Ablauf der Referendumsfrist: 10. Oktober 2019

Bundesgesetz über die Währung und die Zahlungsmittel (WZG) (Umtauschfrist von Banknoten) Änderung vom 21. Juni 2019 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. Februar 20181, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 22. Dezember 19992 über die Währung und die Zahlungsmittel wird wie folgt geändert: Art. 4 Abs. 5 Der Bundesrat regelt auf dem Verordnungsweg den Münzwechsel durch die öffentlichen Kassen des Bundes und die Ausscheidung beschädigter, abgenützter und gefälschter Münzen.

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Art. 8 Abs. 1 Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 9 Abs. 3 und 4 Unbeschadet von Absatz 4 ist die Nationalbank verpflichtet, zurückgerufene Noten, die ab 1976 als Teil der sechsten Banknotenserie oder einer späteren Serie ausgegeben wurden, zum Nennwert umzutauschen. Vorbehalten bleibt Artikel 8.

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BBl 2018 1097 SR 941.10

2017-3264

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Währung und Zahlungsmittel. BG (Umtauschfrist von Banknoten)

BBl 2019

Der Gegenwert der nicht zum Umtausch eingereichten zurückgerufenen Noten wird nach Ablauf von 25 Jahren, von der ersten Bekanntmachung des Rückrufes an gerechnet, wie folgt zugewiesen: 4

a.

90 Prozent des Gegenwertes fällt zu einem Fünftel an den Schweizerischen Fonds für Hilfe bei nicht versicherbaren Elementarschäden und der verbleibende Teil dieser 90 Prozent des Gegenwertes fällt zu einem Drittel an den Bund und zu zwei Dritteln an die Kantone;

b.

10 Prozent des Gegenwertes verbleiben bei der Nationalbank zwecks Erfüllung der Umtauschpflicht nach Absatz 3.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

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Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 21. Juni 2019

Nationalrat, 21. Juni 2019

Der Präsident: Jean-René Fournier Die Sekretärin: Martina Buol

Die Präsidentin: Marina Carobbio Guscetti Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Datum der Veröffentlichung: 2. Juli 20193 Ablauf der Referendumsfrist: 10. Oktober 2019

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BBl 2019 4499

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