Schweizerisches Obligationenrecht

Entwurf

(Stillschweigende Vertragsverlängerungen) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 4. Juli 20191 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ... 2, beschliesst: I Das Obligationenrecht3 wird wie folgt geändert: Art. 40g I. Stillschweigende Vertragsverlängerung

1

Sehen die allgemeinen Geschäftsbedingungen eines mit einer Konsumentin oder einem Konsumenten abgeschlossenen befristeten Vertrags vor, dass das Vertragsverhältnis nach Ablauf der vereinbarten Dauer weiterläuft, sofern die Konsumentin oder der Konsument nicht innerhalb einer bestimmten Frist eine anderslautende Erklärung abgibt, so muss die andere Partei die Konsumentin oder den Konsumenten vor der erstmaligen stillschweigenden Verlängerung des Vertragsverhältnisses benachrichtigen und sie oder ihn dabei darauf hinweisen: a.

wann die vereinbarte Dauer des Vertragsverhältnisses abläuft;

b.

bis wann das Vertragsverhältnis weiterläuft oder dass es unbefristet weiterläuft, wenn die Konsumentin oder der Konsument nicht innert Frist eine anderslautende Erklärung abgibt;

c.

bis wann die entsprechende Erklärung der anderen Partei zugegangen sein muss.

Die Benachrichtigung hat frühestens drei Monate und spätestens einen Monat vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 Buchstabe c zu erfolgen; sie ist schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, vorzunehmen.

2

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BBl 2019 6825 BBl 2019 ...

SR 220

2019-2664

6845

Schweizerisches Obligationenrecht (Stillschweigende Vertragsverlängerungen)

BBl 2019

Wurde die Konsumentin oder der Konsument nicht nach den Absätzen 1 und 2 benachrichtigt, so kann sie oder er den Vertrag nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer jederzeit fristlos auflösen.

3

Auf Miet- und Pachtverträge für Wohn- und Geschäftsräume findet dieser Artikel keine Anwendung.

4

Art. 40g Abs. 1 ­ Minderheit (Flach, Aebischer Matthias, Arslan, Fehlmann Rielle, Kälin, Marti Min Li, Naef, Wasserfallen Flavia) ...oder den Konsumenten vor jeder Verlängerung des Vertragsverhältnisses benachrichtigen und sie oder ihn darauf hinweisen: ...

1

II Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

Artikel 40g gilt für befristete Verträge, die am Tag des Inkrafttretens der Änderung vom ... oder danach abgeschlossen werden.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom ... ­ Minderheit (Fehlmann Rielle, Aebischer Matthias, Arslan, Flach, Guhl, Kälin, Marti Min Li, Naef, Wasserfallen Flavia) Artikel 40g gilt auch für befristete Verträge, die bereits vor Inkrafttreten der Änderung vom ... bestanden haben und die ohne anderslautende Erklärung der Konsumentin oder des Konsumenten verlängert werden. Die Konsumentin oder der Konsument muss einmalig vor jener Verlängerung, die drei Monate nach Inkrafttreten der Änderung vom ... oder später erfolgen würde, gemäss den Vorgaben von Artikel 40g Absatz 1 und 2 benachrichtigt werden.

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Minderheit (Merlini, Bauer, Geissbühler, Markwalder, Nidegger, Tuena, Vogt, Walliser, Zanetti Claudio) Nicht eintreten

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