Widerrufsverfügung betreffend Verfügung vom 22. Mai 2019 in Sachen temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz anlässlich von Vorführungsflügen eines Remotely Piloted Aircraft Systems (RPAS) des SkyOpener-Konsortiums (Projekt SkyOpener-ViaDrone) vom 25. Juni 2019

Verfügende Behörde:

Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), 3003 Bern

Gegenstand:

Die Verfügung des BAZL vom 22. Mai 2019, in welcher eine temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz im Sinne der Ausscheidung eines zeitlich beschränkt aktivierbaren Flugbeschränkungsgebiets (TEMPO RA) für die Vorführungsflüge eines Remotely Piloted Aircraft Systems (RPAS) in der Region Valbroye-Payerne-Avenches vom 22. Mai 2019 bis und mit 30. Juni 2019 angeordnet wurde, wird als Ganzes und ersatzlos widerrufen. Dies nachdem die Gesuchstellerin M3 Systems ausdrücklich darauf verzichtet, die Verfügung vom 22. Mai 2019 in Anspruch zu nehmen.

Inhalt der Verfügung:

1. Die Verfügung des BAZL vom 22. Mai 2019 betreffend die «temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz anlässlich von Vorführungsflügen eines Remotely Piloted Aircraft Systems (RPAS) des SkyOpener-Konsortiums (Projekt SkyOpener-ViaDrone)» wird vollumfänglich und ersatzlos widerrufen.

2. Für diese Verfügung wird gemäss Artikel 6b des Luftfahrtgesetzes (LFG; SR 748.0) und Artikel 5 der Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL; SR 748.112.11) eine Gebühr von Fr. 700.- erhoben, welche der M3 Sytems auferlegt wird.

3. Diese Verfügung wird der M3 Systems eröffnet und eine Kopie dieser Verfügung der Skyguide, der Luftwaffe und allen Angehörten, die zum damaligen Antrag der M3 Systems auf Errichtung einer TEMPO RA, eine Stellungnahme einreichten, mitgeteilt sowie im Bundesblatt in deutscher, französischer und italienischer Sprache publiziert.

2019-2099

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BBl 2019

Rechtsmittel:

2. Juli 2019

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Gemäss Artikel 22a Absatz 1 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) steht die Frist vom 15. Juli bis und mit 15. August still. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in Händen haben. Ferner ist die Vollmacht einer allfälligen Vertreterin oder eines allfälligen Vertreters beizulegen.

Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Direktor: Christian Hegner

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