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Bundesblatt

Bern, den 22. März 1968

120. Jahrgang

Band I

Nr. 12 Erscheint wöchentlich. Preis Fr. 36.- im Jahr, Fr. 20.- im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- und Postzustellungsgebühr

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Botschaft

des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Beschaffung von Fanzerhaubitzen M 109 und Schweizerpanzern 68 sowie von weiterem Material für die mechanisierten Verbände (Rüstungsprogramm 1968 I) (Vom 21. Februar 1968) Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren !

Wir haben die Ehre, Ihnen mit beiliegender Botschaft den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die Beschaffung von Panzerhaubitzen M 109 und von Schweizerpanzern 68 (Rüstungsprogramm 1968 I) vorzulegen. Mit dieser Botschaft sollen aus der Gesamtheit der Ihnen im Jahre 1968 zu unterbreitenden Beschaffungsanträge zwei der bedeutendsten Rüstungsvorhaben aus Gründen, auf die im Folgenden noch einzugehen sein wird, vorweggenommen werden. Bei der beantragten Beschaffung von Panzerhaubitzen M 109 liegen ausserdem insofern besondere Verhältnisse vor, als mit Zustimmung der Militärkommissionen und ihrer Finanzdelegation die Bestellung, verbunden mit einer Rücktrittsklausel, bereits erfolgt ist, wodurch sich eine Kostenersparnis von rund 40 Millionen Franken erzielen liess. Hierüber wurde bereits in der Presse berichtet. In Ziffer 5 des Kapitels I dieser Botschaft wird unter dem Titel «Finanzielle Aspekte» dieses Vorgehen einlässlich begründet und erläutert.

Die vorgesehenen Beschaffungen sollen mithelfen, die Schlagkraft und Beweglichkeit der Mechanisierten Verbände zu verstärken und - nicht zuletzt durch den Ersatz der Panzerjäger G 13 - die Ausrüstung anderer Teile der Armee zu modernisieren. Gleichzeitig sollen durch organisatorische Verbesserungen die Führung vereinfacht und die Gefechtsbereitschaft erhöht werden.

Wir verweisen auf die nachstehenden Ausführungen, die in einzelnen Punkten durch besondere Unterlagen zu Händen der parlamentarischen Kommissionen ergänzt werden.

Bundesblatt. 120. Jahrg. Bd. I

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Fanzerhaubitzen M 109 und zugehöriges Material

(410,0 Millionen Fr.)

1. Allgemeines Mit der Truppenordnung 61 wurden drei Mechanisierte Divisionen geschaffen, deren Hauptelemente je aus zwei Panzerregimentern bestehen. Normalerweise werden diese Regimenter im Einsatz durch Artillerie und technische Truppen verstärkt. Die so gebildeten Kampfgruppen sollten voll geländegängig sein, um damit ein Höchstmass an Beweglichkeit zu. erreichen. Dank der Beschaffung von Schützenpanzerwagen M113 war es möglich, die Panzergrenadier- und Minenwerfer-Einheiten mit Raupenfahrzeugen auszurüsten. Auch die Sappeur-Kompagnien erhielten Schützenpanzer zugeteilt. Dagegen war es nicht möglich, die Artillerie zu modernisieren. Einerseits fehlten die erforderlichen Kredite und anderseits war kein Panzergeschütz erhältlich, das die gestellten Anforderungen zu erfüllen vermochte. Die Artillerie blieb so bis heute mit ihrem herkömmlichen Material ausgerüstet, was ihre Mitwirkung am Kampf mechanisierter Formationen erschwerte. Sie erfüllt die gestellten Forderungen weder hinsichtlich Wirkung, noch hinsichtlich Gefechtsbeweglichkeit und ist zudem sehr verletzlich. Unsere mechanisierten Formationen können damit durch Artilleriefeuer nicht hinreichend unterstützt werden.

Im Bericht des Bundesrates vom 6. Juni 1966 an die Bundesversammlung über die Konzeption der militärischen Landesverteidigung (Motion Bringolf) wurde im Abschnitt B. III. 4. b auf die Notwendigkeit des Ausbaus der Artillerie und auf die erforderlichen Massnahmen erster Dringlichkeit zugunsten der Kampftruppen der Mechanisierten Divisionen hingewiesen.

2. Organisation In der gegenwärtigen Ausbauphase sehen wir vor, in jeder Mechanisierten Division zwei Haubitzabteilungen in Panzerhaubitzabteilungen umzuwandeln.

Für die Ausbildung und als Reserve ist zudem die Beschaffung des Materials einer weiteren Abteilung notwendig. Die Artillerie der Mechanisierten Divisionen wird damit folgende Zusammensetzung aufweisen: 2 Panzerhaubitzabteilungen (heute zwei gezogene Haubitzabteilungen) l schwere Kanonenabteilung (wie bisher) l Haubitzabteilung (wie bisher) In einer späteren Ausbauphase sehen wir vor, auch die Ausrüstung der verbleibenden beiden Abteilungen zu modernisieren.

Durch die Eingliederung der Panzerartillerie in die Mechanisierten Divisionen wird das Material von sechs gezogenen Haubitzabteilungen
frei. Dieses soll für die Verstärkung der Artillerie der Grenz-Divisionen verwendet werden. Die Anzahl der Batterien bleibt dort gleich, doch wird durch die Umbewaffnung die

463 längst fällige Verstärkung der Feuerkraft realisiert und eine zweckmässigere Gliederung erzielt. Die technisch überholten 12-cm-Minenwerfer Modell 41 mit ihrer ungenügenden Reichweite werden durch Haubitzen ersetzt.

3. Modellwahl Um erste Erfahrungen mit der gepanzerten Artillerie zu gewinnen, wurde anfangs der Sechzigerjahre die französische 10,5 cm Selbstfahrhaubitze auf dem Chassis des AMX-Panzers erprobt. Dieses Geschütz, das nie in Serie hergestellt wordenistund dessen Kaliber sichimmechanisierten Kampf als zuwenig wirksam erweisen dürfte, muss heute als überholt gelten. Die Aufnahme der Eigenentwicklung einer 15,5 cm Kanone auf dem Chassis des Panzers 61 ist wohl vielversprechend, doch dürfte sie erst in einigen Jahren abgeschlossen sein. Der Zeitbedarffür die Erprobung und Seriefabrikation hat zur Folge, dass mit der Ablieferung dieses Geschützes an die Truppe nicht vor Mitte der Siebzigerjahre gerechnet werden könnte. Zudem ist dieses Geschütz primär auf die Erfordernisse der Allgemein-Unterstützungsartillerie (Schwergewichtswaffe der Divisionen) und damit auf eine spätere Ausbauphase ausgerichtet. In Anbetracht der Dringlichkeit der Beschaffung von Panzerartillerie für die Mechanisierten Divisionen wurde nach einem geeigneten Geschütz Umschau gehalten. Die amerikanische Panzerhaubitze 15,5 cm M 109 schien dabei unseren Anforderungen am besten zu entsprechen. In der Folge wurden mit je drei Geschützen der Original-USAVersion und mit drei abgeänderten Geschützen der deutschen Bundeswehr, die über eine etwas grössere Reichweite verfügen, eingehende technische und taktische Versuche durchgeführt.

Die Resultate der Erprobung rechtfertigen für unsere Verhältnisse die Wahl des USA-Modells. Dabei spielten nicht zuletzt die Probleme der Miliztauglichkeit eine wesentliche Rolle.

4. Umfang der Beschaffung Die Hauptpositionen der Beschaffung bilden die 140 Panzerhaubitzen mitzugehöriger Munition. Ein Teil der Munition soll in der Schweiz hergestellt werden.

Für die Schiesskommandanten und Feuerleitstellen werden sodann Schützenpanzerwagen M 113 vorgesehen, wie sie bereits bei den mechanisierten Truppen eingeführt sind. Zur Fuhrung der Verbände und Sicherstellung der Verbindungen zu den Panzertruppen sowie für die Feuerleitung werden entsprechende Funkstationen notwendig sein. Wir sehen vor,
die gleichen Funkstationen zu beschaffen, die sich bei den Panzergrenadieren sehr gut bewährt haben.

Der rasche und sichere Munitionsnachschub stellt besondere Anforderungen. Er bedingt in den frontnahen Stellungsräumen Raupenschlepper. Das vorgesehene Modell ist auf dem Chassis des Schützenpanzers M 113 aufgebaut.

Schliesslich werden für den Reparaturdienst Werkstattwagen mit Elektroaggregaten, Ersatzteilwagen, Kranwagen, Begleitfahrzeuge und Anhänger sowie verschiedene Handwerkerausrüstungen benötigt.

464 Die Kosten für Spezialfahrzeuge, Zubehörausrüstung sowie die Munition (einschliesslich des in der Schweiz zu beschaffenden Teils) sind im anbegehrten Objektkredit inbegriffen.

5. Finanzielle Aspekte Die ursprünglich vorgesehene normale verwaltungsmässige und parlamentarische Abwicklung des Geschäftes mit einer Verabschiedung der Vorlage in der Junisession 1968 im ersten und in der Septembersession im zweiten Rat hätte - die Zustimmung der Bundesversammlung vorausgesetzt - eine definitive Aufgabe der Bestellung frühestens im Oktober 1968 gestattet. Erst im November des vergangenen Jahres erhielten die zuständigen Stellen des Militärdepartements davon Kenntnis, dass es mit dem oben geschilderten normalen Verfahren nicht mehr möglich gewesen wäre, die Fabrikation der für uns bestimmten Panzerhaubitzen M 109 organisch an die zur Zeit in den USA für andere Besteller laufende Produktion anzuschliessen. Vielmehr hätte dann die Produktion für die Schweiz nach einem mehrmonatigen Unterbruch von neuem in Gang gebracht werden müssen, was eine Erhöhung der in die USA zu bezahlenden Beschaffungskosten um rund 30 Prozent zur Folge gehabt hätte.

Wir haben deshalb nach Mitteln und Wegen gesucht, um diese beträchtliche Verteuerung der Beschaffung zu vermeiden oder doch wenigstens so weitgehend als möglich zu reduzieren. Gestützt auf das Ergebnis einlässlicher Verhandlungen mit den zuständigen Regierungsstellen der USA zeigten sich zwei Ausweichlösungen (Variante B und Variante C), welche nachstehend kurz umschrieben und hinsichtlich ihrer Auswirkungen dem normalen Verfahren (Variante A) vergleichsweise gegenübergestellt werden sollen. Beide Ausweichlösungen umfassten beziehungsweise umfassen Vertragsabschlüsse mit Rücktrittsklauseln.

Variante B: Vorbestellung nur der Getriebe bis 31. Januar 1968. Behandlung der Vorlage durch die eidgenössischen Räte in der Sommer- und Herbstsession 1968.

Entscheid im Oktober 1968 mit anschliessender Erteilung des Hauptauftrages, sofern die eidgenössischen Räte dieser Vorlage zustimmen. Diese Variante liess Einsparungen in der Höhe von rund 7,7 Millionen Franken erwarten. Für den Fall einer Ablehnung der Vorlage durch die eidgenössischen Räte sollte der Auftrag für die Lieferung der Getriebe unter Abgeltung des aufgelaufenen Risikos in Anwendung der Rücktrittsklausel annulliert
werden. Das Risiko bestand darin, dass bis zu einem maximalen Ausgabenbetrag von 10 Millionen Franken Getriebe von uns hätten übernommen werden müssen, für welche im Moment keine Verwendungsmöglichkeit bestanden hätte. Eine eventuelle spätere teilweise oder vollständige Übernahme dieser Getriebe durch andere Interessenten, die an sich denkbar gewesen wäre, hätte das Risiko allenfalls entsprechend verringern können. Garantien in dieser Hinsicht bestanden indessen keine.

465 Variante C: Vorbestellung der Geschütze und Ersatzteile bis 3I.Januar 1968, Unter gleichzeitiger Vorauszahlung von 11,5 Millionen Franken. Behandlung der Vorlage durch beide eidgenössischen Räte in der Sommersession 1968. Die damit zu erzielenden Einsparungen bewegen sich in der Grössenordnung von rund 40 Millionen Franken. Sollten die eidgenössischen Räte der Beschaffung der Panzerhaubitzen nicht zustimmen, so müsste unter Anwendung der Rücktrittsklausel auch hier die Bestellung rückgängig gemacht werden, und die bis zum Moment des Rücktrittes für die Produktion geleisteten Aufwendungen usw. bis zu einem Betrag von rund 40 Millionen Franken wären vom Bund zu erstatten.

Die Höhe der vom Bund in diesem Fall zu erbringenden finanziellen Leistungen ist weitgehend vom Zeitpunkt des Rücktrittes und somit vom Umfang der seitens der Hersteller bis dahin für die Produktion geleisteten Aufwendungen abhängig. Es besteht also schweizerischerseits ein Interesse daran, den endgültigen Entscheid der eidgenössischen Räte so früh wie möglich herbeizuführen. Dies ist der Grund, weshalb zu Beginn dieses Abschnittes über die Variante C eine Behandlung der Vorlage in beiden Räten in der Sommersession 1968 und nicht was dem ordentlichen Verfahren entsprechen würde - in der Sommersession im ersten und in der Herbstsession 1968 im zweiten Rat in Aussicht genommen beziehungsweise angestrebt wird.

Nach eingehender Würdigung der vorstehend geschilderten Sachlage hielten wir es für unerlässlich, eine Lösung gemäss Variante C anzustreben, um das Einverständnis Ihrer Finanzdelegation nachzusuchen und unter Vorbehalt des oben umschriebenen Rücktrittsrechtes mit einer Entschädigungssummme von rund 40 Millionen Franken die entsprechenden Verträge für die Lieferung der in den USA herzustellenden Panzerhaubitzen M 109 (einschliesslich der erwähnten Vorauszahlung von 11,5 Millionen Franken) abzuschliessen. Dieses Verfahren ist nicht neu. Es ist schon wiederholt in ähnlichen Situationen eingeschlagen worden. Immerhin ist es das erste Mal, dass es im Zusammenhang mit der Beschaffung von Kriegsmaterial angewendet wird. Angesichts der Bedeutung des angestrebten Vorentscheides - nicht zuletzt auch in bezug auf die Modellwahl erschien es uns als notwendig, auch Ihre beiden Militärkommissionen zu konsultieren.

Am 10. Januar 1968
hat die Militärkommission des Nationalrates, am l I.Januar 1968 diejenige des Ständerates dem skizzierten Vorgehen gemäss Variante C zugestimmt. Die Zustimmung der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte erfolgte am 18. Januar 1968. Die entsprechenden Vertragsabschlüsse sind inzwischen fristgerecht erfolgt.

Nur der Vollständigkeit halber sei hervorgehoben, dass sich die bereits erteilte Bestellung nur auf die eigentlichen in den USA herzustellenden Panzerhaubitzen im Kostenbetrage von rund 113,5 Millionen Franken bezieht (die mit dem eingeschlagenen Verfahren zu erzielende Kostenersparnis von rund 40 Millionen Franken ist in diesem Betrag bereits berücksichtigt). Nur dieser Teil des auf 410 Millionen Franken bezifferten und mit dieser Botschaft für die Beschaf-

466 fung von Panzerhaubitzen anbegehrten Objektkredites ist engagiert. Der verbleibende, noch nicht engagierte Teil ist für die Beschaffung der Munition, des Korps- und Instruktionsmaterials, der Begleitfahrzeuge und der Funkgeräte usw.

bestimmt und wird teilweise an die inländische Industrie vergeben werden.

Sollten Sie der beantragten Beschaffung von Panzerhaubitzen M 109 und zugehörigem Material im Gesamtbeträge von 410 Millionen Franken nicht zustimmen, so müsste für die Abgeltung des aufgelaufenen Risikos ein entsprechender Kredit bewilligt werden.

n.

Schweizerpanzer 68 und Ausbau der mechanisierten Verbände

(460,0 Millionen Fr.)

1. Allgemeines Mit der Truppenordnung 61 wurden die bereits bestehenden Panzerabteilungen vermehrt und zusammen mit je einem Motordragoner Bataillon in die neu geschaffenen Panzerregimenter eingegliedert. Diese Organisation wies damit im Panzerregiment nebeneinander ein gepanzertes und ein ungepanzertes Bataillon auf; das Material für eine Vollmechanisierung der Regimenter fehlte.

Die Revision 1964 der Truppenordnung 61 brachte - bei unveränderter Regimentsgliederung - vorerst die Ausrüstung der Motordragoner mit Schützenpanzern. Der Nachteil der Zusammensetzung des Panzerregiments aus zwei ungleichen Elementen blieb bestehen. Dies führte dazu, dass die Bataillone für das Gefecht umgegliedert werden müssen.

Mit Rücksicht auf den technischen Zustand der Panzerjäger G 13 wurden seinerzeit die in Beschaffung stehenden Panzer 61 nicht, wie ursprünglich vorgesehen, als Ersatz der Panzerjäger den Felddivisionen, sondern gesamthaft einer Mechanisierten Division zugeteilt. Diese Massnahme brachte - neben der Erhöhung der Beweglichkeit einer Mechanisierten Division - Vereinfachungen in der Ausbildung und beim Reparaturdienst mit sich. Die Panzerjägerbataillone der Felddivisionen blieben so bestehen; in die Mechanisierten Divisionen wurde je ein selbständiges Panzerbataillon eingegliedert, das zur Verstärkung der Panzerregimenter oder der Infanterie oder auch zum selbständigen Einsatz verwendet werden kann.

Die Beschaffung einer weiteren Serie von 170 Schweizerpanzern, die aus organisatorischen und fabrikatorischen Gründen mit der Beschaffung der Panzerhaubitzen M 109 eingeleitet werden sollte, würde es nun ermöglichen, einerseits die Organisation und Kampfkraft der Panzerregimenter und der selbständigen Panzerbataillone der Mechanisierten Divisionen wesentlich zu verbessern und anderseits den Felddivisionen an Stelle der veralteten Panzerjäger, die bis spätestens Mitte der Siebzigerjahre ersetzt werden müssen, Kampfpanzer zuzuteilen.

Die modernen und beweglichen Panzer 68 würden einer Mechanisierten Divi-

467 sion zugeführt, während die für die Infanterieunterstützung besonders geeigneten Centurion-Panzer den Felddivisionen zugeteilt werden könnten. Diese Lösung nimmt zudem Rücksicht auf die Notwendigkeit, die einzelnen Divisionen mit einem einheitlichen Kampfpanzertyp auszurüsten; sie wird Gegenstand einer späteren Revision der Truppenordnung 61 bilden.

In unserem Gelände erwiesen sich ausgeglichene mechanisierte Verbände, das heisst Bataillone, die über gleichviel Panzerkompagnien wie Panzergrenadierkompagnien verfügen, als zweckmässig. Dies führt zur Forderung nach der Aufhebung der Verschiedenheit zwischen Panzer- und Panzergrenadierbataillonen und zur Bildung von fünf gleichartigen Panzerbataillonen pro Mechanisierte Division, an Stelle der heutigen drei verschiedenen Typen von mechanisierten Bataillonen. Die bisher im Panzergrenadierbataillon eingegliederte Panzerminenwerferkompagnie soll im Rahmen des Rüstungsprogramms 1968 II von 8,1 auf 12 cm Minenwerfer umbewaffnet werden. Die dermassen bedeutend feuerkräftigeren Panzerminenwerferkompagnien würden den Regimentskommandanten direkt unterstellt.

In den Felddivisionen soll das Panzerjägerbataillon (G 13), bestehend aus Stabskompagnie und drei Panzerjägerkompagnien, durch ein Panzerbataillon (Centurion) zu drei Panzer- und einer später noch aufzustellenden Panzergrenadierkompagnie ersetzt werden. Im weiteren ist eine Reorganisation der Versorgungs- und Reparaturdienste der mechanisierten Verbände vorgesehen. Die heutige Aufteilung der Mittel auf die Einheits-, Bataillons- und Regimentsstufe hat sich sowohl für die Ausbildung als auch im Hinblick auf den Kampfeinsatz als umständlich erwiesen. Durch die Zusammenfassung aller Versorgungselemente in je einer Dienstkompagnie pro Bataillon und eine dadurch ermöglichte straffere Gliederung dieser Mittel lässt sich sowohl die Organisation der Ausbildung als auch die Führung der Versorgung wesentlich verbessern.

2. Modellwahl Die erste Serie Schweizerpanzer (Panzer 61) wurde Ende 1966 ausgeliefert.

Die Truppe wurde auf das neue Material umgeschult. Die Panzer sind den entsprechenden Einheiten zugeteilt. Die Erfahrungen mit diesem Panzertyp sind sehr gut. Seine Beweglichkeit, Bewaffnung und technische Ausgestaltung haben sich im Truppeneinsatz bewährt und wesentlich zur Verstärkung der Schlagkraft
der mechanisierten Verbände beigetragen.

Der Panzer 61 wurde in der Zwischenzeit auf Grund der Erfahrungen und neuen technischen Möglichkeiten weiter entwickelt. So soll er unter anderem eine Gummiraupe, einen Stabilisator und eine erhöhte Motorleistung erhalten. Zudem sind verschiedene kleine Verbesserungen an Richtmitteln und Aggregaten vorgesehen. Im Rahmen von Truppenversuchen wurden diese Verbesserungen erprobt; sie haben gute Resultate ergeben. Die zweite Serie des Schweizerpanzers soll diese Modifikationen einschliessen, wobei er, wie bereits angedeutet, die Bezeichnung Panzer 68 erhalten soll.

468 3. Begleitfahrzeuge Grundsätzlich sehen wir vor, die gleichen Begleitfahrzeuge zu beschaffen, wie sie heute schon den Panzerverbänden zugeteilt sind. Vor allem handelt es sich um leichte, mittlere und schwere Geländelastwagen sowie um Reparaturund Ersatzteilwagen. Für die Ausführung von Reparaturen am Turm und an der Antriebsgruppe werden im weiteren geeignete Kranwagen bereitzustellen sein.

Wie wir Ihnen schon dargelegt haben, sehen wir vor, den Reparaturdienst der Panzerverbände bei dieser Gelegenheit neu zu gliedern.

4. Funkausrüstung Die Führung der Panzerverbände ist nur mit einer leistungsfähigen Funkausrüstung möglich. Wie bei der Panzerartillerie sehen wir vor, auch die Panzer 68 und die Begleitfahrzeuge mit der Funkstation der Schützenpanzer zu versehen. Damit wird eine Vereinheitlichung der Funkausrüstung erreicht, die sich nicht zuletzt auf die Ausbildung sowie den Wartungs-, Unterhalts- und Reparaturdienst vorteilhaft auswirken wird.

III.

Zusammenfassung Das in der vorliegenden Botschaft zur Beschaffung beantragte Material (Rüstungsprogramm 19681) setzt sich wie folgt zusammen: Millionen Frankeil

1. Panzerhaubitzen M 109 und zugehöriges Material 410,0 2. Schweizerpanzer 68 und Ausbau der mechanisierten Verbände . . . 460,0 Total

870,0

Sämtliche Kostenberechnungen dieses Rüstungsprogramms basieren auf der Annahme, dass sich die Beschaffungen normal abwickeln, und schliessen ausser den üblichen, für Unvorhergesehenes reservierten Beträgen keine weiteren Reserven mehr ein für ausserordentliche Ereignisse, wie Zurückstellung der Auftragsvergebung, ausserordentliche Wechselkursfluktuationen und andere Entwicklungen, die sich unserem Einflussbereich entziehen.

IV.

Finanzieller Überblick

Das vorliegende Rüstungsprogramm 1968, I.Teil, erfordert einen Aufwand von 870 Millionen Franken. Der Zahlungsbedarf erstreckt sich infolge der zeitlichen Staffelung in der Ablieferung über einen Zeitraum von 6-7 Jahren.

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Die Berechnung der Kosten erfolgte auf dem Preisstand 4. Quartal 1968.

Nach diesem Zeitpunkt müssten bei fortschreitender Teuerung für diese langfristigen Beschaffungen teuerungsbedingte Zusatzkreditbegehren vorbehalten bleiben.

Der mit dieser Vorlage entstehende Finanzbedarf steht in Übereinstimmung mit dem Finanzplan des Militärdepartements. Im Rahmen der laufenden Aufwendungen nehmen die Personalkosten, bedingt durch eine schrittweise Erhöhung des Personalbestandes bei der Kriegsmaterialverwaltung um ca.

250 Mann, entsprechend zu. Ferner ist bei den Unterhalts- und Betriebsausgaben mit Mehrkosten von ca. 2 Millionen Franken zu rechnen. Die Unterbringung des zu beschaffenden Materials hat bauliche Erweiterungen an den bestehenden Anlagen und Neubauten zur Folge. Alle diese Aufwendungen sind im Rahmen der langfristigen finanziellen Planung ebenfalls berücksichtigt worden. Hierüber sollen die vorberatenden parlamentarischen Kommissionen noch eingehend orientiert werden.

Gestützt auf diese Ausführungen beehren wir uns, Ihnen den nachstehenden Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die Beschaffung von Panzerhaubitzen M 109 und Schweizerpanzern 68 sowie von weiterem Material für die mechanisierten Verbände (Rüstungsprogramm 1968 I) zur Annahme zu empfehlen.

Die verfassungsmässige Zuständigkeit der Bundesversammlung beruht auf den Artikeln 20 und 85, Ziffer 10 der Bundesverfassung.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 21. Februar 1968.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident : Spühler

Der Bundeskanzler : Huber

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(Entwurf)

Bundesbeschluss über die Beschaffung von Panzerhaubitzen M 109 und Schweizerpanzern 68 sowie von weiterem Material für die mechanisierten Verbände (Rüstungsprogramm 1968 I)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 2I.Februar 1968 beschliesst:

Art. l 1

Der Beschaffung von Panzerhaubitzen M 109 und Schweizerpanzern 68 sowie von weiterem Material für die mechanisierten Verbände gemäss Botschaft vom 21. Februar 1968 (Rüstungsprogramm 19681) wird zugestimmt.

2

Es werden hierfür folgende Objektkredite bewilligt : 1. Für die Beschaffung von 140 Panzerhaubitzen M 109 und zugehörigem Material 2. Für die Beschaffung von 170 Schweizerpanzern 68 und den Ausbau der mechanisierten Verbände

Franken 410000000 460000000

Art. 2 1

Der jährliche Zahlungsbedarfist in den Voranschlag einzustellen.

2 Der Bundesrat regelt die Durchführung der Kriegsmaterialbeschaffung.

Er ist befugt, im Rahmen des Gesamtkredites geringfügige Verschiebungen zwischen den beiden Objektkrediten vorzunehmen.

Art. 3 Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich und tritt sofort in Kraft.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Beschaffung von Panzerhaubitzen M 109 und Schweizerpanzern 68 sowie von weiterem Material für die mechanisierten Verbände (Rüstungsprogramm 1968 I) (Vom 21. Februar 1968)

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22.03.1968

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