Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) Verlängerung und Änderung vom 29. Januar 2019 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die Geltungsdauer der Bundesratsbeschlüsse vom 5. Juni 2003, vom 8. August 2006, vom 26. Oktober 2006, vom 1. November 2007, vom 6. Dezember 2012, vom 10. November 2015, vom 14. Juni 2016 und vom 7. August 2017 1 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den flexiblen Altersrücktritt (GAV FAR) im Bauhauptgewerbe wird verlängert.

II Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschlüssen wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages für den flexiblen Altersrücktritt (GAV FAR) im Bauhauptgewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt: Zusatzvereinbarung XI vom 3. Dezember 2018 Art. 8 Abs. 1

(Beiträge)

Der Beitrag der Arbeitnehmer beträgt 1,5 % des massgeblichen Lohnes. Im Sinne eines Sanierungsbeitrages werden zusätzlich bis zum 31.12.2019 weitere 0,5 % (gesamthaft 2,0 %) bzw. ab dem 01.01.2020 weitere 0,75 % (gesamthaft 2,25 %) des massgeblichen Lohnes von jedem unterstellten Arbeitnehmer erhoben. Der Beitrag wird monatlich vom Lohn abgezogen, soweit die Beiträge nicht anderweitig übernommen werden.

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BBl 2003 4039, 2006 6751 8865, 2007 7881, 2012 9763, 2015 8307, 2016 5033, 2017 5823

2019-0192

1891

BBl 2019

Art. 15 Abs. 1

(Erlaubte Tätigkeiten)

Während dem Bezug einer Überbrückungsrente bleibt eine dem GAV FAR unterstellte Tätigkeit in einem dem GAV FAR unterstellten Betrieb mit einem jährlichen Verdienst, der die Eintrittsschwelle nach Artikel 7 Absatz 1 BVG zuzüglich 30 % nicht übersteigt, ohne Verlust der Leistungen aus dem flexiblen Altersrücktritt erlaubt. Die Hälfte des Einkommens zwischen der Eintrittsschwelle nach BVG und dieser Obergrenze wird an die Überbrückungsrente angerechnet und kann mit laufenden Überbrückungsrenten verrechnet werden. Mit einer sonstigen, selbstständigen oder unselbständigen Beschäftigung bleibt eine Tätigkeit mit einem Verdienst, der unter der Hälfte der Eintrittsschwelle nach Artikel 7 Absatz 1 BVG liegt, erlaubt.

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Art. 17bis

Aufschub Rentenbezug

Die gemäss den vorstehenden Bestimmungen (Art. 16 und 17) berechnete, monatliche Überbrückungsrente wird nach der Berücksichtigung der Schwellenwerte gemäss Artikel 16 Absatz 2 GAV FAR um 8 % erhöht, wenn der Gesuchsteller den Rentenbeginn um mindestens zwölf Monate, gerechnet ab dem Zeitpunkt, in welchem er erstmals die Bedingungen für eine Überbrückungsrente erfüllt hätte, aufschiebt. Sie wird um 16 % erhöht, wenn der Aufschub mindestens 24 Monate beträgt. Bewirkt der Aufschub gleichzeitig eine Erhöhung der Rente aufgrund zusätzlicher Beitragszeiten gemäss Artikel 17 GAV FAR, so wird nur die für den Gesuchsteller günstigere Erhöhung berücksichtigt.

Art. 19 Abs. 2 und 2bis

(Ersatz der BVG-Altersgutschriften)

Der Rentenberechtigte hat während des Rentenbezugs Anspruch auf einen Beitrag in der Höhe von 6 % des der Rentenbemessung zugrunde liegenden, um den im Zeitpunkt des Rentenbeginns geltenden Koordinationsabzug nach BVG gekürzten Jahreslohnes, höchstens 6 % des nach BVG maximal obligatorisch zu versichernden Lohnes. Keinen Anspruch auf diese Beiträge haben Rentenberechtigte, die vor dem Beginn der FAR-Rente oder während deren Dauer ihr Vorsorgekapital der beruflichen Vorsorge ganz oder teilweise beziehen oder sich eine Altersente ihrer letzten Pensionskasse ausrichten lassen. Zu Unrecht bezogene Beiträge sind zurückzuerstatten und können mit ausstehenden Überbrückungsrenten verrechnet werden.

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2bis

Aufgehoben

Art. 20 Abs. 3

(Verbleib in der angestammten Vorsorgeeinrichtung)

Der Rentenberechtigte hat der Stiftung anzugeben, ob er in der bisherigen Vorsorgeeinrichtung verbleiben kann, oder ob er sich bei einer anderen geeigneten Einrichtung weiterversichert. Die Mitteilung über den Verbleib bei einer solchen Einrichtung ist Voraussetzung für den Erhalt von Beiträgen gemäss Artikel 19 Absatz 2 GAV FAR. (...)

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1892

BBl 2019

III 1. Dieser Beschluss tritt am 1. April 2019 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2024.

2. Die Änderungen gemäss Zusatzvereinbarung XI vom 3. Dezember 2018 gelten für alle ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Allgemeinverbindlicherklärung neu laufenden Renten.

29. Januar 2019

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident, Ueli Maurer Der Bundeskanzler, Walter Thurnherr

1893

BBl 2019

1894