19.033 Botschaft zur Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit weiteren Partnerstaaten ab 2020/2021 vom 29. Mai 2019

Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen, mit dem Antrag auf Zustimmung, die Entwürfe für 19 Bundesbeschlüsse über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten (AIA) mit Albanien, Aserbaidschan, Brunei Darussalam, Dominica, Ghana, Kasachstan, dem Libanon, Macao (China), den Malediven, Nigeria, Niue, Oman, Pakistan, Peru, Samoa, Sint Maarten, Trinidad und Tobago, der Türkei und Vanuatu ab 2020/2021 auf der Grundlage der AIA-Vereinbarung.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

29. Mai 2019

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

2019-0165

4215

Übersicht Das Parlament hat bis dato die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten (AIA) mit 89 Partnerstaaten genehmigt (Stand am 1. Januar 2019). Mit 36 Partnerstaaten wurden Ende September 2018 erstmals erfolgreich Informationen über Finanzkonten ausgetauscht. Mit 37 weiteren Staaten und Territorien sollen Ende September 2019 erstmals Daten ausgetauscht werden. Aufgrund der aktuellen internationalen Entwicklungen soll das Schweizer AIA-Netzwerk mit dieser Vorlage auf die derzeit 19 zusätzlichen Partnerstaaten ausgeweitet werden, die sich zum AIA-Standard bekennen und mit denen die Schweiz den AIA ab 2020/2021 umsetzen könnte.

Ausgangslage Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) hat im Juni 2018 die Beurteilungskriterien zur Identifizierung der im Bereich der Steuertransparenz nicht kooperativen Staaten und Territorien verschärft. Diese Kriterien wurden anschliessend von den Finanzministern und Notenbankgouverneuren der Gruppe der zwanzig wichtigsten Industrie- und Schwellenländer (G-20) verabschiedet. Eines der Kriterien verlangt, dass die einzelnen Staaten und Territorien im Wesentlichen alle Partner bis Ende 2019 in ihr AIA-Netzwerk aufnehmen, die ein Interesse am AIA bekunden und die Voraussetzungen des OECD-Standards erfüllen («substantially all interested appropriate partners»). Durch diese angestrebte erweiterte räumliche Anwendung des AIA sollen weltweit gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden (Level Playing Field), was dem schweizerischen Finanzplatz entgegenkommt. Als nicht kooperativ identifizierte Staaten und Territorien werden auf die Liste der OECD/G-20 gesetzt, was den übrigen Partnerstaaten als Grundlage für die Ergreifung von Defensivmassnahmen dienen soll. Die Europäische Union (EU) verwendet für ihre Liste ein ähnliches Kriterium.

Ferner wird das Global Forum über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke (Global Forum) ab 2020 im Rahmen umfassender Länderprüfungen zur Umsetzung des AIA erste Benotungen vornehmen. Es hat zu diesem Zweck an seiner Plenarversammlung im November 2018 die Bewertungskriterien («Terms of Reference») verabschiedet. Das Netzwerk der AIA-Partnerstaaten bildet eines der Kernelemente der Evaluation.

Die Umsetzung des AIA mit den vorgeschlagenen Partnerstaaten ab
2020/2021 ­ d. h. die Informationen werden ab 2020 gesammelt und ab 2021 ausgetauscht ­ zielt darauf ab, die eingegangenen politischen Verpflichtungen der Schweiz zu erfüllen und dadurch zu verhindern, dass die Schweiz von der OECD/G-20 und der EU auf deren Listen unkooperativer Staaten gesetzt wird und damit zum Ziel möglicher Defensivmassnahmen wird. Solche Gegenmassnahmen administrativer und fiskalischer Art könnten für Unternehmen, Erwerbstätige und letztlich auch für die Steuerpflichtigen von grossem, wenn auch schwer quantifizierbarem Nachteil sein. Zudem hätte die Aufnahme in eine solche Liste einen beträchtlichen Reputationsschaden für den Wirtschaftsstandort Schweiz zur Folge.

4216

Der AIA entspricht auch der Zielrichtung der von der internationalen Staatengemeinschaft und der Schweiz eingegangenen Verpflichtungen zur Umsetzung der Agenda 2030 für eine nachhaltige Entwicklung und deren Finanzierung (Addis Ababa Action Agenda, Addis Tax Initiative). Der Informationsaustausch im Steuerbereich ist eines der zur Verfügung stehenden anerkannten Instrumente, das der Bekämpfung unrechtmässiger Finanzflüsse und daraus resultierender Einkommensverluste der betroffenen Staaten, insbesondere der Entwicklungsländer, dient.

Auf internationaler Ebene ist die Umsetzung des AIA weit fortgeschritten. Mehr als 80 Partnerstaaten haben im Herbst 2018 untereinander Informationen über Finanzkonten ausgetauscht, was etwa 4500 verbindlich aktivierten bilateralen Beziehungen zur Umsetzung des AIA nach der AIA-Vereinbarung entspricht. Mit dem Ausbau ihrer AIA-Netzwerke tragen die teilnehmenden Staaten dazu bei, dass die Schaffung weltweit gleicher Wettbewerbsbedingungen konsolidiert sowie die Transparenz und Fairness im Bereich der internationalen Steuern erhöht werden.

Inhalt der Vorlage Angesichts der aktuellen internationalen Entwicklungen beabsichtigt der Bundesrat, das Netzwerk der AIA-Partnerstaaten der Schweiz zu erweitern: Ziel ist es, mit Albanien, Aserbaidschan, Brunei Darussalam, Dominica, Ghana, Kasachstan, dem Libanon, Macao, den Malediven, Nigeria, Niue, Oman, Pakistan, Peru, Samoa, Sint Maarten, Trinidad und Tobago, der Türkei und Vanuatu ab 2021 erstmals Informationen über Finanzkonten auszutauschen, sofern alle Voraussetzungen dazu gegeben sind.

Bei der Einführung des AIA mit neuen Partnerstaaten bestehen keine Unterschiede zu den bisherigen Verfahren auf der Grundlage der AIA-Vereinbarung. Das Parlament entscheidet über die Aktivierung des AIA mit jedem einzelnen Partnerstaat jeweils mittels eines einfachen Bundesbeschlusses.

Zudem soll der Bundesbeschluss vom 6. Dezember 2017 über den Prüfmechanismus zur Sicherstellung der standardkonformen Umsetzung des AIA bei allen neuen Partnern, mit denen der AIA reziprok durchgeführt wird, sinngemäss zur Anwendung gelangen.

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Inhaltsverzeichnis Übersicht

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1

Ausgangslage 1.1 Handlungsbedarf und Ziele 1.1.1 Umsetzung des Standards zum automatischen Informationsaustausch (AIA) durch die Schweiz 1.1.2 Aktuelle internationale Entwicklungen 1.2 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung 1.3 Für die Einführung des AIA relevante Faktoren 1.3.1 Rechtsgrundlagen 1.3.2 Vertraulichkeit, Datensicherheit und Datenschutz 1.3.3 Regularisierung der steuerlichen Vergangenheit 1.3.4 Marktzutritt für Finanzdienstleister 1.4 Ausblick 1.5 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu Strategien des Bundesrates

4221 4221

Vorverfahren 2.1 Konsultation der parlamentarischen Kommissionen 2.2 Vernehmlassungsverfahren 2.2.1 Ergebnisse der Vernehmlassung 2.2.2 Keine Neuerungen gegenüber dem Vernehmlassungsentwurf 2.2.3 Aufnahme Omans in die Liste der Partnerstaaten

4230 4230 4231 4231

3

Grundzüge der Vorlage 3.1 Die beantragte Neuregelung 3.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen 3.3 Umsetzungsfragen

4232 4232 4232 4233

4

Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln der Bundesbeschlüsse

4233

5

Auswirkungen 5.1 Auswirkungen auf den Bund 5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden 5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

4234 4234 4235 4235

6

Rechtliche Aspekte 6.1 Verfassungsmässigkeit 6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz 6.3 Erlassform 6.4 Keine Unterstellung unter die Ausgabenbremse 6.5 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

4237 4237 4238 4239 4240 4240

2

4218

4221 4222 4224 4226 4226 4226 4227 4228 4228 4229

4231 4232

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Anhang: Informationen zu den vorgeschlagenen Partnerstaaten für den AIA ab 2020/2021 1.

Albanien 2.

Aserbaidschan 3.

Brunei Darussalam 4.

Dominica 5.

Ghana 6.

Kasachstan 7.

Libanon 8.

Macao (China) 9.

Malediven 10.

Nigeria 11.

Niue 12.

Oman 13.

Pakistan 14.

Peru 15.

Samoa 16.

Sint Maarten 17.

Trinidad und Tobago 18.

Türkei 19.

Vanuatu

4241 4241 4242 4243 4245 4246 4247 4248 4250 4251 4252 4253 4254 4255 4256 4258 4259 4260 4262 4263

Bundesbeschluss über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit Albanien (Entwurf)

4265

Bundesbeschluss über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit Aserbaidschan (Entwurf)

4267

Bundesbeschluss über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit Brunei Darussalam (Entwurf)

4269

Bundesbeschluss über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit Dominica (Entwurf)

4271

Bundesbeschluss über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit Ghana (Entwurf)

4273

Bundesbeschluss über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit Kasachstan (Entwurf)

4275

Bundesbeschluss über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit dem Libanon (Entwurf)

4277

4219

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Bundesbeschluss über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit Macao (China) (Entwurf)

4279

Bundesbeschluss über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit den Malediven (Entwurf)

4281

Bundesbeschluss über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit Nigeria (Entwurf)

4283

Bundesbeschluss über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit Niue (Entwurf)

4285

Bundesbeschluss über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit Oman (Entwurf)

4287

Bundesbeschluss über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit Pakistan (Entwurf)

4289

Bundesbeschluss über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit Peru (Entwurf)

4291

Bundesbeschluss über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit Samoa (Entwurf)

4293

Bundesbeschluss über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit Sint Maarten (Entwurf)

4295

Bundesbeschluss über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit Trinidad und Tobago (Entwurf)

4297

Bundesbeschluss über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit der Türkei (Entwurf)

4299

Bundesbeschluss über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit Vanuatu (Entwurf)

4301

4220

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Botschaft 1

Ausgangslage

1.1

Handlungsbedarf und Ziele

1.1.1

Umsetzung des Standards zum automatischen Informationsaustausch (AIA) durch die Schweiz

Am 15. Juli 2014 verabschiedete der Rat der OECD den globalen AIA-Standard. Im Nachgang zu diesem Beschluss lud das Global Forum über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke (Global Forum) etwa hundert Staaten und Territorien ­ alles Industriestaaten und Entwicklungsländer mit einem internationalen Finanzplatz ­ ein, sich zur Umsetzung des neuen Standards zu bekennen und den ersten Austausch von Kontoinformationen 2017 oder 2018 durchzuführen. Im gleichen Zug wurden diese Staaten und Territorien mit der Erwartung konfrontiert, den AIA mit all jenen Staaten und Territorien umzusetzen, die ein Interesse daran bekundet haben und die Vorgaben des globalen Standards zur Vertraulichkeit und Datensicherheit einhalten (sog. «interested appropriate partners»).

Am 8. Oktober 2014 genehmigte der Bundesrat die Verhandlungsmandate zur Einführung des AIA mit der EU (erstes Mandat) und den USA sowie mit weiteren Staaten (zweites Mandat). Das erste Mandat ist erfüllt, da der AIA inzwischen mit allen EU-Mitgliedstaaten eingeführt wurde. Zum zweiten Mandat ist festzuhalten, dass die Verhandlungen mit den USA noch nicht abgeschlossen werden konnten. In Bezug auf die weiteren Staaten, ist der Bundesrat den im Mandat erwähnten Prioritäten nachgekommen. Zur selben Zeit verpflichtete sich die Schweiz politisch gegenüber dem Global Forum, den AIA unter Vorbehalt der innerstaatlichen parlamentarischen Genehmigungsverfahren ab 2017 einzuführen und erstmals 2018 mit den Partnerstaaten Informationen über Finanzkonten auszutauschen.

In der Schweiz sind die gesetzlichen Grundlagen zur Umsetzung des AIA-Standards am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Es handelt sich um das Übereinkommen vom 25. Januar 19881 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (Amtshilfeübereinkommen), die multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden vom 29. Oktober 20142 über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (Multilateral Competent Authority Agreement; MCAA oder AIA-Vereinbarung), das Bundesgesetz vom 18. Dezember 20153 über den internationalen automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen (AIAG), die Verordnung vom 23. November 20164 über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAV) sowie die Wegleitungen der Eidgenössischen Steu-

1 2 3 4

SR 0.652.1 SR 0.653.1 SR 653.1 SR 653.11

4221

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erverwaltung (ESTV)5 über den Standard für den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen.

Gleichzeitig mit der Einführung der Rechtsgrundlagen wurde der AIA am 1. Januar 2017 mit den 38 ersten Partnerstaaten eingeführt, darunter alle EU-Mitgliedstaaten und EFTA-Staaten, diverse Staaten und Territorien mit wichtigen Finanzplätzen sowie der Schweiz nahestehende OECD-Staaten. Im Herbst 2018 wurden mit diesen Partnerstaaten erstmals Informationen über Finanzkonten ausgetauscht. 6 Im Dezember 2017 hat das Parlament die Bundesbeschlüsse über die Einführung des AIA mit weiteren 41 Staaten und Territorien genehmigt. Am 13. Dezember 2018 hat das Parlament die Bundesbeschlüsse über die Genehmigung der bilateralen AIAAbkommen mit Singapur und Hongkong sowie die Bundesbeschlüsse über die Einführung des AIA mit acht weiteren Partnerstaaten ab 2019/2020 genehmigt.

Damit verfügt die Schweiz am 1. Januar 2019 über ein Netzwerk mit 89 der bis dato 108 Staaten und Territorien, die sich zum AIA-Standard bekannt haben.

1.1.2

Aktuelle internationale Entwicklungen

Am 27. Juni 2018 hat die OECD gestützt auf ein Mandat der G-20 die Kriterien angepasst, mit denen Staaten identifiziert werden sollen, welche die internationalen Standards zur Steuertransparenz nicht zufriedenstellend umgesetzt haben. Diese verschärften Kriterien wurden gemäss Communiqué vom 23. Juli 2018 von den Finanzministern und Notenbankgouverneuren der G-20 bestätigt. Das Communiqué hält weiter fest, dass gegen die als unkooperativ identifizierten Staaten und Territorien Defensivmassnahmen zu erwägen sein werden. Die betroffenen Staaten und Territorien müssen demnach folgende Kriterien erfüllen: ­

Sie müssen in der zweiten Runde des Prüfverfahrens des Global Forum zum Informationsaustausch auf Ersuchen mindestens die Gesamtnote «weitgehend konform» («Largely Compliant») erhalten haben.

­

Alle für die Umsetzung des AIA erforderlichen internen Regelungen müssen in Kraft gesetzt sein, und mit dem Datenaustausch muss im Jahr 2018 begonnen worden sein; bis Ende 2019 muss der AIA mit im Wesentlichen allen interessierten geeigneten Partnerstaaten («substantially all interested appropriate partners») aktiviert sein.

­

Das Amtshilfeübereinkommen (oder ein ausreichend grosses Netzwerk an bilateralen Abkommen zum Informationsaustausch auf Ersuchen und zum AIA) muss in Kraft sein.

Ein Staat gilt dann als kooperativ, wenn er mindestens zwei dieser drei Kriterien erfüllt. Selbst in diesem Fall werden Staaten und Territorien, die den im Prüfkriteri5

6

Die Wegleitungen der ESTV sind einsehbar unter: Startseite ESTV > Internationales Steuerrecht > Fachinformationen > Automatischer Informationsaustausch AIA > Publikationen > Wegleitungen.

Informationen zum erstmaligen Informationsaustausch der Schweiz mit ihren Partnerstaaten findet sich unter: Startseite ESTV > News > Erstmaliger Informationsaustausch zu rund 2 Millionen Finanzkonten.

4222

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um zum AIA umschriebenen Anforderungen nicht entsprechen oder die bei der Evaluation der Amtshilfe auf Ersuchen die Gesamtnote «nicht konform» («non compliant») erzielt haben, unbesehen der Erfüllung der übrigen Kriterien als unkooperativ gelten. Im Hinblick auf das G-20-Gipfeltreffen 2019 wird die OECD die Liste der unkooperativen Staaten erstellen.7 Die EU hat ein ähnliches Verfahren entwickelt, wonach Staaten und Territorien bei Nichterfüllen der definierten Kriterien in die EU-Liste nicht kooperativer Staaten im Steuerbereich (EU-Steuerliste) aufgenommen werden. Das Vorhandensein eines umfassenden AIA-Netzwerks bildet ebenfalls eines der Kernelemente für die Beurteilung, ob ein Staat oder ein Territorium als unkooperativ identifiziert wird. 8 Das Global Forum bereitet gegenwärtig die Evaluationen zur Umsetzung des AIAStandards durch die Partnerstaaten vor. Das Netzwerk der AIA-Partner wird gemäss den anlässlich der Plenarversammlung des Global Forum in Punta del Este im November 2018 verabschiedeten «Terms of Reference» eines der wichtigen Prüfelemente bilden. Das entsprechende Kriterium hält fest, dass die Staaten und Territorien den AIA mit allen interessierten geeigneten Partnern einführen sollen. Sobald ein geeigneter Partner sein Interesse bekundet hat, soll der AIA unverzüglich zur Anwendung gelangen. Staaten und Territorien, die dies nicht getan haben, werden eine entsprechende Empfehlung erhalten. Sollte ein Staat oder ein Territorium die vom Global Forum ausgesprochenen Empfehlungen nicht angemessen berücksichtigen, dürfte sich dies negativ auf die Note der Länderüberprüfungen zum AIA auswirken, die ab 2020 beginnen sollen.

Das Überwachungsverfahren des Global Forum ermöglicht es, einen umfassenden Überblick über die Umsetzung des AIA durch die Staaten und Territorien zu erhalten, die sich dazu verpflichtet haben. Aus dem Umsetzungsbericht für das Jahr 20189 geht hervor, dass die meisten Staaten und Territorien ihrer politischen Verpflichtung, den AIA umzusetzen, nachgekommen sind. Dementsprechend haben mehr als 80 Partnerstaaten im September 2018 untereinander Informationen über Finanzkonten ausgetauscht. Nur wenige erfüllen die wesentlichen Anforderungen derzeit nicht und sehen sich deshalb mit einem äusserst knappen Zeitrahmen konfrontiert, um ihren Verpflichtungen nachzukommen,
was vom Global Forum genau beobachtet wird. Das Global Forum hat ausserdem zur Kenntnis genommen, dass sich die USA noch immer nicht verpflichtet haben, den internationalen Standard anzuwenden. Es wird sich zeigen, wie sich diese Tatsache in den Länderevaluationen, die 2020 beginnen werden, widerspiegeln wird.

7

8

9

Bericht des Generalsekretärs der OECD an die Finanzminister und Notenbankgouverneure der G-20, Buenos Aires, Juli 2018, S. 7, Abschnitt 2, und 66 f.; einsehbar unter www.oecd.org/ctp/oecd-secretary-general-tax-report-g20-finance-ministers-july2018.pdf.

FISC 345/ECOFIN 1088 «EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke» Schlussfolgerungen des Rates (angenommen am 5.12.2017); einsehbar unter data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-15429-2017-INIT/de/pdf.

Der «Automatic Exchange of Information Implementation Report 2018» des Global Forum ist einsehbar unter: www.oecd.org/tax/transparency/AEOI-ImplementationReport-2018.pdf.

4223

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Im Mai 2019 bestanden etwa 4500 verbindlich aktivierte bilaterale Beziehungen zur Umsetzung des AIA nach der AIA-Vereinbarung.10 Namentlich die EU-Mitgliedstaaten, die OECD-Staaten, fast alle G-20-Staaten sowie andere Partnerstaaten mit wichtigen Finanzplätzen wenden den AIA inzwischen an und verfügen über entsprechend weite Netzwerke von Partnerstaaten.

1.2

Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung

Aufgrund der internationalen Entwicklungen schlägt der Bundesrat vor, das AIANetzwerk der Schweiz mit den Staaten und Territorien zu erweitern, die sich zum AIA-Standard bekennen und gegenüber dem Global Forum einen verbindlichen Zeitpunkt für die Umsetzung des AIA bis spätestens 2020 angegeben haben. Die Auswahl beschränkt sich somit nicht nur auf diejenigen Staaten und Territorien, die im heutigen Zeitpunkt ihr Interesse an der Einführung des AIA mit der Schweiz bekundet haben, wie es bisher der Fall gewesen war. 11 Die bisherigen Erfahrungen zeigen allerdings, dass grundsätzlich alle Staaten und Territorien, die den AIA umsetzen, ihr Interesse am AIA mit der Schweiz manifestieren.

Als Alternative hätten auch sämtliche Staaten und Territorien, die sich zum AIAStandard bekennen, aber noch keinen Zeitpunkt für die Umsetzung des AIA mitgeteilt haben, in die Vorlage aufgenommen werden können. Dies hätte sich aber angesichts der sich daraus ergebenden Unsicherheiten weder als sachgerecht noch als angemessen erwiesen. Deshalb werden die derzeit 45 Staaten und Territorien (meist Schwellen- und Entwicklungsländer), die sich zum AIA bekennen, aber keinen Zeitpunkt für dessen Umsetzung angegeben haben, zum jetzigen Zeitpunkt nicht berücksichtigt.12 Der an der Plenarsitzung des Global Forum im Jahr 2017 beschlossene Aktionsplan, die Entwicklungsländer beim Kapazitätsaufbau der für die Um10

11

12

Die Listen mit den bilateral aktivierten AIA-Beziehungen sind unter folgendem Link einsehbar: www.oecd.org > tax > automatic exchange > international framework for the crs > exchange relationships.

Derzeit haben folgende der vorgeschlagenen potenziellen Partnerstaaten ihr Interesse am AIA mit der Schweiz bekundet: Aserbaidschan, der Libanon, Pakistan, Samoa und Vanuatu haben die Schweiz offiziell als Partnerstaat bei der OECD notifiziert. Brunei Darussalam, Dominica, Kasachstan, Macao, Niue, Sint Maarten, Trinidad und Tobago sowie die Türkei haben ihr Interesse entweder gegenüber dem Global Forum (Bekanntgabe der «intended partners») oder im Rahmen von bilateralen Kontakten mit der Schweiz zum Ausdruck gebracht. Albanien, Ghana, die Malediven, Nigeria, Oman und Peru haben derzeit noch keine Angaben zu ihren möglichen Partnerstaaten gemacht, aber es ist davon auszugehen, dass sie dem Global Forum die beabsichtigten Partner im Rahmen des hierfür vorgesehenen Verfahrens im Laufe des Jahres 2019 bekanntgeben werden. Die Schweiz wird diese Staaten gegenüber der OECD nicht notifizieren, sofern sie ihr Interesse nicht im Zeitpunkt manifestieren, in dem die Schweiz ihre Notifikation einreicht.

Es handelt sich um folgende Staaten und Territorien (Stand November 2018): Ägypten, Armenien, Benin, Bosnien und Herzegowina, Botswana, Burkina Faso, Djibouti, Dominikanische Republik, Ecuador, Elfenbeinküste, El Salvador, Eswatini, Gabun, Georgien, Guatemala, Guyana, Haiti, Jamaica, Kambodscha, Kamerun, Kapverden, Kenia, Lesotho, Liberia, Madagaskar, Marokko, Mauretanien, Moldawien, Mongolei, Montenegro, Niger, Nordmazedonien, Papua-Neuguinea, Paraguay, Philippinen, Ruanda, Senegal, Serbien, Tansania, Thailand, Togo, Tschad, Tunesien, Uganda, Ukraine.

4224

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setzung des AIA unerlässlichen Infrastruktur zu unterstützen, hat in diesem Kontext Vorrang.13 In diesem Kontext erscheint es zielführender, weiterreichende Programme zu unterstützen, welche die grundlegenden Probleme der Steuerbehörden angehen (Human Resources, IT-Infrastruktur, rechtliche Rahmenbedingungen, Risikomanagement). Das Staatssekretariat für Wirtschaft fördert die Entwicklungsländer bereits im Bereich des AIA, indem es Aktivitäten des Global Forum in der technischen Unterstützung finanziert und für das Inter-American Center of Tax Administrations (CIAT), das African Tax Administration Forum (ATAF) und das Global Tax Program (GTP) der Weltbank Beiträge erbringt.

Falls diese Staaten und Territorien einen Zeitpunkt für die Umsetzung des AIA angegeben haben, können sie nach sorgfältigen Prüfungen grundsätzlich in die Serie der nächsten Partnerstaaten der Schweiz aufgenommen werden, die dem ordentlichen Genehmigungsverfahren folgen wird.

Die Vorlage umfasst somit die folgenden 19 Staaten und Territorien: Albanien, Aserbaidschan, Brunei Darussalam, Dominica, Ghana, Kasachstan, den Libanon, Macao, die Malediven, Nigeria, Niue, Oman, Pakistan, Peru, Samoa, Sint Maarten, Trinidad und Tobago, die Türkei und Vanuatu. Damit der AIA mit diesen Partnerstaaten am 1. Januar 2020 in Kraft treten kann und im folgenden Jahr erstmals Daten ausgetauscht werden können, muss das Parlament die entsprechenden Bundesbeschlüsse vor Ende 2019 erlassen.

Auch wenn das Parlament die Bundesbeschlüsse über die Einführung des AIA erlassen hat, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass ab 2021 tatsächlich Informationen über Finanzkonten ausgetauscht werden. Dazu bedarf es vorerst noch der Notifikation der Partnerstaaten bei der OECD. Erst die Notifikation bewirkt, dass der AIA im bilateralen Verhältnis rechtsverbindlich aktiviert wird. Sollten die betreffenden Staaten und Territorien im Zeitpunkt, in dem die Schweiz ihre Notifikation aktualisiert, noch kein Interesse an der Einführung des AIA mit der Schweiz bekunden oder die Schweiz noch nicht als Partnerstaat notifiziert haben, so werden sie vom Bundesrat gegenüber der OECD nicht als Partnerstaaten notifiziert, wodurch der AIA bis auf Weiteres nicht aktiviert sein wird. Im Rahmen der Umsetzung der Bundesbeschlüsse über den AIA mit 41 Partnerstaaten ab 2018/2019 wurde
entsprechend verfahren: Sechs Partnerstaaten, die nicht imstande waren, den AIA rechtzeitig umzusetzen, wurden nicht notifiziert. Sollte ein Partnerstaat sein Interesse an der Einführung des AIA mit der Schweiz kundtun, so kann der Bundesrat auf der Grundlage des Bundesbeschlusses die entsprechende Notifikation auf den Beginn des folgenden Jahres vornehmen.

13

Vgl. Antwort des Bundesrates auf die inzwischen zurückgezogene Motion 17.4093 (Guldimann) Molina: parlament.ch > Geschäfte Suche > Geschäftsnummer 2017/4093.

4225

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1.3

Für die Einführung des AIA relevante Faktoren

1.3.1

Rechtsgrundlagen

Damit die Partnerstaaten den AIA rechtswirksam einführen können, müssen sie die einschlägigen völkerrechtlichen Grundlagen in Kraft gesetzt und die erforderliche innerstaatliche Umsetzungsgesetzgebung erlassen haben. Das Global Forum prüft im Rahmen der «legislative assessments», ob die Partnerstaaten über die für die standardkonforme Anwendung des AIA notwendigen internen Erlasse verfügen und ob diese Erlasse materiell den Vorgaben des gemeinsamen Meldestandards genügen.

Zur verbindlichen Aktivierung des AIA müssen die massgebenden Rechtsgrundlagen in Kraft getreten sein, was die Partnerstaaten mit einer entsprechenden Notifikation dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums der AIA-Vereinbarung darlegen müssen. In den meisten der vorgeschlagenen Partnerstaaten laufen derzeit die innerstaatlichen Verfahren zum Erlass der erforderlichen Rechtsgrundlagen, sodass im Zeitpunkt der Redaktion dieser Botschaft noch entsprechende Lücken bestehen. Die Partnerstaaten müssen jedoch spätestens im Zeitpunkt ihrer Verpflichtung zur Einführung des AIA über bindende Rechtgrundlagen verfügen, damit die aus dem AIA resultierenden gegenseitigen Rechte und Pflichten am vereinbarten Stichtag wirksam werden.

1.3.2

Vertraulichkeit, Datensicherheit und Datenschutz

Für den Fall der reziproken Umsetzung des AIA müssen die Partnerstaaten die für den AIA-Standard wesentlichen Grundsätze im Bereich der Vertraulichkeit und des Datenschutzes ausnahmslos erfüllen. Die Prüfung von Aserbaidschan, Pakistan und der Türkei durch die Experten des Global Forum hat ergeben, dass diese Partnerstaaten die Vorgaben im Bereich der Vertraulichkeit und Datensicherheit erfüllen. Die Ergebnisse der Evaluation von Brunei Darussalam, Dominica, Ghana, des Libanon, von Macao, Niue, Samoa, Sint Maarten sowie Trinidad und Tobago haben aufgezeigt, dass die im globalen Standard festgelegten Voraussetzungen noch nicht erfüllt sind. Diese Staaten und Territorien müssen daher einen spezifischen Aktionsplan umsetzen. Solange ein Aktionsplan besteht, kann der AIA nicht in reziproker Weise umgesetzt werden. Dies entspricht der Position, wie sie bereits gegenüber Partnerstaaten unter identischen Bedingungen kundgetan wurde. Für Albanien, Kasachstan, die Malediven, Nigeria und Peru liegen derzeit noch keine Ergebnisse der Länderprüfungen des Expertenpanels vor. Die Prüfung der Vertraulichkeit und Datensicherheit im Rahmen des Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) durch die US-Steuerbehörde Internal Revenue Service (IRS) erfolgt für den Fall, dass der Datenaustausch mit den Partnerstaaten reziprok erfolgt. Nur Aserbaidschan wird auf der Liste des IRS als Staat mit einem angemessenen Vertraulichkeits- und Datensicherheitsniveau aufgeführt. Die USA haben zudem mit Dominica, Kasachstan, Peru, Trinidad und Tobago sowie der Türkei reziproke FATCA-Abkommen abgeschlossen, für die noch keine Ergebnisse der Vertraulichkeits- und Datensicherheitsprüfung vorliegen.

4226

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Alle vorgeschlagenen Staaten und Territorien, mit denen der AIA reziprok umgesetzt werden soll, sind auf der Länderliste des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) als Staaten mit einem ungenügenden Datenschutzniveau aufgeführt, weshalb hinreichende zusätzliche Datenschutzgarantien erforderlich sind. Diesen Bedenken trägt der Bundesrat insofern Rechnung, als die Schweiz am 4. Mai 2017 im Rahmen des Verfahrens nach Abschnitt 7 Absatz 1 Buchstabe d der AIA-Vereinbarung eine Notifikation zum Datenschutz an das Koordinierungsgremium übermittelt hat.14 In dieser Notifikation sind die datenschutzrechtlichen Garantien festgelegt, die auch für die Steuerpflichtigen in diesen Partnerstaaten und -territorien gelten müssen, so insbesondere das Recht der betroffenen Personen auf Auskunft über ihre Daten sowie der Anspruch auf Berichtigung oder Löschung ihrer Daten. Nimmt ein Staat oder ein Territorium die Schweiz in die Liste seiner Partnerstaaten auf, so ist dieser Staat oder dieses Territorium gehalten, die schweizerischen Datenschutzvorgaben einzuhalten. Dieser Mechanismus kommt einer Vereinbarung über den Datenschutz im Sinne von Artikel 6 AIAG gleich und stellt nach Auffassung des Bundesrates eine deutliche Stärkung der Datenschutzgarantien für die Steuerpflichtigen in den Partnerstaaten der Schweiz dar.

Die EU-Mitgliedstaaten, deren Datenschutzgesetzgebung jener der Schweiz ähnlich ist, haben im Rahmen der Aktivierung des AIA auf der Grundlage der AIAVereinbarung sowie des Abschlusses von bilateralen AIA-Abkommen ebenfalls Notifikationen mit Garantien im Bereich des Datenschutzes übermittelt und erwarten somit, wie die Schweiz, von diesen Partnerstaaten die Einhaltung bestimmter datenschutzrechtlicher Grundsätze. Wird der AIA aktiviert, so dürfen die EU-Mitgliedstaaten und die Schweiz den Datenaustausch aussetzen, wenn sie feststellen, dass ein Partnerstaat entgegen der in seiner Notifikation abgegebenen Zusicherung diese datenschutzrechtlichen Mindestanforderungen nicht einhält.

1.3.3

Regularisierung der steuerlichen Vergangenheit

Es dürfte im Interesse der jeweiligen AIA-Partnerstaaten sein, dass deren Rechtsordnungen den Steuerpflichtigen angemessene Möglichkeiten zur Regularisierung von bislang nicht deklarierten Einkommen und Vermögenswerten bereitstellen, bevor der AIA umgesetzt wird. Alle Staaten und Territorien, mit denen der AIA nach dieser Vorlage auf reziproke Weise eingeführt wird, stellen ihren Steuerpflichtigen im Hinblick auf die Einführung des AIA Möglichkeiten zur nachträglichen Offenlegung von bislang unversteuerten Vermögenswerten bereit, die gesamthaft als angemessen bezeichnet werden können. Den Steuerpflichtigen werden keine übermässigen finanziellen Lasten und ­ ausgenommen bei schwerem Steuerbetrug ­ keine Strafverfolgungen mit Gefängnisstrafen auferlegt.

14

AS 2017 3533

4227

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1.3.4

Marktzutritt für Finanzdienstleister

Für den international ausgerichteten Schweizer Finanzsektor sind das grenzüberschreitende Geschäft und die Wahrung des Zugangs zu den relevanten ausländischen Märkten besonders bedeutend. Der Staat ist gefordert, im Dialog mit den wichtigen Partnerländern optimale Voraussetzungen dafür zu schaffen. Exploratorische Gespräche sind somit unabhängig vom AIA zu führen, doch kann die Einführung des AIA möglicherweise als Türöffner für einen solchen Austausch dienen.

Soweit relevant, sind anlässlich der Erweiterung des AIA-Netzwerks Gespräche anzustreben, damit ein Dialog zu Fragen des Marktzugangs etabliert wird und potenzielle Verbesserungen in diesem Bereich erkundet und erörtert werden können.

Es gilt jedoch klarzustellen, dass der Marktzutritt für Finanzdienstleister nicht Bestandteil des globalen Standards ist und somit keine Bedingung für die Einführung des AIA ist. Dieser basiert auf einem internationalen Standard, zu dessen Umsetzung sich die Schweiz und mehr als 100 andere Staaten und Territorien bekannt haben. Es hat sich gezeigt, dass es ausser der Reziprozität und den Garantien im Bereich der Vertraulichkeit, der Datensicherheit und des Datenschutzes keinen Spielraum für die Aushandlung von Gegenleistungen gibt.

1.4

Ausblick

Der für 2020/2021 vorgeschlagene weitere Ausbau des AIA-Netzwerks der Schweiz auf der Grundlage der AIA-Vereinbarung ist notwendig und sinnvoll. Damit kann die Schweiz den Willen zur Erfüllung ihrer internationalen Verpflichtungen zur Einführung des AIA bekräftigen. Ausserdem steht die Vorlage im Einklang mit der Strategie des Bundesrates, welche darauf abzielt, die internationalen Standards im Bereich des Steuerrechts umzusetzen, um so die Reputation und die Integrität des Schweizer Finanzplatzes sowie dessen Wettbewerbsfähigkeit auf internationaler Ebene zu stärken.

Zudem entspricht die beabsichtigte Erweiterung des AIA-Netzwerks einem minimalen internationalen Erfordernis. Dadurch lassen sich die Risiken im Prüfverfahren der Schweiz durch das Global Forum reduzieren, was jedoch noch keine problemlose Prüfung garantiert. Die Tatsache, dass jedoch zahlreiche G-20-, OECD- und EUMitgliedstaaten mit vielen dieser Partnerstaaten bereits im Herbst 2018 erstmals Daten ausgetauscht haben oder dies für 2019 vorgesehen haben,15 wogegen die Schweiz die Einführung des AIA mit den vorgeschlagenen Staaten und Territorien erst für 2020/2021 plant, zeigt, dass unser Land im Rückstand liegt. Ferner ist zu beachten, dass die Staaten und Territorien, mit denen der AIA ab 2020/2021 vorgesehen ist, noch über genügend Zeit verfügen, die vom Standard geforderten Voraussetzungen zu erfüllen (insb. Schaffung der Rechtsgrundlagen; Umsetzung der Vor15

Zahlreiche Drittstaaten haben die vom Bundesrat als AIA-Partner vorgeschlagenen Staaten und Territorien bereits bei der OECD notifiziert: Deutschland, Frankreich, Liechtenstein und das Vereinigte Königreich haben Aserbaidschan, den Libanon, Macao, Niue, Pakistan, Samoa, Sint Maarten, die Türkei und Vanuatu bereits in ihre Listen nach Abschnitt 7(1)(f) der AIA-Vereinbarung aufgenommen, sodass ein Datenaustausch mit diesen Ländern ab 2019 stattfinden wird.

4228

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gaben zur Vertraulichkeit und Datensicherheit). Es ist davon auszugehen, dass die meisten dieser Partnerstaaten ab 2020 in der Lage sein werden, den AIA einzuführen.

Hier wird deutlich, dass diese Entwicklungen kaum Handlungsspielraum bei der Auswahl der Partnerstaaten zulassen, sofern diese die vom Standard geforderten und staatsvertraglich gesetzten Voraussetzungen erfüllen. Die Entwicklung der Diskussionen und der Praxis zum AIA in den relevanten internationalen Gremien (insbesondere G-20, OECD, Global Forum) zeigt klar auf, dass die Durchführung des AIA nicht auf ausgewählte, besonders wichtige Staaten und Territorien beschränkt werden kann. Vielmehr wird erwartet, dass das Netzwerk bis 2019 mit den interessierten geeigneten Partnern hätte vervollständigt werden müssen. Auch wenn das hiesige parlamentarische Genehmigungsverfahren aufgrund guter Kontakte und zahlreicher Erklärungen dem Global Forum und den Partnerstaaten inzwischen bekannt ist und daher ein gewisses Verständnis für die verspätete Umsetzung des AIA besteht, muss die Schweiz den internationalen Erwartungen genügen und beweisen, dass sie gewillt ist, ihr AIA-Netzwerk entsprechend zu erweitern. Andernfalls riskiert sie diesen Goodwill zu verlieren und rasch als unverlässlich und unkooperativ zu gelten.

Dabei wird der internationale Druck auf die Schweiz und auf alle Staaten, die sich zum AIA bekennen, die interessierten Partnerstaaten in ihr AIA-Netzwerk zu integrieren, nicht nachlassen.

Verfahrensmässig entspricht das vorgeschlagene Vorgehen vollumfänglich den bisherigen Aktivierungen, wonach nur Partnerstaaten infrage kommen, welche die von der OECD gestellten Anforderungen anlässlich des ersten Datenaustauschs einhalten.

Allfällige künftige Erweiterungen des AIA-Netzwerks der Schweiz sind noch nicht definiert, doch steht fest, dass sie gestützt auf das aktuelle Vorgehen und nach Massgabe der bisherigen Kriterien stattfinden würden. Die Notifikation und die damit einhergehende Aktivierung des reziproken AIA würde nur gegenüber Partnerstaaten erfolgen, welche die Voraussetzungen des anwendbaren Abkommens erfüllen. Vor dem ersten Datenaustausch würde der Bundesrat nochmals genauer prüfen, ob die notifizierten Partnerstaaten die im Bundesbeschluss über den Prüfmechanismus definierten Kriterien einhalten.

1.5

Verhältnis zur Legislaturplanung und zu Strategien des Bundesrates

Die Vorlage ist in der Botschaft vom 27. Januar 201616 zur Legislaturplanung 2015­ 2019 angekündigt, erscheint jedoch nicht explizit im Bundesbeschluss vom 14. Juni 201617 über die Legislaturplanung 2015­2019. Sie ist Bestandteil der ersten politischen Leitlinie der Legislaturplanung, wonach die Schweiz ihren Wohlstand nachhaltig sichert, indem sie für bestmögliche wirtschaftliche Rahmenbedingungen im Inland sorgt und so ihre Wettbewerbsfähigkeit unterstützt.

16 17

BBl 2016 1105, hier 1218 BBl 2016 5183

4229

BBl 2019

Die Einhaltung der internationalen Standards im Steuerbereich, insbesondere bezüglich Transparenz und Informationsaustausch, ist Bestandteil der Strategie des Bundesrates für einen wettbewerbsfähigen Finanzplatz Schweiz.

Dies deckt sich auch mit der «Strategie Nachhaltige Entwicklung», mit der die Schweiz ihren Verpflichtungen aus der «Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung» der UNO nachkommen will.18

2

Vorverfahren

2.1

Konsultation der parlamentarischen Kommissionen

Wegen der politischen Bedeutung des weiteren Vorgehens betreffend die künftige Erweiterung des Netzwerks der AIA-Partnerstaaten der Schweiz war es dem Bundesrat ein wichtiges Anliegen, vorgängig die zuständigen parlamentarischen Kommissionen (Aussenpolitische Kommissionen APK und Kommissionen für Wirtschaft und Abgaben WAK) nach Artikel 152 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 200219 über die nächsten Schritte zu konsultieren. Nebst der Erweiterung des AIANetzwerks hatte der Bundesrat vorgeschlagen, gegenüber dem Global Forum schriftlich zu erklären, dass die Schweiz bereit sei, unter Vorbehalt ihrer internen Genehmigungsverfahren den AIA mit allen interessierten geeigneten Partnern einzuführen.

Die Konsultationen der APK und der WAK beider Räte fanden im Oktober 2018 auf der Grundlage eines Berichts des Staatssekretariats für internationale Finanzfragen (SIF) statt.

Die Ergebnisse der Konsultationen sind unterschiedlich ausgefallen. Während die APK-N und die APK-S den Vorschlag des Bundesrates zur Kenntnis genommen haben und diesen grundsätzlich unterstützen, haben die WAK-S und die WAK-N eine kritischere Haltung eingenommen.

Auch die APK-S äusserte Bedenken gegenüber dem Vorhaben des Bundesrates, das aktualisierte Engagement der Schweiz dem Global Forum zur Kenntnis zu bringen.

Es bestehe keine Eile, den AIA allen potenziellen Partnerstaaten anzubieten, zumal diese Erklärung fälschlicherweise auch als unbedingter Anspruch auf die Einführung des AIA verstanden werden könnte. Die Kommission empfiehlt daher, der Bundesrat solle keine solche Erklärung gegenüber dem Global Forum abgeben.

Angesichts der Ergebnisse der Konsultationen hat der Bundesrat darauf verzichtet, das Engagement der Schweiz gegenüber dem Global Forum explizit zu aktualisieren. Da in den Diskussionen der WAK-S und WAK-N keine fundamentale Opposition gegen die Erweiterung des Netzwerks auf weitere Partnerstaaten geäussert wurde, hält der Bundesrat aus den vorerwähnten Gründen an seinem Entscheid fest, die zusätzlichen Partnerstaaten für den AIA vorzuschlagen.

18 19

www.are.admin.ch > Nachhaltige Entwicklung > Politik und Strategie > Strategie Nachhaltige Entwicklung.

SR 171.10

4230

BBl 2019

2.2

Vernehmlassungsverfahren

2.2.1

Ergebnisse der Vernehmlassung

Vom 7. Dezember 2018 bis zum 20. März 2019 war die Vorlage zur Einführung des AIA mit weiteren Partnerstaaten ab 2020/2021 Gegenstand eines Vernehmlassungsverfahrens.20 Stellung genommen haben 24 Kantone, fünf Parteien21 vier gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft 22 sowie acht Vertreter interessierter Kreise.23 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Vernehmlassung begrüssen die Vorlage mit grosser Mehrheit. Vier haben die Vorlage generell abgelehnt. Neun verzichteten ausdrücklich auf eine Stellungnahme.

2.2.2

Keine Neuerungen gegenüber dem Vernehmlassungsentwurf

Es wurden keine Kritikpunkte vorgebracht, die nicht bereits in den vorangehenden Vernehmlassungen vorgetragen wurden.24 Die eingegangenen Stellungnahmen führten somit zu keinen neuen Erkenntnissen, auf deren Grundlage der Vernehmlassungsentwurf inhaltlich wesentliche Änderungen erfahren hätte. In zahlreichen Eingaben wurde darauf hingewiesen, dass die Erweiterung des AIA-Netzwerks wichtig sei, um die Position der Schweiz nicht zu gefährden, da sonst andere Staaten zu Defensivmassnahmen legitimiert wären, weil die Schweiz ihre internationalen Verpflichtungen nicht einhält. Dies entbinde den Bundesrat jedoch nicht davon, dafür zu sorgen, dass der AIA im bilateralen Verhältnis erst dann verbindlich aktiviert wird, wenn die Partnerstaaten die Voraussetzungen des AIA-Standards ausnahmslos erfüllen. In diesem Kontext wird klar, dass dem Bundesbeschluss über den Prüfmechanismus eine wichtige Funktion zukommt. Zudem wurde verschiedentlich 20 21 22 23

24

Der Ergebnisbericht ist einsehbar unter www.admin.ch > Bundesrecht > Vernehmlassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen > 2019 > EFD.

CVP, FDP, Grüne, SP und SVP.

Economiesuisse, Schweizerische Bankiervereingung, Schweizerischer Gewerkschaftsbund und Schweizerischer Gewerbeverband.

Alliancefinance, AllianceSud, Auslandschweizer-Organisation, Centre Patronal, SwissHoldings, Verband Schweizerischer Vermögensverwalter, Vereinigung Schweizerischer Assetmanagement- und Vermögensverwaltungsbanken sowie Vereinigung Schweizerischer Privatbanken.

Vgl. dazu die Ausführungen zu den Vernehmlassungsergebnissen in: ­ Botschaft vom 5. Juni 2015 zur Genehmigung der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten und zu ihrer Umsetzung (Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen), BBl 2015 5456; ­ Botschaft vom 6. Juli 2016 zur Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit Island, Norwegen, Guernsey, Jersey, der Insel Man, Japan, Kanada und der Republik Korea, BBl 2016 6627; ­ Botschaft vom 16. Juni 2017 über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit 41 Partnerstaaten ab 2018/2019, BBl 2017 4938; und ­ Botschaft vom 9. Mai 2018 zur Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit Singapur und Hongkong ab 2018/2019 und mit weiteren Partnerstaaten ab 2019/2020; BBl 2018 3227.

4231

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verlangt, dass sich die Schweiz verstärkt bemühen sollte, Entwicklungsländer bei der Einführung des AIA zu unterstützen.

2.2.3

Aufnahme Omans in die Liste der Partnerstaaten

Das Global Forum identifiziert fortlaufend die sog. «jurisdiction of relevance», also diejenigen Staaten und Territorien, die nicht am AIA teilnehmen und dadurch die internationalen Bemühungen im Bereich der Steuertransparenz unterlaufen. Oman ist einem Beschluss des Global Forum, den AIA innert drei Jahren umsetzen zu müssen, zuvorgekommen und hat Ende 2018, also erst nach der Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens, erklärt, den AIA bis 2020 einzuführen. Dadurch hat sich die Zahl der potenziellen Partnerstaaten der Schweiz, die einen Zeitpunkt für die Umsetzung des AIA bekanntgegeben haben, auf insgesamt 19 erhöht. Der Bundesrat schlägt daher vor, Oman in die Liste der Partnerstaaten aufzunehmen, mit denen der AIA ab 2020/2021 umgesetzt werden soll.

3

Grundzüge der Vorlage

3.1

Die beantragte Neuregelung

Der Bundesrat schlägt vor, das AIA-Netzwerk der Schweiz mit 19 zusätzlichen Partnerstaaten zu erweitern.

3.2

Abstimmung von Aufgaben und Finanzen

Die Schweiz hat sich politisch dazu verpflichtet, die internationalen Standards im Bereich der Transparenz und des Informationsaustauschs für Steuerzwecke zu übernehmen. Die Umsetzung des AIA ist zweifellos mit hohen Regulierungskosten verbunden, mit denen jedoch die internationale Wettbewerbsfähigkeit und das Funktionieren eines integren Finanzplatzes nachhaltig sichergestellt werden sollen.

Die Erweiterung des AIA-Netzwerks der Schweiz ist daher eine wichtige Aufgabe, die den Aufwand gemessen am damit verfolgten Zweck als verhältnismässig erscheinen lässt.

Der Nutzen des AIA in Bezug auf zusätzliche Steuereinnahmen lässt sich im jetzigen Zeitpunkt nicht quantifizieren, da es äusserst schwierig ist, den direkten geldwerten Nutzen von aus dem Ausland erhaltenen Angaben zu Finanzkonten zu bestimmen. Unabhängig davon erweist sich der AIA im Hinblick auf die Einhaltung der steuerlichen Vorschriften als effektiv, weil damit das Risiko der unbeabsichtigten oder absichtlichen Nichtdeklaration von Vermögenswerten durch die abschreckende Wirkung für Steuerpflichtige aufgrund der erwarteten Nutzung der ausgetauschten Informationen erheblich reduziert werden kann. Dies belegen die betragsmässig hohen schweizweiten Nachdeklarationen von im Ausland gelegenen Vermögenswerten im Zeitraum zwischen 2016 und 2018.

4232

BBl 2019

3.3

Umsetzungsfragen

Die meldenden schweizerischen Finanzinstitute übermitteln die Informationen an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Diese leitet die Daten verschlüsselt über eine von der OECD in Auftrag gegebene Austauschplattform den zuständigen Behörden im Partnerstaat weiter. Umgekehrt erhält sie Informationen über in der Schweiz steuerpflichtige Personen, die in einem Partnerstaat über ein Konto verfügen. Die ESTV wird die erhaltenen Daten den Kantonen zur Verfügung stellen, die diese Informationen im Veranlagungsverfahren verwenden können.

Im Rahmen des AIA werden die Kantone also nicht mit der Sammlung der Daten betraut. Sie müssen hingegen sicherstellen, dass sie die von der ESTV zur Verfügung gestellten Informationen aus dem Ausland effizient und zielführend verwenden können. Dank den ausgetauschten Informationen werden die kantonalen Steuerbehörden überprüfen können, ob ihre Steuerpflichtigen ihre Finanzkonten im Ausland in der Steuererklärung deklariert haben.

Ende September 2018 hat die Schweiz mit den ersten Partnerstaaten erstmals Informationen über Finanzkonten ausgetauscht. Der Datenaustausch wurde gesamthaft erfolgreich durchgeführt. Beim reziproken AIA wurden die Daten mit den Partnern koordiniert versendet. Die Übermittlung der Daten erfolgte mit dem Common Transmission System der OECD. Dasselbe Verfahren gelangt auch bei den nächsten Übermittlungen der Daten zur Anwendung.

4

Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln der Bundesbeschlüsse

Die Bundesbeschlüsse, mit denen der AIA mit Albanien, Aserbaidschan, Brunei Darussalam, Dominica, Ghana, Kasachstan, dem Libanon, Macao, den Malediven, Nigeria, Niue, Oman, Pakistan, Peru, Samoa, Sint Maarten, Trinidad und Tobago, der Türkei und Vanuatu eingeführt wird, folgen dem Muster, das für die Bundesbeschlüsse über die Einführung des AIA mit den Partnerstaaten für 2019/2020 verwendet wurde.

Art. 1 Mit dieser Bestimmung ermächtigt das Parlament den Bundesrat, dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums der AIA-Vereinbarung zu notifizieren, dass die im Rahmen dieser Vorlage vorgeschlagenen Staaten und Territorien in die Liste jener Länder aufzunehmen sind, mit denen die Schweiz den AIA umsetzt (Abs. 1). Das Parlament erteilt dem Bundesrat zudem die Kompetenz, das Datum festzulegen, ab dem Informationen über Finanzkonten ausgetauscht werden (Abs. 2).

Mit der Aktivierung des AIA werden die Finanzinstitute in den Partnerstaaten verpflichtet, ab dem Zeitpunkt der Notifikation Informationen über Finanzkonten von Personen, die in den Partnerstaaten steuerlich ansässig sind, sowie Informationen über Finanzkonten der Nachlässe von Erblasserinnen und Erblassern, die dort ansäs-

4233

BBl 2019

sig waren, nach Massgabe des gemeinsamen Meldestandards der OECD zu sammeln und der zuständigen Behörde zu melden.

Art. 2 Der Bundesbeschluss vom 6. Dezember 2017 über den Prüfmechanismus zur Sicherstellung der standardkonformen Umsetzung des AIA mit den Partnerstaaten ab 2018/2019 umschreibt die Kriterien für die vom Bundesrat durchzuführende Prüfung vor dem ersten Datenaustausch und regelt das weitere Verfahren. Mit einem Verweis auf diesen Bundesbeschluss soll sichergestellt werden, dass auch bei den neuen Partnerstaaten überprüft wird, ob diese die für die standardkonforme Umsetzung des AIA erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Das bedeutet konkret, dass auch nach der Aktivierung des AIA mit diesen Partnerstaaten der Bundesrat vor dem ersten Datenaustausch nochmals prüfen wird, ob die Partnerstaaten, mit denen der AIA reziprok umgesetzt werden soll, die Vorgaben des Standards einhalten. Ergibt die Prüfung, dass der AIA in einem Partnerstaat nicht standardkonform umgesetzt wird, kann der Bundesrat den Datenaustausch mit diesem Partnerstaat aussetzen. Zu diesem Zweck wird er länderspezifische Analysen zu den AIA-relevanten Prüfkriterien vornehmen und die in einem Bericht zusammengefassten Ergebnisse den zuständigen parlamentarischen Kommissionen beider Räte zur Konsultation unterbreiten. Diese Prüfung soll nach dem ersten Datenaustausch periodisch und risikobasiert wiederholt werden. Bei den nichtreziproken Staaten und Territorien wird insbesondere zu prüfen sein, ob die entsprechenden Notifikationen immer noch gültig sind.

Art. 3 Nach Artikel 39 Buchstabe a AIAG genehmigt das Parlament die Aufnahme eines Staates oder eines Territoriums in die beim Sekretariat des Koordinierungsgremiums der AIA-Vereinbarung hinterlegte Liste gemäss Abschnitt 7 Ziffer 1 Buchstabe f der AIA-Vereinbarung mit einfachem Bundesbeschluss, der somit nicht dem fakultativen Referendum unterstellt ist.

5

Auswirkungen

5.1

Auswirkungen auf den Bund

Die Einführung des AIA mit weiteren Partnerstaaten dürfte nicht zu einem erheblichen Mehraufwand führen, da die dazu notwendigen organisatorischen, personellen und technischen Umsetzungsmassnahmen bereits im Rahmen der Inkraftsetzung des Amtshilfeübereinkommens, der AIA-Vereinbarung und des AIAG vorzusehen waren.25 Die aufgrund des im Herbst 2018 durchgeführten Datenaustauschs vorliegenden Erfahrungswerte auf technischer Ebene zeigen, dass die bereits getroffenen Vorkehrungen den durch die Aktivierung des AIA mit weiteren Partnerstaaten generierten Mehraufwand auch in Zukunft grundsätzlich abdecken dürften.

25

Vgl. dazu BBl 2015 5437, insb. 5516 f., sowie BBl 2016 6595, insb. 6629 f.

4234

BBl 2019

Bei den steuerlichen Auswirkungen ist zu unterscheiden zwischen den Meldungen der Schweiz zuhanden der Steuerbehörden dieser Staaten und jenen Meldungen, die der schweizerische Fiskus von diesen Staaten erhalten wird. Aufgrund der Meldungen der Schweiz ins Ausland sind Mindereinnahmen bei Bund und Kantonen nicht auszuschliessen (insb. reduzierte Gewinne des Finanzsektors, Mindereinnahmen bei der Verrechnungssteuer). Umgekehrt impliziert die Reziprozität des AIA ein Potenzial für Mehreinnahmen aus bisher unversteuerten Vermögen, die in der Schweiz steuerlich ansässige Personen bei Finanzinstituten in den Partnerstaaten halten.26

5.2

Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden

Der Umstand, dass der AIA künftig mit zusätzlichen Partnerstaaten umgesetzt werden soll, ändert wenig an den hohen Anforderungen, die das System des AIA und dessen Vollzug an die Kantone stellt. Die zur Verwendung der Informationen aus dem Ausland erforderlichen organisatorischen, personellen und technischen Belange mussten im Hinblick auf den ersten Datenaustausch im Jahr 2018 bereits vorhanden sein. Erst eine Analyse der Durchführung des ersten Datenaustauschs unter Einbezug der Kantone wird zeigen, ob die vorhandenen Ressourcen ausreichend sind.

Von der Vorlage sind keine Mehrausgaben für Gemeinden zu erwarten, da diese nicht in die Umsetzung des AIA involviert sind. Mehreinnahmen für Kantone und Gemeinden sind denkbar, wenn durch den AIA bisher nichtdeklarierte in den Partnerstaaten gelegene Vermögenswerte von in der Schweiz steuerlich ansässigen Personen bekannt werden. Zwar bestehen in der Schweiz bedeutende Ausländergemeinden aus einzelnen der vorgeschlagenen AIA-Partnerstaaten; sie verkörpern jedoch kumuliert nur 1 Prozent der ständigen Wohnbevölkerung der Schweiz. Entsprechend erscheinen wesentliche Mehr- oder Mindereinnahmen unwahrscheinlich.

5.3

Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Die Sicherstellung der internationalen Konformität im Steuerbereich stellt eine explizite Stossrichtung der Finanzpolitik des Bundesrates dar. 27 Nach dieser setzt sich die Schweiz für eine breite Einführung des AIA zur Wahrung eines internationalen Level Playing Field ein. Die standardkonforme Umsetzung des AIA mit möglichst vielen Partnerstaaten folgt entsprechend aus einer konsequenten Strategieumsetzung, auch im Hinblick auf die umfassenden Länderprüfungen des Global Forum ab 2020. Mit der Umsetzung der bundesrätlichen Finanzpolitik sollen Glaubwürdigkeit, Integrität und Reputation des Schweizer Finanzplatzes im internationalen Verhältnis gestärkt und damit die Rechts- und Planungssicherheit verbessert 26

27

Vgl. dazu auch die Entwicklung der straflosen Selbstanzeigen in den letzten Jahren unter: Startseite ESTV > Verrechnungssteuer Stempelabgaben > Verrechnungssteuer > Kontakt > Abteilung Strafsachen und Untersuchungen.

Vgl. Bundesrat (2016): Finanzplatzpolitik für einen wettbewerbsfähigen Finanzplatz Schweiz, S. 24f. www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/45749.pdf

4235

BBl 2019

werden. Die Umsetzung des AIA mit zusätzlichen Partnerstaaten dient als Element der bundesrätlichen Finanzpolitik letztlich auch der Abwendung der Gefahr, dass die Schweiz als unkooperativer Staat kategorisiert und allenfalls mit Sanktionen belegt wird ­ auch seitens von Ländern, die nicht zu den vorgeschlagenen neuen AIAPartnern gehören. Solche Gegenmassnahmen administrativer und fiskalischer Art wären für Unternehmen und Erwerbstätige und letztlich auch für die Steuerpflichtigen von potenziell grossem, wenn auch schwer quantifizierbarem Nachteil. Zudem hätte die Aufnahme in die Listen der OECD/G-20 sowie der EU einen beträchtlichen Reputationsschaden für den Wirtschaftsstandort Schweiz zur Folge.

Zusätzliche Kosten für Finanzinstitute in Form einmaliger Einführungs- und wiederkehrender Betriebskosten sowie in Form verschlechterter Wettbewerbsbedingungen dürften gering ausfallen. Der Kreis der AIA-meldepflichtigen Institute vergrössert sich durch die Vorlage nicht, und die betroffenen Finanzinstitute verfügen bereits über die Infrastruktur und die Prozesse, die notwendig sind. Bezüglich der Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit ist zu berücksichtigen, dass der AIA ein internationaler Standard ist, der von den teilnehmenden Staaten und Territorien nach einheitlichen Regeln durchgeführt wird. Die Umsetzung des AIA stellt somit den schweizerischen Finanzplatz in Bezug auf seine Wettbewerbsfähigkeit nicht schlechter als andere Finanzplätze. Der AIA und dessen Erweiterung schwächen jedoch die relative Wettbewerbsposition des schweizerischen Finanzplatzes im Vergleich zu früher. Insbesondere für grenzüberschreitend tätige Banken sind Mindereinnahmen denkbar, wenn aufgrund des erweiterten AIA Gelder aus der Schweiz abfliessen. Schätzungen zur Entwicklung der in der Schweiz verwalteten OffshoreVermögen zeigen jedoch seit dem Erlass des AIA-Standards 2014 eine positive Entwicklung. Die absolute Zunahme der in der Schweiz verwalteten OffshoreVermögen geht mit einem rückläufigen Marktanteil der Schweiz einher. Dies kann auf das überdurchschnittliche Wachstum der Vermögen im asiatischen Raum zurückgeführt werden, von welchem die asiatischen Finanzplätze stärker profitieren als der Finanzplatz Schweiz.28 Dass die vorgeschlagene Erweiterung des AIA zu einem wesentlichen Abfluss von Kundenvermögen führt,
erscheint entsprechend unwahrscheinlich. Eine solche Entwicklung ist insbesondere nicht zu erwarten, weil die neu vorgeschlagenen AIA-Partnerstaaten eine geringere wirtschaftliche Bedeutung aufweisen und weniger bedeutende Absatzmärkte für grenzüberschreitende Finanzdienstleistungen darstellen als die bisherigen AIA-Partnerstaaten. Denn die vorgeschlagenen Staaten und Territorien sind weder Konkurrenzfinanzplätze noch wichtige Standorte von Trusts oder Domizilgesellschaften. Lediglich Vanuatu kann als Offshore-Finanzplatz bezeichnet werden, weshalb seine Einbindung in das AIANetzwerk der Schweiz aus Sicht des Finanzplatzes besonders begrüsst wird, insbesondere auch wegen der per 1. Januar 2019 erfolgten Aufhebung von Artikel 1

28

Vgl. Schweizerische Bankiervereinigung (2018): Banking Barometer 2018, S. 49.

www.swissbanking.org/en/services/library/studies-reports; Boston Consulting Group (2014): Global Wealth 2014, S. 10.

image-src.bcg.com/Images/Riding_a_Wave_of_Growth_Jun_2014_tcm20-74487.pdf; Boston Consulting Group (2018): Global Wealth 2018, S. 9-10.

image-src.bcg.com/Images/BCG-Seizing-the-Analytics-Advantage-June-2018R-3_tcm20-194512.pdf.

4236

BBl 2019

AIAV über die teilnehmenden Staaten.29 Die übrigen Staaten und Territorien sind gemessen an der Kundenpopulation keine Schlüsselmärkte für den Schweizer Finanzplatz.

Mit der Erweiterung des AIA-Netzwerks auf der Grundlage der bestehenden Systeme trägt die Schweiz zur Konsolidierung des Level Playing Field und damit zu einem Umfeld bei, in welchem der schweizerische Finanzplatz seine Standortvorteile wie politische Stabilität, starke und stabile Währung, qualifiziertes Personal und Innovationskraft langfristig nutzen kann.

6

Rechtliche Aspekte

6.1

Verfassungsmässigkeit

Die Entwürfe der Bundesbeschlüsse stützen sich auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung30 (BV), der dem Bund die allgemeine Kompetenz im Bereich der auswärtigen Angelegenheiten verleiht.

Der AIA stellt einen Eingriff in die Privatsphäre dar, insbesondere in das Recht der informationellen Selbstbestimmung. Die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für den Freiheitseingriff gemäss Artikel 36 BV sind jedoch erfüllt, da mit dem AIAG eine gesetzliche Grundlage besteht und der AIA eine geeignete und erforderliche (und damit verhältnismässige) Massnahme zur Sicherstellung der Steuerkonformität ausländischer Kundinnen und Kunden sowie der Wettbewerbsfähigkeit des Schweizer Finanzplatzes darstellt.

Das Verfahren des AIA sieht verschiedene Mechanismen zum Schutz der vom Datenaustausch betroffenen Personen vor und konkretisiert mit den entsprechenden Rechtsansprüchen die verfassungsmässige Rechtsweggarantie.31 Dazu gehören insbesondere die datenschutzrechtlich gewährten Auskunfts- und Berichtigungsrechte (Art. 14, 15 und 19 Abs. 2 erster Satz AIAG). Zudem kann im Rahmen des individuellen Rechtsschutzes verlangt werden, dass der Datenaustausch zu unterlassen sei, wenn die Übermittlung der Daten für die betroffene Person schwerwiegende Nachteile zur Folge hätte, die ihr aufgrund fehlender rechtsstaatlicher Garantien im Partnerstaat nicht zugemutet werden können (Art. 19 Abs. 2 zweiter Satz AIAG).

29

30 31

Vgl. dazu Startseite SIF > Dokumentation > Medienmitteilungen > Medienmitteilung > Bundesrat hebt die Übergangsbestimmung in der Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch auf.

SR 101 Vgl. Kurzgutachten vom 13. August 2015 von Prof. Dr. iur. René Matteotti zur Verfassungskonformität des automatischen Informationsaustauschs.

4237

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6.2

Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Mit der Vorlage sollen die internationalen Vorgaben im Bereich des AIA umgesetzt werden. Bestehende internationale Verpflichtungen werden durch die Erweiterung des AIA-Netzwerks der Schweiz nicht berührt.

Die Einführung des AIA mit den folgenden Partnerstaaten hat keine Auswirkungen auf die bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen mit:

32 33 34 35 36 37 38

­

Albanien (Abkommen vom 12. November 199932 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Albanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen;

­

Aserbaidschan (Abkommen vom 23. Februar 200633 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Aserbaidschan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen);

­

Dominica (Notenwechsel vom 20./26. August 1963 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland betreffend das Abkommen vom 30. September 195434 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen [Ausdehnung auf überseeische britische Gebiete]);

­

Ghana (Abkommen vom 23. Juli 200835 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Ghana zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, vom Vermögen und auf Veräusserungsgewinnen);

­

Kasachstan (Abkommen vom 21. Oktober 199936 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik von Kasachstan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen);

­

Libanon (Notenwechsel vom 26. Juni/11. September 195737 zwischen der Schweiz und dem Libanon betreffend die Besteuerung von Unternehmungen der Schiff- und Luftfahrt);

­

Oman (Abkommen vom 22. Mai 201538 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Sultanat Oman zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen);

SR 0.672.912.31 SR 0.672.916.41 SR 0.672.936.711; Notenwechsel am Ende des Abkommens und Teil 1 des Anhangs.

SR 0.672.936.31 SR 0.672.947.01 SR 0.672.948.95 SR 0.672.961.61

4238

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­

Pakistan (Abkommen vom 21. März 201739 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Islamischen Republik Pakistan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen);

­

Peru (Abkommen vom 21. September 201240 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Peru zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen);

­

Trinidad und Tobago (Abkommen vom 1. Februar 197341 zwischen der Schweiz und Trinidad und Tobago zu Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen);

­

Türkei (Abkommen vom 18. Juni 201042 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Türkei zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen);

Die Schweiz und die neuen Partnerstaaten können sich für den AIA auf das Amtshilfeübereinkommen, die multilaterale AIA-Vereinbarung und die bilaterale Aktivierung berufen, sofern diese Abkommen in Kraft und anwendbar sind.

Das Amtshilfeübereinkommen ist zudem Rechtsgrundlage für den Informationsaustausch auf Ersuchen und für den spontanen Informationsaustausch nach Massgabe des OECD-Standards. Dadurch können mit allen neuen Partnerstaaten steuerrelevante Informationen auch auf Ersuchen oder spontan ausgetauscht werden, sofern das Amtshilfeübereinkommen in Kraft und anwendbar ist.

Mit der Umsetzung des AIA kommt die Schweiz zudem ihren Verpflichtungen aus der «Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung» der UNO mit ihren 17 Sustainable Development Goals (SDG) nach (insb. Goal 10: Reduce inequality within and among countries).

6.3

Erlassform

Die Bundesbeschlüsse, mit denen der Bundesrat ermächtigt wird, dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums der AIA-Vereinbarung mitzuteilen, dass die besagten Staaten und Territorien in die Liste der AIA-Partner aufzunehmen seien, bedürfen der Genehmigung durch die Bundesversammlung (Art. 163 Abs. 2 BV).

Die einzelnen Bundesbeschlüsse betreffend die Aufnahme eines Staates oder Territoriums in die Liste nach Abschnitt 7 Ziffer 1 Buchstabe f der AIA-Vereinbarung sind gemäss Artikel 39 Buchstabe a AIAG von der Bundesversammlung mit einfachem Bundesbeschluss zu genehmigen, der somit nicht dem Referendum untersteht.

39 40 41 42

SR 0.672.962.31 SR 0.672.964.11 SR 0.672.975.41 SR 0.672.976.31

4239

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6.4

Keine Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Die Vorlage untersteht nicht der Ausgabenbremse nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV, da sie weder Subventionsbestimmungen noch die Grundlage für die Schaffung eines Verpflichtungskredits oder Zahlungsrahmens enthält.

6.5

Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Die Vorlage enthält keine Delegationsgrundlage für Rechtsetzungsbefugnisse.

4240

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Anhang

Informationen zu den vorgeschlagenen Partnerstaaten für den AIA ab 2020/2021 Die nachstehenden Detailinformationen in Bezug auf den AIA berücksichtigen die Entwicklungen in den einzelnen Staaten und Territorien bis Ende März 2019 und die Situation in diesem Zeitpunkt. Die Bewertungen, die das Global Forum im Rahmen der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen abgegeben hat, beziehen sich auf die Evaluationen zur Phase 2 der Umsetzung des Standards, die Ende 2016 abgeschlossen wurden. Alle in dieser Vorlage vorgeschlagenen Partnerstaaten sind Gegenstand eines neuen Prüfzyklus. Auch im neuen Zyklus gehört die Vertraulichkeit im Bereich des Informationsaustauschs auf Ersuchen zu den Themen, die überprüft werden. Angesichts der regen internationalen Entwicklungen im Bereich des AIA werden diese Informationen im Vorfeld der parlamentarischen Beratungen aktualisiert. Weitere Aktualisierungen könnten in verfahrensrelevanten Zeitpunkten folgen.

1.

Albanien

Schaffung der für den AIA notwendigen Rechtsgrundlagen in Albanien Albanien hat sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zur Umsetzung des AIA mit einem ersten Informationsaustausch im Jahr 2020 verpflichtet. Das Amtshilfeübereinkommen wurde am 1. März 2013 unterzeichnet und ist seit dem 1. Dezember 2013 in Kraft. Die AIA-Vereinbarung wurde am 29. Oktober 2014 unterzeichnet. Über die nationale Umsetzungsgesetzgebung ist derzeit noch nichts bekannt. Somit verfügt Albanien noch nicht über alle für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und der AIA-Vereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen.

Vertraulichkeit und Datensicherheit in Albanien Die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen zur Vertraulichkeit und Datensicherheit in Albanien wurden vom Expertenpanel des Global Forum noch nicht geprüft.

Albanien hat kein FATCA-IGA mit den USA abgeschlossen und deshalb keine Vertraulichkeits- und Datensicherheitsprüfung des IRS durchlaufen.

Das Global Forum hat im Rahmen der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen im Juli 2016 das Vertraulichkeitsniveau im Steuerbereich in Albanien als standardkonform (compliant) bewertet. Sämtliche Steuerabkommen, die Albanien abgeschlossen hat, enthalten eine Vertraulichkeitsklausel, die jener des Musterabkommens der OECD entspricht. Das albanische Steuerverfahrensgesetz enthält zudem mehrere Bestimmungen zum Schutz der Vertraulichkeit der individuellen Steuerdaten.

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Albanien verfügt über ein eigenständiges Datenschutzgesetz (Law no. 9887 vom 10. März 2008), das die wichtigsten Individualschutzrechte gewährt (Zugang zu den persönlichen Daten, Berichtigung und Löschung von persönlichen Daten, Widerspruch gegen die Weitergabe und Vermarktung von persönlichen Daten, Beschwerdemöglichkeit vor der zuständigen Datenschutzbehörde). Die Übermittlung von persönlichen Daten ins Ausland ist zulässig, wenn der Empfängerstaat über ein gleichwertiges Datenschutzniveau verfügt, was insbesondere für die EUMitgliedstaaten zutrifft. Gleiches gilt für Länder, welche die Datenschutzkonvention des Europarates (SEV-Nr. 108) ratifiziert haben. Die Übermittlung von Daten in andere Länder bedarf der vorgängigen Zustimmung der nationalen Datenschutzbehörde.

Regularisierung der Vergangenheit in Albanien In Albanien läuft derzeit kein spezifisches Programm für die Regularisierung der steuerlichen Vergangenheit. Steuerpflichtige können aber bislang nicht deklarierte Vermögenswerte freiwillig offenlegen, indem sie diese in der nächsten Steuererklärung angeben. Diese angepasste Steuerklärung muss innerhalb von 36 Monaten seit der Eingabe der vorherigen Erklärung eingereicht werden. Eine solche nachträgliche Offenlegung ist strafbefreiend, sodass die Betroffenen nur die ausstehenden Steuern sowie Zinsen nachzahlen müssen. Steuerpflichtige, die diese nachträgliche Offenlegung unterlassen, müssen im Falle der Aufdeckung mit strafrechtlichen Massnahmen rechnen, deren Tragweite sich nach den konkreten Umständen bemisst. Bei schwerem Steuerbetrug wird eine Strafverfolgung eingeleitet.

2.

Aserbaidschan

Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen in Aserbaidschan Aserbaidschan hat sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zur Umsetzung des AIA mit einem ersten Informationsaustausch im Jahr 2018 verpflichtet.

Das Amtshilfeübereinkommen wurde am 23. Mai 2015 unterzeichnet und ist seit dem 1. September 2015 in Kraft. Die AIA-Vereinbarung wurde am 30. August 2017 unterzeichnet. Die nationale Umsetzungsgesetzgebung (Ausführungserlass gestützt auf das Steuergesetz der Republik von Aserbaidschan [Law no. 905-IG vom 11. Juli 2000 sowie Decree N 211/2015 bzw. N 272/2018]) trat Ende 2016 in Kraft. Damit verfügt Aserbaidschan über die für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und der AIA-Vereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen.

Aserbaidschan hat derzeit gegenüber der OECD 99 AIA-Partner notifiziert, darunter auch die Schweiz, und 2018 mit 33 Partnerstaaten Daten ausgetauscht.

Vertraulichkeit und Datensicherheit in Aserbaidschan Die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen zur Vertraulichkeit und Datensicherheit in Aserbaidschan wurden vom Expertenpanel des Global Forum als zufriedenstellend beurteilt. Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) hat zu den Ergebnissen dieser Evaluation Stellung genommen und erachtet sie als angemessen.

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Aserbaidschan hat mit den USA ein FATCA-Model 1A-IGA (reziproker Informationsaustausch) abgeschlossen, das am 11. Mai 2015 in Kraft getreten ist. Der IRS hat im Vorfeld des Abkommens die Vertraulichkeit und Datensicherheit in Aserbaidschan geprüft und als angemessen eingestuft.

Das Global Forum hat im Rahmen der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen im November 2016 das Vertraulichkeitsniveau im Steuerbereich in Aserbaidschan als standardkonform (compliant) bewertet. Sämtliche Steuerabkommen, die Aserbaidschan abgeschlossen hat, beinhalten eine Vertraulichkeitsklausel, die jener des Musterabkommens der OECD entspricht. Zusätzlich enthält das Steuergesetz der Republik von Aserbaidschan (Law no. 905-IG) weitere Vorschriften (insb.

Art. 30) zum Schutz der Vertraulichkeit der individuellen Steuerdaten.

Aserbaidschan verfügt über ein eigenständiges Datenschutzgesetz (Law no. 998-IIIQ vom 11. Mai 2010), das die wichtigsten Grundsätze zur Sammlung, zur Übermittlung und zum Schutz von persönlichen Daten enthält. Aserbaidschan hat auch das Übereinkommen des Europarates zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (SEV-Nr. 108) ratifiziert, wonach die Individualschutzrechte (Zugang zu den persönlichen Daten, Berichtigung und Löschung von persönlichen Daten, Widerspruch gegen die Weitergabe von persönlichen Daten) gewährleistet sein müssen.

Regularisierung der Vergangenheit in Aserbaidschan Aserbaidschan kennt weder eine Steueramnestie noch ein spezifisches Programm für die Regularisierung der steuerlichen Vergangenheit. Auch im ordentlichen Steuerverfahren gibt es keine Möglichkeit, bisher nicht deklarierte Vermögenswerte nachträglich auf freiwilliger Basis offenzulegen. Eine unterlassene Deklaration qualifiziert allgemein als Steuerhinterziehung, die strafbar ist. Die steuerliche Bereinigung von nicht deklarierten Vermögenswerten richtet sich somit nach dem ordentlichen Steuerverfahren, wonach zusätzlich zur ausstehenden Steuer Zinsen sowie eine Strafsteuer (in der Höhe der im Zeitraum der Hinterziehung angefallenen Erträge) fällig wird. Wird dieser Betrag beglichen, gilt die Angelegenheit in der Regel als erledigt, ohne dass es zu weiteren Verfahren kommt. Bei schwerem Steuerbetrug wird eine Strafverfolgung eingeleitet.

3.

Brunei Darussalam

Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen in Brunei Darussalam Brunei Darussalam hat sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zur Umsetzung des AIA mit einem ersten Informationsaustausch im Jahr 2018 verpflichtet.

Das Amtshilfeübereinkommen wurde am 12. September 2017 unterzeichnet und wird für Brunei Darussalam am 1. Juli 2019 in Kraft treten. Die AIA-Vereinbarung wurde noch nicht unterzeichnet. Die nationale Umsetzungsgesetzgebung (Income Tax Act, Chapter 35; Income Tax [International Tax Compliance Agreements] [Common Reporting Standard] Regulation, 2017) ist am 29. Juni 2017 in Kraft getreten. Somit verfügt Brunei Darussalam noch nicht über alle für die Einführung

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des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und der AIA-Vereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen.

Vertraulichkeit und Datensicherheit in Brunei Darussalam Das Expertenpanel des Global Forum hat die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen zur Vertraulichkeit und Datensicherheit in Brunei Darussalam im August 2016 evaluiert und als noch nicht zufriedenstellend beurteilt.

Es hat Brunei Darussalam deshalb einen Aktionsplan auferlegt, der verbindliche Massnahmen vorschreibt, die zeitnah umzusetzen sind. Brunei Darussalam erfüllt damit im heutigen Zeitpunkt noch nicht alle Voraussetzungen für einen reziproken Datenaustausch. Sollten vor dem ersten vorgesehenen Datenaustausch keine nachweisbaren Fortschritte erzielt werden, so ist der AIA vorerst in nichtreziproker Weise einzuführen, sofern die Rechtsgrundlagen dannzumal vorhanden sein sollten, d. h. im Gegensatz zu Brunei Darussalam wird die Schweiz keine Kontodaten liefern.

Brunei Darussalam hat kein FATCA-IGA mit den USA abgeschlossen und deshalb keine Vertraulichkeits- und Datensicherheitsprüfung des IRS durchlaufen.

Das Global Forum hat im Rahmen der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen im November 2016 das Vertraulichkeitsniveau im Steuerbereich in Brunei Darussalam als standardkonform (compliant) bewertet. Fast alle Steuerabkommen, die Brunei Darussalam unterzeichnet hat, enthalten eine Vertraulichkeitsklausel, die jener des Musterabkommens der OECD entspricht. Zusätzlich enthält das Steuergesetz (Income Tax Amendment, 2012) weitere Vorschriften (insb. section 4 und section 86J) zum Schutz der Vertraulichkeit der individuellen Steuerdaten.

Derzeit gibt es in Brunei Darussalam keine Datenschutzgesetzgebung. Das Common Law anerkennt jedoch gewisse Grundsätze im Umgang mit Personendaten, die vor einem Gericht durchsetzbar sind (Anspruch auf Schutz der Vertraulichkeit und der Privatsphäre).

Regularisierung der Vergangenheit in Brunei Darussalam Brunei Darussalam kennt weder persönliche Einkommens- noch Vermögenssteuern (nur Geschäftsvermögen untersteht einer lokalen Steuer). Juristische Personen unterstehen einer Ertragssteuer von 18,5 Prozent. Mit Ausnahme von Dividenden werden die Erträge mit spezifischen Verrechnungssteuern belastet. Demgemäss gibt es in Brunei Darussalam kein Programm für die
Regularisierung der steuerlichen Vergangenheit von juristischen Personen. Wer es versäumt, steuerbare Einkünfte korrekt offenzulegen, hierfür keine entschuldbaren Gründe vorweisen kann und nicht mit den Steuerbehörden kooperiert, muss zusätzlich zu den ausstehenden Steuern eine Busse bezahlen und riskiert in schweren Fällen eine Gefängnisstrafe.

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4.

Dominica

Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen in Dominica Dominica hat sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zur Umsetzung des AIA mit einem ersten Informationsaustausch im Jahr 2018 verpflichtet. Dominica hat derzeit weder das Amtshilfeübereinkommen noch die AIA-Vereinbarung unterzeichnet. Über die innerstaatliche Umsetzungsgesetzgebung ist derzeit nichts bekannt. Somit verfügt Dominica noch nicht über die für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und der AIA-Vereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen. Aufgrund der Verwüstungen des Hurrikans «Irma» im Hebst 2017 ist die Einführung des AIA derzeit aufgeschoben. Dominica misst daher dem AIA wenig Priorität ein, zumal es an finanziellen und personellen Ressourcen für die Umsetzung fehlt.

Vertraulichkeit und Datensicherheit in Dominica Das Expertenpanel des Global Forum hat die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen zur Vertraulichkeit und Datensicherheit in Dominica im Dezember 2015 evaluiert und als noch nicht zufriedenstellend beurteilt. Es hat Dominica deshalb einen Aktionsplan auferlegt, der verbindliche Massnahmen vorschreibt, die zeitnah umzusetzen sind. Dominica erfüllt damit im heutigen Zeitpunkt die Voraussetzungen für einen reziproken Datenaustausch noch nicht. Sollten vor dem ersten vorgesehenen Datenaustausch keine nachweisbaren Fortschritte erzielt werden, so ist der AIA vorerst in nichtreziproker Weise einzuführen, sofern die Rechtsgrundlagen dannzumal vorhanden sein sollten, d. h. im Gegensatz zu Dominica wird die Schweiz keine Kontodaten liefern.

Dominica hat mit den USA ein FATCA-Model 1A-IGA (reziproker Informationsaustausch) ausgehandelt, das noch nicht in Kraft ist. Zu diesem Zeitpunkt liegen noch keine Ergebnisse der Vertraulichkeits- und Datensicherheitsprüfung des IRS vor.

Das Global Forum hat im Rahmen der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen im November 2016 das Vertraulichkeitsniveau im Steuerbereich in Dominica als teilweise standardkonform (partially compliant) bewertet, weil die Vertraulichkeit aufgrund der erst im Aufbau befindlichen Infrastruktur noch nicht vollständig gewährleistet ist. Sämtliche Steuerabkommen, die Dominica abgeschlossen hat, beinhalten eine Vertraulichkeitsklausel, die jener des Musterabkommens der OECD entspricht. Zusätzlich
enthält der Exchange of Information Act (section 5) weitere Vorschriften zum Schutz der Vertraulichkeit der individuellen Steuerdaten.

Der Schutz der Privatsphäre ist in Dominica gestützt auf die Grundsätze des Common Law zum Umgang mit Personendaten sichergestellt. Der Entwurf für ein Privacy and Data Protection Act wurde vom Parlament noch nicht verabschiedet.

Regularisierung der Vergangenheit in Dominica Dominica kennt derzeit kein spezifisches Programm zur Regularisierung der steuerlichen Vergangenheit. Die nachträgliche Offenlegung von nicht deklarierten Vermögenswerten richtet sich nach dem ordentlichen Steuerverfahren, wonach die ausstehenden Steuern samt Zinsen nachzuzahlen sind und zusätzlich eine Strafsteuer von 4245

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10 Prozent der geschuldeten Steuer fällig wird. Ist das Fehlverhalten strafrechtlich relevant, wird auch eine Strafverfolgung eingeleitet (insb. bei schwerem Steuerbetrug).

5.

Ghana

Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen in Ghana Ghana hat sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zur Umsetzung des AIA mit einem ersten Informationsaustausch im Jahr 2018 verpflichtet. Das Amtshilfeübereinkommen wurde am 10. Juli 2012 unterzeichnet und ist für Ghana seit dem 1. September 2013 in Kraft. Die AIA-Vereinbarung wurde am 14. Mai 2015 unterzeichnet. Die nationale Umsetzungsgesetzgebung wurde am 4. Mai 2018 in Kraft gesetzt (Standard for Automatic Exchange of Financial Account Information Act, 2018 [Act 967]). Somit verfügt Ghana über die für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und der AIA-Vereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen.

Vertraulichkeit und Datensicherheit in Ghana Das Expertenpanel des Global Forum hat die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen zur Vertraulichkeit und Datensicherheit in Ghana im August 2016 evaluiert und als noch nicht zufriedenstellend beurteilt. Es hat Ghana deshalb einen Aktionsplan auferlegt, der verbindliche Massnahmen vorschreibt, die zeitnah umzusetzen sind. Ghana erfüllt damit im heutigen Zeitpunkt noch nicht alle Voraussetzungen für einen reziproken Datenaustausch. Sollten vor dem ersten vorgesehenen Datenaustausch keine nachweisbaren Fortschritte erzielt werden, so ist der AIA vorerst in nichtreziproker Weise einzuführen, d. h. im Gegensatz zu Ghana wird die Schweiz keine Kontodaten liefern.

Ghana hat kein FATCA-IGA mit den USA abgeschlossen und deshalb keine Vertraulichkeits- und Datensicherheitsprüfung des IRS durchlaufen.

Das Global Forum hat im Rahmen des neuen Zyklus der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen im März 2018 das Vertraulichkeitsniveau im Steuerbereich in Ghana als standardkonform (compliant) beurteilt. Alle Steuerabkommen, die Ghana abgeschlossen hat, enthalten eine Vertraulichkeitsklausel, die jener des Musterabkommens der OECD entspricht. Zusätzlich enthalten die Income Tax Regulations, 2016 und der Ghana Revenue Authority Code of Ethics and Conduct weitere Vorschriften zum Schutz der Vertraulichkeit der individuellen Steuerdaten.

In Bezug auf den Schutz von persönlichen Daten verfügt Ghana mit dem Data Protection Act [Act 843], 2012 über eine ausführliche Gesetzgebung zum Schutz personenbezogener Daten im öffentlichen und privaten Bereich. Die ghanaische
Datenschutzgesetzgebung räumt jeder Person das Recht zum Zugang, zur Berichtigung und zur Löschung sowie zum Widerspruch gegen die Weitergabe ihrer persönlichen Daten ein. Die Übermittlung von persönlichen Daten ins Ausland ist nur zulässig, wenn der Empfängerstaat über ein gleichwertiges Datenschutzniveau verfügt. Die Data Protection Commission (DPC) überwacht als unabhängiges Organ

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die Einhaltung der Datenschutzgesetzgebung und führt die Register der gemeldeten Datenbanken.

Regularisierung der Vergangenheit in Ghana In Ghana lief eine Steueramnestie gestützt auf die Tax Amnesty Bill, 2017, wonach die Steuerpflichtigen keine Strafsteuern und Zinsen bezahlen mussten, wenn sie ihre steuerliche Vergangenheit bis zum 31. August 2018 regularisierten (nachträgliche Offenlegung von Vermögenswerten sowie Nachzahlung noch offener Steuerrechnungen). Die Regierung hatte die Hoffnung, damit mindestens 300 Millionen Cedis (umgerechnet etwa 63 Mio. Fr.) zusätzliches Steuereinkommen zu generieren. 2018 wurden im Rahmen der Steueramnestie aber lediglich 39,8 Millionen Cedis (umgerechnet etwa 7,5 Millionen Franken) an zusätzlichen Steuern eingenommen. Obwohl die Amnestie die Erwartungen nicht erfüllt hat, hofft die Regierung, dass die abschreckende Wirkung des Informationsaustauschs in Zukunft kriminelle Aktivitäten unterbinden und die Steuerehrlichkeit erhöhen wird. Allgemein gilt, dass Steuerpflichtige, die im Rahmen des ordentlichen Steuerverfahrens bisher nicht deklarierte Vermögenswerte offenlegen, die geschuldete Steuer mit Zinsen sowie eine nach den konkreten Umständen bemessene Busse bezahlen müssen. Bei Steuerbetrug wird ein Strafverfahren eingeleitet.

6.

Kasachstan

Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen in Kasachstan Kasachstan wurde vom Global Forum als Jurisdiction of Relevance identifiziert und hat sich zur Umsetzung des AIA mit einem ersten Informationsaustausch im Jahr 2020 verpflichtet. Das Amtshilfeübereinkommen wurde am 23. Dezember 2013 unterzeichnet und ist seit dem 1. August 2015 in Kraft. Die AIA-Vereinbarung wurde am 22. Juni 2017 unterzeichnet. Über die nationale Umsetzungsgesetzgebung ist derzeit noch nichts bekannt. Damit verfügt Kasachstan noch nicht über alle für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und der AIAVereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen.

Vertraulichkeit und Datensicherheit in Kasachstan Die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen zur Vertraulichkeit und Datensicherheit in Kasachstan wurden vom Expertenpanel des Global Forum noch nicht geprüft.

Kasachstan hat am 11. September 2017 mit den USA ein FATCA-Model 1A-IGA (reziproker Informationsaustausch) unterzeichnet, das noch nicht in Kraft getreten ist. Zu diesem Zeitpunkt liegen noch keine Ergebnisse der Vertraulichkeits- und Datensicherheitsprüfung des IRS vor.

Das Global Forum hat im Rahmen der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen im Jahr 2018 das Vertraulichkeitsniveau im Steuerbereich in Kasachstan als standardkonform (compliant) beurteilt. Sämtliche Steuerabkommen, die Kasachstan abgeschlossen hat, beinhalten eine Vertraulichkeitsklausel, die jener des Musterabkommens der OECD entspricht. Zusätzlich enthält das Steuergesetz der 4247

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Republik von Kasachstan (Art. 557) und das Gesetz über den Zugang zu öffentlichen Informationen (Art. 1 und 24) weitere Vorschriften zum Schutz der Vertraulichkeit der individuellen Steuerdaten.

Kasachstan verfügt ein eigenständiges Datenschutzgesetz (Law no. 94.V vom 25. November 2013), das die wichtigsten Grundsätze zur Sammlung, zur Übermittlung und zum Schutz von persönlichen Daten enthält. Demnach hat jede Person das Recht zum Zugang, zur Berichtigung und zur Löschung sowie zum Widerspruch gegen die Weitergabe ihrer persönlichen Daten. Die Übermittlung von persönlichen Daten ins Ausland ist nur zulässig, wenn der Empfängerstaat über ein gleichwertiges Datenschutzniveau verfügt. Kasachstan verfügt über keine Datenschutzbehörde. Die Umsetzung ist Sache jeder Behörde.

Regularisierung der Vergangenheit in Kasachstan Am 13. November 2015 wurde die Frist für das Steueramnestieprogramm zur freiwilligen Offenlegung oder Repatriierung von im Ausland gehaltenen Vermögenswerten auf den 31. Dezember 2016 erstreckt. Damit war es kasachischen Steuerpflichtigen vom 1. September 2014 bis zum 31. Dezember 2016 möglich, im Ausland gelegene Vermögenswerte freiwillig offenzulegen und zu einem Satz von 10 Prozent nachträglich zu versteuern. Von zusätzlichen Zahlungen (Zinsen oder Strafsteuern) und weiteren Strafen wurde abgesehen. Über Ergebnisse dieser Steueramnestie ist derzeit nichts bekannt. Im Hinblick auf die Einführung des Universal Tax Filling Act im Jahr 2020 (Allgemeine Steuererklärung, für welche kasachische Steuerpflichtige neu Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, Bargeld, Angaben und Saldo der ausländischen und kasachischen Bankkonten, sowie ihr weltweites Einkommen anzugeben haben) und des Inkrafttretens des AIA sind vorerst keine weiteren Massnahmen für Steuerpflichtige vorgesehen, ihr Vermögen zu legalisieren. Im ordentlichen Steuerverfahren existieren keine weiteren Mechanismen zur straffreien Vermögensdeklaration.

7.

Libanon

Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen im Libanon Der Libanon hat sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zur Umsetzung des AIA mit einem ersten Informationsaustausch im Jahr 2018 verpflichtet. Das Amtshilfeübereinkommen wurde am 12. Mai 2017 unterzeichnet und ist für den Libanon seit dem 1. September 2017 in Kraft. Die AIA-Vereinbarung wurde am 12. Mai 2017 unterzeichnet. Die nationale Umsetzungsgesetzgebung (Law no.55 vom 27. Oktober 2016 [Exchange of information for tax purposes]; Decree no.1022 vom 7. Juli 2017 [CRS Guidance]) ist inzwischen in Kraft getreten. Somit verfügt der Libanon über die für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und der AIA-Vereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen. Der Libanon hat derzeit gegenüber der OECD 86 AIA-Partner notifiziert, darunter auch die Schweiz, und 2018 mit 27 Partnerstaaten Daten ausgetauscht.

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Vertraulichkeit und Datensicherheit im Libanon Das Expertenpanel des Global Forum hat die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen zur Vertraulichkeit und Datensicherheit im Libanon im Juni 2018 evaluiert und als noch nicht zufriedenstellend beurteilt. Es hat dem Libanon deshalb einen Aktionsplan auferlegt, der verbindliche Massnahmen vorschreibt, die zeitnah umzusetzen sind. Der Libanon erfüllt damit im heutigen Zeitpunkt noch nicht alle Voraussetzungen für einen reziproken Datenaustausch. Sollten vor dem ersten vorgesehenen Datenaustausch keine nachweisbaren Fortschritte erzielt werden, so ist der AIA vorerst in nichtreziproker Weise einzuführen, d. h. im Gegensatz zum Libanon wird die Schweiz keine Kontodaten liefern.

Der Libanon hat kein FATCA-IGA mit den USA abgeschlossen und deshalb keine Vertraulichkeits- und Datensicherheitsprüfung des IRS durchlaufen.

Die Phase 2 der Prüfung zur Umsetzung des Standards über den Informationsaustausch auf Ersuchen in der Praxis ist für den Libanon noch nicht abgeschlossen, sodass bezüglich der Standardkonformität noch keine Aussage möglich ist. Anlässlich der Phase 1 der Prüfung zu den rechtlichen und regulatorischen Rahmenbedingungen im Juni 2012 gelangte das Global Forum zum Schluss, dass das Element der Vertraulichkeit im Libanon vorhanden ist. Sämtliche Steuerabkommen, die der Libanon unterzeichnet hat, beinhalten eine Vertraulichkeitsklausel, die jener des Musterabkommens der OECD entspricht. Zusätzlich enthält Art. 104 des Income Tax Act (Decree Law no.144 vom 12. Juni 1959) sowie Art. 579 des Criminal Code (Decree Law no.340 vom 1. März 1943) weitere Vorschriften zum Schutz der Vertraulichkeit der individuellen Steuerdaten.

Mit Ausnahme datenschutzrechtlich relevanter Bestimmungen in diversen Erlassen, die den Zugang zu den persönlichen Daten sowie deren Vertraulichkeit regeln, kennt die geltende Rechtsordnung des Libanon kein spezifisches Gesetz zum Schutz der persönlichen Daten. Demgemäss ist der Datenschutz im Libanon lückenhaft. Derzeit wird im Parlament über eine auf das Jahr 2005 zurückgehende Electronic Transactions and personal Data Protection Bill debattiert.

Regularisierung der Vergangenheit im Libanon Der Libanon kennt kein spezifisches Programm zur Regularisierung der steuerlichen Vergangenheit auf der Grundlage
einer freiwilligen Offenlegung. Am 14. Mai 2018 hat der libanesische Verfassungsrat verschiedene Bestimmungen der Budgetgesetzgebung für verfassungswidrig erklärt, darunter auch die Norm zur Steueramnestie.

Die steuerliche Bereinigung von nicht deklarierten Vermögenswerten richtet sich somit nach dem ordentlichen Steuerverfahren, wonach zusätzlich zur ausstehenden Steuer eine Strafsteuer von 20 Prozent der effektiv geschuldeten Steuer fällig wird.

Bei schwerem Steuerbetrug wird eine Strafverfolgung eingeleitet.

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8.

Macao (China)

Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen in Macao Macao hat sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zur Umsetzung des AIA mit einem ersten Informationsaustausch im Jahr 2018 verpflichtet. Aufgrund einer Erweiterungsklausel wurde das für die Volksrepublik China geltende Amtshilfeübereinkommen mit Wirkung ab dem 1. September 2018 auch in der Sonderverwaltungszone Macao in Kraft gesetzt. Am 15. Mai 2018 hat Macao die AIAVereinbarung unterzeichnet. Die nationale Umsetzungsgesetzgebung (Lei n.°5/2017 Regime jurídico da troca de informações em matéria fiscal; Ordem Executiva n.°211/2017 Norma Comum de Comunicação e os Procedimentos de Diligência Devida para Informações sobre Contas Financeiras) trat im Juni 2017 in Kraft.

Damit verfügt Macao über die für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und der AIA-Vereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen.

Macao hat derzeit gegenüber der OECD 99 AIA-Partner notifiziert, darunter auch die Schweiz, und 2018 mit 34 Partnerstaaten Daten ausgetauscht.

Vertraulichkeit und Datensicherheit in Macao Das Expertenpanel des Global Forum hat die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen zur Vertraulichkeit und Datensicherheit in Macao im Juni 2016 evaluiert und als noch nicht zufriedenstellend beurteilt. Es hat Macao deshalb einen Aktionsplan auferlegt, der verbindliche Massnahmen vorschreibt, die zeitnah umzusetzen sind. Macao erfüllt damit im heutigen Zeitpunkt noch nicht alle Voraussetzungen für einen reziproken Datenaustausch. Sollten vor dem ersten vorgesehenen Datenaustausch keine nachweisbaren Fortschritte erzielt werden, so ist der AIA vorerst in nichtreziproker Weise einzuführen, d. h. im Gegensatz zu Macao wird die Schweiz keine Kontodaten liefern.

Macao hat kein FATCA-IGA mit den USA abgeschlossen und deshalb keine Vertraulichkeits- und Datensicherheitsprüfung des IRS durchlaufen.

Das Global Forum hat im Rahmen der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen im November 2013 das Vertraulichkeitsniveau im Steuerbereich in Macao als standardkonform (compliant) beurteilt. Alle Steuerabkommen, die Macao abgeschlossen hat, enthalten eine Vertraulichkeitsklausel, die jener des Musterabkommens der OECD entspricht. Zusätzlich enthält Artikel 8 des Lei n.°5/2017 Regime jurídico da troca de informações em
matéria fiscal, Artikel 9 des Lei n. 8/2005 da Protecção de Dados Pessoais und Artikel 279 des Decreto-Lei n.°57/99/M (Princípios Gerais de Funcionamento da Administração Pública) weitere Vorschriften zum Schutz der Vertraulichkeit der individuellen Steuerdaten.

In Bezug auf den Schutz von persönlichen Daten verfügt Macao mit dem Lei n. 8/2005 da Protecção de Dados Pessoais über eine ausführliche Gesetzgebung zum Schutz personenbezogener Daten im öffentlichen und privaten Bereich. Die Datenschutzgesetzgebung Macaos räumt jeder Person weitergehende Rechte ein, so etwa das Recht zum Zugang, zur Berichtigung und zur Löschung sowie zum Widerspruch gegen die Weitergabe ihrer persönlichen Daten. Die Übermittlung von persönlichen Daten ins Ausland ist nur zulässig, wenn der Empfängerstaat über ein gleichwertiges Datenschutzniveau verfügt, was vom Gabinete para a Protecção de 4250

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Dados Pessoais als unabhängiges Organ für die Einhaltung der Datenschutzgesetzgebung beurteilt wird.

Regularisierung der Vergangenheit in Macao Macao kennt weder eine Steueramnestie noch ein spezifisches Programm zur Regularisierung der steuerlichen Vergangenheit auf der Grundlage einer freiwilligen Offenlegung. Die Regularisierung von nicht deklarierten Vermögenswerten richtet sich nach dem ordentlichen Steuerverfahren, wonach die ausstehenden Steuern samt Zinsen nachzuzahlen sind und zusätzlich eine Strafsteuer fällig wird. Bei schwerem Steuerbetrug wird eine Strafverfolgung eingeleitet.

9.

Malediven

Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen auf den Malediven Die Malediven haben sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zur Umsetzung des AIA mit einem ersten Informationsaustausch im Jahr 2020 verpflichtet.

Die Malediven haben derzeit weder das Amtshilfeübereinkommen noch die AIAVereinbarung unterzeichnet. Über die innerstaatliche Umsetzungsgesetzgebung ist derzeit nichts bekannt. Somit verfügen die Malediven noch nicht über die für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und der AIAVereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen.

Vertraulichkeit und Datensicherheit auf den Malediven Die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen zur Vertraulichkeit und Datensicherheit auf den Malediven wurden vom Expertenpanel des Global Forum noch nicht geprüft.

Die Malediven haben kein FATCA-IGA mit den USA abgeschlossen und deshalb keine Vertraulichkeits- und Datensicherheitsprüfung des IRS durchlaufen.

Die Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen auf den Malediven durch das Global Forum hat noch nicht stattgefunden. Der Schutz der Vertraulichkeit der individuellen Steuerdaten ist in Artikel 15 des Tax Administration Act (Law N° 3/2010) gewährleistet.

Die individuelle Privatsphäre wird in Artikel 24 der maledivischen Verfassung von 2008 garantiert. Die Malediven verfügen über kein spezifisches Datenschutzrecht.

Regularisierung der Vergangenheit auf den Malediven Auf den Malediven werden weder Einkommens- noch Vermögenssteuern erhoben.

Unternehmen haben eine Ertragssteuer von 15 Prozent zu entrichten, solche, die ihre Erträge im Ausland erwirtschaften, bezahlen eine Steuer von 5 Prozent. Banken bezahlen eine Sonderertragssteuer von 25 Prozent. Demgemäss gibt es auf den Malediven weder eine Steueramnestie noch ein spezifisches Programm für die freiwillige Regularisierung der steuerlichen Vergangenheit. Unternehmen, die es versäumen, steuerbare Einkünfte korrekt offenzulegen, müssen gestützt auf die Artikel 64 f. des Tax Administration Act und die gestützt darauf erlassene Enforce4251

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ment Policy vom 30. Mai 2016 nebst den ausstehenden Steuern eine kombinierte Busse bezahlen (0,5 % der offenen Steuer zuzüglich eines Tagessatzes, solange die Steuer geschuldet ist). In schweren Fällen (Steuerbetrug) wird eine Strafverfolgung eingeleitet.

10.

Nigeria

Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen in Nigeria Nigeria hat sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zur Umsetzung des AIA mit einem ersten Informationsaustausch im Jahr 2019 verpflichtet. Das Amtshilfeübereinkommen wurde am 29. Mai 2013 unterzeichnet und ist für Nigeria seit dem 1. September 2015 in Kraft. Die AIA-Vereinbarung wurde am 27. Januar 2016 unterzeichnet. Die nationale Umsetzungsgesetzgebung wird derzeit vom Federal Inland Revenue Service (FIRS) vorbereitet. Nigeria verfügt somit noch nicht über alle für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und der AIA-Vereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen.

Vertraulichkeit und Datensicherheit in Nigeria Die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen zur Vertraulichkeit und Datensicherheit in Nigeria wurden vom Expertenpanel des Global Forum noch nicht geprüft.

Nigeria hat kein FATCA-IGA mit den USA abgeschlossen und deshalb keine Vertraulichkeits- und Datensicherheitsprüfung des IRS durchlaufen.

Das Global Forum hat im Rahmen der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen im März 2016 das Vertraulichkeitsniveau im Steuerbereich in Nigeria als standardkonform (compliant) beurteilt. Alle Steuerabkommen, die Nigeria abgeschlossen hat, enthalten eine Vertraulichkeitsklausel, die jener des Musterabkommens der OECD entspricht. Zusätzlich enthalten der Oaths Act, der Official Secrets Act sowie der Federal Inland Revenue Service (Establishment) Act weitere Vorschriften zum Schutz der Vertraulichkeit der individuellen Steuerdaten.

Mit Ausnahme datenschutzrechtlich relevanter Bestimmungen in diversen Erlassen, die den Schutz der Privatsphäre, den Zugang zu den persönlichen Daten sowie deren Vertraulichkeit regeln, kennt die geltende Rechtsordnung Nigerias kein spezifisches Gesetz zum Schutz der persönlichen Daten. Demgemäss ist der Datenschutz in Nigeria lückenhaft. Die für die Planung, die Entwicklung und den Aufbau der Informationstechnologie in Nigeria zuständige National Information Technology Development Agency (NITDA) erlässt gestützt auf den NITDA Act, 2007, Richtlinien zum Datenschutz (NITDA Guidelines), in denen die datenschutzrechtlichen Ansprüche von Einzelpersonen gegenüber dem Staat und im privaten Sektor tätigen Organisationen verbindlich geregelt werden.

Regularisierung der
Vergangenheit in Nigeria In Nigeria wurde im Hinblick auf die Einführung des AIA ein Regularisierungsprogramm (Voluntary Assets and Income Declaration Scheme [VAIDS]) durchgeführt, 4252

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das es den Steuerpflichtigen erlaubte, vom 1. Juli 2017 bis zum 30. September 2018 ihre steuerliche Vergangenheit straffrei zu regularisieren (nachträgliche Offenlegung von im In- und Ausland gelegenen Vermögenswerten sowie Nachzahlung noch offener Steuerrechnungen für die letzten sechs Jahre). Im Januar 2019 gab die Regierung bekannt, dass mit dem VAIDS knapp 30 Milliarden Naira (umgerechnet etwa 84,8 Mio. Fr.) zusätzliches Steuereinkommen generiert wurde. Zudem wuchs die Zahl der registrierten Steuerpflichtigen im Jahr 2018 auf 19 Millionen Personen.

Wer im Rahmen des ordentlichen Steuerverfahrens bisher nicht deklarierte Vermögenswerte offenlegt, muss die geschuldete Steuer mit Zinsen sowie eine nach den konkreten Umständen bemessene Busse bezahlen. Bei Steuerbetrug wird ein Strafverfahren eingeleitet. Ende 2018 wurde im Rahmen der Bekämpfung der Steuerhinterziehung gestützt auf den Presidential Executive Order No. 008 of 2018 ein neues Regularisierungsprogramm (Voluntary Offshore Assets Regularization Scheme [VOARS]) gestartet, dessen Voraussetzungen im Vergleich zum vorangehenden Programm für die Steuerpflichtigen weit weniger günstig ausfällt. Das Programm soll es nigerianischen Steuerpflichtigen bis Ende 2019 ermöglichen, ihre steuerliche Situation durch eine einmalige Zahlung von 35 Prozent der bisher nicht deklarierten im Ausland gelegenen Vermögenswerte zu regularisieren, wodurch auf alle aussehenden Steuern, Zinsen und Bussen verzichtet würde.

11.

Niue

Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen in Niue Niue hat sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zur Umsetzung des AIA mit einem ersten Informationsaustausch im Jahr 2018 verpflichtet. Das Amtshilfeübereinkommen wurde am 27. November 2015 unterzeichnet und ist für Niue seit dem 1. Oktober 2016 in Kraft. Die AIA-Vereinbarung wurde am 30. Oktober 2015 unterzeichnet. Die nationale Umsetzungsgesetzgebung (Income Tax Amendment Bill 2016; Income Tax [Automatic Exchange of Information] Regulations 2017) ist inzwischen in Kraft gesetzt worden. Damit verfügt Niue über die für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und der AIA-Vereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen.

Vertraulichkeit und Datensicherheit in Niue Das Expertenpanel des Global Forum hat die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen zur Vertraulichkeit und Datensicherheit in Niue im Dezember 2015 evaluiert und als noch nicht zufriedenstellend beurteilt. Es hat Niue einen Aktionsplan auferlegt, der verbindliche Massnahmen vorschreibt, die zeitnah umzusetzen sind. Niue erfüllt damit im heutigen Zeitpunkt noch nicht alle Voraussetzungen für einen reziproken Datenaustausch. Sollten vor dem ersten vorgesehenen Datenaustausch keine nachweisbaren Fortschritte erzielt werden, so ist der AIA vorerst in nichtreziproker Weise einzuführen, d. h. im Gegensatz zu Niue wird die Schweiz keine Kontodaten liefern.

Niue hat kein FATCA-IGA mit den USA abgeschlossen und deshalb keine Vertraulichkeits- und Datensicherheitsprüfung des IRS durchlaufen.

4253

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Das Global Forum hat im Rahmen der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen im März 2016 das Vertraulichkeitsniveau im Steuerbereich in Niue als standardkonform (compliant) bewertet. Alle Steuerabkommen, die Niue unterzeichnet hat, enthalten eine Vertraulichkeitsklausel, die jener des Musterabkommens der OECD entspricht. Zusätzlich enthält der Income Tax Act weitere Vorschriften (insb.

section 4 und section 85/3) zum Schutz der Vertraulichkeit der individuellen Steuerdaten.

Derzeit gibt es in Niue keine Datenschutzgesetzgebung. Das Common Law anerkennt jedoch gewisse Grundsätze im Umgang mit Personendaten, die vor einem Gericht durchsetzbar sind (Anspruch auf Schutz der Vertraulichkeit und der Privatsphäre).

Regularisierung der Vergangenheit in Niue Niue kennt kein formelles Programm für die freiwillige Offenlegung von bisher unversteuerten Vermögenswerten. Die Regularisierung erfolgt im Rahmen des ordentlichen Verfahrens, das weitgehend der neuseeländischen Regelung entspricht.

Demnach erfolgt die freiwillige Offenlegung durch die Steuerpflichtigen entweder vor der Anzeige durch die Steuerbehörde bzw. vor der Einleitung einer Steuerprüfung oder einer Untersuchung (Pre-notification disclosure) oder nach der Anzeige durch die Steuerbehörde bzw. nach der Einleitung einer Steuerprüfung oder einer Untersuchung (Post-notification disclosure). Je nach dem Zeitpunkt der freiwilligen Offenlegung entfallen Strafsteuern vollständig oder werden zumindest erheblich reduziert.

12.

Oman

Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen in Oman Oman wurde vom Global Forum als Jurisdiction of Relevance identifiziert und hat sich zur Umsetzung des AIA mit einem ersten Informationsaustausch im Jahr 2020 verpflichtet. Oman hat derzeit weder das Amtshilfeübereinkommen noch die AIAVereinbarung unterzeichnet. Über die innerstaatliche Umsetzungsgesetzgebung ist derzeit nichts bekannt. Somit verfügt Oman noch nicht über die für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und der AIA-Vereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen.

Vertraulichkeit und Datensicherheit in Oman Die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen zur Vertraulichkeit und Datensicherheit in Oman wurden vom Expertenpanel des Global Forum noch nicht geprüft.

Oman hat kein FATCA-IGA mit den USA abgeschlossen und deshalb keine Vertraulichkeits- und Datensicherheitsprüfung des IRS durchlaufen.

Die Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen in Oman durch das Global Forum hat noch nicht stattgefunden.

4254

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Mit Ausnahme datenschutzrechtlich relevanter Bestimmungen in diversen Erlassen, die den Zugang zu den persönlichen Daten sowie deren Vertraulichkeit regeln, kennt die geltende Rechtsordnung Omans kein spezifisches Gesetz zum Schutz der persönlichen Daten. Demgemäss ist der Datenschutz in Oman nur sektoriell gewährt.

Regularisierung der Vergangenheit in Oman Oman kennt kein formelles Programm für die freiwillige Offenlegung von bisher unversteuerten Vermögenswerten, sodass die Regularisierung im Rahmen des ordentlichen Verfahrens zu erfolgen hat. Oman erhebt Einkommenssteuern von 12 Prozent (auf Einkünften ab 78 000 USD) und Ertragssteuern von 15 Prozent (Kleinstbetriebe zahlen nur 3 Prozent). Wer es versäumt, die steuerbaren Einkünfte korrekt offenzulegen, muss nebst den ausstehenden Steuern zusätzlich eine Strafsteuer von bis zu 25 Prozent der nicht deklarierten Einkünfte bezahlen. In schweren Fällen (Steuerbetrug) wird eine Strafverfolgung eingeleitet.

13.

Pakistan

Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen in Pakistan Pakistan hat sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zur Umsetzung des AIA mit einem ersten Informationsaustausch im Jahr 2018 verpflichtet. Das Amtshilfeübereinkommen wurde am 14. September 2016 unterzeichnet und ist für Pakistan seit dem 1. April 2017 in Kraft. Die AIA-Vereinbarung wurde am 7. Juni 2017 unterzeichnet. Die nationale Umsetzungsgesetzgebung (Sections 107 und 165B der Income Tax Law, 2001 [Agreements for the Avoidance of Double Taxation and Prevention of Fiscal Evasion] sowie Pakistan's Federal Board of Revenue Guidance Note on Common Reporting Standard for Automatic Exchange of Financial Accounts Information) trat Ende 2017 in Kraft. Somit verfügt Pakistan über die für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und der AIAVereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen. Pakistan hat derzeit gegenüber der OECD 93 AIA-Partner notifiziert, darunter auch die Schweiz, und 2018 mit 40 Partnerstaaten Daten ausgetauscht.

Vertraulichkeit und Datensicherheit in Pakistan Die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen zur Vertraulichkeit und Datensicherheit in Pakistan wurden vom Expertenpanel des Global Forum als zufriedenstellend beurteilt. Das EFD hat zu den Ergebnissen dieser Evaluation Stellung genommen und erachtet sie als angemessen.

Pakistan hat kein FATCA-IGA mit den USA abgeschlossen und deshalb keine Vertraulichkeits- und Datensicherheitsprüfung des IRS durchlaufen.

Das Global Forum hat im Rahmen der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen im Juli 2016 das Vertraulichkeitsniveau im Steuerbereich in Pakistan als weitgehend standardkonform (largely compliant) bewertet. Sämtliche Steuerabkommen, die Pakistan unterzeichnet hat, enthalten eine Vertraulichkeitsklausel, die jener des Musterabkommens der OECD entspricht. Zusätzlich enthält die Income Tax Ordinance (section 107 und section 216) und die Freedom of Information 4255

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Ordinance (section 15) verschiedene Vorschriften zum Schutz der Vertraulichkeit der individuellen Steuerdaten.

Derzeit gibt es in Pakistan keine spezifische Datenschutzgesetzgebung. Daher kann nur ein Gericht, das zur Rechtsprechung im Bereich des Umgangs mit Personendaten befugt ist, ein entsprechendes Urteil fällen oder Massnahmen anordnen.

Regularisierung der Vergangenheit in Pakistan Das pakistanische Income Tax Law schreibt vor, dass die Steuerpflichtigen ihrer Steuererklärung eine Aufstellung ihrer Vermögenswerte und Schulden (sog. wealth statement) beizufügen haben. Sofern Vermögenswerte nicht angegeben wurden, ist eine straflose Selbstdeklaration nur im Zusammenhang mit einer Steueramnestie möglich. Im Hinblick auf die Einführung des AIA hat die Regierung Pakistans im Rahmen einer Steuerreform (Reduzierung des Einkommenssteuersatzes und Reform der Grundsteuer) im April 2018 die Durchführung einer einmaligen Steueramnestie bekanntgegeben. Steuerpflichtige mit unversteuerten Vermögenswerten und Einkommen aus in- und ausländischen Quellen erhielten die einmalige Chance, diese bis zum 30. Juni 2018 nachträglich offenzulegen, wobei sie nebst der fälligen Steuer zusätzlich eine Strafsteuer zu entrichten hatten (bis zu 5 Prozent der geschuldeten Steuer). Von weiteren Strafen wurde abgesehen.

14.

Peru

Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen in Peru Peru hat sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zur Umsetzung des AIA mit einem ersten Informationsaustausch im Jahr 2020 verpflichtet. Das Amtshilfeübereinkommen wurde am 25. Oktober 2017 unterzeichnet und ist für Peru am 1. September 2018 in Kraft getreten. Die AIA-Vereinbarung wurde noch nicht unterzeichnet. Die nationale Umsetzungsgesetzgebung ist in Vorbereitung. Somit verfügt Peru noch nicht über alle für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und der AIA-Vereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen.

Vertraulichkeit und Datensicherheit in Peru Die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen zur Vertraulichkeit und Datensicherheit in Peru wurden vom Expertenpanel des Global Forum noch nicht geprüft.

Peru hat mit den USA ein FATCA-Model 1A-IGA (reziproker Informationsaustausch) ausgehandelt, das noch nicht in Kraft getreten ist. Gegenwärtig liegen noch keine Ergebnisse der Vertraulichkeits- und Datensicherheitsprüfung des IRS vor.

Die Phase 2 der Prüfung zur Umsetzung des Standards über den Informationsaustausch auf Ersuchen in der Praxis ist für Peru noch nicht durchgeführt worden, sodass bezüglich der Standardkonformität noch keine Aussage möglich ist. Anlässlich der Phase 1 der Prüfung zu den rechtlichen und regulatorischen Rahmenbedingungen im November 2016 gelangte das Global Forum zum Schluss, dass das Ele4256

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ment der Vertraulichkeit in Peru vorhanden ist. Sämtliche Steuerabkommen, die Peru abgeschlossen hat, enthalten eine Vertraulichkeitsklausel, die jener des Musterabkommens der OECD entspricht. Artikel 85 des peruanischen Steuergesetzes, Artikel 38 der internen Regulierungen der Superintendencia Nacional de Aduanas y de Administración Tributaria (SUNAT) sowie Artikel 377 des Código Penal enthält weitere Bestimmungen zum Schutz der Vertraulichkeit der individuellen Steuerdaten.

Peru verfügt über ein eigenständiges Datenschutzgesetz (Law 29.733/2011), das gestützt auf das Dekret No.003-2013-JUS seit dem 5. Mai 2013 umgesetzt wird und sich an der Datenschutzgesetzgebung der EU orientiert. Demgemäss sind die wichtigsten Individualschutzrechte gewährt (Zustimmung der betroffenen Personen zur Sammlung ihrer persönlichen Daten erforderlich, Recht auf Zugang zu persönlichen Daten, auf deren Berichtigung und Löschung sowie auf Widerspruch gegen deren Weitergabe und Vermarktung, Beschwerdemöglichkeit). Die Übermittlung von persönlichen Daten ins Ausland ist zulässig, wenn der Empfängerstaat über ein gleichwertiges Datenschutzniveau verfügt. Die Übermittlung von Daten in andere Länder bedarf der vorgängigen Zustimmung der Autoridad Nacional de Protección de Datos Personales.

Regularisierung der Vergangenheit in Peru Die peruanische Steuergesetzgebung (Präsidialerlass N° 133-2013-EF) sieht eine Möglichkeit zur Regularisierung der steuerlichen Vergangenheit vor. Es ist möglich, durch die nachträgliche Einreichung einer korrekten Steuererklärung einer Strafverfolgung zu entgehen, indem die geschuldete Steuer nachgezahlt und eine Busse entrichtet wird (beide Beträge zuzüglich der Verzugszinsen zu einem monatlichen Zinssatz von 1,2 %). Je nach den Umständen (unaufgeforderte bzw. fristgerechte Abgabe der korrekten Steuererklärung, vorzeitige Zahlung) wird eine abgestufte Reduktion der Busse vorgesehen. Zusätzlich zu dieser permanent vorgesehenen Möglichkeit der Regularisierung der steuerlichen Vergangenheit führten die peruanischen Behörden im Rahmen des Inkrafttretens der Steuerreform gestützt auf das Dekret No.1264 (Decreto Legislativo que establece un régimen temporal y sustitutorio del Impuesto a la Renta para la declaración, repatriación e inversión de rentas no declaradas) im Dezember 2016 ein Steueramnestieprogramm
für die freiwillige Offenlegung oder Repatriierung von im Ausland gehaltenen Vermögenswerten ein.

Zusätzlich wurden neue Bestimmungen zum AIA in die peruanische Steuergesetzgebung integriert. Die Amnestie, die es peruanischen Steuerpflichtigen vom 1. Januar bis zum 29. Dezember 2017 ermöglichte, bis zum 31. Dezember 2015 erwirtschaftete Vermögenswerte freiwillig offenzulegen, sah für repatriierte und in Peru investierte Vermögenswerte einen Steuersatz von 7 Prozent vor, während lediglich nachträglich deklarierte Vermögenswerte mit 10 Prozent versteuert wurden. Von zusätzlichen Zahlungen (Zinsen oder Strafsteuern) und weiteren Strafen wurde abgesehen. Die Steueramnestie wurde von weniger als 8000 Steuerpflichtigen genutzt, was unter den ursprünglichen Erwartungen liegt. Gemäss Angaben der peruanischen Steuerbehörden beliefen sich ihre Einnahmen aus der Amnestie auf rund 1,1 Milliarden Nuevos Soles (rund 350 Mio. Fr.). Die Durchführung einer weiteren Steueramnestie steht derzeit nicht zur Diskussion.

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15.

Samoa

Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen in Samoa Samoa hat sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zur Umsetzung des AIA mit einem ersten Informationsaustausch im Jahr 2018 verpflichtet. Das Amtshilfeübereinkommen wurde am 25. August 2016 unterzeichnet und ist für Samoa seit dem 1. Dezember 2016 in Kraft. Die AIA-Vereinbarung wurde bereits am 30. Oktober 2015 unterzeichnet. Die nationale Umsetzungsgesetzgebung (Act 2017 No. 6 to amend the Tax Information Exchange Act 2012 to implement the obligations of Samoa under an agreement for the implementation of the Standard on Automatic Exchange of Financial Account Information in Tax Matters) ist in Kraft getreten. Damit verfügt Samoa über alle für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und der AIA-Vereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen. Samoa hat derzeit gegenüber der OECD 74 AIA-Partner notifiziert, darunter auch die Schweiz, und 2018 mit 45 Partnerstaaten Daten ausgetauscht.

Vertraulichkeit und Datensicherheit in Samoa Das Expertenpanel des Global Forum hat die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen zur Vertraulichkeit und Datensicherheit in Samoa im November 2016 evaluiert und als noch nicht zufriedenstellend beurteilt. Es hat Samoa deshalb einen Aktionsplan auferlegt, der verbindliche Massnahmen vorschreibt, die zeitnah umzusetzen sind. Samoa erfüllt damit im heutigen Zeitpunkt noch nicht alle Voraussetzungen für einen reziproken Datenaustausch. Sollten vor dem ersten vorgesehenen Datenaustausch keine nachweisbaren Fortschritte erzielt werden, so ist der AIA vorerst in nichtreziproker Weise einzuführen, d. h. im Gegensatz zu Samoa wird die Schweiz keine Kontodaten liefern.

Samoa hat kein FATCA-IGA mit den USA abgeschlossen und deshalb keine Vertraulichkeits- und Datensicherheitsprüfung des IRS durchlaufen.

Das Global Forum hat im Rahmen der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen im Oktober 2015 das Vertraulichkeitsniveau im Steuerbereich in Samoa als standardkonform (compliant) bewertet. Sämtliche Steuerabkommen, die Samoa abgeschlossen hat, beinhalten eine Vertraulichkeitsklausel, die jener des Musterabkommens der OECD entspricht. Zusätzlich enthalten der Tax Administration Act (section 9), der Tax Information Exchange Act (section 11) sowie der Income Tax Act (section 105)
weitere Vorschriften zum Schutz der Vertraulichkeit der individuellen Steuerdaten.

Derzeit gibt es in Samoa keine Datenschutzgesetzgebung. Das Common Law anerkennt jedoch gewisse Grundsätze im Umgang mit Personendaten, die vor einem Gericht durchsetzbar sind (Anspruch auf Schutz der Vertraulichkeit und der Privatsphäre).

Regularisierung der Vergangenheit in Samoa Samoa kennt kein spezifisches Programm für die freiwillige Offenlegung von nicht deklarierten Vermögenswerten. Aufgrund des geltenden Rechts müssen fehlbare Steuerpflichtige die fälligen Steuern und eine fallweise festgelegte Strafsteuer von 4258

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bis zu 50 Prozent der geschuldeten Steuer bezahlen. Im Falle der freiwilligen nachträglichen Offenlegung reduziert sich die Strafsteuer, solange die Steuerbehörden die Unregelmässigkeiten nicht festgestellt haben oder keine Steuerprüfung eingeleitet wurde.

16.

Sint Maarten

Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen in Sint Maarten Sint Maarten hat sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zur Umsetzung des AIA mit einem ersten Informationsaustausch im Jahr 2018 verpflichtet. Aufgrund einer Erweiterungsklausel wurde das für die Niederlande geltende Amtshilfeübereinkommen am 1. September 2013 auch für das niederländische Überseegebiet Sint Maarten in Kraft gesetzt. Am 30. Oktober 2015 hat Sint Maarten die AIAVereinbarung unterzeichnet. Über die innerstaatliche Umsetzungsgesetzgebung ist derzeit noch nichts bekannt. Somit verfügt Sint Maarten nicht über alle für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und der AIAVereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen.

Vertraulichkeit und Datensicherheit in Sint Maarten Das Expertenpanel des Global Forum hat die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen zur Vertraulichkeit und Datensicherheit in Sint Maarten im August 2016 evaluiert und als noch nicht zufriedenstellend beurteilt. Es hat Sint Maarten deshalb einen Aktionsplan auferlegt, der verbindliche Massnahmen vorschreibt, die zeitnah umzusetzen sind. Sint Maarten erfüllt damit im heutigen Zeitpunkt noch nicht alle Voraussetzungen für einen reziproken Datenaustausch.

Sollten vor dem ersten vorgesehenen Datenaustausch keine nachweisbaren Fortschritte erzielt werden, so ist der AIA vorerst in nichtreziproker Weise einzuführen, d. h. im Gegensatz zu Sint Maarten wird die Schweiz keine Kontodaten liefern.

Sint Maarten hat kein FATCA-IGA mit den USA abgeschlossen und deshalb keine Vertraulichkeits- und Datensicherheitsprüfung des IRS durchlaufen.

Das Global Forum hat im Rahmen der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen im August 2015 das Vertraulichkeitsniveau im Steuerbereich in Sint Maarten als standardkonform (compliant) bewertet. Sämtliche Steuerabkommen, die Sint Maarten abgeschlossen hat, beinhalten eine Vertraulichkeitsklausel, die jener des Musterabkommens der OECD entspricht. Zusätzlich enthält die National Ordinance on General National Taxes (Art. 50) sowie der Criminal Procedure Code (Art. 198 und 200) Vorschriften zum Schutz der Vertraulichkeit der individuellen Steuerdaten.

Die National Ordinance on Personal Data Protection von 2010 (Landsverordnening bescherming persoonsgegevens) regelt die Sammlung, Bearbeitung und Bereitstellung von persönlichen Daten in Sint Maarten. Der Erlass orientiert sich an der

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Datenschutzgesetzgebung der Niederlande, welche die Richtlinie 95/46/EG43 umsetzt. Wer in Sint Maarten Datenbanken mit persönlichen Daten führt, muss diese vor dem Zugriff Dritter schützen. Die Sammlung und Weitergabe von persönlichen Daten ist nur statthaft, wenn die betroffenen Personen ihre Zustimmung erteilt haben. Zudem besteht ein Anspruch auf Bekanntgabe, Berichtigung und Löschung der persönlichen Daten durch die Betroffenen. Das Gesetz enthält ferner Beschränkungen für die grenzüberschreitende Übermittlung persönlicher Daten in Länder, die keinen angemessenen Datenschutz vorsehen. Das Personal Data Protection Supervisory Committee überwacht die Einhaltung des Datenschutzes.

Regularisierung der Vergangenheit in Sint Maarten In Sint Maarten steuerpflichtige Personen, die es versäumt haben, Vermögenswerte korrekt zu deklarieren, konnten bis zum 1. Januar 2018 die Höchstbusse von 300 Prozent der geschuldeten Steuer durch eine freiwillige Offenlegung vermeiden.

Von einer Strafe wurde abgesehen, wenn die Betroffenen die Vermögenswerte innert zwei Jahren seit der betroffenen Steuerperiode im Rahmen der ordentlichen Steuererklärung offenlegten. Ferner wurde die Strafe um bis zu 120 Prozentpunkte reduziert, wenn die Betroffenen die Vermögenswerte in einer späteren Steuererklärung offengelegt oder der Steuerbehörde vollständige und genaue Angaben zu bisher unversteuerten Vermögenswerten eingereicht hatten.

17.

Trinidad und Tobago

Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen in Trinidad und Tobago Trinidad und Tobago hat sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zur Umsetzung des AIA mit einem ersten Informationsaustausch im Jahr 2018 verpflichtet. Trinidad und Tobago hat derzeit weder das Amtshilfeübereinkommen noch die AIA-Vereinbarung unterzeichnet. Die innerstaatliche Umsetzungsgesetzgebung (Tax Information Exchange Bill) befindet sich derzeit in Vorbereitung. Somit verfügt Trinidad und Tobago noch nicht über die für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und der AIA-Vereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen. Aufgrund dieser Ausgangslage und der ausstehenden Fortschritte im Bereich der steuerlichen Zusammenarbeit wurde Trinidad und Tobago auf die schwarze Liste der G-20 gesetzt.

Vertraulichkeit und Datensicherheit in Trinidad und Tobago Das Expertenpanel des Global Forum hat die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen zur Vertraulichkeit und Datensicherheit in Trinidad und Tobago im Juni 2018 evaluiert und als noch nicht zufriedenstellend beurteilt. Es hat Trinidad und Tobago deshalb einen Aktionsplan auferlegt, der verbindliche Massnahmen vorschreibt, die zeitnah umzusetzen sind. Trinidad und Tobago erfüllt damit im heutigen Zeitpunkt noch nicht alle Voraussetzungen für einen reziproken 43

Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

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Datenaustausch. Sollten vor dem ersten vorgesehenen Datenaustausch keine nachweisbaren Fortschritte erzielt werden, so ist der AIA vorerst in nichtreziproker Weise einzuführen, sofern die Rechtsgrundlagen dannzumal vorhanden sind, d. h.

im Gegensatz zu Trinidad und Tobago wird die Schweiz keine Kontodaten liefern.

Trinidad und Tobago hat mit den USA ein FATCA-Model 1A-IGA (reziproker Informationsaustausch) abgeschlossen, das am 22. September 2017 in Kraft getreten ist. Zu diesem Zeitpunkt liegen noch keine Ergebnisse der Vertraulichkeits- und Datensicherheitsprüfung des IRS vor.

Die Phase 2 der Prüfung zur Umsetzung des Standards über den Informationsaustausch auf Ersuchen in der Praxis ist für Trinidad und Tobago noch nicht abgeschlossen, sodass bezüglich der Standardkonformität noch keine Aussage möglich ist. Anlässlich der Phase 1 der Prüfung zu den rechtlichen und regulatorischen Rahmenbedingungen im Januar 2011 gelangte das Global Forum zum Schluss, dass das Element der Vertraulichkeit in Trinidad und Tobago vorhanden ist. Sämtliche Steuerabkommen, die Trinidad und Tobago unterzeichnet hat, beinhalten eine Vertraulichkeitsklausel, die jener des Musterabkommens der OECD entspricht. Zusätzlich enthalten der Tax Assessment Act (section 4) sowie der Tax Information Exchange Agreements Act (section 7) weitere Vorschriften zum Schutz der Vertraulichkeit der individuellen Steuerdaten.

In Bezug auf den Schutz von persönlichen Daten verfügt Trinidad und Tobago mit dem Data Protection Act, 2011 über eine ausführliche Gesetzgebung zum Schutz personenbezogener Daten im öffentlichen und privaten Bereich. Der Erlass räumt jeder Person weitergehende Rechte ein, so etwa das Recht zum Zugang, zur Berichtigung und zum Widerspruch gegen die Weitergabe ihrer persönlichen Daten. Die Übermittlung von persönlichen Daten ins Ausland ist nur zulässig, wenn der Empfängerstaat über ein gleichwertiges Datenschutzniveau verfügt, was vom Information Commissioner als unabhängigem Organ für die Einhaltung der Datenschutzgesetzgebung beurteilt wird.

Regularisierung der Vergangenheit in Trinidad und Tobago Wer im Rahmen des ordentlichen Steuerverfahrens bisher nicht deklarierte Vermögenswerte offenlegt, muss die geschuldete Steuer mit Zinsen sowie eine nach den konkreten Umständen bemessene Busse bezahlen. Bei Steuerbetrug
wird ein Strafverfahren eingeleitet. Das Parlament von Trinidad und Tobago hat am 1. Juli 2016 eine generelle Steueramnestie beschlossen (es handelt sich um die vierte Steueramnestie in weniger als zehn Jahren). Das Offenlegungsprogramm dauerte vom 1. Juli 2016 bis zum 16. September 2016 und hat es Steuerpflichtigen ermöglicht, nicht deklarierte Vermögenswerte auf freiwilliger Basis nachträglich offenzulegen und noch offene Steuerrechnungen zu begleichen. Gemäss offiziellen Quellen wurde unter dieser Steueramnestie auf sämtliche bis zum 31. Dezember 2015 angefallenen Strafen, Zinsen oder anderweitigen Lasten verzichtet. Die Amnestie galt für Einkommenssteuern, Mehrwertsteuern und Verrechnungssteuern. Ob die vom Finanzministerium erwarteten zusätzlichen Steuereinnahmen in der Höhe von umgerechnet 500 Millionen Franken erreicht werden konnten, wurde bisher nicht bestätigt.

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18.

Türkei

Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen in der Türkei Die Türkei hat sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zur Umsetzung des AIA mit einem ersten Informationsaustausch im Jahr 2018 verpflichtet. Das Amtshilfeübereinkommen wurde am 3. November 2011 unterzeichnet und ist für die Türkei seit dem 1. Juli 2018 in Kraft. Die AIA-Vereinbarung wurde am 21. April 2017 unterzeichnet. Derzeit ist über die nationale Umsetzungsgesetzgebung nichts bekannt. Somit verfügt die Türkei noch nicht über alle für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und der AIA-Vereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen.

Vertraulichkeit und Datensicherheit in der Türkei Die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen zur Vertraulichkeit und Datensicherheit in der Türkei wurden vom Expertenpanel des Global Forum als zufriedenstellend beurteilt. Das EFD hat zu den Ergebnissen dieser Evaluation Stellung genommen und erachtet sie als angemessen.

Die Türkei hat mit den USA ein FATCA-Model 1A-IGA (reziproker Informationsaustausch) abgeschlossen, das noch nicht in Kraft getreten ist. Es liegen derzeit noch keine Ergebnisse der Vertraulichkeits- und Datensicherheitsprüfung des IRS vor.

Das Global Forum hat im Rahmen der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen im November 2013 das Vertraulichkeitsniveau im Steuerbereich in der Türkei als standardkonform (compliant) bewertet. Alle Steuerabkommen, welche die Türkei abgeschlossen hat, beinhalten eine Vertraulichkeitsklausel, die jener des Musterabkommens der OECD entspricht. Zusätzlich enthalten das Gesetz über Steuerverfahren (Art. 5, 152 und 362) und das Strafgesetzbuch (Art. 239) weitere Vorschriften zum Schutz der Vertraulichkeit der individuellen Steuerdaten.

Das Gesetz über den Schutz von Personendaten vom 7. April 2016 (Law No 6698; Kiisel Verilerin Korunmasi Kanunu KVKK) regelt die Sammlung, Bearbeitung und Bereitstellung von persönlichen Daten in der Türkei. Der Erlass orientiert sich an der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG und räumt jeder Person weitgehende Rechte zum Schutz ihrer persönlichen Daten ein, so etwa das Recht auf den Zugang, die Berichtigung und die Löschung sowie auf den Widerspruch gegen die Weitergabe von persönlichen Daten. Die Übermittlung von persönlichen Daten ins Ausland ist nur zulässig, wenn der
Empfängerstaat über ein gleichwertiges Datenschutzniveau verfügt, was von der autonomen Datenschutzbehörde überwacht und entschieden wird. Ferner hat die Türkei die Datenschutzkonvention des Europarates (SEV-Nr.

108) ratifiziert und 2011 in Kraft gesetzt.

Regularisierung der Vergangenheit in der Türkei Am 19. August 2016 wurde das Gesetz Nr. 6736 verabschiedet, das günstige Bedingungen für die Begleichung ausstehender Steuerschulden und anderer Forderungen des Staates vorsieht. Zusätzlich sah dieses Amnestiegesetz die Möglichkeit der nachträglichen Offenlegung von nicht deklarierten im Ausland gelegenen Vermögenswerten vor, die zu günstigen Bedingungen repatriiert werden konnten, ohne dass den Betroffenen daraus eine zusätzliche Steuerbelastung entstand (andernfalls 4262

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ergab sich eine Steuerbelastung von 35 Prozent). Ende 2016 wurde die Amnestie bis zum 30. Juni 2017 verlängert. Über die Ergebnisse dieser Amnestie ist nichts bekannt. Da das türkische Parlament am 11. Mai 2018 ein weiteres Steueramnestiegesetz beschlossen hat, liegt die Vermutung nahe, dass die bisherigen Erlasse die Erwartungen nicht erfüllt haben. Das Gesetz Nr. 7143 vom 18. Mai 2018 sieht vor, dass Steuerpflichtige, die bis zum 31. Juli 2018 im Ausland gelegene Vermögenswerte repatriierten, darauf keine Steuern zahlen mussten. Bei einer Repatriierung zwischen dem 1. August und dem 30. November 2018 ist eine Steuer von 2 Prozent fällig. Wer auch diese Frist versäumt, muss mit einer Steuer von 15 Prozent rechnen, die für jedes zusätzliche zurückliegende Jahr um 5 Prozent erhöht wird (bis max.

35 Prozent).

19.

Vanuatu

Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen in Vanuatu Vanuatu hat sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zur Umsetzung des AIA mit einem ersten Informationsaustausch im Jahr 2018 verpflichtet und sich als ständig nichtreziproke Jurisdiktion deklariert. Das Amtshilfeübereinkommen wurde am 21. Juni 2018 unterzeichnet und ist für Vanuatu am 1. Dezember 2018 in Kraft gesetzt worden. Die AIA-Vereinbarung wurde am 22. Juni 2018 unterzeichnet. Die nationale Umsetzungsgesetzgebung (International Tax Cooperation Act No.7 of 2016; Automatic Exchange of Information Regulations Order No. 76 of 2017) ist Mitte 2017 in Kraft gesetzt worden. Somit verfügt Vanuatu über alle für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und der AIA-Vereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen. Vanuatu hat derzeit gegenüber der OECD 96 AIA-Partner notifiziert, darunter auch die Schweiz.

Für Partnerstaaten, die den AIA nichtreziprok umsetzen, sind die Vertraulichkeit und die Datensicherheit sowie der Datenschutz keine massgebenden Kriterien für die Einführung des AIA, da diese AIA-Partner nur Informationen über Finanzkonten von schweizerischen Steuerpflichtigen sammeln und an die Schweiz übermitteln werden. Vanuatu hat im September 2018 gegenüber der OECD erklärt, den AIA in ständig nichtreziproker Weise umzusetzen, sodass die Schweiz im Rahmen des AIA keine Daten nach Vanuatu übermitteln wird.

In Vanuatu werden keine Einkommens-, Vermögens- und Gewinnsteuern erhoben, sodass es keiner entsprechenden Möglichkeiten zur Regularisierung von bisher nicht deklarierten Vermögenswerten bedarf.

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