Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft

Entwurf

(Erwerbsersatzgesetz, EOG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 5. Juli 20191 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ...2, beschliesst: Minderheit (Pezzatti, Brand, Buffat, Clottu, de Courten, Frehner, Herzog, Sauter) Nichteintreten Minderheit (Feri Yvonne, Barrile, Gysi, Graf Maya, Heim, Schenker Silvia) Rückweisung an die Kommission mit dem Auftrag, eine Vorlage auszuarbeiten, die vorsieht, dass der entschädigte Adoptionsurlaub insgesamt 14 Wochen dauert und auf beide Elternteile je zu gleichen Teilen aufgeteilt werden soll.

I Das Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 19523 wird wie folgt geändert: Titel Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende, bei Mutterschaft und bei Adoption (Erwerbsersatzgesetz, EOG)

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BBl 2019 7095 Wird im Bundesblatt später veröffentlicht SR 834.1

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Erwerbsersatzgesetz

Art. 16h

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Verhältnis zu kantonalen Regelungen

In Ergänzung zu Kapitel IIIa können die Kantone eine höhere oder länger dauernde Mutterschaftsentschädigung vorsehen und zu deren Finanzierung besondere Beiträge erheben.

Gliederungstitel vor Art. 16i

IIIb. Die Adoptionsentschädigung Art. 16i 1

Anspruchsberechtigte

Anspruchsberechtigt sind Personen, die: a.

ein weniger als vier Jahre altes Kind zur Adoption aufnehmen;

Minderheit (Feri Yvonne, Barrile, Gysi, Graf Maya, Heim, Schenker Silvia)

2

a.

ein weniger als zwölf Jahre altes Kind zur Adoption aufnehmen;

b.

während der neun Monate unmittelbar vor der Aufnahme des Kindes im Sinne des AHVG4 obligatorisch versichert waren und mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben;

c.

im Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes: 1. Arbeitnehmende im Sinne von Artikel 10 ATSG5 sind, 2. Selbstständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG sind, oder 3. im Betrieb des Ehemannes oder der Ehefrau mitarbeiten und einen Barlohn beziehen; und

d.

innerhalb eines Jahres nach der Aufnahme des Kindes die Erwerbstätigkeit unterbrechen oder den Beschäftigungsgrad um mindestens 20 Prozent reduzieren (Adoptionsurlaub nach Art. 329g des Obligationenrechts6).

Bei einer gemeinschaftlichen Adoption: a.

müssen beide Elternteile die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a­c erfüllen;

b.

muss ein Elternteil die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d erfüllen; und

c.

entsteht nur ein Anspruch auf Entschädigung.

Teilen die Eltern den Adoptionsurlaub auf, so hat jeder Elternteil Anspruch auf die Entschädigung während seines Urlaubs.

3

4 5 6

SR 831.10 SR 830.1 SR 220

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4

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Werden gleichzeitig mehrere Kinder aufgenommen, so entsteht nur ein Anspruch.

Kein Anspruch entsteht bei einer Stiefkindadoption nach Artikel 264c Absatz 1 des Zivilgesetzbuchs7.

5

Art. 16j

Beginn des Anspruchs

Der Anspruch entsteht beim Beginn des Adoptionsurlaubs.

Art. 16k

Ende des Anspruchs

Unabhängig davon, ob die Erwerbstätigkeit unterbrochen oder der Beschäftigungsgrad reduziert wird, endet der Anspruch am 14. Tag nach seinem Beginn.

1

2

Er endet vorzeitig, wenn: a.

die anspruchsberechtigte Person ihre Erwerbstätigkeit wieder aufnimmt oder die Reduktion ihres Beschäftigungsgrads nicht mehr mindestens 20 Prozent beträgt; oder

b.

die anspruchsberechtigte Person stirbt.

Art. 16l

Form, Höhe und Bemessung der Entschädigung

1

Die Entschädigung wird als Taggeld ausgerichtet.

2

Das Taggeld beträgt: a.

bei einem Unterbruch der Erwerbstätigkeit: 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs erzielt wurde;

b.

bei einer Reduktion des Beschäftigungsgrads: 80 Prozent der Erwerbseinbusse während der Reduktion.

Für die Ermittlung des Einkommens ist Artikel 11 Absatz 1 sinngemäss anwendbar; für den Höchstbetrag gilt Artikel 16f sinngemäss.

3

Art. 16m

Verhältnis zu kantonalen Regelungen

In Ergänzung zu Kapitel IIIb können die Kantone eine höhere oder länger dauernde Adoptionsentschädigung vorsehen und zu deren Finanzierung besondere Beiträge erheben.

Art. 20 Abs. 1 In Abweichung von Artikel 24 ATSG8 erlischt der Anspruch auf nicht bezogene Entschädigungen: 1

a.

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für Dienstleistende fünf Jahre nach Ende des Dienstes, der den Leistungsanspruch ausgelöst hat;

SR 210 SR 830.1

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b.

bei Mutterschaft fünf Jahre nach Ablauf der Entschädigungsdauer gemäss Artikel 16d;

c.

bei Adoption fünf Jahre nach Ablauf der Entschädigungsdauer gemäss Artikel 16k.

II Das Obligationenrecht9 wird wie folgt geändert: Art. 329 Randtitel VIII. Freizeit, Ferien, Urlaub für Jugendarbeit, Mutterschafts- und Adoptionsurlaub 1. Freizeit

Art. 329b Abs. 3 Die Ferien dürfen vom Arbeitgeber auch nicht gekürzt werden, wenn: 3

a.

eine Arbeitnehmerin wegen Schwangerschaft bis zu zwei Monate an der Arbeitsleistung verhindert ist oder eine Mutterschaftsentschädigung nach den Artikeln 16b­16h des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 195210 (EOG) bezogen hat;

b.

eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer eine Adoptionsentschädigung nach den Artikeln 16i­16m EOG bezogen hat.

Art. 329g 5. Adoptionsurlaub

Nimmt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ein Kind zur Adoption auf, so hat sie oder er bei Erfüllen der Voraussetzungen gemäss Artikel 16i EOG11 Anspruch auf einen Adoptionsurlaub von zwei Wochen.

1

Als Adoptionsurlaub gilt ein Unterbruch der Erwerbstätigkeit oder eine Reduktion des Beschäftigungsgrads um mindestens 20 Prozent.

Der Urlaub muss innerhalb des ersten Jahres nach Aufnahme des Kindes bezogen werden.

2

Er kann von einem Elternteil bezogen oder unter den Eltern aufgeteilt werden. Ein gleichzeitiger Bezug ist ausgeschlossen. Die Eltern dürfen ihren Beschäftigungsgrad insgesamt nicht um mehr als 100 Prozent reduzieren.

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9 10 11

SR 220 SR 834.1 SR 834.1

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Art. 362 Abs. 1 Einleitungssatz und neues Aufzählungselement Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag darf von den folgenden Vorschriften nicht zuungunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers abgewichen werden: 1

...

Art. 329g, (Adoptionsurlaub) ...

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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