DNA-Analyse in Strafverfahren Bericht der GPK-S vom 27. August 2019 Stellungnahme des Bundesrates vom 23. Oktober 2019

Sehr geehrte Frau Kommissionspräsidentin Sehr geehrte Damen und Herren Zum Bericht der GPK-S vom 27. August 20191 betreffend «DNA-Analyse in Strafverfahren» nehmen wir nach Artikel 158 des Parlamentsgesetzes nachfolgend Stellung.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Kommissionspräsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

23. Oktober 2019

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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Stellungnahme 1

Ausgangslage

Die Praxis bei der Anordnung von DNA-Analysen gestützt auf Artikel 255 der Strafprozessordnung (StPO)2 in einigen Kantonen führte in der Vergangenheit zu Kritik. Dabei wurde zum einen angeführt, dass die Polizei DNA-Proben routinemässig entnehme, und zum andern, dass die Entnahme einer DNA-Probe auch bei leichten Vergehen angeordnet werde, was nicht verhältnismässig sei. Mit einem Leitentscheid aus dem Jahr 2014 grenzte das Bundesgericht die Anordnungsvoraussetzungen näher ein.

Aus vorgenannten Gründen beauftragten die Geschäftsprüfungskommissionen der eidgenössischen Räte (GPK) die Parlamentarische Verwaltungskontrolle (PVK) an ihrer Sitzung vom 27. Januar 2017 mit einer Evaluation zu den DNA-Analysen in Strafverfahren.

Die GPK-S hat in ihrem Bericht vier Empfehlungen ausgesprochen und verschiedene Feststellungen aufgeführt. Der Bundesrat wurde am 27. August 2019 eingeladen, zu diesen Empfehlungen und Feststellungen bis zum 25. Oktober 2019 Stellung zu nehmen und terminierte Massnahmen zu nennen.

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Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat nimmt wie folgt Stellung zu den im Bericht gemachten Feststellungen und Empfehlungen: Empfehlung 1 ­ Harmonisierung der kantonalen Praxis Der Bundesrat prüft, inwiefern die gesetzlichen Anforderungen an die Anordnung einer DNA-Analyse, insbesondere auch bei Antragsdelikten, präzisiert werden sollen. Zudem analysiert der Bundesrat in Zusammenarbeit mit den Kantonen eine stärkere Harmonisierung der Praxis in den Kantonen. Dabei eruiert er auch die Möglichkeiten einer stärkeren Steuerung durch fedpol.

In Ziffer 1.2.2 des Berichts der GPK-S werden die einzelnen Kompetenzen des Bundes im Bereich der DNA-Analyse aufgelistet. Als erste Kompetenz wird die «Regelung der gesetzlichen Rahmenbedingungen» angeführt. Dies ist auch der Bereich, in dem der Bund hauptsächlich einen Beitrag zum Anliegen gemäss Empfehlung 1, also zur «Harmonisierung der kantonalen Praxis» leisten kann. Und dieser Beitrag wird aktuell durch den Bund auch tatsächlich bereits geleistet: ­

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Bereits heute führt die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den Voraussetzungen der Entnahme einer Probe und der Erstellung eines DNA-Profils zu einer gewissen Vereinheitlichung der kantonalen Praxis. Mit der Bot-

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schaft des Bundesrates vom 28. August 20193 zur Änderung der StPO werden die gesetzlichen Voraussetzungen zur Anordnung der Erstellung und Auswertung eines DNA-Profils gegenüber dem geltenden Recht im Übrigen präzisiert. Statt der knappen Formulierung im geltenden Artikel 255 Absatz 1 StPO («zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens») differenzieren die Artikel 255 und 257 E-StPO für die Profilerstellung nach Anlasstat (Art. 255 Abs. 1), früheren Delikten (Art. 255 Abs. 1bis) und zukünftigen Delikten (Art. 257).

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Die GPK-S schreibt, eine Harmonisierung der Praxis zur Entnahme einer Probe und Erstellung eines DNA-Profils sei gerade auch deshalb anzustreben, weil mit der Phänotypisierung ein neuer Anwendungsfall auf die DNAAnalyse zukomme. Hier gilt es zu beachten, dass für die Phänotypisierung ausschliesslich DNA-Material von Tatortspuren verwendet wird, also gerade nicht jenes Material, das die Behörden einer bekannten Person abnehmen.

Zudem wird die Phänotypisierung nur zu Fahndungszwecken eingesetzt, eine Bearbeitung der Daten im DNA-Informationssystem ist nicht vorgesehen. Deshalb besteht zwischen der oben erwähnten Praxis der Entnahme einer Probe und Erstellung eines DNA-Profils einer Person und der Möglichkeit der Phänotypisierung von Spurenmaterial kein unmittelbarer Zusammenhang. Da die Phänotypisierung zudem heute rechtlich nicht möglich ist, besteht auch kein Bedarf der Harmonisierung verschiedener kantonaler Praxen. Mit dem Vorentwurf vom 28. August 2019 zur Änderung des DNAProfil-Gesetzes unterbreitet der Bundesrat einen Vorschlag zur gesetzlichen Regelung der Phänotypisierung. Damit sind die Voraussetzungen geschaffen, dass sich (auch) für diesen neuen Anwendungsbereich auf der Basis einer bundesrechtlichen Bestimmung eine höchstrichterliche Rechtsprechung wird etablieren können, die eine rechtskonforme und dem Verhältnismässigkeitsprinzip genügende Anwendung des Instruments durch die Kantone und den Bund gewährleistet.

Mit diesen Regelungsvorschlägen leistet der Bund den von ihm zu erbringenden Beitrag zur Klärung der Praxis im Bereich der DNA-Profile durch detaillierte gesetzliche Regelungen.

Aus Sicht des Bundesrates wurde die Empfehlung somit schon umgesetzt.

Empfehlung 2 ­ Auftrag des EJPD an die Koordinationsstelle Der Bundesrat wird aufgefordert, sicherzustellen, dass der Auftrag des EJPD an die Koordinationsstelle periodisch überprüft und gegebenenfalls neu beurteilt bzw. ausgeschrieben wird.

Der Bundesrat will dieser Empfehlung Folge leisten und beauftragt das EJPD, ihm bis Ende 2020 konkrete Vorschläge für eine Anpassung der DNA-Profil-Verordnung vom 3. Dezember 20044 zu unterbreiten, wie eine solche periodische Überprüfung vorzunehmen ist. Unter anderem werden die Periodizität, die Beurteilungskriterien 3 4

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sowie mögliche Konsequenzen neu zu regeln sein. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Auftragserteilung zwischen zwei Behörden der öffentlichen Hand nicht dem öffentlichen Beschaffungsrecht unterliegt. Mit dem heutigen Leistungserbringer, dem IRM Zürich, sind diese Voraussetzungen erfüllt.

Empfehlung 3 ­ Unabhängigkeit der Koordinationsstelle Der Bundesrat sorgt dafür, dass die Koordinationsstelle ihre Aufgaben unabhängig wahrnehmen kann und Interessenskonflikte vermieden werden. Er analysiert, ob die Koordinationsstelle die geeignete Stelle für eine unabhängige Vertretung der Interessen der DNA-Analyselabors gegenüber dem Bund ist, und stellt die unabhängige Interessenwahrnehmung sicher.

Der Bundesrat unterstützt diese Empfehlung und beauftragt das EJPD bis Ende 2020, konkrete Vorschläge für eine Anpassung der DNA-Profil-Verordnung zu unterbreiten, wie die Erteilung weiterer Aufgaben an die Koordinationsstelle präzisiert sowie die beschriebenen Interessenskonflikte aufgelöst und die Unabhängigkeit der Koordinationsstelle angemessen gewährleistet werden können.

Empfehlung 4 ­ Unabhängigkeit der Aufsicht über DNA-Analyselabors Der Bundesrat prüft, mit welchen Massnahmen sichergestellt werden kann, dass die Unabhängigkeit der Aufsicht über die DNA-Analyselabors gestärkt wird.

Hierzu überprüft er insbesondere die Delegation der Aufsicht von fedpol an die SAS und deren Eignung als Aufsichtsorgan.

Der Bundesrat teilt die Meinung der GPK-S, dass die Aufsichtsaufgabe von fedpol sowie Umfang und Kontrolle der an die Schweizerischen Akkreditierungsstelle (SAS) delegierten Aufgaben überprüft und bei Bedarf angepasst werden sollten, um die Glaubwürdigkeit und Akzeptanz der DNA-Analyse zu stärken. Dagegen kommt der Bundesrat zu dem Schluss, dass die Kritik der GPK-S an der SAS in Bezug auf mangelnde Unabhängigkeit hinsichtlich ihrer fachlichen Beurteilung unbegründet ist. Dies, da die SAS als nationale Akkreditierungsbehörde den für sie geltenden internationalen Vorgaben verpflichtet ist. Hinsichtlich der Respektierung dieser Vorgaben und der für ihre Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kompetenzen wird die SAS auf internationaler Ebene periodisch überprüft. Die Prüfungen der SAS können daher als unparteilich und unabhängig von den Interessen der geprüften Labore oder von deren Kunden angesehen werden.
Der Bundesrat sieht somit einen Handlungsbedarf bei dieser Empfehlung und den Feststellungen der GPK-S und beauftragt das EJPD, bis Ende 2020 konkrete Vorschläge für eine Anpassung der DNA-Profil-Verordnung zu unterbreiten, wie die Aufsichtsfunktion von fedpol angemessen gestärkt, die Delegation von Aufgaben an die SAS besser kontrolliert und der administrative Aufwand der DNA-Analyselabore begrenzt werden können.

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