Verfügung betreffend temporäre Verkehrsanordnungen wegen Bauarbeiten auf der Nationalstrasse N01/52 aufgrund Lärmsanierung durch Einbau eines lärmarmen Belags zwischen der Kantonsgrenze Thurgau­St. Gallen und dem Anschluss Wil vom 23. August 2019

Das Bundesamt für Strassen ASTRA, gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und die Artikel 107 Absätze 1, 2 und 5, 108 Absätze 1, 2 Buchstabe a, 4 und 5 Buchstabe a, 110 Absatz 2 Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt: I Festsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn N01 wie folgt: ­

in Fahrtrichtung St. Gallen von km 351.400 bis km 355.200: 100/80 km/h

­

in Fahrtrichtung Zürich von km 355.800 bis km 351.800: 100/80 km/h

II Festsetzung der zulässigen Höchstbreite von Fahrzeugen auf der linken Fahrspur der Nationalstrasse N01 auf maximal 2.00 m: ­

in Fahrtrichtung St. Gallen von km 352.000 bis km 355.100

­

in Fahrtrichtung Zürich von km 355.100 bis km 352.000

III Die Verkehrsanordnungen gemäss den Verkehrsführungsplänen gelten ab deren Aufstellung bzw. Markierung (voraussichtlich ab dem 9. September 2019) bis zum Ende der Bauarbeiten (voraussichtlich am 31. Oktober 2019).

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SR 741.01 SR 741.21

2019-2854

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BBl 2019

IV Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

V Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b VwVG innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können während der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Strassen, Abteilung Strasseninfrastruktur Ost, Filiale Winterthur, Grüzefeldstrasse 41, 8404 Winterthur, eingesehen werden.

10. September 2019

Bundesamt für Strassen Vizedirektor: Guido Biaggio

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