Sammelfrist bis 15. April 2021

Eidgenössische Volksinitiative «Für einen gesundheitsverträglichen und stromsparenden Mobilfunk» Vorprüfung Die Schweizerische Bundeskanzlei, nach Prüfung der am 20. September 2019 eingereichten Unterschriftenliste zur eidgenössischen Volksinitiative «Für einen gesundheitsverträglichen und stromsparenden Mobilfunk», nachdem das Initiativkomitee sich am 18. September 2019 mit den drei verbindlichen Sprachfassungen des Initiativtextes einverstanden erklärt hat und bestätigt hat, dass die Texte definitiv sind, gestützt auf die Artikel 68 und 69 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 1 über die politischen Rechte, gestützt auf Artikel 23 der Verordnung vom 24. Mai 19782 über die politischen Rechte, verfügt: 1.

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Die am 20. September 2019 eingereichte Unterschriftenliste zur eidgenössischen Volksinitiative «Für einen gesundheitsverträglichen und stromsparenden Mobilfunk» entspricht den gesetzlichen Formen: Sie enthält eine Rubrik für Kanton und politische Gemeinde, in der die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner stimmberechtigt sind, sowie für das Datum der Veröffentlichung des Initiativtextes im Bundesblatt, ferner Titel und Wortlaut der Initiative, eine Rückzugsklausel, den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer bei der Unterschriftensammlung für eine eidgenössische Volksinitiative besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB3) oder wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative fälscht (Art. 282 StGB), sowie Namen und Adressen von mindestens sieben und höchstens 27 Urheberinnen und Urhebern der Initiative. Die Gültigkeit der Initiative wird erst nach ihrem Zustandekommen durch die Bundesversammlung geprüft.

SR 161.1 SR 161.11 SR 311.0

2019-3332

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BBl 2019

2.

Folgende Urheberinnen und Urheber sind ermächtigt, die Volksinitiative mit absoluter Mehrheit zurückzuziehen: 1. Bryner Sabine, Hauptstrasse 29, 9126 Necker 2. Gerig Zita, Busskirchstrasse 90, 8645 Jona 3. Grob Monika, Mürtschenstrasse 5, 8640 Rapperswil SG 4. Maurer Mary, Obere Seestrasse 30, 8272 Ermatingen 5. Niggli Ursula, Sommerwiesstrasse 6, 8200 Schaffhausen 6. Sturzenegger Hans, Gusslistrasse 30, 8404 Reutlingen 7. Widmer Ronald, Rigacher 21, 5420 Ehrendingen 8. Widmer Ruth, Rigacher 21, 5420 Ehrendingen

3.

Der Titel der eidgenössischen Volksinitiative «Für einen gesundheitsverträglichen und stromsparenden Mobilfunk» entspricht den gesetzlichen Erfordernissen von Artikel 69 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte.

4.

Mitteilung an das Initiativkomitee: Komitee Mobilfunk-Initiative, Ursula Niggli, Sommerwiesstrasse 6, 8200 Schaffhausen, und Veröffentlichung im Bundesblatt vom 15. Oktober 2019.

1. Oktober 2019

Schweizerische Bundeskanzlei Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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Eidgenössische Volksinitiative «Für einen gesundheitsverträglichen und stromsparenden Mobilfunk» Die Volksinitiative lautet: Die Bundesverfassung4 wird wie folgt geändert: Art.118 Abs.2 Bst. d 2

Er [der Bund] erlässt Vorschriften über: d.

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den Schutz vor nichtionisierender Strahlung; das Gesetz regelt Folgendes in Bezug auf die Mobilfunk- respektive Mikrowellenstrahlung: 1. die gemäss der Verordnung vom 23. Dezember 19995 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung geltenden Anlagegrenzwerte von 4­6 Volt pro Meter dürfen nicht erhöht werden, auch nicht infolge neuer Messverfahren, 2. die Versorgung mit Mobilfunk und Internet ist aufzuteilen in draussen und drinnen; die Leistung und folglich auch der Stromverbrauch von Mobilfunksendern und drahtlosen lokalen Netzwerken sind in dem Mass herabzusetzen, dass die Immissionen die Gebäudedämpfung nicht mehr durchdringen; im Gebäudeinneren sind die Daten funkfrei durch Glasfaser- oder Koaxialkabel zu übertragen, 3. das Gesetz hält in Bezug auf die nichtionisierende Strahlung ausdrücklich die Grundrechte auf Achtung der Wohnung sowie auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit fest gemäss Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 2, 4. das Gesetz reglementiert auch die privaten hochfrequenten Strahlungsquellen im Gebäudeinneren mit dem Ziel, dass keinerlei Funkstrahlung in benachbarte Räume dringen kann, 5. der Bund klärt die Bevölkerung via Bildungseinrichtungen und das Gesundheitssystem umfassend über die Gesundheitsgefährdung durch nichtionisierende Strahlung, mögliche Schutzvorkehrungen und die Symptome einer Elektrosensibilität auf, 6. er erhebt hinsichtlich der nichtionisierenden Strahlung und des Krankheitsbildes einer Elektrosensibilität Daten gemäss Artikel 65 Absatz 1; diese Daten müssen angesichts der individuellen Symptomatik aussagekräftig sein, 7. die Standorte von nicht sichtbaren Sendestationen sind zu markieren, und die Daten der Sendestationen sind zu veröffentlichen,

SR 101 AS 2000 213, 2007 4477, 2008 2809, 2009 3565, 2016 1135, 2019 1491

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BBl 2019

8.

wenn Fernmeldefirmen neue Anlagen, die elektromagnetische Strahlung emittieren, oder die Erhöhung der Leistung bestehender Anlagen planen, benötigen sie seitens der Einwohnerschaft in einem Umkreis von 400 Metern eine schriftliche Einwilligung, 9. unabhängige Fachleute sind befugt, unangemeldet die elektromagnetischen Immissionen zu messen und ihre Daten mit den Angaben der Fernmeldefirmen zu vergleichen; beide Daten sind in Wochenfrist auf einer Plattform des Bundes nebeneinander zu publizieren, 10. in allen öffentlichen Verkehrsmitteln ist eine Gruppe gekennzeichneter Sitzplätze zur Verfügung zu stellen, an denen die Verwendung elektronischer Geräte untersagt ist, 11. Personen mit Symptomen einer Elektrosensibilität müssen unentgeltlich Zugang zu unabhängigen Beratungsstellen haben, 12. in öffentlichen Gebäuden wie Kindergärten, Schulen und höheren Bildungseinrichtungen, Kommunalgebäuden sowie Spitälern, Alters-, Behinderten- und Pflegeheimen sind die Räumlichkeiten frei von elektromagnetischer Strahlung einzurichten.

Art. 197 Ziff. 126 12. Übergangsbestimmung zu Art. 118 Abs. 2 Bst. d (Schutz der Gesundheit vor nichtionisierender Strahlung) Nach Annahme durch Volk und Stände ist Artikel 118 Absatz 2 Buchstabe d innerhalb zweier Jahre umzusetzen. An den Kosten für die angestrebte Umstellung beteiligen sich Bund, Fernmeldefirmen, Gerätenutzende und Kantone.

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Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.

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