawische Eegierung auf die Einfuhr von Waren schweizerischen Ursprungs des übernächsten Kalendervierteljahres die Kontrollmassnahmen zur Anwendung bringen, die in Jugoslawien durch das Dekret vom 6. April 1936 und die einschlägigen Verordnungen vorgesehen sind.

Art. V.

Ein befriedigender Stand der Warenzahlungen im Sinne der Bestimmungen dieses Protokolls liegt dann vor, wenn die Zahlungen, welche von den in Jugoslawien domizilierten Schuldnern zugunsten der in der Schweiz domizilierten Gläubiger geleistet werden, 73 % der Zahlungen nicht übersteigen, welche die in der Schweiz domizilierten Schuldner ihren in Jugoslawien domizilierten Gläubigern leisten.

Der Stand der Warenzahlungen zwischen den beiden Ländern wird vierteljährlich festgestellt, und zwar auf Grund einer Überprüfung, die jeweilen im Laufe des ersten auf jedes Kalendervierteljahr folgenden Monats, erstmals im Oktober 1938, stattfindet.

Grundlage dieser Überprüfung bilden die Einzahlungen der in der Schweiz domizilierten Schuldner bei der Schweizerischen Nationalbank sowie die Auszahlungen, die durch die Schweizerische Nationalbank an die in der Schweiz domizilierten Gläubiger gemäss Art. I dieses Protokolls vorgenommen werden.

390

Art. VI.

Die Zahlungsaufträge der Jugoslawischen Nationalbank an die Schweizerische Nationalbank, die beim Inkrafttreten dieses Protokolls mangels Guthaben auf dem Global-Clearingkonto der Jugoslawischen Nationalbank bei der Schweizerischen Nationalbank noch nicht ausgeführt sind, werden gemäss den Bestimmungen des Clearingabkommens zwischen den beiden Ländern vom S.Juli 1937 erledigt.

Art. VII.

Gemäss dem Zollunionsvertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein findet das gegenwärtige Protokoll ebenfalls Anwendung auf das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein.

Art. VIII.

Dieses Protokoll tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch die beiden Eegierungen am 1. August 1938 in Kraft und hat Gültigkeit bis zum 31. Juli 1939. Nach diesem Datum kann es von 6 zu 6 Monaten stillschweigend erneuert werden.

Will eine der vertragschliessenden Parteien das Protokoll kündigen, so hat sie die andere Vertragspartei hievon mindestens 2 Monate vor dem 31. Juli 1939 oder 2 Monate vor Ablauf einer Sechsmonatsperiode in Kenntnis zu setzen.

391 Beilage 7.

Bundesratsbeschluss über

den Zahlungsverkehr mit Jugoslawien.

Vom 29, Juli 1988.

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel l und 3 des Bundesbescblusses vom 14. Oktober 1933 *) über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland, erneuert durch den Bundesbeschluss vom 11. Dezember 1935 **) bzw. vom 23. Dezember 1937 ***), beschliesst :

Art. 1.

Der Bundesratsbeschluss vom 18. Juni 1937 über den Zahlungsverkehr mit Jugoslawien wird auf das Protokoll zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Jugoslawien über den gegenseitigen Warenverkehr und die Eegelung der bezüglichen Zahlungen, unterzeichnet am 27. Juni 1938, anwendbar erklärt.

Art. 2.

Artikel l des vorgenannten Bundesratsbeschlusses wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: Art. 1. Sämtliche Zahlungen für in die Schweiz eingeführte oder einzuführende Waren jugoslawischen Ursprungs, für Nebenkosten des Warenverkehrs, für Ansprüche aus Dienstleistungen und aus dem Gebiete des geistigen Eigentums sowie für Gewinne und Unkosten aus kommerziellen Operationen von in Jugoslawien domizilierten Handelsfirmen, die von in der Schweiz domizilierten natürlichen oder juristischen Personen direkt oder indirekt an in Jugoslawien domizilierte natürliche oder juristische Personen geleistet werden, dürfen nur durch Einzahlung an die Schweizerische Nationalbank erfolgen. Zahlungen sind auch dann an die Schweizerische Nationalbank zu leisten, wenn die Waren über ein Drittland oder durch einen nicht in Jugoslawien domizilierten Zwischenhändler geliefert werden.

Art. 3.

Dieser Beschluss tritt am 1. August 1938 in Kraft.

*) A. S. 49, 811.

**·) A. S. 51, 792.

'**) A. S. 58, 1038 953

392 Beilage 8.

Abkommen betreffend

den Zahlungsverkehr zwischen der Schweiz und der Orientalischen Republik Uruguay.

Abgeschlossen am 23. Februar 1938.

In Kraft getreten am 23. Februar 1938.

Am 23. Februar 1938 ist zwischen der Schweizerischen Gesandtschaft in Buenos Aires und dem Ministerium für Auswärtiges der Orientalischen Bepublik Uruguay ein Notenwechsel betreffend den Abschluss eines Abkommens über den Zahlungsverkehr zwischen den beiden Ländern vorgenommen worden.

Nachstehend folgt der Wortlaut der schweizerischen Note ; beide Noten haben den gleichen Wortlaut.

Übersetzung.

Buenos Aires, den 23. Februar 1938.

Herr Minister!

Unter Bezugnahme auf die zwischen der Schweizerischen Eegierung und der Eegierung der Orientalischen Eepublik Uruguay geführten Verhandlungen betreffend die Erleichterung des kommerziellen Zahlungsverkehrs zwischen den beiden Ländern, beehre ich mich, Ihrer Exzellenz mitzuteilen, dass meine Eegierung bereit ist. sämtliche diese Materie betreffenden Fragen in diesem Abkommen folgenden Wortlauts zu regem: Die Eegierung der Orientalischen Eepublik Uruguay und die Schweizerische Eegierung, vom Wunsche beseelt, den Zahlungsverkehr zwischen den beiden Ländern zu erleichtern, haben das folgende Abkommen abgeschlossen: Art. 1.

Die Eegierung der Orientalischen Eepublik Uruguay verpflichtet sich, jede nützliche Massnahme zu treffen, um die Bezahlung der aus der Einfuhr von Waren schweizerischen Ursprungs in Uruguay entstehenden Forderungen (kommerzielle Forderungen) zu ermöglichen. Sie wird infolgedessen die nötigen Vorkehren treffen, damit die in Uruguay domizilierten Importeure solcher

Seine Exzellenz Herrn Jose Espalter Minister des Äussern Montevideo

393 Waren die Gewissheit haben, dass sie zu den nachstehenden Bedingungen die in den Kaufverträgen vorgesehenen ausländischen Devisen oder den Gegenwert der auf Pesos lautenden Fakturen in Schweizerfranken erhalten und überweisen können. Der Wechselkurs darf, unter gleichen Bedingungen, nicht ungünstiger sein als derjenige, der für Waren des meistbegünstigten Landes gewährt wird.

Art. 2.

Die uruguayische Eegierung wird jedes Vierteljahr für die Bezahlung der schweizerischen Wareneinfuhr in Uruguay eine Quote von mindestens 90 % des Fobwertes der nach der Schweiz im vorausgegangenen Vierteljahr ausgeführten uruguayischen Waren zur Verfügung stellen. 85 % davon werden zur Begleichung der laufenden Einfuhr von Waren schweizerischen Ursprungs bestimmt, unter Berechnung des Wertes G. I. B1, uruguayischer Hafen, und 5 % zur Bezahlung der rückständigen Forderungen oder von Forderungen nicht kommerzieller Art. Nach Abtragung der Forderungen aus diesen zwei Kategorien wird die ganze Quote von 90 % für die Bezahlung der laufenden Einfuhr verwendet.

Die zur Bezahlung der Einfuhr von Schweizerwaren verwendbare Devisenquote aus schweizerischen Käufen von Fleisch und Nebenprodukten von uruguayischen Gefrierhäusern beträgt 100 %.

Der Saldo einer während eines Vierteljahres nicht voll ausgenützten Quote wird der Quote des folgenden Vierteljahres zugeschlagen.

Der Wert der Ausfuhr von uruguayischen Waren nach der Schweiz wird, unter Berücksichtigung des Fobwertes Montevideo dieser Waren, auf Grund der uruguayischen Aussenhandelsstatistik sowie der von der Bank der Orientalischen Bepublik Uruguay zu diesem Zwecke geführten Statistik über die von ihr gekauften Exportdevisen festgestellt.

Um die uruguayische Statistik mit der schweizerischen Handelsstatistik in Einklang zu bringen, wird die uruguayische Eegierung jedoch auch die Angaben der schweizerischen Handelsstatistik über die Einfuhr uruguayischer Waren berücksichtigen.

Art. 3.

Die uruguayische Eegierung wird im Eahmen der Devisenquote Einfuhrbewilligungen für die Einfuhr von Waren schweizerischen Ursprungs zu den gleichen Bedingungen erteilen wie für die Einfuhr aus dem meistbegünstigten Lande. Sie wird ihr Möglichstes tun, damit im Bedarfsfalle Einfuhrbewilligungen zusätzlich erteilt werden.

Art. 4.

Die Bank der Orientalischen Bepublik Uruguay wird ein statistisches Devisenkonto eröffnen, welchem die gekauften Devisen aus uruguayischen Ausfuhren nach der Schweiz gutgeschrieben und die für die Bezahlung von in

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Uruguay eingeführten Schweizerwaren sowie von nicht kommerziellen Forderungen verkauften Devisen belastet -werden gemäss den in Art. 2 des vorliegenden Abkommens vermerkten Bedingungen und Prozentsätzen.

Art. 5.

Der konsularische Vertreter der Schweiz in Uruguay wird jeden Monat den uruguayischen Behörden die von der schweizerischen Aussenhandelsstatistik angegebenen Zahlen der uruguayischen Einfuhr in die Schweiz, nebst Angabe der Transitländer, übermitteln. Im Einvernehmen mit den schweizerischen und uruguayischen Behörden wird er ermächtigt, über das gute Funktionieren des Abkommens zu wachen und Einblick in die Berechnungsart der für die Bezahlung der Einfuhr von Schweizerwaren in Uruguay bereitgestellten Devisen und deren Verwendung zu nehmen.

Art. 6.

Die uruguayische Eegierung verpflichtet sich, jede günstigere Behandlung, die sie den andern Inhabern von Forderungen auf Uruguay in irgendeiner Form gewährt, automatisch und bedingungslos auf die Schweizer Gläubiger auszudehnen.

Art. 7.

Das vorliegende Abkommen, dessen französischer und spanischer Wortlaut massgebend sind, tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft. Seine Dauer beträgt 12 Monate. Es wird durch stillschweigende Erneuerung verlängert, wenn nicht eine der hohen vertragsschliessenden Parteien unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist dem Wunsche Ausdruck gibt, das Vertragsverhältnis zu lösen.

Das vorliegende Abkommen kann unabhängig vom Handelsabkommen dessen Bestandteil es ist, gekündigt werden. In diesem Fall ist das im ersten Abschnitt dieses Artikels beschriebene Kündigungsverfahren anwendbar.

Im Falle des Ablaufs oder der Kündigung des vorhegenden Abkommens, bleiben seine Bestimmungen in Kraft für diejenigen Forderungen, die aus Verträgen entstanden sind oder entstehen werden, die vor dem Ablauf oder der Kündigung abgeschlossen wurden.

Ich benütze die Gelegenheit, Herr Minister, um Ihrer Exzellenz die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

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Der schweizerische Gesandte: (gez.) E. Traversini.

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XVII. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die gemäss Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 erlassenen wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland. (Vom 30. August 1938.)

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