Sammelfrist bis 5. Mai 2021

Eidgenössische Volksinitiative «Für eine sichere und nachhaltige Altersvorsorge (Renteninitiative)» Vorprüfung Die Schweizerische Bundeskanzlei, nach Prüfung der am 16. Oktober 2019 eingereichten Unterschriftenliste zur eidgenössischen Volksinitiative «Für eine sichere und nachhaltige Altersvorsorge (Renteninitiative)», nachdem das Initiativkomitee sich am 10. Oktober 2019 mit den drei verbindlichen Sprachfassungen des Initiativtextes einverstanden erklärt hat und bestätigt hat, dass die Texte definitiv sind, gestützt auf die Artikel 68 und 69 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19761 über die politischen Rechte, gestützt auf Artikel 23 der Verordnung vom 24. Mai 19782 über die politischen Rechte, verfügt: 1.

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Die am 16. Oktober 2019 eingereichte Unterschriftenliste zur eidgenössischen Volksinitiative «Für eine sichere und nachhaltige Altersvorsorge (Renteninitiative)» entspricht den gesetzlichen Formen: Sie enthält eine Rubrik für Kanton und politische Gemeinde, in der die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner stimmberechtigt sind, sowie für das Datum der Veröffentlichung des Initiativtextes im Bundesblatt, ferner Titel und Wortlaut der Initiative, eine Rückzugsklausel, den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer bei der Unterschriftensammlung für eine eidgenössische Volksinitiative besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB3) oder wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative fälscht (Art. 282 StGB), sowie Namen und Adressen von mindestens sieben und höchstens 27 Urheberinnen und Urhebern der Initiative. Die Gültigkeit der Initiative wird erst nach ihrem Zustandekommen durch die Bundesversammlung geprüft.

SR 161.1 SR 161.11 SR 311.0

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2019-3579

BBl 2019

2.

Folgende Urheberinnen und Urheber sind ermächtigt, die Volksinitiative mit absoluter Mehrheit zurückzuziehen: 1. Bächtold Leroy, Delphinstrasse 12, 8008 Zürich 2. Barbier-Mueller Diane, Route de Frontenex 60F, 1207 Genève 3. Bircher Laura, Dennigkofenweg 67A, 3073 Gümligen 4. Brun Gian, Dersbachstrasse 12, 6333 Hünenberg See 5. Burkart Thierry, Mühlbergweg 23, 5400 Baden 6. Caroni Andrea, Rütistrasse 28, 9100 Herisau 7. Eng Philipp, Rötiquai 20, 4500 Solothurn 8. Eugster Patrick, Schlosshofstrasse 19, 8400 Winterthur 9. Fiala Nik, Krummackerstrasse 22, 8902 Urdorf 10. Juch Thomas, Am Stutz 42, 4314 Zeiningen 11. Jutzet Nicolas, Le Burkli 83, 2019 Chambrelien 12. Käppeli Fabio, Via Vincenzo Vela 25, 6500 Bellinzona 13. Kuhn Fabian, Mühleweg 48, 3280 Murten 14. Langerweger Elektra, Weststrasse 110, 8408 Winterthur 15. Markwalder Christa, Erlenweg 3, 3400 Burgdorf 16. Martinolli Alexander, Zelgliweg 8, 3179 Kriechenwil 17. Mina Alessio, Via Centrale 63, 6594 Contone 18. Müller Matthias, Franklinstrasse 33, 8050 Zürich 19. Nantermod Philippe, Route du Frachier 4, 1875 Morgins 20. Racine Melanie, Florastrasse 11, 4565 Recherswil 21. Rast Kim, Chräigass 2, 6044 Udligenswil 22. Reichlin Naomi, Bölchenstrasse 9, 4411 Seltisberg 23. Roten Noémie, Langackerstrasse 68, 8057 Zürich 24. Rudaz Marie-Cathrine, Avenue Maurice-Troillet 63, 1950 Sion 25. Sauter Regine, Belsitostrasse 12, 8044 Zürich 26. Wasserfallen Christian, Gesellschaftsstrasse 78, 3012 Bern 27. Zeintl Salome, Feldstrasse 4, 9500 Wil SG

3.

Der Titel der eidgenössischen Volksinitiative «Für eine sichere und nachhaltige Altersvorsorge (Renteninitiative)» entspricht den gesetzlichen Erfordernissen von Artikel 69 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte.

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BBl 2019

4.

Mitteilung an das Initiativkomitee: Jungfreisinnige Schweiz, Neuengasse 20, Postfach, 3001 Bern und Veröffentlichung im Bundesblatt vom 5. November 2019.

22. Oktober 2019

Schweizerische Bundeskanzlei Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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BBl 2019

Eidgenössische Volksinitiative «Für eine sichere und nachhaltige Altersvorsorge (Renteninitiative)» Die Volksinitiative lautet: Die Bundesverfassung4 wird wie folgt geändert: Art. 112 Abs. 2 Bst. ater Er [der Bund] beachtet dabei [beim Erlass der Vorschriften über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge] folgende Grundsätze: 2

ater. Das Rentenalter ist an die durchschnittliche Lebenserwartung der schweizerischen Wohnbevölkerung im Alter von 65 Jahren gebunden; diese Lebenserwartung am 1. Januar des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieser Bestimmung wird als Referenzwert festgesetzt; das Rentenalter entspricht der Differenz zwischen der Lebenserwartung und dem Referenzwert, multipliziert mit dem Faktor 0,8 zuzüglich 66; die Anpassung des Rentenalters erfolgt jährlich in Schritten von höchstens zwei Monaten; das Rentenalter wird den betroffenen Personen fünf Jahre vor Erreichen des Rentenalters bekannt gegeben; Art. 197 Ziff. 125 12. Übergangsbestimmung zu Art. 112 Abs. 2 Bst. ater (Rentenalter) Ab dem 1. Januar des vierten Jahres nach Annahme von Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe ater wird das Rentenalter für Männer in Schritten von jeweils zwei Monaten pro Jahr erhöht, bis es 66 Jahre beträgt.

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Ab dem 1. Januar des vierten Jahres nach Annahme von Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe ater wird das Rentenalter für Frauen in Schritten von jeweils vier Monaten pro Jahr erhöht, bis es dem Rentenalter für Männer entspricht. Anschliessend wird das Rentenalter für Frauen in Schritten von jeweils zwei Monaten pro Jahr erhöht, bis es 66 Jahre beträgt.

2

Ab dem 1. Januar des vierten Jahres nach Annahme von Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe ater wird das Rentenalter an die durchschnittliche Lebenserwartung der schweizerischen Wohnbevölkerung im Alter von 65 Jahren gebunden.

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4 5

SR 101 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.

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BBl 2019

Sind die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe ater drei Jahre nach dessen Annahme nicht in Kraft getreten, erlässt der Bundesrat auf den 1. Januar des vierten auf die Annahme folgenden Jahres die erforderlichen Ausführungsbestimmungen durch Verordnung. Die Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen. Der Bundesrat kann in der Verordnung von der Gesetzgebung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung abweichen.

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