Bundesbeschluss Entwurf zu einem Rahmenkredit zur Weiterführung der Unterstützung der drei Genfer Zentren 20202023 vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1, auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 20032 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte und auf Artikel 9 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 19763 über internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 7. Dezember 20184, beschliesst:
Art. 1 Es wird ein Rahmenkredit in der Höhe von 128 Millionen Franken bewilligt für die Weiterführung der Unterstützung der folgenden Institutionen: 1
a.
Genfer Zentrum für Sicherheitspolitik;
b.
Genfer internationales Zentrum für humanitäre Minenräumung;
c.
Genfer Zentrum für die demokratische Kontrolle der Streitkräfte.
Dem Rahmenkredit liegen der Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom Oktober 2018 (102,1 Punkte; Dez. 2015 = 100 Punkte) sowie die folgenden Teuerungsannahmen zugrunde: 2
2020: +0,9 Prozent; ab 2021: jährlich +1,0 Prozent.
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Die Verpflichtungsperiode dauert vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2023.
SR 101 SR 193.9 SR 974.0 BBl 2019 1167
2018-2369
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Rahmenkredit zur Weiterführung der Unterstützung der drei Genfer Zentren 20202023. BB
BBl 2019
Art. 2 Der Bundesrat erstattet nach vier Jahren Bericht über die Verwendung der Mittel.
Art. 3 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
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