Verfügung betreffend Verkehrsanordnungen wegen Baustelle auf der Nationalstrasse N08, Interlaken OstBrienz, Kanton Bern vom 1. November 2017
Wegen Baustelle auf der Nationalstrasse, gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis, 3 Absatz 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und die Artikel 107 Absätze 1 und 5, 108 Absätze 2 Buchstabe a und 5 sowie 110 Absatz 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt das Bundesamt für Strassen: I Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf der Nationalstrasse N08 im Baustellenbereich Anschluss Unterbach: in Fahrtrichtung Brünig
von km 39.640 bis km 39.940: 80 km/h
von km 39.940 bis km 40.540: 60 km/h
in Fahrtrichtung Brienz
von km 40.540 bis km 40.240: 60 km/h
II In beiden Fahrtrichtungen wird beim Anschluss Unterbach der Vortritt entzogen und es gilt Kreisvortritt.
III Die Verkehrsanordnungen werden gemäss Signalisationsplan und entsprechend dem Baufortschritt signalisiert und gelten ab 1. November 2017 bis Ende der Bauphase (voraussichtlich ca. 30. April 2019).
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SR 741.01 SR 741.21
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2017-3045
FF 2017
IV Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
V Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; RS 172.021) innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können während der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Strassen, Infrastrukturfiliale Thun, Uttigenstrasse 54, 3600 Thun, eingesehen werden.
21. November 2017
Bundesamt für Strassen Abt. Strasseninfrastruktur West: Jean-Bernard Duchoud, Vizedirektor, Abteilungschef
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