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Bundesblatt 90. Jahrgang.

Bern, den 19. Januar 1988.

Band I.

Erscheint wöchentlich. Preis 20 Franken im Jahr, 10 Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- and Postbestellungsgebühr.

Einrückungsgebühr : 60 Rappen die Petitzeile oder deren Baum. -- Inserate franko an Stämpfli & de. in Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Erhöhung der Kreditgrenze der staatlichen Risikogarantie.

(Vom 14. Januar 1938.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen den Entwurf eines Bundesbeschlusses über die Erhöhung der Kreditgrenze der staatlichen Eisikogarantie zu unterbreiten und mit nachfolgender Begründung zur Annahme zu empfehlen.

I. Gesetzliche Grundlagen und Wesen der Risikogarantie.

Die Einrichtung der Eisikogarantie ist zur Unterstützung der Ausfuhr von Produktionsgütern (Erzeugnisse der Maschinen- und Metallindustrie, einschliesslich Fahrzeuge, Instrumente und Apparate) durch Bundesbeschluss vom 28. März 1934 über die Förderung des Exportes durch staatliche Eisikogarantie 1) ins Leben gerufen worden. Sie wurde teilweise neu geregelt im Bundesbeschluss über die Förderung der Warenausfuhr vom 8. Oktober 1936 2), sodass dieser Beschluss zusammen mit der Vollzugsverordnung des Bundesrates über Export-Eisikogarantie vom 24. November 1936 3), welche die frühere Verordnung vom 17. April 1934 4) ersetzte, gegenwärtig die gesetzliche Grundlage der Eisikogarantie bildet. Ihre Zwecksetzung und Gestaltung lassen sich auf Grund der geltenden Vorschriften kurz wie folgt kennzeichnen.

Die Eisikogarantie ermöglicht es dem Bunde, im Interesse der Erhaltung und Schaffung einheimischer Arbeitsgelegenheit die Übernahme bestimmter Exportaufträge der Produktionsgüterindustrie, die mit besonderen Eisiken verbunden sind, dadurch zu erleichtern, dass er dem Exporteur die teilweise Deckung eines allfällig eintretenden Verlustes garantiert. Unter besonderen Eisiken ist die Gefährdung des Zahlungseinganges zu verstehen, die sich nament!) A. S. 60, *) A. S. 52, *) A. S. 52, <) A. S. 50, Bundesblatt.

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90. Jahrg. Bd. I.

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46 lieh aus langen Zahlungsfristen in Verbindung mit den unsichern Zeitverhältnissen ergibt. Die teilweise Deckung von Verlusten, für die der Bund eine Garantie übernimmt, erstreckt sich regelmässig auf solche Verluste, die verursacht werden durch Verschlechterung fremder Währungen, Transferschwierigkeiten und Moratorien, sowie durch Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsverweigerung von Staaten, Gemeinden oder andern öffentlich-rechtlichen Institutionen, welche die Bestellung aufgegeben haben. Daneben können in die Garantie auch Schäden einbezogen werden, die daraus entstehen, dass besondere Umstände auf Seiten des Bestellers die Ablieferung der bestellten Ware ganz oder teilweise verunmöglichen. Umgekehrt besteht, wo die Verhältnisse es rechtfertigen, die Möglichkeit, in den Bewilligungsentscheiden die Haftung für Verluste, die normalerweise unter die Garantieleistung fallen, auszuschliessen, falls sie die Folge politischer Katastrophen, wie Krieg, Eevolution oder bürgerliche Unruhen, sind. Unter keinen Umständen wird eine Garantie geleistet für Verluste, die durch die Zahlungsunfähigkeit privater Besteller verursacht sind, und für Verluste, die davon herrühren, dass die exportierten Erzeugnisse Mängel oder Beschädigungen aufweisen, dass sie verloren gingen, oder dass die vereinbarten Lieferfristen versäumt wurden. Die Eisikogarantie wird bloss für Aufträge gewährt, die in erheblichem Masse Arbeitsgelegenheit schaffen. Sie erstreckt sich in der Eegel auf 50 %, höchstens aber auf 80 % des erlittenen Verlustes, bezogen auf den vertraglich festgesetzten Lieferungspreis. (Ursprünglich, d. h. nach dem Bundesbeschluss vom 28. März 1984, bildeten 85 % die regelmässige Grenze und 50 % das Maximum der Garantie.) Schliesst der Lieferungspreis einen Eeingewinn in sich, so wird dieser von vornherein als nicht unter die Garantie fallend abgezogen.

Wie wir dies schon bei frühern Gelegenheiten ausführten 1), bezweckt die Eisikogarantie, dem Exporteur einen Teil des Verlustrisikos abzunehmen und ihm dadurch die Ausführung von Aufträgen zu ermöglichen, auf die er sonst verzichten müsste. Damit erfüllt sie aber noch eine zweite Aufgabe: sie erleichtert dem Unternehmer die Kreditbeschaffung und so die Finanzierung des Exportgeschäftes.

II. Die bisherige Beanspruchung und Auswirkung der Risikogarantie.

Die folgenden
Angaben kennzeichnen den Stand der Eisikogarantie Ende November 1937 ; ihnen gegenübergestellt sind in Klammern die Zahlen, die sich auf den Stand vom Oktober 1936 beziehen, als die Neuregelung der Eisikogarantie in Kraft trat.

Bis Ende November 1937 genehmigte der Bund 380 (209) Gesuche um Gewährung von Eisikogarantien. Von diesen Gesuchen bezogen sich 254 (157) *) Siehe namentlich Botschaft über die Förderung des Exportes durch staatliche Bisikogarantie vom 15. Dezember 1933, Bundesbl. 1983, Bd. II, S. 881, und Botschaft über die Förderung der Warenausfuhr vom 14. August 1936, Bundesbl. 1936, Bd. II, S. 414.

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auf endgültig abgeschlossene Geschäfte mit einem Lieferungsbetrag von 50,1 (23,0) Millionen Franken und 76 (52) auf damals noch nicht abgeschlossene Geschäfte mit einem Offertbetrag von 35,7 (17,7) Millionen Pranken. Für abgeschlossene Geschäfte übernahm der Bund Garantien, die 23,0 (7,7) Millionen Franken erreichen, während für schwebende Geschäfte eine Garantieleistung von 16,7 (5,8) Millionen Franken in Aussicht gestellt wurde. Erläuternd sei beigefügt, dass die vom Bund zu übernehmenden Garantieleistungen regelmässig eine Degression erfahren, wenn der erlittene Verlust weniger als die Hälfte des Lieferungspreises beträgt, und dass infolgedessen die hier und im folgenden angegebenen Garantiesummen als Höchstbeträge zu betrachten sind, für die der Bund eine Verpflichtung eingegangen ist.

Aus den genannten Zahlen geht hervor, dass sich die vom Bund bis Ende November 1937 insgesamt zugesicherten oder in Aussicht gestellten Garantien auf 39,7 (13,5) Millionen Franken belaufen und auf Geschäfte im Wert von 85,8 (40,7) Millionen Franken bezogen. Diese Garantien verteilen sich auf 56 (50) Firmen in 13 (12) Kantonen für Lieferungen nach 35 (31) verschiedenen Staaten. Von den 254 (157) definitiven Aufträgen sind bis dahin 120 (54) durch den Eingang der Zahlungen vollständig erledigt worden; auf diese Weise erhielten die schweizerischen Exporteure unter Einschluss von Teilzahlungen für Geschäfte, deren Zahlungsfristen noch laufen, von ihren Kunden 13,6 (4,1) Millionen Franken ausbezahlt, wodurch eine Garantiesumme von 4,9 (1,8) Millionen Franken freigesetzt wurde. Anderseits wurden 48 (35) Gesuche mit einem Lieferungswert von 23,1 (14,0) Millionen Franken und einer Garantieleistung von 9,3 (4,5) Millionen Franken, die für schwebende Geschäfte eingereicht worden waren, hinfällig, da diese Geschäfte nicht zustandekamen. Dadurch wurden von den übernommenen Garantien im Gesamtbetrage von 39,7 (13,5) Millionen Franken insgesamt wiederum 14,2 (5,8) Millionen Franken verfügbar, so dass Ende November 1937 eine Summe von 25,5 (7,7) Millionen Franken gebunden war.

Verluste sind bis jetzt in 3 (2) Fällen eingetreten, bei denen der Bund auf Grund der übernommenen Verpflichtungen Fr. 37,535 (30,763) auszuzahlen hatte. Diese Verluste rührten überwiegend von Transferschwierigkeiten her und waren, wie sich zeigte,
teilweise wenigstens nur vorübergehender Art.

Infolgedessen betragen die Zahlungen des Bundes nach Abzug der ihm zurückerstatteten Beträge nur noch Fr. 12,910 (30,763), wobei auch diese Summe nicht unbedingt als · endgültig verloren zu betrachten ist.

Man wird gestützt auf diese Zahlen anerkennen müssen, dass die staatliche Eisikogarantie sich als leistungsfähiges und zugleich billiges Exportförderungsmittel erwiesen hat. Es ist aber damit zu rechnen, dass der Bund in Zukunft auf Grund von übernommenen Garantien für grössere Verluste als bisher wird einzustehen haben; wir denken dabei namentlich an Verpflichtungen, die er für Exporte nach Spanien eingegangen ist. Dadurch dürfte das heutige ausserordentÜch günstige Verhältnis zwischen Aufwand und Wirkung mit der Zeit eine Verschlechterung erfahren.

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m. Die gegenwärtige Kreditgrenze und die Notwendigkeit ihrer Erhöhung.

Wie wir schon in den beiden letzten die Eisikogarantie behandelnden Botschaften betont haben, liegt die Leistung der Eisikogarantie zunächst bloss in einem Zahlungsversprechen für den Fall, dass der Exporteur infolge besonderer Umstände zu Verlust kommen sollte. Durch das Versprechen werden Beträge gebunden, die wieder frei werden und zur Übernahme neuer Garantien verwendet werden können, sobald das betreffende Geschäft sich verlustlos abgewickelt hat, oder wenn es trotz der in Aussicht gestellten Garantie überhaupt nicht abgeschlossen wird. Der Bewilligungskredit für die Eisikogarantie hat somit den Charakter eines fonds de roulement. Im ursprünglichen Bundesbeschluss über die Förderung des Exportes durch staatliche Eisikogarantie vom 28. März 1934 war dieser Fonds auf 10 Millionen Franken begrenzt. Im Bundesbeschluss über die Förderung der Warenausfuhr vom 8. Oktober 1936 wurde, angesichts der Tatsache, dass durch die höheren Garantiequoten eine bedeutend stärkere Beanspruchung der Eisikogarantie zu erwarten war, der Bewilligungskredit auf 30 Millionen Franken erhöht. Die hiefür geltende Vorschrift von Art. 7, Abs. l, des genannten Beschlusses, lautet : «Die Verpflichtungen des Bundes aus der Zusicherung von ExportEisikogarantien dürfen unter Einrechnung der bereits auf Grund des Bundesbeschlusses vom 28. März 1934 über die Förderung des Exportes durch staatliche Eisikogarantie gewährten Garantien in keinem Zeitpunkt 30 Millionen Franken übersteigen.» Als der Bundesbeschluss vom 8. Oktober 1936 gefasst wurde, hatten die Verpflichtungen des Bundes aus der Eisikogarantie die 8-Millionen-Grenze noch nicht erreicht. Heute übersteigt die Beanspruchung, wie oben angeführt wurde, bereits 25 Millionen Franken, so dass nur noch ein Kreditrest von 4% Millionen Franken zur Verfügung steht. Es zeigt dies nicht nur, wie notwendig es war, bei der Neugestaltung der Eisikogarantie im Jahre 1936 den Bewilligungskredit von 10 auf 30 Millionen Franken zu erhöhen, sondern es geht daraus auch hervor, dass wir uns in raschem Tempo bereits wieder der neuen Kreditgrenze nähern. Es ist dies einmal darauf zurückzuführen, dass die vom Bunde gewährte Durchschnittsgarantie seit dem Inkrafttreten des neuen Bundesbeschlusses vom 8. Oktober 1936 wesentlich
erhöht wurde. Dazu kommt, dass innerhalb Jahresfrist Eisikogarantien für einige sehr grosse Aufträge bewilligt wurden, die den bestehenden Bewilligungskredit erheblich in Anspruch genommen haben.

Diese Verknappung des Kredites hat zunächst die Vertreter der Industrie in der staatlichen Eisikogarantie-Kommission und hernach den Vorort des schweizerischen Handels- und Industrievereins veranlasst, eine Erhöhung der bestehenden Kreditgrenze zu beantragen. In einer Eingabe vom 4. Oktober 1937 an das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement weist der Vorort auf die geringe Kreditmarge hin, die heute noch zur Verfügung steht und die schon durch einige wenige grosse Geschäfte aufgezehrt werden könnte. Er betont

49 ferner, die Entspannung, die aus freiwerdenden Garantiebeträgen für die nächste Zeit zu erwarten sei, werde durch neue Gesuche mehr als ausgeglichen werden, selbst wenn unter den neuen Geschäften keine von aussergewöhnlicher Grosse sein sollten. Mit zu berücksichtigen sei auch die Tatsache, dass die Lieferfristen entsprechend denjenigen, welche die Konkurrenzländer gewähren, immer länger werden, wodurch die erneute Verfügbarkeit der bewilligten Garantiebeträge naturgemäss einen zunehmenden Aufschub erfahre. Der Vorort anerkennt, dass die Eisikogarantie sich für die schweizerische Produktionsgüterindustrie zu grossem Nutzen entwickelt habe und eine bedeutsame Hilfe darstelle. Er hebt hervor, dass die Empfänger von Aufträgen, für welche die Eisikogarantien bisher gewährt wurden, gròsstenteils gezwungen gewesen wären, die Aufträge abzulehnen, falls sie dafür das volle Eisiko allein hätten tragen müssen. Die Export-Bisikogararktie stelle eine sehr wirksame und wohl auch die billigste Form der Arbeitsbeschaffung dar. Ausserdem ermögliche sie die Beschäftigung der Arbeiter in ihrem erlernten Beruf und helfe der einheimischen Maschinenindustrie, in schweren Zeiten durchzuhalten.

Gestützt auf diese Darlegungen beantragt der Vorort dem Volkswirtschaftsdepartement, das Nötige vorzukehren, damit der im Bundesbeschluss vom 8. Oktober 1936 ausgesetzte Maximalkreditbetrag für die Bewilligung von Eisikogarantien von 30 auf 50 Millionen Pranken erhöht werde.

Wir halten dafür, dass die bestehende Kreditgrenze von 30 Millionen Franken unter allen Umständen erhöht werden müsse, um die ungestörte Fortführung der Eisikogarantie sicherzustellen. Der kritische Augenblick, in welchem dieser Kredit erschöpft ist, dürfte unter Umständen schon bald eintreten, und wir würden es nicht verantworten können, wenn die Einrichtung der staatliehen Eisikogarantie dann plötzlich lahmgelegt wäre. Es fragt sich somit unseres Erachtens lediglich, welche neue Kreditgrenze als angemessen zu betrachten sei.

Die künftige Beanspruchung des Bewilligungskredites hängt davon ab, in welchem Masse der Bund einerseits neue Garantien zuspricht und wie weit anderseits gebundene Garantiebeträge durch eingehende Zahlungen für gelieferte Waren wieder frei werden. Ende November 1937 betrug die in diesem Zeitpunkt beanspruchte Garantie für abgeschlossene
Geschäfte nach Abzug der wieder freigesetzten Garantiesummen rund 18 Millionen Franken. Auf Grund der für diese Geschäfte geltenden Zahlungsfristen sollte hievon bis Ende 1945 ein Garantiebetrag von rund 15 Millionen Franken wieder verfügbar werden. Die restlichen 3 Millionen Franken betreffen Garantiebeträge, die schon bis Ende November 1937 hätten frei werden sollen, die es aber darum nicht wurden, weil die dem Exporteur zustehenden Zahlungen nicht fristgerecht eingingen. Zur Hauptsache handelt es sich dabei nicht um eigentliche Verluste, sondern bloss um Verzögerungen der Zahlungseingänge, für die der Bund bis jetzt noch keine Garantiebeträge ausrichten musste. Daneben war ein Betrag von rund 7% Millionen Franken durch Garantien für pendente Offerten gebunden. Nimmt man an, dass dieser transitorische Posten, im Durchschnitt betrachtet, unverändert bleibt, dass ferner die Zunahme der für feste Geschäfts-

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abschlösse zu gewährenden neuen Garantien weiterhin ungefähr im gleichen Ausmasse wie seit Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 8. Oktober 1936 erfolgt und dass die gebundenen Garantiebeträge im allgemeinen erwartungsgemäss wieder verfügbar werden, ohne dass der Betrag von 3 Millionen Franken für Garantien, die erst verspätet oder infolge dauernder Verluste überhaupt nicht eingehen, eine Erhöhung erfährt, so wird .der Kredit von 30 Millionen Pranken nicht nur sehr bald schon erschöpft sein, sondern es wird die Kurve der Beanspruchung über den genannten Betrag hinaus weiter ansteigen, und erst bei einer Kreditgrenze von rund 50 Millionen Franken wäre, sofern keine grundlegende Veränderung der internationalen Wirtschaftsverhältnisse eintritt, damit zu rechnen, dass im Kreislauf zwischen den beanspruchten und den wieder freiwerdenden Beträgen ein Ausgleich stattfinde.

Wenn somit kein Zweifel darüber bestehen kann, dass der gegenwärtige Kredit von 30 Millionen Franken schon in kurzer Zeit voll beansprucht sein wird, so ist allerdings die Frage, ob im übrigen die künftige Entwicklung den soeben zugrunde gelegten Voraussetzungen entsprechen werde, nicht so leicht und entschieden zu beantworten. Immerhin glauben wir kaum, dass die schätzungsweise in Rechnung gestellte Kreditbelastung sich in Wirklichkeit als geringer erweisen werde. Die Ausführungen einiger grösserer maschineller Anlagen, die dank dem Konjunktur auf Schwung für die nächste Zeit in Aussicht stehen, verbunden mit einer gewissen Unsicherheit der politischen und währungspolitischen Lage einzelner Länder, lassen es als durchaus möglich erscheinen, dass das Mass der bisherigen Beanspruchung der Eisikogarantie noch eine Steigerung erfahren wird. Einerseits mögen die Bewilligungen stärker als bis dahin zunehmen, anderseits gleichzeitig auch die Fälle sich mehren, in denen Zahlungen, die verfallen sind, verspätet oder überhaupt nicht eingehen, wodurch grössere Summen des Betriebsfonds der Eisikogarantie immobilisiert würden. Namentlich aber darf man bei Schätzungen über die mutmassliche künftige Beanspruchung des Kredites für Eisikogarantie nicht einfach einen regelmässigen, der Durchschnittsentwicklung entsprechenden Verlauf annehmen, sondern muss, wie die Erfahrung zeigt, mit grösseren Unregelmässigkeiten und namentlich auch mit einer
sprunghaften Erhöhung des Kreditbedarfes rechnen, der dann allerdings auch wieder eine starke Entlastung folgen kann. Durch ein einziges Geschäft ist kürzlich ein Garantiebetrag von nahezu 5 Millionen Franken .gebunden worden! Es ist darum erforderlich, dass bei der Festsetzung der Kreditgrenze auch ein gewisser Spiebaum für unvermutet und unregelmässig auftretende grössere Beanspruchungen geschaffen werde. Deshalb sind wir der Auffassung, der Bewilligungskredit für die Eisikogarantie sollte auf 50 Millionen Franken erhöht werden.

Besonders hervorheben möchten wir, dass es sich hiebei lediglich um eine Erhöhung des Bewilligungskredites, mit andern Worten des fonds de roulement der Eisikogarantie handelt, nicht aber um eine Erhöhung des Auszahlungskredites. Für die Auszahlungen, die der Bund auf Grund eingegangener Garantieverpflichtungen zu leisten hat, wird nach Art. 7, Abs. 2 und 3, des Bundes-

51 beschlusses über die Förderung der Warenausfuhr jährlich ein Kredit von 1,5 Millionen Franken in den Voranschlag der Eidgenossenschaft aufgenommen und, falls dieser Voranschlagskredit im jeweils laufenden Jahr nicht voll beansprucht wird, der Best zur Bildung eines «Fonds für Export-Bisikogarantie» verwendet, dessen Mittel zur Bestreitung der Ausgaben in den folgenden Jahren dienen. Wir beabsichtigen nicht, Ihnen gegenwärtig in dieser Beziehung eine Änderung der geltenden Vorschriften Zu beantragen.

Als nach der Abwertung des Schweizerfrankens die Vorlage über die Förderung der Warenausfuhr in der Bundesversammlung zur Beratung stand, haben Sie, unserer Auffassung folgend, den Abschnitt über die produktive Arbeitslosenfürsorge als durch die Verhältnisse überholt fallen gelassen, dagegen dem Abschnitt über die Export-Bisikogarantie, der einen Ausbau dieser Massnahme gegenüber der bisherigen Begelung enthielt, Ihre Genehmigung erteilt. Damit bekundeten Sie, dass die Bisikogarantie weiterhin und sogar in einem erhöhten Masse ihre Aufgabe im Dienste der Exportförderung zu erfüllen habe. Wir halten diesen Standpunkt heute mehr denn je für richtig. Nachdem gerade kürzlich wieder einige grosse und für die Gestaltung der Weltmarktverhältnisse bedeutsame Exportstaaten, wie Frankreich, England und Japan, die bei ihnen bestehenden Systeme der Export-Kreditversicherung weiter ausgestaltet haben, dürfen auch wir dieses wertvolle Instrument, von dem wir ja ohnehin einen viel beschränkteren Gebrauch machen als manche andere Länder, nicht preisgeben, falls wir die Konkurrenzfähigkeit unserer Produktionsgüterindustrie auf dem Weltmarkte nicht wesentlich schwächen wollen. Dann müssen wir folgerichtig aber auch dafür sorgen, dass der staatlichen Bisikogarantie die nötigen Kredite zur Verfügung stehen, damit sie ohne Unterbruch und ohne allzu grosse Beengung ihre Aufgabe erfüllen kann. Erwähnt sei auch, dass die von jeher nicht obligatorische Mitwirkung der Kantone bei der Gewährung von Bisikogarantien seit der Abwertung stark eingeschränkt worden ist, so dass die Anwendung dieser Massnahme heute fast ausschliesslich von der finanziellen Hilfsbereitschaft des Bundes abhängt.

Wir bitten Sie deshalb, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unseren Ausführungen und dem nachstehenden Entwurf eines Bundesbeschlusses
zuzustimmen und angesichts der Dringlichkeit der Massnahme die Vorlage in der Märzsession 1938 abschliessend zu behandeln. Gleichzeitig benützen wir die Gelegenheit, Sie unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 14. Januar 1938.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Baumann.

Der Bundeskanzler:

0. Bovet.

52 (Entwurf.)

Bundesbeschluss über

die Erhöhung der Kreditgrenze der staatlichen Risikogarantie.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 14. Januar 1938, beschliesst : Art. 1.

Der Bundesrat wird ermächtigt, Zusicherungen von Export-Eisikogarantien gemäss Bundesbeschluss vom 8. Oktober 1936 über die Förderung der Warenausfuhr für einen Betrag von weiteren 20 Millionen Franken zu gewähren.

Die Verpflichtungen des Bundes aus der Zusieherung von Export-Eisikogarantien dürfen insgesamt, unter Einrechnung der bereits auf Grund des Bundesbeschlusses vom 28. März 1934, über die Förderung des Exportes durch staatliche Eisikogarantie und des Bundesbeschlusses vom 8. Oktober 1936 über die Förderung der Warenausfuhr gewährten Garantien, in keinem Zeitpunkt 50 Millionen Franken übersteigen.

Art. 2.

Dieser Beschluss tritt, als nicht allgemein verbindlich, sofort in Kraft.

Der Bundesrat wird mit seinem Vollzuge beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Erhöhung der Kreditgrenze der staatlichen Risikogarantie. (Vom 14. Januar 1938.)

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1938

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19.01.1938

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