Flughafen Zürich Verfahren zur Genehmigung des Betriebsreglements 2017 ­ Verfahrensvereinigung und neue Lärmberechnung Gesuchstellerin:

Flughafen Zürich AG, Postfach, 8058 Zürich

Verfahren

Das BAZL vereinigt die folgenden Verfahren und führt sie unter der Bezeichnung «Betriebsreglement 2017» weiter: ­ Gesuch um Genehmigung des Betriebsreglements 2017 (BR 2017); ­ Neue Festlegung der zulässigen Fluglärmimmissionen in der Nacht; ­ Prüfung einer Vorverlegung der letzten Slots am Abend.

BR 2017

Das Gesuch um Genehmigung der im BR 2017 zusammengefassten Änderungen lag in allen betroffenen Gemeinden vom 3. September bis zum 2. Oktober 2018 öffentlich auf.

Neue Festlegung der zulässigen Fluglärmimmissionen in der Nacht

Das BR 2017 umfasst neu auch die Festlegung der geänderten zulässigen Fluglärmimmissionen für die Nachtstunden sowie die Gewährung von Erleichterungen für die von Überschreitungen der Immissionsgrenz- bzw.

Alarmwerte betroffenen Grundstücke.

Planungswerte in der Nacht

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) hat die FZAG angewiesen, zusätzlich zu den bereits öffentlich aufgelegten Unterlagen die Fluglärmbelastung für die Planungswerte in den Nachtstunden (22.00­06.00 Uhr) zu berechnen. Die FZAG hat diese ergänzenden Berechnungen eingereicht.

Vorverlegung der letzten Slots am Abend

Mit der Verfügung über die Teilgenehmigung des Betriebsreglements 2014 (BR 2014) vom 14. Mai 2018 hat das BAZL die FZAG angewiesen, innert einem Jahr einen Bericht zu erstellen, in dem die betriebliche Machbarkeit, wirtschaftliche Tragbarkeit und die Wirkung auf die Lärmbelastung einer Vorverlegung der letzten Slots am Abend ausgewiesen und bewertet werden. Die FZAG hat diesen Bericht eingereicht.

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Gesuchsunterlagen

­ Geänderter Gesuchsbrief der FZAG vom 20. Juni 2019; ­ Änderung von Anhang 1 zum Betriebsreglement: in Art. 19 unter Randtitel lit. b der 1. Absatz, 2. Satz; ­ Geänderter Umweltverträglichkeitsbericht vom 20. Juni 2019; ­ Fachbericht Fluglärm der EMPA vom 17. Juni 2019; ­ Begleitbrief der FZAG zur Vorverlegung der letzten Slots am Abend vom 4. Juli 2019; ­ Abschlussbericht Vorverlegung der letzten Slots am Flughafen Zürich vom Mai 2019.

In den jeweils betroffenen Gemeinden liegen zusätzlich auf: ­ Gebiete mit Erleichterungen über dem Immissionsgrenzwert und über dem Alarmwert; ­ Karten im Massstab 1:5 000 mit Gebieten mit Überschreitungen Immissionsgrenzwert und Alarmwert.

Anhörung

Das BAZL hört die Kantone Aargau, St. Gallen, Schaffhausen, Thurgau, Zug und Zürich sowie die betroffenen Bundesstellen direkt an.

Öffentliche Auflag

Die genannten Unterlagen können vom 9. September bis zum 8. Oktober 2019 an folgenden Stellen zu den ordentlichen Bürozeiten eingesehen werden: Kanton Aargau: ­ Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Raumentwicklung, Entfelderstrasse 22, Aarau; ­ Gemeinde Bad Zurzach, Fleckenbüro, Hauptstrasse 50, Bad Zurzach; ­ Stadt Baden, Planung und Bau, Rathausgasse 5, Baden; Kanton Schaffhausen: ­ Gemeindeverwaltung Buchberg, Dorfstrasse 62, Buchberg; ­ Gemeindekanzlei Rüdlingen; Dorfstrasse 20, Rüdlingen; Kanton Zürich: ­ Amt für Verkehr des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Zürich; ­ weitere Auflagestellen gemäss Angaben in den kantonalen Publikationsorganen.

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BBl 2019

Die Unterlagen sind zudem im Internet publiziert unter: www.bazl.admin.ch > Sicherheit > Infrastruktur > Flugplätze > Landesflughäfen > Flughafen Zürich > Anhörungen Einsprachen:

Die während der öffentlichen Auflage vom 3. September bis zum 2. Oktober 2018 bereits eingegangenen Einsprachen verbleiben in den Akten und brauchen nicht erneut eingereicht zu werden.

Wer von den beschriebenen Änderungen betroffen ist, kann während der Dauer der Auflage Einsprache erheben. Einsprachen sind schriftlich und begründet einzureichen beim: Bundesamt für Zivilluftfahrt, Sektion Sachplan und Anlagen, 3003 Bern Hinweise: ­ Treten in dieser Sache mehr als 20 Parteien mit kollektiven oder individuellen Einsprachen mit dem gleichen Inhalt auf, haben diese eine Person zu bezeichnen, welche die Einsprechergruppe rechtsverbindlich vertritt. Andernfalls kann das BAZL diese Vertretung bezeichnen (Art. 11a VwVG).

­ Das BAZL führt keine individuelle Korrespondenz mit den Einsprechenden. Sie werden zu gegebener Zeit Gelegenheit haben, die Akten einzusehen und Schlussbemerkungen einzureichen. Entsprechende Mitteilungen und Einladungen an die Einsprechenden werden im Bundesblatt und den kantonalen Amtsblättern publiziert.

­ Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (Art. 36d Abs. 4 LFG).

3. September 2019

Bundesamt für Zivilluftfahrt

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