Bundesbeschluss

Entwurf

über die Genehmigung des Übereinkommens des Europarats gegen den Handel mit menschlichen Organen und über seine Umsetzung (Änderung des Transplantationsgesetzes und des Humanforschungsgesetzes) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. August 20192, beschliesst:

Art. 1 Das Übereinkommen des Europarats vom 25. März 20153 gegen den Handel mit menschlichen Organen (Organhandelskonvention) wird genehmigt.

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Der Bundesrat wird ermächtigt, die Organhandelskonvention zu ratifizieren.

Er teilt dem Generalsekretär des Europarats mit, dass die zuständige nationale Kontaktstelle nach Artikel 22 Buchstabe b der Organhandelskonvention das Bundesamt für Gesundheit ist.

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Art. 2 Die Änderung der Bundesgesetze im Anhang wird angenommen.

Art. 3 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 und Art. 141a Abs. 2 BV).

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Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der Änderung der Bundesgesetze im Anhang.

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SR 101 BBl 2019 5971 SR ...; BBl 2019 6021

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Genehmigung der Organhandelskonvention und ihre Umsetzung. BB

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Anhang (Art. 2)

Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Transplantationsgesetz vom 8. Oktober 20044 Art. 6 Abs. 1 Es ist verboten, für die Spende von menschlichen Organen, Geweben oder Zellen einen finanziellen Gewinn oder einen anderen Vorteil anzubieten, zu gewähren, zu fordern oder anzunehmen.

1

Art. 7 Abs. 1 1

Es ist verboten: a.

mit menschlichen Organen, Geweben oder Zellen zu handeln;

b.

einer lebenden oder verstorbenen Person Organe, Gewebe oder Zellen, für die ein finanzieller Gewinn oder ein anderer Vorteil angeboten, gewährt, gefordert oder angenommen wurde, zu entnehmen oder solche Organe, Gewebe oder Zellen zu transplantieren.

Art. 69 Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. a­cbis, 2 und 4 Verbrechen und Vergehen Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch5 vorliegt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich: 1

a.

für die Spende von menschlichen Organen, Geweben oder Zellen einen finanziellen Gewinn oder einen anderen Vorteil anbietet, gewährt, fordert oder annimmt (Art. 6 Abs. 1);

b.

mit menschlichen Organen, Geweben oder Zellen handelt (Art. 7 Abs. 1 Bst. a);

c.

einer lebenden oder verstorbenen Person Organe, Gewebe oder Zellen entnimmt, für die ein finanzieller Gewinn oder ein anderer Vorteil angeboten, gewährt, gefordert oder angenommen wurde, oder solche Organe, Gewebe oder Zellen transplantiert (Art. 7 Abs. 1 Bst. b);

cbis. Organe, Gewebe oder Zellen entnimmt oder transplantiert, ohne dass für die Entnahme eine Zustimmung vorliegt;

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SR 810.21 SR 311.0

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Genehmigung der Organhandelskonvention und ihre Umsetzung. BB

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Wird die Tat gewerbsmässig begangen oder handelt es sich bei einer Tat nach Absatz 1 Buchstaben a­cbis um das Organ einer minderjährigen lebenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

2

Die Täterin oder der Täter ist auch strafbar, wenn sie oder er die Tat nach Absatz 1 Buchstaben a­cbis oder Absatz 2 im Ausland begangen hat. Artikel 7 des Strafgesetzbuchs ist anwendbar.

4

Art. 71 Abs. 3 Die zuständigen Behörden teilen dem BAG sämtliche Urteile mit, die nach Artikel 69 Absatz 1 Buchstaben a­cbis ergangen sind.

3

2. Humanforschungsgesetz vom 30. September 20116 Art. 9

Kommerzialisierungsverbot

Es ist verboten, für den menschlichen Körper oder dessen Teile als solche ein Entgelt oder einen anderen geldwerten Vorteil anzubieten, zu gewähren, zu fordern oder anzunehmen.

1

Es ist zudem verboten, den menschlichen Körper oder dessen Teile zu verwenden, wenn mit dem menschlichen Körper oder dessen Teilen eine unerlaubte Handlung nach Absatz 1 stattgefunden hat.

2

Art. 62 Abs. 1 Bst. c und cbis Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch7 vorliegt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich: 1

c.

für den menschlichen Körper oder dessen Teile als solche ein Entgelt oder einen anderen geldwerten Vorteil anbietet, gewährt, fordert oder annimmt;

cbis. den menschlichen Körper oder dessen Teile verwendet, wenn mit dem menschlichen Körper oder dessen Teilen eine unerlaubte Handlung nach Buchstabe c stattgefunden hat; Art. 64 Abs. 3 Die zuständigen Behörden teilen dem BAG sämtliche Urteile mit, die nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstaben b­cbis oder 63 Absatz 1 Buchstabe c aufgrund eines unzulässigen Umgangs mit dem menschlichen Körper oder dessen Teilen ergangen sind.

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SR 810.30 SR 311.0

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