Bundesgesetz über den Umweltschutz

Entwurf

(Umweltschutzgesetz, USG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 7. Dezember 20181, beschliesst: I Das Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 19832 wird wie folgt geändert: Gliederungstitel vor Art. 35d

7. Kapitel: Inverkehrbringen von Rohstoffen und Produkten 1. Abschnitt: Erneuerbare Treib- und Brennstoffe Gliederungstitel nach Art. 35d

2. Abschnitt: Holz und Holzerzeugnisse Art. 35e

Anforderungen an das Inverkehrbringen

Das erstmalige Inverkehrbringen von Holz und Holzerzeugnissen, die nicht in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Ursprungslandes über den Holzeinschlag und -handel gewonnen oder gehandelt worden sind, ist verboten.

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Der Bundesrat legt im Einklang mit den Bestimmungen der Europäischen Union die Anforderungen an das Inverkehrbringen von Holz und Holzerzeugnissen fest.

2

Art. 35f

Sorgfaltspflicht

Wer Holz oder Holzerzeugnisse erstmalig in Verkehr bringt, muss die gebotene Sorgfalt walten lassen, um zu gewährleisten, dass die Waren die Anforderungen nach Artikel 35e erfüllen.

1

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BBI 2019 1251 SR 814.01

2018-0898

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Umweltschutzgesetz

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BBl 2019

Der Bundesrat regelt: a.

Art, Inhalt und Umfang der Sorgfaltspflicht;

b.

die Kontrolle der Einhaltung der Sorgfaltspflicht;

c.

die Anerkennung von Organisationen, welche die Einhaltung der Sorgfaltspflicht unterstützen und überprüfen, sowie die Kontrolle ihrer Tätigkeit.

Er kann Erstinverkehrbringer von Holz oder Holzerzeugnissen einer Meldepflicht unterstellen.

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Er kann vorsehen, dass in Fällen der Verletzung der Absätze 1 und 2 sowie von Artikel 35e Holz oder Holzerzeugnisse zurückgesandt, beschlagnahmt oder eingezogen werden. Er kann zudem vorsehen, dass in besonders schwerwiegenden Fällen ein Verbot der Vermarktung von Holz oder Holzerzeugnissen ausgesprochen wird.

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Art. 35g

Rückverfolgbarkeit

Händler müssen dokumentieren, von welchem Zulieferer sie Holz oder Holzerzeugnisse bezogen und an welchen Abnehmer sie diese weitergegeben haben.

Art. 35h

Datenbearbeitung

Die mit der Durchführung dieses Gesetzes oder mit der Kontrolle oder Beaufsichtigung der Durchführung betrauten Behörden oder Dritten können Personendaten, einschliesslich solcher über administrative oder strafrechtliche Sanktionen, bearbeiten, soweit dies für den Vollzug der Bestimmungen dieses Abschnitts nötig ist.

1

Die inländischen Behörden können Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten über administrative oder strafrechtliche Sanktionen, den ausländischen Behörden sowie internationalen Institutionen für den Vollzug der Bestimmungen der Europäischen Union über das Inverkehrbringen von Holz und Holzerzeugnissen bekannt geben.

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Art. 41 Abs. 1 Der Bund vollzieht die Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e (Vorschriften über Brennund Treibstoffe), 26 (Selbstkontrolle), 27 (Information der Abnehmer), 29 (Vorschriften über Stoffe), 29a­29h (Umgang mit Organismen), 30b Absatz 3 (Pfandausgleichskasse), 30f und 30g (Ein- und Ausfuhr von Abfällen), 31a Absatz 2 und 31c Absatz 3 (Massnahmen des Bundes zur Abfallentsorgung), 32abis (vorgezogene Entsorgungsgebühr), 32e Absätze 1­4 (Abgabe zur Finanzierung von Sanierungen), 35a­35c (Lenkungsabgaben), 35d (Erneuerbare Treib- und Brennstoffe), 35e­35h (Holz und Holzerzeugnisse), 39 (Ausführungsvorschriften und völkerrechtliche Vereinbarungen), 40 (Inverkehrbringen serienmässig hergestellter Anlagen) und 46 Absatz 3 (Angaben über Stoffe und Organismen); er kann für bestimmte Teilaufgaben die Kantone beiziehen.

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Umweltschutzgesetz

BBl 2019

Art. 60 Abs. 1 Bst. r 1

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: r.

Vorschriften über das erstmalige Inverkehrbringen von Holz und Holzerzeugnissen verletzt (Art. 35e sowie 35f Abs. 1 und 2 Bst. a).

Art. 61 Abs. 1 Bst. mbis 1

Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: mbis. Vorschriften über die Rückverfolgbarkeit von Holz und Holzerzeugnissen verletzt (Art. 35g);

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

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Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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