Sammelfrist bis 8. April 2021

Eidgenössische Volksinitiative «Hilfe vor Ort im Asylbereich» Vorprüfung Die Schweizerische Bundeskanzlei, nach Prüfung der am 17. September 2019 eingereichten Unterschriftenliste zur eidgenössischen Volksinitiative «Hilfe vor Ort im Asylbereich», nachdem das Initiativkomitee sich am 8. September 2019 mit den drei verbindlichen Sprachfassungen des Initiativtextes einverstanden erklärt hat und bestätigt hat, dass die Texte definitiv sind, gestützt auf die Artikel 68 und 69 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19761 über die politischen Rechte, gestützt auf Artikel 23 der Verordnung vom 24. Mai 19782 über die politischen Rechte, verfügt: 1.

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Die am 17. September 2019 eingereichte Unterschriftenliste zur eidgenössischen Volksinitiative «Hilfe vor Ort im Asylbereich» entspricht den gesetzlichen Formen: Sie enthält eine Rubrik für Kanton und politische Gemeinde, in der die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner stimmberechtigt sind, sowie für das Datum der Veröffentlichung des Initiativtextes im Bundesblatt, ferner Titel und Wortlaut der Initiative, eine Rückzugsklausel, den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer bei der Unterschriftensammlung für eine eidgenössische Volksinitiative besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB3) oder wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative fälscht (Art. 282 StGB), sowie Namen und Adressen von mindestens sieben und höchstens 27 Urheberinnen und Urhebern der Initiative. Die Gültigkeit der Initiative wird erst nach ihrem Zustandekommen durch die Bundesversammlung geprüft.

SR 161.1 SR 161.11 SR 311.0

6622

2019-3251

BBl 2019

2.

Folgende Urheberinnen und Urheber sind ermächtigt, die Volksinitiative mit absoluter Mehrheit zurückzuziehen: 1. Stamm Luzi, Seminarstrasse 34, 5400 Baden 2. Reimann Lukas, Ulrich-Röschstrasse 13, 9500 Wil SG 3. Geissbühler Andrea, Oberer Galgen 26, 3323 Bäriswil BE 4. Keller-Inhelder Barbara, Zürcherstrasse 190, 8645 Rapperswil-Jona 5. Schläpfer Therese, Oberschneit 43, 8523 Hagenbuch 6. Stärkle Diana, Schönegg 1, 4622 Egerkingen 7. Schöni Theres, Erlenmoosstrasse 10, 5636 Benzenschwil 8. Leutwyler Jean-Pierre, Felsenstrasse 8, 5400 Baden 9. Herger Marc, Abendruh 4, 6422 Steinen 10. Baur Mark, Ridgeways Springs, 00620 Nairobi, Kenia

3.

Der Titel der eidgenössischen Volksinitiative «Hilfe vor Ort im Asylbereich» entspricht den gesetzlichen Erfordernissen von Artikel 69 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte.

4.

Mitteilung an das Initiativkomitee: Asyl-Initiative, c/o Luzi Stamm, Postfach, 5400 Baden, und Veröffentlichung im Bundesblatt vom 8. Oktober 2019.

24. September 2019

Schweizerische Bundeskanzlei Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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BBl 2019

Eidgenössische Volksinitiative «Hilfe vor Ort im Asylbereich» Die Volksinitiative lautet: Die Bundesverfassung4 wird wie folgt geändert: Art. 121b5

Hilfe vor Ort im Asylbereich

Die Schweiz schafft in Zusammenarbeit mit anderen Ländern Schutzgebiete im Ausland, in denen Personen aus dem Asylbereich im oder möglichst nahe am Herkunftsland untergebracht, betreut und geschützt werden können. Der Bund leistet finanzielle Beiträge an Hilfsprojekte in diesen Schutzgebieten.

1

Personen aus dem Asylbereich können ihren Aufenthaltsort und ihr Zielland nicht selbstständig wählen. Sie erhalten Schutz in einem zugeteilten Land.

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3

Personen, die in der Schweiz ein Asylgesuch stellen, werden: a.

in erster Linie in ein sicheres Durchgangsland zurückgebracht, sofern entsprechende internationale Verträge wie Rückübernahmeabkommen bestehen;

b.

in zweiter Linie in ein Schutzgebiet gebracht; sie leben dort, bis ihre Identität geklärt ist und sie entweder in ihr Herkunftsland zurückkehren können oder von einem Drittstaat oder der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt und aufgenommen werden;

c.

in dritter Linie in ein Bundesasylzentrum gebracht; bis ein rechtskräftiger Asylentscheid vorliegt, halten sie sich an Orten auf, wo ihr Aufenthalt jederzeit überprüft werden kann.

Gelder für das Asylwesen werden grundsätzlich im Ausland in Schutzgebieten oder anderswo für Hilfsprojekte eingesetzt, mit denen vor Ort viel mehr Menschen als in der Schweiz geholfen werden kann. In der Schweiz werden Personen aus dem Asylbereich ausschliesslich mit Sachleistungen unterstützt, bis sie für sich selbst aufkommen können.

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SR 101 Die endgültige Nummerierung dieses Artikels wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt; dabei stimmt diese die Nummerierung ab auf die anderen geltenden Bestimmungen der Bundesverfassung.

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