Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen

Entwurf

(Kartellgesetz, KG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. Mai 20191, beschliesst: I Das Kartellgesetz vom 6. Oktober 19952 wird wie folgt geändert: Art. 4 Abs. 2bis Als relativ marktmächtiges Unternehmen gilt ein Unternehmen, von dem andere Unternehmen bei der Nachfrage einer Ware oder Leistung in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, auf andere Unternehmen auszuweichen.

2bis

Art. 7a

Unzulässige Verhaltensweisen relativ marktmächtiger Unternehmen

Ein relativ marktmächtiges Unternehmen verhält sich unzulässig, wenn es durch den Missbrauch seiner Stellung auf dem Markt von ihm abhängige Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindert, indem es diesen Unternehmen den Bezug einer Ware oder Leistung im Ausland zu den dort von ihm praktizierten Preisen und Geschäftsbedingungen ohne sachliche Gründe verweigert.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Es ist der indirekte Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Stop der Hochpreisinsel ­ für faire Preise (Fair-Preis-Initiative)».

2

1 2

BBl 2019 4877 SR 251

2019-0610

4957

Kartellgesetz. BG

BBl 2019

Es ist im Bundesblatt zu publizieren, sobald die Volksinitiative «Stop der Hochpreisinsel ­ für faire Preise (Fair-Preis-Initiative)» zurückgezogen oder abgelehnt worden ist.

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4

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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