Originaltext

Vereinbarung zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Königreich Norwegen, der Republik Island, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein andererseits zur Beteiligung dieser Staaten an der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Grosssystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts Abgeschlossen am 8. November 2018 Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am ...

Für die Schweiz in Kraft getreten am ...

Die Europäische Union einerseits und das Königreich Norwegen, im Folgenden «Norwegen», die Republik Island, im Folgenden «Island», die Schweizerische Eidgenossenschaft, im Folgenden «Schweiz» und Das Fürstentum Liechtenstein, im Folgenden «Liechtenstein», andererseits, gestützt auf das Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands1 (im Folgenden «Assoziierungsübereinkommen mit Island und Norwegen»), gestützt auf das Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags 2 (im Folgenden «Dublin/Eurodac-Assoziierungsübereinkommen mit Island und Norwegen»), gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des SchengenBesitzstands3 (im Folgenden «Assoziierungsabkommen mit der Schweiz»),

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ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

ABl. L 93 vom 3.4.2001, S. 40.

SR 0.362.31

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gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags4 (im Folgenden «Dublin/Eurodac Assoziierungsabkommen mit der Schweiz»), gestützt auf das Protokoll zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des SchengenBesitzstands5 (im Folgenden «Assoziierungsprotokoll mit Liechtenstein»), gestützt auf das Protokoll zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags6 (im Folgenden «Dublin/Eurodac Assoziierungsprotokoll mit Liechtenstein»), In Erwägung nachstehender Gründe: (1) Durch die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 20117 wurde die Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Grosssystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (im Folgenden «Agentur») durch die Europäische Union errichtet.

(2) Was Island und Norwegen betrifft, stellt die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011, soweit sie das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II), das Visa-Informationssystem (VIS) und das Einreise/Ausreisesystem (EES) betrifft, eine Weiterentwicklung der Bestimmungen 4 5 6 7

SR 0.142.392.68 SR 0.362.311 SR 0.142.395.141 Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Grosssystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl.

L 286 vom 1.11.2011, S. 1) zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Aussengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20).

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des Schengen-Besitzstands im Sinne des Assoziierungsübereinkommens mit Island und Norwegen dar. In Bezug auf Eurodac und DubliNet stellt die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 eine neue Massnahme im Sinne des Dublin/Eurodac-Assoziierungsübereinkommens mit Island und Norwegen dar.

(3) Was die Schweiz betrifft, stellt die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011, soweit sie die Systeme SIS II, VIS und EES betrifft, eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Assoziierungsabkommens mit der Schweiz dar. In Bezug auf Eurodac und DubliNet stellt die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 eine neue Massnahme im Sinne des Dublin/Eurodac Assoziierungsabkommens mit der Schweiz dar.

(4) Für Liechtenstein stellt die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011, soweit sie die Systeme SIS II, VIS und EES betrifft, eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Assoziierungsprotokolls mit Liechtenstein dar. In Bezug auf Eurodac und DubliNet stellt die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 eine neue Massnahme im Sinne des Dublin/Eurodac Assoziierungsprotokolls mit Liechtenstein dar.

(5) Die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 sieht vor, dass nach den einschlägigen Bestimmungen der jeweiligen Assoziierungsabkommen Vereinbarungen getroffen werden, um unter anderem Art und Umfang der Beteiligung der Länder, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und Dublin- und Eurodac-bezogener Massnahmen assoziiert sind, an den Arbeiten der Agentur sowie detaillierte Vorschriften dafür, einschliesslich Bestimmungen zu Finanzbeiträgen, Personal und Stimmrechten, festzulegen.

(6) Die Assoziierungsabkommen regeln nicht die Modalitäten der Beteiligung Norwegens, Islands, der Schweiz und Liechtensteins an den Tätigkeiten von Einrichtungen, die im Zuge der Weiterentwicklung des SchengenBesitzstands und der Eurodac-bezogenen Massnahmen von der Europäischen Union geschaffen werden; bestimmte Aspekte der Beteiligung an der Agentur sollten daher in einer Zusatzvereinbarung zwischen den Vertragsparteien der Assoziierungsabkommen festgelegt werden.

(7) Da Daten über das Bruttosozialprodukt (BSP) nicht länger von der Kommission (Eurostat) erhoben werden, sind die finanziellen Beiträge Norwegens und Islands ­ wie es für die Beiträge der Schweiz und Liechtensteins der Fall ist ­ auf
der Grundlage des Bruttoinlandsprodukts (BIP) zu berechnen, obwohl im Assoziierungsübereinkommen mit Island und Norwegen und dem Dublin/Eurodac-Assoziierungsübereinkommen mit Island und Norwegen auf das BSP Bezug genommen wird.

sind wie folgt übereingekommen:

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Art. 1

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Umfang der Beteiligung

Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein beteiligen sich zu den in dieser Vereinbarung festgelegten Bedingungen in vollem Umfang an den in der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 genannten Tätigkeiten der Agentur.

Art. 2

Verwaltungsrat

(1) Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein sind nach Massgabe von Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 im Verwaltungsrat der Agentur vertreten.

(2) Ihre Stimmberechtigung beschränkt sich bezüglich der Informationssysteme, an denen Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein beteiligt sind, auf folgende Beschlüsse: a)

Beschlüsse über Prüfungen und technische Spezifikationen im Zusammenhang mit der Entwicklung und dem Betriebsmanagement der Systeme und der Kommunikationsinfrastruktur;

b)

Beschlüsse über Aufgaben im Zusammenhang mit Schulungen zur technischen Nutzung von SIS II, VIS, Eurodac und des EES nach Artikel 3, 4, 5 und 5a der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011, ausgenommen Beschlüsse zur Erstellung des gemeinsamen Kernlehrplans;

c)

Beschlüsse über Aufgaben im Zusammenhang mit Schulungen zur technischen Nutzung von anderen IT-Grosssystemen nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011, ausgenommen Beschlüsse zur Erstellung des gemeinsamen Kernlehrplans;

d)

Beschlüsse über die Annahme von Berichten über die technische Funktionsweise des SIS II, des VIS und des EES nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe t der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011;

e)

Beschlüsse über die Annahme des Jahresberichts über die Tätigkeit des Zentralsystems von Eurodac nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe u der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011;

f)

Beschlüsse über die Annahme von Berichten über die Entwicklung des EES nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe sa der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011;

g)

Beschlüsse über die Veröffentlichung von Statistiken zum SIS II nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe w der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011;

h)

Beschlüsse über die Erstellung von Statistiken über die Arbeit des Zentralsystems von Eurodac nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe x der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011;

i)

Beschlüsse über die Veröffentlichung von Statistiken zum EES nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe xa der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011;

j)

Beschlüsse über die jährliche Veröffentlichung einer Liste der zuständigen Behörden nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe y der Verordnung (EU)

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Nr. 1077/2011, die berechtigt sind, die im SIS II gespeicherten Daten unmittelbar abzufragen; k)

Beschlüsse über die jährliche Veröffentlichung einer Liste der gemäss Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates8 benannten Stellen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe z der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011;

l)

Beschlüsse über die Liste der zuständigen Behörden gemäss Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe za der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011;

m) Beschlüsse über Berichte zur technischen Funktionsweise anderer ITGrosssysteme, die durch einen neuen Rechtsakt oder eine neue Massnahme, die gemäss dem Assoziierungsübereinkommen mit Island und Norwegen, dem Assoziierungsabkommen mit der Schweiz und dem Assoziierungsprotokoll mit Liechtenstein eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes darstellt, oder durch einen neuen Rechtsakt oder eine neue Massnahme im Sinne des Dublin/EurodacAssoziierungsübereinkommens mit Island und Norwegen, des Dublin/Eurodac-Assoziierungsabkommens mit der Schweiz und des Dublin/Eurodac-Assoziierungsprotokolls mit Liechtenstein der Agentur übertragen wurden;

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n)

Beschlüsse über die Veröffentlichung von Statistiken zu anderen ITGrosssystemen, die durch einen neuen Rechtsakt oder eine neue Massnahme, die gemäss dem Assoziierungsübereinkommen mit Island und Norwegen, dem Assoziierungsabkommen mit der Schweiz und dem Assoziierungsprotokoll mit Liechtenstein eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes darstellt, oder durch einen neuen Rechtsakt oder eine neue Massnahme im Sinne des Dublin/EurodacAssoziierungsübereinkommens mit Island und Norwegen, des Dublin/Eurodac-Assoziierungsabkommens mit der Schweiz und des Dublin/Eurodac-Assoziierungsprotokolls mit Liechtenstein der Agentur übertragen wurden;

o)

Beschlüsse über die jährliche Veröffentlichung einer Liste der zuständigen Behörden, die berechtigt sind, auf Daten anderer IT-Grosssysteme zuzugreifen, welche durch einen neuen Rechtsakt oder eine neue Massnahme, die

Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Grosssystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 1).

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gemäss dem Assoziierungsübereinkommen mit Island und Norwegen, dem Assoziierungsabkommen mit der Schweiz und dem Assoziierungsprotokoll mit Liechtenstein eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des SchengenBesitzstandes darstellt, oder durch einen neuen Rechtsakt oder eine neue Massnahme im Sinne des Dublin/Eurodac-Assoziierungsübereinkommens mit Island und Norwegen, des Dublin/Eurodac-Assoziierungsabkommens mit der Schweiz und des Dublin/Eurodac-Assoziierungsprotokolls mit Liechtenstein der Agentur übertragen wurden.

Sofern die in Buchstaben a bis o genannten Beschlüsse im Zusammenhang mit dem mehrjährigen Arbeitsprogramm oder dem Jahresarbeitsprogramm gefasst werden, muss durch die Abstimmungsverfahren im Verwaltungsrat gewährleistet sein, dass Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein stimmberechtigt sind.

(3) Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein dürfen zu allen Fragen, für die sie kein Stimmrecht besitzen, Stellungnahmen abgeben.

Art. 3

Beratergruppen

(1) Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein sind in den Beratergruppen der Agentur nach Massgabe von Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 vertreten.

(2) Sie verfügen über Stimmrechte hinsichtlich Stellungnahmen der Beratergruppen zu den in Artikel 2 Absatz 2 genannten Beschlüssen.

(3) Sie dürfen zu allen Fragen, für die sie kein Stimmrecht besitzen, Stellungnahmen abgeben.

Art. 4

Finanzielle Beiträge

(1) Die einzelnen Beiträge von Norwegen, Island, der Schweiz und Liechtenstein zu den Einnahmen der Agentur sind jeweils auf die Informationssysteme begrenzt, an denen jedes dieser Länder beteiligt ist.

(2) Im Einklang mit Artikel 11 Absatz 3 des Assoziierungsabkommens mit der Schweiz und Artikel 3 des Assoziierungsprotokolls mit Liechtenstein, der auf das Verfahren in Artikel 11 Absatz 3 des Assoziierungsabkommens mit der Schweiz verweist, und abweichend von Artikel 12 Absatz 1 des Assoziierungsübereinkommens mit Island und Norwegen, in dem auf das BSP Bezug genommen wird, leisten Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein einen Jahresbeitrag zu den Einnahmen der Agentur betreffend das SIS II und das VIS, der sich gemäss der Formel in Anhang I nach dem Anteil ihres BIP am gesamten BIP aller beteiligten Staaten berechnet.

(3) Im Einklang mit Artikel 11 Absatz 3 des Assoziierungsabkommens mit der Schweiz und Artikel 3 des Assoziierungsprotokolls mit Liechtenstein, der auf das Verfahren in Artikel 11 Absatz 3 des Assoziierungsabkommens mit der Schweiz verweist, und abweichend von Artikel 12 Absatz 1 des Assoziierungsübereinkommens mit Island und Norwegen, in dem auf das BSP Bezug genommen wird, leisten 2152

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Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein einen Jahresbeitrag zu den Einnahmen der Agentur betreffend das EES, der sich gemäss der Formel in Anhang I nach dem Anteil ihres BIP am gesamten BIP aller beteiligten Staaten berechnet.

(4) Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein leisten einen Jahresbeitrag zu den Einnahmen der Agentur betreffend Eurodac, der sich gemäss der Formel in Anhang I im Einklang mit Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Dublin/Eurodac Assoziierungsübereinkommens mit Island und Norwegen, Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Dublin/Eurodac-Assoziierungsabkommens mit der Schweiz bzw. Artikel 6 des Dublin/Eurodac-Assoziierungsprotokolls mit Liechtenstein berechnet.

(5) Im Einklang mit Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Dublin/EurodacAssoziierungsabkommens mit der Schweiz und Artikel 3 des Dublin/EurodacAssoziierungsprotokolls mit Liechtenstein, der auf das Verfahren in Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Dublin/Eurodac-Assoziierungsabkommens mit der Schweiz verweist, und abweichend von Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Dublin/Eurodac-Assoziierungsübereinkommens mit Island und Norwegen, in dem auf das BSP Bezug genommen wird, leisten Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein einen Jahresbeitrag zu den Einnahmen der Agentur betreffend DubliNet, der sich gemäss der Formel in Anhang I nach dem Anteil ihres BIP am gesamten BIP aller beteiligten Staaten berechnet.

(6) Was die Titel 1 und 2 des Haushaltsplans der Agentur betrifft, ist der Stichtag für den in den Absätzen 2 und 4 genannten finanziellen Beitrag der 1. Dezember 2012, d. h. der Tag, an dem die Agentur ihre Tätigkeit aufgenommen hat. Der Stichtag für den in Absatz 5 genannten Beitrag ist der 31. Juli 2014, d. h. der Tag, an dem die technische Unterstützung des Betriebsmanagements für das DubliNet an die Agentur übertragen wurde. Der Fälligkeitstag für den in Absatz 3 genannten Beitrag ist der 29. Dezember 2017, d. h. der Tag, an dem die Agentur die Verantwortung für die Entwicklung und das Betriebsmanagement für das EES übernommen hat. Die finanziellen Beiträge, einschliesslich der Beträge, die vom 1. Dezember 2012 bis zum Tag des Inkrafttretens dieser Vereinbarung angefallen sind, sind fällig ab dem Tag nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung.

Was Titel 3 des Haushaltsplans der Agentur betrifft,
ist der in den Absätzen 2 und 4 genannte finanzielle Beitrag am 1. Dezember 2012, der in Absatz 5 genannte finanzielle Beitrag am 31. Juli 2014 und der in Absatz 3 genannte finanzielle Beitrag am 29. Dezember 2017 auf der Grundlage der entsprechenden Assoziierungsabkommen und dem Assoziierungsprotokoll zur Zahlung fällig.

(7) Sofern durch einen neuen Rechtsakt oder eine neue legislative Massnahme, die eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes im Sinne des Assoziierungsübereinkommens mit Island und Norwegen, des Assoziierungsabkommens mit der Schweiz und des Assoziierungsprotokolls mit Liechtenstein darstellen, das Mandat der Agentur ausgeweitet wird, sodass es die Weiterentwicklung und/oder das Betriebsmanagement anderer IT-Grosssysteme umfasst, leisten Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein einen Jahresbeitrag zu den Einnahmen der Agentur, der sich gemäss der Formel in Anhang I nach dem Anteil ihres BIP am gesamten BIP aller beteiligten Staaten berechnet, im Einklang mit Arti2153

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kel 11 Absatz 3 des Assoziierungsabkommens mit der Schweiz und Artikel 3 des Assoziierungsprotokolls mit Liechtenstein, der auf das Verfahren in Artikel 11 Absatz 3 des Assoziierungsabkommens mit der Schweiz verweist, und abweichend von Artikel 12 Absatz 1 des Assoziierungsübereinkommens mit Island und Norwegen, in dem auf das BSP Bezug genommen wird.

(8) Sofern durch einen neuen Rechtsakt oder eine neue legislative Massnahme im Sinne des Dublin/Eurodac-Assoziierungsübereinkommens mit Island und Norwegen, des Dublin/Eurodac-Assoziierungsabkommens mit der Schweiz und des Dublin/Eurodac Assoziierungsprotokolls mit Liechtenstein das Mandat der Agentur ausgeweitet wird, sodass es die Weiterentwicklung und/oder das Betriebsmanagement anderer IT-Grosssysteme umfasst, leisten Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein einen Jahresbeitrag zu den Einnahmen der Agentur, der sich gemäss der Formel in Anhang I nach dem Anteil ihres BIP am gesamten BIP aller beteiligten Staaten berechnet, im Einklang mit Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Dublin/Eurodac-Assoziierungsabkommens mit der Schweiz und Artikel 3 des Dublin/Eurodac-Assoziierungsprotokolls mit Liechtenstein, der auf das Verfahren in Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Dublin/Eurodac-Assoziierungsabkommens mit der Schweiz verweist, und abweichend von Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Dublin/Eurodac-Assoziierungsübereinkommens mit Island und Norwegen, in dem auf das BSP Bezug genommen wird.

(9) Falls Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein bereits über andere Finanzierungsinstrumente der Union zu der Entwicklung und dem Betriebsmanagement eines IT-Grosssystems beigetragen haben, oder die Entwicklung und/oder das Betriebsmanagement eines IT-Grosssystems durch Gebühren oder andere zweckgebundene Einnahmen finanziert wird, werden die relevanten Beiträge Norwegens, Islands, der Schweiz und Liechtensteins an die Agentur entsprechend angepasst.

Art. 5

Rechtsstellung

Die Agentur besitzt Rechtspersönlichkeit nach norwegischem, isländischem, schweizerischem und liechtensteinischem Recht und verfügt in diesen Staaten über die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dem Recht dieser Staaten zuerkannt wird. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräussern und ist vor Gericht parteifähig.

Art. 6

Haftung

Die Haftung der Agentur bestimmt sich nach Artikel 24 Absätze 1, 3 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011.

Art. 7

Gerichtshof der Europäischen Union

Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein erkennen die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union für die Agentur nach Massgabe von Artikel 24 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 an.

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Art. 8

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Vorrechte und Immunitäten

Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein wenden auf die Agentur und deren Personal die in Anhang II festgelegten Regeln über Vorrechte und Immunitäten an, die sich aus dem Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Union und auf dessen Grundlage erlassenen Vorschriften zu Personalangelegenheiten der Agentur ableiten.

Art. 9

Personal der Agentur

(1) Im Einklang mit Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 gelten für Staatsangehörige Norwegens, Islands, der Schweiz und Liechtensteins, die von der Agentur als Bedienstete eingestellt werden, das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, die von den Organen der Europäischen Union einvernehmlich erlassenen Regelungen für die Anwendung dieses Statuts sowie die von der Agentur gemäss Artikel 20 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 erlassenen Durchführungsbestimmungen.

(2) Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 82 Absatz 3 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union können Staatsangehörige Norwegens, Islands, der Schweiz und Liechtensteins, die im Besitz ihrer vollen staatsbürgerlichen Rechte sind, nach den von der Agentur erlassenen Vorschriften für die Auswahl und Einstellung von Personal vom Exekutivdirektor der Agentur auf Vertragsbasis eingestellt werden.

(3) Artikel 20 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 gilt für Staatsangehörige Norwegens, Islands, der Schweiz und Liechtensteins sinngemäss.

(4) Staatsangehörige Norwegens, Islands, der Schweiz und Liechtensteins können jedoch nicht zum Exekutivdirektor der Agentur ernannt werden.

Art. 10

Abgeordnete Beamte und Sachverständige

Für abgeordnete Beamte und Sachverständige gelten die folgenden Bestimmungen: a)

sämtliche Dienstbezüge, Zulagen und andere von der Agentur geleisteten Zahlungen sind von nationalen Steuern befreit;

b)

sie sind von allen Pflichtbeiträgen an Sozialversicherungsträger der Gastländer der Agentur befreit, solange sie vom Sozialversicherungssystem im Land, von dem sie an die Agentur abgeordnet wurden, erfasst sind. Daher unterliegen sie während dieses Zeitraums nicht den Sozialversicherungsvorschriften des Gastlandes der Agentur, es sei denn, sie schliessen sich freiwillig dem Sozialversicherungssystem dieses Landes an.

Die Bestimmungen dieses Buchstaben gelten entsprechend für Familienmitglieder, die Teil des Haushalts von abgeordneten Sachverständigen sind, es sei denn, sie sind bei einem anderen Arbeitgeber als der Agentur beschäftigt

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oder erhalten Leistungen der sozialen Sicherheit von einem Gastland der Agentur.

Art. 11

Betrugsbekämpfung

(1) Was Norwegen betrifft, finden die Bestimmungen des Artikels 35 der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 Anwendung und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) sowie der Rechnungshof können die ihnen übertragenen Befugnisse ausüben.

Das OLAF und der Rechnungshof unterrichten Riksrevisjonen rechtzeitig über geplante Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, die auf Wunsch der norwegischen Behörden gemeinsam mit Riksrevisjonen durchgeführt werden können.

(2) Was Island betrifft, finden die Bestimmungen des Artikels 35 der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 Anwendung und OLAF sowie der Rechnungshof können die ihnen übertragenen Befugnisse ausüben.

Das OLAF und der Rechnungshof unterrichten Ríkisendurskoðun rechtzeitig über geplante Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, die auf Wunsch der isländischen Behörden gemeinsam mit Ríkisendurskoðun durchgeführt werden können.

(3) Was die Schweiz betrifft, sind die sich auf Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 beziehenden Bestimmungen für die von der Europäischen Union in der Schweiz durchgeführte Finanzkontrolle betreffend Schweizer Teilnehmer an Tätigkeiten der Agentur in Anhang III enthalten.

(4) Was Liechtenstein betrifft, sind die sich auf Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 beziehenden Bestimmungen für die von der Europäischen Union in Liechtenstein durchgeführte Finanzkontrolle betreffend Liechtensteiner Teilnehmer an Tätigkeiten der Agentur in Anhang IV enthalten.

Art. 12

Streitbeilegung

(1) Bei Streitigkeiten über die Anwendung dieser Vereinbarung wird die Angelegenheit offiziell als Streitigkeit auf die Tagesordnung des auf Ministerebene tagenden Gemischten Ausschusses gesetzt.

(2) Der Gemischte Ausschuss verfügt ab dem Zeitpunkt der Annahme der Tagesordnung, auf die die Streitigkeit gesetzt wurde, über eine Frist von 90 Tagen zur Beilegung des Streits.

(3) Kann eine Streitigkeit in einer Schengen-relevanten Angelegenheit vom Gemischten Ausschuss innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist von 90 Tagen nicht beigelegt werden, wird eine weitere Frist von 30 Tagen für die endgültige Beilegung gesetzt. Kommt es zu keiner endgültigen Beilegung des Streits, so wird diese Vereinbarung in Bezug auf betreffenden Staat sechs Monate nach dem Ablauf der Frist von 30 Tagen beendet.

(4) Kann eine Streitigkeit in einer Eurodac-relevanten Angelegenheit vom Gemeinsamen/Gemischten Ausschuss innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist von 2156

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90 Tagen nicht beigelegt werden, wird eine weitere Frist von 90 Tagen für die endgültige Beilegung gesetzt. Kommt es bis zum Ende dieser Frist nicht zu einer Entscheidung des Gemeinsamen/Gemischten Ausschusses, gilt diese Vereinbarung für den betreffenden Staat mit Ablauf des letzten Tages dieser Frist für beendet.

Art. 13

Anhänge

Die Anhänge dieser Vereinbarung sind Bestandteil dieser Vereinbarung.

Art. 14

Inkrafttreten

(1) Verwahrer dieser Vereinbarung ist der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union.

(2) Die Europäische Union, Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein genehmigen diese Vereinbarung nach ihren eigenen Verfahren.

(3) Diese Vereinbarung tritt erst in Kraft, wenn sie von der Europäischen Union und mindestens einer weiteren Vertragspartei der Vereinbarung genehmigt worden ist.

(4) Diese Vereinbarung tritt für jede Vertragspartei der Vereinbarung am ersten Tag des ersten Monats nach Hinterlegung ihrer Genehmigungsurkunde beim Verwahrer in Kraft.

Art. 15

Gültigkeit und Beendigung

(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(2) Was Island und Norwegen betrifft, tritt diese Vereinbarung sechs Monate nach Kündigung des Assoziierungsübereinkommens mit Island und Norwegen durch Island oder durch Norwegen oder durch Beschluss des Rates der Europäischen Union ausser Kraft oder wird im Einklang mit den Verfahren nach Artikel 8 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 3 oder Artikel 16 des genannten Übereinkommens anderweitig beendet. Diese Vereinbarung tritt ferner sechs Monate nach Beendigung oder Kündigung des Dublin/Eurodac-Assoziierungsübereinkommens mit Island und Norwegen im Einklang mit den Verfahren nach Artikel 4 Absatz 7 oder Artikel 8 Absatz 3 oder Artikel 15 des genannten Übereinkommens ausser Kraft.

Die in Artikel 17 des Assoziierungsübereinkommens mit Island und Norwegen genannte Vereinbarung regelt auch die Folgen der Beendigung dieser Vereinbarung.

(3) Für die Schweiz tritt diese Vereinbarung sechs Monate nach Kündigung des Assoziierungsabkommens mit der Schweiz durch die Schweiz oder durch Beschluss des Rates der Europäischen Union ausser Kraft oder wird gemäss den Verfahren von Artikel 7 Absatz 4 oder Artikel 10 Absatz 3 oder Artikel 17 dieses Abkommens anderweitig beendet. Ferner tritt sie sechs Monate nach Beendigung oder Kündigung des Dublin/Eurodac Assoziierungsabkommens mit der Schweiz gemäss den Verfahren von Artikel 4 Absatz 7 oder Artikel 7 Absatz 3 oder Artikel 16 dieses Abkommens ausser Kraft.

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(4) Für Liechtenstein tritt diese Vereinbarung sechs Monate nach Kündigung des Assoziierungsprotokolls mit Liechtenstein durch Liechtenstein oder durch Beschluss des Rates der Europäischen Union ausser Kraft oder wird gemäss den Verfahren von Artikel 3 oder Artikel 5 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 1 oder Artikel 11 Absatz 3 des genannten Protokolls anderweitig beendet. Ferner tritt sie sechs Monate nach Beendigung oder Kündigung des Dublin/Eurodac Assoziierungsprotokolls mit Liechtenstein gemäss den Verfahren von Artikel 3 oder Artikel 5 Absatz 7, Artikel 11 Absatz 1 oder Artikel 11 Absatz 3 dieses Protokolls ausser Kraft.

(5) Diese Vereinbarung ist in einer einzigen Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer, isländischer und norwegischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

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Anhang I

Formel für die Berechnung des Beitrags 1.

Der finanzielle Beitrag Norwegens, Islands, der Schweiz und Liechtensteins zu den Einnahmen der Agentur gemäss Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 wird wie folgt berechnet: 1.1 Betreffend die Systeme SIS II, VIS, EES und andere IT-Grosssysteme, die durch Rechtsakte oder legislative Massnahmen, die eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Assoziierungsübereinkommens mit Island und Norwegen, des Assoziierungsabkommens mit der Schweiz und des Assoziierungsprotokolls mit Liechtenstein darstellen, an die Agentur übertragen wurden, werden die aktuellsten endgültigen Zahlen zum BIP der einzelnen assoziierten Länder zum Zeitpunkt der Inrechnungstellung im Jahr n+1 für das Jahr n durch die Summe der für das Jahr n vorliegenden BIP-Zahlen aller Staaten, die sich an der Agentur beteiligen, dividiert. Der so erhaltene prozentuale Anteil wird mit den Gesamtzahlungen für Titel 3 des Haushaltsplans der Agentur für die oben genannten, im Jahr n durchgeführten Systeme multipliziert, um den Beitrag jedes einzelnen assoziierten Landes zu erhalten.

1.2 Was Eurodac betrifft, trägt jedes einzelne assoziierte Land jährlich mit einem festen prozentualen Anteil (der für Liechtenstein 0,071 %, für Norwegen 4,995 %, für Island 0,1 % und für die Schweiz 7,286 % beträgt) zu den für das betreffende Haushaltsjahr vorgesehenen Mitteln bei. Der Beitrag jedes einzelnen assoziierten Landes wird im Jahr n+1 berechnet und ergibt sich durch Multiplikation des festen prozentualen Anteils mit den Gesamtzahlungen für Titel 3 der im Jahr n für Eurodac aufgewendeten Mittel der Agentur.

1.3 Betreffend das DubliNet und andere IT-Grosssysteme, die durch Rechtsakte oder legislative Massnahmen, die im Sinne des Dublin/Eurodac-Assoziierungsübereinkommens mit Island und Norwegen, des Dublin/Eurodac-Assoziierungsabkommens mit der Schweiz und des Dublin/Eurodac-Assoziierungsprotokolls mit Liechtenstein an die Agentur übertragen wurden, werden die aktuellen endgültigen Zahlen zum BIP der einzelnen assoziierten Länder zum Zeitpunkt der Inrechnungstellung im Jahr n+1 für das Jahr n durch die Summe der für das Jahr n vorliegenden BIP-Zahlen aller Staaten, die sich an der Agentur beteiligen, dividiert. Der so erhaltene prozentuale Anteil wird mit den Gesamtzahlungen für Titel 3 des
Haushaltsplans der Agentur für die oben genannten, im Jahr n durchgeführten Systeme multipliziert, um den Beitrag jedes einzelnen assoziierten Landes zu erhalten.

1.4 Zur Ermittlung der Beiträge jedes assoziierten Landes zu den Titeln 1 und 2 des Haushaltsplans der Agentur für die in Absatz 1.1, 1.2 und 1.3 2159

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genannten Systeme werden die aktuellen endgültigen Zahlen zum BIP der einzelnen assoziierten Länder zum Zeitpunkt der Inrechnungstellung im Jahr n+1 für das Jahr n durch die Summe der für das Jahr n vorliegenden BIP-Zahlen aller Staaten, die sich an der Agentur beteiligen, dividiert. Der so erhaltene prozentuale Anteil wird mit den Gesamtzahlungen für die Titel 1 und 2 des Haushaltsplans der Agentur für die in Absatz 1.1, 1.2 und 1.3 genannten, im Jahr n durchgeführten Systeme multipliziert.

1.5 Sollten zusätzliche IT-Grosssysteme an die Agentur übertragen werden, an denen sich die assoziierten Länder nicht beteiligen möchten, wird die Berechnung der Beiträge der assoziierten Länder zu den Titeln 1 und 2 entsprechend angepasst.

9

2.

Der finanzielle Beitrag ist in Euro zu entrichten.

3.

Jedes assoziierte Land zahlt seinen finanziellen Beitrag spätestens 45 Tage nach Erhalt der Belastungsanzeige. Bei Zahlungsverzug werden ab dem Fälligkeitstag Verzugszinsen für den ausstehenden Betrag berechnet. Als Zinssatz wird der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte, am ersten Tag des Fälligkeitsmonats geltende, im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichte Zinssatz zuzüglich 3,5 Prozentpunkten angewandt.

4.

Im Falle einer Berichtigung des finanziellen Beitrags der Europäischen Union, die im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union gemäss Artikel 44 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates9 eingestellt wird, wird der finanzielle Beitrag jedes assoziierten Landes nach Massgabe dieses Anhangs angepasst.

Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

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Anhang II

Vorrechte und Immunitäten 1.

Die Räumlichkeiten und Gebäude der Agentur sind unverletzlich. Sie dürfen nicht durchsucht, beschlagnahmt, eingezogen oder enteignet werden. Die Vermögensgegenstände und Guthaben der Agentur dürfen ohne Ermächtigung des Gerichtshofes nicht Gegenstand von Zwangsmassnahmen der Verwaltungsbehörden oder Gerichte sein.

2.

Die Archive der Agentur sind unverletzlich.

3.

Die Agentur, ihre Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögensgegenstände sind von jeder direkten Steuer befreit.

Auf Güter und Dienstleistungen, die für den Dienstbedarf der Agentur aus Norwegen, Island, der Schweiz oder Liechtenstein ausgeführt werden, werden keine indirekten Steuern oder Abgaben erhoben.

Für Güter und Dienstleistungen, die der Agentur in Norwegen, Island, der Schweiz oder Liechtenstein für ihren Dienstbedarf geliefert werden, wird die Mehrwertsteuer erstattet oder erlassen.

Für Güter und Dienstleistungen, die der Agentur in Norwegen, Island, der Schweiz oder Liechtenstein für ihren Dienstbedarf geliefert werden, werden die Verbrauchssteuern erstattet oder erlassen.

Andere von der Agentur in Norwegen, Island, der Schweiz oder Liechtenstein zu zahlende indirekte Steuern werden erstattet oder erlassen.

Die Erstattungsanträge werden grundsätzlich innerhalb von drei Monaten bearbeitet.

Von den Abgaben, die lediglich die Vergütung für Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe darstellen, wird keine Befreiung gewährt.

Die Modalitäten für die Befreiung von der Mehrwertsteuer, den Verbrauchssteuern und anderen indirekten Steuern in Norwegen, Island, der Schweiz und Liechtenstein sind in den Anlagen zu diesem Anhang geregelt. Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein werden der Europäischen Kommission und der Agentur jede Änderung der sie betreffenden Anlage ankündigen. Eine solche Ankündigung erfolgt nach Möglichkeit zwei Monate vor dem Inkrafttreten der Änderungen. Die Europäische Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten der Union über die Änderungen.

4.

Die Agentur ist von allen Zöllen sowie Ein- und Ausfuhrverboten und beschränkungen bezüglich der zu ihrem Dienstgebrauch bestimmten Gegenstände befreit: die in dieser Weise eingeführten Gegenstände dürfen im Hoheitsgebiet des Staates, in das sie eingeführt worden sind, weder entgeltlich noch unentgeltlich veräussert werden, es sei denn zu Bedingungen, welche die Regierung dieses Staates genehmigt.

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Der Agentur steht ferner für ihre Veröffentlichungen Befreiung von Zöllen sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen zu.

5.

Der Agentur steht für ihre amtliche Nachrichtenübermittlung und die Übermittlung aller ihrer Schriftstücke im Hoheitsgebiet jedes assoziierten Landes die gleiche Behandlung wie den diplomatischen Vertretungen zu.

Der amtliche Schriftverkehr und die sonstige amtliche Nachrichtenübermittlung der Agentur unterliegen nicht der Zensur.

6.

Den Vertretern der Mitgliedstaaten der Union, Norwegens, Islands, der Schweiz und Liechtensteins, die an den Arbeiten der Agentur teilnehmen, sowie ihren Beratern und Sachverständigen stehen während der Ausübung ihrer Tätigkeit und auf der Reise zum und vom Tagungsort die üblichen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen zu.

7.

Bediensteten der Agentur im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 549/69 des Rates10 steht im Hoheitsgebiet Norwegens, Islands, der Schweiz und Liechtensteins ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit folgendes zu: a) Befreiung von der Gerichtsbarkeit bezüglich der von ihnen in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen, jedoch vorbehaltlich der Anwendung der Bestimmungen der Verträge über die Vorschriften betreffend die Haftung der Beamten und sonstigen Bediensteten gegenüber der Union und über die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union für Streitsachen zwischen der Agentur und ihren Bediensteten.

Diese Befreiung gilt auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit; b) die den Beamten internationaler Organisationen üblicherweise gewährten Erleichterungen auf dem Gebiet der Vorschriften des Währungsund Devisenrechts.

8.

Von den Gehältern, Löhnen und anderen Bezügen, welche die Agentur ihren Bediensteten zahlt, wird zugunsten der Union eine Steuer gemäss den Bestimmungen und dem Verfahren erhoben, die vom Europäischen Parlament und vom Rat festgelegt werden.

Bedienstete der Agentur im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 549/69 sind von den nationalen, regionalen, Bundes-, Kanton- und Gemeindesteuern auf die von der Agentur gezahlten Gehälter, Löhne und anderen Bezüge befreit. Was die Schweiz betrifft, so gewährt sie diese Befreiung nach den Grundsätzen ihres nationalen Rechts.

10

Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 549/69 des Rates vom 25. März 1969 zur Bestimmung der Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, auf welche die Artikel 12, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Gemeinschaften Anwendung finden (ABl.

L 74 vom 27.3.1969, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 371/2009 des Rates vom 27. November 2008 (ABl. L 121 vom 15.5.2009, S. 1).

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Die Bediensteten der Agentur, die bereits vom Sozialversicherungssystem für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union erfasst sind, sind nicht zu einer Mitgliedschaft im norwegischen, isländischen, schweizerischen oder liechtensteinischen Sozialversicherungssystem verpflichtet. Familienmitglieder der Bediensteten der Agentur, die Teil ihres Haushalts sind, werden dem Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem der Europäischen Union angeschlossen unter der Voraussetzung, dass sie nicht bei einem anderen Arbeitgeber als der Agentur beschäftigt sind und keine Leistungen der sozialen Sicherheit von einem Mitgliedstaat der Union oder von Norwegen, Island, der Schweiz oder Liechtenstein erhalten.

9.

Bedienstete der Agentur im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 549/69 des Rates, die sich lediglich zur Ausübung ihrer Aufgaben im Dienst der Agentur im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staates niederlassen, in dem sie zum Zeitpunkt des Dienstantritts bei der Union ihren steuerlichen Wohnsitz haben, werden sowohl im Staat, in dem sie sich niedergelassen haben, als auch im Staat, indem sie ihren steuerlichen Wohnsitz haben, für die Erhebung der Einkommen-, Vermögen- und Erbschaftssteuer sowie für die Anwendung der zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen Norwegen, Island, der Schweiz oder Liechtenstein und Mitgliedstaaten der Union geschlossenen Abkommen so behandelt, als hätten sie ihren früheren Wohnsitz beibehalten, sofern sich dieser in einem Mitgliedstaat der Union oder in Norwegen, Island, der Schweiz oder Liechtenstein befindet. Dies gilt auch für den Ehegatten, soweit dieser keine eigene Berufstätigkeit ausübt, sowie für die Kinder, die unter der Aufsicht der in dieser Bestimmung bezeichneten Personen stehen und von ihnen unterhalten werden.

Bewegliches Vermögen der im vorangegangenen Absatz bezeichneten Personen, das sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats der Union, in dem sie sich aufhalten, befindet, ist in diesem Staat von der Erbschaftsteuer befreit; für die Veranlagung dieser Steuer wird es vorbehaltlich der Rechte dritter Länder und der etwaigen Anwendung internationaler Abkommen über die Doppelbesteuerung als in dem Staat des steuerlichen Wohnsitzes befindlich betrachtet.

Ein lediglich zur Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienste anderer internationaler Organisationen begründeter Wohnsitz bleibt bei der Anwendung der zwei vorangegangenen Absätze unberücksichtigt.

10. Die Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen werden den Bediensteten der Agentur ausschliesslich im Interesse der Agentur gewährt.

Der Exekutivdirektor der Agentur hat die Befreiung eines ihrer Bediensteten in allen Fällen aufzuheben, in denen die Befreiung verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht und nach seiner Auffassung die Aufhebung der Immunität den Interessen der Agentur oder der Union nicht zuwiderläuft.

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11. Zur Anwendung dieses Anhangs arbeitet die Agentur mit den verantwortlichen Behörden der assoziierten Länder oder der betreffenden Mitgliedstaaten der Union zusammen.

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Anhang II Anlage 1

Norwegen: Die Mehrwertsteuerbefreiung erfolgt im Wege der Rückerstattung.

Zur Erstattung der Mehrwertsteuer sind der Hauptabteilung der norwegischen Steuerverwaltung (Skatt Øst), die entsprechenden norwegischen Formulare vorzulegen.

Die Anträge werden grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ab Einreichung des Erstattungsantrags und Vorlage der erforderlichen Belege bearbeitet.

Die Befreiung von Verbrauchssteuern und sonstigen indirekten Steuern erfolgt im Wege der Rückerstattung. Das gleiche Verfahren gilt für die Erstattung der Mehrwertsteuer.

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Anhang II Anlage 2

Island: Die Mehrwertsteuerbefreiung erfolgt im Wege der Rückerstattung.

Eine Mehrwertsteuerbefreiung wird gewährt, wenn der tatsächliche Ankaufspreis, der in der Rechnung oder einem gleichwertigen Dokument aufgeführten Güter und Dienstleistungen mindestens 36 400 Isländische Kronen beträgt (einschliesslich Steuern).

Zur Erstattung der Mehrwertsteuer sind der isländischen Steuerverwaltung (Ríkisskattstjóri) die entsprechenden isländischen Formulare vorzulegen. Die Anträge werden grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ab Einreichung des Erstattungsantrags und Vorlage der erforderlichen Belege bearbeitet.

Die Befreiung von Verbrauchssteuern und sonstigen indirekten Steuern erfolgt im Wege der Rückerstattung. Das gleiche Verfahren gilt für die Erstattung der Mehrwertsteuer.

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Anhang II Anlage 3

Schweiz: Eine Befreiung von der Mehrwertsteuer, den Verbrauchssteuern und anderen indirekten Steuern wird durch Erlass bei Vorlage der entsprechenden schweizerischen Formulare beim Lieferer der betreffenden Waren oder Leistungen gewährt.

Eine Mehrwertsteuerbefreiung wird gewährt, wenn der tatsächliche Ankaufspreis, der in der Rechnung oder einem gleichwertigen Dokument aufgeführten Güter und Dienstleistungen mindestens 100 Schweizer Franken (einschliesslich Steuern) beträgt.

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Anhang II Anlage 4

Liechtenstein: Eine Befreiung von der Mehrwertsteuer, den Verbrauchssteuern und anderen indirekten Steuern wird durch Erlass bei Vorlage der entsprechenden liechtensteinischen Formulare beim Lieferer der betreffenden Waren oder Leistungen gewährt.

Eine Mehrwertsteuerbefreiung wird gewährt, wenn der tatsächliche Ankaufspreis, der in der Rechnung oder einem gleichwertigen Dokument aufgeführten Güter und Dienstleistungen mindestens 100 Schweizer Franken (einschliesslich Steuern) beträgt.

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Anhang III

Finanzkontrolle betreffend Teilnehmer aus der Schweiz an Tätigkeiten der Agentur Art. 1

Direkte Kommunikation

Die Agentur und die Europäische Kommission stehen in direkter Verbindung zu allen in der Schweiz ansässigen Personen oder Einrichtungen, die an Tätigkeiten der Agentur als Vertragsnehmer, Teilnehmer an einem Programm der Agentur, aus Mitteln der Agentur oder der Union bezahlte Privatperson oder als Subunternehmer teilnehmen. Diese Personen können der Europäischen Kommission und der Agentur direkt alle Informationen und einschlägigen Unterlagen übermitteln, die sie ihr gemäss den Rechtsakten, auf die sich diese Vereinbarung bezieht, und den in Anwendung derselben geschlossenen Verträgen oder Vereinbarungen vorzulegen haben.

Art. 2

Prüfungen

(1) Im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046, der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission11 sowie den übrigen Rechtsinstrumenten, auf die diese Vereinbarung Bezug nimmt, können die mit den in der Schweiz ansässigen Begünstigten geschlossenen Verträge oder Abkommen sowie die mit ihnen gemeinsam gefassten Beschlüsse vorsehen, dass Bedienstete der Agentur und der Europäischen Kommission oder andere von ihnen beauftragte Personen jederzeit wissenschaftliche, finanzielle, technische oder sonstige Prüfungen bei den Begünstigten und ihren Unterauftragnehmern durchführen können.

(2) Bedienstete der Agentur und der Europäischen Kommission oder andere von der Agentur und der Europäischen Kommission beauftragte Personen erhalten in angemessenem Umfang Zugang zu Einrichtungen, Arbeiten und Unterlagen und zu allen Informationen ­ auch in elektronischer Form ­, die zur Durchführung solcher Prüfungen erforderlich sind. Dieses Zugangsrecht wird in den Verträgen oder Abkommen zur Anwendung der in dieser Vereinbarung genannten Instrumente ausdrücklich festgehalten.

(3) Der Europäische Rechnungshof hat die gleichen Rechte wie die Europäische Kommission.

(4) Die Prüfungen können bis fünf Jahre nach Ablauf dieser Vereinbarung oder nach Massgabe der jeweiligen Verträge, Abkommen oder Beschlüsse stattfinden.

11

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäss Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42).

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(5) Die Eidgenössische Finanzkontrolle wird von den im Hoheitsgebiet der Schweiz durchgeführten Prüfungen zuvor unterrichtet. Diese Unterrichtung ist keine rechtliche Voraussetzung für die Durchführung dieser Prüfungen.

Art. 3

Kontrollen vor Ort

(1) Im Rahmen dieser Vereinbarung ist die Europäische Kommission (OLAF) berechtigt, auf schweizerischem Hoheitsgebiet gemäss der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates12 und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates13 Untersuchungen, einschliesslich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchzuführen, um festzustellen, ob ein Betrugsoder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union vorliegt.

(2) Die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort werden von OLAF in enger Zusammenarbeit mit der Eidgenössischen Finanzkontrolle oder mit den anderen zuständigen, von der Eidgenössischen Finanzkontrolle bestimmten schweizerischen Behörden vorbereitet und durchgeführt, die rechtzeitig über den Gegenstand, den Zweck und die Rechtsgrundlage der Kontrollen und Überprüfungen unterrichtet werden, sodass sie die notwendige Unterstützung leisten können. Zu diesem Zweck können die Bediensteten der zuständigen schweizerischen Behörden an den Kontrollen und Überprüfungen vor Ort teilnehmen.

(3) Auf Wunsch der betreffenden schweizerischen Behörden kann das OLAF die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemeinsam mit ihnen durchführen.

(4) Widersetzen sich die Programmteilnehmer Kontrollen oder Überprüfungen vor Ort, so leisten die schweizerischen Behörden im Einklang mit den nationalen Vorschriften den Kontrolleuren von OLAF die Unterstützung, die diese benötigen, um ihrer Pflicht, Kontrollen oder Überprüfungen vor Ort durchzuführen, nachkommen zu können.

(5) Das OLAF teilt der Eidgenössischen Finanzkontrolle bzw. den anderen von der Eidgenössischen Finanzkontrolle benannten kompetenten Stellen so schnell wie möglich jeden Umstand oder Verdacht im Zusammenhang mit einer Unregelmässigkeit mit, von der sie bei der Kontrolle oder Überprüfung vor Ort Kenntnis erhalten hat. Das OLAF unterrichtet die genannten Stellen in jedem Fall über das Ergebnis dieser Kontrollen und Überprüfungen.

12

13

Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmässigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

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Art. 4

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Information und Konsultation

(1) Um eine ordnungsgemässe Durchführung dieses Anhangs zu gewährleisten, tauschen die zuständigen Behörden der Schweiz und der Union regelmässig Informationen aus und führen auf Verlangen einer der Vertragsparteien Konsultationen durch.

(2) Die schweizerischen Behörden informieren die Agentur und die Kommission unverzüglich über alle Umstände, von denen sie Kenntnis erhalten haben und die eine Unregelmässigkeit im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der Verträge oder Vereinbarungen vermuten lassen, die in Anwendung der Rechtsakte geschlossen wurden, auf die sich diese Vereinbarung bezieht.

Art. 5

Geheimhaltung

Die aufgrund dieses Anhangs übermittelten oder erhaltenen Informationen unterliegen unabhängig von ihrer Form dem Amtsgeheimnis und geniessen den Schutz, der vergleichbaren Informationen nach schweizerischem Recht und nach den entsprechenden Vorschriften für die Unionsorgane zukommt.

Diese Informationen dürfen nur an Personen weitergegeben werden, die in den Unionsorganen, den Mitgliedstaaten oder der Schweiz aufgrund ihrer amtlichen Eigenschaft davon Kenntnis erhalten müssen, und zu keinem anderen Zweck als zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der finanziellen Interessen der Vertragsparteien verwendet werden.

Art. 6

Verwaltungsrechtliche Massnahmen und Sanktionen

Unbeschadet der Anwendung des schweizerischen Strafrechts können die Agentur oder die Europäische Kommission gemäss der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046, gemäss der Delegierten Verordnung (EU) 1271/2013 und gemäss der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates14 zu verwaltungsrechtlichen Massnahmen und Sanktionen greifen.

Art. 7

Einforderung und Vollstreckung

Die Entscheidungen, die die Agentur oder die Europäische Kommission innerhalb des Geltungsbereichs dieser Vereinbarung treffen und die anderen Rechtspersonen als Staaten eine Zahlung auferlegen, sind in der Schweiz vollstreckbar. Der Vollstreckungstitel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, von der Behörde ausgestellt, die die schweizerische Regierung zu diesem Zweck bestimmt und der Agentur oder der Europäischen Kommission benennt. Die Vollstreckung erfolgt nach den schweizerischen Verfahrensvorschriften.

14

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).

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Die Rechtmässigkeit der Vollstreckungsentscheidung unterliegt der Kontrolle des Gerichtshofs der Europäischen Union.

Die Urteile, die der Gerichtshof der Europäischen Union aufgrund einer Schiedsklausel fällt, sind unter den gleichen Bedingungen vollstreckbare Titel.

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Anhang IV

Finanzkontrolle betreffend Teilnehmer aus Liechtenstein an Tätigkeiten der Agentur Art. 1

Direkte Kommunikation

Die Agentur und die Europäische Kommission stehen in direkter Verbindung zu allen in Liechtenstein ansässigen Personen oder Einrichtungen, die an Tätigkeiten der Agentur als Vertragsnehmer, Teilnehmer an Programmen der Agentur, aus Mitteln der Agentur oder der Union bezahlte Privatperson oder als Subunternehmer teilnehmen. Diese Personen können der Europäischen Kommission und der Agentur direkt alle Informationen und einschlägigen Unterlagen übermitteln, die sie ihr gemäss den Rechtsakten, auf die sich diese Vereinbarung bezieht, und den in Anwendung derselben geschlossenen Verträgen oder Vereinbarungen vorzulegen haben.

Art. 2

Prüfungen

(1) Im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046, der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 sowie den übrigen Rechtsinstrumenten, auf die diese Vereinbarung Bezug nimmt, können die mit den in Liechtenstein ansässigen Begünstigten geschlossenen Verträge oder Abkommen sowie die mit ihnen gemeinsam gefassten Beschlüsse vorsehen, dass Bedienstete der Agentur und der Europäischen Kommission oder andere von ihnen beauftragte Personen jederzeit wissenschaftliche, finanzielle, technische oder sonstige Prüfungen bei den Begünstigten und ihren Unterauftragnehmern durchführen können.

(2) Bedienstete der Agentur und der Europäischen Kommission oder andere von der Agentur und der Europäischen Kommission beauftragte Personen erhalten in angemessenem Umfang Zugang zu Einrichtungen, Arbeiten und Unterlagen und zu allen Informationen ­ auch in elektronischer Form ­, die zur Durchführung solcher Prüfungen erforderlich sind. Dieses Zugangsrecht wird in den Verträgen oder Abkommen zur Anwendung der in dieser Vereinbarung genannten Instrumente ausdrücklich festgehalten.

(3) Der Europäische Rechnungshof hat die gleichen Rechte wie die Europäische Kommission.

(4) Die Prüfungen können bis fünf Jahre nach Ablauf dieser Vereinbarung oder nach Massgabe der jeweiligen Verträge, Abkommen oder Beschlüsse stattfinden.

(5) Die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein wird von den im Hoheitsgebiet Liechtensteins durchgeführten Prüfungen zuvor unterrichtet. Diese Unterrichtung ist keine rechtliche Voraussetzung für die Durchführung dieser Prüfungen.

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Art. 3

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Kontrollen vor Ort

(1) Im Rahmen dieser Vereinbarung ist die Europäische Kommission (OLAF) berechtigt, auf liechtensteinischem Hoheitsgebiet gemäss den Verordnungen (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und (EU, Euratom) Nr. 883/2013 Untersuchungen, einschliesslich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchzuführen, um festzustellen, ob ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

(2) Die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort werden von OLAF in enger Zusammenarbeit mit der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein oder mit den anderen zuständigen, von der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein bestimmten liechtensteinischen Behörden vorbereitet und durchgeführt, die rechtzeitig über den Gegenstand, den Zweck und die Rechtsgrundlage der Kontrollen und Überprüfungen unterrichtet werden, sodass sie die notwendige Unterstützung leisten können. Zu diesem Zweck können die Bediensteten der zuständigen liechtensteinischen Behörden an den Kontrollen und Überprüfungen vor Ort teilnehmen.

(3) Auf Wunsch der betreffenden liechtensteinischen Behörden kann das OLAF die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemeinsam mit ihnen durchführen.

(4) Widersetzen sich die Programmteilnehmer Kontrollen oder Überprüfungen vor Ort, so leisten die Behörden Liechtensteins im Einklang mit den nationalen Vorschriften den Kontrolleuren von OLAF die Unterstützung, die diese benötigen, um ihrer Pflicht, Kontrollen oder Überprüfungen vor Ort durchzuführen, nachkommen zu können.

(5) Das OLAF teilt der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein bzw. den anderen von der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein benannten kompetenten Stellen so schnell wie möglich jeden Umstand oder Verdacht im Zusammenhang mit einer Unregelmässigkeit mit, von der sie bei der Kontrolle oder Überprüfung vor Ort Kenntnis erhalten hat. Das OLAF unterrichtet die genannten Stellen in jedem Fall über das Ergebnis dieser Kontrollen und Überprüfungen.

Art. 4

Information und Konsultation

(1) Um eine ordnungsgemässe Durchführung dieses Anhangs zu gewährleisten, tauschen die zuständigen Behörden Liechtensteins und der Union regelmässig Informationen aus und führen auf Verlangen einer der Vertragsparteien Konsultationen durch.

(2) Die liechtensteinischen Behörden informieren die Agentur und die Europäische Kommission unverzüglich über alle Umstände, von denen sie Kenntnis erhalten haben und die eine Unregelmässigkeit im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der Verträge oder Vereinbarungen vermuten lassen, die in Anwendung der Rechtsakte geschlossen wurden, auf die sich diese Vereinbarung bezieht.

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Beteiligung von Norwegen, Island, der Schweiz und Liechtenstein an der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Grosssystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts. Vereinb. mit der EU

Art. 5

BBl 2019

Geheimhaltung

Die aufgrund dieses Anhangs übermittelten oder erhaltenen Informationen unterliegen unabhängig von ihrer Form dem Amtsgeheimnis und geniessen den Schutz, der vergleichbaren Informationen nach liechtensteinischem Recht und nach den entsprechenden Vorschriften für die Unionsorgane zukommt. Diese Informationen dürfen nur an Personen weitergegeben werden, die in den Unionsorganen, den Mitgliedstaaten oder in Liechtenstein aufgrund ihrer amtlichen Eigenschaft davon Kenntnis erhalten müssen, und zu keinem anderen Zweck als zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der finanziellen Interessen der Vertragsparteien verwendet werden.

Art. 6

Verwaltungsrechtliche Massnahmen und Sanktionen

Unbeschadet der Anwendung des liechtensteinischen Strafrechts können die Agentur oder die Europäische Kommission gemäss der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046, gemäss der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 und gemäss der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 zu verwaltungsrechtlichen Massnahmen und Sanktionen greifen.

Art. 7

Einforderung und Vollstreckung

Die Entscheidungen, die die Agentur oder die Europäische Kommission innerhalb des Geltungsbereichs dieser Vereinbarung treffen und die anderen Rechtspersonen als Staaten eine Zahlung auferlegen, sind in Liechtenstein vollstreckbar. Der Vollstreckungstitel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, von der Behörde ausgestellt, die die Regierung Liechtensteins zu diesem Zweck bestimmt und der Agentur oder der Europäischen Kommission benennt. Die Vollstreckung erfolgt nach den Verfahrensvorschriften Liechtensteins.

Die Rechtmässigkeit der Vollstreckungsentscheidung unterliegt der Kontrolle des Gerichtshofs der Europäischen Union.

Die Urteile, die der Gerichtshof der Europäischen Union aufgrund einer Schiedsklausel fällt, sind unter den gleichen Bedingungen vollstreckbare Titel.

2175

Beteiligung von Norwegen, Island, der Schweiz und Liechtenstein an der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Grosssystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts. Vereinb. mit der EU

2176

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