Flughafen Zürich Flughafengebühren, Verfügung betreffend Kostendeckungsprinzip und Berücksichtigung vergangener Renditedifferenzen (Sperrfrist bis 12. November 2019, 7:00) Am 6. November 2019 hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL eine Verfügung gemäss Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung über die Flughafengebühren (FGV, SR 748.131.3) betreffend Einhaltung des Kostendeckungsprinzips durch die Flughafen Zürich AG und betreffend Berücksichtigung vergangener Renditedifferenzen gemäss Artikel 51 Absatz 4 FGV erlassen.

Der um Geschäftsgeheimnisse bereinigte Wortlaut der Verfügung kann bezogen werden beim: Bundesamt für Zivilluftfahrt, Sektion LEWI, 3003 Bern E-Mail: info@bazl.admin.ch Die um Geschäftsgeheimnisse bereinigte Verfügung ist im Internet publiziert unter: www.bazl.admin.ch > Sicherheit > Infrastruktur > Flugplätze > Landesflughäfen > Flughafen Zürich > Verfügungen > 2019 Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen Verwaltungsbeschwerde erhoben werden beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen.

Die Beschwerdefrist beginnt bei persönlicher Eröffnung an die Parteien an dem auf die Eröffnung folgenden Tag, bei Publikation in einem amtlichen Blatt an dem auf die Publikation folgenden Tag zu laufen.

Die Beschwerde ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in Händen haben. Ferner ist die Vollmacht einer allfälligen Vertreterin oder eines allfälligen Vertreters beizulegen.

12. November 2019

2019-3712

Bundesamt für Zivilluftfahrt

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