Bundesbeschluss über das Immobilienprogramm VBS 2019
Entwurf
vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Armeebotschaft 2019 des Bundesrates vom 20. Februar 20192, beschliesst:
Art. 1
Grundsatz
Dem Immobilienprogramm VBS 2019 wird zugestimmt.
Art. 2
Gesamtkredit
Für die im Anhang verzeichneten Verpflichtungskredite wird ein Gesamtkredit von 414 Millionen Franken bewilligt.
1
2
Der Gesamtkredit untersteht der Ausgabenbremse.
Art. 3
Verschiebungen innerhalb des Gesamtkredits
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) wird ermächtigt, im Rahmen des Gesamtkredits Verschiebungen vorzunehmen.
1
Mittels Kreditverschiebungen dürfen die Verpflichtungskredite je um höchstens 5 Prozent erhöht werden.
2
Art. 4
Delegation der Spezifikationsbefugnis
Für den Rahmenkredit zum Immobilienprogramm VBS 2019 wird die Spezifikationsbefugnis an das VBS delegiert.
Art. 5
Schlussbestimmung
Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
1 2
SR 101 BBl 2019 2177
2018-3125
2235
Immobilienprogramm VBS 2019. BB
BBl 2019
Anhang (Art. 2)
Verzeichnis der Verpflichtungskredite Verpflichtungskredite
Mio. Fr.
Einzeln spezifizierte Verpflichtungskredite
244
Ausbau und Sanierung der Logistikinfrastruktur in Rothenburg
75
Weiterentwicklung des Waffenplatzes in Thun, 1. Etappe
84
Neubauten der Hallen 2 und 3 in Payerne
85
Rahmenkredit Rahmenkredit zum Immobilienprogramm VBS 2019 Gesamtkredit für das Immobilienprogramm VBS 2019
2236
170 170 414