Originaltext

Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Neuseeland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen Abgeschlossen am 8. August 2019 Von der Bundesversammlung genehmigt am ...1 In Kraft getreten am ...

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung von Neuseeland, vom Wunsch geleitet, das Abkommen vom 6. Juni 19802 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Neuseeland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (nachfolgend als «Abkommen» bezeichnet) zu ändern, haben Folgendes vereinbart:

Art. I Die bestehende Präambel des Abkommens wird aufgehoben und durch folgende Präambel ersetzt: «Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung von Neuseeland, in der Absicht, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen abzuschliessen, ohne Möglichkeiten zur Nichtbesteuerung oder reduzierten Besteuerung durch Steuerhinterziehung oder -umgehung (unter anderem durch missbräuchliche Gestaltungen mit dem Ziel des Erhalts von in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zum mittelbaren Nutzen von in Drittstaaten ansässigen Personen) zu schaffen, haben Folgendes vereinbart:»

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BBl 2019 8007 SR 0.672.961.41

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Art. II 1. Der bestehende Absatz 7 von Artikel 7 (Unternehmensgewinne) des Abkommens wird zu Absatz 8.

2. Der folgende Absatz 7 wird Artikel 7 (Unternehmensgewinne) des Abkommens hinzugefügt: «7. Ein Vertragsstaat darf keine Berichtigung der Gewinne, die einer Betriebsstätte eines Unternehmens eines der Vertragsstaaten zugerechnet werden können, nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Ende des Steuerjahres vornehmen, in dem die Gewinne der Betriebsstätte hätten zugerechnet werden können. Dieser Absatz ist nicht anzuwenden im Fall von Betrug, grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlicher Unterlassung.» Art. III 1. Der bestehende Absatz von Artikel 9 (Verbundene Unternehmen) des Abkommens wird zu Absatz 1.

2. Der folgende Absatz 2 wird Artikel 9 (Verbundene Unternehmen) des Abkommens hinzugefügt: «2. Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staates Gewinne zugerechnet und entsprechend besteuert, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats in diesem Staat besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Unternehmen des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat eine entsprechende Änderung der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen; soweit erforderlich, konsultieren sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten.» 3. Der folgende Absatz 3 wird Artikel 9 (Verbundene Unternehmen) des Abkommens hinzugefügt: «3. Ein Vertragsstaat darf nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Ende des Steuerjahres, in dem ein Unternehmen die Gewinne erzielt hätte, den Gewinnen des Unternehmens keine Gewinne zurechnen und entsprechend besteuern, die das Unternehmen erzielt hätte, aufgrund der in Absatz 1 genannten Bedingungen jedoch nicht erzielt hat. Dieser Absatz ist nicht anzuwenden im Fall von Betrug, grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlicher Unterlassung.» Art. IV Der folgende Absatz 6 wird Artikel 22 (Vermeidung der Doppelbesteuerung) des Abkommens hinzugefügt: «6. Absatz 3 gilt nicht für Einkünfte einer in der Schweiz ansässigen Person, wenn Neuseeland dieses Abkommen so anwendet, dass es diese Einkünfte von der Besteu-

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erung ausnimmt, oder Artikel 10 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 2 oder Artikel 12 Absatz 2 auf diese Einkünfte anwendet.» Art. V Artikel 23 (Verständigungsverfahren) Absatz 1 erster Satz des Abkommens wird aufgehoben und durch folgenden Satz ersetzt: «Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie ungeachtet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel den Fall der zuständigen Behörde eines der beiden Vertragsstaaten unterbreiten.» Art. VI Die folgenden Absätze 5 und 6 werden Artikel 23 (Verständigungsverfahren) des Abkommens hinzugefügt: «5. Wenn: a)

eine Person der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats gemäss Absatz 1 einen Fall mit der Begründung unterbreitet hat, dass die Massnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung geführt haben, die diesem Abkommen nicht entspricht, und

b)

die zuständigen Behörden nicht in der Lage sind, innerhalb von drei Jahren ab dem Tag, an dem alle von den zuständigen Behörden verlangten Informationen zur Behandlung des Falls beiden zuständigen Behörden zugestellt worden sind, eine einvernehmliche Lösung im Sinne von Absatz 2 herbeizuführen,

sind alle ungelösten Streitpunkte des Falls auf schriftliches Ersuchen der Person einem Schiedsverfahren zuzuleiten. Diese ungelösten Streitpunkte dürfen jedoch dann nicht einem Schiedsverfahren unterworfen werden, wenn in einem der beiden Staaten bereits eine Gerichtsentscheidung zu diesen Fragen ergangen ist. Sofern nicht eine vom Fall unmittelbar betroffene Person die Verständigungsregelung zur Umsetzung des Schiedsspruchs ablehnt, ist dieser Schiedsspruch für beide Vertragsstaaten bindend und ungeachtet der Fristen ihres innerstaatlichen Rechts umzusetzen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie das Verfahren nach diesem Absatz durchzuführen ist.

6. Die Vertragsstaaten können der nach Absatz 5 gebildeten Schiedsstelle die für die Durchführung des Schiedsverfahrens erforderlichen Informationen zugänglich machen. Die Mitglieder der Schiedsstelle unterliegen hinsichtlich dieser Informationen den Geheimhaltungsvorschriften nach Artikel 24 Absatz 1.»

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Art. VII Der folgende Artikel 25a (Anspruch auf Vorteile) wird dem Abkommen unmittelbar nach Artikel 25 hinzugefügt: «Art. 25a

Anspruch auf Vorteile

Ungeachtet der übrigen Bestimmungen dieses Abkommens wird ein Vorteil nach diesem Abkommen nicht für bestimmte Einkünfte gewährt, wenn unter Berücksichtigung aller massgeblichen Tatsachen und Umstände die Feststellung gerechtfertigt ist, dass der Erhalt dieses Vorteils einer der Hauptzwecke einer Gestaltung oder Transaktion war, die unmittelbar oder mittelbar zu diesem Vorteil geführt hat, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewährung dieses Vorteils unter diesen Umständen mit dem Ziel und Zweck der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens im Einklang steht.» Art. VIII 1. Die bestehende Ziffer 4 des Protokolls zum Abkommen wird zu Ziffer 5.

2. Die folgende Ziffer 4 wird dem Protokoll zum Abkommen hinzugefügt: «4. Zu Artikel 23 Absatz 5: Ungeachtet von Artikel 23 Absatz 5 ist ein Fall einem Schiedsverfahren nicht zugänglich, wenn er: a)

im Fall von Neuseeland: (i) von der Anwendung von Neuseelands allgemeiner Missbrauchsregel («section BG 1 of the Income Tax Act 2007»), einschliesslich allfälliger nachträglicher Bestimmungen, die diese Missbrauchsregeln ersetzen, anpassen oder aktualisieren, betroffen ist. Neuseeland notifiziert der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf diplomatischem Weg alle solchen nachträglichen Bestimmungen, (ii) von der Anwendung von Neuseelands Betriebsstättenmissbrauchsregel («section GB 54 of the Income Tax Act 2007»), einschliesslich allfälliger nachträglicher Bestimmungen, die diese Missbrauchsregeln ersetzen, anpassen oder aktualisieren, betroffen ist. Neuseeland notifiziert der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf diplomatischem Weg alle solchen nachträglichen Bestimmungen; und

b)

im Fall der Schweiz: im Zusammenhang mit Steuerumgehung im Sinne der Definition gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht.

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Es besteht ausserdem Einvernehmen darüber, dass Artikel 23 Absatz 5 keine Anwendung findet, wenn: a)

der Fall Streitpunkte betrifft, bei denen Kapitel VI D.4 (Schwer zu bewertende immaterielle Werte) der OECD-Verrechnungspreisleitlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen (Juli 20173 oder eine spätere Fassung dieser Leitlinien) von einem Vertragsstaat anlässlich einer Berichtigung nach Artikel 9 Absatz 1 angewendet wird: (i) in einem Steuerjahr, das nicht verjährt ist, aber Gewinne betrifft, die sich auf ein in diesem Vertragsstaat verjährtes Steuerjahr beziehen, oder (ii) auf der Grundlage von innerstaatlichem Recht, das für schwer zu bewertende immaterielle Werte längere Verjährungsfristen als die üblicherweise anwendbaren Verjährungsfristen für die Berichtigung einer Veranlagung vorsieht;

b)

der Fall im Zusammenhang mit Betrug, grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlicher Unterlassung steht.»

Art. IX 1. Jeder Vertragsstaat notifiziert dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg, dass die innerstaatlichen gesetzlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten dieses Protokolls erfüllt sind.

2. Das Protokoll tritt am Tag des Eingangs der späteren dieser beiden Notifikationen in Kraft. Die Bestimmungen des Protokolls finden Anwendung:

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a)

im Fall von Neuseeland: (i) hinsichtlich der Quellensteuer auf Einkünfte oder Gewinne einer nichtansässigen Person auf Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten dieses Protokolls folgenden Jahres gezahlt oder gutgeschrieben werden, (ii) hinsichtlich der übrigen Steuern für Steuerjahre, die am oder nach dem 1. April des auf das Inkrafttreten dieses Protokolls folgenden Jahres beginnen; und

b)

im Fall der Schweiz: (i) hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern auf Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten dieses Protokolls folgenden Jahres gezahlt oder gutgeschrieben werden, (ii) hinsichtlich der übrigen Steuern für Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten dieses Protokolls folgenden Jahres beginnen.

Diese Leitlinien können abgerufen werden unter www.oecd.org > publications.

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3. Ungeachtet von Absatz 2 Buchstaben a und b finden die in den Artikeln II, III, V, VI und VIII dieses Protokolls vorgesehenen Änderungen vom Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls an Anwendung ohne Berücksichtigung der Steuerperiode, auf die sich die Sache bezieht. Für Fälle jedoch, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls Gegenstand eines Verfahrens nach Artikel 23 Absatz 2 des Abkommens sind, gilt als Tag, an dem die in Artikel 23 Absatz 5 des Abkommens enthaltene Frist von drei Jahren zu laufen beginnt, der Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls oder der Tag, der aufgrund von Artikel 23 Absatz 5 des Abkommens gelten würde, je nachdem, welcher der spätere ist.

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Wellington am 8. August 2019 im Doppel in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise verbindlich ist.

Für den Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung von Neuseeland:

David Vogelsanger

Stuart Nash

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