Verfügung betreffend Anbringen von Vorschriftssignalen auf der Brücke T10 beim Anschluss Bern-Ostring, Nationalstrasse N6 vom 9. August 2019

Aus Verkehrssicherheitsgründen, gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis und 3 Absatz 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 sowie Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 5, 110 Absatz 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt das Bundesamt für Strassen (ASTRA): I Anbringen folgender Vorschriftssignale im Bereich der Brücke T10 beim Anschluss Bern-Ostring (Nationalstrasse N6) gemäss den Signalisations- und Markierungsplänen Nrn. 5-110 B und 5-111 C vom 4.07.2019: «Anzeige von Fahrstreifen mit Beschränkung der Höchstbreite von 2.00 m für den linken Fahrstreifen».

II Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können beim Bundesamt für Strassen ASTRA, Thun, Uttigenstrasse 54, 3600 Thun, eingesehen werden.

20. August 2019

Bundesamt für Strassen Der Direktor: Jürg Röthlisberger

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SR 741.01 SR 741.21

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