Allgemeinverfügung der Lotterie- und Wettkommission (Comlot) betreffend die Einschränkung des Zugangs zu in der Schweiz nicht bewilligten Online-Spielangeboten vom 8. Oktober 2019
Die Lotterie- und Wettkommission (Comlot), gestützt auf Artikel 86 ff. des Geldspielgesetzes vom 29. September 2017 (BGS)1, verfügt: Der Zugang zu online durchgeführten Geldspielen, die in der Schweiz nicht bewilligt sind, ist entsprechend Artikel 86 Absatz 14 BGS durch die schweizerischen Fernmeldedienstanbieterinnen zu sperren.
Die Liste der zu sperrenden Domains im Zuständigkeitsbereich der Lotterie- und Wettkommission wurde angepasst. Die aktualisierte Liste ist online einsehbar (www.comlot.ch/Sperrliste).
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung bei der Lotterie- und Wettkommission (Comlot), Erlachstrasse 12, 3012 Bern, Einsprache erhoben werden (Art. 87 Abs. 2 und Art. 88 Abs. 3 BGS). Die Einsprache hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Einsprache erhebenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten.
8. Oktober 2019
Lotterie- und Wettkommission Der Direktor: Manuel Richard
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SR 935.51
2019-3233
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