Bundesgesetz über Bezüge und Infrastruktur der Mitglieder der eidgenössischen Räte und über die Beiträge an die Fraktionen

Entwurf

(Parlamentsressourcengesetz, PRG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 10. Oktober 20191 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ...2, beschliesst: I Das Parlamentsressourcengesetz vom 18. März 19883 wird wie folgt geändert: Art. 8a Aufgehoben Minderheit (Streiff, Barrile, Flach, Glättli, Humbel, Marti Samira, Masshardt, Pfister Gerhard, Piller Carrard, Romano, Wermuth) Art. 8a 1

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Überbrückungshilfe

Ein Ratsmitglied kann eine Überbrückungshilfe geltend machen, wenn es: a.

die Wiederwahl in den National- oder Ständerat verpasst und beim Ausscheiden aus dem Rat das 65. Altersjahr noch nicht vollendet hat und keinen gleichwertigen Ersatz für das Einkommen als Ratsmitglied erzielen kann; oder

b.

bedürftig ist.

BBl 2019 7257 Wird im Bundesblatt später veröffentlicht.

SR 171.21

2019-3500

7263

Parlamentsressourcengesetz

BBl 2019

Die Überbrückungshilfe, die als Ersatz für das Einkommen als Ratsmitglied entrichtet wird, kann höchsten während sechs Monaten nach dem Ausscheiden aus dem Rat ausbezahlt werden.

2

Ratsmitglieder, die nach dem Ausscheiden aus dem Rat Taggelder der Arbeitslosenversicherung beziehen, haben keinen Anspruch auf eine Überbrückungshilfe.

2bis

3

Gemäss geltendem Recht

Minderheit (Barrile, Glättli, Marti Samira, Masshardt, Moser, Piller Carrard, Wermuth) Nichteintreten II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Die Koordinationskonferenz bestimmt das Inkrafttreten.

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