Originaltext

Protokoll zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Ukraine zur Änderung des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Ukraine zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und seines Protokolls, beide am 30. Oktober 2000 in Kiew unterzeichnet Abgeschlossen am 24. Januar 2019 Von der Bundesversammlung genehmigt am ...1 In Kraft getreten durch Notenaustausch am ...

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Ukraine (im Folgenden als «die Vertragsstaaten» bezeichnet), vom Wunsch geleitet, ein Protokoll zur Änderung des am 30. Oktober 20002 in Kiew unterzeichneten Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Ukraine zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (im Folgenden als «Abkommen» bezeichnet) und seines Protokolls (im Folgenden als «Protokoll zum Abkommen» bezeichnet) abzuschliessen, haben Folgendes vereinbart: Art. I Die Präambel des Abkommens erhält folgenden Wortlaut: «Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Ukraine, vom Wunsch geleitet, ihre wirtschaftlichen Beziehungen weiterzuentwickeln und die Zusammenarbeit in steuerlichen Angelegenheiten zu vertiefen, in der Absicht, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen abzuschliessen, ohne Möglichkeiten zu Nichtbesteuerung oder reduzierten Besteuerung durch Steuerhinterziehung oder -umgehung (unter anderem durch missbräuchliche Gestaltungen mit dem Ziel

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des Erhalts von in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zum mittelbaren Nutzen von in Drittstaaten ansässigen Personen) zu schaffen, haben Folgendes vereinbart:» Art. II Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii (Unter das Abkommen fallende Steuern) des Abkommens erhält folgenden Wortlaut: «(ii) die persönliche Einkommenssteuer» Art. III 1. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a (Allgemeine Begriffsbestimmungen) des Abkommens erhält folgenden Wortlaut: «a) bedeutet der Ausdruck «Schweiz» das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften;» 2. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe i des Abkommens erhält folgenden Wortlaut: «i) bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»: (i) in der Ukraine: der Finanzminister der Ukraine oder sein bevollmächtigter Vertreter, (ii) in der Schweiz: der Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartements oder sein bevollmächtigter Vertreter;» 3. Der folgende Buchstabe j wird Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens hinzugefügt: «j) bedeutet der Ausdruck «Vorsorgeeinrichtung» eines Vertragsstaats ein in einem Vertragsstaat errichteter Rechtsträger, der nach den Steuergesetzen dieses Staates als eigenständige Person gilt, und: (i) der ausschliesslich zum Zweck der Verwaltung oder Auszahlung von Ruhestandsleistungen oder ähnlichen Leistungen an natürliche Personen errichtet und betrieben wird und als solcher von diesem Staat oder von einer seiner politischen Unterabteilungen reguliert wird, oder (ii) der ausschliesslich oder fast ausschliesslich zur Anlage von Geldern zugunsten von Rechtsträgern nach Ziffer i errichtet und betrieben wird.» Art. IV Artikel 4 Absatz 1 (Ansässige Person) des Abkommens erhält folgenden Wortlaut: «1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung, ihres Registrierungsortes oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, und umfasst auch diesen Staat, seine politischen Unterabteilungen und seine 7078

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lokalen Körperschaften. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit dort gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.» Art. V 1. Der folgende Absatz 7 wird Artikel 7 (Unternehmensgewinne) des Abkommens nach Absatz 6 hinzugefügt: «7. Ein Vertragsstaat darf keine Berichtigung der Gewinne, die einer Betriebsstätte eines Unternehmens eines der Vertragsstaaten zugerechnet werden können, nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Ende des Steuerjahrs vornehmen, in dem die Gewinne der Betriebsstätte hätten zugerechnet werden können. Dieser Absatz ist nicht anzuwenden im Fall von Betrug oder vorsätzlicher Unterlassung.» 2. Der bisherige Absatz 7 von Artikel 7 wird zu Absatz 8.

Art. VI Artikel 9 Absatz 2 (Verbundene Unternehmen) des Abkommens erhält folgenden Wortlaut: «2. Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staates Gewinne zugerechnet und entsprechend besteuert, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats in diesem Staat besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Unternehmen des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat eine entsprechende Änderung der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen; soweit erforderlich, konsultieren sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten.» Art. VII Artikel 10 (Dividenden) des Abkommens erhält folgenden Wortlaut: «Art. 10

Dividenden

1. Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.

2. Diese Dividenden können jedoch auch im Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger die zur Nutzung der Dividenden berechtigte Person ist, nicht übersteigen: a)

5 Prozent der Dividenden, wenn die nutzungsberechtigte Person eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindes7079

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tens 10 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt; b)

15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.

3. Ungeachtet von Absatz 2 nimmt der Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, die bezahlten Dividenden von der Besteuerung aus, wenn die nutzungsberechtigte Person die Regierung des anderen Vertragsstaats, eine seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften, die Nationalbank oder eine Vorsorgeeinrichtung des anderen Vertragsstaats ist.

4. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln die Durchführung der Absätze 2 und 3 in gegenseitigem Einvernehmen. Die Absätze 2 und 3 berühren nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.

5. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Dividenden» bedeutet Einkünfte aus Aktien oder anderen Rechten ­ ausgenommen Forderungen ­ mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind.

6. Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn die in einem Vertragsstaat ansässige nutzungsberechtigte Person im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In einem solchen Fall ist, je nachdem, Artikel 7 oder Artikel 14 anzuwenden.

7. Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nicht ausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nicht ausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.» Art. VIII 1. Artikel 11 Absätze 2 und 3 (Zinsen)
des Abkommens erhalten folgenden Wortlaut: «2. Diese Zinsen können jedoch auch im Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; ist aber die an den Zinsen nutzungsberechtigte Person im anderen Vertragsstaat ansässig, so darf die Steuer 5 Prozent des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen.

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3. Ungeachtet von Absatz 2 können Zinsen gemäss Absatz 1, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige nutzungsberechtigte Person gezahlt werden, nur im anderen Staat besteuert werden, wenn: a)

die nutzungsberechtigte Person ein Vertragsstaat selbst oder eine seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften oder die Nationalbank ist;

b)

die Zinsen durch den Vertragsstaat, aus dem sie stammen, oder von einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften gezahlt werden; oder

c)

die Zinsen für ein Darlehen, eine Forderung oder einen Kredit, die von diesem Staat, einer seiner politischen Unterabteilungen, lokalen Körperschaften oder Ausfuhrförderungsorganisationen gewährt, garantiert oder versichert worden sind, gezahlt werden.»

2. Artikel 11 Absatz 7 des Abkommens erhält folgenden Wortlaut: «7. Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebsstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung liegt.» Art. IX 1. Artikel 12 Absätze 2 und 3 (Lizenzgebühren) des Abkommens werden durch folgenden Absatz ersetzt: «2. Diese Lizenzgebühren können jedoch auch im Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; ist aber die an den Lizenzgebühren nutzungsberechtigte Person im anderen Vertragsstaat ansässig, so darf die Steuer 5 Prozent des Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht übersteigen.» 2. Die Absätze 4, 5, 6, 7 und 8 von Artikel 12 werden zu den Absätzen 3, 4, 5, 6 und 7.

3. Der neu nummerierte Absatz 6 von Artikel 12 erhält folgenden Wortlaut: «6. Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung, mit der die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren zusammenhängt, und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung liegt.»

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Art. X Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a (Vermeidung der Doppelbesteuerung) des Abkommens erhält folgenden Wortlaut: «a) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in der Ukraine besteuert werden, so nimmt die Schweiz, vorbehaltlich des Buchstabens b, diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus; sie kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser ansässigen Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären.

Gewinne nach Artikel 13 Absatz 2 werden indessen nur von der Besteuerung ausgenommen, wenn ihre tatsächliche Besteuerung in Ukraine nachgewiesen wird.» Art. XI 1. Artikel 25 Absatz 1 (Verständigungsverfahren) des Abkommens erhält folgenden Wortlaut: «1. Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie ungeachtet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde eines der beiden Vertragsstaaten unterbreiten. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Massnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.» 2. Der folgende Satz wird Artikel 25 Absatz 3 des Abkommens hinzugefügt: «Sie können sich auch darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.» Art. XII Der folgende neue Artikel 25a (Schiedsverfahren) wird dem Abkommen hinzugefügt: «Art. 25a

Schiedsverfahren

1. Wenn: a)

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eine Person aufgrund von Artikel 25 Absatz 1 der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats einen Fall vorgelegt hat, weil die Massnahmen eines oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung geführt haben; und

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b)

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die zuständigen Behörden nicht innerhalb von drei Jahren ab dem in Absatz 8 oder, je nach Sachlage, Absatz 9 genannten Fristbeginn (es sei denn, die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten haben vor Ablauf dieser Frist eine andere Frist für diesen Fall vereinbart und die Person, die den Fall vorgelegt hat, darüber unterrichtet) eine Verständigungsregelung zur Regelung des Falls nach Artikel 25 Absatz 2 erzielen können,

werden auf schriftlichen Antrag der Person noch offene Fragen des Falls auf die in diesem Artikel beschriebene Weise und im Einklang mit den von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten nach Absatz 10 vereinbarten Vorschriften oder Verfahren einem Schiedsverfahren unterworfen.

2. Hat eine zuständige Behörde das in Absatz 1 erwähnte Verständigungsverfahren ausgesetzt, da bei einem Gericht ein Fall betreffend eine oder mehrere gleiche Fragen hängig ist, so steht die in Absatz 1 Buchstabe b vorgesehene Frist still, bis entweder eine abschliessende Gerichtsentscheidung ergangen ist oder der Fall eingestellt oder zurückgezogen wurde. Auch wenn eine Person, die einen Fall vorgelegt hat, und eine zuständige Behörde eine Aussetzung des Verständigungsverfahrens vereinbart haben, steht die in Absatz 1 Buchstabe b vorgesehene Frist still, bis die Aussetzung aufgehoben wurde.

3. Kommen beide zuständigen Behörden überein, dass eine unmittelbar von dem Fall betroffene Person es versäumt hat, zusätzliche wesentliche Informationen, die nach Beginn der in Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Frist von einer der beiden zuständigen Behörden angefordert wurden, rechtzeitig bereitzustellen, so wird diese Frist um eine Dauer verlängert, die dem Zeitraum entspricht, der an dem Tag beginnt, bis zu dem die Informationen angefordert waren, und an dem Tag endet, an dem sie bereitgestellt wurden.

4. a)

Der Schiedsspruch über die einem Schiedsverfahren unterworfenen Fragen wird durch die Verständigungsregelung in Bezug auf den in Absatz 1 genannten Fall umgesetzt. Der Schiedsspruch ist endgültig.

b)

Der Schiedsspruch ist für beide Vertragsstaaten verbindlich, es sei denn: (i) eine unmittelbar von dem Fall betroffene Person erkennt die Verständigungsregelung, durch die der Schiedsspruch umgesetzt wird, nicht an.

In diesem Fall kommt der Fall für eine weitere Prüfung durch die zuständigen Behörden nicht in Betracht. Die Verständigungsregelung, durch die der Schiedsspruch über den Fall umgesetzt wird, gilt als von einer unmittelbar vom Fall betroffenen Person nicht anerkannt, sofern nicht eine unmittelbar vom Fall betroffene Person innerhalb von 60 Tagen nach Übermittlung der Mitteilung über die Verständigungsregelung an die Person alle in der Verständigungsregelung, durch die der Schiedsspruch umgesetzt wird, geklärten Fragen von der Prüfung durch ein Gericht zurückzieht oder alle gegebenenfalls hängigen Gerichtsverfahren und aussergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren in Bezug auf diese Fragen in einer mit dieser Verständigungsregelung übereinstimmenden Weise beendet;

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(ii) der Schiedsspruch wird in einer abschliessenden Entscheidung der Gerichte eines der Vertragsstaaten für ungültig erklärt. In diesem Fall gilt der Schiedsantrag nach Absatz 1 als nicht gestellt und das Schiedsverfahren als nicht durchgeführt (ausser für die Zwecke der Absätze 15, 16 oder 19). In diesem Fall kann ein neuer Schiedsantrag gestellt werden, sofern die zuständigen Behörden nicht übereinkommen, dass ein solcher neuer Antrag nicht zulässig sein soll; (iii) eine unmittelbar vom Fall betroffene Person strengt ein Gerichtsverfahren zu den in der Verständigungsregelung, durch die der Schiedsspruch umgesetzt wird, geklärten Fragen an.

5. Die zuständige Behörde, bei welcher der ursprüngliche Antrag auf ein Verständigungsverfahren nach Absatz 1 Buchstabe a eingegangen ist, übermittelt innerhalb von zwei Kalendermonaten nach Eingang des Antrags: a)

eine Mitteilung über den Eingang des Antrags an die Person, die den Fall vorgelegt hat; und

b)

eine Mitteilung über diesen Antrag mit einer Abschrift desselben an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats.

6. Innerhalb von drei Kalendermonaten, nachdem eine zuständige Behörde den Antrag auf ein Verständigungsverfahren (oder eine Abschrift desselben von der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats) erhalten hat, wird sie: a)

entweder der Person, die den Fall vorgelegt hat, und der anderen zuständigen Behörde mitteilen, dass sie die für eine sachliche Prüfung des Falls erforderlichen Informationen erhalten hat; oder

b)

zu diesem Zweck von dieser Person zusätzliche Informationen anfordern.

7. Haben nach Absatz 6 Buchstabe b eine oder beide zuständigen Behörden von der Person, die den Fall vorgelegt hat, zusätzliche Informationen angefordert, die für eine sachliche Prüfung des Falls erforderlich sind, so teilt die zuständige Behörde, welche die zusätzlichen Informationen angefordert hat, dieser Person und der anderen zuständigen Behörde innerhalb von drei Kalendermonaten nach Erhalt der zusätzlichen Informationen von dieser Person Folgendes mit: a)

entweder dass sie die angeforderten Informationen erhalten hat; oder

b)

dass einige der angeforderten Informationen noch fehlen.

8. Hat keine der beiden zuständigen Behörden nach Absatz 6 Buchstabe b zusätzliche Informationen angefordert, so ist der in Absatz 1 genannte Fristbeginn der frühere der beiden folgenden Tage: a)

der Tag, an dem beide zuständigen Behörden der Person, die den Fall vorgelegt hat, eine Mitteilung nach Absatz 6 Buchstabe a übermittelt haben; oder

b)

der Tag, der drei Kalendermonate nach der Mitteilung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats nach Absatz 5 Buchstabe b liegt.

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9. Wurden nach Absatz 6 Buchstabe b zusätzliche Informationen angefordert, so ist der in Absatz 1 genannte Fristbeginn der frühere der beiden folgenden Tage: a)

der letzte Tag, an dem die zuständigen Behörden, die zusätzliche Informationen angefordert haben, der Person, die den Fall vorgelegt hat, und der anderen zuständigen Behörde eine Mitteilung nach Absatz 7 Buchstabe a übermittelt haben; oder

b)

der Tag, der drei Kalendermonate nach dem Zeitpunkt liegt, zu dem beide zuständigen Behörden von der Person, die den Fall vorgelegt hat, alle von einer der beiden zuständigen Behörden angeforderten Informationen erhalten haben.

Übermitteln jedoch eine oder beide zuständigen Behörden die Mitteilung nach Absatz 7 Buchstabe b, so gilt diese als Anforderung zusätzlicher Informationen nach Absatz 6 Buchstabe b.

10. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln durch Verständigung nach Artikel 25 Absatz 3, wie dieser Artikel anzuwenden ist und welche Informationen jede zuständige Behörde für eine sachliche Prüfung des Falls mindestens benötigt.

Diese Verständigungsregelung ist vor dem Tag zu treffen, an dem noch offene Fragen im Rahmen eines Falls erstmals in Betracht kommen, einem Schiedsverfahren unterworfen zu werden, und kann danach erforderlichenfalls geändert werden.

11. Soweit sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten nicht auf andere Vorschriften verständigen, gelten für die Zwecke dieses Artikels die Absätze 12 bis 14.

12. Für die Bestellung der Mitglieder einer Schiedsstelle gelten folgende Vorschriften: a)

Die Schiedsstelle besteht aus drei Einzelmitgliedern mit Fachkenntnis oder Erfahrung auf dem Gebiet internationaler Steuersachen.

b)

Jede zuständige Behörde bestellt innerhalb von 60 Tagen nach dem Tag des aufgrund von Absatz 1 gestellten Schiedsantrags ein Mitglied der Schiedsstelle. Die beiden auf diese Weise bestellten Mitglieder der Schiedsstelle bestellen innerhalb von 60 Tagen nach der letzten dieser beiden Bestellungen ein drittes Mitglied, das den Vorsitz der Schiedsstelle ausübt. Die vorsitzende Person darf nicht Staatsangehörige eines der beiden Vertragsstaaten oder in einem der beiden Vertragsstaaten ansässig sein.

c)

Jedes bestellte Mitglied der Schiedsstelle muss zum Zeitpunkt der Annahme einer Bestellung unparteilich und von den zuständigen Behörden, Steuerverwaltungen und Finanzministerien der Vertragsstaaten sowie allen unmittelbar vom Fall betroffenen Personen (und deren Beraterinnen und Beratern) unabhängig sein, während des gesamten Verfahrens seine Unparteilichkeit und Unabhängigkeit wahren und während eines angemessenen Zeitraums danach jedes Verhalten vermeiden, das Anlass zu Zweifeln an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der Mitglieder der Schiedsstelle in Bezug auf das Verfahren geben kann.

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13. Versäumt es die zuständige Behörde eines Vertragsstaats, in der Weise und innerhalb der Frist, die in Absatz 12 genannt oder zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten vereinbart sind, ein Mitglied der Schiedsstelle zu bestellen, so wird durch die ranghöchste Amtsperson des Zentrums für Steuerpolitik und -verwaltung der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, die nicht Staatsangehörige eines der beiden Vertragsstaaten ist, im Namen dieser zuständigen Behörde ein Mitglied bestellt.

14. Versäumen es die beiden ersten Mitglieder der Schiedsstelle, in der Weise und innerhalb der Frist, die in Absatz 12 genannt oder zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten vereinbart sind, die vorsitzende Person zu bestellen, so wird diese durch die ranghöchste Amtsperson des Zentrums für Steuerpolitik und -verwaltung der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung bestellt, die nicht Staatsangehörige eines der beiden Vertragsstaaten ist.

15. Mitglieder der Schiedsstelle und höchstens drei Mitarbeitende je Mitglied (sowie vorgesehene Mitglieder der Schiedsstelle, jedoch nur, soweit dies für die Überprüfung ihrer Fähigkeit zur Erfüllung der Voraussetzungen für eine Tätigkeit als Mitglied der Schiedsstelle erforderlich ist) gelten ausschliesslich für die Anwendung dieses Artikels und von Artikel 26 sowie der innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten in Bezug auf Informationsaustausch, Vertraulichkeit und Amtshilfe als Personen oder Behörden, an die Informationen weitergegeben werden dürfen. Informationen, welche die Schiedsstelle oder vorgesehene Mitglieder der Schiedsstelle erhalten, sowie Informationen, welche die zuständigen Behörden von der Schiedsstelle erhalten, gelten als unter Artikel 26 ausgetauschte Informationen.

16. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten stellen sicher, dass Mitglieder der Schiedsstelle und ihre Mitarbeitenden sich vor ihrem Tätigwerden im Rahmen eines Schiedsverfahrens schriftlich verpflichten, Informationen zum Schiedsverfahren im Einklang mit den in Artikel 26 Absatz 2 beschriebenen und den im anwendbaren Recht der Vertragsstaaten vorgesehenen Vertraulichkeits- und Geheimhaltungspflichten zu behandeln.

17. Für die Zwecke dieses Artikels und des Artikels 25 enden das Verständigungsverfahren und
das Schiedsverfahren in Bezug auf einen Fall, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt nach Stellung eines Schiedsantrags und vor Übermittlung des Schiedsspruchs an die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten durch die Schiedsstelle: a)

die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten den Fall durch Verständigung regeln; oder

b)

die Person, die den Fall vorgelegt hat, den Schiedsantrag oder den Antrag auf ein Verständigungsverfahren zurückzieht.

18. Soweit sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten nicht auf andere Vorschriften verständigen, gelten bei einem Schiedsverfahren nach diesem Artikel folgende Vorschriften: a)

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Nachdem ein Fall einem Schiedsverfahren unterworfen wurde, legt die zuständige Behörde jedes Vertragsstaats der Schiedsstelle bis zu einem vereinbarten Tag einen Regelungsvorschlag vor, in dem alle noch offenen Fragen

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des Falls behandelt werden (unter Berücksichtigung aller zuvor zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten in diesem Fall erzielten Verständigungsregelungen). Der Regelungsvorschlag ist für jede Berichtigung oder vergleichbare Frage des Falls auf die Festlegung bestimmter Geldbeträge (zum Beispiel von Einkünften oder Aufwendungen) oder, wenn angegeben, des höchsten aufgrund dieses Abkommens erhobenen Steuersatzes zu beschränken. Konnten die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten in einem Fall über eine Frage betreffend die Voraussetzungen für die Anwendung einer Bestimmung des Abkommens (im Folgenden als «Schwellenfrage» bezeichnet) keine Verständigungsregelung erzielen, zum Beispiel darüber, ob eine natürliche Person eine ansässige Person ist oder ob eine Betriebsstätte besteht, so können die zuständigen Behörden alternative Regelungsvorschläge zu Fragen vorlegen, bei denen die Entscheidung von der Regelung dieser Schwellenfragen abhängt.

b)

Die zuständige Behörde jedes Vertragsstaats kann ausserdem ein erläuterndes Positionspapier zur Prüfung durch die Schiedsstelle vorlegen. Jede zuständige Behörde, die einen Regelungsvorschlag oder ein erläuterndes Positionspapier vorlegt, übermittelt der anderen zuständigen Behörde bis zu dem Tag, bis zu dem der Regelungsvorschlag und das erläuternde Positionspapier vorgelegt werden müssen, eine Abschrift. Jede zuständige Behörde kann der Schiedsstelle ausserdem bis zu einem vereinbarten Tag eine Erwiderung zu dem von der anderen zuständigen Behörde vorgelegten Regelungsvorschlag und erläuternden Positionspapier übermitteln. Der anderen zuständigen Behörde wird bis zu dem Tag, bis zu dem die Erwiderung vorgelegt werden muss, eine Abschrift davon übermittelt.

c)

Die Schiedsstelle wählt als Entscheidung einen der von den zuständigen Behörden in Bezug auf jede Frage und eventuelle Schwellenfragen vorgelegten Regelungsvorschläge für den Fall aus und nimmt in ihre Entscheidung keine Begründung oder sonstige Erläuterung auf. Der Schiedsspruch wird mit einfacher Mehrheit der Mitglieder der Schiedsstelle erlassen. Die Schiedsstelle übermittelt den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten schriftlich ihre Entscheidung. Der Schiedsspruch hat keine Präzedenzwirkung.

19. In einem Schiedsverfahren nach diesem Artikel werden die Vergütungen und Aufwendungen der Mitglieder der Schiedsstelle sowie sämtliche den Vertragsstaaten im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren entstandenen Kosten von den Vertragsstaaten in einer zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten durch Verständigung zu regelnden Weise getragen. In Ermangelung einer entsprechenden Verständigungsregelung trägt jeder Vertragsstaat seine eigenen Aufwendungen und die seines bestellten Mitglieds der Schiedsstelle. Die Kosten der oder des Vorsitzenden der Schiedsstelle und sonstige mit der Durchführung des Schiedsverfahrens verbundene Aufwendungen tragen die Vertragsstaaten zu gleichen Teilen.

20. Jede noch offene Frage, die sich aus einem Fall ergibt, der Gegenstand eines Verständigungsverfahrens ist und der anderenfalls in den Anwendungsbereich des in diesem Artikel vorgesehenen Schiedsverfahrens fallen würde, wird nicht einem Schiedsverfahren unterworfen, wenn die Frage im Rahmen eines Falls zu betrachten 7087

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ist, für den in Übereinstimmung mit einer bilateralen oder multilateralen Übereinkunft, die für noch offene Fragen, die sich aus einem Fall ergeben, der Gegenstand eines Verständigungsverfahrens ist, ein obligatorisches verbindliches Schiedsverfahren vorsieht, bereits eine Schiedsstelle oder ein ähnliches Gremium eingerichtet wurde.

21. Dieser Artikel berührt nicht die Erfüllung weiter reichender Verpflichtungen, die sich in Bezug auf das Schiedsverfahren für noch offene Fragen im Rahmen eines Verständigungsverfahrens aus anderen Übereinkünften, denen die Vertragsstaaten als Vertragsparteien angehören oder angehören werden, ergeben können.» Art. XIII Artikel 26 (Informationsaustausch) des Abkommens erhält folgenden Wortlaut: «Art. 26

Informationsaustausch

1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts über die unter das Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt.

2. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen; sie dürfen nur den Personen oder Behörden, einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden, zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie können die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden können und die zuständige Behörde des übermittelnden Staates dieser anderen Verwendung zustimmt.

3. Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat: a)

Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;

b)

Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;

c)

Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbeoder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.

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4. Ersucht ein Vertragsstaat um Informationen nach diesem Artikel, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung dieser Informationen, selbst wenn dieser andere Staat sie für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorstehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 3, die jedoch in keinem Fall so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er kein innerstaatliches Interesse an solchen Informationen hat.

5. Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf Eigentumsrechte an einer Person beziehen.» Art. XIV Der folgende neue Artikel 26a (Anspruch auf Vorteile) wird dem Abkommen hinzugefügt: «Art. 26a

Anspruch auf Vorteile

1. Ungeachtet der übrigen Bestimmungen dieses Abkommens wird ein Vorteil nach diesem Abkommen für bestimmte Einkünfte oder Vermögensteile nicht gewährt, wenn unter Berücksichtigung aller massgebenden Tatsachen und Umstände die Feststellung gerechtfertigt ist, dass der Erhalt dieses Vorteils einer der Hauptzwecke einer Gestaltung oder Transaktion war, die unmittelbar oder mittelbar zu diesem Vorteil geführt hat, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewährung dieses Vorteils unter diesen Umständen mit dem Ziel und Zweck der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens im Einklang steht.

2. Wenn ein Vorteil dieses Abkommens einer Person unter Absatz 1 verweigert wird, behandelt die zuständige Behörde des Vertragsstaats, der sonst diesen Vorteil gewährt hätte, diese Person dennoch als für diesen Vorteil oder für andere Vorteile in Bezug auf bestimmte Einkünfte oder Vermögensteile berechtigt, falls sie auf Antrag dieser Person und nach Abwägung der massgebenden Tatsachen und Umstände bestimmt, dass solche Vorteile dieser Person oder einer anderen Person ohne die Gestaltung oder Transaktion nach Absatz 1 gewährt worden wären.

3. Die zuständige Behörde des Vertragsstaats, an die der Antrag gestellt worden ist, berät sich mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats, bevor sie einen unter Absatz 1 oder 2 gestellten Antrag von einer im anderen Staat ansässigen Person ablehnt.»

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Art. XV 1. Absatz 1 des Protokolls zum Abkommen wird aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: «1. Allgemeines Hinsichtlich der Auslegung des Abkommens vom 30. Oktober 2000 besteht Einvernehmen darüber, dass der Kommentar zum Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen verbindliche Leitlinien für die Auslegung des Abkommens vorgibt.

2. Zu Art. 3 Abs. 1 Bst. j Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Ausdruck «Vorsorgeeinrichtung» folgende Einrichtungen sowie alle gleichen oder im Wesentlichen vergleichbaren Einrichtungen umfasst, die aufgrund von nach der Unterzeichnung des Abkommens erlassenen Gesetzen errichtet werden: a)

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in der Schweiz, alle Vorsorgeeinrichtungen nach: (i) dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 19463 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, (ii) dem Bundesgesetz vom 19. Juni 19594 über die Invalidenversicherung, (iii) dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 20065 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, (iv) dem Bundesgesetz vom 25. September 19526 über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft, (v) dem Bundesgesetz vom 25. Juni 19827 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, einschliesslich der nicht registrierten Vorsorgeeinrichtungen, die berufliche Vorsorgepläne anbieten, und der mit der beruflichen Vorsorge vergleichbaren anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, (vi) dem Bundesgesetz vom 17. Dezember 19938 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, (vii) Artikel 89a Absätze 6 und 7 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 19079, (viii) Artikel 331 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 30. März 191110 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht);

SR 831.10 SR 831.20 SR 831.30 SR 834.1 SR 831.40 SR 831.42 SR 210 SR 220

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Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Prot. mit der Ukraine

b)

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in der Ukraine, alle Vorsorgeeinrichtungen nach: (i) dem ukrainischen Gesetz Nr. 1788­XII vom 05.11.1991 über die Renten, (ii) dem ukrainischen Gesetz Nr. 1058­IV vom 09.07.2003 über die obligatorische Versicherung der staatlichen Renten, (i) dem ukrainischen Gesetz Nr. 1057­IV vom 09.07.2003 über die nichtstaatlichen Renten, (iv) dem ukrainischen Steuergesetz Nr. 2755­VI vom 02.12.2010, (v) dem ukrainischen Gesetz Nr. 2148­VIII vom 03.10.2017 über verschiedene Gesetzesänderungen betreffend die Erhöhung der Renten.

3. Zu Art. 4 Hinsichtlich Artikel 4 Absatz 1 besteht Einvernehmen darüber und es wird bestätigt, dass der Ausdruck insbesondere in diesem Staat errichtete Vorsorgeeinrichtungen sowie Organisationen einschliesst, die ausschliesslich zu religiösen, wohltätigen, wissenschaftlichen, kulturellen, sportlichen oder Ausbildungszwecken (oder zu mehreren dieser Zwecke) gegründet und geführt werden und die in einem Vertragsstaat gemäss seinem Recht ansässig sind, ungeachtet der Tatsache, dass ein Teil oder die Gesamtheit ihrer Einkünfte oder ihres Gewinns gemäss dem innerstaatlichen Recht dieses Staates steuerbefreit sein kann.» 2. Die Absätze 2 und 3 des Protokolls zum Abkommen werden zu den Absätzen 4 und 5.

3. Der bisherige Absatz 4 des Protokolls zum Abkommen wird zu Absatz 7.

4. Der folgende Absatz 6 wird dem Protokoll zum Abkommen hinzugefügt: «6. Zu den Art. 10, 11 und 12 Sollte die Ukraine in einer Vereinbarung oder einem Abkommen mit einem Mitgliedstaat der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung für aus der Ukraine stammende Dividenden aus qualifizierten Beteiligungen, Zinsen oder Lizenzgebühren (entweder generell oder für spezifische Kategorien von Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren) eine Steuerbefreiung oder eine Besteuerung zu einem niedrigeren als dem in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 11 Absatz 2 oder Artikel 12 Absatz 2 dieses Abkommens festgelegten Satz vereinbaren, so ist diese Steuerbefreiung oder diese Besteuerung zu einem niedrigeren Satz (entweder generell oder für spezifische Kategorien von Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren) für dieses Abkommen automatisch ab dem Datum des Inkrafttretens jener Vereinbarung oder jenes Abkommens anwendbar, wie wenn die Steuerbefreiung oder der niedrigere Steuersatz in diesem Abkommen verankert wäre. Die zuständige ukrainische Behörde informiert die zuständige schweizerische Behörde unverzüglich, wenn die Voraussetzungen zur Anwendung dieser Bestimmung erfüllt sind.»

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Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Prot. mit der Ukraine

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5. Der folgende Absatz 8 wird dem Protokoll zum Abkommen hinzugefügt: «8. Zu Art. 26 a)

Es besteht Einvernehmen darüber, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat.

b)

Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Steuerbehörden des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach Artikel 26 den Steuerbehörden des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern haben: (i) die Identität der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person; (ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden; (iii) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht; (iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden; (v) soweit bekannt, den Namen und die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen.

c)

Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Zweck der Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, darin besteht, einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, «fishing expeditions» zu betreiben oder um Informationen zu ersuchen, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist. Während Buchstabe b wichtige verfahrenstechnische Anforderungen enthält, die «fishing expeditions» vermeiden sollen, sind die Ziffern i­v von Buchstabe b nicht so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch behindern.

d)

Es besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel 26 die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen.

e)

Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Fall des Austauschs von Informationen die im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts über die Rechte der steuerpflichtigen Person vorbehalten bleiben. Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass diese Bestimmungen dazu dienen, der steuerpflichtigen Person ein ordnungsgemässes Verfahren zu gewähren, und nicht bezwecken, den Informationsaustausch zu verhindern oder übermässig zu verzögern.»

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Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Prot. mit der Ukraine

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Art. XVI 1. Die Vertragsstaaten notifizieren einander gegenseitig auf diplomatischem Weg, dass die innerstaatlichen gesetzlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten dieses Protokolls erfüllt sind.

2. Dieses Protokoll tritt am Tag der späteren der in Absatz 1 erwähnten Notifikationen in Kraft und seine Bestimmungen finden Anwendung: a)

hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern auf Einkünfte, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Protokolls folgenden Kalenderjahres gezahlt oder gutgeschrieben werden;

b)

hinsichtlich der übrigen Steuern auf Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Protokolls folgenden Kalenderjahres beginnen;

c)

hinsichtlich Artikel 26 auf Ersuchen, die nach dem Inkrafttreten des Protokolls gestellt werden für Informationen über Steuerjahre oder Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Protokolls folgenden Kalenderjahres beginnen.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigen Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Davos, am 24. Januar 2019, im Doppel in deutscher, ukrainischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung ist der englische Wortlaut massgebend.

Für den Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung der Ukraine:

Ueli Maurer

Oksana Markarova

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