Allgemeinverfügung über die Verwendung von Rimi 101 (W-5513) vom 13. November 2019

Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) stellt fest: Das BLW hat mit Allgemeinverfügung vom 26. Juni 2019 über die Verwendung von Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Chlorpyrifos und Chlorpyrifos-methyl und gestützt auf Artikel 67 der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 2010 die Verwendung des Chlorpyrifos-haltigen Pflanzenschutzmittels Rimi 101 ab dem 1. August 2019 verboten und einer allfälligen Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung entzogen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat auf Beschwerde hin die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt.

Die im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beteiligten Parteien, d. h.

die Sintagro AG, die Greenpeace Schweiz, der WWF Schweiz und das BLW, haben im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs vereinbart, dass die Anwendung von Rimi 101 (W-5513) für die Kulturen Futter- und Zuckerrüben und Mais unter den bisher geltenden Auflagen bis zum 30. Juni 2020 erlaubt bleiben und das generelle Verwendungsverbot ab 1. Juli 2020 gelten soll.

Das Bundesamt für Landwirtschaft verfügt: 1.

Dispositiv-Ziffer 1 der Allgemeinverfügung vom 26. Juni 2019 über die Verwendung von Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Chlorpyrifos und Chlorpyrifos-methyl wird, soweit sie Rimi 101 (W-5513) betrifft, aufgehoben.

2.

Die Anwendung von Rimi 101 (W-5513) bleibt bis zum 30. Juni 2020 für die Kulturen Futter- und Zuckerrüben und Mais unter den bisher geltenden Auflagen erlaubt.

3.

Die Anwendung von Rimi 101 (W-5513) für die übrigen Kulturen gilt als sofort verboten.

4.

Die Anwendung von Rimi 101 ist ab dem 1. Juli 2020 für sämtliche Kulturen verboten.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Einsprache hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Einsprache erhebenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; 7966

2019-3859

BBl 2019

sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die Einsprache erhebende Partei in Händen hat, beizulegen.

26. November 2019

Bundesamt für Landwirtschaft Die stellvertretende Direktorin: Andrea Leute

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