Schweizerische Strafprozessordnung

Entwurf

(Strafprozessordnung, StPO) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. August 2019 1, beschliesst: I Die Strafprozessordnung2 wird wie folgt geändert: Art. 19 Abs. 2 Bst. b Bund und Kantone können als erstinstanzliches Gericht ein Einzelgericht vorsehen für die Beurteilung von: 2

b.

Verbrechen und Vergehen, mit Ausnahme derer, für welche die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB3, eine Behandlung nach Artikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren beantragt.

Art. 40 Sachüberschrift (betrifft nur den französischen Text) und Abs. 1 Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.

1

Art. 55 Sachüberschrift Zuständigkeit im Allgemeinen

1 2 3

BBl 2019 6697 SR 312.0 SR 311.0

2019-1661

6789

Strafprozessordnung

BBl 2019

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 6. Kapitels Art. 55a

Zuständigkeit des Zwangsmassnahmengerichts

Stellt eine schweizerische Strafverfolgungsbehörde ein Rechtshilfeersuchen für eine Zwangsmassnahme im Ausland und verlangt der um Rechtshilfe ersuchte Staat den Entscheid eines Gerichts, so ist zur Genehmigung der Massnahme das Zwangsmassnahmengericht zuständig.

Art. 59 Abs. 1 Einleitungssatz Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b­e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren: 1

Art. 60 Abs. 1 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 78 Sachüberschrift und Abs. 5bis Einvernahmeprotokolle im Allgemeinen 5bis

Aufgehoben

Art. 78a

Einvernahmeprotokolle bei Aufzeichnung der Einvernahme

Wird die Einvernahme mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet, so gelten gegenüber den allgemeinen Regeln (Art. 78) folgende Abweichungen: a.

Anstelle einer laufenden Protokollierung während der Einvernahme kann das Protokoll auch erst danach gestützt auf die Aufzeichnung erstellt werden.

b.

Die einvernehmende Behörde kann darauf verzichten, der einvernommenen Person das Protokoll vorzulesen oder zum Lesen vorzulegen und von dieser unterzeichnen und visieren zu lassen.

c.

Die Aufzeichnung der Einvernahme wird zu den Akten genommen.

Art. 80 Abs. 1 erster und zweiter Satz Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird, sowie selbstständige nachträgliche Entscheide und selbstständige Einziehungsentscheide ergehen in Form eines Urteils. Die anderen Entscheide ergehen, wenn sie von einer Kollegialbehörde gefällt werden, in Form eines Beschlusses, wenn sie von einer Einzelperson gefällt werden, in Form einer Verfügung. ...

1

6790

Strafprozessordnung

BBl 2019

Art. 82 Abs. 1 Bst. b 1

Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es: b.

nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB4, eine Behandlung nach Artikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht.

Art. 101 Abs. 1bis Wurde die beschuldigte Person nach Artikel 147a von einer Einvernahme ausgeschlossen, so kann ihr und ihrer Verteidigung die Einsicht in das Protokoll dieser Einvernahme verweigert werden, bis sie aufgefordert wurde, sich zu den Aussagen der einvernommenen Person zu äussern.

1bis

Art. 117 Abs. 1 Bst. g 1

Dem Opfer stehen besondere Rechte zu, namentlich: g.

das Recht zu verlangen, dass ihm das Gericht oder die Staatsanwaltschaft das Dispositiv des Entscheides sowie jene Teile der Begründung des Entscheides unentgeltlich zustellt, in denen die zum Nachteil des Opfers begangenen Straftaten behandelt werden.

Art. 119 Abs. 2 Bst. a Betrifft nur den französischen Text.

Art. 120 Abs. 2 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 123 Abs. 2 Bezifferung und Begründung haben innert der von der Verfahrensleitung gemäss Artikel 331 Absatz 2 angesetzten Frist zu erfolgen.

2

Art. 125 Abs. 2 erster Satz 2

Über den Antrag entscheidet die Verfahrensleitung des Gerichts. ...

Art. 126 Abs. 2 Bst. a und abis 2

4

Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn: a.

das Strafverfahren eingestellt wird;

abis.

darüber nicht im Strafbefehlsverfahren entschieden werden kann;

SR 311.0

6791

Strafprozessordnung

BBl 2019

Art. 131 Abs. 2 und 3 Sind die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung vor der ersten Einvernahme sicherzustellen, welche die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag die Polizei durchführt.

2

Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so sind diese Beweise nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person auf eine Wiederholung der Beweiserhebung verzichtet.

3

Art. 133 Abs. 1bis und 2 Bund und Kantone können die Auswahl der amtlichen Verteidigung an eine andere Behörde oder an Dritte übertragen.

1bis

Bei der Auswahl der amtlichen Verteidigung sind deren Eignung sowie nach Möglichkeit die Wünsche der beschuldigten Person zu berücksichtigen.

2

Art. 135 Abs. 3 und 4 Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.

3

Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

4

Art. 136 Abs. 1, 2 Bst. c und 3 Die Verfahrensleitung gewährt auf Gesuch ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege: 1

2

a.

der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint;

b.

dem Opfer für die Durchsetzung seiner Strafklage, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint.

Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst: c.

3

die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers notwendig ist.

Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen.

Art. 138 Abs. 1bis Das Opfer und seine Angehörigen sind nicht zur Rückerstattung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet.

1bis

6792

Strafprozessordnung

BBl 2019

Art. 141 Abs. 4 Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.

4

Art. 144 Abs. 2 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 147a

Einschränkung des Teilnahmerechts der beschuldigten Person

Die Staatsanwaltschaft kann die beschuldigte Person von einer Einvernahme ausschliessen, solange sich die beschuldigte Person zum Gegenstand der Einvernahme nicht einlässlich geäussert hat.

1

2

Der Ausschluss gilt auch für die Verteidigung.

Die Aussagen der einvernommenen Person dürfen als Beweismittel nur verwertet werden, wenn die beschuldigte Person und ihre Verteidigung vor dem Abschluss der Untersuchung Gelegenheit zu einer Gegenüberstellung mit der einvernommenen Person hatten und dieser Fragen stellen konnten.

3

Art. 150 Abs. 2 zweiter Satz Aufgehoben Art. 154 Abs. 4 Bst. d (betrifft nur den französischen Text) und 5 Ist erkennbar, dass die Anwesenheit der beschuldigten Person bei der Einvernahme für das Kind trotz Schutzmassnahmen zu einer schweren psychischen Belastung führen könnte, so kann die beschuldigte Person von der Einvernahme ausgeschlossen werden, sofern ihr Anspruch auf rechtliches Gehör auf andere Weise gewährleistet werden kann. Der Ausschluss gilt nicht für die Verteidigung.

5

Art. 170 Abs. 2 2

Sie haben auszusagen, wenn sie: a.

einer Anzeigepflicht unterliegen; oder

b.

von ihrer vorgesetzten Behörde zur Aussage schriftlich ermächtigt worden sind.

Art. 186 Abs. 2 zweiter Satz und 3 ... Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet darüber in einem schriftlichen Verfahren.

2

Erweist sich eine stationäre Begutachtung während des gerichtlichen Verfahrens als notwendig, so entscheidet darüber das betreffende Gericht in einem schriftlichen Verfahren.

3

6793

Strafprozessordnung

BBl 2019

Art. 210 Abs. 2 und 4 Eine beschuldigte Person kann zur Verhaftung und Zuführung ausgeschrieben werden (Haftbefehl), wenn sie eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und Haftgründe zu vermuten sind.

2

Für die Fahndung nach Gegenständen und Vermögenswerten gelten die Absätze 1­3 sinngemäss. Im Vorverfahren kann die Polizei die Fahndung nach Gegenständen und Vermögenswerten von sich aus veranlassen.

4

Art. 221 Abs. 1 Bst. c, 1bis und 2 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: 1

c.

1bis

durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.

Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:

a.

die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und

b.

die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen ausüben.

Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.

2

Art. 222 Abs. 2 Die Staatsanwaltschaft kann Entscheide über die Nichtanordnung, die Nichtverlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten.

2

Art. 225 Abs. 3 (betrifft nur den italienischen Text) und 5 Verzichtet die beschuldigte Person ausdrücklich auf eine Verhandlung, so kann das Zwangsmassnahmengericht in einem schriftlichen Verfahren aufgrund des Antrags der Staatsanwaltschaft und der Eingaben der beschuldigten Person entscheiden.

5

Art. 226a

Beschwerde der Staatsanwaltschaft und Verfahren

Die Staatsanwaltschaft hat die Beschwerde gegen einen Haftentscheid nach Artikel 226 unverzüglich nach der Eröffnung des Entscheides schriftlich oder mündlich zu Protokoll dem Zwangsmassnahmengericht anzukündigen. In diesem Fall bleibt die beschuldigte Person in Haft, bis die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz über deren Fortdauer entschieden hat.

1

6794

Strafprozessordnung

BBl 2019

Die Staatsanwaltschaft reicht die schriftlich begründete Beschwerde innert sechs Stunden seit ihrer Ankündigung beim Zwangsmassnahmengericht zuhanden der Beschwerdeinstanz ein. Hält sie diese Frist nicht ein, so entlässt das Zwangsmassnahmengericht die beschuldigte Person unverzüglich aus der Haft.

2

Das Zwangsmassnahmengericht übermittelt die Beschwerde sowie die Begründung des Entscheides zusammen mit den Akten unverzüglich der Beschwerdeinstanz.

3

Die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz entscheidet innert sechs Stunden seit Eingang der Beschwerde ohne vorgängige Anhörung der beschuldigten Person über die Fortdauer der Haft.

4

Die Beschwerdeinstanz fällt ihren Entscheid innert 72 Stunden seit dem Eingang der Beschwerde.

5

Im Übrigen richtet sich das Verfahren sinngemäss nach den Artikeln 225 und 226 Absätze 2­5.

6

Art. 236 Abs. 1 und 4 Die Verfahrensleitung kann der beschuldigten Person bewilligen, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt und sofern der Zweck der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht.

1

Mit dem Eintritt in die Vollzugsanstalt tritt die beschuldigte Person ihre Strafe oder Massnahme an; sie untersteht von diesem Zeitpunkt an dem Vollzugsregime.

4

Art. 248 Abs. 1, 2 (betrifft nur den französischen Text) und 3 Eine berechtigte Person kann geltend machen, eine Durchsuchung oder Beschlagnahme von Aufzeichnungen und Gegenständen sei wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder eines Fabrikations-, Geschäfts- oder Privatgeheimnisses nicht zulässig. Dieses Begehren ist unverzüglich, spätestens jedoch 10 Tage nach Kenntnis der Sicherstellung vorzubringen. Wird es innert Frist vorgebracht, so versiegelt die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände und darf diese weder einsehen noch verwenden.

1

3

Stellt sie ein Entsiegelungsgesuch, so entscheidet darüber innerhalb eines Monats: a.

im Vorverfahren und im Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht: das Zwangsmassnahmengericht;

b.

in den anderen Fällen: die Verfahrensleitung des Gerichts, bei dem der Fall hängig ist.

6795

Strafprozessordnung

Art. 251a

BBl 2019

Atemalkoholprobe, Blut- und Urinuntersuchung

Zur Feststellung der Fahrunfähigkeit kann die Polizei: a.

eine Atemalkoholprobe durchführen;

b.

die Abnahme einer Blutprobe und deren Analyse anordnen in den Fällen, in denen das Bundesrecht eine Blutuntersuchung vorschreibt;

c.

die Sicherstellung von Urin und dessen Analyse anordnen.

Art. 255 Abs. 1 Einleitungssatz und 1bis Zur Aufklärung des Verbrechens oder Vergehens, das Gegenstand des Verfahrens bildet, kann eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden von: 1

Von der beschuldigten Person kann auch eine Probe genommen und ein DNAProfil erstellt werden, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, sie könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begangen haben.

1bis

Art. 257

Bei verurteilten Personen

Das Gericht kann in seinem Urteil anordnen, dass von einer wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilten Person eine Probe genommen und ein DNAProfil erstellt wird, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, die verurteilte Person könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.

Art. 263 Abs. 1 Bst. e Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich: 1

e.

zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB 5 gebraucht werden.

Art. 264 Abs. 3 Macht eine berechtigte Person geltend, Gegenstände oder Vermögenswerte dürften wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder eines Fabrikations-, Geschäfts- oder Privatgeheimnisses nicht beschlagnahmt werden, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor.

3

Art. 266 Abs. 3 Werden Grundstücke beschlagnahmt, so wird eine Grundbuchsperre angeordnet; diese wird im Grundbuch angemerkt.

3

5

SR 311.0

6796

Strafprozessordnung

BBl 2019

Art. 269 Abs. 2 Bst. a Eine Überwachung kann zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln aufgeführten Straftaten angeordnet werden: 2

a.

StGB6: Artikel 111­113, 115, 118 Absatz 2, 122, 124, 127, 129, 135, 138­ 140, 143, 144 Absatz 3, 144bis Ziffer 1 Absatz 2 und Ziffer 2 Absatz 2, 146­ 148, 156, 157 Ziffer 2, 158 Ziffer 1 Absatz 3 und Ziffer 2, 160, 163 Ziffer 1, 180­185bis, 187, 188 Ziffer 1, 189­191, 192 Absatz 1, 195­197, 220, 221 Absätze 1 und 2, 223 Ziffer 1, 224 Absatz 1, 226­226ter, 227 Ziffer 1 Absatz 1, 228 Ziffer 1 Absatz 1, 230bis, 231, 232 Ziffer 1, 233 Ziffer 1, 234 Absatz 1, 237 Ziffer 1, 238 Absatz 1, 240 Absatz 1, 242, 244, 251 Ziffer 1, 258, 259 Absatz 1, 260bis­260quinquies, 261bis, 264­267, 271, 272 Ziffer 2, 273, 274 Ziffer 1 Absatz 2, 285, 301, 303 Ziffer 1, 305, 305 bis Ziffer 2, 310, 312, 314, 317 Ziffer 1, 319, 322ter, 322quater und 322septies;

Art. 273 Abs. 1 Besteht der dringende Verdacht, ein Verbrechen oder Vergehen oder eine Übertretung nach Artikel 179septies StGB7 sei begangen worden, und sind die Voraussetzungen nach Artikel 269 Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllt, so kann die Staatsanwaltschaft die folgenden Randdaten verlangen: 1

a.

diejenigen des Fernmeldeverkehrs gemäss Artikel 8 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 18. März 20168 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) der beschuldigten Person, einer Drittperson nach Artikel 270 Buchstabe b oder einer geschädigten Person;

b.

diejenigen des Postverkehrs gemäss Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b BÜPF der beschuldigten Person oder einer Drittperson nach Artikel 270 Buchstabe b.

Art. 286 Abs. 2 Bst. a Die verdeckte Ermittlung kann zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln aufgeführten Straftaten eingesetzt werden: 2

a.

6 7 8 9

StGB9: Artikel 111­113, 122, 124, 129, 135, 138­140, 143 Absatz 1, 144 Absatz 3, 144bis Ziffer 1 Absatz 2 und Ziffer 2 Absatz 2, 146 Absätze 1 und 2, 147 Absätze 1 und 2, 148, 156, 160, 182­185bis, 187, 188 Ziffer 1, 189 Absätze 1 und 3, 190 Absätze 1 und 3, 191, 192 Absatz 1, 195, 196, 197 Absätze 3­5, 221 Absätze 1 und 2, 223 Ziffer 1, 224 Absatz 1, 226bis, 226ter, 227 Ziffer 1 Absatz 1, 228 Ziffer 1 Absatz 1, 230bis, 231, 232 Ziffer 1, 233 Ziffer 1, 234 Absatz 1, 237 Ziffer 1, 238 Absatz 1, 240 Absatz 1, 242, 244 Absatz 2, 251 Ziffer 1, 260bis­260quinquies, 264­267, 271, 272 Ziffer 2, 273,

SR 311.0 SR 311.0 SR 780.1 SR 311.0

6797

Strafprozessordnung

BBl 2019

274 Ziffer 1 Absatz 2, 301, 305bis Ziffer 2, 310, 322ter, 322quater und 322septies; Art. 301 Abs. 1bis Die anzeigende Person kann von der Strafverfolgungsbehörde eine Bestätigung einer mündlich zu Protokoll gegebenen Anzeige verlangen.

1bis

Art. 303a

Sicherheitsleistung bei Ehrverletzungsdelikten

Bei Ehrverletzungsdelikten kann die Staatsanwaltschaft die antragstellende Person auffordern, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten.

1

Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so gilt der Strafantrag als zurückgezogen.

2

Art. 316 Abs. 1 erster Satz Betrifft nur den französischen Text.

Art. 318 Abs. 1bis und 3 Sie teilt den geschädigten Personen mit bekanntem Wohnsitz, die noch nicht über ihre Rechte informiert wurden, schriftlich mit, dass sie einen Strafbefehl erlassen, Anklage erheben oder das Verfahren durch Einstellung abschliessen will, und setzt ihnen eine Frist, innerhalb welcher sie sich als Privatklägerschaft konstituieren und Beweisanträge stellen können.

1bis

Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 1bis sowie Entscheide nach Absatz 2 sind nicht anfechtbar.

3

Art. 322 Abs. 3 Ergeht im Rahmen der Einstellungsverfügung ein Entscheid auf Einziehung, so kann dagegen Einsprache erhoben werden. Das Einspracheverfahren richtet sich nach den Bestimmungen über den Strafbefehl. Ein allfälliger Entscheid des Gerichts ergeht in Form eines Beschlusses oder einer Verfügung.

3

Art. 331 Abs. 2 zweiter Satz ... Sie setzt der Privatklägerschaft die gleiche Frist zur Bezifferung und Begründung ihrer Zivilklage.

2

Art. 342 Abs. 1 Einleitungssatz sowie Bst. a und b, 1bis und 1ter sowie 2 1 Auf

Antrag der beschuldigten Person oder der Staatsanwaltschaft oder von Amtes wegen kann die Hauptverhandlung zweigeteilt werden; dabei kann bestimmt werden, dass: a.

6798

Betrifft nur den französischen Text;

Strafprozessordnung

b.

1bis

BBl 2019

Betrifft nur den französischen Text.

Für die Entscheidung ist zuständig:

a.

bis zur Eröffnung der Hauptverhandlung: die Verfahrensleitung;

b.

nach Eröffnung der Hauptverhandlung: das Gericht.

Lehnt die Verfahrensleitung den Antrag über die Zweiteilung der Hauptverhandlung ab, so teilt sie dies den Parteien mit kurzer Begründung mit. Der Antrag kann an der Hauptverhandlung erneut gestellt werden.

1ter

2

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 352a

Einvernahme

Ist zu erwarten, dass der Strafbefehl eine zu verbüssende Freiheitsstrafe zur Folge hat, so führt die Staatsanwaltschaft eine Einvernahme der beschuldigten Person durch.

Art. 353 Abs. 2 Die Staatsanwaltschaft kann im Strafbefehl über Zivilforderungen entscheiden, sofern: 2

a.

deren Beurteilung ohne weitere Beweiserhebungen möglich ist; und

b.

der Streitwert 30 000 Franken nicht übersteigt.

Art. 354 Abs. 1 Bst. abis und 1bis Gegen den Strafbefehl können bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben: 1

abis. die Privatklägerschaft; Die Privatklägerschaft kann einen Strafbefehl hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.

1bis

Art. 364 Abs. 5 Das Verfahren vor dem Gericht (Art. 363 Abs. 1) richtet sich im Übrigen sinngemäss nach den Bestimmungen über das erstinstanzliche Hauptverfahren; für das schriftliche Verfahren gilt sinngemäss Artikel 390.

5

Art. 364a

Sicherheitshaft im Hinblick auf einen selbstständigen nachträglichen Entscheid des Gerichts

Die Behörde, die für die Einleitung des Verfahrens auf Erlass eines selbstständigen nachträglichen Entscheids des Gerichts zuständig ist, kann die verurteilte Person festnehmen lassen, wenn ernsthaft zu erwarten ist, dass: 1

a.

gegen die Person der Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion angeordnet wird; und 6799

Strafprozessordnung

b.

BBl 2019

die Person: 1. sich dem Vollzug entzieht; oder 2. erneut ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen begeht.

Sie führt in sinngemässer Anwendung von Artikel 224 ein Haftverfahren durch und beantragt dem Zwangsmassnahmengericht die Anordnung der Sicherheitshaft.

Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 225 und 226.

2

Die zuständige Behörde reicht dem für den selbstständigen nachträglichen Entscheid zuständigen Gericht so rasch als möglich die entsprechenden Akten und ihren Antrag ein.

3

Art. 364b

Sicherheitshaft während des Gerichtsverfahrens

Die Verfahrensleitung des für den selbstständigen nachträglichen Entscheid zuständigen Gerichts kann die verurteilte Person unter den Voraussetzungen von Artikel 364a Absatz 1 festnehmen lassen.

1

Sie führt in sinngemässer Anwendung von Artikel 224 ein Haftverfahren durch und beantragt dem Zwangsmassnahmengericht beziehungsweise der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Anordnung der Sicherheitshaft. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 225 und 226.

2

Bei vorbestehender Sicherheitshaft richtet sich das Verfahren sinngemäss nach Artikel 227.

3

4

Im Übrigen gelten die Artikel 230­233 sinngemäss.

Art. 365 Abs. 3 3

Der Entscheid des Gerichts kann mit Berufung angefochten werden.

Art. 366

Voraussetzungen

Bleibt eine ordnungsgemäss vorgeladene beschuldigte Person der erstinstanzlichen Hauptverhandlung fern oder hat sie sich selber in den Zustand der Verhandlungsunfähigkeit versetzt, so kann das Gericht die Hauptverhandlung in ihrer Abwesenheit durchführen.

1

Das Gericht kann das Verfahren auch sistieren oder eine neue Hauptverhandlung ansetzen; in diesem Fall erhebt es die Beweise, deren Erhebung keinen Aufschub erträgt.

2

3

Ein Abwesenheitsverfahren kann nur stattfinden, wenn: a.

die beschuldigte Person im bisherigen Verfahren ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu den ihr vorgeworfenen Straftaten zu äussern; und

b.

die Beweislage ein Urteil ohne ihre Anwesenheit zulässt.

6800

Strafprozessordnung

BBl 2019

Art. 377 Abs. 4 zweiter und dritter Satz ... Ein allfälliger Entscheid des Gerichts ergeht in Form eines Urteils. Der Entscheid des Gerichts kann mit Berufung angefochten werden.

4

Art. 381 Abs. 4 Aufgehoben Art. 381a

Legitimation von Bundesbehörden

Bundesbehörden können gegen kantonale Entscheide Rechtsmittel ergreifen, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihnen der Entscheid mitzuteilen ist.

Art. 388 Sachüberschrift und Abs. 2 Zuständigkeit der Verfahrensleitung für verfahrensleitende und vorsorgliche Massnahmen sowie Nichteintretensentscheide 2

Sie entscheidet über das Nichteintreten auf: a.

offensichtlich unzulässige Rechtsmittel;

b.

Rechtsmittel, die offensichtlich keine hinreichende Begründung enthalten;

c.

querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Rechtsmittel.

Art. 393 Abs. 1 Bst. c 1

Die Beschwerde ist zulässig gegen: c.

die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts.

Art. 398 Abs. 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.

1

Art. 410 Abs. 1 Bst. a Betrifft nur den französischen Text.

Art. 427 Abs. 2 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 431 Sachüberschrift Entschädigung und Genugtuung wegen rechtswidrig angewandter Zwangsmassnahmen und überlanger Haft

6801

Strafprozessordnung

BBl 2019

Art. 432 Abs. 2 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 440 Abs. 1, 3 und 4 Die Vollzugsbehörde kann die verurteilte Person zur Sicherung des Vollzugs der Strafe oder der Massnahme in Sicherheitshaft setzen, wenn eine der Voraussetzungen nach Artikel 439 Absatz 3 erfüllt ist.

1

Das Gericht entscheidet, ob die verurteilte Person bis zum Antritt der Strafe oder Massnahme in Haft bleibt.

3

Zuständig für Haftentlassungsgesuche ist das Gericht, das die Sicherheitshaft angeordnet hat.

4

II Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

6802

Strafprozessordnung

BBl 2019

Anhang (Ziff. II)

Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 200210 Art. 19 Abs. 2 Die Ermächtigung zur Aufhebung des Post- und Fernmeldegeheimnisses kann erst erteilt werden, wenn die zuständige Behörde die Anordnung zur Überwachung genehmigt.

2

2. Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 Art. 80 Abs. 2 Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind Fälle, in denen sie nach der Strafprozessordnung (StPO)12 als einzige kantonale Instanz entscheiden.

2

Art. 81 Abs. 2 Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.

2

3. Strafgesetzbuch13 Art. 65 Abs. 2 zweiter Satz ... Zuständigkeit und Verfahren bestimmten sich nach den Regeln, die für die Revision (Art. 410 ff. der Strafprozessordnung14) gelten.

2

Art. 71 Abs. 3 Aufgehoben

10 11 12 13 14

SR 171.10 SR 173.110 SR 312.0 SR 311.0 SR 312.0

6803

Strafprozessordnung

BBl 2019

Art. 179octies Abs. 2 Aufgehoben

4. Jugendstrafgesetz vom 20. Juni 200315 Art. 3 Abs. 2 Sind gleichzeitig eine vor und eine nach Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat zu beurteilen und wurde die vor Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat erst bekannt, nachdem das Verfahren wegen einer nach Vollendung des 18. Altersjahres begangenen Tat eingeleitet wurde, so ist hinsichtlich der Strafen und Massnahmen nur das StGB16 anwendbar, und das Verfahren richtet sich nach der Strafprozessordnung17.

2

Art. 36 Abs. 1bis und 2 erster Satz Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein.

1bis

Bei Straftaten nach den Artikeln 111­113, 122, 182, 189­191 und 195 StGB18, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers. ...

2

Gliederungstitel vor Art. 38

5. Kapitel: Ergänzende Bestimmungen des Bundesrates Art. 38 Der Bundesrat ist befugt, nach Anhörung der Kantone Bestimmungen zu erlassen über:

15 16 17 18

a.

den Vollzug von Gesamtstrafen, Zusatzstrafen und mehreren gleichzeitig vollziehbaren Einzelstrafen und Massnahmen;

b.

die Übernahme des Vollzugs von Strafen und Massnahmen durch einen anderen Kanton.

SR 311.1 SR 311.0 SR 312.0 SR 311.0

6804

Strafprozessordnung

BBl 2019

5. Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 200919 Art. 1

Gegenstand

Dieses Gesetz regelt, unter Vorbehalt von Artikel 3 Absatz 2 des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 200320 (JStG), die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten nach Bundesrecht, die von Jugendlichen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 JStG verübt worden sind, sowie den Vollzug der gegen sie verhängten Sanktionen.

Art. 10 Abs. 1 zweiter Satz, 2 Bst. a und 3 ... Für die Strafverfolgung im Bereich des Ordnungsbussenverfahrens ist die Behörde des Ortes zuständig, an dem die Straftat begangen worden ist.

1

Fehlt ein gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz, so ist folgende Behörde zuständig: 2

a.

bei Taten im Inland die Behörde des Ortes, an dem die Straftat begangen worden ist;

Die Behörde des Ortes, an dem die Straftat begangen worden ist, nimmt die dringend notwendigen Ermittlungshandlungen vor.

3

Art. 32 Abs. 5 Bst. b und 5bis Gegen den Strafbefehl können bei der Untersuchungsbehörde innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben: 5

b.

die Privatklägerschaft;

Die Privatklägerschaft kann einen Strafbefehl hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.

5bis

6. Opferhilfegesetz vom 23. März 200721 Einfügen vor dem Gliederungstitel des 2. Kapitels Art. 8a

Entfallen der Anzeigepflicht

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Stellen, die über finanzielle Hilfe entscheiden, sowie der kantonalen Entschädigungs- und Genugtuungsbehörden unterliegen keiner Anzeigepflicht.

19 20 21

SR 312.1 SR 311.1 SR 312.5

6805

Strafprozessordnung

BBl 2019

Art. 12 Abs. 2 Erhalten die Beratungsstellen eine Meldung nach Artikel 8 Absatz 1 oder 2, so nehmen sie mit dem Opfer oder seinen Angehörigen Kontakt auf.

2

7. Militärstrafprozess vom 23. März 197922 Art. 70 Abs. 2 Die Überwachung kann zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln des MStG23 aufgeführten Straftaten angeordnet werden: Artikel 62 Absätze 1 und 3, 63 Ziffer 1 Absätze 1 und 3 und Ziffer 2, 64 Ziffer 1 Absatz 1 und Ziffer 2, 74, 86, 86a, 87, 89 Absatz 1, 91, 93 Ziffer 2, 102, 104 Absatz 2, 105, 106 Absätze 1 und 2, 108­114a, 115­117, 121, 130 Ziffern 1 und 2, 131 Ziffern 1­4, 132, 134 Absatz 3, 135 Absätze 1, 2 und 4, 137a, 137b Ziffer 1 Absatz 1 und Ziffer 2, 139, 141, 142, 144 Abs. 2, 149 Abs. 1, 150 Abs. 1, 151a­151d, 153­155, 156, 160 Absätze 1 und 2, 161 Ziffer 1, 162 Absätze 1 und 3, 164, 165 Ziffer 1 Absätze 1 und 3, 166 Ziffer 1 Absätze 1­ 4, 167, 168 Ziffer 1, 169 Absatz 1, 169a Ziffer 1 Absatz 1 und Ziffer 2, 170 Absatz 1, 171a Absatz 1, 171b, 171c Absatz 1, 172 Ziffer 1, 176 Absätze 1 und 1 bis, 177 und 178 Ziffer 1.

2

Art. 73a Abs. 1 Bst. a 1

Der Untersuchungsrichter kann eine verdeckte Ermittlung anordnen, wenn: a.

der Verdacht besteht, eine der in den folgenden Artikeln des MStG 24 aufgeführte Straftat sei begangen worden: Artikel 86, 86a, 87, 89 Absatz 1, 91, 93 Ziffer 2, 102, 106 Absätze 1 und 2, 108­114a, 115­117, 121, 130, 131 Ziffern 1­4, 132, 134 Absatz 3, 135 Absätze 1, 2 und 4, 137a, 137b, 141, 142, 151a­151d, 153­155, 156, 160 Absätze 1 und 2, 161 Ziffer 1, 162 Absätze 1 und 3, 165 Ziffer 1 Absätze 1 und 3, 166 Ziffer 1 Absätze 1­4, 167, 168 Ziffer 1, 169 Absatz 1, 169a Ziffer 1 und 2, 170 Absatz 1, 171b, 172 und 177;

8. Rechtshilfegesetz vom 20. März 198125 Ersatz von Ausdrücken In Artikel 8 Absatz 1 zweiter Satz wird «Bundesamt für Justiz des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (Bundesamt)» ersetzt durch «Bundesamt für Justiz (BJ)».

1

In Artikel 11a Absatz 1 erster Satz und Absatz 3 zweiter Satz wird «Bundesamt für Justiz» ersetzt durch «BJ».

2

22 23 24 25

SR 322.1 SR 321.0 SR 321.0 SR 351.1

6806

Strafprozessordnung

BBl 2019

Im ganzen übrigen Erlass, mit Ausnahme von Artikel 11a Absatz 3 erster Satz und zweiter Satz («Bundesamt für Polizei») wird «Bundesamt» ersetzt durch «BJ».

3

Art. 30 Abs. 2 und 5 Für Ersuchen um Auslieferung oder um Übernahme der Strafverfolgung oder der Vollstreckung ist das BJ zuständig; es handelt auf Antrag der ersuchenden schweizerischen Behörde.

2

Das BJ orientiert die ersuchende schweizerische Behörde umgehend, wenn der ersuchte Staat für eine beantragte Rechtshilfemassnahme eine richterliche Anordnung verlangt.

5

6807

Strafprozessordnung

6808

BBl 2019