Notifikation In Anwendung von Artikel 319 ff. und 352 ff. Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) hat die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 11. Dezember 2019 im Verfahren SV.15.0743 wie folgt verfügt: 1.

Das Verfahren gegen Eduardo Carlos Deluca wegen Verdachts der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) wird ohne Ausscheidung von Kosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung oder Genugtuung eingestellt.

2.

Eduardo Carlos Deluca wird schuldig erklärt der Gehilfenschaft zur mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 StGB).

3.

Eduardo Carlos Deluca wird mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 200, entsprechend CHF 36 000, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.

4.

Eduardo Carlos Deluca wird zudem mit einer Busse von CHF 5000 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 50 Tagen.

5.

Die auf der Bankverbindung Nr. 0835-1548316-3 (No 15483163 Defensores) von Eduardo Carlos Deluca und/oder Andres Castelli bei der CREDIT SUISSE AG beschlagnahmten Vermögenswerte werden in der Höhe von USD 490 092 der CONFEDERACIÓN SUDAMERICANA DE FÚTBOL zugewiesen.

6.

Im Übrigen steht der CONFEDERACIÓN SUDAMERICANA DE FÚTBOL nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen (Art. 353 Abs. 3 StPO).

7.

Ein Betrag entsprechend CHF 10 000 wird ab den auf der Bankverbindung Nr. 0835-1548316-3 (No 15483163 Defensores) von Eduardo Carlos Deluca und/oder Andres Castelli bei der CREDIT SUISSE AG beschlagnahmten Vermögenswerten zur Deckung der Busse und der Verfahrenskosten eingezogen.

8.

Eduardo Carlos Deluca wird verpflichtet, einen Betrag über CHF 10 000 der CONFEDERACIÓN SUDAMERICANA DE FÚTBOL als Entschädigung auszurichten.

9.

Der Kanton Zürich wird mit dem Vollzug der Strafe beauftragt (Art. 74 StBOG i.V.m. Art. 31 ff. StPO).

Die Einstellungsverfügung sowie der Strafbefehl werden gemäss Artikel 88 StPO durch die vorliegende Veröffentlichung zugestellt.

Die vollständige Fassung der Verfügung ist bei der Bundesanwaltschaft, Guisanplatz 1, 3003 Bern, verfügbar.

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2019-4200

FF 2019

Gegen den Strafbefehl können nach Art. 354 StPO die verurteilte Person und weitere Betroffene bei der Bundesanwaltschaft innert 10 Tagen nach Veröffentlichung im Bundesblatt schriftlich Einsprache erheben. Die Einsprachen sind zu begründen; ausgenommen ist die Einsprache der beschuldigten Person. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil.

Gegen die Einstellung kann nach Artikel 322 Absatz 2 StPO innert 10 Tagen nach Veröffentlichung im Bundesblatt schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, erhoben werden.

24. Dezember 2019

Bundesanwaltschaft

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