Vollzug des Bundesgesetzes über die Berufsbildung Baubioswiss hat, gestützt auf Artikel 28 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (SR 412.10) und Artikel 25 und 26 der zugehörigen Verordnung vom 19. November 2003 (SR 412.101), den Entwurf der Prüfungsordnung über die Berufsprüfung Baubiologe mit eidgenössischem Fachausweis / Baubiologin mit eidgenössischem Fachausweis eingereicht.

Baubioswiss hat, gestützt auf Artikel 28 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (SR 412.10) und Artikel 25 und 26 der zugehörigen Verordnung vom 19. November 2003 (SR 412.101), den Entwurf der Prüfungsordnung über die höhere Fachprüfung Experte für gesundes und nachhaltiges Bauen mit eidgenössischem Diplom / Expertin für gesundes und nachhaltiges Bauen mit eidgenössischem Diplom eingereicht.

Interessenten können diesen Entwurf bei der folgenden Amtsstelle beziehen: Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern.

Einsprachen sind innert 30 Tagen dieser Amtsstelle zu unterbreiten.

29. Januar 2019

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Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation

2019-0199