Bundesbeschluss Entwurf zu einem Rahmenkredit zur Weiterführung der Unterstützung der drei Genfer Zentren 2020­2023 vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1, auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 20032 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte und auf Artikel 9 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 19763 über internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 7. Dezember 20184, beschliesst:

Art. 1 Es wird ein Rahmenkredit in der Höhe von 128 Millionen Franken bewilligt für die Weiterführung der Unterstützung der folgenden Institutionen: 1

a.

Genfer Zentrum für Sicherheitspolitik;

b.

Genfer internationales Zentrum für humanitäre Minenräumung;

c.

Genfer Zentrum für die demokratische Kontrolle der Streitkräfte.

Dem Rahmenkredit liegen der Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom Oktober 2018 (102,1 Punkte; Dez. 2015 = 100 Punkte) sowie die folgenden Teuerungsannahmen zugrunde: 2

2020: +0,9 Prozent; ab 2021: jährlich +1,0 Prozent.

3

1 2 3 4

Die Verpflichtungsperiode dauert vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2023.

SR 101 SR 193.9 SR 974.0 BBl 2019 1167

2018-2369

1201

Rahmenkredit zur Weiterführung der Unterstützung der drei Genfer Zentren 2020­2023. BB

BBl 2019

Art. 2 Der Bundesrat erstattet nach vier Jahren Bericht über die Verwendung der Mittel.

Art. 3 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

1202