Bundesbeschluss über das Immobilienprogramm VBS 2019

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Armeebotschaft 2019 des Bundesrates vom 20. Februar 20192, beschliesst:

Art. 1

Grundsatz

Dem Immobilienprogramm VBS 2019 wird zugestimmt.

Art. 2

Gesamtkredit

Für die im Anhang verzeichneten Verpflichtungskredite wird ein Gesamtkredit von 414 Millionen Franken bewilligt.

1

2

Der Gesamtkredit untersteht der Ausgabenbremse.

Art. 3

Verschiebungen innerhalb des Gesamtkredits

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) wird ermächtigt, im Rahmen des Gesamtkredits Verschiebungen vorzunehmen.

1

Mittels Kreditverschiebungen dürfen die Verpflichtungskredite je um höchstens 5 Prozent erhöht werden.

2

Art. 4

Delegation der Spezifikationsbefugnis

Für den Rahmenkredit zum Immobilienprogramm VBS 2019 wird die Spezifikationsbefugnis an das VBS delegiert.

Art. 5

Schlussbestimmung

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

1 2

SR 101 BBl 2019 2177

2018-3125

2235

Immobilienprogramm VBS 2019. BB

BBl 2019

Anhang (Art. 2)

Verzeichnis der Verpflichtungskredite Verpflichtungskredite

Mio. Fr.

Einzeln spezifizierte Verpflichtungskredite

244

­ Ausbau und Sanierung der Logistikinfrastruktur in Rothenburg

75

­ Weiterentwicklung des Waffenplatzes in Thun, 1. Etappe

84

­ Neubauten der Hallen 2 und 3 in Payerne

85

Rahmenkredit ­ Rahmenkredit zum Immobilienprogramm VBS 2019 Gesamtkredit für das Immobilienprogramm VBS 2019

2236

170 170 414