722 (Vom 13.November 1968) Herr Marcel Colomb, von Basel und St. Aubin-Sauges (NE) wurde zum Direktor des V. Zollkreises gewählt.

Der Bundesrat hat die Eidgenössische Rekurskommissionfür Zivilschutzangelegenheiten für die Amtsdauer 1969-1972 wie folgt bestellt : Präsident: Dr. jur. Boner Adolf, Fürsprecher und Notar, Mitglied des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, Luzern.

Mitglieder: Jakob Gotthard, Fürsprecher, Bern; Wyler Didier, Nationalrat, Sekretär VPOD, Lugano, (neu); Berthoud Denise, Dr.jur und Fürsprecher, Neuenburg; Enderle Georg, lie.jur., Stadtrat, St.Gallen; Fischer Hanspeter, Ing.agr., Nationalrat, Bauernsekretär, Weinfelden; Lavanchy Jean, Architekt, Lausanne; Lehmann Adolf, Dr.phil., Direktor der «VITA», Zürich; Lüscher Alice, Dr. jur., Fürsprecher, Bern.

Ersatzmänner: Heil Anton, Dr.jur., Nationalrat, Gewerkschaftssekretär, Winterthur; Kistler Max, Dr.jur., Rechtsanwalt, Luzern; Schmid Hans-Peter, Dr.jur., Advokat und Notar, Basel.

# S T #

Bekanntmachungen von Departementen und anderen

Verwaltungsstellen des Bundes Änderungen im diplomatischen Korps vom 6. bis 12. November 1968

Aufnahme der dienstlichen Tätigkeit Saudi-Arabien Herr Hassan M. A.Shawwaf, Premier Secrétaire.

Vereinigte Staaten von Amerika Herr Louis Albert Kunzig III, Dritter Sekretär.

Beendigung der dienstlichen Tätigkeit Kanada Herr Shirley Graeme Macdonald, Minister (Handelsangelegenheiten).

Kolumbien Jörge Cervantes Pinzón, Erster Sekretär (Konsularangelegenheiten).

Liechtenstein Fräulein Marianne Marxer, Dritte Sekretärin.

723 Rwanda Herr Mathias Muligande, Attaché.

Vereinigte Staaten von Amerika Herr Thomas T.Timberman, Zweiter Sekretär.

Einnahmen der Zollverwaltung in tausend Franken 1968

Übrige Einnahmen

Total 1968

Monat

Zölle

Januar Februar März April Juni Juli August September Oktober Jan./Okt. 68

156062 158 498 181 303 186 682 189544 189919 211 567 192 121 198 055 210 760 1 874511

31587 187649 25443 183941 33288 214 591 36398 223080 30266 219810 33570 223 489 40102 251669 29674 221 795 28741 226 796 40276 251 036 329 345 2 203 856

Jan./Okt. 67

1 748 066

307 380

Mai

Total 1967

170085 169218 207 748 202 524 199813 225340 234372 213 698 212 254 220 394 2055446

Mehreinnahmen

Mindereinnahmen

17564

14723 6843 20556 19997

-- 17297 8097 14542 30642 148 410

1851

724

Vorläufiges Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung für den Beruf des Kühlanlagenzeichners (Vom 25. September 1968)

Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, gestützt auf Artikel 11, Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 20. September 1963 über die Berufsbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und die Artikel 12,18 und 21, Absatz 2 der zugehörigen Verordnung vom 30. März 1965, erlässt das nachstehende vorläufige Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung für den Beruf des Kühlanlagenzeichners.

I. Ausbildung 1. LehrVerhältnis Arti Berufsbezeichnung und Dauer der Lehre 1

Die Berufsbezeichnung lautet Kühlanlagenzeichner.

Der Kühlanlagenzeichner befasst sich mit einfachen Berechnungsaufgaben sowie der Planbearbeitung für die Projektierung und Ausführung von Kühlanlagen.

3 Die Lehre dauert 4 Jahre, wovon 6 Monate auf die praktische Ausbildung in der Werkstatt und auf dem Bau (Montage, Disposition) entfallen. Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, ist der Antritt der Lehre nach Möglichkeit auf den Beginn des Schuljahres anzusetzen.

2

Art. 2

Anforderungen an die Lehrbetriebe 1

Kühlanlagenzeichnerlehrlinge dürfen nur in technischen Büros von Betrieben ausgebildet werden, die sich mit der Projektierung und der Erstellung von

725 Kühlanlagen aller Art befassen. Sie müssen über das erforderliche technische Personal verfügen und in der Lage sein, das gesamte in den Artikeln 4 bis 6 erwähnte Lehrprogramm zu vermitteln.

2 Lehrbetriebe ohne eigene Installationsabteilung dürfen Lehrlinge annehmen, wenn sie sich verpflichten, diese in einem ändern geeigneten Betrieb in der Werkstatt, der Montage und auf dem Bau ausbilden zu lassen. In diesem Fall sind im Lehrvertrag Zeitpunkt und Ort, wo diese ergänzende Ausbildung erfolgt und wie die daraus entstehenden Kosten aufgeteilt werden, genau festzuhalten.

3 Vorbehalten bleiben die allgemeinen Voraussetzungen für die Annahme von Lehrlingen gemäss Artikel 9, Absatz l des Bundesgesetzes.

Art. 3

Höchstzahl der Lehrlinge 1

In einem Betrieb dürfen gleichzeitig ausgebildet werden : 1 Lehrling, wenn ständig l Fachmann oder 2 Fachleute beschäftigt sind. Ein zweiter Lehrling darf seine Lehre beginnen, wenn der erste ins letzte Lehrjahr tritt.

2 Lehrlinge, wenn ständig 3 bis 5, 3 Lehrlinge, wenn ständig 6 bis 9 Fachleute beschäftigt sind, 1 weiterer Lehrling auf jede weitere angebrochene oder ganze Gruppe von 4 ständig beschäftigten Fachleuten.

2 Als Fachleute für die Berechnung der Lehrlingszahl gemäss Absatz l gelten Ingenieure, Ingenieur-Techniker HTL, Techniker und gelernte KühlanlagenZeichner.

3 Die Aufnahme von 2 und mehr Lehrlingen ist zeitlich so anzusetzen, dass sich die Lehrantritte möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

Z.Lehrprogramm für die Ausbildung im Betrieb

Art. 4 Allgemeine Richtlinien 1

Dem Lehrling sind beim Antritt der Lehre ein geeigneter Arbeitsplatz und die notwendigen Zeichen- und Schreibgeräte zur Verfügung zu stellen. Rechenschieber und Reisszeug hat er in der Regel selbst anzuschaffen.

2 Der Lehrling ist von Anfang an planmässig in den Beruf einzuführen. Er ist zu Reinlichkeit, Ordnung, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit sowie zu genauem, sauberem und mit fortschreitender Fertigkeit auch zu raschem und selbständigem Arbeiten zu erziehen.

3 Neben der technischen und zeichnerischen Ausbildung ist der Lehrling 6 Monate im Magazin, in der Werkstatt und mit Montagearbeiten auf dem Bauplatz praktisch zu beschäftigen. Ziel dieser praktischen Ausbildung ist die Erweiterung der Kenntnisse über Material, Arbeitsverfahren, Montage, Möglichkeiten

726

und Grenzen der Rohrverlegung, Platzbedarf der verschiedenen Anlageteile, Bautechnik, soweit sie in das Gebiet der Kühlanlagen eingreift. Sie soll ferner das Verständnis für Werkstatt- und montagegerechte Ausführung von Zeichnungen und Plänen fördern. Die praktische Ausbildung kann zusammenhängend oder in Etappen erfolgen.

4 Zur Förderung der beruflichen Fertigkeiten sind die einzelnen Arbeiten zu wiederholen; die Ausbildung darin ist derart zu ergänzen, dass der Lehrling am Ende seiner Lehre alle im Lehrprogramm erwähnten Arbeiten selbständig und in angemessener Zeit ausführen kann.

5 Die in den Artikeln 5 und 6 aufgeführten Arbeiten und Berufskenntnisse für die einzelnen Lehrjahre bilden die Grundlage für die systematische Ausbildung.

Die Verteilung der verschiedenen Arbeiten auf die einzelnen Lehrjahre richtet sich, unter Berücksichtigung einer stufenweisen Entwicklung, nach den Arbeitsverhältnissen des Lehrbetriebes.

6 Die zeichnerische Ausbildung hat die VSM-Normen zu berücksichtigen, soweit sie anwendbar sind.

Praktische Arbeiten Erstes Lehrjahr Handhaben, Anwenden und Instandhalten der Zeichengeräte und Zeicheninstrumente, Einführen in die allgemeinen Büro- und Registrierarbeiten. Führen der Plankontrolle. Gründliches Einüben der technischen Schrift, der Zahlen und Stricharten nach VSM-Normen. Kopieren und Beschriften von Plänen und Zeichnungen in Tusche und Bleistift. Mithelfen bei der Aufnahme von Baugrundrissen. Mithelfen bei der Aufnahme von Bauobjekten, Aufzeichnen des Bauobjektes und Eintragen der auf dem Bau festgestellten Masse. Einführen in das Rechnen mit Rechenschieber.

Zweites Lehrjahr Weiterentwickeln der zeichnerischen Fähigkeiten. Zeichnen von einfacheren Projekten, Bau- und Montageplänen. Aufzeichnen von Detailplänen nach Angaben. Skizzieren und Aufzeichnen von Maschinenteilen und Apparatedispositionen nach Angaben. Erstellen von einfacheren Werkstattzeichnungen. Berechnen der Wärmedurchgangszahlen von Baukonstruktionen. Kalorische Berechnung von einfachen Kühlanlagen, Mithilfe beim Entwerfen und Disponieren von Kühl- und Tiefkühlanlagen.

Drittes Lehrjahr Erstellen von Ausf ührungs- und Konstruktionsplänen nach Angaben. Entwerfen und Ausarbeiten einfacher Kälte- und Elektroschema. Materialauszüge für Kühlanlagen. Weiterbildung im Zeichnen von Projekten und Ausführungsplänen
sowie im Berechnen von Kühlanlagen. Dimensionierung von Kälteleitungen. Bestimmen der Grossen von Verdampfern, Flüssigkeitskühlern und Kondensatoren. Auswahl von geeigneten Ventilatoren.

727 Werkstatt und Montagepraxis Es wird empfohlen, die 6 Monate Praxis vorteilhaft auf Beginn des dritten Lehrjahres zu verlegen. Der Lehrling ist vor der Praxis über die bei den verschiedensten Arbeiten auftretenden Unfallgefahren und möglichen Gesundheitsschädigungen aufzuklären.

Neu-Installationen: Materialkontrolle nach Stücklisten. Mithilfe beim Disponieren der Kälteleitungsführung. Montieren der Kühlmaschine, Verdampfer, Regel- und Steuerorgane. Verlegen von Kälteleitungen nach Kälteschema. Mithilfe bei der Funktionskontrolle der Anlage. Anfertigung der Fertigstellungsrapporte.

Magazin: Einsicht in die Lagerkontrolle, Materialausgabe, Spedition.

Orientierung über die verschiedenen am Lager gehaltenen Apparate.

Viertes Lehrjahr Selbständiges Bearbeiten vollständiger Projekte und Ausführen der Zeichnungen einschliesslich Materialauszügen. Einführen in die Montagezeitund Anlagekostenberechnung. Erstellen von Beschreibungen zu projektierten Anlagen.

Art.6 Berufskenntnisse In Verbindung mit den rechnerischen, zeichnerischen und praktischen Arbeiten sind dem Lehrling durch den Lehrbetrieb folgende Berufskenntnisse zu vermitteln, die durch die Berufsschule gemäss Lehrplan des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit ergänzt und begründet werden : Werkzeug-, Material- und Montagekenntnisse. Benennung und Anwendung der hauptsächlichsten in der Kältebranche vorkommenden Werkzeuge und Vorrichtungen.

Handelsübliche Bezeichnungen, Merkmale, Sorten, Eigenschaften und Verwendung der gebräuchlichsten Werkstoffe wie Gusseisen, Stahl, Nichteisenmetalle, Kunststoffe.

Halb- und Fertigfabrikate wie Rohre, Formstücke, Armaturen, Dichtungs-, Isolier- und Hilfsmaterialien.

Im Hochbau verwendete Materialien.

Arbeitsvorgänge, Arbeitstechniken und zu beachtende Montagegrundsätze bei der Erstellung von Kühlanlagen, Kontrolle und Einregulierung der Anlagen.

Apparatekenntnisse. Aufbau, Funktion, Zweck und Verwendung der einschlägigen Apparate, Armaturen und Einrichtungen wie Kühlmaschinen, Verdampfer, Kondensatoren, Elektromotoren, elektrische Schaltapparate, Ventilatoren, Pumpen und Regulierorgane.

Allgemeine Fachkenntnisse. Grundlage und Aufbau der verschiedenen Kühlsysteme. Grundlagen der Berechnung von Kühlanlagen. Wirkungsweise und Anwendung einfacher Regulierungen.

728 Normen und Vorschriften. Die wichtigsten Bestimmungen aus den VSMNormen für Kälteanlagen.

Feuerpolizeiliche Vorschriften. Einschlägige SIA-Normen. Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Gesundheitsschädigungen.

II. Lehrabschlussprüfung 1. Durchführung der Prüfung

Art. 7

Allgemeines 1

Durch die Lehrabschlussprüfung soll festgestellt werden, ob der Lehrling die zur Ausübung seines Berufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

2 Die Prüfung wird von den Kantonen durchgeführt. Sie umfasst zwei Teile : a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (praktische Arbeiten und Berufskenntnisse) ; b. Prüfung in den allgemeinbildenden Fächern (Rechnen, Buchführung Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

3 Die nachstehenden Bestimmungen beziehen sich, mit Ausnahme von Artikel 16, ausschliesslich auf die Prüfung in den berufskundlichen Fächern, während sich die Prüfung in den allgemeinbildenden Fächern nach den Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde richtet. Die Bestimmungen von Artikel 10 bis 14 gelten als Mindestanforderungen.

Organisation der Prüfung 1

Die Prüfung ist in einem hiezu geeigneten Betrieb oder in einer Schule durchzuführen und in allen Teilen sorgfältig vorzubereiten.

2 Dem Lehrling sind Reissbrett und Zeichenmaschine sowie das notwendige Zeichenpapier zur Verfügung zu stellen. Schriftschablonen dürfen nicht verwendet werden.

3 Die Unterlagen für die Prüfungsarbeiten sind dem Lehrling erst beim Beginn der Prüfung auszuhändigen. Sie sind ihm, soweit notwendig, zu erklären und vor allem mit den zur Berechnung notwendigen bautechnischen Angaben klar und deutlich zu versehen.

Art.9 Experten 1

Für jede Prüfung sind genügend Fachleute als Experten zu ernennen. In erster Linie sind Teilnehmer von Expertenkursen zu berücksichtigen.

729 2 Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist von mindestens einem Experten gewissenhaft zu überwachen. Er hat während der Prüfung die nötigen Aufzeichnungen über seine Beobachtungen zu machen.

3 Die Experten haben dafür zu sorgen, dass der Lehrling alle praktischen Arbeiten soweit ausführt, dass eine vollständige Beurteilung möglich ist.

4 Die Beurteilung der ausgeführten Arbeiten sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen hat stets durch mindestens zwei Experten zu erfolgen.

5 Die Experten haben den Lehrling in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen sind sachlich anzubringen.

Prüfungsdauer Die Prüfung in den berufskundlichen Fächern dauert 3 Tage. Davon entfallen auf: a. die praktischen Arbeiten etwa 22 Stunden ; b. die Berufskenntnisse etwa 2 Stunden, wovon l Stunde schriftlich.

2. Prüfungsstoff Art. 11

Praktische Arbeiten Der Prüfungsstoflf soll eine Auswahl aus dem Ausbildungsprogramm darstellen. Jeder Lehrling hat die nachstehenden, im Berufe der Kühlanlagenzeichner allgemein vorkommenden Arbeiten selbständig auszuführen : a. Entwerfen und Zeichnen eines kombinierten Projekt- und Ausführungsplanes einer Kühlanlage; b. Entwerfen und Zeichnen eines Kälteschemas einer einfachen Kühlanlage ; c. Entwerfen und Zeichnen eines Elektroschemas einer einfachen Kühlanlage ; d. Erstellen der kalorischen Berechnung einer kombinierten Anlage ; e. Bestimmung der erforderlichen Leistungen der Anlageteile und Dimensionierung derselben; /. Erstellen einer Werkstattzeichnung eines kältetechnischen Apparates (z. B.

Eiswassertank) mit den erforderlichen Ansichten, Rissen, Schnitten und Masseintragungen gemäss VSM-Normen.

Art.12 Berufskenntnisse Die Prüfung in den Berufskenntnissen ist unter Verwendung von Anschauungsmaterial und Zeichnungen vorzunehmen. Sie wird mündlich und schriftlich durchgeführt und erstreckt sich auf folgende Gebiete :

730

Werkzeug-, Material- und Montagekenntnisse. Benennung und Anwendungsmöglichkeiten der hauptsächlichsten Werkzeuge und Vorrichtungen, die im Kälteinstallationsgewerbe vorkommen.

Handelsübliche Bezeichnungen, Sorten, Merkmale, Eigenschaften und Verwendung der gebräuchlichsten Werkstoffe wie Gusseisen, Stahl, Nichteisenmetalle, Kunststoffe. Verhalten dieser Werkstoffe bei verschiedenen Temperaturen.

Halb- und Fertigfabrikate wie Rohre, Formstücke, Armaturen, Dichtungs-, Isolier- und Hilfsmaterialien.

Eigenschaften und Anwendung der gebräuchlichsten Kältemittel und der verwendeten Öle. Einfluss dieser Stoffe auf die im Kühlanlagenbau verwendeten Materialien. Materialien, die im Hochbau verwendet werden.

Arbeitsvorgänge und Arbeitstechniken bei der Erstellung von Kälteanlagen.

Montagegrundsätze. Kontrolle und Einregulierung der Anlagen.

Apparatekenntnisse. Aufbau, Funktion, Zweck und Verwendung der einschlägigen Apparate, Armaturen und Einrichtungen wie Kühlmaschinen, Verdampfer, Kondensatoren, Elektromotoren, elektrische Schaltapparate, Ventilatoren, Pumpen und Reguliereinrichtungen, unter Berücksichtigung der Grundbegriffe der Wärmelehre.

Allgemeine Fachkenntnisse. Zeichenformate, Linienarten, Schrift, Massstäbe, Projektion, Schnittdarstellung, Anordnung der Ansichten und Schnitte, Masseintragungen nach VSM-Normen.

Grundlage und Aufbau der verschiedenen Kälteanlagen. Grundbegriffe der Wärmelehre und Hydraulik. Das Berechnen von Anlageteilen, von Wärmedurchgangszahlen und von Wärmeverlusten. Die Grössenbestimmung von Kühlmaschinen, Verdampfern, Kondensatoren, Elektromotoren, Ventilatoren und Pumpen. Grundbegriffe von chemischen Vorgängen. Wirkungsweise und Anwendung einfacher automatischer Regulierungen. Messverfahren für Druck-Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Luftwiderstand, elektrischen Strom und Spannung.

Normen und Vorschriften. Die wichtigsten Bestimmungen aus den VSMNormen für Kälteanlagen.

Einschlägige SIA-Normen.

Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Gesundheitsschädigungen.

3. Beurteilung und Notengebung

Art. 13 Beurteilung der praktischen Arbeiten 1 Die praktischen Arbeiten gemäss Artikel 11 werden in den nachstehenden Positionen beurteilt und bewertet : Pos. l Fach technische Disposition und Richtigkeit (Art. lìa.b und c) ; Pos.2 Zeichnerische Ausführung; Pos. 3 Technische Berechnungen (Art. 11 d und e) ; Pos.4 Werkstattzeichnung (Richtigkeit, Darstellung, Beschriftung, Masseintragung).

731 2

Für jede Position ist nur eine Note einzusetzen. In dieser sind sämtliche vorkommenden Arbeiten entsprechend ihrem Schwierigkeitsgrad zu berücksichtigen. Massgebend für die Beurteilung sind Richtigkeit, fachgemässe und saubere Ausführung sowie die aufgewendete Zeit (Arbeitsmenge).

3 Wird eine Positionsnote weiter in Unterpositionen aufgeteilt und werden für diese Teilnoten eingesetzt, so ist die Positionsnote nicht einfach als arithmetisches Mittel aus verschiedenen Teilnoten zu errechnen. Sie ist vielmehr unter Berücksichtigung dieser Teilnoten und Beachtung der Wichtigkeit der einzelnen Teilarbeiten im Rahmen der Prüfungsposition zu schätzen und nach Artikel 15 zu erteilen.

Art. 14 Beurteilung der Berufskenntnisse Jede einzelne der nachstehenden Positionen der Berufskenntnisse ist gesondert zu beurteilen : Pos. l Werkzeug-, Material- und Montagekenntnisse; Pos.2 Apparatekenntnisse; Pos. 3 Allgemeine Fachkenntnisse; Pos. 4 Normen und Vorschriften.

2 Bei Unterteilung von Positionen gilt Absatz 3 von Artikel 13 sinngemäss.

1

Art. 15 Notengebung 1 Die Experten haben in jeder Prüfungsposition die Leistungen wie folgt zu beurteilen und die entsprechenden Noten zu geben : *) Eigenschaften der Leistungen

Beurteilung

Qualitativ und quantitativ vorzüglich ausgezeichnet Annähernd richtig und vollständig, verdient aber die höchste Auszeichnung nicht sehr gut Zweckentsprechend, mit nur geringfügigen Fehlern gut Befriedigend, aber gewichtigere Fehler und kleine Lücken aufweisend ziemlich gut Den Mindestanforderungen, die an einen gelernten Kühlanlagenzeichner zu stellen sind, noch knapp entsprechend genügend Den Mindestanforderungen, die an einen gelernten Kühlanlagenzeichner zu stellen sind, nicht mehr entsprechend ungenügend Grobe Fehler auf weisend und unvollständig sehr schwach Wertlos oder nicht ausgeführt unbrauchbar Andere Zwischennoten als 5,5 oder 4,5 sind nicht zulässig.

Note

6 5,5 5 4,5

4

3 2 l

*) Formulare für die Eintragung der Noten können beim Schweizerischen Verein für Kältetechnik unentgeltlich bezogen werden.

732 2

Die Note in den praktischen Arbeiten und in den Berufskenntnissen wird je als Mittelwert aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen bestimmt und auf eine Dezimalstelle berechnet.

3 Auf Einwendungen des Lehrlings, er sei in einzelne grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Rücksicht genommen werden. Die Angaben des Lehrlings sind jedoch im Expertenbericht (Art. 16, Abs.4) zu vermerken.

Art. 16 Prüfungsergebnis Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird in einer Gesamtnote ausgedrückt. Sie wird aus den folgenden drei Noten ermittelt, wobei die Note in den praktischen Arbeiten doppelt zu rechnen ist : Mittelnote in den praktischen Arbeiten (zählt doppelt) ; Mittelnote in den Berufskenntnissen; Mittelnote in den allgemeinbildenden Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

2 Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (1A der Notensumme) ; sie ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen.

3 Die Prüfung gilt als bestanden, wenn sowohl die Mittelnote in den praktischen Arbeiten als auch die Gesamtnote je den Wert 4,0 nicht unterschreitet.

4 Zeigen sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung, so haben die Experten genaue Angaben über ihre Feststellungen in das Notenformular einzutragen.

6 Das ausgefüllte Notenformular ist nach der Prüfung unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

1

Art. 17

Fähigkeitszeugnis Wer die Lehrabschlussprüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis ; sein Inhaber ist berechtigt, die gesetzlich geschützte Berufsbezeiclmung gelernter Kühlanlagenzeichner zu führen.

III. Inkrafttreten

Art. 18 Dieses vorläufige Reglement tritt am l. November 1968 in Kraft.

Bern, den 25. September 1968.

0389

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Der Direktor: Holzer

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und anderen Verwaltungsstellen des Bundes

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1968

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

47

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

22.11.1968

Date Data Seite

722-732

Page Pagina Ref. No

10 044 157

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