Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Berufsbildungsfonds Wald vom 19. Februar 2019
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 60 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021, beschliesst:
Art. 1 Der Berufsbildungsfonds der Organisation der Arbeitswelt Wald entsprechend dem Reglement vom 23. August 20182 gemäss Anhang wird allgemeinverbindlich erklärt.
Art. 2 1
Dieser Beschluss tritt am 1. April 2019 in Kraft.
2
Die Allgemeinverbindlicherklärung ist unbefristet.
Sie kann vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation widerrufen werden.
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19. Februar 2019
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
1 2
SR 412.10 Der Text dieses Reglements ist ebenfalls im Schweizerischen Handelsamtsblatt, Nr. 60 vom 27. März 2019, veröffentlicht. Für die bisherige Fassung des Reglements vgl. den Bundesratsbeschluss vom 8. Mai 2012, BBl 2012 5615.
2018-3393
2245
BBl 2019
Anhang (Art. 1)
Reglement über den Berufsbildungsfonds Wald
1. Abschnitt: Name und Zweck Art. 1
Name
Der Verein «OdA Wald Schweiz» ist die Trägerorganisation des Berufsbildungsfonds Wald (Fonds) im Sinne von Artikel 60 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20023 (BBG).
Art. 2
Zweck
Der Fonds bezweckt, die berufliche Grundbildung, die höhere Berufsbildung und die berufsorientierte Weiterbildung der Waldwirtschaft zu fördern.
2. Abschnitt: Geltungsbereich Art. 3
Räumlicher Geltungsbereich
Der Fonds gilt für die gesamte Schweiz.
Art. 4
Betrieblicher Geltungsbereich
Der Fonds gilt für alle Betriebe oder Betriebsteile der Waldwirtschaft, unabhängig von ihrer Rechtsform.
1
Die Betriebe der Waldwirtschaft umfassen sowohl die öffentlichen Forstbetriebe wie auch private Betriebe, die forstliche Arbeiten ausführen, unabhängig von deren Grösse. Zu den Leistungen dieser Betriebe gehören insbesondere: 2
3
a.
Planung und Organisation der Holzernte;
b.
Holzerntearbeiten, Holzbringung;
c.
Verkauf und Vermarktung des Rohholzes;
d.
waldbauliche Planung;
SR 412.10
2246
BBl 2019
e.
Bestandesbegründungen;
f.
Jungwaldpflege;
g.
Waldpflege;
h.
Hecken- und Waldrandpflege;
i.
Forstschutz;
j.
forstliches Bauwesen;
k.
Beratung von Waldeigentümerinnnen und -eigentümern zur Waldbewirtschaftung.
Art. 5
Persönlicher Geltungsbereich
Der Fonds gilt für alle Betriebe oder Betriebsteile, unabhängig von ihrer Rechtsform, in denen Personen branchentypische Tätigkeiten gemäss den folgenden Abschlüssen der beruflichen Grundbildung und der höheren Berufsbildung ausüben: 1
a.
Forstpraktikerin/Forstpraktiker EBA und Forstwartin/Forstwart EFZ;
b.
Forstmaschinenführerin/Forstmaschinenführer BP, Seilkraneinsatzleiterin/ Seilkraneinsatzleiter BP; Forstwart-Vorarbeiterin/Forstwart-Vorarbeiter BP und Försterin/Förster HF.
Er gilt für die Betriebe oder Betriebsteile auch hinsichtlich der Personen ohne Abschluss gemäss Absatz 1 und der angelernten Personen, die branchentypische Tätigkeiten gemäss diesen Abschlüssen ausüben.
2
Art. 6
Geltung für den einzelnen Betrieb oder Betriebsteil
Der Fonds gilt für diejenigen Betriebe oder Betriebsteile, die sowohl in den räumlichen wie in den betrieblichen wie auch in den persönlichen Geltungsbereich des Fonds fallen.
3. Abschnitt: Leistungen Art. 7 Der Fonds trägt im Bereich der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung namentlich zur Finanzierung der folgenden Massnahmen bei: 1
a.
Verbilligung der überbetrieblichen Kurse (üK) in der beruflichen Grundbildung;
b.
Unterhalt und Aktualisierung von Verordnungen über die berufliche Grundbildung;
c.
Verbilligung der Modul- und Kursangebote im Bereich der berufsorientierten Weiterbildung;
2247
BBl 2019
d.
nationale Aufgaben für die berufliche Grundbildung, die höhere Berufsbildung und die berufsorientierte Weiterbildung, insbesondere Nachwuchswerbung und -förderung.
Die Höhe der Beiträge für die zu unterstützenden Bildungsleistungen legt die Fondskommission im Rahmen der Fondsmöglichkeiten in der jährlichen Budgetierung fest.
2
Die Fondskommission kann auf Antrag des Vereins «OdA Wald Schweiz» weitere finanzielle Massnahmen beschliessen, die dem Zweck des Fonds entsprechen.
3
4. Abschnitt: Finanzierung Art. 8
Beitragspflicht
Die dem Fonds unterstellten Betriebe und Betriebsteile leisten zur Erreichung des Fondszwecks Beiträge für den Fonds.
Art. 9
Berechnungsgrundlage
Grundlage für die Berechnung der Beiträge ist der jeweilige Betrieb oder Betriebsteil gemäss Artikel 4 und dessen Gesamtzahl der Arbeitsverhältnisse gemäss Artikel 5.
1
Der Beitrag wird aufgrund der Selbstdeklaration des Betriebs berechnet. Zur Überprüfung der Angaben kann die anonymisierte AHV-Lohnbescheinigung verlangt werden.
2
Verweigert ein Betrieb die Deklaration oder ist diese offensichtlich falsch, so wird er durch die Fondskommission nach Ermessen eingeschätzt.
3
Art. 10 1
Beiträge
Die Beiträge setzen sich zusammen aus: a.
dem Beitrag pro Betrieb oder Betriebsteil gemäss Artikel 4: 350 Franken;
b.
den Beiträgen pro Mitarbeiterin oder Mitarbeiter gemäss Artikel 5: 250 Franken.
Für Personen in Teilzeitanstellung muss der volle Beitrag entrichtet werden, wenn ihr Pensum mindestens 51 Prozent beträgt. Beträgt das Pensum 50 Prozent oder weniger, so ist der halbe Beitrag geschuldet.
2
Die Betriebsleiterin oder der Betriebsleiter gehört ebenfalls zu den Personen gemäss Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b.
3
4
Einpersonenbetriebe sind beitragspflichtig.
5
Die Beiträge sind jährlich zu entrichten.
6
Für Lernende ist kein Beitrag geschuldet.
2248
BBl 2019
Die Beiträge gelten als indexiert nach dem Landesindex für Konsumentenpreise am 1. Dezember 2018.
7
Die Fondskommission überprüft die Beiträge jährlich und passt sie gegebenenfalls dem Landesindex für Konsumentenpreise an.
8
Das Inkasso der Beiträge erfolgt durch die zuständige Stelle gemäss Artikel 15 Absatz 2.
9
Mit der zweiten Mahnung wird eine Mahngebühr von höchstens 100 Franken erhoben.
10
Art. 11
Befreiung von der Beitragspflicht
Die Befreiung von der Beitragspflicht richtet sich nach Artikel 60 Absatz 6 BBG in Verbindung mit Artikel 68a Absatz 2 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20034.
1
Ein Betrieb, der ganz oder teilweise von der Beitragspflicht befreit werden will, muss bei der Fondskommission ein begründetes Gesuch einreichen.
2
Art. 12
Begrenzung der Einnahmen
Die Einkünfte aus den Beiträgen dürfen die Vollkosten der Leistungen gemäss Artikel 7 im sechsjährigen Durchschnitt unter Berücksichtigung einer angemessenen Reservebildung nicht übersteigen.
5. Abschnitt: Organisation, Revision und Aufsicht Art. 13
Vorstand des Vereins «OdA Wald Schweiz»
Der Vorstand des Vereins «OdA Wald Schweiz» ist das Aufsichtsorgan des Fonds und führt diesen strategisch.
1
2
4
Er erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: a.
Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und der Mitglieder der Fondskommission;
b.
Bestimmung der Geschäftsstelle;
c.
Erlass eines Ausführungsreglements;
d.
Festlegung des Leistungskatalogs auf Antrag der Fondskommission;
e.
Erlass von Beitragsverfügungen für Betriebe, welche dies verlangen oder welche die Einreichung der Selbstdeklaration verweigern;
f.
Entscheide über Beschwerden gegen Entscheide der Fondskommission;
g.
Beantragung der Allgemeinverbindlichkeit von Änderungen im vorliegenden Reglement nach Beschluss des Vereins «OdA Wald Schweiz».
SR 412.101
2249
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Art. 14
Fondskommission
Die Fondskommission ist das leitende Organ des Fonds und führt diesen operativ.
Sie besteht aus fünf Mitgliedern: zwei aus dem Verband WaldSchweiz, zwei aus dem Verband Forstunternehmer Schweiz und eine aus dem Verband Schweizer Forstpersonal.
1
2
3
Sie entscheidet über: a.
die Unterstellung eines Betriebs unter den Fonds;
b.
die Beitragsveranlagung eines Betriebs im Säumnisfall;
c.
die Beitragsausscheidung in Konkurrenz zu einem anderen Berufsbildungsfonds im Einvernehmen mit der Leitung dieses Fonds.
Sie genehmigt das Budget und beaufsichtigt die Geschäftsstelle.
Art. 15 1
Geschäftsstelle
Die Geschäftsstelle vollzieht im Rahmen ihrer Kompetenzen dieses Reglement.
Sie ist für den Einzug der Beiträge, für die Auszahlung der Beiträge für Leistungen gemäss Artikel 7 und für die Buchführung verantwortlich.
2
Art. 16
Rechnung, Revision und Buchführung
Die Geschäftsstelle führt den Fonds als eigenständiges Konto mit eigenständiger Geschäftsbuchführung, Erfolgsrechnung und Bilanz sowie mit eigener Kostenstelle.
1
Die Rechnung des Fonds wird jährlich durch eine unabhängige Revisionsstelle geprüft.
2
3
Als Rechnungsperiode gilt das Kalenderjahr.
Art. 17
Aufsicht
Der Fonds untersteht gemäss Artikel 60 Absatz 7 BBG der Aufsicht des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI).
1
Die Rechnung des Fonds und der Revisionsbericht werden dem SBFI zur Kenntnisnahme eingereicht.
2
6. Abschnitt: Genehmigung, Allgemeinverbindlicherklärung und Auflösung Art. 18
Genehmigung
Der Verein «OdA Wald Schweiz» hat dem vorliegenden Reglement am 23. August 2018 zugestimmt.
2250
BBl 2019
Art. 19
Allgemeinverbindlicherklärung
Die Allgemeinverbindlicherklärung richtet sich nach dem Beschluss des Bundesrates.
Art. 20
Auflösung
Kann der Fondszweck nicht mehr erreicht werden oder entfällt die gesetzliche Grundlage, so löst der Verein «OdA Wald Schweiz» den Fonds mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde auf.
1
Im Falle der Auflösung des Fonds wird ein allfälliges Fondsvermögen einer gemeinnützigen, steuerbefreiten Institution mit Sitz in der Schweiz mit verwandtem Zweck zugeführt.
2
Art. 21
Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt mit dem Datum der Allgemeinverbindlicherklärung durch den Schweizerischen Bundesrat in Kraft.
Art. 22
Schlussbestimmungen
Dieses Reglement ersetzt das Reglement über den Berufsbildungsfonds Wald vom 5. April 20115.
Zürich/Lyss, 23. August 2018
Verein OdA Wald Schweiz: Erwin Schmid, Präsident Rolf Dürig, Geschäftsführer
5
BBl 2012 5615
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BBl 2019
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