19.029 Bericht über die im Jahr 2018 abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge vom 22. Mai 2019

Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Wir unterbreiten Ihnen den Bericht über die im Jahr 2018 abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge.

Nach Artikel 48a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 erstattet der Bundesrat der Bundesversammlung jährlich Bericht über die von ihm, von einem Departement, einer Gruppe oder einem Bundesamt abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

22. Mai 2019

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

2018-4116

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Übersicht Nach Artikel 48a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 erstattet der Bundesrat der Bundesversammlung jährlich Bericht über die von ihm, von den Departementen, den Gruppen oder den Bundesämtern abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge. Der vorliegende Bericht betrifft die im Laufe des Jahres 2018 abgeschlossenen Verträge.

Jeder bilaterale oder multilaterale Vertrag, den die Schweiz im Berichtsjahr ohne Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet, ratifiziert oder genehmigt hat, dem sie beigetreten ist oder der im Berichtsjahr vorläufig anwendbar war, wird kurz dargestellt.

Die der parlamentarischen Genehmigung unterliegenden Verträge sind von der Pflicht zur Berichterstattung nicht betroffen und sind daher im vorliegenden Bericht nicht enthalten.

Die Darstellung der einzelnen Verträge erfolgt seit 2017 in leicht veränderter, komprimierter Form, mit der Absicht, eine leichter zu lesende Übersicht zu bieten.

Diejenigen Kategorien, die eine grössere Anzahl Abkommen aufweisen, werden in einer Tabelle zusammengefasst, welche die wesentlichen Angaben gekürzt und nach Rechtsgrundlage gegliedert auflistet: Vertragspartner, Inhalt des Abkommens, Abschlussdatum und Kosten. Die Darstellung für alle anderen Abkommen ist unverändert und enthält eine Zusammenfassung des Inhalts sowie kurze Darlegungen der Gründe für den Abschluss, der durch die Umsetzung zu erwartenden Kosten, der gesetzlichen Grundlage der Genehmigung sowie der Modalitäten für Inkrafttreten und Kündigung. Ebenfalls unverändert werden die Änderungen bereits bestehender Verträge in einem gesonderten Teil in Tabellenform ausgewiesen.

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Inhaltsverzeichnis Übersicht

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Abkürzungsverzeichnis

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Einleitung

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Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten 2.1 Botschaft vom 15. Dezember 2006 über den Beitrag der Schweiz zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU; Botschaft vom 5. Juni 2009 über den Beitrag der Schweiz zugunsten von Bulgarien und Rumänien zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU; Botschaft vom 28. Mai 2014 über den Beitrag der Schweiz zugunsten von Kroatien zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU 2.2 Rahmenkredit Transitionszusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas und der GUS 2.3 Rahmenkredit Technische Zusammenarbeit und Finanzhilfe zugunsten von Entwicklungsländern 2.4 Rahmenkredit Humanitäre Hilfe und Schweizerisches Korps für humanitäre Hilfe (SKH) 2.5 Rahmenkredit für Massnahmen zur Förderung des Friedens und der menschlichen Sicherheit 2.6 Abkommen über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung 2.6.1 Abkommen zwischen der Schweiz und Deutschland über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 8. Juni 2018 2.6.2 Abkommen zwischen der Schweiz und Österreich über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 11. Januar 2018 2.6.3 Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 27. August 2018 2.7 Andere völkerrechtliche Verträge des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten 2.7.1 Abkommen zwischen der Schweiz und der Ukraine über die Ausübung einer Erwerbstätigkeit von Begleitpersonen der Mitglieder der diplomatischen Missionen, konsularischen Posten und ständigen Missionen bei einer internationalen Organisation, abgeschlossen am 25. Januar 2018

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2.7.2

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der ALIPH über den Status der Schweizer Angestellten in Bezug auf die Schweizerischen Sozialversicherungen (AHV/IV/EO und ALV), abgeschlossen am 19. Oktober 2018 2.7.3 Abkommen zwischen der Schweiz und Interpeace über die Vorrechte und Immunitäten von Interpeace in der Schweiz, abgeschlossen am 15. Januar 2018 2.7.4 Abkommen zwischen der Schweiz und Medicines Patent Pool über die Vorrechte und Immunitäten von Medicines Patent Pool in der Schweiz, abgeschlossen am 12. Februar 2018 2.7.5 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Serbien bezüglich der Anerkennung von Zertifikaten und Ausbildungslehrgängen von Seeleuten für den Dienst an Bord kommerzieller Hochseeschiffe unter Schweizer Flagge, abgeschlossen am 4. Juli 2018 2.7.6 Abkommen zwischen der Schweiz und dem UNHCHR bezüglich eines Beitrags an den Internationalen, unparteiischen und unabhängigen Mechanismus zur Unterstützung der Ermittlungen gegen die Verantwortlichen für die seit März 2011 in Syrien begangenen schwersten völkerrechtlichen Verbrechen und ihrer strafrechtlichen Verfolgung, abgeschlossen am 20. Juli 2018 2.7.7 Abkommen zwischen der Schweiz und dem UNHCHR betreffend einen Beitrag zur Finanzierung der Aktivitäten des Tags der Menschenrechte anlässlich der Feier des 70. Jahrestags der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, abgeschlossen am 6. Dezember 2018 2.7.8 Abkommen zwischen der Schweiz und der OIF bezüglich eines finanziellen Beitrags an die Ständige Delegation der OIF, abgeschlossen am 9. März 2018 2.7.9 Abkommen zwischen der Schweiz und der OIF über einen Beitrag an die Aktivitäten der OIF im Wahlprozess in der Demokratischen Republik Kongo, abgeschlossen am 30. Mai 2018 2.7.10 Abkommen zwischen der Schweiz und der OIF betreffend einen Beitrag an die internationale Konferenz der französischsprachigen Jugend vom 17. bis 19. September 2018 in Genf, abgeschlossen am 12. September 2018 2.7.11 Abkommen zwischen der Schweiz und der OIF über einen Beitrag betreffend die Beteiligung der französischsprachigen Jugend an den Arbeiten der OIF-Gremien anlässlich des 17. Gipfels, abgeschlossen am 24. September 2018

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2.7.12 Abkommen zwischen der Schweiz und IOM bezüglich der Finanzierung des Framing-Treffens zur Einrichtung des UN-Netzwerks für Migration, das im Château de Penthes, Genf, 15­16. Oktober 2018 stattgefunden hat, abgeschlossen am 10. Oktober 2018 2.7.13 Abkommen zwischen der Schweiz und der ILO bezüglich des Projekts «Friedensförderung durch die Schaffung von Arbeitsplätzen», abgeschlossen am 1. Februar 2018 2.7.14 Abkommen zwischen der Schweiz und der ILO bezüglich eines Beitrags für die Plakatkampagne in SBB-Waggons im Rahmen der Feierlichkeiten zum 100-jährigen Jubiläum der ILO, abgeschlossen am 24. September 2018 2.7.15 Abkommen zwischen der Schweiz und der ILO bezüglich eines Beitrags für das Projekt «Esplanade der Hundertjahrfeier» im Rahmen der Feierlichkeiten zum 100-jährigen Jubiläum der ILO, abgeschlossen am 19. November 2018 2.7.16 Abkommen zwischen der Schweiz und der WHO bezüglich eines Beitrags zum Projekt «Walk the Talk: Die Herausforderung der Gesundheit für alle», abgeschlossen am 17. Mai 2018 2.7.17 Abkommen zwischen der Schweiz und der WHO bezüglich des Projekts «Wo Kunst auf Wissenschaft trifft ­ Verschmutzungskapseln», abgeschlossen am 30. Oktober 2018 2.7.18 Abkommen zwischen der Schweiz und der UNO über das Projekt zur Schaffung eines «Hochrangigen Gremiums für digitale Zusammenarbeit», abgeschlossen am 8. August 2018 2.7.19 Abkommen zwischen der Schweiz und der «UNO für Gleichstellung der Geschlechter und die Stärkung der Frau» (UN Women) über einen Beitrag zur Miete des Verbindungsbüros von UN Women in Genf, abgeschlossen am 4. Dezember 2018 2.7.20 Abkommen zwischen der Schweiz und dem «UNO System Chief Executives Board for Coordination» bezüglich der Finanzierung des Projektes «Support to mainstreaming and scaling innovation in the UN system», abgeschlossen am 7. Dezember 2018 2.7.21 Abkommen zwischen der Schweiz und dem UNOG bezüglich eines Beitrags zur Finanzierung der Stelle «Senior Mediation Officer» für die Periode 2019­2020, abgeschlossen am 3. Dezember 2018 2.7.22 Abkommen zwischen der Schweiz und dem UNOG bezüglich eines Beitrags an das «Perception Change Project», abgeschlossen am 7. Dezember 2018

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2.7.23 Abkommen zwischen der Schweiz und der OSZE über einen Beitrag an ein Projekt des «OSCE Network of Think Tanks» zum Thema der konventionellen Rüstungskontrolle, abgeschlossen am 3. Dezember 2018 2.7.24 Abkommen zwischen der Schweiz und der OSZE bezüglich eines Beitrags zur Machbarkeitsstudie für die Gründung eines thematischen Zentrums der OSZE in der zweiten Dimension der Sicherheit, abgeschlossen am 28. November 2018 2.7.25 Anhang zum Finanzverwaltungsabkommen zwischen den Beitragsstaaten und dem Internationalen Sekretariat der NATO betreffend den Fonds für spezielle Verwendungszwecke für die Stärkung der Integrität und Bekämpfung der Korruption im Verteidigungssektor, abgeschlossen am 19. Dezember 2018 2.7.26 Anhang zum Finanzverwaltungsabkommen zwischen den Beitragsstaaten und dem Internationalen Sekretariat der NATO betreffend einen vierten Fonds für spezielle Zwecke der Verwendung in Jordanien, abgeschlossen am 19. Dezember 2018 2.7.27 Anhang zum Finanzverwaltungsabkommen zwischen den Beitragsstaaten und dem Internationalen Sekretariat der NATO betreffend den NATO-PfP-Fonds für spezielle Zwecke der Verwendung im Bereich der Vernichtung von konventioneller Munition in Serbien, abgeschlossen am 19. Dezember 2018 2.7.28 Anhang zum Finanzverwaltungsabkommen zwischen den Beitragsstaaten und dem Internationalen Sekretariat der NATO betreffend den NATO-PfP-Fonds für spezielle Zwecke der Verwendung im Bereich der Vernichtung von konventioneller Munition, Kleinwaffen und leichten Waffen in der Ukraine ­ Phase II, abgeschlossen am 19. Dezember 2018 2.7.29 Abkommen zwischen der Schweiz und der UNESCO bezüglich einer finanziellen Unterstützung der Schweiz für ein Projekt zur Ermutigung der Ratifizierung und zur Verbesserung der Umsetzung des Haager Abkommens von 1954 für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten und seiner beiden Protokolle von 1954 und 1999, abgeschlossen am 13. Dezember 2018

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2.7.30 Abkommen zwischen der Schweiz und der UNESCO bezüglich einer finanziellen Unterstützung der Schweiz für die Finanzierung der internationalen Konferenz zum zwanzigsten Jahrestag des Zweiten Protokolls zum Haager Übereinkommen von 1999 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, abgeschlossen am 13. Dezember 2018 2.7.31 Abkommen zwischen der Schweiz und UNIDIR bezüglich des «Geneva Dialogue on Responsible Behaviour in Cyberspace», abgeschlossen am 15. Juni 2018 2.7.32 Abkommen zwischen der Schweiz und UNIDIR über der Gewährung einer Kernfinanzierung zugunsten des allgemeinen Funktionierens von UNIDIR im Jahr 2018, abgeschlossen am 10. September 2018 2.7.33 Abkommen zwischen der Schweiz und UNIDIR bezüglich eines finanziellen Beitrags der Schweiz an UNIDIR zur Durchführung des fünften Treffens der «Global Commission on Stability in Cyberspace» in Genf, abgeschlossen am 14. Dezember 2018 2.7.34 Abkommen zwischen der Schweiz und UNITAR bezüglich der Gewährung einer Kernfinanzierung zugunsten des allgemeinen Funktionierens von UNITAR für die Jahre 2018 und 2019, abgeschlossen am 8. Juni 2018 2.7.35 Abkommen zwischen der Schweiz und UNITAR über die Finanzierung eines Trainingskurses für neue Delegierte des 5. Ausschusses der UNO-Generalversammlung, abgeschlossen am 3. August 2018 2.7.36 Abkommen zwischen der Schweiz und UNITAR bezüglich der Finanzierung einer Ausbildungswerkstatt über den UNOG-Haushaltsprozess für Delegierte ausländischer Missionen in Genf, abgeschlossen am 28. September 2018 2.7.37 Abkommen zwischen der Schweiz und UNITAR bezüglich des 2019-Seminars für Sonder- und persönliche Vertreter und Gesandte des UNO-Generalsekretärs, abgeschlossen am 13. Dezember 2018 2.7.38 Abkommen zwischen der Schweiz und UNRISD bezüglich der Gewährung einer Kernfinanzierung zugunsten des allgemeinen Funktionierens von UNRISD im Jahr 2018, abgeschlossen am 25. Januar 2018 2.7.39 Abkommen zwischen der Schweiz und dem UNODC für die Finanzierung eines Projekts, das die Einhaltung der Rechte der Kinder in der Terrorismusbekämpfung unterstützt, abgeschlossen am 10. Oktober 2018

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2.7.40 Abkommen zwischen der Schweiz und dem UNODC betreffend die Finanzierung eines Projektes, das die Einhaltung des Völkerrechts in der Terrorismusbekämpfung unterstützt, abgeschlossen am 9. November 2018 2.7.41 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DV, und dem UNOCT für die Finanzierung eines Projekts, das die Einhaltung der Menschenrechte und die Rolle der Zivilgesellschaft in der Prävention von gewalttätigem Extremismus unterstützt, abgeschlossen am 7. Dezember 2018 2.7.42 Abkommen zur Finanzierung von freiwilligen Aktionen zugunsten des Völkerrechts 3

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Eidgenössisches Departement des Innern 3.1 Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Schweiz und Brasilien über soziale Sicherheit, abgeschlossen am 25. Juli 2018 3.2 Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Montenegro über soziale Sicherheit, abgeschlossen am 7. Oktober 2010 3.3 Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und Serbien über soziale Sicherheit, abgeschlossen am 11. Oktober 2010 3.4 Abkommen zwischen der Schweiz und Liechtenstein über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der musikalischen Bildung, abgeschlossen am 25. Mai 2018

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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement 4.1 Abkommen zwischen der Schweiz und der Mongolei über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, abgeschlossen am 5. April 2018 4.2 Abkommen zwischen der Schweiz und der Mongolei über die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber von Diplomaten-, Dienst- und offiziellen Pässen, abgeschlossen am 5. April 2018 4.3 Abkommen zwischen der Schweiz und Libanon über die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaber eines Diplomatenpasses, abgeschlossen am 27. August 2018 4.4 Abkommen zwischen der Schweiz und Marokko über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomaten-, Sonder- oder Dienstpasses, abgeschlossen am 2. Mai 2018

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Abkommen in Form eines Notenaustausches zwischen der Schweiz und Marokko betreffend die Seitenakkreditierung des in Tunesien stationierten Schweizerischen Polizeiattachés in Marokko, abgeschlossen am 15. März 2018

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 5.1 Militärische Ausbildungszusammenarbeit 5.1.1 Durchführungsbestimmung zur Vereinbarung vom 29. September 2003 zwischen der Schweiz und Deutschland über die Zusammenarbeit der Streitkräfte auf dem Gebiet der Ausbildung im Hinblick auf den Austausch von Offizieren zwischen dem Ausbildungszentrum der Bundeswehr in Münster und dem schweizerischen Lehrverband Panzer und Artillerie in Thun, abgeschlossen am 3. Juli 2018 5.1.2 Durchführungsbestimmung zur Vereinbarung vom 29. September 2003 zwischen der Schweiz und Deutschland über die Zusammenarbeit der Streitkräfte auf dem Gebiet der Ausbildung im Hinblick auf die Teilnahme von Angehörigen der Bundeswehr an der Schiessausbildung «Schiessen im Hochgebirge TIRO ALTO», abgeschlossen am 1. Oktober 2018 5.1.3 Technische Vereinbarung zur Rahmenvereinbarung vom 15. Mai 2004 zwischen der Schweiz und Österreich betreffend die militärische Ausbildungszusammenarbeit ihrer Streitkräfte im Hinblick auf die Teilnahme von Angehörigen des Bundesheeres an der Schiessausbildung «Schiessen im Hochgebirge TIRO ALTO», abgeschlossen am 1. Oktober 2018 5.1.4 Durchführungsabsprache zwischen der Schweiz und Deutschland über die Ausbildung deutscher Besatzungen im Gebirgsflug mit Transport-Helikoptern, abgeschlossen am 4. Oktober 2018 5.1.5 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz, Deutschland, Österreich, Belgien, Spanien, Frankreich, Grossbritannien, Griechenland, Ungarn, Italien, den Niederlanden und der Tschechischen Republik über die Zurverfügungstellung von Unterstützungsleistungen durch die aufnehmende Partei für die Übung NATO TIGER MEET 2018, abgeschlossen am 7. Mai 2018 5.1.6 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und Dänemark betreffend die Zurverfügungstellung von «Host Nation Support» für die Übung NIGHT HAWK 2018, abgeschlossen am 14. September 2018

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Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend Unterstützungsleistungen der schweizerischen Partei für die Teilnahme der 27. Gebirgsinfanteriebrigade an der Organisation des internationalen militärischen Skitourenrennens «Patrouille des Glaciers» der Schweizer Armee, abgeschlossen am 11. April 2018 5.1.8 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich über die Durchführung eines Gebirgsflugtrainings mit Helikoptern in der Schweiz, abgeschlossen am 26. November 2018 5.1.9 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Teilnahme an der militärischen Übung SCOTNIGHT 2018, abgeschlossen am 1. November 2018 5.1.10 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und den Niederlanden über die Benützung des Feuerbekämpfungszentrums Woensdrecht durch Personal der Schweizer Luftwaffe, abgeschlossen am 15. März 2018 5.1.11 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Russland betreffend die Zulassung eines Schweizer Offiziers zur Ausbildung an der Generalstabsakademie der russischen Streitkräfte für das akademische Jahr 2018­2019, abgeschlossen am 5. Juli 2018 5.1.12 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und Schweden über den Besuch der Schweizer Pilotenschule auf dem Luftwaffenstützpunkt Linköping Malmen in Schweden, abgeschlossen am 14. September 2018 5.1.13 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und Schweden über die Benutzung der Test Range in Vidsel und die Zurverfügungstellung von Host Nation Support während des ISSYS Course 2018, abgeschlossen am 15. November 2018 Einsätze zur Friedensförderung 5.2.1 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Deutschland über die Einbindung von Angehörigen der Schweizer Armee in das deutsche Kontingent zur Unterstützung der MINUSMA, abgeschlossen am 22. Oktober 2018 5.2.2 Vereinbarung zwischen der Schweiz und der NATO Support Agency (NSPA) betreffend Dienstleistungen für ein ROLE-2-Feldspital, abgeschlossen am 17. August 2018

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Andere Verträge des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 5.3.1 Technische Durchführungsvereinbarung Nr. 11 Hyperspektral-Sensorik für die Aufklärung zur Vereinbarung vom 6. Mai 2009 zwischen der Schweiz und Deutschland betreffend Rüstungskooperation, abgeschlossen am 18. Juli 2018 5.3.2 Projektvereinbarung zwischen der Schweiz, Australien, Kanada, Spanien, den Vereinigten Staaten und Finnland betreffend das Internationale F/A-18Strukturintegritätsprogramm, abgeschlossen am 23. November 2018 5.3.3 Vereinbarung zwischen der Schweiz, Deutschland, Norwegen, Schweden und den Vereinigten Staaten zum Schutz der Truppe und Infrastrukturen vor Waffenwirkung, abgeschlossen am 14. Juni 2018 5.3.4 Vereinbarung zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über den Umgang mit schutzwürdigen Informationen betreffend das Gefahrenstoffnachweisgerät «Residual Vapour Detector», abgeschlossen am 22. Juni 2018 5.3.5 Vereinbarung zwischen den Mitgliednationen der NATO Air Force Armaments Group «Aerospace Capability Group 3 on Survivability» betreffend die Unterstützung von Übungen der Sub-Group 2, abgeschlossen am 7. Dezember 2018

Eidgenössisches Finanzdepartement 6.1 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Deutschland über die Behandlung von Hinterbliebenenleistungen aus beruflicher Vorsorge des öffentlichen Dienstes nach Artikel 19 des Abkommens vom 11. August 1971 zwischen der Schweiz und Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, abgeschlossen am 25. Juli 2018 6.2 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Deutschland zur Definition der Nichtrückkehr eines Grenzgängers aufgrund der Arbeitsausübung nach Artikel 15a Absatz 2 des Abkommens vom 11. August 1971 zwischen der Schweiz und Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, abgeschlossen am 12. Oktober 2018

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Vereinbarung zwischen der Schweiz und Argentinien bezüglich der Bescheinigung der schweizerischen Formulare für die Anwendung des Abkommens vom 20. März 2014 zwischen der Schweiz und Argentinien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, abgeschlossen am 18. Mai 2018 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Chile bezüglich der Bescheinigung der schweizerischen Formulare für die Anwendung des Abkommens vom 2. April 2008 zwischen der Schweiz und Chile zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, abgeschlossen am 25. Juni 2018 Vereinbarung zwischen der Schweiz und den Niederlanden bezüglich der Anwendung des Abkommens vom 26. Februar 2010 zwischen der Schweiz und den Niederlanden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und dem dazugehörigen Protokoll betreffend die Anlagefonds «FBI», die vertraglichen Anlagefonds «FCP» und die Investmentgesellschaften mit variablem Kapital «SICAV», abgeschlossen am 21. März 2018 Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich über die gegenseitige Anerkennung der amtlichen Stempel auf Edelmetallund Mehrmetallwaren, abgeschlossen am 19. Juni 2018

Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung 7.1 Botschaft vom 15. Dezember 2006 über den Beitrag der Schweiz zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU; Botschaft vom 5. Juni 2009 über den Beitrag der Schweiz zugunsten von Bulgarien und Rumänien zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU; Botschaft vom 28. Mai 2014 über den Beitrag der Schweiz zugunsten von Kroatien zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU 7.2 Rahmenkredit Transitionszusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas und der GUS 7.3 Rahmenkredit wirtschafts- und handelspolitische Massnahmen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit 7.4 Andere internationale Verträge des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung 7.4.1 Gemeinsame Zusammenarbeitserklärung zwischen den EFTA-Staaten und Kosovo, abgeschlossen am 23. November 2018

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Abkommen zwischen der Schweiz und der FAO betreffend einen Beitrag an die Durchführung des «Multistakeholder Dialog on Biodiversity Mainstreaming across Agricultural Sectors», abgeschlossen am 12. Juli 2018 Abkommen zwischen der Schweiz und der FAO betreffend einen Beitrag zum Projekt «Interagency support to the Work of the 10YFP Sustainable Food Systems Programme», abgeschlossen am 22. Juni 2018 Abkommen zwischen der Schweiz und der FAO betreffend einen Beitrag an die Durchführung des Projekts «Support to FAO Biodiversity Strategy and Input to the Post-2020 Global Biodiversity Framework», abgeschlossen am 31. Dezember 2018 Abkommen zwischen der Schweiz und der FAO betreffend einen Beitrag an die Durchführung des Projekts «Strengthening global governance of food security and nutrition through the CFS», abgeschlossen am 6. Dezember 2018 Abkommen zwischen der Schweiz und der FAO betreffend einen Beitrag an die Durchführung des Projekts «Support to the promotion of sustainable soil management in the framework of the Global Soil Partnership activities for the 2018­2021 period» des «Umbrella Programme ­ Healthy Soil Facility», abgeschlossen am 31. Dezember 2018 Abkommen zwischen der Schweiz, handelnd durch das Bundesamt für Landwirtschaft und Agroscope, und Bioversity International betreffend die Mitgliedschaft bei der X. Phase des Europäischen Koordinationsprogramms für pflanzengenetische Ressourcen (ECPGR), abgeschlossen am 11. Dezember 2018 Abkommen zwischen der Schweiz und der FAO betreffend einen Beitrag an die Durchführung des «International Innovation Award for Sustainable Food and Agriculture», abgeschlossen am 31. Dezember 2018 Abkommen zwischen der Schweiz und der gemeinsamen Initiative ECSEL, abgeschlossen am 23. März 2018

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation 8.1 Abkommen zwischen der Schweiz und Bosnien und Herzegowina über den Luftlinienverkehr, abgeschlossen am 22. September 2015

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Memorandum of Understanding zwischen der Schweiz und Brasilien über die Förderung der Sicherheit in der Zivilluftfahrt, abgeschlossen am 27. August 2018 Abkommen zwischen der Schweiz und Kolumbien über den Luftlinienverkehr, abgeschlossen am 3. August 2016 Abkommen zwischen der Schweiz und den Vereinigten Arabischen Emiraten über den Luftlinienverkehr zwischen ihren Gebieten und darüber hinaus, abgeschlossen am 7. Dezember 2017 Abkommen zwischen der Schweiz und den Philippinen über den Luftlinienverkehr, abgeschlossen am 20. November 2018 Abkommen zwischen der Schweiz und Ruanda über den Luftlinienverkehr, abgeschlossen am 22. Mai 2017 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und Italien über die zukünftige Zusammenarbeit zwischen dem staatlichen Naturschutzgebiet «Valle dei Bagni di Craveggia» und dem «Parco Nazionale del Locarnese», abgeschlossen am 14. Mai 2018 Abkommen zwischen der Schweiz und Iran über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Strasse, abgeschlossen am 3. Juli 2018 Multilaterales Abkommen M 315 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR) betreffend die eförderung von Abfall, der mit hämorrhagisches Fieber auslösenden Viren verunreinigt ist, abgeschlossen am 20. Dezember 2018 Abkommen zwischen den Verwaltungen der Schweiz und Frankreichs betreffend den Aufbau von GSM-R-Basisstationen auf dem französischen und dem Schweizer Gebiet, abgeschlossen am 16. Juli 2018 Koordinationsabkommen zwischen den Verwaltungen der Schweiz und Italiens betreffend einen terrestrischen DVB-T- und T-DAB-Frequenzplan im VHF-Band, abgeschlossen am 4. Mai 2018 Abkommen zwischen der Schweiz und der EU bezüglich des Horizon-2020-Projekts «GEORISK», abgeschlossen am 21. September 2018 Abkommen zwischen der Schweiz und der EU bezüglich des Horizon-2020-Projekts «SOLAR-ERA.NET Cofund 2», abgeschlossen am 6. April 2018

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9

Internationale Verträge betreffend die Übernahme von Weiterentwicklungen des Schengen- bzw. Dublin/EurodacBesitzstands und weitere damit verknüpfte Abkommen 9.1 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2018) 674 endg.

über weitere technische Spezifikationen für die einheitliche Visagestaltung und zur Aufhebung des Beschlusses K(2010) 319 endg., abgeschlossen am 14. März 2018 9.2 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU bezüglich Übernahme des Beschlusses (EU) 2018/934 des Rates vom 25. Juni 2018 über das Inkraftsetzen der übrigen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem in Bulgarien und Rumänien, abgeschlossen am 10. Juli 2018 9.3 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1042/2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 in Bezug auf die Benennung von zuständigen Behörden und ihre Verwaltungsund Kontrollaufgaben sowie in Bezug auf den Status und die Verpflichtungen von Prüfbehörden, abgeschlossen am 16. August 2018 9.4 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1048/2014 zur Festlegung von Informations- und Bekanntmachungsmassnahmen für die Öffentlichkeit und für Begünstigte gemäss der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Durchführung des Fonds für innere Sicherheit, abgeschlossen am 16. August 2018 9.5 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der delegierten Verordnung (EU) 2015/1973 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 um besondere Bestimmungen über die Meldung von Unregelmässigkeiten im Rahmen des Fonds für innere Sicherheit, abgeschlossen am 16. August 2018 9.6 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der delegierten Verordnung (EU) 2017/207 über den gemeinsamen Monitoring- und Evaluierungsrahmen gemäss der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Durchführung des Fonds für innere Sicherheit, abgeschlossen am 16. August 2018

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3771

3772

3773

3774

3775

3776

3611

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9.7

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Durchführungsverordnung (EU) 2015/377 zur Festlegung der Muster der für die Zahlung des Jahressaldos verlangten Unterlagen gemäss der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Durchführung des Fonds für innere Sicherheit, abgeschlossen am 16. August 2018 9.8 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Durchführungsverordnung (EU) 2015/840 über Kontrollen, die von den zuständigen Behörden gemäss der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Durchführung des Fonds für innere Sicherheit, abgeschlossen am 16. August 2018 9.9 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 799/2014 zur Festlegung des Musters für die jährlichen Durchführungsberichte und den Schlussbericht gemäss der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Durchführung des Fonds für innere Sicherheit, abgeschlossen am 16. August 2018 9.10 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Durchführungsverordnung (EU) 2015/378 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 in Bezug auf die Umsetzung des jährlichen Rechnungsabschlussverfahrens und die Vornahme des Konformitätsabschlusses, abgeschlossen am 16. August 2018 9.11 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1977 zur Festlegung der Häufigkeit und des Formats der Meldungen von Unregelmässigkeiten gemäss der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Durchführung des Fonds für innere Sicherheit, abgeschlossen am 16. August 2018 9.12 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Durchführungsverordnung (EU) 2017/646 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/378 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 in Bezug auf die Umsetzung des jährlichen Rechnungsabschlussverfahrens und die Vornahme des Konformitätsabschlusses, abgeschlossen am 16. August 2018

3612

3777

3778

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9.13 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 802/2014 zur Festlegung der Muster für die nationalen Programme sowie der Vorschriften und Bedingungen für das System für den elektronischen Datenaustausch im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Durchführung des Fonds für innere Sicherheit, abgeschlossen am 16. August 2018 9.14 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 800/2014 zur Festlegung von Berichterstattungsverfahren und anderen praktischen Modalitäten in Bezug auf die Finanzierung der Betriebskostenunterstützung gemäss der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Aussengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit, abgeschlossen am 16. August 2018 9.15 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2016) 2843 endg. über die Annahme des Arbeitsprogramms für 2016 und die Finanzierung der Unionsmassnahmen und Soforthilfe im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit, abgeschlossen am 16. August 2018 9.16 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2014) 5650 endg. über die Annahme des Arbeitsprogramms für 2014 und die Finanzierung von Unionsmassnahmen und Soforthilfe im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit, abgeschlossen am 16. August 2018 9.17 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2015) 9531 endg. über die Annahme des Arbeitsprogramms für 2016 und die Finanzierung von Soforthilfe im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit, abgeschlossen am 16. August 2018 9.18 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2015) 3413 endg. über die Annahme des Arbeitsprogramms für 2015 und die Finanzierung der Unionsmassnahmen und Soforthilfe im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit, abgeschlossen am 16. August 2018

3783

3784

3785

3786

3787

3788

3613

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9.19 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Durchführungsverordnung (EU) Nr.

1049/2014 über technische Anforderungen für Informationsund Bekanntmachungsmassnahmen gemäss Verordnung (EU) Nr. 514/2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Durchführung des Fonds für innere Sicherheit, abgeschlossen am 16. August 2018 9.20 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2016) 1567 endg. zur Änderung des Durchführungsbeschlusses K(2015) 9531 endg. über die Annahme des Arbeitsprogramms für 2016 und die Finanzierung von Soforthilfe im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit, abgeschlossen am 16. August 2018 9.21 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2017) 3046 endg.

über die Annahme des Arbeitsprogramms für 2017 und die Finanzierung der Soforthilfe m Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit, abgeschlossen am 16. August 2018 9.22 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2018) 4076 endg.

über die Annahme des Arbeitsprogramms für 2018 und die Finanzierung von Unionsmassnahmen im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit, abgeschlossen am 16. August 2018 9.23 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2018) 6863 endg.

über die Erstellung der Liste der von Visumantragstellern in Bolivien, Ecuador, Pakistan und Südkorea bei Anträgen auf Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt vorzulegenden Belege, abgeschlossen am 22. November 2018 9.24 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2018) 6862 endg.

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses K(2011) 5500 endg.

hinsichtlich des Titels und der Liste der von den Visumantragstellern in Saudi-Arabien vorzulegenden Belege, abgeschlossen am 22. November 2018 9.25 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2018/1726 über die Agentur der EU für das Betriebsmanagement von IT-Grosssystemen (euLISA) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und des Beschluss 2007/533/JI sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011, abgeschlossen am 14. Dezember 2018

3614

3789

3790

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3795

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9.26 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der delegierten Verordnung (EU) 2018/1728 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 in Bezug auf die Zuweisung zusätzlicher Mittel aus dem EU-Haushalt für die Implementierung des Einreise-/Ausreisesystems, abgeschlossen am 20. Dezember 2018 9.27 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der delegierten Verordnung (EU) 2018/1291 zur Änderung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1042/2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 in Bezug auf die Benennung von zuständigen Behörden und ihre Verwaltungsund Kontrollaufgaben sowie in Bezug auf den Status und die Verpflichtungen von Prüfbehörden, abgeschlossen am 20. Dezember 2018 10 Darstellung der Vertragsänderungen nach Departementszuständigkeit 10.1 Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten 10.2 Eidgenössisches Departement des Innern 10.3 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement 10.4 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 10.5 Eidgenössisches Finanzdepartement 10.6 Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung 10.7 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

3796

3797 3798 3798 3829 3830 3831 3832 3833 3847

3615

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Abkürzungsverzeichnis AuG CERN DAA

DEZA DV EBRD EDA EDI EFTA EG EJPD EU EWG FAO FIFG FMG GSG GUS IBRD IDA IFC IFRC IGAD

3616

Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (SR 142.20; seit dem 1. Jan. 2019 Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) Europäische Organisation für Kernforschung Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen) (SR 0.142.392.68) Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit Direktion für Völkerrecht Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (European Bank for Reconstruction and Development) Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten Eidgenössisches Departement des Innern Europäische Freihandelsassoziation (European Free Trade Association) Europäische Gemeinschaft Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement Europäische Union Europäische Wirtschaftsgemeinschaft Organisation der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft (Food and Agriculture Organisation of the United Nations) Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (SR 420.1) Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (SR 784.10) Gaststaatgesetz vom 22. Juni 2007 (SR 192.12) Gemeinschaft unabhängiger Staaten Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (International Bank for Reconstruction and Development) Internationale Entwicklungsorganisation (International Development Association) Internationale Finanzgesellschaft (International Finance Corporation) Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften (International Federation of Red Cross and Red Crescent Societies) Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung (Intergovernmental Authority on Development)

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IKRK ILO IMO IOM ITC IWF KMU LFG LwG MG NATO NGO OECD OCHA OIF OSZE RTVG RVOG SAA

SBFI SECO SVG UNCTAD UNDPA UNDP UNDPKO

Internationales Komitee vom Roten Kreuz Internationale Arbeitsorganisation (International Labour Organisation) Internationale Seeschifffahrtsorganisation (International Maritime Organisation) Internationale Organisation für Migration Internationales Handelszentrum (International Trade Center) Internationaler Währungsfonds Kleine und mittlere Unternehmen Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 1948 (SR 748.0) Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998 (SR 910.1) Militärgesetz vom 3. Februar 1995 (SR 510.10) Organisation des Nordatlantikpakts (North Atlantic Treaty Organisation) Nichtregierungsorganisation (Non-Governmental Organisation) Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (Organisation for Economic Co-Operation and Development) UNO-Büro für die Koordination humanitärer Angelegenheiten (Office for the Coordination of Humanitarian Affairs) Internationale Organisation der Frankophonie (Organisation internationale de la Francophonie) Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (SR 784.40) Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (SR 172.010) Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (Schengen-Assoziierungsabkommen) (SR 0.362.31) Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation Staatssekretariat für Wirtschaft Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SR 741.01) Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen (United Nations Conference on Trade and Development) Vereinte Nationen, Hauptabteilung Politische Angelegenheiten (United Nations Department of Political Affairs) Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations Development Programme) Hauptabteilung Friedenssicherungseinsätze der UNO (United Nations Department of Peacekeeping Operations) 3617

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UNESCO UNFPA UNHCHR UNHCR UNICEF UNIDIR UNIDO UNISDR UNITAR UNO UNODA UNODC UNOG UNOPS UNRISD UNRWA UVEK VBS WB WFP WHO WTO

3618

Organisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft, Kultur und Kommunikation (United Nations Educational, Scientific and Cultural Organisation) Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen (United Nations Population Fund) UNO-Hochkommissariat für Menschenrechte (United Nations High Commissioner for Human Rights) UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (United Nations High Commissioner for Refugees) Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (United Nations Children's Fund) Institut der Vereinten Nationen für Abrüstungsforschung (United Nations Institute for Disarmament Research) Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung (United Nations Industrial Development Organisation) Büro der Vereinten Nationen für Risikominderung (United Nations Office for Disaster Risk Reduction) Ausbildungs- und Forschungsinstitut der Vereinten Nationen (United Nations Institute for Training and Research) Organisation der Vereinten Nationen (United Nations Organisation) Büro der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen (United Nations Office of Disarmament Affairs) Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (United Nations Office on Drugs and Crime) Büro der Vereinten Nationen in Genf Büro der Vereinten Nationen für Projektdienste (United Nations Office for Project Services) Forschungsinstitut der Vereinten Nationen für soziale Entwicklung (United Nations Research Institute for Social Development) Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport Weltbank Welternährungsprogramm (World Food Programme) Weltgesundheitsorganisation (World Health Organisation) Welthandelsorganisation (World Trade Organisation)

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Bericht 1

Einleitung

Nach Artikel 48a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971 (RVOG) muss der Bundesrat der Bundesversammlung jährlich über die von ihm, von einem Departement, einer Gruppe oder einem Bundesamt abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge Bericht erstatten. Der vorliegende Bericht enthält diejenigen Verträge, die, ohne der parlamentarischen Genehmigung zu unterliegen, von der Schweiz im Laufe des Jahres 2018 ohne Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet, ratifiziert oder genehmigt wurden oder denen die Schweiz beigetreten ist. Ebenfalls aufgenommen wurden Abkommen, die vorläufig angewendet werden.

Die im Berichtsjahr abgeschlossenen Änderungen bereits bestehender Verträge werden gesondert und in Tabellenform ausgewiesen. Solche Änderungen (die in der Form von Protokollen, Notenaustauschen, Briefwechseln, Beschlüssen von Vertragsorganen wie beispielsweise von Gemischten Ausschüssen usw. vorgenommen werden können) fallen ebenfalls unter die Berichtspflicht nach Artikel 48a Absatz 2 RVOG, sofern sie vom Bundesrat, von einem Departement, einer Gruppe oder einem Amt in eigener Kompetenz abgeschlossen wurden.

Wichtige Bereiche, in denen zahlreiche Verträge abgeschlossen wurden (z. B. Entwicklungszusammenarbeit), sind nach Unterthemen gruppiert. In einer kurzen Einleitung wird zu jedem Unterthema der politische Zusammenhang erläutert, in dem die betreffenden Verträge stehen. Die Verträge im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit sind nach den jeweiligen Botschaften des Bundesrates an das Parlament, auf denen sie basieren, geordnet.

Ebenfalls im Bericht enthalten sind die vom Bundesrat als Verträge genehmigten Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands. Zur besseren Lesbarkeit sind diese Verträge in einem eigenen Kapitel (Kap. 9) zusammengefasst.

Die parlamentarische Behandlung des Berichts vom 1. Juni 20182 über die im Jahr 2017 abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge hat bezüglich seines Inhalts zu keinen Diskussionen Anlass gegeben. Der Bundesrat hat seit 2017 mit einer leicht veränderten Darstellung die Übersichtlichkeit verbessert. Diese Darstellung erwies sich als zufriedenstellend und wurde beibehalten. In den Kategorien mit einer grossen Zahl von Abkommen sehr technischer Natur sind diese neu in Tabellen zusammengefasst, die in gekürzter Form die Vertragsparteien,
den Inhalt des Abkommens, das Abschlussdatum und die Kosten auflisten. Die Gründe, die zum Abschluss führten, das Datum des Inkrafttretens und die Regelung betreffend die Kündigung werden nicht mehr angegeben.

1 2

SR 172.010 BBl 2018 4273

3619

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Die zahlenmässige Entwicklung der Verträge, aufgeschlüsselt nach den Kapiteln des Berichts, präsentiert sich wie folgt: Kapitel

2 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5

Verträge des EDA Kohäsion Ostzusammenarbeit Südzusammenarbeit Humanitäre Hilfe Friedensförderung und menschliche Sicherheit Abkommen über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung Andere Verträge des EDA Verträge des EDI Verträge des EJPD Verträge des VBS Verträge des EFD Verträge des WBF Kohäsion Ostzusammenarbeit Südzusammenarbeit Andere Verträge des WBF Verträge des UVEK Schengen ­ Dublin/Eurodac

2.6 2.7 3 4 5 6 7 7.1 7.2 7.3 7.4 8 9 Total

3

4 5

2016

2017

2018

0 23 (5) 3 128 (6) 91 (3) 57 (2)

8 33 (3)4 149 (7) 104 (3) 64 (5)

0 30 (3)5 160 (5) 104 (8) 50

6

3

3

34 4 18 18 14

45 (2) 5 3 21 12

42 4 5 20 6

2 9 28 7 13 9

4 14 38 (3) 11 (2) 15 (1) 12

0 8 45 (12) 9 13 27

461

541

526

Die in Klammern aufgeführten Ziffern weisen die Anzahl Abkommen von 2015 aus, die in den Ziffern von 2016 integriert sind und die nicht für den Bericht 2015 eingereicht wurden.

Die in Klammern aufgeführten Ziffern weisen die Anzahl Abkommen von 2016 aus, die in den Ziffern 2017 integriert sind und nicht für den Bericht 2016 eingereicht wurden.

Die in Klammern aufgeführten Ziffern weisen die Anzahl Abkommen von 2017 aus, die in den Ziffern 2018 integriert sind und nicht für den Bericht 2017 eingereicht wurden.

3620

BBl 2019

Vertragsänderungen Kapitel

2016

2017

2018

209 (11)

10.1

EDA

177 (7)

172 (8)

10.2

EDI

2

0

2

10.3

EJPD

7

3

4

10.4

VBS

2

6

3

10.5

EFD

6

10.6

WBF

107

78 (9)

75

10.7

UVEK

19

23 (2)

14

Total

352

4

291

3

273

Aufgrund des Berichts hat das Parlament die Möglichkeit, jeden abgeschlossenen Vertrag beziehungsweise jede Änderung eines Vertrags darauf zu überprüfen, ob er tatsächlich in die Zuständigkeit des Bundesrates fällt oder nicht. Falls das Parlament der Ansicht ist, der Abschluss liege nicht in der alleinigen Zuständigkeit des Bundesrates, sondern bedürfe der parlamentarischen Genehmigung, kann es den Bundesrat mit einer Motion beauftragen, ihm diesen nachträglich im ordentlichen Verfahren zu unterbreiten. Der Bundesrat hat hierauf die Möglichkeit, entweder den betreffenden Vertrag oder die Änderung mit einer separaten Botschaft der Bundesversammlung zur Genehmigung zu unterbreiten oder aber den Vertrag beziehungsweise die Änderung auf den nächstmöglichen Termin zu kündigen, sofern die Laufzeit weiterhin andauert. Die nachträgliche parlamentarische Behandlung bewirkt indessen nicht, dass der Vertrag in dieser Zeit nicht mehr anwendbar wäre. Während des parlamentarischen Verfahrens bleibt der betreffende Vertrag in Kraft. Verweigert das Parlament die Genehmigung, so muss der Bundesrat den Vertrag auf den nächstmöglichen Termin kündigen.

Die Gliederung des Berichts richtet sich grundsätzlich nach den materiellen Zuständigkeiten der einzelnen Departemente und der zugehörigen Ämter und Dienste. Im Teil über die neu abgeschlossenen Verträge werden für die einzelnen Einträge zwei unterschiedliche Gliederungen verwendet: 1)

für die Kategorien, die eine beträchtliche Anzahl Abkommen aufweisen: separate Tabellen, geordnet nach Rechtsgrundlage; in geraffter Form werden die Vertragspartei, der Inhalt, das Abschlussdatum und die Kosten des Abkommens genannt;

2)

für die anderen Kategorien: gemäss der folgenden Gliederung: A. Inhalt: Kurze Darstellung des Inhalts des betreffenden Vertrags.

B. Gründe: Darstellung der Gründe, die zum Abschluss des Vertrags geführt haben.

3621

BBl 2019

C.

D.

E.

3622

Folgekosten: Angabe der Kosten, welche die Umsetzung des Vertrags mit sich bringt. Bei Verträgen aus dem Bereich der Entwicklungszusammenarbeit wird präzisiert, ob die verwendeten Gelder der öffentlichen Entwicklungshilfe zuzuordnen sind.

Rechtsgrundlage: Hinweis auf die rechtliche Grundlage, auf die sich die Befugnis des Bundesrates, des Departements, der Gruppe oder des Amtes zum Abschluss des Vertrags stützt.

Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten: Angabe des Inkrafttretensdatums (das nicht notwendigerweise identisch ist mit dem Abschlussdatum), allenfalls der Geltungsdauer und der Möglichkeiten zur Auflösung des Vertrags.

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2

Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten

2.1

Botschaft vom 15. Dezember 20066 über den Beitrag der Schweiz zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU; Botschaft vom 5. Juni 20097 über den Beitrag der Schweiz zugunsten von Bulgarien und Rumänien zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU; Botschaft vom 28. Mai 20148 über den Beitrag der Schweiz zugunsten von Kroatien zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU Einleitung

Der schweizerische Beitrag an die erweiterte EU bezweckt die Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Disparitäten zwischen den neuen und den alten EUMitgliedstaaten. Die Integration der dreizehn Mitgliedstaaten Polen, Ungarn, Tschechien, Slowakei, Estland, Lettland, Litauen, Slowenien, Malta, Zypern, Bulgarien, Rumänien und Kroatien in die gemeinschaftlichen europäischen Strukturen leistet einen wichtigen Beitrag zur Sicherung von Frieden, Stabilität und Wohlstand in Europa. Davon profitiert auch die Schweiz. Deshalb hat sie sich verpflichtet, einen Beitrag an die Integration dieser EU-Mitgliedsländer zu leisten. Die Mittel des Erweiterungsbeitrags für die 10 Beitrittsländer von 2004 (EU-10) wurden bis Mitte 2012 voll verpflichtet, die Beiträge für Bulgarien und Rumänien bis Ende 2014 und jene für Kroatien bis Mitte 2017. Am 14. Juni 2017 ist die zehnjährige Umsetzungsfrist des Beitrags an die EU-10 abgelaufen. Die Zusammenarbeit mit Bulgarien und Rumänien läuft noch bis 2019, jene mit Kroatien bis 2024. Der Erweiterungsbeitrag wird von der DEZA und dem SECO gemeinsam umgesetzt. Die DEZA arbeitet vorwiegend in den Bereichen regionale Entwicklung, Massnahmen der Grenzsicherheit, Justizreformen, Gesundheit, Forschung und Bildung, Biodiversität und Unterstützung von NGO. Das SECO konzentriert sich auf Themen wie die Sanierung und Modernisierung der Basisinfrastruktur (Energie, Trinkwasser, Abfall und Transport) sowie auf die Förderung des Privatsektors und des Handels mit besonderer Ausrichtung auf KMU.

Die Umsetzung des Integrationsbeitrags für Kroatien läuft bis 2024. Während im Berichtsjahr 2018 keine neuen Abkommen abgeschlossen wurden, sind bestehende Abkommen geändert worden. Deshalb wird die vorliegende Einleitung beibehalten.

6 7 8

BBl 2007 489 BBl 2009 4849 BBl 2014 4161

3623

BBl 2019

2.2

Rahmenkredit Transitionszusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas und der GUS9 Einleitung

Die Transitionszusammenarbeit unterstützt Staaten Osteuropas in ihrem Prozess hin zu demokratischen und marktwirtschaftlichen Systemen. Es sind dies: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Nordmazedonien, Serbien, Kirgisistan, Tadschikistan, Usbekistan, Ukraine, Moldova sowie die Region des Südkaukasus (Georgien, Armenien, Aserbaidschan). All diese Länder haben eine kommunistische Vergangenheit. Das Transitionsziel bezieht sich auf diesen Umstand und den nach dem Fall der Berliner Mauer angestrebten gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Wandel. Der Reformwille der Staaten ist eine wichtige Vorbedingung. Die Reformunterstützung soll sich an den Kapazitäten der Länder orientieren und die dafür geeigneten Unterstützungsformen einsetzen. Die Zusammenarbeit mit multilateralen Organisationen gewinnt in diesem Zusammenhang an Gewicht. Die Transitionszusammenarbeit wird ihre Bemühungen zur Korruptionsbekämpfung intensivieren.

Die Transitionszusammenarbeit ist thematisch fokussiert. Das SECO und die DEZA sind in den folgenden Themenschwerpunkten tätig: 1) Gouvernanz einschliesslich Rechtsstaatlichkeit, Institutionen und Dezentralisierung, 2) Arbeit und wirtschaftliche Entwicklung, 3) Infrastruktur, Klimawandel und Wasser sowie 4) Gesundheit (nur DEZA). Bei der Umsetzung wird der Beitrag zur Reduktion von Konfliktursachen immer, der Beitrag zum Umgang mit Migrationsherausforderungen, wenn möglich integriert.

9

BBl 2016 2333

3624

BBl 2019

Gestützt auf Artikel 12 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 30. September 201610 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas abgeschlossene Abkommen Öffentliche Entwicklungshilfe Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum Kosten

1.

Albanien

Junge Menschen auf den Arbeitsmarkt bringen: «RisiAlbania»Projekt (Innovationsprojekt)

23.03.2018

8,15 Millionen Franken

2.

Albanien

Programm im Bereich Dezentralisierung und lokale Entwicklung (DLDP)

23.03.2018

1,5 Millionen Franken

3.

Albanien

Verlässliche lokale Statistiken in Albanien (SALSTAT)

19.12.2018

1,698 Millionen Franken

4.

Kirgisistan

Effizientes Management und wirksame Prävention von nichtübertragbaren Krankheiten

06.03.2018

4,31 Millionen Franken

5.

Kosovo

Programm im Bereich Wasser und Siedlungshygiene in ländlichen Gebieten (Ausstieg), Phase 6

13.07.2018

7,1 Millionen Franken

6.

Nordmazedonien

Programm zur Unterstützung des Parlaments

20.02.2018

350 000 Franken

7.

Nordmazedonien

Bildung als Vorbereitung für die 19.10.2018 Berufstätigkeit in Nordmazedonien, Phase 1

6,407 Millionen Franken

8.

Moldova

Unterstützung der Reform im Bereich der psychiatrischen Dienste in Moldova

28.11.2018

3,199 Millionen Franken

9.

Serbien

Beitrag an die Verbesserung der sozialen Inklusion in Serbien

18.04.2018

4,5 Millionen Franken

10.

Serbien

Unterstützung bei der Ausarbeitung 30.04.2018 und Einführung eines nationalen Modells der dualen Berufsbildung

954 550 Franken

11.

Schweden

Stärkung von lokalen und städtischen Vereinigungen in Bosnien und Herzegowina

12.02.2018

2,042 Millionen Franken

12.

Ukraine

Öffentlich-private Partnerschaft für eine verbesserte Sanitärausbildung

20.11.2018

522 098 Franken

13.

UNHCHR

Menschenrechtsbeobachtungsmission der Vereinten Nationen in der Ukraine

03.12.2018

1 Million US-Dollar

10

SR 974.1

3625

BBl 2019

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum Kosten

14.

UN-Women

Stärkung der wirtschaftlichen Kapazitäten der Frauen im Südkaukasus

13.08.2018

2,845 Millionen US-Dollar

15.

UN Women

Förderung von geschlechterorientierten Strategien und Budgets: transparente, inklusive und verantwortungsvolle Regierungsführung in Nordmazedonien

08.10.2018

1,999 Millionen US-Dollar

16.

OSZE

Unterstützung der staatsbürgerlichen Bildung in Albanien, Anfangsphase

28.03.218

130 000 Euro

17.

OSZE

Unterstützung der staatsbürgerlichen Bildung in Albanien

15.11.2018

2,299 Millionen Euro

18.

OSZE

Beitrag an die OSZE-Akademie in Bischkek, Kirgisistan

13.12.2017

430 000 Franken

19.

UNDP

Nachhaltige Verbesserung der 01.02.2017 Lebensbedingungen und der Ernährungssicherheit durch effizientere Wassernutzung in den von der Aralsee-Katastrophe betroffenen Gebieten

120 000 US-Dollar

20.

UNDP

Nationaler Bericht über die menschliche Entwicklung 2018: soziale Inklusion in Bosnien und Herzegowina

19.12.2017

200 000 US-Dollar

21.

UNDP

Evaluation des Kooperationsmechanismus der Geber in Bosnien und Herzegowina

18.06.2018

51 040 US-Dollar

22.

UNDP

Verbesserung der landwirtschaftlichen Berufsbildung in Georgien

11.09.2018

6,052 Millionen US-Dollar

23.

UNDP

Stärkung der Kapazitäten im Bereich der Klimaanpassung in Georgien

28.11.2018

5 Millionen US-Dollar

24.

UNDP

Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten für alle

03.12.2018

5,1 Millionen US-Dollar

25.

UNDP

Gute Regierungsführung und 05.12.2018 Bürgerbeteiligung in derOstukraine

2 Millionen US-Dollar

26.

UNDP

Verringerung des Katastrophenri11.12.2018 sikos im Bereich nachhaltige Entwicklung in Bosnien und Herzegowina, gemeinsames UNO-Programm

2,4 Millionen US-Dollar

27.

UNDP

Regionale Beschäftigungsbündnisse/Kompetenzentwicklung zur Vorbereitung auf die Berufstätigkeit, Konsolidierungsphase

2,5 Millionen Franken

3626

14.12.2018

BBl 2019

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum Kosten

28.

UNESCO

Projekt bezüglich Umgang mit sozialer Transformation

01.05.2018

20 000 US-Dollar

29.

UNICEF

Beitrag an die sechste repräsentative Mehrfachindikator-Haushaltsumfrage betr. den Fortschritt in der Umsetzung der MilleniumEntwicklungsziele in Georgien

29.05.2018

60 000 US-Dollar

30.

UNICEF

Unterstützung der Reform der Jugendgerichtsbarkeit in Bosnien und Herzegowina, Phase 3

14.06.2018

2,5 Millionen US-Dollar

3627

BBl 2019

2.3

Rahmenkredit Technische Zusammenarbeit und Finanzhilfe zugunsten von Entwicklungsländern11 Einleitung

Das übergeordnete Ziel der internationalen Zusammenarbeit der Schweiz ist eine nachhaltige globale Entwicklung zur Reduktion von Armut und globalen Risiken.

Die Entwicklungszusammenarbeit der DEZA konzentriert ihre Anstrengungen auf die ärmsten Weltregionen in Afrika, Asien, Lateinamerika sowie im Mittleren Osten.

Sie unterstützt die eigenen Anstrengungen der armen und fragilen Länder und ihrer Bevölkerung, Armuts- und Entwicklungsprobleme zu bewältigen und setzt dabei ihre verschiedenen aussenpolitischen Instrumente komplementär zueinander ein («Whole of Government Approach»). Dieses Engagement in fragilen Kontexten wird verstärkt, da es gilt, Konflikte und Krisen zu überwinden und zu verhindern, um Staaten und Regionen langfristig zu stabilisieren und ihre Entwicklung zu sichern. Die Entwicklungsprogramme der DEZA konzentrieren sich auf folgende Themen: 1. Konflikttransformation und Krisenresistenz, 2. Gesundheit, 3. Wasser, 4. Grund- und Berufsbildung, 5. Landwirtschaft und Ernährungssicherheit, 6. Privatsektor und Finanzdienstleistungen, 7. Staatsreform, Lokalverwaltung und Bürgerbeteiligung, 8. Klimawandel, 9. Migration. Die Themen Gouvernanz und Geschlechterungleichheit werden in sämtlichen Programmen transversal behandelt. Thematisch ausgerichtete Globalprogramme sollen gezielt zur Reduktion von globalen Risiken beitragen. Die Schweiz beteiligt sich zudem finanziell an multilateralen Entwicklungsorganisationen, die ihre Anliegen und Interessen zur Bewältigung von Armut und Ungerechtigkeit in Entwicklungsländern am besten fördern, und wirkt aktiv in deren Leitungs- und Aufsichtsorganen mit.

11

BBl 2016 2333

3628

BBl 2019

Gestützt auf Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 197612 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe abgeschlossene Abkommen Öffentliche Entwicklungshilfe Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum Kosten

1.

Afghanistan

Rahmenabkommen technische und finanzielle Zusammenarbeit und humanitäre Hilfe (schweiz.

Note vom 18. Mai 2018)

06.03.2018

2.

Benin

Unterstützungsprogramm für das 22.05.2018 Plädoyer von sozio-professionellen landwirtschaftlichen Dachorganisationen

2,5 Millionen Franken

3.

Benin

Strategisches Unternehmertum für verbesserte Investitionsmöglichkeiten (ESPOIR)

22.05.2018

5,8 Millionen Franken

4.

Benin

Reform des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten und Zusammenarbeit - Bereitstellung der internationalen Expertin Frau Danielle Loff-Fernandes

13.06.2018

45 000 Franken

5.

Benin

Entwicklungsprogramm für Wirtschafts- und Marktinfrastrukturen in Benin

28.06.2018

10 Millionen Franken

6.

Benin

Schulkantinenprogramm

13.12.2018

2 Millionen Franken

7.

Benin

Programm zur Unterstützung der nationalen Entwicklungsfonds für den Landwirtschaftssektor

13.12.2018

9,75 Millionen Franken

8.

Bolivien

Zertifizierung von Kompetenzen im Rahmen des Berufsbildungsprojektes

13.04.2018

38 434 Franken

9.

Bolivien

Kooperationsvereinbarung mit 02.08.2018 dem Ministerium für Entwicklungsplanung

83,3 Millionen Franken

10.

Bolivien

Rahmenabkommen im Bereich Zertifizierung / Berufsbildung für die Jahre 2018­2022

08.11.2018

1,497 Millionen Franken

11.

Bolivien

Rahmenabkommen «Stärkung und Ausdehnung des Geltungsbereichs der Schlichtung vor Gerichten und anderen Justizeinrichtungen», 2018­2021

04.12.2018

803 767 Franken

12

­

SR 974.0

3629

BBl 2019

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum Kosten

12.

Burkina Faso

Unterstützung der Dezentralisierung und Mitbestimmung der Bürger, Phase 2

05.10..2018

20 Millionen Franken

13.

Burundi

Regionales psychosoziales Programm (Burundi, Ruanda, Süd-Kivu), Phase 3

25.10.2018

2,667 Millionen Franken

14.

Kuba

Projekt zur Stärkung eines Systems 30.04.2018 landwirtschaftlicher Innovationen in der lokalen Entwicklung ­ Phase 2

2,9 Millionen Franken

15.

Kuba

Projekt zur Unterstützung der nach- 17.05.2018 haltigen Landwirtschaft in Kuba ­ Phase 2

2,445 Millionen Franken

16.

Kuba

Projekt zur Förderung von Bio30.05.2018 masse als erneuerbare Energiequelle für den ländlichen Raum, Phase 3

3,68 Millionen Franken

17.

Kuba

Lokales partizipatives Management- 04.06.2018 modell durch das Büro des Historikers der Stadt Havanna und das Netzwerk der Büros des Historikers und des Kurators der kubanischen Kulturhauptstädte ­ Phase 2

2,5 Millionen Franken

18.

Dänemark

Regionales Entwicklungs- und Schutzprogramm für den Nahen Osten II

5 Millionen Franken

19.

Vereinigte Staaten

Zusammenarbeit zur Unterstützung 26.09.2018 der Wahlen 2018 in Mali

1,2 Millionen Franken

20.

Honduras

Berufsbildung für Jugendliche aus armen Verhältnissen.

15.06.2018

6,3 Millionen US-Dollar

21.

Jordanien

Unterstützung menschenwürdiger Arbeit im Steinbruchgebiet der Gemeinde Sahab

28.03.2018

310 178 Franken

22.

Kenia

Verwaltungsbezirk Wajir, Ministe- 18.12.2018 rium für Landwirtschaft, Viehwirtschaft und Fischerei: Stärkung der Viehwirtschaft in ariden und semiariden Gebieten der Verwaltungsbezirke Kenias:

241 299 Franken

23.

Laos

Beitrag an das Rundtischgespräch von 2018

29.11.2018

35 088 US-Dollar

24.

Laos

Projekt im Bereich Landbewirtschaftung in der Mekong-Region

10.12.2018

10,2 Millionen US-Dollar

25.

Mali

Programm zur Unterstützung der nationalen Ernährungssicherheitsarchitektur, Phase 1

20.10.2018

5,5 Millionen Franken

3630

09.12.2018

BBl 2019

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum Kosten

26.

Mexiko

Beitrag an das dritte Treffen der Friends-of-Monterrey-Gruppe

12.03.2018

40 000 US-Dollar

27.

Mongolei

Leitung des Sekretariats der Wissensdrehscheibe für den Kleinbergbau

01.03.2018

43 781 Franken

28.

Mongolei

Verbesserung der Arbeitssicherheit 23.03.2018 und des Gesundheits- und Sozialschutzes im Kleinbergbau

38 200 Franken

29.

Mongolei

Kapazitätsaufbau im Kleinbergbau in der Selenge-Aimag

28.03.2018

8829 Franken

30.

Mongolei

Verbesserung der Kapazitäten im Kleinbergbau sowie der öffentlichen Dienstleistungen und Förderung von kofinanzierten kostengünstigen Sanierungen in der Bayankhongor-Aimag

29.03.2018

22 223 Franken

31.

Mongolei

Verbesserung der Kapazitäten im Kleinbergbau sowie der öffentlichen Dienstleistungen und Förderung von kofinanzierten kostengünstigen Sanierungen in der Govi-Altai-Aimag

30.03.2018

20 662 Franken

32.

Mongolei

Verbesserung der Umweltverantwortung im Kleinbergbau

02.04.2018

52 036 Franken

33.

Mongolei

Verbesserung der Kapazitäten im 02.04.2018 Kleinbergbau und der öffentlichen Dienstleistungen in der Uvs-Aimag

12 909 Franken

34.

Mongolei

Verbesserung der Kapazitäten im Kleinbergbau und der öffentlichen Dienstleistungen in der KhentiiAimag

02.04.2018

9183 Franken

35.

Mongolei

Kapazitätsaufbau im Kleinbergbau in der Dungobi-Aimag

02.04.2018

7174 Franken

36.

Mongolei

Verbesserung der Kapazitäten im 05.04.2018 Kleinbergbau und der öffentlichen Dienstleistungen in der UmnugoviAimag

9398 Franken

37.

Mongolei

Verbesserung der Kapazitäten im Kleinbergbau und der öffentlichen Dienstleistungen in der BayanUlgii-Aimag

05.04.2018

7740 Franken

38.

Mongolei

Verbesserung der Kapazitäten im Kleinbergbau und der öffentlichen Dienstleistungen in der KhovdAimag

10.04.2018

8849 Franken

3631

BBl 2019

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum Kosten

39.

Mongolei

Humanitäre Hilfe nach Überschwemmungen in der BayanUlgii-Aimag-Region

15.08.2018

40.

Mosambik

Beitrag zur Unterstützung der 30.11.2017 Umsetzung des Programms Gouvernanz, Wasser, Sanitärversorgung und Gesundheitsförderung in Niassa

1,435 Millionen Franken

41.

Mosambik

Beitrag an das Projekt «Berater in Gesundheitsökonomie»

25.01.2018

30 000 Franken

42.

Mosambik

Unterstützung des Prozesses zur Herbeiführung eines dauerhaften Friedens in Mosambik

12.02.2018

5,656 Millionen Franken

43.

Mosambik

Abkommen über Internationale Zusammenarbeit (schweizerische Note vom 11. Juni 2018)

28.02.2018

­

44.

Mosambik/ Irland

Korbfinanzierung zur Sicherung der Finanzierung des Friedensprozesses in Mosambik

06.12.2018

180 000 Euro

45.

Nepal

Sicherere Migration, Phase III

05.09.2018

18,120 Millionen Franken

46.

Nepal

Migrantenrechte und menschenwürdige Arbeit

26.09.2018

1,399 Millionen Franken

47.

Nicaragua

Bau Abwassersystem in La Dalia

10.10.2017

1,348 Millionen US-Dollar

48.

Nicaragua

Beobachtung der Regionalwahlen 19.10.2017 in Nicaragua durch die Organisation Amerikanischer Staaten

95 000 US-Dollar

49.

Nicaragua

Verbesserung der organisatorischen 10.04.2018 Kapazitäten und der Produktivität der Kakaokleinbauern im Triangulo Minero.

4,845 Millionen Franken

50.

Nicaragua

Gruppe unabhängiger internationaler Expertinnen zur Untersuchung der Menschenrechtsverletzungen während der politischen Krise

05.07.2018

200 000 US-Dollar

51.

Nigeria

Konsolidierung der Koordinations- 01.11.2018 architektur für Migration in Nigeria, Phase 2

415 416 US-Dollar

52.

Pakistan

Nationaler Fonds für das Katastrophenrisikomanagement

1,5 Millionen US-Dollar

53.

Niederlande

Kooperationsvereinbarung im Rah- 09.04.2018 men des Projekts «Benin Business»

­

54.

Ruanda

Gesundheitsprogramm für die 20.04.2018 Region der Grossen Seen in Ruanda

778 210 Franken

3632

16.07.2018

4057 Franken

BBl 2019

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum Kosten

55.

Somalia

Multi-Partner-Treuhandfonds für Somalia

01.10.2018

9 Millionen Franken

56.

Tschad

Bildung und berufliche Eingliederung von Jugendlichen im Tschad

13.11.2017

1,82 Millionen Franken

57.

Tschad

Programm zur Unterstützung der Kartierung und Verwaltung von Wasserressourcen im Tschad

10.04.2018

7,49 Millionen Franken

58.

Tschad

Programm zur Operationalisierung des Saatgutsektors, Phase 2

30.04.2018

6 Millionen Franken

59.

Tschad

Förderung der Weidetierhaltung, Phase 2

29.06.2018

9,5 Millionen Franken

60.

Tschad

Förderung einer qualitativ guten Grundschulbildung im Tschad, Phase 3

29.06.2018

9,885 Millionen Franken

61.

Tschad

Programm zur Unterstützung von Gesundheitsbezirken im Tschad, Phase 2

16.11.2018

12,85 Millionen Franken

62.

Tschad

Bewirtschaftung von Oberflächenwasser im Sahelgebiet des Tschad, Phase 3

16.11.2018

5,841 Millionen Franken

63.

Deutschland, Österreich, Liechtenstein

Projekt «Geberkomittee für Duale Berufsbildung und Ausbildung»

11.10.2018

640 000 Franken

64.

AfricaSeeds, Projekt zur Errichtung eines Zwischenstaat- Saatgut-Wissensportals liche Organisation der Afrikanischen Union für Saatgut

24.07.2018

125 000 US-Dollar

65.

ASEAN

Beitrag an die Durchführung 08.02.2018 des ASEAN-Schweiz-Informationsworkshops über berufliche Grundbildung

39 400 US-Dollar

66.

ASEAN

Beitrag an das Multi-Stake-Holder 15.08.2018 Forum «Verantwortungsvolles unternehmerisches Verhalten für eine sichere Arbeitsmigration in der ASEAN», 19. und 20. September, Manila, Philippinen

75 600 US-Dollar

67.

Büro für die Neuausrichtung des EinsatzsysKoordinierung tems der vor Ort Anwesenden der Entwick- Koordinatoren der UNO lungsaktivitäten der UNO

10.12.2018

9,4 Millionen Franken

68.

IBRD

19.11.2018

9 Millionen Franken

Beitrag an den Fonds für Klimarisiko und Frühwarnsysteme

3633

BBl 2019

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum Kosten

69.

IBRD

Beitrag an die dritte Tranche des BioCarbon-Fonds

13.12.2018

3 Millionen Franken

70.

IBRD/IDA

Beitrag an den Treuhandfonds für mehrere Geber zu Händen der Beratergruppe zur Unterstützung der Armen

26.02.2018

750 000 Franken

71.

IBRD/IDA

Beitrag an den «Gebertreuhandfonds der 2030 Water Resources Group»

25.09.2018

3 Millionen US-Dollar

72.

IBRD/IDA

Staats- und friedensbildender Multi-Geber Trust Fund

05.12.2018

3 Millionen Franken

73.

IBRD/IDA/ IFC

Beitrag an die BioCarbon-plusInitiative für nachhaltige Waldlandschaften

13.12.2018

7 Millionen Franken

74.

WB

Technische Unterstützung im Rückführungsprozess an Nigeria

27.07.2018

1,476 Millionen US-Dollar

75.

Zentrum für Anpassung der Landwirtschaft an tropische den Klimawandel durch das AufAgrarforschung fangen von Wasser in Nicaragua und Hochschulbildung

07.12.2018

6,5 Millionen US- Dollar

76.

IKRK

Veröffentlichung des Berichts des ASEAN-Instituts für Frieden und Aussöhnung zum Symposium über das Humanitäre Völkerrecht

23.03.2018

9500 US-Dollar

77.

International Land-Matrix-Initiative, Phase 3: Land Coalition Open Data für Transparenz und Rechenschaftspflicht in den Bereichen Land und Investitionen

03.12.2018

1,2 Millionen US-Dollar

78.

Westafrikanische Wirtschaftsgemeinschaft (ECOWAS)

Regionales Viehzucht-Investi25.07.2018 tionsprogramm der Küstenlände r der ECOWAS im Rahmen der Implementierung der Agrarpolitik 2025 der ECOWAS und des Regionalen Agrarinvestitionsplans für die Nahrungsmittel- und Ernährungssicherheit (2016­2020)

2,996 Millionen Franken

79.

Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa

Unterstützung für die Durchführung eines hochrangingen Workshops zur Finanzierung der Entwicklung grenzüberschreitender Wassereinzugsgebiete

30 000 US-Dollar

80.

Kommission für internationales Handelsrecht der UNO (UNCITRAL)

Unterstützung der Teilnahme von 27.04.2018 Entwicklungsländern an der UNCITRAL-Arbeitsgruppe III «Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Investoren und dem Staat»

3634

13.11.2018

6000 Euro

BBl 2019

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum Kosten

81.

Hauptabteilung Wirtschaftliche und Soziale Angelegenheiten (DESA) der UNO

Resolution der UNO Generalver12.12.2017 sammlung Nr. 71/243 zur vierjährlichen umfassenden Grundsatzüberprüfung: Ausserordentlicher finanzieller Beitrag der Schweiz für DESAMonitoring und Follow-up-Analyse und -Berichterstattung

300 000 Franken

82.

Hauptabteilung Wirtschaftliche und Soziale Angelegenheiten der UNO (ECOSOC)

Unterstützung von am wenigsten entwickelten Ländern zur Teilnahme am ECOSOC-Forum zur Entwicklungsfinanzierung

09.04.2018

50 000 US-Dollar

83.

UNDPA

Übersetzung des Aktionsplans für religiöse Oberhäupter und Praktizierende

12.11.2018

23 234 US-Dollar

84.

FAO

Unterstützung des Projekts «Internationales Symposium über Agrarökologie für Ernährungssicherheit und Ernährung»

25.04.2018

75 000 Franken

85.

FAO

Junge Berufsleute für die landwirtschaftliche Entwicklung

25.06.2018

482 000 US-Dollar

86.

FAO

Notfallmassnahmen und Unterstüt- 19.07.2018 zung zur Verbesserung der Widerstandsfähigkeit gefährdeter Bevölkerungsgruppen in Hochrisikogebieten Burkina Fasos

1,3 Millionen US-Dollar

87.

FAO

Beitrag an das Projekt «Reduktion 31.08.2018 von Nahrungsmittelverlusten durch ein verbessertes Nacherntemanagement in Äthiopien (Phase II)»

2,9 Millionen Franken

88.

FAO

Beitrag an ein Treffen der Multi11.09.2018 Stakeholder-Partnerschaft über die Globale Agenda für eine nachhaltige Viehhaltung in der Mongolei

50 000 US-Dollar

89

FAO

Massnahmen zur Stärkung der Information und der Resilienz in Somalia

800 000 Franken

90.

FIAN International (FoodFirst Informationsund AktionsNetzwerk)

Verbesserung der Kohärenz der 05.02.2018 internationalen Normen und Gesetzgebungen betreffend das Recht auf Nahrung

1,636 Millionen Euro

91.

IFAD

Beitrag an das Projekt «Bereitstellung finanzieller Unterstützung für den Bauernforum-Prozess (2018­2022)»

800 000 US-Dollar

06.12.2018

03.09.2018

3635

BBl 2019

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum Kosten

92.

UNFPA

Regionales Symposium zum Aufruf von Nairobi - Bildung und Erziehung 2030 in Afrika

26.06.2018

93

UNFPA

Gemeinsames Programm der UNO 02.10.2018 über geschlechtsspezifische Gewalt ­ Vorbeugung und Reaktion

150 000 US-Dollar

94.

UNFPA

Beitrag an die regulären Ressourcen 30.11.2018 des UNFPA für die Jahre 2018­2020

48 Millionen Franken

95.

Kapitalentwick- Beitrag an das Projekt «Unterstüt- 06.03.2018 lungsfonds der zung bei der Ausarbeitung des Vereinten Programms zur Stärkung des natioNationen nalen Dispositivs für Ernährungssicherheit in Mali»

32 400 US-Dollar

96.

Globaler Treu- Beitrag zur Erhaltung des Stiftungs- 04.12.2018 handfonds für fonds des Treuhandfonds zur NutzNutzpflanzen- pflanzenvielfalt vielfalt

2 Millionen Franken

97.

UNHCHR

Schutz und Förderung der Menschenrechte im Besetzten Palästinensischen Gebiet

26.02.2018

520 000 Franken

98.

UNHCHR

Beitrag zum Projekt «Stärkung des Rechts auf Nahrung im UNAusschuss für Welternährungssicherheit und des Visibilitätsmandats».

20.03.2018

145 000 US-Dollar

99.

UNHCHR

Beitrag zum 70. Jahrestag der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte in Kambodscha

13.11.2018

21 000 US-Dollar

100.

UNHCHR

Projekt «Monitoring, Dokumentation und Berichterstattung zur Menschenrechtssituation in Nicaragua»

05.12.2018

400 000 US-Dollar

101.

UNHCHR

Nichtzweckgebundener Beitrag an 07.12.2018 das UNHCHR zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte im Besetzten Palästinensischen Gebiet

1,6 Millionen Franken

102.

UNHCHR

Beitrag ohne Zweckbindung der Schweiz an das UNHCHR für 2018/2019

13.12.2018

1,25 Millionen Franken

103.

IGAD

Partnerschaftsprogramm zwischen der IGAD und der FAO zur Erhöhung der Widerstandsfähigkeit von nomadischen Viehzüchtergemeinschaften

15.08.2018

6 Millionen US-Dollar

104.

IGAD

Verbesserte Migrationsgouvernanz für eine sichere, geordnete und reguläre Migration

15.10.2018

2,4 Millionen US-Dollar

3636

19 750 US-Dollar

BBl 2019

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum Kosten

105.

Neue Partnerschaft für Afrikas Entwicklung

Unterstützung der Planungs- und 29.03.2018 Koordinationsstelle für die Globale Partnerschaftsinitiative für Ergebnisorientierung und gegenseitige Rechenschaftspflicht

162 000 US-Dollar

106.

OECD

Globaler Aktionsplan von Kapstadt 05.10.2018 für Daten zur nachhaltigen Entwicklung

80 581 Euro

107.

OECD

Programm des Komitees für Ent05.11.2018 wicklungshilfe zur Bekämpfung unlauterer und illegaler Finanzflüsse 2018­2021

919 966 Franken

108.

OECD

Beitrag zur Unterstützung der Investitionsklimareform in Myanmar

29.11.2018

136 000 Euro

109.

UNODC

Beitrag an das Internationale Expertentreffen «Addis 2»

16.11.2018

200 000 US-Dollar

110.

IOM

Nationale Konsultationen des Globalen Pakts

07.08.2018

30 000 Franken

111.

IOM

Unterstützung der Aktivitäten des Globalen Forums für Migration und Entwicklung im Jahr 2018

24.09.2018

250 000 US-Dollar

112.

IOM

Entwicklung eines internationalen integrierten Rekrutierungssystems, Phase II

23.10.2018

1,943 Millionen US-Dollar

113.

IOM

Untersuchung der Beweggründe12.12.2018 konfliktbedingt Binnenvertriebener in Äthiopien zwecks Herbeiführung einer dauerhaften Lösung

150 000 Franken

114.

ILO

Beurteilung von Mikroversicherun- 24.04.2018 gen durch Kunden im Kontext des Ausbaus von Mikroversicherungen im Katastrophenfall in Zentralamerika

48 000 US-Dollar

115.

ILO

Unterstützung des Aktionsplans 09.08.2018 Arbeitsmigration der Südasiatischen Vereinigung für regionale Kooperation

84 750 US-Dollar

116.

ILO

Integriertes Programm für eine faire 08.11.2018 Rekrutierung, Phase 2

4,01 Millionen US-Dollar

117.

ILO

Beitrag an das Projekt für eine 16.11.2018 regionale Weiterbildung zum Thema hochwertige Berufslehren im asiatisch-pazifischen Raum

25 000 US-Dollar

118.

ILO

Toolkit für hochwertige Ausbildungsplätze, Band II für 2019

100 000 Franken

07.12.2018

3637

BBl 2019

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum Kosten

119.

ILO

Umsetzung von migrationspolitischen Massnahmen für menschenwürdige Arbeit für Arbeitsmigrantinnen und Arbeitsmigranten

12.12.2018

120.

WHO

Beitrag an die Finanzierung der 01.04.2018 Koordinationsstelle des Globalen Netzwerks für Gesundheitsfinanzierung

2,1 Millionen Franken

121.

WHO

Halbzeitüberprüfung des Strategieplans für den Gesundheitssektor 2014­2019 in Mosambik

60 000 Franken

122.

WHO

Beilage des British Medical Journal 30.10.2018 über nichtübertragbare Krankheiten

30 800 US-Dollar

123.

WHO

Generalversammlung des WHO14.11.2018 Koordinierungsmechanismus über Prävention und Kontrolle von nichtübertragbaren Krankheiten

119 890 US-Dollar

124.

WHO

Projekt zur Förderung einer evidenz- 29.11.2018 basierten Festlegung von Prioritäten in der Entwicklung und Forschung für globale Gesundheitsprodukte zur Bekämpfung armutsbedingter und vernachlässigter Krankheiten

692 973 US-Dollar

125.

WHO

Stärkung des Regulierungssystems

03.12.2018

3,543 Millionen US-Dollar

126.

WHO

Stärkung der Rechenschaftspflicht 06.12.2018 im Bereich Gesundheit von Frauen, Kindern und Jugendlichen

1,905 Millionen US-Dollar

127.

WHO

Unterstützung des WHO06.12.2018 Programms für Gesundheitsnotfälle 2018­2023 ­ Besetztes Palästinensisches Gebiet

1,5 Millionen Franken

128.

UNO Exekutivbüro des Generalsekretärs

Beitrag an das Projekt zur Be27.07.2018 schleunigung einer globalen Wende hin zu einer nachhaltigen und inklusiven Entwicklung

300 000 US-Dollar

129.

UNIDO

PROCACAO Phase 2 ­ Komponente der technischen Assistenz, Nicaragua

12.11 2018

1,995 Millionen US-Dollar

130.

UN Women

Beitrag an die regulären Ressourcen von UN Women für die Jahre 2018­2021

11.10.2018

4,8 Millionen Franken

131.

UN Women

Internationale Kampagne «16 Tage 14.11.2018 gegen Gewalt an Frauen» zur Beendigung der geschlechtsspezifischen Gewalt

3638

22.10.2018

3,994 Millionen US-Dollar

32 900 Franken

BBl 2019

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum Kosten

132.

UN-Habitat

Programm für sichere Städte und Gefahrenabwehr in Afghanistan

30.04.2018

133.

UN-Habitat

Globales Netzwerk für Grundbuch- 08.06.2018 register; Transition von Phase 2 zu Phase 3

100 000 US-Dollar

134.

UN-Habitat

Unterstützung der palästinensischen 10.06.2018 Behörden bei der Ausführung von Planungsaufgaben für die von Vertreibung bedrohten Gemeinschaften im israelisch kontrollierten C-Gebiet im Westjordanland: Fall von Khirbet Abdallah Al Yunis, Jenin

85 000 US-Dollar

135.

UN-Habitat

Partnerschaft Globales Netzwerk 07.12.2018 für Landrechte, Programmphase III

1,5 Millionen Franken

136.

WFP

Bereitstellung einer angemessenen 06.08.2018 Nahrungsmittel- und Ernährungshilfe für gefährdete Haushalte, die vor und während der alljährlichen Nahrungsmittelverknappung während der trockenen Monate in Burkina Faso von Ernährungsunsicherheit betroffen sind

650 000 US-Dollar

137.

WFP

Budget 2018: Besetztes Palästinen- 05.12.2018 sisches Gebiet, Länderstrategieplan

1 Million Franken

138.

UNDP

Beschäftigung von Jugendlichen und Frauen in Gaza

14.06.2018

1,2 Millionen Franken

139.

UNDP

Unterstützung seiner strategischen Programme

10.07.2018

500 000 US-Dollar

140.

UNDP

Unterstützung der Parlamentswahlen 2018/2019 in Bangladesch

31.07.2018

700 000 Franken

141.

UNDP

Beitrag an die regulären Ressourcen des UNDP für die Jahre 2018­2020

26.09.2018

156,4 Millionen Franken

142.

UNDP

Menschenrechtsprogramm

14.10.2018

1,35 Millionen Franken

143

UNDP

Multi-Partner-Treuhandfonds der UNO für Somalia

29.10.2018

3 Millionen Franken

144.

UNDP

Projekt zur Wahlunterstützung in Tunesien

28.11.2018

450 000 US-Dollar

145.

UNDP

Friedensbildungsfonds

06.12.2018

3 Millionen Franken

6,3 Millionen Franken

3639

BBl 2019

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum Kosten

146.

UNDP

Programm bezüglich lokaler Gouvernanz und Gemeinschaftsentwicklung für den Übergang zu einer subnationalen Verwaltung: Fazilität zur Unterstützung von Politik und Programmen in Nepal

12.12.2018

61 200 Franken

147.

Freiwilligen- Allgemeiner Beitrag für die Jahre programm der 2018­2020 UNO

07.11.2018

2,4 Millionen Franken

148.

Generalsekretariat der Organisation Amerikanischer Staaten

Besuch der interamerikanischen Kommission für Menschenrechte in Honduras

17.08.2018

50 000 US-Dollar

149.

Generalsekretariat der Organisation Amerikanischer Staaten

Unterstützung der Arbeit der interamerikanischer Kommission für Menschenrechte in Zentralamerika zur Verstärkung der Gouvernanz und der Menschenrechte in den verwundbaren Bevölkerungsschichten

28.09.2018

300 000 US-Dollar

150.

Generalsekreta- Unterstützung der Arbeit der inter- 01.10.2018 riat der Organi- amerikanischer Kommission für sation Amerika- Menschenrechte in Zentralamerika, nischer Staaten Honduras

1,208 Millionen US-Dollar

151.

UNCCD, Freiwillige Beiträge 2018 und 2019 14.05.2018 Übereinkom- an das UNCCD men zur Bekämpfung der Wüstenbildung

315 000 Franken

152.

UNESCO

Internationales Institut für Bildungsplanung

23.11.2018

15 Millionen Franken

153.

UNESCO

Bildband: Kulturerbe entlang der Grand Trunk Road von Peschawar nach Lahore

04.12.2018

25 000 US-Dollar

154.

UNICEF

Auswirkungen der Luftverschmutzung auf die Gesundheit von Müttern und Kindern in der Mongolei

05.10.2018

4,802 Millionen Franken

155.

UNICEF

Beitrag an die regulären Ressourcen von UNICEF für die Jahre 2018­2021

08.10.2018

59,6 Millionen Franken

156.

UNICEF

Resilienzschulprojekt in Burkina Faso

19.11.2018

5 Millionen US-Dollar

157.

UNITAR

Forum der Bürgermeister über menschliche Mobilität, Migration und Entwicklung

15.10.2018

138 030 US-Dollar

3640

BBl 2019

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum Kosten

158.

UNOPS

Beitrag an den Rat für Wasser- und 23.04.2018 sanitäre Grundversorgung zur Umsetzung seines strategischen Aktionsplans 2017­2020

12 Millionen Franken

159.

UNOPS

Gemeinsames Arbeitsprogramm der Cities Alliance zum Thema Migration

04.07.2018

100 000 Franken

160.

UNOPS

Gemeinsames Arbeitsprogramm der Cities Alliance zum Thema Migration

13.12.2018

6 Millionen Franken

3641

BBl 2019

2.4

Rahmenkredit Humanitäre Hilfe und Schweizerisches Korps für humanitäre Hilfe (SKH)13 Einleitung

Die humanitäre Hilfe der Schweiz, für die die DEZA zuständig ist, leistet einen Beitrag zur Rettung von Leben und zur Linderung des Leids, das Menschen aufgrund von Krisen, Konflikten und Katastrophen erfahren. Sie stellt die Würde der Menschen ins Zentrum ihres Engagements. Die humanitäre Hilfe ist neutral, unabhängig und unparteiisch. Sie ist der Spiegel einer Schweiz, die Solidarität mit notleidenden Menschen zeigt und damit ihre lange humanitäre Tradition fortführt. Die humanitäre Hilfe liefert vor allem schnelle, umfassende Nothilfe, die auf die Bedürfnisse vor Ort abgestimmt ist. Der Schwerpunkt liegt dabei auf Hilfe und Schutz für die verletzlichsten Bevölkerungsgruppen und auf der Stärkung der Widerstandsfähigkeit auf lokaler Ebene. Neben der Nothilfe konzentriert sich die humanitäre Hilfe auf Präventionsmassnahmen und den Wiederaufbau, insbesondere bezüglich der Verringerung der Katastrophenrisiken, und sie trägt zu einem integrierten Risikomanagement bei. Die humanitäre Hilfe engagiert sich durch Beiträge an humanitäre Partnerorganisationen wie die Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung, die humanitären UNO-Organisationen und die schweizerischen, lokalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen. Ergänzt wird ihr Engagement durch die Entsendung von spezialisiertem Personal des Schweizerischen Korps für humanitäre Hilfe im Rahmen von Nothilfeeinsätzen und humanitären Projekten, die direkt von der Schweiz umgesetzt werden. Diese Expertinnen und Experten werden auch multilateralen Organisationen zur Verfügung gestellt. Die Mittel der Humanitären Hilfe werden zu rund einem Drittel für bilaterale Programme eingesetzt, die durch eigene SKH-Projekte oder gemeinsam mit schweizerischen, internationalen und lokalen Hilfswerken umgesetzt werden. Ein weiteres Drittel wird für die Zusammenarbeit mit UNO-Organisationen, vor allem dem WFP, dem UNHCR, OCHA und UNICEF verwendet. Das letzte Drittel geht an das IKRK.

13

BBl 2016 2333

3642

BBl 2019

Gestützt auf Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 197614 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe abgeschlossene Abkommen Öffentliche Entwicklungshilfe Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum Kosten

1.

OCHA

Spezifischer Beitrag 2018 an Feldaktivitäten

12.02.2018

3,1 Millionen Franken

2.

OCHA

Beitrag 2018 an Feldaktivitäten in Somalia

12.02.2018

500 000 Franken

3.

OCHA

Beitrag an den Zentralen Nothilfefonds

16.04.2018

5 Millionen Franken

4.

OCHA

Beitrag an den Treuhandfonds zur Stärkung des OCHA im Hinblick auf die Unterstützung seiner Kernaufgaben und anderen Aktivitäten

24.04.201

1,5 Millionen Franken

5.

OCHA

Beitrag an den Treuhandfonds zur Stärkung des OCHA im Hinblick auf die Unterstützung seiner Kernaufgaben und anderen Aktivitäten

18.05.2018

1 Million Franken

6.

OCHA

Beitrag an den Treuhandfonds für Katastrophenhilfe zur Unterstützung des Humanitären Fonds Nigeria 2018

04.06.2018

1,5 Millionen Franken

7.

OCHA

Beitrag an den Treuhandfonds für Katastrophenhilfe zur Unterstützung des humanitären Gemeinschaftsfonds für den Jemen 2018

18.06.2018

3 Millionen Franken

8.

OCHA

Libanesischer humanitärer Fonds 2018­2021

05.07.2018

2 Millionen Franken

9.

OCHA

Beitrag an den Treuhandfonds für 15.08.2018 Katastrophenhilfe als Unterstützung des Äthiopischen humanitären Fonds 2018, Äthiopien

1 Million Franken

10.

OCHA

Beiträge an die Programme und Projekte sowie die Kaderveranstaltungen und Ausbildungen zur Verstärkung der Humanitären Koordination im Feld

21.09.2018

7,4 Millionen Franken

11.

OCHA

Unterstützung an den Humanitären Fonds für das Besetzte Palästinensische Gebiet 2018­2020

07.11.2017

3 Millionen Franken

14

SR 974.0

3643

BBl 2019

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum Kosten

12.

OCHA

Beitrag an den Treuhandfonds für Katastrophenhilfe zur Unterstützung des humanitären Gemeinschaftsfonds der OCHA für Syrien 2018

03.12.2018

13.

OCHA

Beitrag an den Treuhandfonds für 07.11.2018 Katastrophenhilfe zur Unterstützung des humanitären Gemeinschaftsfonds des OCHA 2018­2020 für das Besetzte Palästinensische Gebiet

3 Millionen Franken

14.

OCHA

Zusätzlicher Beitrag 2018 an den Zentralen Nothilfefonds

14.12.2018

1 Million Franken

15.

IKRK

Spezifischer Beitrag 2018 an Feldaktivitäten

15.03.2018

60,5 Millionen Franken

16.

IKRK

Beitrag an das Sitzbudget 2018

09.04.2018

80 Millionen Franken

17.

IKRK

Zusätzlicher Beitrag an Feldaktivitäten im Besetzten Palästinensischen Gebiet

17.07.2018

1 Million Franken

18.

IKRK

Zusätzlicher Beitrag an Feldaktivitäten in Bangladesch

02.08.2018

500 000 Franken

19.

IKRK

Zusätzlicher Beitrag an Feldaktivitäten in Kamerun

10.09.2018

1 Million Franken

20.

IKRK

Unterstützung der Gesundheitsstrategie des Somalischen Roten Halbmonds

21.06.2017

200 000 US-Dollar

21.

IKRK

Zusätzlicher Beitrag an Feldaktivitäten in Myanmar, Äthiopien und Libyen

29.11.2018

2 Millionen Franken

22.

IKRK

Zusätzlicher Beitrag an Feldaktivitäten in Mali

31.12.2018

1,18 Millionen Franken

23.

FAO

Nothilfe im Bereich Landwirtschaft 21.08.2018 für die von den Aufständen betroffenen Rückkehrer und Gastgemeinschaften

800 000 Franken

24.

IFCR

Unterstützung der Schweiz bei der operativen Umsetzung des «Project Humanity» in den Jahren 2018­2019

24.04.2018

184 000 Franken

25.

IFRC

Beitrag an das Projekt zur Unterstützung des Grenzschutzes Kolumbien­Venezuela 2018

29.05.2018

300 000 Franken

3644

1 Million Franken

BBl 2019

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum Kosten

26.

IFRC

Beitrag an die zweimal jährlich in 08.08.2018 Singapur stattfindenden Treffen der ASEAN-Staaten zur Verbesserung des Katastrophenmanagements 2018­2020

410 609 Franken

27.

IFRC

Beitrag an den Nothilfeappell zur Unterstützung der von den flutartigen Überschwemmungen betroffenen Bevölkerung in Laos

22.08.2018

300 000 Franken

28.

IFRC

Beitrag an den Nothilfeappell zur Unterstützung der vom Erdbeben betroffenen Bevölkerung in Lombok, Indonesien

05.09.2018

300 000 Franken

29.

IFRC

Zurverfügungstellung eines Experten im Bereich der Bargeldhilfe zur Unterstützung des regionalen Büros in Dakar, Senegal

19.09.2018

210 000 Franken

30.

IFRC

Zurverfügungstellung einer Expertin im Bereich Bekämpfung von geschlechterspezifischer Gewalt

28.09.2018

70 000 Franken

31.

IFRC

Beitrag an den Fond der IFRC für Soforthilfe bei Katastrophen 2018

28.09.2018

500 000 Franken

32.

IFRC

Beitrag an den Nothilfeappell zur 02.10.2018 Unterstützung der vom Taifun Mangkhut betroffenen Bevölkerung auf den Philippinen

215 000 Franken

33.

IFRC

Jahresbeitrag an das Sekretariat der IFRC in Genf

3 Millionen Franken

34.

IFRC

Zurverfügungstellung eines Exper- 12.10.2018 ten im Bereich der Bargeldhilfe zur Unterstützung des Sitzes in Genf

125 000 Franken

35.

IFRC

Beitrag an den Nothilfeappell zur Unterstützung der vom Erdbeben und Tsunami betroffenen Bevölkerung auf Sulawesi, Indonesien

24.10.2018

500 000 Franken

36.

IFRC

Spezifischer Beitrag 2018-2019 an 10.12.2018 den vom IKRK und der IFRC gegründeten Fonds zur Unterstützung und Weiterentwicklung der nationalen Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften

600 000 Franken

37.

IFRC

Spezifischer Beitrag der Schweiz 21.12.2018 zur Finanzierung der 33. Internationalen Rotkreuz- und RothalbmondKonferenz, welche vom 9. bis 12. Dezember 2019 in Genf stattfinden wird

2,155 Millionen Franken

07.10.2018

3645

BBl 2019

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum Kosten

38.

UNFPA

Programmabkommen über Bereitschaftspersonal

30.01.2018

39.

UNFPA

Beitrag zur Lancierung des Hand- 03.12.2018 buchs und der Ausbildungsmodule zur Koordination der Prävention von geschlechtsspezifischer Gewalt in Notsituationen im Nahen Osten

235 980 US-Dollar

40.

UNHCHR

Programmbeitrag an das UNHCHR 26.02.2018 zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte im Besetzten Palästinensischen Gebiet

520 000 Franken

41.

IOM

Beitrag IOM-Appell 2018 zur Reaktion auf die humanitäre Krise der Rohingya-Flüchtlinge

1 Million Franken

42.

IOM

Zurverfügungstellung von Exper16.08.2018 tinnen und Experten des Schweizerischen Korps für humanitäre Hilfe in der Schweiz oder im Ausland in Kurzzeiteinsätzen zur Unterstützung der IOM.

Das Abkommen bezweckt den Abbau von administrativen Hindernissen zur raschestmöglichen Hilfeleistung im Krisenfall.

Aktuell 4 Experten.

Die Gesamtkosten pro Einsatz betragen im Maximum 240 000 Franken pro Jahr.

43.

IOM

Migration, Umwelt und Klimawandel im bolivianischen Andenhochland

20.08.2018

20 000 Franken

44.

IOM

Beitrag an das Projekt Informationsverfolgung und -überwachung betreffend der Dynamik von Vertriebenen im Südsudan

19.11.2018

450 000 Franken

45.

IOM

Unterstützung des Projekts dauerhafte Lösung für intern vertriebene Personen in Äthiopien

11.12.2018

500 000 Franken

46.

WHO

Schenkungsvertrag für medizinische Güter für die Krise in Hodaidah (Jemen)

18.07.2018

­

47.

WHO

Beitrag an den strategischen Plan 2014­2019 der Panamerikanischen Gesundheitsorganisation für Venezuela

04.12.2018

1 Million US-Dollar

48.

WHO

Spezifischer Beitrag 2018 an den Nothilfefonds, welcher die rasche Bereitstellung finanzieller Mittel für Erste Hilfe-Massnahmen der WHO bereitstellen soll

10.12.2018

500 000 Franken

49.

UN Women

Entsendung eines Experten in den Jemen 2018­2020

01.06.2018

229 400 US-Dollar

3646

01.05.2018

­

BBl 2019

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum Kosten

50.

WFP

Beitrag zur Unterstützung des Humanitären Flugdienstes der Vereinten Nationen in Nigeria

13.12.2017

300 000 Franken

51.

WFP

Beitrag zur Unterstützung des Humanitären Flugdienstes der Vereinten Nationen in der Zentralafrikanischen Republik

15.12.2017

170 000 Franken

52.

WFP

Spezifischer Beitrag 2018 an Feldaktivitäten

16.03.2018

45,42 Millionen Franken

53.

WFP

Zusätzlicher Beitrag an Feldaktivitäten in Somalia und Südsudan

10.04.2018

2,5 Millionen Franken

54.

WFP

Unterstützung des Clusters Ernäh- 22.05.2018 rungssicherheit und Existenzgrundlagen im Südsudan gemäss dem WFP Interim- Länderstratgieplan

392 500 Franken

55.

WFP

Beitrag an das Welternährungsprogramm zur Unterstützung des Depots der Vereinten Nationen für humanitäre Hilfe (UNHRD) im Jahr 2018

06.06.2018

250 000 Franken

56.

WFP

Beitrag zur Unterstützung des 11.06.2018 Humanitären Flugdienstes in Nigeria

400 000 Franken

57.

WFP

Unterstützung des Humanitären 18.07.2018 Flugdienstes der Vereinten Nationen in der Zentralafrikanischen Republik

500 000 Franken

58.

WFP

Beitrag an Feldaktivitäten in 26.07.2018 Afghanistan, Bangladesch, Tschad, Mali und Niger 2018

5,5 Millionen Franken

59.

WFP

Zusätzlicher Beitrag an Feldaktivitäten in der Demokratischen Republik Kongo und im Besetzten Palästinensischen Gebiet

11.09.2018

2,5 Millionen Franken

60.

WFP

Zusätzlicher Beitrag an Feldaktivitäten in Bangladesch, Madagaskar, Irak, Jemen sowie an den Nothilfe-Fonds

03.12.2018

6,9 Millionen Franken

61.

WFP

Spezifischer Beitrag an die Kaderveranstaltung vom 15. bis 17. Januar 2019 in Montreux

06.12.2018

200 000 Franken

62.

WFP

Spezifischer Beitrag 2018-2019 zur Unterstützung des WFP zwecks Entwicklung und Umsetzung einer Strategie zur Erhöhung des Schutzes der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit Nahrungsmittelhilfe

12.12.2018

300 000 Franken

3647

BBl 2019

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

63.

WFP

Unterstützung des Humanitären 18.12. 2018 Flugdienstes der Vereinten Nationen in der Zentralafrikanischen Republik

680 000 Franken

64.

WFP

Zusätzlicher Beitrag 2019 an Feldaktivitäten im Jemen

20.12.2018

1 Million Franken

65.

UNDP

Beitrag an den Humanitären Fonds für den Sudan

14.12.2017

640 000 Franken

66.

UNDP

Administrative Standardvereinbarung für den Humanitären Fonds für Somalia

29.03.2018

1 Million Franken

67.

UNDP

Abkommen über einen nicht rück- 06.04.2018 zahlbaren Beitrag zur Bereitstellung eines Beraters für Nachhaltigkeit und Stadtplanung für das Büro des Residierenden Koordinators der Vereinten Nationen in Somalia

147 210 Franken

68.

UNDP

Spezialist für Katastrophenrisiken für das bangladeschische UNDP-Büro in Cox's Bazar

23.07.2018

­

69.

UNDP

Beitrag an den Humanitären Fonds Südsudan

23.09.2018

1 Million Franken

70.

UNDP

Darfur Gemeinschaftsfond für Frieden und Stabilität

07.11.2018

1,16 Millionen Franken

71.

UNDP

Initiative für nachhaltige Lösungen 15.11.2018 des Büros des Residierenden Koordinators für Somalia

1,231 Millionen US-Dollar

72.

UNDP

Stärkung des nationalen Katastrophenrisikomanagement-Systems in Peru

26.11.2018

47 076 US-Dollar

73.

UNDP

Beitrag mit Kostenbeteiligung an die Umsetzung des Projekts «Katastrophenrisikomanagement im Distrikt Cox's Bazar» in Bangladesch

27.11.2018

1,211 Millionen Franken

74.

UNDPA

Unterstützung des politischen Engagements der UNO für Jemen

08.10.2018

435 895 US-Dollar

75.

UNHCR

Monitoring betreffend Protektion 02.11.2017 im Zentrum und im Norden von Mali

400 000 Franken

76.

UNHCR

Beitrag 2018 an die Abteilung zur Unterstützung und Verwaltung der Programme

02.03.2018

600 000 Franken

77.

UNHCR

Beitrag 2018 zur Finanzierung eines 02.03.2018 Experten oder einer Expertin während eines Jahres zur Verbesserung des Schutzes der Zivilbevölkerung

200 000 Franken

3648

Abschlussdatum Kosten

BBl 2019

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum Kosten

78.

UNHCR

Erste Tranche des spezifischen Beitrags 2018 an Feldaktivitäten

13.03.2018

12,75 Millionen Franken

79.

UNHCR

Zweite Tranche des spezifischen Beitrags 2018 an Feldaktivitäten

11.04.2018

1,25 Millionen Franken

80.

UNHCR

Kernbeitrag 2018 an den Global Appeal 2018­2019 des UNHCR

16.04.2018

15 Millionen Franken

81.

UNHCR

Beitrag 2018 Erneuter Appell zur 16.04.2018 Reaktion auf die Lage in Venezuela

200 000 Franken

82.

UNHCR

Beitrag an die Soforthilfe des UNHCR für Rohingya-Flüchtlinge in Bangladesch

24.04.2018

1 Million Franken

83.

UNHCR

Zusätzlicher Kernbeitrag 2018 an den Global Appeal 2018-2019 des UNHCR

04.09.2018

500 000 Franken

84.

UNHCR

Beitrag an den Global Protection Cluster

25.09.2018

750 000 Franken

85.

UNHCR

Zusätzlicher Beitrag an Feldaktivitäten in Bangladesch, Bosnien und Herzegowina, Griechenland und Äthiopien

07.12.2018

2,5 Millionen Franken

86.

UNICEF

Unterstützung der vorübergehenden 31.10.2017 Betreuung und der Rückkehr von Kindern, die im Verdacht stehen, mit bewaffneten Gruppen in ihren Herkunftsgemeinden zusammenzuarbeiten

400 000 Franken

87.

UNICEF

Beitrag an das Projekt zur Sicherstellung minimaler Hygiene- und Sanitärbedingungen in den von der Krise betroffenen Gemeinden und Familien

13.11.2017

3 Millionen Franken

88.

UNICEF

Beitrag an das Projekt «Schutz der Kinderrechte in Ost-Jerusalem»

05.02.2018

700 000 Franken

89.

UNICEF

Beitrag an den Mechanismus zu schnellen Reaktionen in der Zentralafrikanischen Republik

17.05.2018

500 000 Franken

90.

UNICEF

Beitrag 2018 an Nothilfeprogramme des UNICEF-Büros in Genf

23.07.2018

2 Millionen Franken

91.

UNICEF

Beitrag an den globalen Bildungscluster mittels Finanzierung von vier Briefings bezüglich Bildung in Notsituationen

25.10.2018

29 387 Franken

92.

UNICEF

Beitrag an die Soforthilfe des UNHCR für die RohingyaFlüchtlingskrise in Bangladesch

29.07.2018

1 Million Franken

3649

BBl 2019

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum Kosten

93.

UNICEF

Verbesserung der Vorbereitung auf Krisensituationen in Gaza

01.12.2018

94.

UNICEF

Beitrag an das Projekt Nothilfe 05.12.2018 im Bereich Wasser zur Reduzierung von Hunger in der Zone Borena in der Oromia Region

503 000 Franken

95.

UNICEF

Spezifischer Beitrag 2018­2019 zur Unterstützung der Aktivitäten im Bereich urbane Wasser und Siedlungshygiene

200 000 Franken

96.

UNICEF

Beitrag an das Projekt Stärkung 07.12.2018 der Kapazitäten von Koordinatoren für den Schutz von Kindern bei humanitären Aktionen

85 131 Franken

97.

UNISDR

Beitrag an die Globale Plattform des UNISDR zur Verminderung von Katastrophenrisiken, welche vom 13. bis 17. Mai 2019 in Genf stattfinden wird

29.06.2018

2,5 Millionen Franken

98.

UNRWA

Beitrag 2018 an den Monitoringund Evaluationsbeauftragten

14.02.2018

259 342 US-Dollar

99.

UNRWA

Beitrag an das Projekt zur Ver26.03.2018 besserung der Mitarbeiterbeziehungen und der internen Kommunikation

472 150 Franken

100.

UNRWA

Beitrag an das Projekt «Unterstützung des interinstitutionellen Studentenparlaments 2018»

14.06.2018

172 797 Franken

101.

UNRWA

Hilfsappell für das Besetzte Palästinensische Gebiet

01.10.2018

1 Million Franken

102.

UNRWA

Wissenschaftlicher Workshop der 20.12.2018 UNRWA und der Universität Exeter

37 362 Franken

103.

UN-Habitat

Verbesserung des Zugangs zur städtischen Grundversorgung für Flüchtlinge und Aufnahmegemeinschaften in Tripoli

19.09.2018

1,5 Millionen US-Dollar

104.

Freiwilligen- Beitrag zur Finanzierung von programm der fünf einjährigen FreiwilligenUNO einsätzen in Kolumbien

27.06.2018

110 575 US-Dollar

3650

07.12.2018

1 Million Franken

BBl 2019

2.5

Rahmenkredit für Massnahmen zur Förderung des Friedens und der menschlichen Sicherheit15 Einleitung

Die Förderung von Frieden, Menschenrechten und humanitärem Völkerrecht ist ein zentrales Anliegen der schweizerischen Aussenpolitik. Mit konkreten Massnahmen in diesen Bereichen will der Bundesrat gezielt Beiträge zur Lösung globaler Probleme leisten und gleichzeitig aussenpolitische Prioritäten der Schweiz vertreten.

Die Mittel des Rahmenkredits werden zur Erreichung folgender Ziele und zur Stärkung der entsprechenden Instrumente eingesetzt: Anbieten von guten Diensten sowie aktive Vermittlung in Friedensprozessen; Durchführung von Programmen der zivilen Konfliktbearbeitung; Durchführung von Menschenrechtskonsultationen mit ausgewählten Partnerländern; Entsendung von Expertinnen und Experten in multilaterale Friedensmissionen und bilaterale Programme; Einbringung relevanter Themen in die UNO und andere internationale Organisationen durch diplomatische Initiativen; Ausbau eines Netzes von Partnerschaften mit internationalen Organisationen, ähnlich gesinnten Staaten und Institutionen aus Wissenschaft, Wirtschaft und Zivilgesellschaft.

15

BBl 2016 2609

3651

BBl 2019

Gestützt auf Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 200316 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte abgeschlossene Abkommen Öffentliche Entwicklungshilfe Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum Kosten

1.

Algerien

Unterstützung des Verfassungsrats

30.10.2018

150 000 US-Dollar

2.

Bosnien und Herzegowina

Kernbeitrag an die Betriebskosten des Büros des Hohen Beauftragten für das Budget vom 1. Juli 2017 bis zum 30. Juni 2018

28.03.2018

64 464 Euro

3.

Kosovo

Beitrag an das Projekt «Kontakt18.01.2018 pflege mit wichtigen Akteuren in der Region, namentlich im Kosovo»

181 200 Euro

4.

Sri Lanka

Beitrag an das Projekt «Stärkung der Kapazitäten der Menschenrechtskommission zur wirksamen Wahrnehmung ihrer Aufgabe»

14.02.2018

94 230 Franken

5.

Sri Lanka

Beitrag an das Projekt «Recht auf Information und Verbesserung der Rechte in von Konflikten betroffenen und marginalisierten Gemeinschaften»

07.06.2018

61 865 Franken

6.

Syrien

Bereitstellung eines Spezialisten 31.07.2018 oder einer Spezialistin für Friedensförderung und sozialen Zusammenhalt an das UNDP in Syrien

207 534 Franken

7.

Tschad

Beitrag an das Projekt «Workshop zur Konsolidierung von Frieden und politischer Stabilität durch einen Politikdialog im Tschad»

24.01.2018

28 030 Euro

8.

Tunesien

Logistische Unterstützung der Schweizer Wahlbeobachtungsgruppe in der EU-Wahlbeobachtungsmission für die Gemeindewahlen in Tunesien

10.04.2018

17 890 Euro

9.

ASEAN

Beitrag an das Projekt «AICHRWorkshop zwecks Kapazitätsaufbau zu Artikel 14 der Menschenrechtserklärung der ASEAN» organisiert durch die Zwischenstaatliche Menschenrechtskommission der ASEAN

11.08.2018

60 000 US-Dollar

16

SR 193.9

3652

BBl 2019

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum Kosten

10.

Büro der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen

Aktivitäten zur Unterstützung der UNO-Studie über konventionelle Waffen mit grosser Reichweite

16.10.2018

31 975 US-Dollar

11.

Büro der Vereinten Nationen für Terrorismusbekämpfung

Sicherstellung der Einhaltung von Menschenrechtsstandards an den Grenzen im Rahmen der Terrorismusbekämpfung

31.10.2018

150 000 US-Dollar

12.

Zentrum der Universität der Vereinten Nationen für Politikforschung

Beitrag an das Projekt «Auswege aus bewaffneten Konflikten bewerkstelligen», Massnahmen die Beteiligten ermöglicht, sich kriegerischen Auseinandersetzung zu entziehen und nicht mehr daran teilzunehmen

28.11.2018

150 000 US-Dollar

13.

Conseil de l'Entente

Beitrag an das Projekt «Technischer Workshop auf subnationaler Ebene über den Austausch von Erfahrungen und Analysen zur Prävention des gewalttätigen Extremismus in den Ländern des Conseil de l'Entente»: Benin, Côte d'Ivoire, Niger und Togo

09.05.2018

41 900 Euro

14.

Europarat

Beitrag an das Projekt «Kampagne zur Beendigung der Administrativhaft von Migrantenkindern (Phase III)»

20.06.2018

258 104 Euro

15.

UNO-Haupt- Beitrag an den Treuhandfonds zur abteilung Unterstützung der Opfer sexueller Unterstützung Ausbeutung und sexuellen Missder Feldeinsätze brauchs

13.07.2018

52 000 US-Dollar

16.

Multinationale Beitrag an das Projekt «Zivile 30.05.2018 Truppe und Beobachtungsstelle: Stärkung Beobachter des Vertrauens und der Zusammenarbeit für Sicherheit und Stabilität auf der Sinaihalbinsel»

120 000 US-Dollar

17.

Multinationale Beitrag Zivile Beobachtereinheit Truppe und Beobachter

04.12.2018

320 000 US-Dollar

18.

Globales Beitrag an das Globale Forum Forum für zu Migration und Entwicklung Migration und Entwicklung

08.10.2018

100 000 US-Dollar

19.

UNHCHR

03.07.2018

120 237 US-Dollar

Beitrag an das Projekt «Ein menschenrechtsbasierter Ansatz für das Migrationsmanagement»

3653

BBl 2019

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum Kosten

20.

UNHCHR

Unterstützung des Mandats der Arbeitsgruppe zum Thema Menschenrechte und transnationale Unternehmen und andere Wirtschaftsunternehmen

13.09.2018

21.

UNHCHR

Beitrag an das Projekt «Verbesse- 13.09.2018 rung des Menschenrechtsschutzes für syrische Flüchtlinge im Libanon»

95 000 US-Dollar

22.

UNHCHR

Beitrag an die Betriebskosten für die Jahre 2018­2019

21.09.2018

4 Millionen Franken

23.

UNHCHR

Unterstützung des Mandats des Sonderberichterstatters für Menschenhandel, insbesondere Frauenund Kinderhandel

28.09.2018

440 000 US-Dollar

24.

UNHCHR

Förderung und Schutz der Men09.11.2018 schenrechte von Migrantinnen und Migranten in Libyen und den Nachbarregionen

330 869 US-Dollar

25.

UNHCHR

Sonderberichterstatter über die Menschenrechte von Migrantinnen und Migranten

05.12.2018

285 173 US-Dollar

26.

UNHCHR

Menschenrechtskonflikt-RisikoTool

06.12.2018

200 000 US-Dollar

27.

UNHCHR

Beitrag für den Freiwilligen Fonds für Folteropfer, 2018

06.12.2018

200 000 Franken

28.

OSZE

Beitrag an das Projekt «Nachfolgeexpertenmission über Ermittlungen bezüglich vermisster Personen»

31.05.2018

30 250 Euro

29.

OSZE

Beitrag an das Projekt «OnlineSicherheit für Journalistinnen»

21.08.2018

36 363 Euro

30.

OSZE

Beitrag an das Projekt «Verbesserung des Einschreibesystems für Veranstaltungen des Büros für demokratische Institutionen und Menschenrechte im Bereich der Umsetzung der Projekte für die menschliche Dimension»

03.09.2018

10 000 Euro

31.

OSZE

Projektaktivitäten 2018 des OSZE- 15.10.2018 Netzwerks von Think Tanks und akademischen Einrichtungen (Aktivitäten 1.1 «Religion und Konflikt» und 1.3 «Europa nach dem Kalten Krieg und Historisches Narrativ»)

40 000 Euro

32.

OSZE

Beitrag an das Projekt «Schulungs- 28.11.2018 programm für Wahlbeobachterinnen und -beobachter»

54 120 Euro

3654

120 198 US-Dollar

BBl 2019

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum Kosten

33.

OSZE

Überprüfung Sekretariatsmanagement, Transformationsphase

04.12.2018

34.

UNDP

Beitrag an das Projekt «Nachfolge- 30.01.2018 studie zu : Sondierungsphase zur Umsetzung der Empfehlungen in ausgewählten Ländern»

51 823 US-Dollar

35.

UNDP

Beitrag an das Projekt «Unterstüt- 20.02.2018 zung bei der Umsetzung des Ziels Nr. 16 für nachhaltige Entwicklung durch die Stärkung der nationalen Kapazitäten zur Verhinderung des illegalen Zustroms von Kleinwaffen und leichten Waffen»

50 000 US-Dollar

36.

UNDP

Beitrag an das Projekt «Förderung 22.02.2018 von Wahlen für das libysche Volk»

180 000 US-Dollar

37.

UNDP

Beitrag an das Projekt «Stärkung der Kapazitäten der Nationalen Kommission für Frieden und Versöhnung (NPRC ) zur Erarbeitung seines strategischen Rahmens und seines Umsetzungsplans»

31.05.2018

40 800 US-Dollar

38.

UNDP

Beitrag zur Unterstützung des Fonds im Jahr 2018

07.06.2018

1 Million Franken

39.

UNDP

Stabilisierungsfazilität Libyen ­ «Stronger for Libya», vorgesehen für Teil 3 der Konzeptnotiz

30.11.2018

350 000 US-Dollar

40.

UNDP

Beitrag an das Projekt «Integration von Massnahmen zur Prävention von gewalttätigem Extremismus im Libanon» und Erstellung eines Budgets

07.12.2018

100 000 US-Dollar

41.

Freiwilligen- Beitrag an die Rekrutierung von programm der jungen Freiwilligen für Einsätze UNO für 2019

03.12.2018

397 176 US-Dollar

42.

UNDPA

Beitrag an die politischen Bestrebungen der UNO zugunsten von Myanmar

29.11.2018

450 188 US-Dollar

43.

UNDPA

Ausserbudgetäre Tätigkeiten zur Verhütung von Gräueltaten 2018­2019

11.12.2018

184 043 US-Dollar

44.

UNDPA

Beitrag an das Programm «Mehrjahresappel 2018­2019»

19.12.2018

300 000 US-Dollar

65 000 Euro

3655

BBl 2019

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum Kosten

45.

UNIDIR

Beitrag an das Projekt «Beurteilung der Bedeutung der Rüstungskontrolle bei der Konfliktbewältigung: Umfassende Prüfung der Rahmenwerke, Institutionen und Prozesse im Bereich der Verwaltung von Waffen und Munition in konfliktbetroffenen Kontexten: Phase II»

31.05.2018

50 000 US-Dollar

46.

UNIDIR

Beitrag an das Projekt «Unterstüt- 18.07.2018 zung zur Information der Basis über die Einberufung einer Gruppe von Regierungsexperten für Probleme infolge der Anhäufung von Beständen überschüssiger konventioneller Munition im Jahr 2020»

30 000 US-Dollar

47.

UNIDIR

Beitrag an das UNIDIR-Programm für das Budget 2018

07.11.2018

130 000 US-Dollar

48.

UNIDIR

Beitrag an die Verringerung des Risikos durch Kernwaffen, Phase I

20.11.2018

50 000 US-Dollar

49.

UNOPS

Beitrag an das Projekt «Unterstüt- 15.11.2018 zung der Zusammenarbeit in Nordostasien»

75 000 US-Dollar

50.

UNODC

Stärkung der Kapazitäten des Poli- 27.09.2018 zeipersonals der Vereinten Nationen in der Stabilisierungsmission, damit es Fälle von Menschenhandel und Menschenschmuggel in Mali erkennt und darauf regieren kann

100 098 US-Dollar

3656

BBl 2019

2.6

Abkommen über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung

Die zum Schengen-Besitzstand gehörende Verordnung (EG) Nr. 810/2009 (Visakodex)17 gibt den Schengen-Staaten die Möglichkeit, sich gegenseitig bei der Ausstellung von Schengen-Visa vertreten zu lassen. Diese Regelung bezweckt primär, Synergien zwischen den Vertretungsnetzen der Schengen-Staaten zu nutzen, um so Lücken im eigenen Vertretungsnetz zu schliessen. Der Visakodex, der seit dem 15. April 2010 angewendet wird, verpflichtet die Staaten, diese SchengenVertretungen in einer bilateralen Vereinbarung festzulegen. Aufgrund einer Revision der Verordnung vom 22. Oktober 200818 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) ist seit dem 1. Dezember 2009 das EDA für die Aushandlung von Vertretungsvereinbarungen im Schengen-Visumsverfahren federführend, wobei das EJPD miteinbezogen wird. Vor diesem Hintergrund hat das EDA Anfang 2010 eine erste Vertretungsvereinbarung mit Österreich abgeschlossen und seither deren Zahl laufend erweitert. Im Jahr 2018 wurden drei Vertretungsvereinbarung mit drei Schengen-Staaten abgeschlossen.

17

18

Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2016/399, ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1.

SR 142.204

3657

BBl 2019

2.6.1

Abkommen zwischen der Schweiz und Deutschland über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 8. Juni 2018

A.

Das Abkommen sieht vor, dass Deutschland die Schweiz beim Ausstellen von Schengen-Visa in Kampala (Uganda) vertritt.

B.

Der Visakodex gibt den Schengen-Staaten die Möglichkeit, sich im Visumverfahren gegenseitig zu vertreten. Die Modalitäten dieser SchengenVertretung werden in bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten festgehalten. Mit Deutschland wurde am 8. Juni 2018 mittels Notenaustausch ein Abkommen über eine Schengen-Vertretung abgeschlossen. Demgemäss vertritt Deutschland seit dem 1. Juli 2018 die schweizerischen Visuminteressen in Kampala (Uganda). Inhaber von ugandischen Diplomaten- und Dienstpässen können seit diesem Datum ihren Visumantrag für einen kurzfristigen Aufenthalt in der Schweiz bei der deutschen Botschaft in Kampala einreichen.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Das Abkommen ist am 1. Juli 2018 in Kraft getreten. Es ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen gekündigt werden.

3658

BBl 2019

2.6.2

Abkommen zwischen der Schweiz und Österreich über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 11. Januar 2018

A.

Das Abkommen sieht vor, dass die Schweiz Österreich beim Ausstellen von Schengen-Visa in Khartum (Sudan) vertritt.

B.

Der Visakodex gibt den Schengen-Staaten die Möglichkeit, sich im Visumverfahren gegenseitig zu vertreten. Die Modalitäten dieser SchengenVertretung werden in bilateralen Abkommen zwischen den beteiligten Staaten festgehalten. Mit Österreich wurde am 11. Januar 2018 mit Abschluss einem Abkommen eine Schengen-Vertretung vereinbart. So vertritt die Schweiz seit dem 16. Januar 2018 die österreichischen Visuminteressen in Khartum (Sudan). Inhaber von sudanesischen Diplomaten- und Dienstpässen können seit diesem Datum ihren Visumantrag für einen kurzfristigen Aufenthalt in Österreich bei der schweizerischen Botschaft in Khartum einreichen.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Das Abkommen ist am 16. Januar 2018 in Kraft getreten. Es ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen auf diplomatischem Wege gekündigt werden.

3659

BBl 2019

2.6.3

Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 27. August 2018

A.

Das Abkommen sieht vor, dass Frankreich die Schweiz beim Ausstellen von Schengen-Visa in Luanda (Angola) vertritt.

B.

Der Visakodex gibt den Schengen-Staaten die Möglichkeit, sich im Visumverfahren gegenseitig zu vertreten. Die Modalitäten dieser SchengenVertretung werden in bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten festgehalten. Mit Frankreich wurde am 27. August 2018 mittels Notenaustausch ein Abkommen über eine Schengen-Vertretung abgeschlossen. Demgemäss vertritt Frankreich seit dem 1. Oktober 2018 die schweizerischen Visuminteressen in Luanda (Angola). Visagesuchsteller aus Angola können seit diesem Datum ihren Visumantrag für einen kurzfristigen Aufenthalt in der Schweiz bei der französischen Botschaft in Luanda einreichen.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Das Abkommen ist am 1. Oktober 2018 in Kraft getreten. Es ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen gekündigt werden.

3660

BBl 2019

2.7

Andere völkerrechtliche Verträge des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten

2.7.1

Abkommen zwischen der Schweiz und der Ukraine über die Ausübung einer Erwerbstätigkeit von Begleitpersonen der Mitglieder der diplomatischen Missionen, konsularischen Posten und ständigen Missionen bei einer internationalen Organisation, abgeschlossen am 25. Januar 2018

A.

Das Abkommen betrifft die Ausübung einer Erwerbstätigkeit von Begleitpersonen des im Ausland eingesetzten Bundespersonals der Schweiz.

B.

Das Abkommen hat zum Ziel, den Begleitpersonen des im Ausland eingesetzten Bundespersonals der Schweiz in der Ukraine Zugang zum Arbeitsmarkt zu verschaffen.

C.

Keine.

D.

Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a GSG.

E.

Das Abkommen tritt 30 Tage nach Erhalt der letzten schriftlichen Notifikation, durch die sich die Vertragsparteien gegenseitig über den Abschluss der dafür erforderlichen Formalitäten unterrichten, endgültig in Kraft. Die Schweiz hat die Notifikation am 27. Februar 2018 vorgenommen. Das Abkommen kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen auf diplomatischem Wege gekündigt werden.

3661

BBl 2019

2.7.2

19

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der ALIPH über den Status der Schweizer Angestellten in Bezug auf die Schweizerischen Sozialversicherungen (AHV/IV/EO und ALV), abgeschlossen am 19. Oktober 201819

A.

Der Notenaustausch sieht vor, dass das Schweizer Personal der Internationalen Allianz zum Schutz des Kulturerbes in Konfliktgebieten (ALIPH) nicht zwingend der AHV unterstellt ist, sofern es einem anderen vom ALIPH vorgesehenen Vorsorgesystem angeschlossen ist. Das Schweizer Personal hat die Möglichkeit, freiwillig der AHV/IV/EO und/oder nur der ALV beizutreten.

B.

Die ALIPH wurde auf Initiative von Frankreich und den Vereinigten Arabischen Emiraten im März 2017 gegründet und baute ihr Sekretariat in Genf auf. Sie soll helfen, Präventionsprogramme umzusetzen, und Kulturgüter, die aufgrund bewaffneter Konflikte bedroht sind, in Notfällen zu schützen sowie an deren Instandstellung mitzuwirken. Diese Ziele stehen im Einklang mit der Politik der Schweiz in den Bereichen Kulturgüterschutz und Förderung des humanitären Völkerrechts.

C.

Keine.

D.

Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe c GSG.

E.

Der Notenaustausch ist am 19. Oktober 2018 in Kraft getreten. Er kann durch die eine oder die andere Partei unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Frist auf den ersten Tag eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.

SR 0.192.120.252.011

3662

BBl 2019

2.7.3

20

Abkommen zwischen der Schweiz und Interpeace über die Vorrechte und Immunitäten von Interpeace in der Schweiz, abgeschlossen am 15. Januar 201820

A.

Das Abkommen sieht die Befreiung von Interpeace (International Peacebuilding Alliance) von den direkten und indirekten Steuern vor. Die Organisation ist von den Anforderungen an den Aufenthalt ihrer ausländischen Mitarbeiter in der Schweiz befreit.

B.

Interpeace wurde im Jahr 2000 gegründet und hat ihren Hauptsitz in Genf.

Das Ziel von Interpeace ist es, die Fähigkeit der Gesellschaften, Konflikte friedlich und ohne Zwang zu bewältigen, zu stärken und die internationale Gemeinschaft bei ihren Bemühungen um Frieden zu unterstützen.

C.

Finanzielle Konsequenzen ergeben sich aus den Steuerbefreiungen, die im Abkommen vorgesehen sind.

D.

Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe b GSG.

E.

Das Abkommen ist am 15. Januar 2018 in Kraft getreten. Es kann von beiden Parteien mit einer Frist von zwei Jahren zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.

SR 0.192.122.55

3663

BBl 2019

2.7.4

21

Abkommen zwischen der Schweiz und Medicines Patent Pool über die Vorrechte und Immunitäten von Medicines Patent Pool in der Schweiz, abgeschlossen am 12. Februar 201821

A.

Das Abkommen sieht die Befreiung von Medicines Patent Pool (MPP) von den direkten und indirekten Steuern vor. Die Organisation ist von den Anforderungen an den Aufenthalt ihrer ausländischen Mitarbeiter in der Schweiz befreit.

B.

MPP wurde im Jahr 2010 gegründet und hat ihren Hauptsitz in Genf. Das Ziel von MPP ist es, die Gesundheit der Menschen in Ländern mit niedrigem und mittlerem Einkommen zu verbessern, indem der Zugang zu qualitativ hochwertigen, sicheren, wirksamen, geeigneteren und erschwinglichen Medizinprodukten gefördert wird.

C.

Finanzielle Konsequenzen ergeben sich aus den Steuerbefreiungen, die im Abkommen vorgesehen sind.

D.

Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe b GSG.

E.

Das Abkommen ist am 12. Februar 2018 in Kraft getreten. Es kann von beiden Parteien mit einer Frist von zwei Jahren zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.

SR 0.192.122.818.17

3664

BBl 2019

2.7.5

Vereinbarung zwischen der Schweiz und Serbien bezüglich der Anerkennung von Zertifikaten und Ausbildungslehrgängen von Seeleuten für den Dienst an Bord kommerzieller Hochseeschiffe unter Schweizer Flagge, abgeschlossen am 4. Juli 2018

A.

Die Vereinbarung regelt die Anerkennung der Ausbildung von Seeleuten anderer IMO-Staaten durch die Schweiz gemäss dem Internationalen Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Fähigkeitsausweisen und den Wachdienst (STCW)22.

B.

Auf kommerziellen Hochseeschiffen unter Schweizer Flagge fahren Seeleute aus zahlreichen Nationen. Diese werden in ihren jeweiligen Ländern gemäss STCW ausgebildet. Durch die bilateralen Vereinbarungen mit anderen STCW-Vertragsstaaten ist sichergestellt, dass die Schweiz die Echtheit der Zertifikate der auf Schweizer Seeschiffen fahrenden Seeleute umfassend überprüfen kann. Zudem ist die Schweiz berechtigt, ausländische Ausbildungsstätten stichprobenweise zu inspizieren.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.

E.

Die Vereinbarung ist am 4. Juli 2018 in Kraft getreten. Sie gilt fünf Jahre.

Sie erneuert sich fünf Jahre nach dem Datum der zweiten Unterschrift automatisch um weitere fünf Jahre, es sei denn eine Vertragspartei zeigt der anderen mindestens zwölf Monate vor Ablauf der Vertragsdauer die Kündigung an.

22

SR 0.747.341.2

3665

BBl 2019

2.7.6

Abkommen zwischen der Schweiz und dem UNHCHR bezüglich eines Beitrags an den Internationalen, unparteiischen und unabhängigen Mechanismus zur Unterstützung der Ermittlungen gegen die Verantwortlichen für die seit März 2011 in Syrien begangenen schwersten völkerrechtlichen Verbrechen und ihrer strafrechtlichen Verfolgung, abgeschlossen am 20. Juli 2018

A.

Das Abkommen definiert für das Jahr 2018 die Bedingungen für den Schweizer Beitrag an den Internationalen, unparteiischen und unabhängigen Mechanismus zur Unterstützung der Ermittlungen gegen die Verantwortlichen für die seit März 2011 in Syrien begangenen schwersten völkerrechtlichen Verbrechen und ihrer strafrechtlichen Verfolgung, der einen Teil der Kosten der operationellen Aktivitäten des Mechanismus finanziert.

B.

Der Mechanismus, welcher durch Resolution 71/248 der Generalversammlung der Vereinten Nationen geschaffen und in Genf etabliert wurde, stellt ein wichtiges Element im Kampf gegen die Straflosigkeit im syrischen Kontext dar. Die Schweiz ist ­ entsprechend ihrem langjährigen Engagement in dieser Thematik ­ überzeugt, dass Gerechtigkeit für alle Opfer von Verletzungen des Völkerrechts geschaffen werden müsse, um einen gerechten und andauernden Frieden in Syrien zu erreichen. In ihrer Rolle als Gaststaat und zur Förderung des Friedens und der Bekämpfung der Straflosigkeit, leistet die Schweiz einen finanziellen Beitrag an die Kosten der operationellen Aktivitäten dieses Mechanismus.

C.

975 000 Franken.

D.

Artikel 8 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte; Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe d GSG.

E.

Das Abkommen ist am 20. Juli 2018 in Kraft getreten und galt bis zum 31. März 2019. Es sieht keine Kündigungsmodalitäten vor.

3666

BBl 2019

2.7.7

Abkommen zwischen der Schweiz und dem UNHCHR betreffend einen Beitrag zur Finanzierung der Aktivitäten des Tags der Menschenrechte anlässlich der Feier des 70. Jahrestags der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, abgeschlossen am 6. Dezember 2018

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit und der Verwendung der finanziellen Unterstützung der Schweiz für die Finanzierung der Aktivitäten des Tags der Menschenrechte.

B.

Im Rahmen des 70. Jahrestags der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte organisiert das UNHCHR am Tag der Menschenrechte am 10. Dezember mehrere Aktivitäten in Genf. Das UNHCHR hat die Schweiz um Unterstützung zur Finanzierung dieser Aktivitäten gebeten.

C.

62 000 US-Dollar.

D.

Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe b GSG.

E.

Das Abkommen ist am 6. Dezember 2018 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. November 2018 bis zum 31. Januar 2019 ab. Bei Nichterfüllung des UNHCHR der Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung kann die Schweiz diese Vereinbarung kündigen und die Rückerstattung des ganzen oder eines Teils des Beitrags verlangen.

3667

BBl 2019

2.7.8

Abkommen zwischen der Schweiz und der OIF bezüglich eines finanziellen Beitrags an die Ständige Delegation der OIF, abgeschlossen am 9. März 2018

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags an die OIF für die Durchführung des Internationalen Tags der Frankophonie in Genf am 13. März 2018.

B.

Im Rahmen ihrer Gaststaatpolitik unterstützte die Schweiz als Mitglied der OIF die Durchführung des Internationalen Tags der Frankophonie, der im Palais des Nations in Genf stattfand. Eine Veranstaltung sowohl für die diplomatische Gemeinschaft als auch für die Zivilgesellschaft.

C.

30 000 Franken.

D.

Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe d GSG.

E.

Das Abkommen ist am 9. März 2018 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 6. bis zum 31. März 2018 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vereinbart worden.

3668

BBl 2019

2.7.9

Abkommen zwischen der Schweiz und der OIF über einen Beitrag an die Aktivitäten der OIF im Wahlprozess in der Demokratischen Republik Kongo, abgeschlossen am 30. Mai 2018

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an die Aktivitäten der OIF bei den Wahlen in der Demokratischen Republik Kongo vom 23. Dezember 2018, namentlich die technische Unterstützung der unabhängigen nationalen Wahlkommission (Commission électorale nationale indépendante).

B.

Die OIF umfasst 58 Mitgliedsstaaten und 26 Beobachterstaaten. Eines ihrer Ziele ist die Förderung der Demokratie und der guten Regierungsführung im französischsprachigen Raum. Sie engagiert sich insbesondere für die Unterstützung der Wahlprozesse in ihren Mitgliedstaaten.

Um die politische Arbeit der OIF zu unterstützen und eine friedliche Transition Übergang zu gewährleisten, unterstützt die Schweiz die Aktivitäten der OIF im Zusammenhang mit den Wahlen in der DRK.

C.

50 000 Euro.

D.

Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 30. Mai 2018 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. Mai 2018 bis zum 30. Januar 2019 ab. Kündigungsmodalitäten sind nicht vorgesehen.

3669

BBl 2019

2.7.10

Abkommen zwischen der Schweiz und der OIF betreffend einen Beitrag an die internationale Konferenz der französischsprachigen Jugend vom 17. bis 19. September 2018 in Genf, abgeschlossen am 12. September 2018

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an die Aktivitäten der OIF im Hinblick auf die Organisation der Konferenz der französischsprachigen Jugend vom 17. bis 19. September 2018 in Genf.

B.

Die OIF umfasst 58 Mitgliedsstaaten und 26 Beobachterstaaten. Eines ihrer Ziele ist es, junge Menschen in die politische Debatte einzubeziehen. Auf Initiative der Schweiz wird an jedem Frankophoniegipfel eine Beteiligung von französischsprachigen Jugendlichen ermöglicht. Diese Konferenz dient der Vorbereitung der Teilnahme der Jugendlichen am Gipfel vom 11. und 12. Oktober 2018 in Jerewan.

Als Initiatorin dieses Projekts zur Beteiligung der Jugend an den Arbeiten der OIF-Gremien unterstützt die Schweiz die OIF finanziell bei der Organisation der Vorarbeiten der Jugendlichen in Genf.

C.

20 000 Euro.

D.

Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 12. September 2018 in Kraft getreten und gilt bis zum 31. Dezember 2018. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

3670

BBl 2019

2.7.11

Abkommen zwischen der Schweiz und der OIF über einen Beitrag betreffend die Beteiligung der französischsprachigen Jugend an den Arbeiten der OIF-Gremien anlässlich des 17. Gipfels, abgeschlossen am 24. September 2018

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an die Aktivitäten der OIF im Hinblick auf die Beteiligung der französischsprachigen Jugend an den Arbeiten der OIF-Gremien anlässlich des 17. Gipfels vom Oktober 2018 in Jerewan.

B.

Die OIF umfasst 58 Mitgliedsstaaten und 26 Beobachterstaaten. Eines ihrer Ziele ist es, junge Menschen in die politische Debatte einzubeziehen. Auf Initiative der Schweiz wird an jedem Frankophoniegipfel eine Beteiligung von französischsprachigen Jugendlichen ermöglicht.

Als Initiatorin dieses Projekts zur Beteiligung der Jugend an den Arbeiten der OIF-Gremien unterstützt die Schweiz die OIF finanziell bei der logistischen Organisation der Präsenz junger Menschen aus dem französischsprachigen Raum am 17. Frankophoniegipfel.

C.

35 000 Euro.

D.

Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 24. September 2018 in Kraft getreten und gilt bis zum 31. Dezember 2018. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

3671

BBl 2019

2.7.12

Abkommen zwischen der Schweiz und IOM bezüglich der Finanzierung des Framing-Treffens zur Einrichtung des UN-Netzwerks für Migration, das im Château de Penthes, Genf, 15­16. Oktober 2018 stattgefunden hat, abgeschlossen am 10. Oktober 2018

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit und der Verwendung der finanziellen Unterstützung der Schweiz an das FramingTreffen.

B.

Am UN-Gipfeltreffen zu Flucht und Migration vom 19. September 2016 in New York wurde entschieden, bis im September 2018 einen Migrationspakt (GCM) zu erarbeiten. Im Juli 2018 wurde der finale Entwurf vorgestellt.

Formell wurde der Migrationspakt an einer Konferenz der Staats- und Regierungschefs am 10./11. Dezember in Marrakesch verabschiedet. Um die kohärente Umsetzung des Pakts effektiv und systemweit zu unterstützen, hat der UNO-Generalsekretär jedoch entschieden, ein UNO-Migrationsnetzwerk zu etablieren. Um UNO-intern die Details des zukünftigen Netzwerks zu klären, den Aufbau der Kapazitäten zu planen und die Arbeitsmethoden des Netzwerks innerhalb der weiteren UNO zu präzisieren, wurde vom 15. bis 16. Oktober 2018 eine Framing Conference durchgeführt.

C.

63 852 US-Dollar.

D.

Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe d GSG.

E.

Das Abkommen ist am 10. Oktober 2018 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 28. August bis zum 31. Oktober 2018 ab. Falls IOM die vertraglich vereinbarten Verpflichtungen nicht einhält, kann die Schweiz das Abkommen kündigen und die (Teil-)Rückerstattung des Beitrags verlangen.

3672

BBl 2019

2.7.13

Abkommen zwischen der Schweiz und der ILO bezüglich des Projekts «Friedensförderung durch die Schaffung von Arbeitsplätzen», abgeschlossen am 1. Februar 2018

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der ILO bezüglich des Projektes «Friedensförderung durch die Schaffung von Arbeitsplätzen».

B.

Im Jahr 2019 feiert die ILO ihr 100-jähriges Jubiläum. In diesem Rahmen wird angesichts des vermehrten Fokus der UNO auf Konfliktprävention die Rolle der Schaffung von Arbeitsplätzen in der Friedensförderung im Vordergrund stehen. Das Projekt fördert die strategische Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der ILO und dem Peace Building Support Office der UNO in New York, indem Expertise der ILO gezielt zur Verfügung gestellt wird. Durch die Umsetzung werden die Ausstrahlung und das friedenspolitische Profil des internationalen Genf gestärkt.

C.

980 000 Franken.

D.

Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 1. Februar 2018 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2019 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

3673

BBl 2019

2.7.14

Abkommen zwischen der Schweiz und der ILO bezüglich eines Beitrags für die Plakatkampagne in SBB-Waggons im Rahmen der Feierlichkeiten zum 100-jährigen Jubiläum der ILO, abgeschlossen am 24. September 2018

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der ILO in Bezug auf die Finanzierung dieser Kommunikationskampagne im ersten Quartal 2019.

B.

Im Jahr 2019 feiert die ILO ihr 100-jähriges Jubiläum. In diesem Zusammenhang und mit dem Ziel, die Sichtbarkeit der Veranstaltung zu erhöhen, organisiert die ILO im ersten Quartal 2019 eine Plakatkampagne in den SBB-Wagons. Die ILO hat der Schweiz um einen Beitrag für die Finanzierung dieser Kampagne gebeten.

C.

45 000 Franken.

D.

Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe d GSG.

E.

Das Abkommen ist am 24. September 2018 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober 2018 bis zum 31. Juli 2019 ab. Falls ILO die vertraglich vereinbarten Verpflichtungen nicht einhält, kann die Schweiz das Abkommen kündigen und die (Teil-)Rückerstattung des Beitrags verlangen.

3674

BBl 2019

2.7.15

Abkommen zwischen der Schweiz und der ILO bezüglich eines Beitrags für das Projekt «Esplanade der Hundertjahrfeier» im Rahmen der Feierlichkeiten zum 100-jährigen Jubiläum der ILO, abgeschlossen am 19. November 2018

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der ILO in Bezug auf die Finanzierung des Projekts «Esplanade der Hundertjahrfeier».

B.

Im Jahr 2019 feiert die ILO ihr 100-jähriges Jubiläum. In diesem Zusammenhang schlug die ILO vor, die 100 Jahre durch einen Baum pro 10 Jahre zu vertreten um eine Esplanade zu schmieden, die als Esplanade der Hundertjahrfeier bekannt wird. Neben einem symbolischen Aspekt als Geschenk aus der Schweiz hat die Esplanade eine ökologische Funktion, indem sie Schatten spendet sowie eine Sicherheitsfunktion, indem sie ein Bollwerk gegen ein mögliches Rammbockfahrzeug ist. Die ILO hat die Schweiz um einen Beitrag für die Finanzierung dieses Projekts gebeten.

C.

104 000 Franken.

D.

Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe d GSG.

E.

Das Abkommen ist am 19. November 2018 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. November 2018 bis zum 31. Juli 2019 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

3675

BBl 2019

2.7.16

Abkommen zwischen der Schweiz und der WHO bezüglich eines Beitrags zum Projekt «Walk the Talk: Die Herausforderung der Gesundheit für alle», abgeschlossen am 17. Mai 2018

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der Weltgesundheitsorganisation bezüglich des Projektes «Walk the Talk: Die Herausforderung der Gesundheit für alle».

B.

Die Feierlichkeiten zum 70. Jahrestag der WHO zielen darauf ab, u. a. einen gesunden Lebensstil durch körperliche Betätigung zu fördern. Aus diesem Vorsatz entstand das Projekt eines Volkslaufs für die gesamte Bevölkerung, der von den Gärten der UNO in Genf bis hin zum See führt. Das Projekt fand am 20. Mai 2018 statt. Neben der Förderung der Gesundheit soll das Projekt auch die Arbeit der WHO und anderer globaler Gesundheitsakteure in Genf fördern sowie die internationalen und lokalen Gemeinschaften zusammenzubringen. Die WHO hat um einen finanziellen Beitrag der Schweiz für die Durchführung dieser Veranstaltung gebeten.

C.

14 000 Franken.

D.

Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe d GSG.

E.

Das Abkommen ist am 17. Mai 2018 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Mai 2018 bis zum 31. Dezember 2018 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

3676

BBl 2019

2.7.17

Abkommen zwischen der Schweiz und der WHO bezüglich des Projekts «Wo Kunst auf Wissenschaft trifft ­ Verschmutzungskapseln», abgeschlossen am 30. Oktober 2018

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der Weltgesundheitsorganisation bezüglich des Projektes «Wo Kunst auf Wissenschaft trifft ­ Verschmutzungskapseln».

B.

Vom 30. Oktober bis 1. November 2018 fand in der Zentrale der WHO die 1. Weltkonferenz der WHO zu Luftverschmutzung und Gesundheit statt. In diesem Zusammenhang wurde die Schweiz angefragt, einen finanziellen Beitrag zum Stadtprojekt «Pollution pods» zu leisten. Bei den pods (Kapseln) handelt es sich um eine Art Blasen, die an den Place des Nations installiert sind, in der Delegierte und die Öffentlichkeit zirkulieren können, um den Geruch von Luft in verschmutzten Städten wahrzunehmen.

C.

30 000 Franken.

D.

Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe d GSG.

E.

Das Abkommen ist am 30. Oktober 2018 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 30. November 2018 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

3677

BBl 2019

2.7.18

Abkommen zwischen der Schweiz und der UNO über das Projekt zur Schaffung eines «Hochrangigen Gremiums für digitale Zusammenarbeit», abgeschlossen am 8. August 2018

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der UNO bezüglich des Projekts zur Schaffung eines «Hochrangigen Gremiums für digitale Zusammenarbeit».

B.

Der Generalsekretär der UNO, Antonio Guterres, hat am 12. Juli 2018 die Schaffung eines hochrangigen Gremiums für digitale Zusammenarbeit angekündigt. Das Gremium setzt sich aus 20 herausragenden Persönlichkeiten unterschiedlicher Herkunft (Regierungen, Industrie, Start-ups, Wissenschaft und Zivilgesellschaft) zusammen. Ziel des Panels ist es, Möglichkeiten zur Stärkung der digitalen Governance zu identifizieren, indem konkrete Kooperationsmodelle zwischen allen Beteiligten in der digitalen Welt bereitgestellt werden. Das Sekretariat wird für 12 Monate in Genf und New York eingerichtet. Es wird die Arbeit des Gremiums materiell und logistisch unterstützen. Der Panel-Bericht und seine Empfehlungen werden dazu dienen, die Mitgliedstaaten bei ihren Konsultationen zu diesen Themen zu unterstützen, und werden einen hochrangigen Beitrag zur breiteren öffentlichen Debatte leisten.

C.

400 000 Franken.

D.

Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe d GSG.

E.

Das Abkommen ist am 8. August 2018 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2018 bis zum 30. Juni 2019 ab. Es kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

3678

BBl 2019

2.7.19

Abkommen zwischen der Schweiz und der «UNO für Gleichstellung der Geschlechter und die Stärkung der Frau» (UN Women) über einen Beitrag zur Miete des Verbindungsbüros von UN Women in Genf, abgeschlossen am 4. Dezember 2018

A.

Das Abkommen regelt die Bedingungen für den Beitrag der Schweiz an die Miete des UN-Women-Verbindungsbüros in Genf für 2019.

B.

UN Women ist die Organisation der Vereinten Nationen, die sich der Gleichstellung der Geschlechter und der Stärkung von Frauen widmet. UN Women wurde gegründet, um die Fortschritte bei der Verbesserung des Status von Frauen und Mädchen zu beschleunigen und ihren Bedürfnissen auf der ganzen Welt gerecht zu werden. UN Women hat im Oktober 2016 das UN-Women-Verbindungsbüro in Genf gegründet. Das Mandat des Verbindungsbüros besteht darin, das strategische Engagement von UN Women mit Stakeholdern in Genf und anderen Ländern zu erweitern, zu vertiefen und ihnen zu helfen, einen wirksamen Beitrag zur vollständigen Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter und zur Stärkung der Rolle von Frauen und Mädchen und ihrer Menschenrechte bis 2030 zu leisten.

UN Women hat um die Unterstützung der Schweiz für die Mietkosten des UN-Women-Verbindungsbüros in Genf für das Jahr 2019 gebeten.

C.

52 042 US-Dollar.

D.

Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe d GSG.

E.

Das Abkommen ist am 4. Dezember 2018 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019 ab. Es kann unter Einhaltung einer 30 Tagen Kündigungsfrist jederzeit gekündigt werden.

3679

BBl 2019

2.7.20

Abkommen zwischen der Schweiz und dem «UNO System Chief Executives Board for Coordination» bezüglich der Finanzierung des Projektes «Support to mainstreaming and scaling innovation in the UN system», abgeschlossen am 7. Dezember 2018

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit und der Verwendung der finanziellen Unterstützung der Schweiz für das definierte Förderprogramm.

B.

Das «UNO System Chief Executives Board for Coordination» (CEB) führt ein mehrstufiges Projekt durch, das Innovation im UNO-System beschleunigen, die Innovationsfähigkeiten unterstützen, Innovations-partnerschaften stärken und die Innovationskultur fördern soll. Es handelt sich bei diesem Projekt um eine Flagship-Initiative des CEB, die durch den UNO-Generalsekretär als Chair des CEB lanciert wurde.

C.

200 000 US-Dollar.

D.

Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe d GSG.

E.

Das Abkommen ist am 7. Dezember 2018 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum 31. Dezember 2019 ab. Im Falle eines Ausfalls des CEB-Sekretariats bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung kann die Schweiz diese Vereinbarung kündigen und die Erstattung des Beitrags verlangen.

3680

BBl 2019

2.7.21

Abkommen zwischen der Schweiz und dem UNOG bezüglich eines Beitrags zur Finanzierung der Stelle «Senior Mediation Officer» für die Periode 2019­2020, abgeschlossen am 3. Dezember 2018

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags der Schweiz zur Finanzierung der Stelle eines «Senior Political Affairs / Liaison Officer» beim UNOG für die Periode 2019-2020.

B.

Die Stelleninhaberin oder der Stelleninhaber wird namentlich die Aufgabe haben, die Koordination zwischen dem UNOG und dem UNO-Sitz in New York zu stärken, um die Sichtbarkeit des internationalen Genf und der guten Dienste der Schweiz zu verbessern. Die neue Stelle ist Teil der Fortführung der Massnahmen, die in der vom Bundesrat am 26. Juni 2013 zur Kenntnis genommenen Strategie zur Stärkung der Attraktivität und der Wettbewerbsfähigkeit des internationalen Genf aufgeführt sind.

C.

660 083 US-Dollar für 2019 und 2020.

D.

Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe d GSG.

E.

Das Abkommen ist am 3. Dezember 2018 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2020 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

3681

BBl 2019

2.7.22

Abkommen zwischen der Schweiz und dem UNOG bezüglich eines Beitrags an das «Perception Change Project», abgeschlossen am 7. Dezember 2018

A.

Das Abkommen regelt den Beitrag der Schweiz an das «Perception Change Project» des UNOG für die Jahre 2019­2020.

B.

Das Projekt soll die Wahrnehmung des internationalen Genf durch die genferischen, schweizerischen und internationalen Behörden verbessern. Das Projekt wird von der Schweiz seit 2014 unterstützt. Es handelt sich um ein Kommunikationskonzept, das insbesondere die Veröffentlichung von Infografiken und eine Kampagne in den sozialen Medien umfasst. Das Projekt deckt sich vollumfänglich mit dem fünften Schwerpunkt der Strategie zur Stärkung der Attraktivität und der Wettbewerbsfähigkeit des internationalen Genf, die der Bundesrat am 26. Juni 2013 zur Kenntnis genommen hat. Mit diesem Schwerpunkt sollen die Kommunikation des internationalen Genf und die Berichterstattung über das internationale Genf verbessert werden.

Das Projekt trägt also dazu bei, die Schweiz als Gaststaat besser bekannt zu machen.

C.

1,4 Millionen US-Dollar für 2019 et 2020.

D.

Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe d GSG.

E.

Das Abkommen ist am 7. Dezember 2018 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2020 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

3682

BBl 2019

2.7.23

Abkommen zwischen der Schweiz und der OSZE über einen Beitrag an ein Projekt des «OSCE Network of Think Tanks» zum Thema der konventionellen Rüstungskontrolle, abgeschlossen am 3. Dezember 2018

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an die OSZE im Juli 2018, namentlich die Finanzierung eines Teils der Kosten einer Studie zu konventioneller Rüstungskontrolle. Die OSZE umfasst 57 Teilnehmerstaaten und bildet eine wichtige Plattform für den politischen Dialog zu politisch-militärischen Themen wie unter anderem der Revitalisierung der konventionellen Rüstungskontrolle.

B.

Dieser Arbeitsbereich der OSZE korrespondiert mit den prioritären Handlungsfeldern der Schweiz in der OSZE gemäss aussenpolitischer Strategie 2016­2019 zur Förderung der Europäischen Sicherheit im Rahmen der OSZE. Die Studie soll dazu beitragen, konstruktive Ansätze einer für die Stabilität und Sicherheit wichtigen Rüstungskontrolle zu liefern. Sie soll im Rahmen des Schweizer Vorsitzes des politisch-militärischen Forums für Sicherheitskooperation im 1. Quartal 2019 vorgestellt werden.

C.

20 000 Euro.

D.

Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 3. Dezember 2018 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2018 bis zum 15. März 2019 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

3683

BBl 2019

2.7.24

Abkommen zwischen der Schweiz und der OSZE bezüglich eines Beitrags zur Machbarkeitsstudie für die Gründung eines thematischen Zentrums der OSZE in der zweiten Dimension der Sicherheit, abgeschlossen am 28. November 2018

A.

Das Abkommen definiert die Bedingungen des Schweizer Beitrags für eine Machbarkeitsstudie über eine mögliche Gründung eines thematischen Zentrums der OSZE in Astana, das der zweiten Dimension der Sicherheit gewidmet sein soll. Langfristig hat das thematische Zentrum zum Ziel, die Fähigkeit der OSZE im Bereich der Recherchearbeit, der Analysen und der politischen und technischen Beratung bezüglich Tendenzen und Herausforderungen im Bereich der wirtschaftlichen und ökologischen Sicherheit zu stärken.

B.

Dieses Projekt bezweckt die Stärkung der europäischen Sicherheit und reiht sich in die Strategie der Aussenpolitik 2016­2019 ein. Die OSZE ist mit ihren 57 Mitgliedstaaten und 11 Partnerstaaten die grösste regionale Sicherheitsorganisation der Welt. Das Ziel dieses Projektes ist es, die Fähigkeit der OSZE in der politischen und technischen Beratung in den Bereichen Wirtschaft und Umwelt einschliesslich deren Auswirkung auf die Sicherheit und deren Kooperationspotenzial zu stärken.

C.

14 000 Franken.

D.

Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 28. Dezember 2018 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2018 bis zum 31. Dezember 2019 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

3684

BBl 2019

2.7.25

Anhang zum Finanzverwaltungsabkommen zwischen den Beitragsstaaten und dem Internationalen Sekretariat der NATO betreffend den Fonds für spezielle Verwendungszwecke für die Stärkung der Integrität und Bekämpfung der Korruption im Verteidigungssektor, abgeschlossen am 19. Dezember 2018

A.

Das Abkommen betrifft einen finanziellen Beitrag der Schweiz an den Fonds für spezielle Verwendungszwecke für die Stärkung der Integrität und Bekämpfung der Korruption im Verteidigungssektor.

B.

Der Fonds hat zum Ziel, die regionale und die öffentliche Sicherheit zu verbessern. Dazu werden mit den interessierten Ländern mehrjährige Programme vereinbart und praktische Hilfsmittel zur Verfügung gestellt.

C.

125 000 Franken. Beteiligung an der Partnerschaft für den Frieden.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetztes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte.

E.

Das Abkommen ist am 19. Dezember 2018 in Kraft getreten. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

3685

BBl 2019

2.7.26

Anhang zum Finanzverwaltungsabkommen zwischen den Beitragsstaaten und dem Internationalen Sekretariat der NATO betreffend einen vierten Fonds für spezielle Zwecke der Verwendung in Jordanien, abgeschlossen am 19. Dezember 2018

A.

Das Abkommen betrifft einen finanziellen Beitrag der Schweiz zum vierten Fonds für Zwecke der Verwendung im Bereich der Modernisierung der Lagerung von Waffen und Munition sowie deren Vernichtung in Jordanien.

B.

Der Fonds hat zum Ziel, die regionale und die öffentliche Sicherheit zu verbessern. Dazu wird Jordanien im Fähigkeitsaufbau zur Verwaltung und Lagerung von Waffen und Munition unterstützt, und es wird eine regionale Plattform für Expertise in diesem Bereich geschaffen.

C.

50 000 Franken. Beteiligung an der Partnerschaft für den Frieden.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetztes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte.

E.

Das Abkommen ist am 19. Dezember 2018 in Kraft getreten. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

3686

BBl 2019

2.7.27

Anhang zum Finanzverwaltungsabkommen zwischen den Beitragsstaaten und dem Internationalen Sekretariat der NATO betreffend den NATO-PfP-Fonds für spezielle Zwecke der Verwendung im Bereich der Vernichtung von konventioneller Munition in Serbien, abgeschlossen am 19. Dezember 2018

A.

Das Abkommen betrifft einen finanziellen Beitrag der Schweiz zum Fonds für Zwecke der Verwendung im Bereich der Vernichtung von konventioneller Munition in Serbien.

B.

Der Fonds hat zum Ziel, Serbien bei der Vernichtung von 8000 Tonnen Antipersonenminen, konventioneller Munition und Kleinwaffen zu unterstützen.

C.

115 000 Franken. Beteiligung an der Partnerschaft für den Frieden.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetztes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte.

E.

Das Abkommen ist am 19. Dezember 2018 in Kraft getreten. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

3687

BBl 2019

2.7.28

Anhang zum Finanzverwaltungsabkommen zwischen den Beitragsstaaten und dem Internationalen Sekretariat der NATO betreffend den NATO-PfP-Fonds für spezielle Zwecke der Verwendung im Bereich der Vernichtung von konventioneller Munition, Kleinwaffen und leichten Waffen in der Ukraine ­ Phase II, abgeschlossen am 19. Dezember 2018

A.

Das Abkommen betrifft einen finanziellen Beitrag der Schweiz zur Phase II des Fonds für Zwecke der Verwendung im Bereich der Vernichtung von konventioneller Munition, Kleinwaffen und leichten Waffen in der Ukraine.

B.

Der Fonds hat zum Ziel, die regionale und die öffentliche Sicherheit zu verbessern. Dazu werden 366 000 Kleinwaffen und leichte Waffen sowie 76 000 Tonnen konventionelle Munition vernichtet werden.

C.

75 000 Franken. Beteiligung an der Partnerschaft für den Frieden.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetztes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte.

E.

Das Abkommen ist am 19. Dezember 2018 in Kraft getreten. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

3688

BBl 2019

2.7.29

23

Abkommen zwischen der Schweiz und der UNESCO bezüglich einer finanziellen Unterstützung der Schweiz für ein Projekt zur Ermutigung der Ratifizierung und zur Verbesserung der Umsetzung des Haager Abkommens von 1954 für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten und seiner beiden Protokolle von 1954 und 1999, abgeschlossen am 13. Dezember 2018

A.

Das Abkommen definiert den Inhalt und die Modalitäten des finanziellen Beitrags der Schweiz für ein Projekt zur Ermutigung der Ratifizierung und Verbesserung der Umsetzung des Haager Abkommens vom 14. Mai 195423 für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten und seiner beiden Protokolle von 1954 und 1999.

B.

Trotz eines umfassenden internationalen Rechtsrahmens, der das kulturelle Erbe weltweit vor Kriegsschäden schützen soll, findet die Zerstörung von Kulturgut während bewaffneter Konflikte immer noch statt. Es ist daher wichtiger denn je, dass mehr Länder dem Haager Übereinkommen von 1954 und seinen beiden Protokollen beitreten und die ordnungsgemässe Umsetzung dieser Instrumente auf globaler Ebene fördern. Um diese Ziele zu erreichen, hat die UNESCO die Gelegenheit des zwanzigsten Jahrestages der Annahme des zweiten der oben genannten Protokolle im Jahr 2019 ergriffen, um ein Projekt zu entwerfen, das verschiedene Bestandteile umfasst, darunter die Entwicklung von Informationsmaterial und Unterstützungsmassnahmen für die Behörden der Mitgliedsstaaten der UNESCO. Dieses Projekt wurde 2018 als Priorität festgelegt, um die Aktivität der UNESCO zu unterstützen.

C.

97 000 Franken.

D.

Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 13. Dezember 2018 in Kraft getreten und gilt bis zum 15. Juni 2020. Das Abkommen kann von den Parteien im gegenseitigen Einvernehmen oder unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

SR 0.520.3

3689

BBl 2019

2.7.30

24

Abkommen zwischen der Schweiz und der UNESCO bezüglich einer finanziellen Unterstützung der Schweiz für die Finanzierung der internationalen Konferenz zum zwanzigsten Jahrestag des Zweiten Protokolls zum Haager Übereinkommen von 1999 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, abgeschlossen am 13. Dezember 2018

A.

Das Abkommen definiert den Inhalt und die Modalitäten des finanziellen Beitrags der Schweiz an die internationale Konferenz zum zwanzigsten Jahrestag des Zweiten Protokolls vom 26. März 199924 zum Haager Übereinkommen von 1999 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten.

B.

Trotz eines umfassenden internationalen Rechtsrahmens, der das kulturelle Erbe weltweit vor Kriegsschäden schützen soll, findet die Zerstörung von Kulturgut während bewaffneter Konflikte immer noch statt. Es ist daher wichtiger denn je, dass mehr Länder dem Haager Übereinkommen von 1954 und seinen beiden Protokollen beitreten und die ordnungsgemässe Umsetzung dieser Instrumente auf globaler Ebene fördern. Um diese Ziele zu erreichen, hat die UNESCO die Gelegenheit des zwanzigsten Jahrestages der Annahme des zweiten der oben genannten Protokolle im Jahr 2019 ergriffen, um ein Projekt zu entwerfen, das verschiedene Bestandteile umfasst, darunter die Organisation einer internationalen Konferenz, die vom 25. bis 26. April 2019 in Genf stattfindet. Die UNESCO hat die Unterstützung der Schweiz zur Finanzierung dieser Konferenz gefordert

C.

165 000 Franken.

D.

Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 13. Dezember 2018 in Kraft getreten und gilt bis zum 15. Dezember 2019. Das Abkommen kann von den Parteien im gegenseitigen Einvernehmen oder unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

SR 0.520.33

3690

BBl 2019

2.7.31

Abkommen zwischen der Schweiz und UNIDIR bezüglich des «Geneva Dialogue on Responsible Behaviour in Cyberspace», abgeschlossen am 15. Juni 2018

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Zusammenarbeit der Schweiz mit und der finanziellen Unterstützung der Schweiz für UNIDIR im Hinblick auf die Schweizer Initiative «Geneva Dialogue on Responsible Behaviour in Cyberspace».

B.

Der «Geneva Dialogue» hat zum Ziel, die Rollen und Verantwortlichkeiten aller relevanten Akteure im Cyber-Raum zu klären (Staaten, Unternehmen, Zivilgesellschaft, Wissenschaft). Damit leistet die Initiative einen Beitrag an einen freien, sicheren und offenen Cyber-Raum. Die Initiative dient auch der Stärkung Genfs als Diskussionsplattform für Cybersicherheit.

C.

40 000 Franken.

D.

Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe d GSG.

E.

Das Abkommen ist am 15. Juni 2018 in Kraft getreten. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

3691

BBl 2019

2.7.32

Abkommen zwischen der Schweiz und UNIDIR über der Gewährung einer Kernfinanzierung zugunsten des allgemeinen Funktionierens von UNIDIR im Jahr 2018, abgeschlossen am 10. September 2018

A.

Das Abkommen definiert Umfang und Modalitäten der von der Schweiz gewährten Kernfinanzierung zugunsten von UNIDIR.

B.

UNIDIR mit Sitz in Genf betreibt unabhängige Forschung im Bereich der Sicherheits- und Abrüstungspolitik. Das Institut versorgt die Weltgemeinschaft mit detaillierten und umfassenden Daten zur Weltsicherheitslage, zum Wettrüsten und zur Abrüstung, mit dem Ziel, durch Verhandlungen die internationale Sicherheit und wirtschaftlich und soziale Entwicklung aller Völker zu fördern. Die allgemein guten und anerkannten Leistungen von UNIDIR kommen auch der Schweiz zugute. Ausserdem stärkt UNIDIR den Abrüstungsstandort Genf. Die Gewährung der Kernfinanzierung zugunsten des allgemeinen Funktionierens ermöglicht es UNIDIR, die Arbeit weiterzuführen.

C.

80 000 US-Dollar.

D.

Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 10. September 2018 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2018 ab. Falls UNIDIR die vertraglich vereinbarten Verpflichtungen nicht einhält, kann die Schweiz das Abkommen kündigen und die (Teil-) Rückerstattung des Beitrags verlangen.

3692

BBl 2019

2.7.33

Abkommen zwischen der Schweiz und UNIDIR bezüglich eines finanziellen Beitrags der Schweiz an UNIDIR zur Durchführung des fünften Treffens der «Global Commission on Stability in Cyberspace» in Genf, abgeschlossen am 14. Dezember 2018

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags an UNIDIR für die Durchführung des fünften Treffens der «Global Commission on the Stability in Cyberspace» in Genf vom 22. und 23. Januar 2019.

B.

Die finanzielle Unterstützung dieses Treffens der Kommission dient der Stärkung Genfs als Diskussionsplattform für die Cybersicherheit.

C.

28 000 US-Dollar.

D.

Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe d GSG.

E.

Das Abkommen ist am 14. Dezember 2018 in Kraft getreten. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

3693

BBl 2019

2.7.34

Abkommen zwischen der Schweiz und UNITAR bezüglich der Gewährung einer Kernfinanzierung zugunsten des allgemeinen Funktionierens von UNITAR für die Jahre 2018 und 2019, abgeschlossen am 8. Juni 2018

A.

Das Abkommen definiert Umfang und Modalitäten der gewährten Kernfinanzierung zugunsten von UNITAR.

B.

UNITAR mit Sitz in Genf organisiert Aus- und Weiterbildung in multilateraler Diplomatie und internationaler Zusammenarbeit für Diplomaten und internationales Verwaltungspersonal. Die Tätigkeiten von UNITAR sind von hoher Qualität und allgemein anerkannt. Sie stellen sowohl für das UNOSystem als auch für die Schweiz einen Mehrwert dar. Darüber hinaus stärkt UNITAR die Rolle Genfs als globales Zentrum für Wissensvermittlung und Gouvernanz. Die Gewährung einer Kernfinanzierung zugunsten des allgemeinen Funktionierens von UNITAR ermöglicht es dem Institut, sein Angebot aufrechtzuerhalten.

C.

200 000 US-Dollar.

D.

Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 8. Juni 2018 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2019 ab. Falls UNITAR die vertraglich vereinbarten Verpflichtungen nicht einhält, kann die Schweiz das Abkommen kündigen und die (Teil-) Rückerstattung des Beitrags verlangen.

3694

BBl 2019

2.7.35

Abkommen zwischen der Schweiz und UNITAR über die Finanzierung eines Trainingskurses für neue Delegierte des 5. Ausschusses der UNO-Generalversammlung, abgeschlossen am 3. August 2018

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit und der Verwendung der finanziellen Unterstützung der Schweiz an das Training für neue Delegierte des 5. Ausschusses der UNO-Generalversammlung, die im September 2018 in New York stattfand.

B.

UNITAR mit Sitz in Genf organisiert Aus- und Weiterbildung in multilateraler Diplomatie und internationaler Zusammenarbeit für Diplomaten und internationales Verwaltungspersonal. Für neue Delegierte des 5. Ausschusses der UNO-Generalversammlung bietet das Training eine einmalige Gelegenheit, sich ein breites Grundwissen zu den wichtigsten Themen, Playern und Prozessen im Kontext des 5. Ausschusses anzueignen. Das Training bietet der Schweiz eine ausgezeichnete Plattform, um Bewusstsein und Sympathie für thematische Schwerpunkte der Schweiz zu stärken.

C.

30 000 US-Dollar.

D.

Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 3. August 2018 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. August bis zum 31. Dezember 2018 ab. Falls UNITAR die vertraglich vereinbarten Verpflichtungen nicht einhält, kann die Schweiz das Abkommen kündigen und die (Teil-) Rückerstattung des Beitrags verlangen.

3695

BBl 2019

2.7.36

Abkommen zwischen der Schweiz und UNITAR bezüglich der Finanzierung einer Ausbildungswerkstatt über den UNOG-Haushaltsprozess für Delegierte ausländischer Missionen in Genf, abgeschlossen am 28. September 2018

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit und der Verwendung der finanziellen Unterstützung der Schweiz an die Ausbildungswerkstatt.

B.

UNITAR mit Sitz in Genf organisiert Aus- und Weiterbildung in multilateraler Diplomatie und internationaler Zusammenarbeit für Diplomaten und internationales Verwaltungspersonal. Für Delegierte von ausländischen Missionen in Genf bietet die Ausbildungswerkstatt eine einmalige Gelegenheit, sich ein breites Grundwissen zu den UN-Budget-Prozessen anzueignen. Die Ausbildungswerkstatt bietet der Schweiz eine ausgezeichnete Plattform, um Bewusstsein und Sympathie für thematische Schwerpunkte der Schweiz zu stärken.

C.

14 000 US-Dollar.

D.

Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 28. September 2018 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September bis zum 31. Oktober 2018 ab. Falls UNITAR die vertraglich vereinbarten Verpflichtungen nicht einhält, kann die Schweiz das Abkommen kündigen und die (Teil-) Rückerstattung des Beitrags verlangen.

3696

BBl 2019

2.7.37

Abkommen zwischen der Schweiz und UNITAR bezüglich des 2019-Seminars für Sonder- und persönliche Vertreter und Gesandte des UNO-Generalsekretärs, abgeschlossen am 13. Dezember 2018

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit und der Verwendung der finanziellen Unterstützung der Schweiz an das Seminar für Sonder- und persönliche Vertreter und Gesandte des UNO-Generalsekretärs, das im Frühling 2019 stattfindet.

B.

Das Seminar trägt massgeblich zur Verbesserung der Doktrin von UNOFriedensmissionen bei und bietet für Sonder- und persönliche Vertreter und Gesandte des UNO-Generalsekretärs eine einmalige Gelegenheit, sich über ihre Erfahrungen auszutauschen und gemeinsame Strategien zu erarbeiten.

Das Seminar bietet der Schweiz eine ausgezeichnete Plattform, um ihre Visibilität in diesem Bereich zu erhöhen und um Kontakte auf höchstem Niveau zu knüpfen und zu pflegen.

C.

300 000 US-Dollar.

D.

Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe d GSG.

E.

Das Abkommen ist am 13. Dezember 2018 in Kraft getreten und gilt bis zum 31. Juli 2019. Es kann schriftlich innerhalb von 30 Tagen gekündigt werden.

3697

BBl 2019

2.7.38

Abkommen zwischen der Schweiz und UNRISD bezüglich der Gewährung einer Kernfinanzierung zugunsten des allgemeinen Funktionierens von UNRISD im Jahr 2018, abgeschlossen am 25. Januar 2018

A.

Das Abkommen definiert Umfang und Modalitäten der von der AIO des EDA gewährten Kernfinanzierung zugunsten von UNRISD.

B.

UNRISD mit Sitz in Genf betreibt unabhängige Forschung im Bereich der sozialen Entwicklung. Die Tätigkeiten von UNRISD sind von hoher Qualität und allgemein anerkannt. Sie stellen sowohl für das UNO-System als auch für die Schweiz einen Mehrwert dar. Darüber hinaus stärkt UNRISD die Rolle Genfs als globales Zentrum für Wissensvermittlung und Gouvernanz.

Die Gewährung einer Kernfinanzierung zugunsten des allgemeinen Funktionierens ermöglicht es dem Institut, sein Angebot aufrechtzuerhalten.

C.

100 000 US-Dollar.

D.

Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 25. Januar 2018 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2018 ab. Falls UNRISD die vertraglich vereinbarten Verpflichtungen nicht einhält, kann die Schweiz das Abkommen kündigen und die (Teil-)Rückerstattung des Beitrags verlangen.

3698

BBl 2019

2.7.39

Abkommen zwischen der Schweiz und dem UNODC für die Finanzierung eines Projekts, das die Einhaltung der Rechte der Kinder in der Terrorismusbekämpfung unterstützt, abgeschlossen am 10. Oktober 2018

A.

Das Abkommen regelt die Zusammenarbeits- und Zahlungsmodalitäten mit dem UNODC sowie die Verpflichtungen der Empfänger betreffend die Verwendung der Gelder und die Berichterstattung darüber.

B.

Der Kredit wird verwendet, um gezielt die Einhaltung der Kinderrechte in der Terrorismusbekämpfung zu fördern und Staaten hierin zu unterstützen.

C.

100 000 US-Dollar.

D.

Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 10. Oktober 2018 in Kraft getreten und ist für die Zeitdauer vom 1. August 2018 bis zum 31. Dezember 2019 gültig. Falls UNODC vertraglich vereinbarten Verpflichtungen nicht einhält, kann die Schweiz das Abkommen kündigen und die (Teil-)Rückerstattung des Beitrags verlangen.

3699

BBl 2019

2.7.40

Abkommen zwischen der Schweiz und dem UNODC betreffend die Finanzierung eines Projektes, das die Einhaltung des Völkerrechts in der Terrorismusbekämpfung unterstützt, abgeschlossen am 9. November 2018

A.

Das Abkommen regelt die Zusammenarbeits- und Zahlungsmodalitäten mit dem UNODC sowie die Verpflichtungen der Empfänger betreffend die Verwendung der Gelder und die Berichterstattung darüber.

B.

Der Kredit wird verwendet für die Ausarbeitung eines Handbuchs über den völkerrechtlichen Rahmen, der in der Terrorismusbekämpfung anwendbar ist, namentlich die Menschenrechte, das Flüchtlingsrecht, das humanitäre Völkerrecht und die Waffenkontrolle.

C.

50 000 US-Dollar.

D.

Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 9. November 2018 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 5. November 2018 bis zum 31. Mai 2019 ab. Falls UNODC die vertraglich vereinbarten Verpflichtungen nicht einhält, kann die Schweiz das Abkommen kündigen und die (Teil-)Rückerstattung des Beitrags verlangen.

3700

BBl 2019

2.7.41

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DV, und dem UNOCT für die Finanzierung eines Projekts, das die Einhaltung der Menschenrechte und die Rolle der Zivilgesellschaft in der Prävention von gewalttätigem Extremismus unterstützt, abgeschlossen am 7. Dezember 2018

A.

Das Abkommen regelt die Zusammenarbeits- und Zahlungsmodalitäten mit dem Büro der Vereinten Nationen gegen den Terrorismus (UNOCT) sowie die Verpflichtungen der Empfänger betreffend die Verwendung der Gelder und die Berichterstattung darüber.

B.

Der Kredit wird verwendet, um gezielt die Einhaltung der Menschenrechte und die Rolle der Zivilgesellschaft in der Prävention von gewalttätigem Extremismus und in der Terrorismusbekämpfung zu unterstützen.

C.

100 000 US-Dollar.

D.

Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 7. Dezember 2018 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2018 bis zum 31. Mai 2019 ab. Falls UNOCT die vertraglich vereinbarten Verpflichtungen nicht einhält, kann die Schweiz das Abkommen kündigen und die (Teil-)Rückerstattung des Beitrags verlangen.

3701

BBl 2019

2.7.42

Abkommen zur Finanzierung von freiwilligen Aktionen zugunsten des Völkerrechts

A.

Im Berichtsjahr wurden drei völkerrechtliche Verträge mit zwischenstaatlichen Organisationen über die Verwendung von Beträgen von je weniger als 20 000 Franken aus dem Kredit für freiwillige Aktionen zugunsten des Völkerrechts abgeschlossen. Aufgrund der geringfügigen Beträge werden diese Vereinbarungen nicht einzeln im Bericht aufgeführt.

B.

Der Kredit wird verwendet, um gezielt Projekte von zwischenstaatlichen Organisationen, Forschungszentren, Hochschulen, Nichtregierungsorganisationen und anderen Akteuren der Zivilgesellschaft zu unterstützen. In den ausgewählten Projekten geht es z. B. um das humanitäre Völkerrecht, die Strafgerichtsbarkeit oder die Menschenrechte. Sie sollen die Kodifizierung fördern und die Einhaltung des Völkerrechts verbessern. Die Abkommen regeln die Zahlungsmodalitäten sowie die Verpflichtungen der Empfänger betreffend die Verwendung der Gelder und die Berichterstattung darüber.

C.

31 370 Franken.

D.

Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.

E.

Die Abkommen sind jeweils für die Dauer der Projekte abgeschlossen und werden mit der Ablieferung des Schlussberichts hinfällig.

3702

BBl 2019

3

Eidgenössisches Departement des Innern

3.1

Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Schweiz und Brasilien über soziale Sicherheit, abgeschlossen am 25. Juli 2018

25

A.

Die Verwaltungsvereinbarung regelt die Anwendungsvorschriften des Abkommens zwischen der Schweiz und Brasilien über soziale Sicherheit, das am 4. April 2014 abgeschlossen wurde (noch nicht in Kraft). Sie bezeichnet die Verbindungsstellen und die zuständigen Träger und legt die Verwaltungsabläufe fest.

B.

Gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens vereinbaren die zuständigen Behörden die Durchführungsbestimmungen.

C.

Keine.

D.

Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens zwischen der Schweiz und Brasilien über soziale Sicherheit25.

E.

Die Vereinbarung wird am selben Tag in Kraft treten wie das Abkommen.

Die Schweiz hat die Notifikation am 19. Mai 2016 vorgenommen. Sie bleibt anwendbar, solange das Abkommen in Kraft ist.

BBl 2014 8833

3703

BBl 2019

3.2

26 27

Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Montenegro über soziale Sicherheit, abgeschlossen am 7. Oktober 201026

A.

Die Vereinbarung regelt die Anwendungsvorschriften des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Montenegro über soziale Sicherheit, das auch am 7. Oktober 2010 abgeschlossen wurde. Sie bezeichnet die Verbindungsstellen und die zuständigen Träger und legt die Verwaltungsabläufe fest.

B.

Gemäss Artikel 26 Ziffer 1 des Abkommens vereinbaren die zuständigen Behörden die Durchführungsbestimmungen.

C.

Keine.

D.

Artikel 26 Ziffer 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Montenegro über soziale Sicherheit27.

E.

Die Vereinbarung ist am 1. Januar 2019, d. h. am selben Tag in Kraft getreten wie das Abkommen über soziale Sicherheit und bleibt anwendbar, solange das Abkommen in Kraft ist.

SR 0.831.109.573.11 SR 0.831.109.573.1

3704

BBl 2019

3.3

28 29

Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und Serbien über soziale Sicherheit, abgeschlossen am 11. Oktober 201028

A.

Die Vereinbarung regelt die Anwendungsvorschriften des Abkommens zwischen der Schweiz und Serbien über soziale Sicherheit, das auch am 11. Oktober 2010 abgeschlossen wurde. Sie bezeichnet die Verbindungsstellen und die zuständigen Träger und legt die Verwaltungsabläufe fest.

B.

Gemäss Artikel 25 Nummer 1 des Abkommens vereinbaren die zuständigen Behörden die Durchführungsbestimmungen.

C.

Keine.

D.

Artikel 25 Nummer 1 des Abkommens zwischen der Schweiz und Serbien über soziale Sicherheit29.

E.

Die Vereinbarung trat am 1. Januar 2019 in Kraft, am selben Tag wie das Abkommen über soziale Sicherheit, und bleibt anwendbar, solange das Abkommen in Kraft ist.

SR 0.831.109.682.11 SR 0.831.109.682.1

3705

BBl 2019

3.4

Abkommen zwischen der Schweiz und Liechtenstein über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der musikalischen Bildung, abgeschlossen am 25. Mai 2018

A.

Gestützt auf Artikel 12 Absatz 2 des Kulturförderungsgesetzes vom 11. Dezember 200930 (KFG) führt der Bund (Bundesamt für Kultur) seit dem 1. Januar 2016 das Programm «Jugend und Musik» (J+M). Das Programm ist Teil der Massnahmen zur Umsetzung der neuen Verfassungsbestimmung zur musikalischen Bildung (Art. 67a BV31).

Das Abkommen zwischen der Schweiz und Liechtenstein über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der musikalischen Bildung regelt die Eckwerte für die Teilnahme von Liechtenstein am Programm J+M. Es orientiert sich in seiner Struktur am Abkommen über die Teilnahme von Liechtenstein am Programm Jugend und Sport32.

30 31 32

B.

Liechtenstein bekundete seit dem Start der Arbeiten am Programm J+M ein Interesse an der Teilnahme. Am 30. März 2015 wurde in Vaduz eine rechtlich unverbindliche Absichtserklärung zur Zusammenarbeit auf dem Gebiet der musikalischen Bildung unterzeichnet. Damit wurde der Grundstein für die Regelung der Teilnahme von Liechtenstein am Programm J+M gelegt.

C.

Keine.

D.

Artikel 22 KFG.

E.

Das Abkommen tritt 30 Tage nach Eingang der letzten schriftlichen Notifikation in Kraft, durch die sich die Parteien gegenseitig über den Abschluss der dafür erforderlichen internen Verfahren unterrichten. Die Schweiz hat die Notifikation am 14. November 2018 vorgenommen. Das Abkommen kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

SR 442.1 SR 101 SR 0.415.951.41

3706

BBl 2019

4

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement

4.1

Abkommen zwischen der Schweiz und der Mongolei über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, abgeschlossen am 5. April 201833

33

A.

Das Abkommen beinhaltet die Rückübernahme durch eine Vertragspartei ihrer eigenen Staatsangehörigen, welche die geltenden Einreise- oder Aufenthaltsbedingungen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nicht oder nicht mehr erfüllen.

B.

Das Abkommen wurde angesichts der bestehenden Gesamtproblematik betreffend die Steuerung von Migrationsbewegungen nach Europa abgeschlossen. Es macht ein wichtiges Element der Schweizer Zusammenarbeit mit Drittstaaten aus.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe b AuG.

E.

Das Abkommen ist am 1. Juli 2018 in Kraft getreten. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.

SR 0.142.115.729

3707

BBl 2019

4.2

34

Abkommen zwischen der Schweiz und der Mongolei über die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber von Diplomaten-, Dienst- und offiziellen Pässen, abgeschlossen am 5. April 201834

A.

Das Abkommen sieht vor, dass alle Personen, die einen gültigen Diplomaten-, Dienst- oder offiziellen Pass einer der beiden Vertragsparteien besitzen und Mitglied einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung ihres Staates sind oder ihren Staat bei einer internationalen Organisation auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates vertreten, für die Einreise und während der Dauer ihrer Funktion von der Visumpflicht befreit sind. Weiter werden Personen im Besitz eines gültigen Diplomaten-, Dienst- oder offiziellen Passes einer der beiden Vertragsparteien auch bei anderen Reisezwecken für die Einreise und für Aufenthalte von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen von der Visumpflicht befreit, sofern sie dabei keiner Erwerbstätigkeit nachgehen.

B.

Das Abkommen wurde gemeinsam mit dem Rückübernahmeabkommen, verhandelt.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Das Abkommen ist am 16. Juni 2018 in Kraft getreten. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

SR 0.142.115.722

3708

BBl 2019

4.3

Abkommen zwischen der Schweiz und Libanon über die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaber eines Diplomatenpasses, abgeschlossen am 27. August 2018

A.

Das Abkommen sieht vor, dass alle Personen, die einen gültigen heimatlichen Diplomatenpass einer der beiden Vertragsparteien besitzen und Mitglied einer diplomatischen Mission, eines konsularischen Postens oder einer ständigen Mission ihres Staates sind, ohne Visum in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einreisen und sich dort während der Dauer ihrer Tätigkeit aufhalten können. Mit dem Abkommen werden ebenfalls Personen im Besitz eines gültigen heimatlichen Diplomatenpasses der einen Vertragspartei für die Einreise oder für Aufenthalte von höchstens 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei von der Visumpflicht befreit.

B.

Die zuständigen libanesischen Behörden haben die Schweiz im Jahre 2015 angefragt, ein Abkommen über die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaber eines Diplomatenpasses abzuschliessen.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Das Abkommen tritt 30 Tage nach Eingang der letzten schriftlichen Notifikation, durch die sich die Parteien gegenseitig über den Abschluss der dafür erforderlichen innerstaatlichen Verfahren unterrichten. Die Schweiz hat die Notifikation am 18. September 2018 vorgenommen. Das Abkommen kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tage schriftlich gekündigt werden.

3709

BBl 2019

4.4

35 36

Abkommen zwischen der Schweiz und Marokko über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomaten-, Sonder- oder Dienstpasses, abgeschlossen am 2. Mai 201835

A.

Das Abkommen sieht vor, dass alle Personen, die einen gültigen Diplomaten-, Sonder- oder Dienstpass einer der beiden Vertragsparteien besitzen und Mitglied einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung ihres Staates sind oder ihren Staat bei einer internationalen Organisation auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates vertreten, für die Einreise und während der Dauer ihrer Funktion von der Visumpflicht befreit sind. Weiter werden Personen im Besitz eines gültigen Diplomaten-, offiziellen oder Dienstpasses einer der beiden Vertragsparteien auch bei anderen Reisezwecken für die Einreise und für Aufenthalte von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen von der Visumpflicht befreit, sofern sie dabei keiner Erwerbstätigkeit nachgehen.

B.

Die Schweiz hat bisher auf unterschiedliche Weise Inhaberinnen und Inhaber von Diplomaten-, Sonder- oder Dienstpässen von der Visumpflicht befreit. Einerseits bestehen bilaterale Abkommen, in denen der von der Befreiung betroffene Personenkreis und der vom Abkommen erfasste Aufenthaltszweck definiert werden. Andererseits werden in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und Visumerteilung (VEV)36 zwei Staaten ­ Bolivien und Marokko ­ aufgeführt, bei denen die Befreiung von der Visumpflicht für den genannten Personenkreis unilateral per Verordnung, pauschal und ohne nähere Bestimmungen geregelt ist. Mit dem Ziel einer Rechtsangleichung könnte Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b VEV aufgehoben werden. Marokko wurde daher dazu eingeladen, ein der heutigen Rechtslage entsprechendes, bilaterales Abkommen mit der Schweiz auszuhandeln.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Das Abkommen ist am 17. August 2018 in Kraft getreten. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

SR 0.142.115.492 SR 142.204

3710

BBl 2019

4.5

37

Abkommen in Form eines Notenaustausches zwischen der Schweiz und Marokko betreffend die Seitenakkreditierung des in Tunesien stationierten Schweizerischen Polizeiattachés in Marokko, abgeschlossen am 15. März 2018

A.

Das Abkommen gibt der Schweiz das Recht, den in Tunesien stationierten Polizeiattaché in Marokko zu akkreditieren.

B.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Akkreditierung des Attachés und hat die Förderung und Beschleunigung der Polizeizusammenarbeit zum Ziel, namentlich durch Hilfestellung im Bereich der Amts- und Rechtshilfe in Strafsachen.

C.

Keine.

D.

Artikel 5 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 199437 über die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes und gemeinsame Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten (ZentG).

E.

Das Abkommen ist am 15. März 2018 in Kraft getreten. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

SR 360

3711

BBl 2019

5

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

5.1

Militärische Ausbildungszusammenarbeit Einleitung

Die militärische Ausbildungszusammenarbeit hat nebst dem Erreichen und Erhalten der militärischen Einsatzfähigkeit und der Weiterentwicklung der Streitkräfte auch zum Ziel, die Kooperationsfähigkeit zu verbessern, um damit die strategische Handlungsfreiheit zu erhöhen.

3712

BBl 2019

5.1.1

Durchführungsbestimmung zur Vereinbarung vom 29. September 2003 zwischen der Schweiz und Deutschland über die Zusammenarbeit der Streitkräfte auf dem Gebiet der Ausbildung im Hinblick auf den Austausch von Offizieren zwischen dem Ausbildungszentrum der Bundeswehr in Münster und dem schweizerischen Lehrverband Panzer und Artillerie in Thun, abgeschlossen am 3. Juli 2018

A.

Die Durchführungsbestimmung regelt in Ausführung der übergeordneten Ausbildungsvereinbarung die Details hinsichtlich des Austauschs von je einem Offizier in die jeweilige militärische Dienststelle des Partnerlandes.

B.

Der Austausch bietet den teilnehmenden Offizieren die Möglichkeit zum Erfahrungsaustausch und zur Erfahrungsvermittlung. Der Austausch stärkt die Partnerschaft der beiden Länder.

C.

Keine.

D.

Artikel 48a MG.

E.

Die Durchführungsbestimmung ist am 3. Juli 2018 in Kraft getreten. Sie kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

3713

BBl 2019

5.1.2

Durchführungsbestimmung zur Vereinbarung vom 29. September 2003 zwischen der Schweiz und Deutschland über die Zusammenarbeit der Streitkräfte auf dem Gebiet der Ausbildung im Hinblick auf die Teilnahme von Angehörigen der Bundeswehr an der Schiessausbildung «Schiessen im Hochgebirge TIRO ALTO», abgeschlossen am 1. Oktober 2018

A.

Die Durchführungsbestimmung regelt die logistischen Aspekte und weitere rechtliche Aspekte für die Artillerieschiessübung Tiro Alto 2018 vom 14. bis 20. Oktober 2018 in der Schweiz. Die Übung ermöglichte es den Teilnehmern der deutschen Bundeswehr, die technischen Feinheiten des Artillerieschiessens im Hochgebirge unter schweizerischer Leitung und in Zusammenarbeit mit Schweizerischen Artillerieabteilungen zu erlernen.

B.

Die Übung bietet den teilnehmenden Angehörigen der deutschen Bundeswehr ein interessantes Übungsspektrum unter alpinen Bedingungen. Die Teilnahme erfolgte auf Antrag Deutschlands aufgrund der positiven Erfahrung der vergangenen Übungen.

C.

Keine.

D.

Artikel 48a Absatz MG.

E.

Die Durchführungsbestimmung ist am 1. Oktober 2018 in Kraft getreten. Sie kann unter Einhaltung einer Frist von 15 Tagen schriftlich gekündigt werden.

3714

BBl 2019

5.1.3

Technische Vereinbarung zur Rahmenvereinbarung vom 15. Mai 2004 zwischen der Schweiz und Österreich betreffend die militärische Ausbildungszusammenarbeit ihrer Streitkräfte im Hinblick auf die Teilnahme von Angehörigen des Bundesheeres an der Schiessausbildung «Schiessen im Hochgebirge TIRO ALTO», abgeschlossen am 1. Oktober 2018

A.

Die technische Vereinbarung regelt die logistischen Aspekte und weitere rechtliche Aspekte für die Artillerieschiessübung Tiro Alto 2018 vom 14. bis 20. Oktober 2018 in der Schweiz. Die Übung ermöglichte es den Teilnehmern des österreichischen Bundesheeres, die technischen Feinheiten des Artillerieschiessens im Hochgebirge unter schweizerischer Leitung und in Zusammenarbeit mit Schweizerischen Artillerieabteilungen zu erlernen.

B.

Die Übung bietet den teilnehmenden Angehörigen des österreichischen Bundesheeres ein interessantes Übungsspektrum unter alpinen Bedingungen.

Die Teilnahme erfolgte auf Antrag Österreichs aufgrund der positiven Erfahrung der vergangenen Übungen.

C.

Keine.

D.

Artikel 48a MG.

E.

Die technische Vereinbarung ist am 1. Oktober 2018 in Kraft getreten. Sie kann unter Einhaltung einer Frist von 15 Tagen schriftlich gekündigt werden.

3715

BBl 2019

5.1.4

Durchführungsabsprache zwischen der Schweiz und Deutschland über die Ausbildung deutscher Besatzungen im Gebirgsflug mit TransportHelikoptern, abgeschlossen am 4. Oktober 2018

A.

Die Vereinbarung erlaubt der deutschen Luftwaffe, verschiedene fliegerische Verfahren bei unterschiedlichen Wetterbedingungen, Jahreszeiten und in allen Höhenlagen im Gebirge der Schweiz zu trainieren.

B.

Sie regelt neben Statusfragen die dafür notwendigen logistischen Unterstützungsleistungen zugunsten der deutschen Luftwaffe und die daraus entstehenden, finanziellen Folgen.

C.

Keine.

D.

Artikel 48a MG.

E.

Das Abkommen trat am 4. Oktober 2018 in Kraft und wurde für unbestimmte Zeit abgeschlossen.

3716

BBl 2019

5.1.5

Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz, Deutschland, Österreich, Belgien, Spanien, Frankreich, Grossbritannien, Griechenland, Ungarn, Italien, den Niederlanden und der Tschechischen Republik über die Zurverfügungstellung von Unterstützungsleistungen durch die aufnehmende Partei für die Übung NATO TIGER MEET 2018, abgeschlossen am 7. Mai 2018

A.

Die technische Vereinbarung regelt die Teilnahme der Schweizer Luftwaffe an der multinationalen Übung «TIGER MEET 2018» vom 14. bis 25. Mai 2018 in Posen, Polen.

B.

Sie regelt die notwendige logistische Unterstützung durch die aufnehmende Partei, Statusfragen, die anwendbaren Einsatzregeln und die finanziellen Folgen der Teilnahme

C.

176 000 Franken.

D.

Artikel 48a MG.

E.

Die technische Vereinbarung trat am 7. Mai 2018 in Kraft und galt für die Dauer der Übung.

3717

BBl 2019

5.1.6

Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und Dänemark betreffend die Zurverfügungstellung von «Host Nation Support» für die Übung NIGHT HAWK 2018, abgeschlossen am 14. September 2018

A.

Die technische Vereinbarung regelt Statusfragen der beteiligten Truppen, die Aufnahme der Schweizer Truppen in Dänemark und die logistische Unterstützung durch den Empfangsstaat.

B.

Es handelt sich um die einzige spezifische Übung für Spezialkräfte dieser Grössenordnung in Europa, die nicht durch die Nato geleitet wird. Die Übung ermöglicht den Einbezug des Kommandos Spezialkräfte auf allen Kommando- und Planungsstufen (von der Stufe Detachement bis zur operativen Stufe). Ferner ermöglicht sie die Umsetzung der Interoperabilität im Bereich des Einsatzes der taktischen Lufttransportmittel, der Planungs- und Kommandopraxis auf taktischer Stufe in streitkräfteübergreifenden kombinierten Operationen und der Einübung verschiedener Nachteinsatzverfahren.

C.

65 161 Franken.

D.

Artikel 48a MG.

E.

Die technische Vereinbarung trat am 14. September 2018 in Kraft und galt für den Zeitraum vom 17. bis 28. September 2018. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

3718

BBl 2019

5.1.7

Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend Unterstützungsleistungen der schweizerischen Partei für die Teilnahme der 27. Gebirgsinfanteriebrigade an der Organisation des internationalen militärischen Skitourenrennens «Patrouille des Glaciers» der Schweizer Armee, abgeschlossen am 11. April 2018

A.

Die technische Vereinbarung regelt Statusfragen der beteiligten Truppen, die Aufnahme der französischen Truppen und die logistische Unterstützung durch die Schweiz.

B.

Den französischen Gebirgsspezialisten soll die Verantwortung für gewisse Hochgebirgsposten auf der Wettkampfstrecke der «Patrouille des Glaciers» übertragen werden können. Ohne diese Unterstützung wäre die Beteiligung ziviler Bergführer notwendig. Angesichts der regelmässigen Durchführung der «Patrouille des Glaciers» ist die Unterzeichnung eines Rahmenabkommens geplant, dessen Anhang (gemeinsames Verfahrensdokument) für jede Unterstützung spezifisch angepasst wird.

C.

Keine.

D.

Artikel 48a MG.

E.

Die Vereinbarung ist am 11. April 2018 für die Dauer von zehn Jahren in Kraft getreten und kann von den Parteien in gegenseitigem Einvernehmen jederzeit schriftlich abgeändert werden. Sie kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

3719

BBl 2019

5.1.8

Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich über die Durchführung eines Gebirgsflugtrainings mit Helikoptern in der Schweiz, abgeschlossen am 26. November 2018

A.

Die Vereinbarung regelt die Teilnahme der französischen Luftwaffe an einem Flugtraining mit Helikoptern im Gebirge vom 26. November bis 30. November 2018 in der Schweiz.

B.

Sie regelt die Verantwortlichkeiten, die notwendige logistische Unterstützung durch die aufnehmende Partei, die anwendbaren Einsatzregeln, die finanziellen Folgen der Teilnahme sowie Status- und Haftungsfragen.

C.

Keine.

D.

Artikel 48a MG.

E.

Die technische Vereinbarung trat am 26. November 2018 in Kraft und beschränkt sich auf die Dauer der Übung.

3720

BBl 2019

5.1.9

Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Teilnahme an der militärischen Übung SCOTNIGHT 2018, abgeschlossen am 1. November 2018

A.

Die Vereinbarung regelt die Teilnahme der Schweizer Luftwaffe an einem intensiven 4-wöchigen Flugtraining im Vereinigten Königreich, bei dem insbesondere Nachtflüge und Flüge unter erschwerten Bedingungen stattfanden. Sie bildet zudem die Grundlage für Luftverteidigungsübungen mit der britischen Luftwaffe.

B.

Sie regelt sowohl Statusfragen der Schweizer Teilnehmer als auch die logistische Unterstützung durch die britische Armee und die Kostenfolgen.

C.

690 000 Franken.

D.

Artikel 48a MG.

E.

Die technische Vereinbarung trat am 1. November 2018 in Kraft und beschränkt sich auf die Dauer der Übung.

3721

BBl 2019

5.1.10

Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und den Niederlanden über die Benützung des Feuerbekämpfungszentrums Woensdrecht durch Personal der Schweizer Luftwaffe, abgeschlossen am 15. März 2018

A.

Die Vereinbarung erlaubt der Schweizer Luftwaffe die Benützung einer modernen und umweltgerechten Anlage, auf der die Feuerbekämpfung von in Brand geratenen Luftfahrzeugen und die Rettung von Flugbesatzungen geübt werden kann.

B.

Sie regelt die dafür notwendigen logistischen Unterstützungsleistungen der Niederlande zugunsten der Schweizer Luftwaffe und die daraus entstehenden, finanziellen Folgen.

C.

103 000 Franken.

D.

Artikel 48a MG.

E.

Die Vereinbarung trat am 15. März 2018 in Kraft und wurde für die Dauer der Ausbildung im Zeitraum vom 16. April bis 15. September 2018 abgeschlossen. Sie kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

3722

BBl 2019

5.1.11

Vereinbarung zwischen der Schweiz und Russland betreffend die Zulassung eines Schweizer Offiziers zur Ausbildung an der Generalstabsakademie der russischen Streitkräfte für das akademische Jahr 2018­2019, abgeschlossen am 5. Juli 2018

A.

Die technische Vereinbarung betrifft das Studium eines Schweizer Offiziers an der russischen Militärakademie des Generalstabs in Moskau für den Zeitraum 2018­2019.

B.

Sie regelt nebst den finanziellen Verhältnissen die technischen Voraussetzungen und Bedingungen für den Aufenthalt in Russland des Schweizer Offiziers an der Generalstabsakademie.

C.

Keine.

D.

Artikel 48a MG.

E.

Die technische Vereinbarung trat am 5. Juli 2018 in Kraft und gilt für den Zeitraum des akademischen Jahres 2018­2019. Sie kann mit einer Frist von 60 Tagen gekündigt werden.

3723

BBl 2019

5.1.12

Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und Schweden über den Besuch der Schweizer Pilotenschule auf dem Luftwaffenstützpunkt Linköping Malmen in Schweden, abgeschlossen am 14. September 2018

A.

Die technische Vereinbarung regelt den Besuch der Pilotenschule der Schweizer Luftwaffe und die Durchführung von mehreren Trainingsflügen mit 6 PC-21 im schwedischen Luftraum vom 18. bis 27. September 2018.

B.

Sie regelt die notwendige logistische Unterstützung durch die aufnehmende Partei, Statusfragen, die anwendbaren Einsatzregeln und die finanziellen Folgen der Teilnahme.

C.

60 800 Franken.

D.

Artikel 48a MG.

E.

Die technische Vereinbarung trat am 14. September 2018 in Kraft und galt für die Dauer der Übung.

3724

BBl 2019

5.1.13

Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und Schweden über die Benutzung der Test Range in Vidsel und die Zurverfügungstellung von Host Nation Support während des ISSYS Course 2018, abgeschlossen am 15. November 2018

A.

Die Vereinbarung regelt die Benützung der «North European Aerospace Test Range» (NEAT) von Vidsel in Schweden mit Cougar-Helikoptern der Schweizer Luftwaffe für die Durchführung eines realitätsnahen Trainings mit der Selbstschutzanlage ISSYS (Integrated Self-Protection System) vom 22. November bis 7. Dezember 2018.

B.

Sie regelt neben Statusfragen die Modalitäten der Benützung der Installation auf der NEAT von Vidsel, die logistische Unterstützung sowie die sich daraus ergebenden Kosten.

C.

649 000 Franken.

D.

Artikel 48a MG.

E.

Die Vereinbarung trat am 15. November 2018 in Kraft und gilt für die Dauer des Trainings resp. bis zur Begleichung der entstandenen Kosten.

3725

BBl 2019

5.2

Einsätze zur Friedensförderung

5.2.1

Vereinbarung zwischen der Schweiz und Deutschland über die Einbindung von Angehörigen der Schweizer Armee in das deutsche Kontingent zur Unterstützung der MINUSMA, abgeschlossen am 22. Oktober 2018

A.

Die Vereinbarung regelt die Ausbildung und Einbettung von unbewaffneten schweizerischen Armeeangehörigen ins deutsche Kontingent zur Unterstützung der Multidimensionalen Integrierten Stabilisierungsmission der Vereinten Nationen in Mali (MINUSMA)-Einsatzes.

B.

Neben der allgemeinen Art und Weise der gegenseitigen Unterstützung regelt diese Vereinbarung auch den anwendbaren rechtlichen Rahmen, die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten sowie die Finanzen dieser binationalen Zusammenarbeit für die Ausbildung und den Einsatz im Rahmen von MINUSMA.

C.

Keine.

D. Artikel 66b MG.

E.

3726

Die Vereinbarung trat am 22. Oktober 2018 in Kraft. Sie kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen gekündigt werden.

BBl 2019

5.2.2

Vereinbarung zwischen der Schweiz und der NATO Support Agency (NSPA) betreffend Dienstleistungen für ein ROLE-2-Feldspital, abgeschlossen am 17. August 2018

A.

Die Vereinbarung regelt die logistische Unterstützung durch die NSPA zugunsten des ROLE-2-Feldspitals der Kosovo-Truppe (KFOR). Davon profitieren auch die im Kosovo stationierten Schweizer KFOR-Angehörigen.

B.

Neben der allgemeinen Art und Weise der gegenseitigen Unterstützung regelt diese Vereinbarung auch die Bestellung und den Bezug von Dienstleistungen und insbesondere die damit verbundenen Fragen der Kostenteilung und Haftung.

C.

Keine.

D.

Artikel 66b MG.

E.

Die Vereinbarung trat am 17. August 2018 in Kraft. Sie kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.

3727

BBl 2019

5.3

Andere Verträge des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

5.3.1

Technische Durchführungsvereinbarung Nr. 11 Hyperspektral-Sensorik für die Aufklärung zur Vereinbarung vom 6. Mai 2009 zwischen der Schweiz und Deutschland betreffend Rüstungskooperation, abgeschlossen am 18. Juli 2018

A.

Die technische Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit im Bereich Hyperspektral-Sensorik.

B.

Die Vereinbarung ermöglicht die gemeinsame Untersuchung der zukünftigen Einsetzbarkeit von hyperspektraler Sensorik für operationelle Anwendungen anhand von Experimentalsystemen zur Demonstration unterschiedlicher Technologien.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.

E.

Die technische Vereinbarung ist am 18. Juli 2018 in Kraft getreten und fünf Jahre gültig. Sie kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.

3728

BBl 2019

5.3.2

Projektvereinbarung zwischen der Schweiz, Australien, Kanada, Spanien, den Vereinigten Staaten und Finnland betreffend das Internationale F/A-18-Strukturintegritätsprogramm, abgeschlossen am 23. November 2018

A.

Die Projektvereinbarung über das Internationale F/A-18-Strukturintegritätsprogramm regelt die Zusammenarbeit und den Austausch von technischen Informationen im Bereich der F/A-18-Flugzeugstruktur. Konkret wird die gemeinsame Durchführung von technischen Analysen, zerstörungsfreien Untersuchungen, Tests von Strukturteilen und die Kostenbeteiligung geregelt.

B.

Durch die Zusammenarbeit der F/A-18-Betreiberstaaten können die Flugzeugsicherheit verbessert und die Kosten für Struktur-/Ermüdungsanalysen und Reparaturen am Kampfflugzeug reduziert werden.

C.

1,12 Millionen US-Dollar.

D.

Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.

E.

Die Projektvereinbarung ist am 23. November 2018 in Kraft getreten und ist bis am 24. September 2024 gültig. Sie kann unter Einhaltung einer Frist von 120 Tagen schriftlich gekündigt werden.

3729

BBl 2019

5.3.3

Vereinbarung zwischen der Schweiz, Deutschland, Norwegen, Schweden und den Vereinigten Staaten zum Schutz der Truppe und Infrastrukturen vor Waffenwirkung, abgeschlossen am 14. Juni 2018

A.

Die Vereinbarung ermöglicht die Bildung eines multilateralen Programms zum Schutz vor Waffenwirkung. Festgehalten sind Bestimmungen zur Aufnahme, Durchführung und Steuerung von Forschungs-, Entwicklungs-, Testund Evaluationsaktivitäten (z. B. Durchführung und Analyse von Grossversuchen mit mehreren Tonnen Sprengkraft). Diese Bestimmungen bilden den Rahmen für die spezifische Zusammenarbeit, die in separaten Projektvereinbarungen geregelt wird.

B.

Die Teilnahme am Programm erlaubt der Schweiz, dank dem direkten Austausch von technischen und wissenschaftlichen Versuchsergebnissen von den internationalen Erfahrungen im Bereich Schutz vor Waffenwirkung zu profitieren. Der Datenaustausch liefert der Schweiz wertvolle Antworten auf schutzrelevante Fragestellungen, unter anderem für die militärische Infrastruktur. Ausserdem kann die Schweiz hohe Kosten einsparen.

C.

Keine.

D.

Artikel 109b Absatz 1 MG.

E.

Die Vereinbarung ist am 14. Juni 2018 in Kraft getreten und ist 15 Jahre gültig. Sie kann unter Einhaltung einer Frist von 120 Tagen schriftlich gekündigt werden.

3730

BBl 2019

5.3.4

Vereinbarung zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über den Umgang mit schutzwürdigen Informationen betreffend das Gefahrenstoffnachweisgerät «Residual Vapour Detector», abgeschlossen am 22. Juni 2018

A.

Die Vereinbarung regelt den Umgang mit schutzwürdigen Informationen betreffend das Gefahrenstoffnachweisgerät «Residual Vapour Detector» (RVD) der britischen Firma KeTech.

B.

Die Vereinbarung ermöglicht der Schweiz Zugang zu GEHEIM klassifizierten technischen Daten des RVD. Diese Daten werden für die Evaluation des RVD im Beschaffungsprojekt «Gefahrenstoffnachweisgerät 20» benötigt.

Das Gefahrenstoffnachweisgerät 20 soll ab 2020 das Kampfstoffnachweisgerät in der Schweizer Armee ersetzen.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.

E.

Die Vereinbarung ist am 22. Juni 2018 in Kraft getreten und gilt für die Dauer des Beschaffungsprojekts. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

3731

BBl 2019

5.3.5

Vereinbarung zwischen den Mitgliednationen der NATO Air Force Armaments Group «Aerospace Capability Group 3 on Survivability» betreffend die Unterstützung von Übungen der Sub-Group 2, abgeschlossen am 7. Dezember 2018

A.

Die Vereinbarung regelt den jährlichen Finanzbeitrag der Schweiz zu den Übungen der Sub-Group 2.

B.

Die finanzielle Beteiligung ermöglicht der Schweiz die Teilnahme an der Sub-Group 2. Durch den Informations- und Erfahrungsaustausch innerhalb der Sub-Group 2 eröffnet sich der Schweiz ein kostengünstiger Überblick über die relevanten Zukunftstechnologien von Gegenmassnahmen, insbesondere hinsichtlich Wirksamkeit von Scheinzielen. Zudem erhält die Schweiz Zugang zu offiziellen NATO-Dokumenten wie dem RadarHandbuch für Gegenmassnahmen sowie zu den Ergebnissen der verschiedenen Übungen.

C.

15 000 Euro.

D.

Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.

E.

Die Vereinbarung ist am 7. Dezember 2018 in Kraft getreten und ist unbefristet gültig. Sie kann unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten schriftlich gekündigt werden.

3732

BBl 2019

6

Eidgenössisches Finanzdepartement

6.1

Vereinbarung zwischen der Schweiz und Deutschland über die Behandlung von Hinterbliebenenleistungen aus beruflicher Vorsorge des öffentlichen Dienstes nach Artikel 19 des Abkommens vom 11. August 197138 zwischen der Schweiz und Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, abgeschlossen am 25. Juli 2018

38

A.

Die Vereinbarung regelt die Behandlung von Hinterbliebenenleistungen aus der beruflichen Vorsorge des öffentlichen Dienstes nach Artikel 19 des Doppelbesteuerungsabkommens.

B.

Die Schweiz und Deutschland haben am 21. Dezember 2016 eine Vereinbarung betreffend die Behandlung von Leistungen aus der beruflichen Vorsorge aus öffentlichem Dienst unter dem Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen. Diese regelte die Behandlung von Hinterbliebenenleistungen nicht.

C.

Keine.

D.

Artikel 26 Absatz 3 des Doppelbesteuerungsabkommens.

E.

Die Vereinbarung ist am 25. Juli 2018 in Kraft getreten und ist auf alle offenen Fälle anwendbar. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

SR 0.672.913.62

3733

BBl 2019

6.2

Vereinbarung zwischen der Schweiz und Deutschland zur Definition der Nichtrückkehr eines Grenzgängers aufgrund der Arbeitsausübung nach Artikel 15a Absatz 2 des Abkommens vom 11. August 1971 zwischen der Schweiz und Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, abgeschlossen am 12. Oktober 2018

A.

Die Vereinbarung regelt die Annahme einer beruflichen Begründung für den Nichtrückkehr eines Grenzgängers an seinen Wohnsitz im Sinne von Artikel 15a des Doppelbesteuerungsabkommens.

B.

Die Vereinbarung präzisiert die bisherige Praxis und passt sie den heutigen Bedürfnissen an.

C.

Keine.

D.

Artikel 26 Absatz 3 des Doppelbesteuerungsabkommens.

E.

Die Vereinbarung ist am 12. Oktober 2018 in Kraft getreten und gilt für Steuerjahre ab 2019. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

3734

BBl 2019

6.3

39

Vereinbarung zwischen der Schweiz und Argentinien bezüglich der Bescheinigung der schweizerischen Formulare für die Anwendung des Abkommens vom 20. März 201439 zwischen der Schweiz und Argentinien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, abgeschlossen am 18. Mai 2018

A.

Die Vereinbarung regelt die Modalitäten der Bescheinigung der schweizerischen Formulare für die Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens.

B.

Grundsätzlich bescheinigen die argentinischen Steuerbehörden keine ausländischen Formulare. Aus diesem Grund war es notwendig, in einem Verständigungsverfahren die Modalitäten der Bescheinigung der schweizerischen Formulare für die Anwendung des Abkommens zu vereinbaren.

C.

Keine.

D.

Artikel 24 Absatz 4 des Abkommens.

E.

Die Vereinbarung ist am 18. Mai 2018 in Kraft getreten. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

SR 0.672.915.41

3735

BBl 2019

6.4

40

Vereinbarung zwischen der Schweiz und Chile bezüglich der Bescheinigung der schweizerischen Formulare für die Anwendung des Abkommens vom 2. April 200840 zwischen der Schweiz und Chile zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, abgeschlossen am 25. Juni 2018

A.

Die Vereinbarung regelt die Modalitäten der Bescheinigung der schweizerischen Formulare für die Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens.

B.

Grundsätzlich bescheinigen die chilenischen Steuerbehörden keine ausländischen Formulare. Aus diesem Grund war es notwendig, in einem Verständigungsverfahren die Modalitäten der Bescheinigung der schweizerischen Formulare für die Anwendung des Abkommens zu vereinbaren.

C.

Keine.

D.

Artikel 24 Absatz 3 des Abkommens.

E.

Die Vereinbarung ist am 25. Juni 2018 in Kraft getreten. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

SR 0.672.924.51

3736

BBl 2019

6.5

41

Vereinbarung zwischen der Schweiz und den Niederlanden bezüglich der Anwendung des Abkommens vom 26. Februar 201041 zwischen der Schweiz und den Niederlanden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und dem dazugehörigen Protokoll betreffend die Anlagefonds «FBI», die vertraglichen Anlagefonds «FCP» und die Investmentgesellschaften mit variablem Kapital «SICAV», abgeschlossen am 21. März 2018

A.

Die Vereinbarung ersetzt die Vereinbarung vom 14. März 2016 betreffend die Anlagefonds «FBI», die vertraglichen Anlagefonds «FCP» und die Investmentgesellschaften mit variablem Kapital «SICAV». Sie klärt die Anwendung der Artikel 10 (Dividenden) und 11 (Zinsen) des Abkommens in Bezug auf offene kollektive Kapitalanlagen und legt die Voraussetzungen fest, nach denen die niederländischen Anlagefonds «FBI», die schweizerischen vertraglichen Anlagefonds «FCP» und die schweizerischen Investmentgesellschaften mit variablem Kapital «SICAV» die Entlastung von den Quellensteuern auf Dividenden und Zinsen des anderen Staates in Anspruch nehmen können.

B.

Die Vereinbarung bezweckt die Vereinfachung des Verfahrens zur Rückerstattung von Quellensteuern auf grenzüberschreitenden Investitionen durch die erwähnten kollektiven Kapitalanlagen unter Vermeidung von Missbräuchen des Abkommens.

C.

Keine.

D.

Artikel 25 Absatz 3 des Abkommens sowie das dazugehörige Protokoll betreffend die Anlagefonds «FBI», die vertraglichen Anlagefonds «FCP» und die Investmentgesellschaften mit variablem Kapital «SICAV».

E.

Die Vereinbarung ist auf alle Anträge anwendbar, die nach dem 21. März 2018 gestellt werden oder noch offen sind. Sie enthält keine Kündigungsmodalitäten.

SR 0.672.963.61

3737

BBl 2019

6.6

42 43

Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich über die gegenseitige Anerkennung der amtlichen Stempel auf Edelmetall- und Mehrmetallwaren, abgeschlossen am 19. Juni 2018

A.

Das Abkommen regelt die gegenseitige Anerkennung der amtlichen Stempel auf Edelmetall- und Mehrmetallwaren zwischen der Schweiz und Frankreich.

B.

Das bisherige Abkommen42 erfasste nur Edelmetallwaren und wird ersetzt durch ein neues Abkommen, das neben Edelmetallwaren neu auch Mehrmetallwaren umfasst.

C.

Keine.

D.

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 199543 über die technischen Handelshemmnisse (THG).

E.

Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Erhalt der letzten Notifikation in Kraft, durch die sich die Parteien gegenseitig über den Abschluss der dafür erforderlichen internen Verfahren unterrichten. Die Schweiz hat die Notifikation am 26. November 2018 vorgenommen. Das Abkommen kann unter Einhaltung einer Frist von 12 Monaten schriftlich gekündigt werden.

AS 1989 550 SR 946.51

3738

BBl 2019

7

Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

7.1

Botschaft vom 15. Dezember 200644 über den Beitrag der Schweiz zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU; Botschaft vom 5. Juni 200945 über den Beitrag der Schweiz zugunsten von Bulgarien und Rumänien zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU; Botschaft vom 28. Mai 201446 über den Beitrag der Schweiz zugunsten von Kroatien zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU Einleitung

Der schweizerische Beitrag an die erweiterte EU bezweckt die Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Disparitäten zwischen den neuen und den alten EUMitgliedstaaten. Die Integration der dreizehn Mitgliedstaaten Polen, Ungarn, Tschechien, Slowakei, Estland, Lettland, Litauen, Slowenien, Malta, Zypern, Bulgarien, Rumänien und Kroatien in die gemeinschaftlichen europäischen Strukturen leistet einen wichtigen Beitrag zur Sicherung von Frieden, Stabilität und Wohlstand in Europa. Davon profitiert auch die Schweiz. Deshalb hat sie sich verpflichtet, einen Beitrag an die Integration dieser EU-Mitgliedsländer zu leisten. Die Mittel des Erweiterungsbeitrags für die 10 Beitrittsländer von 2004 (EU-10) wurden bis Mitte 2012 voll verpflichtet, die Beiträge für Bulgarien und Rumänien bis Ende 2014 und jene für Kroatien bis Mitte 2017. Am 14. Juni 2017 ist die zehnjährige Umsetzungsfrist des Beitrags an die EU-10 abgelaufen. Die Zusammenarbeit mit Bulgarien und Rumänien läuft noch bis 2019, jene mit Kroatien bis 2024. Der Erweiterungsbeitrag wird von der DEZA und dem SECO gemeinsam umgesetzt. Die DEZA arbeitet vorwiegend in den Bereichen regionale Entwicklung, Massnahmen der Grenzsicherheit, Justizreformen, Gesundheit, Forschung und Bildung, Biodiversität und Unterstützung von NGO. Das SECO konzentriert sich auf Themen wie die Sanierung und Modernisierung der Basisinfrastruktur (Energie, Trinkwasser, Abfall und Transport) sowie auf die Förderung des Privatsektors und des Handels mit besonderer Ausrichtung auf KMU.

Die Umsetzung der Integrationsbeitrag für Kroatien läuft bis 2024. Während im Berichtsjahr 2018 keine neuen Abkommen abgeschlossen wurden, sind bestehende Abkommen geändert worden. Deshalb wird die vorliegende Einleitung beibehalten.

44 45 46

BBl 2007 489 BBl 2009 4849 BBl 2014 4161

3739

BBl 2019

7.2

Rahmenkredit Transitionszusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas und der GUS47 Einleitung

Die internationale Zusammenarbeit der Schweiz setzt sich für ihre Vision einer Welt ohne Armut und in Frieden sowie für eine nachhaltige Entwicklung ein. Die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas und der GUS fördert insbesondere die Transition zu demokratischen, marktwirtschaftlichen Systemen in fünf Ländern des Westbalkans sowie in drei Regionen der ehemaligen Sowjetunion (Zentralasien, Südkaukasus sowie Moldawien und Ukraine). Die Schweizer Ostzusammenarbeit wird von der DEZA und dem SECO umgesetzt. Das SECO fokussiert sich auf die transparente Ressourcenmobilisierung, Beschäftigung und wirtschaftliche Entwicklung, Energie- und Wasserversorgung und die Abwasserentsorgung von städtischen Zentren, die effiziente Energienutzung bei der industriellen Produktion. Globale Themen sind in diesem Zusammenhang Wasser und Klima. Weitere Schwerpunkte liegen in der Verbesserung des Investitionsklimas für Unternehmen sowie in der Stärkung der öffentlichen Finanzverwaltungen, der Finanz- und Wirtschaftspolitik und in der Entwicklung des Finanzsektors. Der Einbezug der Partnerländer in globale Wertschöpfungsketten und die Unterstützung der Partnerländer beim Beitritt zur WTO sind weitere wichtige Elemente des SECO-Programms. Die Förderung der wirtschaftlichen Gouvernanz ist als Transversalthema für das gesamte Programm von besonderer Bedeutung.

47

BBl 2016 2333

3740

BBl 2019

Gestützt auf Artikel 12 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 30. September 201648 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas abgeschlossene Abkommen Öffentliche Entwicklungshilfe Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum Kosten

1.

Bosnien und Herzegowina

Finanzielle Unterstützung des Abwasser-Projektes in Zenica

31.07.2018

4,75 Millionen Euro

2.

Nordmazedonien

Finanzielle Unterstützung für das Wasserversorgungsprojekt in Delcevo

16.03.2018

7,254 Millionen Franken

3.

EBRD

Multi-Geber-Fonds für die Sanierung von UranbergbauAltlasten in Zentralasien

26.11.2018

2 Millionen Euro

4.

IBRD/IDA

Netzwerk des gegenseitigen Lernens für Beamte in der Finanzverwaltung im Multi-Donor-TrustFonds Europa und Zentralasien

19.12.2017

3 Millionen Franken

5.

IWF

Finanzielle Unterstützung des 29.11.2018 Projekts «Reform der Steuer- und Finanzverwaltung in Südosteuropa»

2,5 Millionen Franken

6.

IFC

Anhang Nr. 4 zum Rahmenabkom- 19.06.2018 men Schaffung eines Fonds für Technische Unterstützung in Europa und Zentralasien: «Ukraine Energie Effizienz in Wohngebäuden, Phase III»

1,8 Millionen US-Dollar

7.

UNDP

Projekt «Improving Resilience to Floods in the Polog Region»

247 000 US-Dollar

8.

UNDP

Verbesserung des Systems für 05.06.2018 Finanzmanagement und -kontrolle sowie der Zertifizierung und beruflichen Entwicklung interner Auditoren in Serbien

48

SR 974.1

10.10.2017

199 454 Franken

3741

BBl 2019

7.3

Rahmenkredit wirtschafts- und handelspolitische Massnahmen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit49 Einleitung

Die internationale Zusammenarbeit der Schweiz setzt sich für ihre Vision einer Welt ohne Armut und in Frieden sowie für eine nachhaltige Entwicklung ein. Das SECO orientiert sich bei der Umsetzung der wirtschafts- und handelspolitischen Massnahmen an dieser Vision und engagiert sich für ein nachhaltiges, inklusives und klimaverträgliches Wachstum, indem es die Rahmenbedingungen seiner Partnerländer verbessert. Die wirtschaftliche Entwicklungszusammenarbeit des SECO konzentriert ihre Anstrengungen auf vier Themenschwerpunkte: 1. Stärkung der Wirtschafts- und Finanzpolitik, 2. Ausbau städtischer Infrastruktur und Versorgung, 3. Unterstützung des Privatsektors und Unternehmertums, 4. Förderung des nachhaltigen Handels.

Das SECO arbeitet insbesondere in fortgeschrittenen Entwicklungsländern (sog.

Middle Income Countries, MIC). Zu den Schwerpunktländern des SECO gehören Ägypten, Ghana, Südafrika, Indonesien, Vietnam, Kolumbien, Peru und Tunesien.

Neben den bilateralen Massnahmen ist für die wirtschaftliche Zusammenarbeit die enge Zusammenarbeit mit spezialisierten Organisationen wie z. B. die UN-Handelsorganisationen, die ILO sowie die multilateralen Entwicklungsbanken massgebend.

Die multilaterale Finanzhilfe wird als gemeinsame Aufgabe mit der DEZA wahrgenommen.

49

BBl 2016 2333

3742

BBl 2019

Gestützt auf Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 197650 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe abgeschlossene Abkommen Öffentliche Entwicklungshilfe Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum Kosten

1.

Südafrika

Unterstützung im Bereich öffentliches Beschaffungswesen, Infrastruktur- und Wissensmanagement

13.04.2018

7,01 Millionen Franken

2.

Südafrika

Programm «Energieeffiziente Strassenbeleuchtung»

24.04.2018

5,5 Millionen Euro

3.

Bolivien

Projektabkommen zur Umsetzung der «Better Gold Initiative»

17.10.2018

1.8 Millionen Franken

4.

Kamerun

Verwendung der Gegenwertmittel im Zusammenhang mit der am 30. Dezember 1997 zwischen der Schweiz und Kamerun unterzeichneten Absichtserklärung

07.11.2017

­

5.

Kolumbien

Programm «Energie-Städte in Kolumbien»

01.09.2018

4,5 Millionen Franken

6.

Indonesien

Technische Zusammenarbeit in der 25.01.2018 Entwicklung eines dualen Ausbildungs- und Berufsbildungssystems: «Skills for Competitiveness Project»

8 Millionen Franken

7.

Indonesien

Verständigungsprotokoll im Bereich 28.06.2018 nachhaltige Tourismusentwicklung

­

8.

Indonesien

Zusammenarbeit im Bereich des 29.06.2018 Ausbildungswesens für die Stärkung des nachhaltigen Tourismus

3,69 Millionen Franken

9.

Indonesien

Destinationsmanagemententwicklung im Bereich nachhaltigem Tourismus

29.06.2018

3,85 Millionen Franken

10.

Marokko

Globalprogramm für Textilien und Bekleidung

22.11.2018

1,3 Millionen Franken

11.

Peru

Finanzielle Unterstützung für die 14.08.2018 Reformen von Wasserversorgungsunternehmen

14 Millionen Franken

12.

Peru

Programm «SeCompetitivo» zur Stärkung der peruanischen Wettbewerbsfähigkeit

26.11.2018

12 Millionen Franken

13.

Tunesien

Umsetzung des Länderprogramms 19.12.2017 «Swiss Import Promotion Programme»

1,5 Millionen Franken

50

SR 974.0

3743

BBl 2019

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum Kosten

14.

Vietnam

Unterstützung der vietnamesischen Regierung in der Stärkung ihrer Bankensektor Reformen

04.09.2018

15.

Asiatische Finanzielle Unterstützung für die 08.12.2017 Entwicklungs- Stadt-Entwicklungsinitiative Asien bank «Cities Development Initiative Asia»

1 Million US-Dollar

16.

Interamerikani- Fazilität zur Unterstützung von sche Entwick- Projekten in Kolumbien mit lungsbank dem Ziel die Friedensdividende zu erhöhen

05.12.2017

2 Millionen US-Dollar

17.

InterMitgliedschaft Multilateraler amerikanische Investitionsfond-III Entwicklungsbank

06.07.2018

3 Millionen US-Dollar

18.

IBRD

Treuhandfond zur Umsetzung des 04.12.2017 Programms für eine nachhaltige Tourismusentwicklung in Indonesien

4 Millionen Franken

19.

IBRD/IDA

Reformprojekt der öffentlichen Finanzverwaltung in Ghana ­ Zusatzfinanzierung

22.06.2018

3 Millionen Franken

20.

IBRD/IDA

Gebertreuhandfonds für öffentlichprivate Infrastruktur-Partnerschaften, insbesondere für Länder mittleren Einkommens

28.06.2018

2 Millionen US-Dollar (Transfer von einem anderen Fonds)

21.

IBRD/IDA

Multi-Geber Treuhandfonds zur Finanzierung des Programms für die Entwicklung und Reform des Finanzsektors in Südafrika, Phase II

06.09.2018

4 Millionen Franken

22.

IBRD/IDA

Gebertreuhandfonds für öffentlich- 10.09.2018 private Infrastruktur-Partnerschaften, insbesondere für subnationale technische Unterstützungsprogramme

3 Millionen US-Dollar

23.

IBRD/IDA

Gebertreuhandfonds (Hauptfonds) für öffentlich-private InfrastrukturPartnerschaften

2,5 Millionen US-Dollar

24.

IBRD/IDA

Programm zur Stärkung der Klima- 14.10.2017 resilienz von Städten

9 Millionen US-Dollar

25.

BIRD/AID

Finanzierung des Berichts über die Unternehmensgouvernanz von Staatsbetrieben in Ghana

18.10.2017

500 000 Franken

26.

WB

Finanzielle Unterstützung des Fonds «Mobilität und Logistik»

08.12.2017

4 Millionen US-Dollar

3744

10.09.2018

7,833 Millionen Franken

BBl 2019

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

Abschlussdatum Kosten

27.

WB

Rückerstattung von Kosten für die 16.03.2018 Organisation von einem «Carbon Pricing Leadership Coalition» Anlass für «Partnership for Market Readines

40 000 US-Dollar

28.

UNCTAD

«Biotrade Facilitation Programme» 22.03.2018 Verknüpfung von Handel, Biodiversität und nachhaltiger Entwicklung

3,2 Millionen Franken

29.

UNCTAD

2018 World Investment Forum

65 000 Franken

30.

IFC

Anhang Nr. 3 zum Rahmenabkom- 24.04.2018 men Schaffung eines Fonds für Technische Unterstützung (global): Grüne Anleihen im Zusammenhang mit dem «Emerging Green OneAmundi Planet» Fund

7,5 Millionen US-Dollar

31.

IFC

Rahmenabkommen Schaffung eines 28.05.2018 Fonds für Technische Unterstützung: Finanzierung verschiedener Beratungsdienstleistungen und Geschäftsentwicklungsaktivitäten. Finanziert durch den SECO-IFC East Asia Pacific Multi-Geber Treuhandfonds

-

32.

IFC

Anhang Nr. 1 zum Rahmenabkom- 28.05.2018 men Schaffung eines Fonds für Technische Unterstützung: Finanzierung verschiedener Beratungsdienstleistungen und Geschäftsentwicklungsaktivitäten: «Vietnam Supply Chain Finance Program»

5,242 Millionen US-Dollar

33.

IFC

Anhang Nr. 2 zum Rahmenabkom- 07.11.2018 men: Schaffung eines Fonds für technische Unterstützung in SubSahara Afrika: Beschäftigungs-Tool in Südafrika

52 632 US-Dollar

34.

IFC

Programm «Ressourceneffizienz in der Lebensmittelindustrie»», Südafrika

04.12.2018

2 Millionen Franken

35.

ITC

Globales Textil und Kleider Programm

06.12.2017

9,8 Millionen Franken

36.

ITC

Globale online Handelsinformationsplattform

10.12.2017

1 Million Franken

37.

ITC

Begutachtung von handelsunterstüt- 22.12.2017 zenden Organisationen in Vietnam

14.09.2018

49 600 US-Dollar

3745

BBl 2019

Nr.

Vertragspartei

Inhalt

38.

OECD

Unterstützung für die Programme 16.10.2018 des «Center for Tax Policy and Administration» der OECD zur Umsetzung von Massnahmen gegen Gewinnverschiebungen, Gewinnverkürzungen; und Erhöhung der Steuertransparenz (Global Forum)

900 000 Franken

39.

Weltzollorganisation

Globalprogramm für Handelserleichterungen

03.12.2018

5,5 Millionen Franken

40.

UNDP

Projekt «National Commodities Plattform Phase 2»

31.08.2018

2 Millionen Franken

41.

Umweltprogramm der Vereinten Nationen

Projekt «Partnership for Action on Green Economy»

23.02.2018

1,5 Millionen Franken

42.

UN-Habitat

Finanzielle Unterstützung des Projekts Hayenna in Ägypten «integrierte Stadtentwicklung»

04.10.2018

8,1 Millionen US-Dollar

43.

UNIDO

Programm zur Stärkung des 27.11.2017 Normen- und Messwesens und der Erhöhung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit von exportorientierten KMUs in Partnerländern

17,35 Millionen Franken

44.

UNIDO

«Global Eco-Industrial Parks Programme»

26.11.2018

12,5 Millionen Franken

45.

UNOPS

Projekt «UN Trade Cluster Programme Myanmar»

02.08.2018

4,652 Millionen Franken

3746

Abschlussdatum Kosten

BBl 2019

7.4

Andere internationale Verträge des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung

7.4.1

Gemeinsame Zusammenarbeitserklärung zwischen den EFTA-Staaten und Kosovo, abgeschlossen am 23. November 2018

A.

Die gemeinsame Zusammenarbeitserklärung hält die Bereiche und die Modalitäten der angestrebten Zusammenarbeit zwischen den EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) und Kosovo fest.

B.

Im März 2018 bekundete Kosovo sein Interesse an einer Verstärkung der Wirtschafts- und Handelsbeziehungen mit den EFTA-Staaten. In der Folge einigten sich die EFTA-Staaten und Kosovo auf den Abschluss einer gemeinsamen Zusammenarbeitserklärung. Die Erklärung sieht einen institutionalisierten Dialog über Möglichkeiten zur Vertiefung der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Parteien in Bereichen von gemeinsamem Interesse vor.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.

E.

Die Zusammenarbeitserklärung ist am 23. November 2018 in Kraft getreten.

Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

3747

BBl 2019

7.4.2

51

Abkommen zwischen der Schweiz und der FAO betreffend einen Beitrag an die Durchführung des «Multistakeholder Dialog on Biodiversity Mainstreaming across Agricultural Sectors», abgeschlossen am 12. Juli 2018

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an die Durchführung des Projekts, nämlich: die Finanzierung eines Teils der Kosten der Führung und der operationellen Umsetzung des Dialogs der FAO.

Die FAO setzt sich für eine Welt ohne Hunger und Armut ein. Dieser Dialog wurde gemeinsam zwischen der FAO und den Parteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt51 geführt.

B.

Die FAO hat die «Biodiversity Mainstreaming Platform» lanciert, um Brücken zwischen den Sektoren aufzubauen, eventuelle Synergien zu identifizieren, Ziele anzupassen und integrierte sektorübergreifende Ansätze zum Mainstreaming der biologischen Vielfalt in den Landwirtschaft-, Wald- und Fischereisektoren zu entwickeln. Der Schwerpunkt dieser Plattform ist das Mainstreaming und die Annahme ­ in allen Sektoren ­ von Methoden, die die Konservierung, die nachhaltige Nutzung und Leitung der biologischen Vielfalt unterstützen und die die Produktivität, Stabilität und Resilienz der Produktionssysteme durch integrierte Ansätze erhöhen. Durch dieses Abkommen trägt die Schweiz sowohl zur Durchführung des mehrseitigen Dialogs wie zu den Zielen dieser Plattform bei.

C.

15 000 US-Dollar.

D.

Artikel 177a LwG.

E.

Das Abkommen ist am 12. Juli 2018 in Kraft getreten und bis zum Ende der Veranstaltung gültig. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

SR 0.451.43

3748

BBl 2019

7.4.3

Abkommen zwischen der Schweiz und der FAO betreffend einen Beitrag zum Projekt «Interagency support to the Work of the 10YFP Sustainable Food Systems Programme», abgeschlossen am 22. Juni 2018

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an die Durchführung des gemeinsamen Projekts der FAO, nämlich: die Finanzierung eines Teils der Kosten der Führung und der operationellen Umsetzung des Projekts. Die FAO setzt sich für eine Welt ohne Hunger und Armut ein.

B.

Die Schweiz leitet zusammen mit Südafrika, WWF International und der niederländischen Entwicklungs-NGO «Hivos» das Programm für nachhaltige Ernährungssysteme des 10YFP (Ten Year Framework of Programmes on Sustainable Consumption and Production Patterns), eine globale MultiStakeholder-Initiative mit dem Ziel, die Transition hin zu nachhaltigeren Konsum- und Produktionsmustern in der Land- und Ernährungswirtschaft zu beschleunigen. Die Schweiz trägt ­ durch ihre finanzielle Unterstützung in diesem Abkommen und durch ihre dreigliedrige Kollaboration mit der FAO und dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen ­ bei zur Durchführung der drei Kerninitiativen (nachhaltige Ernährung in Zusammenhang mit nachhaltigen Ernährungssystemen; Unterziel 12.3 für nachhaltige Entwicklung über Lebensmittelverluste und Abfälle erreichen; Nachhaltigkeit entlang der ganzen Wertschöpfungskette: Identifizierung und Förderung der lokalen Initiativen die Kleinproduzenten und Kleinverbrauchern verbinden).

C.

1,053 Millionen Franken.

D.

Artikel 177a LwG.

E.

Das Abkommen ist am 22. Juni 2018 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 20. Februar 2018 bis zum 19. Februar 2021 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich gekündigt werden.

3749

BBl 2019

7.4.4

Abkommen zwischen der Schweiz und der FAO betreffend einen Beitrag an die Durchführung des Projekts «Support to FAO Biodiversity Strategy and Input to the Post-2020 Global Biodiversity Framework», abgeschlossen am 31. Dezember 2018

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an die Durchführung des Projekts, nämlich: die Finanzierung eines Teils der Kosten der Führung und der operationellen Umsetzung des Projekts der FAO.

Die FAO setzt sich für eine Welt ohne Hunger und Armut ein.

B.

Dieses Projekt richtet sich am zweiten strategischen Ziel der FAO aus, nämlich: die Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei effizienter und nachhaltiger zu machen. Insbesondere hat dieses Projekt zum Ziel, die Entwicklung der Biodiversitätsstrategie der FAO im globalen Rahmen post-2020 zu unterstützen. Zur Erreichung der 2050-Vision ist eine tiefgreifende Veränderung nötig. Solch eine Veränderung besteht aus der Integration der Biodiversität in den Sektoren der Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei, was ihr Engagement im Prozess des globalen Rahmens post-2020 der Biodiversitätskonvention vereinfacht.

C.

225 000 Franken.

D.

Artikel 177a LwG.

E.

Das Abkommen ist am 31. Dezember 2018 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2018 bis zum 31. Dezember 2020 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich gekündigt werden.

3750

BBl 2019

7.4.5

Abkommen zwischen der Schweiz und der FAO betreffend einen Beitrag an die Durchführung des Projekts «Strengthening global governance of food security and nutrition through the CFS», abgeschlossen am 6. Dezember 2018

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an die Durchführung des Projekts, nämlich: die Finanzierung eines Teils der Kosten der Führung und der operationellen Umsetzung des Projekts der FAO.

Die FAO setzt sich für eine Welt ohne Hunger und Armut ein.

B.

Dieses Projekt richtet sich am ersten strategischen Ziel der FAO aus, nämlich: zur Bekämpfung des Hungers, der Ernährungsunsicherheit und der Unterernährung beizutragen. Das «Committee on World Food Security» (CFS) ist eine zwischenstaatliche Plattform, die die Zusammenarbeit zwischen den Akteuren fördert, um Ernährungssicherheit und Ernährung für alle sicherzustellen. Das CFS formuliert Empfehlungen und Leitlinien durch einen MultiStakeholder-Ansatz. Diese werden dann vom «High-Level Panel of Experts on Food Security and Nutrition» (HLPE) überprüft. Das HLPE entwickelt faktengestützte Berichte zur Information, die zu einer politischen Konvergenz beitragen.

C.

350 000 Franken.

D.

Artikel 177a LwG.

E.

Das Abkommen ist am 6. Dezember 2018 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum von November 2018 bis zum 31. Dezember 2023 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich gekündigt werden.

3751

BBl 2019

7.4.6

Abkommen zwischen der Schweiz und der FAO betreffend einen Beitrag an die Durchführung des Projekts «Support to the promotion of sustainable soil management in the framework of the Global Soil Partnership activities for the 2018­2021 period» des «Umbrella Programme ­ Healthy Soil Facility», abgeschlossen am 31. Dezember 2018

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an die Durchführung des Projekts «Support to the promotion of sustainable soil management in the framework of the Global Soil Partnership activities for the 2018­2021 period», nämlich: die Finanzierung eines Teils der Kosten der Führung und der operationellen Umsetzung des Projekts der FAO. Die FAO setzt sich für eine Welt ohne Hunger und Armut ein.

B.

Die Böden stellen eine fundamentale Ressource dar, von der die Mehrheit der Ernährung abhängt. Ein erheblicher Teil der Böden der Erde (33 %) ist geschädigt. Die «Global Soil Partnership» besteht aus Massnahmen, die eine nachhaltige Nutzung der Böden fördern. Zusätzlich richtet dieses Projekt sich am zweiten strategischen Ziel der FAO aus, nämlich: Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei effizienter und nachhaltiger zu machen.

C.

300 000 Franken.

D.

Artikel 177a LwG.

E.

Das Abkommen ist am 31. Dezember 2018 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2018 bis zum 31. Dezember 2021 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich gekündigt werden.

3752

BBl 2019

7.4.7

Abkommen zwischen der Schweiz, handelnd durch das Bundesamt für Landwirtschaft und Agroscope, und Bioversity International betreffend die Mitgliedschaft bei der X. Phase des Europäischen Koordinationsprogramms für pflanzengenetische Ressourcen (ECPGR), abgeschlossen am 11. Dezember 2018

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Mitgliedschaft der Schweiz beider X. Phase des Europäischen Kooperationsprogramms für pflanzengenetische Ressourcen (ECPGR), nämlich: die Finanzierung des jährlichen Mitgliedbeitrags. Das ECPGR, das seinen Sitz bei Bioversity International hat, stellt die zentrale europäische Plattform für die technische Zusammenarbeit innerhalb Europas und mit anderen Regionen bzw. regionalen und internationalen Initiativen oder Programmen dar. Die Schweiz soll in den themenspezifischen Arbeitsgruppen durch verschiedene Expertinnen und Experten aus dem Bereich der pflanzengenetischen Ressourcen vertretet werden.

B.

Das ECPGR fördert die Zusammenarbeit und Koordination auf allen Ebenen (öffentliche Einrichtungen, Erhaltungsinitiativen, Züchtungsunternehmen etc.), auch in Form gemeinsamer Projekte und Öffentlichkeitsarbeit. Das ECPGR bindet die Schweiz in das Netzwerk der europäischen Genbanken ein und erleichtert die technische Zusammenarbeit und den Austausch von Material für Forschung und Züchtung. Die Schweiz ist von Anfang an dabei und nimmt eine aktive Rolle ein, sowohl im Steuerungsausschuss als auch in den kulturartspezifischen und thematischen Arbeitsgruppen.

C.

109 250 Euro.

D.

Artikel 177a LwG.

E.

Das Abkommen ist am 11. Dezember 2018 in Kraft getreten und bis zum Ende der Phase X im Jahr 2023 gültig. Es sind keine spezifischen Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

3753

BBl 2019

7.4.8

Abkommen zwischen der Schweiz und der FAO betreffend einen Beitrag an die Durchführung des «International Innovation Award for Sustainable Food and Agriculture», abgeschlossen am 31. Dezember 2018

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an die Durchführung des Projekts, nämlich: die Finanzierung eines Teils der Kosten der Führung und der operationellen Umsetzung des Preises der FAO. Die FAO setzt sich für eine Welt ohne Hunger und Armut ein.

B.

Innovation in der Landwirtschaft spielt eine wichtige Rolle zur Erreichung einer nachhaltigen ländlichen Entwicklung, welche die Senkung der ländlichen Armut sowie die Bekämpfung von Mangelernährung und Hunger ermöglicht. Der Preis «International Innovation Award for Sustainable Food and Agriculture» stellt ein zusätzliches Mittel dar, das die Bedeutung der Innovationen für die Zukunft der Ernährung und Landwirtschaft voranbringt und eine Ernährung für alle sichert.

C.

80 000 Franken.

D.

Artikel 177a LwG.

E.

Das Abkommen ist am 31. Dezember 2018 in Kraft getreten und bis zum 1. Juli 2019 gültig. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

3754

BBl 2019

7.4.9

52

Abkommen zwischen der Schweiz und der gemeinsamen Initiative ECSEL, abgeschlossen am 23. März 201852

A.

Das Abkommen regelt die übergreifenden Aspekte der administrativen Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der europäischen Förderinitiative ECSEL (Electronic Components and Systems for European Leadership) bei der Förderung von Schweizer Forschungs- und Innovationspartnern, die sich an ECSEL-Projekten beteiligen.

B.

Die europäische Förderinitiative ECSEL unterstützt marktnahe, grenzüberschreitende Forschungs- und Entwicklungsprojekte in den Bereichen Mikround Nanoelektronik, Systemintegration und intelligente Systeme. Abklärungen zur Interessenslage einer Schweizer Mitgliedschaft attestierten dem ECSEL eine nach wie vor hohe Relevanz für den Industriestandort Schweiz.

Mit der Vollassoziierung der Schweiz an «Horizon 2020» ist eine Mitgliedschaft der Schweiz am ECSEL rechtlich möglich. Damit kann die Schweiz die Digitalisierung in Europa aktiv mitgestalten.

C.

6 Millionen Franken.

D.

Artikel 31 Absatz 1 und 2 FIFG.

E.

Das Abkommen ist am 23. März 2018 in Kraft getreten und bis zum 31. Dezember 2024 gültig. Es kann zu jedem Zeitpunkt vor dem Ablauf gekündigt werden. Die bis zum Zeitpunkt der Kündigung eingegangenen Verpflichtungen müssen eingehalten werden.

SR 0.424.114

3755

BBl 2019

8

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

8.1

Abkommen zwischen der Schweiz und Bosnien und Herzegowina über den Luftlinienverkehr, abgeschlossen am 22. September 201553

53

A.

Das Abkommen regelt die Beziehungen zwischen den beiden Staaten in Bezug auf die Durchführung regelmässiger Luftverkehrsverbindungen.

B.

Das neue Abkommen entspricht der luftverkehrspolitischen Haltung der Schweiz, wie sie von Parlament und Regierung definiert wurde. Diese Politik sieht unter anderem eine zunehmende Liberalisierung auf bilateraler Ebene vor, falls multilaterale regionale oder globale Lösungen nicht möglich sind. Das Abkommen regelt die Beziehungen zwischen den beiden Staaten in Bezug auf die Durchführung regelmässiger Luftverkehrsverbindungen.

C.

Keine.

D.

Artikel 3a Absatz 1 LFG.

E.

Das Abkommen ist am 28. August 2018 in Kraft getreten. Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens wurde das Abkommen über den Luftlinienverkehr vom 6. März 1998 aufgehoben. Es kann unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten auf Ende der laufenden Flugplanperiode gekündigt werden.

SR 0.748.127.191.91

3756

BBl 2019

8.2

Memorandum of Understanding zwischen der Schweiz und Brasilien über die Förderung der Sicherheit in der Zivilluftfahrt, abgeschlossen am 27. August 2018

A.

Das MoU betrifft die Vereinfachung der technischen und administrativen Zusammenarbeit zwischen den beiden Luftfahrtbehörden im Bereich der technischen Sicherheit.

B.

Das MoU sichert Schweizer Entwicklungs-, Herstellung- und Instandhaltungsbetriebe einen Zugang zum brasilianischen Markt sicher, der demjenigen der Unternehmen in der EU äquivalent ist.

C.

Keine.

D.

Artikel 3b LFG.

E.

Das MoU ist am 27. August 2018 in Kraft getreten. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.

3757

BBl 2019

8.3

Abkommen zwischen der Schweiz und Kolumbien über den Luftlinienverkehr, abgeschlossen am 3. August 2016

A.

Das Abkommen regelt die Beziehungen zwischen den beiden Staaten in Bezug auf die Durchführung regelmässiger Luftverkehrsverbindungen.

B.

Das neue Abkommen entspricht der luftverkehrspolitischen Haltung der Schweiz, wie sie von Parlament und Regierung definiert wurde. Diese Politik sieht unter anderem eine zunehmende Liberalisierung auf bilateraler Ebene vor, falls multilaterale regionale oder globale Lösungen nicht möglich sind.

C.

Keine.

D.

Artikel 3a Absatz 1 LFG.

E.

Das Abkommen tritt am Tag des Eingangs der letzten diplomatischen Note in Kraft, mit der die eine Vertragspartei die andere davon in Kenntnis setzt, dass die innerstaatlichen Vorschriften über die Inkraftsetzung dieses Abkommens erfüllt sind. Die Schweiz hat die Notifikation am 23. März 2018 vorgenommen. Das Abkommen kann unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten auf Ende der laufenden Flugplanperiode gekündigt werden.

3758

BBl 2019

8.4

54

Abkommen zwischen der Schweiz und den Vereinigten Arabischen Emiraten über den Luftlinienverkehr zwischen ihren Gebieten und darüber hinaus, abgeschlossen am 7. Dezember 201754

A.

Das Abkommen regelt die Beziehungen zwischen den beiden Staaten in Bezug auf die Durchführung regelmässiger Luftverkehrsverbindungen.

B.

Das neue Abkommen entspricht der luftverkehrspolitischen Haltung der Schweiz, wie sie von Parlament und Regierung definiert wurde. Diese Politik sieht unter anderem eine zunehmende Liberalisierung auf bilateraler Ebene vor, falls multilaterale regionale oder globale Lösungen nicht möglich sind.

C.

Keine.

D.

Artikel 3a Absatz 1 LFG.

E.

Das Abkommen ist seit dem 7. Dezember 2017 vorläufig anwendbar und suspendiert die Anwendung des Abkommens vom 13. März 1989 über die Errichtung regelmässiger Luftverkehrslinien. Das Abkommen kann unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten auf Ende der laufenden Flugplanperiode gekündigt werden.

SR 0.748.127.193.251

3759

BBl 2019

8.5

Abkommen zwischen der Schweiz und den Philippinen über den Luftlinienverkehr, abgeschlossen am 20. November 2018

A.

Das Abkommen regelt die Beziehungen zwischen den beiden Staaten in Bezug auf die Durchführung regelmässiger Luftverkehrsverbindungen.

B.

Das neue Abkommen entspricht der luftverkehrspolitischen Haltung der Schweiz, wie sie von Parlament und Regierung definiert wurde. Diese Politik sieht unter anderem eine zunehmende Liberalisierung auf bilateraler Ebene vor, falls multilaterale regionale oder globale Lösungen nicht möglich sind.

C.

Keine.

D.

Artikel 3a Absatz 1 LFG.

E.

Das Abkommen ist seit dem 20. November 2018 vorläufig anwendbar und suspendiert die Anwendung des Abkommens über den Luftverkehr vom 8. März 1952. Es tritt in Kraft, sobald sich die Vertragsparteien durch diplomatischen Notenaustausch die Erfüllung ihrer rechtlichen Vorschriften angezeigt haben. Es kann unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten auf Ende der laufenden Flugplanperiode gekündigt werden.

3760

BBl 2019

8.6

Abkommen zwischen der Schweiz und Ruanda über den Luftlinienverkehr, abgeschlossen am 22. Mai 2017

A.

Das Abkommen regelt die Beziehungen zwischen den beiden Staaten in Bezug auf die Durchführung regelmässiger Luftverkehrsverbindungen.

B.

Das neue Abkommen entspricht der luftverkehrspolitischen Haltung der Schweiz, wie sie von Parlament und Regierung definiert wurde. Diese Politik sieht unter anderem eine zunehmende Liberalisierung auf bilateraler Ebene vor, falls multilaterale regionale oder globale Lösungen nicht möglich sind.

C.

Keine.

D.

Artikel 3a Absatz 1 LFG.

E.

Das Abkommen tritt am Tag des Eingangs der letzten diplomatischen Note in Kraft, mit der die eine Vertragspartei die andere davon in Kenntnis setzt, dass die innerstaatlichen Vorschriften über die Inkraftsetzung dieses Abkommens erfüllt sind. Die Schweiz hat die Notifikation am 17. September 2018 vorgenommen. Das Abkommen kann unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten auf Ende der laufenden Flugplanperiode gekündigt werden.

3761

BBl 2019

8.7

55

Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und Italien über die zukünftige Zusammenarbeit zwischen dem staatlichen Naturschutzgebiet «Valle dei Bagni di Craveggia» und dem «Parco Nazionale del Locarnese», abgeschlossen am 14. Mai 2018

A.

Die Vereinbarung regelt die Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen dem Nationalpark im Locarnese und dem auf italienischer Seite angrenzenden Schutzgebiet im Valle dei Bagni di Craveggia. Ziel ist es, dass diese beiden, nach dem jeweiligen nationalen Recht errichteten Schutzgebiete ein zusammenhängendes Naturschutzgebiet mit vergleichbarem Schutzniveau bilden sollen. Die Koordination soll durch ein gemischtes Komitee erfolgen. Die Finanzierung der Aktivitäten geschieht in jedem der beiden Teilgebiete gemäss den dort geltenden nationalen Bestimmungen. Das Koordinationskomittee kann grenzüberschreitende Aktivitäten planen und deren Finanzierung regeln.

B.

Die Schaffung von angrenzenden Schutzgebieten erlaubt eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit beim Betrieb eines zusammenhängenden Schutzgebietes, das in seiner Gesamtheit die von Schweizer Recht geforderte Mindestfläche aufweist. Die Vergrösserung der Schutzfläche in der Schweiz ist ein Ziel in der nationalen Strategie für die Biodiversität und entspricht den Vorgaben im Rahmen des internationalen Übereinkommens für die biologische Vielfalt.

C.

Keine.

D.

Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz55.

E.

Das Übereinkommen trat am 14. Mai 2018 in Kraft. Es ist für eine Dauer von zehn Jahren abgeschlossen und kann jederzeit von einer der beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.

SR 814.01

3762

BBl 2019

8.8

56

Abkommen zwischen der Schweiz und Iran über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Strasse, abgeschlossen am 3. Juli 2018

A.

Das Abkommen regelt den Marktzugang im Personen- und Güterverkehr auf der Strasse im Gebiet der anderen Vertragspartei.

B.

Das Abkommen wurde auf beiderseitigen Wunsch abgeschlossen, damit die Personen- und Güterbeförderungen auf der Strasse zwischen den beiden Staaten einen gesetzlichen Rahmen erhalten.

C.

Keine.

D.

Artikel 106a Buchstabe 1 SVG, Artikel 8 Absatz 3 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200956.

E.

Das Abkommen tritt am Tag des Eingangs der letzten diplomatischen Note in Kraft, mit der die eine Vertragspartei die andere davon in Kenntnis setzt, dass die innerstaatlichen Vorschriften über die Inkraftsetzung dieses Abkommens erfüllt sind. Die Schweiz hat die Notifikation am 10. Oktober 2018 vorgenommen. Das Abkommen kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.

SR 745.1

3763

BBl 2019

8.9

57

Multilaterales Abkommen M 315 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR)57 betreffend die eförderung von Abfall, der mit hämorrhagisches Fieber auslösenden Viren verunreinigt ist, abgeschlossen am 20. Dezember 2018

A.

Abweichende Verpackungsvorschrift für die Beförderung von Abfall mit bestimmten ansteckungsgefährlichen Stoffen.

B.

Die multilaterale Vereinbarung erleichtert die Beförderung von Gefahrgütern und trägt dadurch den Interessen der Wirtschaft Rechnung, ohne dass die Sicherheit beeinträchtigt wird.

C.

Keine.

D.

Artikel 106a Absatz 2 SVG.

E.

Das Abkommen ist am 20. Dezember 2018 für die Schweiz in Kraft getreten und ist bis zum 31. Dezember 2023 gültig. Es kann jederzeit von einem der Unterzeichner widerrufen werden und gilt dann bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für die Beförderung in den Hoheitsgebieten der ADRVertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

SR 0.741.621

3764

BBl 2019

8.10

Abkommen zwischen den Verwaltungen der Schweiz und Frankreichs betreffend den Aufbau von GSM-R-Basisstationen auf dem französischen und dem Schweizer Gebiet, abgeschlossen am 16. Juli 2018

A.

Das Abkommen legt die technischen Nutzungsbedingungen für den Betrieb von Basisstationen des Global System for Mobile Communications ­ Rail(way) (GSM-R) auf dem Gebiet des Nachbarlandes fest. Die von den Eisenbahnen im Nachbarland betriebenen Stationen sind, einschliesslich deren technische Merkmale, im Anhang ausgeführt.

B.

Das Abkommen ermöglicht den SBB die Sicherstellung der Funkversorgung auf der Strecke Genf-Annemasse.

C.

Keine.

D.

Artikel 64 FMG.

E.

Das Abkommen ist am 16. Juli 2018 in Kraft getreten. Es kann unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten gekündigt werden.

3765

BBl 2019

8.11

Koordinationsabkommen zwischen den Verwaltungen der Schweiz und Italiens betreffend einen terrestrischen DVB-T- und T-DAB-Frequenzplan im VHF-Band, abgeschlossen am 4. Mai 2018

A.

Das Abkommen regelt die Zuweisung der Frequenzkanäle für terrestrisches Fernsehen (DVB-T) und terrestrisches Digitalradio (T-DAB) im VHFFrequenzband (Very High Frequency) in der Grenzregion Italiens und der Schweiz.

B.

Es ermöglicht beiden Ländern die Nutzung der zugewiesenen Frequenzen unabhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme. Sie erhöht die Planungssicherheit für die terrestrische TV- und Radio-Versorgung und ermöglicht einen gleichberechtigten Zugang zum Frequenzspektrum.

C.

Keine.

D.

Artikel 104 RTVG und Artikel 64 FMG.

E.

Das Abkommen ist am 4. Mai 2018 in Kraft getreten und unbefristet gültig.

Es kann im Lichte der technischen, regulatorischen oder administrativen Entwicklung jederzeit revidiert werden. Das Abkommen kann nur mit dem Einverständnis beider Verwaltungen gekündet werden.

3766

BBl 2019

8.12

Abkommen zwischen der Schweiz und der EU bezüglich des Horizon-2020-Projekts «GEORISK», abgeschlossen am 21. September 2018

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der EU bezüglich des Horizon-2020-Projekts «GEORISK».

B.

Der internationalen Vernetzung und Einbindung der Schweizer Energieforschungslandschaft kommt im Rahmen der Umsetzung der Energiestrategie 2050 des Bundes eine Schlüsselrolle zu. Die EU unterstützt im Rahmen ihres Förderprogramms «Horizon 2020» die themenspezifische europäische Zusammenarbeit durch das Instrument «Coordination and Support Action».

Das Thema des Risikomanagements in der Geothermie ist bei der Implementierung der Energiestrategie von grosser Bedeutung und kann insbesondere auf Forschungsebene nur international effizient und effektiv vorangetrieben werden.

C.

Keine.

D.

Artikel 31 FIFG.

E.

Das Abkommen ist am 1. Oktober 2018 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum bis zum 31. März 2021 ab. Die Beendigung der Teilnahme kann beim Koordinator beantragt werden. Der Koordinator muss diese Beendigung der Kommission formell mitteilen. Beendigungszeitpunkt ist der in der Mitteilung des Koordinators an die Kommission genannte.

3767

BBl 2019

8.13

Abkommen zwischen der Schweiz und der EU bezüglich des Horizon-2020-Projekts «SOLAR-ERA.NET Cofund 2», abgeschlossen am 6. April 2018

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der EU bezüglich des Horizon-2020-Projekts «SOLARERA.NET Cofund 2».

B.

Der internationalen Vernetzung und Einbindung der Schweizer Energieforschungslandschaft kommt im Rahmen der Umsetzung der Energiestrategie 2050 des Bundes eine Schlüsselrolle zu. Die EU unterstützt im Rahmen ihres Förderprogramms «Horizon 2020» die themenspezifische europäische Zusammenarbeit durch das Instrument «ERA.NET Cofund Action». Dieses Projekt hat zum Ziel, einen substanziellen Beitrag zur Kostenreduktion solarer Stromproduktion (Photovoltaik und konzentrierende Solarenergie) zu leisten und die europäische Industrie in diesem Bereich zu stärken. Die Umsetzung des Abkommens beinhaltet die länderübergreifende Ausschreibung, Evaluation und Vergabe von Forschungs-, Pilot- und Demonstrationsprojekten sowie deren Begleitung und gemeinsame Auswertung. Die verpflichteten Finanzbeiträge kommen ausschliesslich Schweizer Forschenden zugute. Die Europäische Kommission beteiligt sich mit maximal 33 Prozent an den Gesamtprojektkosten.

C.

1 Million Euro.

D.

Artikel 31 FIFG.

E.

Das Abkommen ist am 1. Juni 2018 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum bis zum 31. Mai 2023 ab. Die Beendigung der Teilnahme kann beim Koordinator beantragt werden. Der Koordinator muss diese Beendigung der Kommission formell mitteilen. Beendigungszeitpunkt ist der in der Mitteilung des Koordinators an die Kommission genannte.

3768

BBl 2019

9

Internationale Verträge betreffend die Übernahme von Weiterentwicklungen des Schengen- bzw.

Dublin/Eurodac-Besitzstands und weitere damit verknüpfte Abkommen Einleitung

Im Rahmen des Abkommens vom 26. Oktober 200458 zwischen der Schweiz, der EU und der EG über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SAA) und des Abkommens vom 26. Oktober 200459 zwischen der Schweiz und der EG über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DAA) hat sich die Schweiz verpflichtet, grundsätzlich alle Rechtsakte und Massnahmen, die den Schengen- bzw. Dublin/Eurodac-Besitzstand weiterentwickeln, zu übernehmen und soweit erforderlich in nationales Recht umzusetzen (Art. 2 Abs. 3 und 7 SAA; Art. 1 Abs. 3 und 4 DAA).

Die Übernahme einer Weiterentwicklung des Schengen- bzw. Dublin/EurodacBesitzstands erfolgt in einem besonderen Verfahren: Die EU ist gehalten, der Schweiz die Annahme einer Weiterentwicklung unverzüglich zu notifizieren; innerhalb von 30 Tagen nach Annahme des betreffenden Rechtsakts informiert die Schweiz darauf die EU, ob und innerhalb welcher Frist sie diesen übernimmt (Art. 7 Abs. 2 Bst. a SAA; Art. 4 Abs. 2 DAA). Die Nichtübernahme einer Weiterentwicklung des Schengen- bzw. Dublin/Eurodac-Besitzstands kann die Aussetzung oder sogar die Beendigung der Assoziierungsabkommen nach sich ziehen (Art. 7 Abs. 4 SAA; Art. 4 Abs. 6 DAA).

Einige der Weiterentwicklungen beinhalten weder Rechte noch Verpflichtungen (administrative Mitteilungen, Empfehlungen, Berichte). Es genügt daher, wenn die Schweiz der EU mit diplomatischer Note mitteilt, dass sie diese zur Kenntnis genommen hat. Wenn eine Weiterentwicklung dagegen einen verpflichtenden Charakter aufweist, wird sie mittels eines Notenaustausches übernommen, der aus schweizerischer Sicht einen völkerrechtlichen Vertrag darstellt. Dieser muss gemäss den verfassungsmässigen Vorgaben entweder vom Bundesrat (soweit ein Bundesgesetz ihn dazu ermächtigt oder es sich um einen Vertrag von beschränkter Tragweite im Sinne von Art. 7a Abs. 2­4 RVOG handelt) oder vom Parlament genehmigt und im Falle eines Referendums gegebenenfalls vom Volk gutgeheissen werden. Im letzteren Fall hat die Schweiz die EU, nach der Annahme des Bundesbeschlusses in der Volksabstimmung, über die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Voraussetzungen, die ein Inkrafttreten des in Frage
stehenden Vertrags erlauben, zu informieren.

Sie verfügt für die Übernahme und die Umsetzung über eine Frist von maximal zwei Jahren ab der Notifizierung durch die EU (Art. 7 Abs. 2 Bst. b SAA; Art. 4 Abs. 3 DAA).

Die Notenaustausche zur Übernahme von Weiterentwicklungen des Schengen/ Dublin-Besitzstands können unter den in den Artikeln 7 Absatz 4 und 17 SAA bzw.

58 59

SR 0.362.31 SR 0.142.392.68

3769

BBl 2019

in den Artikeln 4 Absatz 6 und 16 DAA niedergelegten Voraussetzungen gekündigt werden. Eine allfällige Kündigung hätte die Einleitung des oben erwähnten Verfahrens zur Aussetzung oder Beendigung der Abkommen gemäss Artikel 7 SAA und Artikel 6 DAA zur Folge.

Die Notenaustausche zur Übernahme von Weiterentwicklungen des Schengen- bzw.

Dublin/Eurodac-Besitzstands, die der Bundesrat selbstständig abschliessen kann, figurieren aufgrund ihrer Besonderheiten im vorliegenden Kapitel dieses Berichts.

Weiter ist es sinnvoll, zusätzliche mit der Zusammenarbeit von Schengen/Dublin verknüpfte internationale Verträge in dieses Kapitel zu integrieren, wie es im vorliegenden Bericht z. B. mit den Abkommen über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung (vgl. Ziff. 2.6) geschehen ist. Die drei entsprechenden Abkommen sind unter den Ziffern 2.6.1­2.6.3 aufgeführt.

3770

BBl 2019

9.1

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2018) 674 endg.

über weitere technische Spezifikationen für die einheitliche Visagestaltung und zur Aufhebung des Beschlusses K(2010) 319 endg., abgeschlossen am 14. März 2018

A.

Mit diesem Notenaustausch wird die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 übernommen, da die einheitliche Visagestaltung mit neuen technischen Spezifikationen weiter abgesichert und verbessert werden soll.

B.

Ergibt sich aus der Kapitel-Einleitung. Keine weiteren Gründe für den Abschluss des Vertrags vorhanden.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Der Notenaustausch ist am 14. März 2018 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.

3771

BBl 2019

9.2

A.

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU bezüglich Übernahme des Beschlusses (EU) 2018/934 des Rates vom 25. Juni 2018 über das Inkraftsetzen der übrigen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem in Bulgarien und Rumänien, abgeschlossen am 10. Juli 2018 Dieser Notenaustausch ermöglicht die vollständige Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS II) mit Rumänien und Bulgarien.

Der vorliegende Beschluss hebt Restriktionen auf, welche die Schweiz 2010 durch den Notenaustausch bezüglich Übernahme des Beschlusses 2010/365/EU staatsvertraglich übernommen hatte. So waren die zwei Länder bisher zwar berechtig, aber nicht verpflichtet, Drittstaatsangehörigen, die von einem anderen Mitgliedstaat zur Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben sind, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet oder den Aufenthalt darin zu verweigern. Zudem war ihnen nicht gestattet, selber Ausschreibungen im SIS zwecks Verweigerung der Einreise oder des Aufenthalts vorzunehmen oder diesbezüglich Zusatzinformationen auszutauschen.

Der vorliegende Beschluss hebt die bisherigen Restriktionen bei der Anwendung des SIS II für Rumänien und Bulgarien vollständig auf. Die Inkraftsetzung der SIS-Rechtsgrundlagen bedeutet hingegen nicht, dass der SchengenBesitzstand für Rumänien und Bulgarien nun gesamthaft anwendbar wird und damit auch die Kontrollen an den Binnengrenzen zu den anderen Schengen-Staaten aufgehoben werden.

B.

Die Aufhebung der Restriktionen erlaubt Rumänien und Bulgarien den uneingeschränkten Zugriff aufs SIS II, womit sie auch selber Einreiseverbote ausschreiben und entsprechende Zusatzinformationen austauschen dürfen.

Dies trägt zur Erhöhung der Sicherheit im Schengen-Raum und einer wirksameren Bekämpfung der schweren Kriminalität und des Terrorismus bei, die Kontrollen Bulgariens und Rumäniens an ihren Aussengrenzen und innerhalb ihres Hoheitsgebiets werden effizienter.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 10. Juli 2018 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann das Abkommen unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.

3772

BBl 2019

9.3

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1042/2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 in Bezug auf die Benennung von zuständigen Behörden und ihre Verwaltungs- und Kontrollaufgaben sowie in Bezug auf den Status und die Verpflichtungen von Prüfbehörden, abgeschlossen am 16. August 2018

A.

Mit diesem Notenaustausch werden für die Durchführung des Fonds für die innere Sicherheit die Kriterien und Verfahren für die Benennung der zuständigen Behörde und ihre Verwaltungs- und Kontrollaufgaben sowie in Bezug auf den Status und die Verpflichtungen von Prüfbehörden bestimmt.

B.

Ergibt sich aus der Kapitel-Einleitung. Keine weiteren Gründe für den Abschluss des Vertrags vorhanden.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.

E.

Der Notenaustausch ist am 16. August 2018 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.

3773

BBl 2019

9.4

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1048/2014 zur Festlegung von Informations- und Bekanntmachungsmassnahmen für die Öffentlichkeit und für Begünstigte gemäss der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Durchführung des Fonds für innere Sicherheit, abgeschlossen am 16. August 2018

A.

Mit diesem Notenaustausch werden für die Durchführung des Fonds für die innere Sicherheit die technischen Anforderungen von Informations- und Bekanntmachungsmassnahmen für die Öffentlichkeit und für Begünstigte festgelegt.

B.

Ergibt sich aus der Kapitel-Einleitung. Keine weiteren Gründe für den Abschluss des Vertrags vorhanden.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.

E.

Der Notenaustausch ist am 16. August 2018 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.

3774

BBl 2019

9.5

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der delegierten Verordnung (EU) 2015/1973 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 um besondere Bestimmungen über die Meldung von Unregelmässigkeiten im Rahmen des Fonds für innere Sicherheit, abgeschlossen am 16. August 2018

A.

Mit diesem Notenaustausch wird hinsichtlich der Durchführung des Fonds für die innere Sicherheit bestimmt, welche Unregelmässigkeiten die Schengen-Staaten der Europäischen Kommission mitzuteilen haben. Um der Europäischen Kommission zu ermöglichen, ihre Aufgaben in Bezug auf den Schutz der finanziellen Interessen der EU wahrzunehmen und Risikoanalysen durchzuführen, werden ausserdem die zu übermittelnden Daten festgelegt.

B.

Ergibt sich aus der Kapitel-Einleitung. Keine weiteren Gründe für den Abschluss des Vertrags vorhanden.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.

E.

Der Notenaustausch ist am 16. August 2018 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.

3775

BBl 2019

9.6

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der delegierten Verordnung (EU) 2017/207 über den gemeinsamen Monitoring- und Evaluierungsrahmen gemäss der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Durchführung des Fonds für innere Sicherheit, abgeschlossen am 16. August 2018

A.

Mit diesem Notenaustausch wird hinsichtlich der Durchführung des Fonds für die innere Sicherheit bestimmt, dass jeder Schengen-Staat innerhalb der zuständigen Behörde einen Koordinator benennt, der für das Monitoring und die Evaluierung zuständig ist. Die Aufgaben des Koordinators sind ebenfalls in diesem Rechtsakt definiert. Weiter hält dieser Rechtsakt fest, dass die Evaluierungsberichte auf der Grundlage des von der Europäischen Kommission zu entwickelnden Musters zu erstellen sind.

B.

Ergibt sich aus der Kapitel-Einleitung. Keine weiteren Gründe für den Abschluss des Vertrags vorhanden.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.

E.

Der Notenaustausch ist am 16. August 2018 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.

3776

BBl 2019

9.7

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Durchführungsverordnung (EU) 2015/377 zur Festlegung der Muster der für die Zahlung des Jahressaldos verlangten Unterlagen gemäss der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Durchführung des Fonds für innere Sicherheit, abgeschlossen am 16. August 2018

A.

Mit diesem Notenaustausch wird festgehalten, dass für den Antrag auf Zahlung des Jahressaldos die Muster in den Anhängen I­IV der Durchführungsverordnung (EU) 2015/377 zu verwenden sind.

B.

Ergibt sich aus der Kapitel-Einleitung. Keine weiteren Gründe für den Abschluss des Vertrags vorhanden.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.

E.

Der Notenaustausch ist am 16. August 2018 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.

3777

BBl 2019

9.8

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Durchführungsverordnung (EU) 2015/840 über Kontrollen, die von den zuständigen Behörden gemäss der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Durchführung des Fonds für innere Sicherheit, abgeschlossen am 16. August 2018

A.

Mit diesem Notenaustausch werden die Vorschriften für eine einheitliche Durchführung von Verwaltungs- und von Vor-Ort-Kontrollen durch die zuständige Behörde gemäss Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 bestimmt. Ausserdem werden die Modalitäten der Berichterstattung und Belegaufbewahrung geregelt.

B.

Ergibt sich aus der Kapitel-Einleitung. Keine weiteren Gründe für den Abschluss des Vertrags vorhanden.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.

E.

Der Notenaustausch ist am 16. August 2018 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.

3778

BBl 2019

9.9

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 799/2014 zur Festlegung des Musters für die jährlichen Durchführungsberichte und den Schlussbericht gemäss der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Durchführung des Fonds für innere Sicherheit, abgeschlossen am 16. August 2018

A.

Mit diesem Notenaustausch werden die Muster festgelegt, nach denen die jährlichen Durchführungsberichte und der Schlussbericht zu erstellen sind.

Diese Berichte müssen über das elektronische Datenaustauschsystem der Europäischen Kommission übermittelt werden.

B.

Ergibt sich aus der Kapitel-Einleitung. Keine weiteren Gründe für den Abschluss des Vertrags vorhanden.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.

E.

Der Notenaustausch ist am 16. August 2018 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.

3779

BBl 2019

9.10

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Durchführungsverordnung (EU) 2015/378 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 in Bezug auf die Umsetzung des jährlichen Rechnungsabschlussverfahrens und die Vornahme des Konformitätsabschlusses, abgeschlossen am 16. August 2018

A.

Mit diesem Notenaustausch werden die Modalitäten für das jährliche Rechnungsabschlussverfahren sowie für die Vornahme des Konformitätsabschlusses festgelegt.

B.

Ergibt sich aus der Kapitel-Einleitung. Keine weiteren Gründe für den Abschluss des Vertrags vorhanden.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.

E.

Der Notenaustausch ist am 16. August 2018 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.

3780

BBl 2019

9.11

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1977 zur Festlegung der Häufigkeit und des Formats der Meldungen von Unregelmässigkeiten gemäss der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Durchführung des Fonds für innere Sicherheit, abgeschlossen am 16. August 2018

A.

Mit diesem Notenaustausch wird bestimmt, wie häufig und in welchem Format etwaige Unregelmässigkeiten der Europäischen Kommission zu melden sind. Die Schengen-Staaten sind gehalten, der Kommission regelmässig und rechtzeitig sachdienliche Informationen über aufgedeckte Unregelmässigkeiten zu übermitteln, damit diese wirksam analysiert und weiterbehandelt werden können.

B.

Ergibt sich aus der Kapitel-Einleitung. Keine weiteren Gründe für den Abschluss des Vertrags vorhanden.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.

E.

Der Notenaustausch ist am 16. August 2018 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.

3781

BBl 2019

9.12

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Durchführungsverordnung (EU) 2017/646 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/378 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 in Bezug auf die Umsetzung des jährlichen Rechnungsabschlussverfahrens und die Vornahme des Konformitätsabschlusses, abgeschlossen am 16. August 2018

A.

Mit diesem Notenaustausch werden die Modalitäten für das jährliche Rechnungsabschlussverfahren sowie für die Vornahme des Konformitätsabschlusses bestimmt.

B.

Ergibt sich aus der Kapitel-Einleitung. Keine weiteren Gründe für den Abschluss des Vertrags vorhanden.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.

E.

Der Notenaustausch ist am 16. August 2018 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.

3782

BBl 2019

9.13

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 802/2014 zur Festlegung der Muster für die nationalen Programme sowie der Vorschriften und Bedingungen für das System für den elektronischen Datenaustausch im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Durchführung des Fonds für innere Sicherheit, abgeschlossen am 16. August 2018

A.

Mit diesem Notenaustausch wird das Muster festgelegt, nach dem die nationalen Programme zu erstellen sind. Es wird bestimmt, dass die Europäische Kommission ein elektronisches Datenaustauschsystem für den offiziellen Informationsaustausch zwischen den Schengen-Staaten und der Europäischen Kommission einrichtet. Im Weiteren werden die notwendigen Vorschriften in Bezug auf den Inhalt, die Verwendung, die Merkmale und die Sicherheit des elektronischen Datenaustauschsystems geregelt.

B.

Ergibt sich aus der Kapitel-Einleitung. Keine weiteren Gründe für den Abschluss des Vertrags vorhanden.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.

E.

Der Notenaustausch ist am 16. August 2018 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.

3783

BBl 2019

9.14

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 800/2014 zur Festlegung von Berichterstattungsverfahren und anderen praktischen Modalitäten in Bezug auf die Finanzierung der Betriebskostenunterstützung gemäss der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Aussengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit, abgeschlossen am 16. August 2018

A.

Mit diesem Notenaustausch werden ein Berichterstattungsverfahren und andere praktische Modalitäten in Bezug auf die Finanzierung der Betriebskostenunterstützung im Rahmen der nationalen Programme und der TransitSonderregelung gemäss der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 festgelegt.

B.

Ergibt sich aus der Kapitel-Einleitung. Keine weiteren Gründe für den Abschluss des Vertrags vorhanden.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.

E.

Der Notenaustausch ist am 16. August 2018 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.

3784

BBl 2019

9.15

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2016) 2843 endg.

über die Annahme des Arbeitsprogramms für 2016 und die Finanzierung der Unionsmassnahmen und Soforthilfe im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit, abgeschlossen am 16. August 2018

A.

Mit diesem Notenaustausch wird festgehalten, dass die Finanzierung von Unionsmassnahmen im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit möglich ist. Zehn Millionen Euro sind neu für die Durchführung von Unionsmassnahmen vorgesehen. Insgesamt sieht der Fonds 264 Millionen Euro für Unionsmassnahmen, Soforthilfe und technische Hilfe vor, die auf Initiative der Europäischen Kommission umgesetzt werden.

B.

Ergibt sich aus der Kapitel-Einleitung. Keine weiteren Gründe für den Abschluss des Vertrags vorhanden.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.

E.

Der Notenaustausch ist am 16. August 2018 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.

3785

BBl 2019

9.16

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2014) 5650 endg.

über die Annahme des Arbeitsprogramms für 2014 und die Finanzierung von Unionsmassnahmen und Soforthilfe im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit, abgeschlossen am 16. August 2018

A.

Mit diesem Notenaustausch wird die Annahme des Arbeitsprogramms für 2014 und die Finanzierung von Unionsmassnahmen und Soforthilfe bestimmt. Neu sind für die Unionsmassnahmen 12,8 Millionen Euro und für die Soforthilfe 6,8 Millionen Euro vorgesehen. Insgesamt sieht der Fonds 264 Millionen Euro für Unionsmassnahmen, Soforthilfe und technische Hilfe vor, die auf Initiative der Europäischen Kommission umgesetzt werden.

B.

Ergibt sich aus der Kapitel-Einleitung. Keine weiteren Gründe für den Abschluss des Vertrags vorhanden.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.

E.

Der Notenaustausch ist am 16. August 2018 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.

3786

BBl 2019

9.17

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2015) 9531 endg.

über die Annahme des Arbeitsprogramms für 2016 und die Finanzierung von Soforthilfe im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit, abgeschlossen am 16. August 2018

A.

Mit diesem Notenaustausch wird die Annahme des Arbeitsprogramms für 2016 und die Finanzierung von Soforthilfe bestimmt. Neu sind für die Soforthilfe 55,98 Millionen Euro vorgesehen. Insgesamt sieht der Fonds 264 Millionen Euro für Unionsmassnahmen, Soforthilfe und technische Hilfe vor, die auf Initiative der Europäischen Kommission umgesetzt werden.

B.

Ergibt sich aus der Kapitel-Einleitung. Keine weiteren Gründe für den Abschluss des Vertrags vorhanden.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.

E.

Der Notenaustausch ist am 16. August 2018 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.

3787

BBl 2019

9.18

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2015) 3413 endg.

über die Annahme des Arbeitsprogramms für 2015 und die Finanzierung der Unionsmassnahmen und Soforthilfe im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit, abgeschlossen am 16. August 2018

A.

Mit diesem Notenaustausch wird die Annahme des Arbeitsprogramms für 2015 und die Finanzierung von Unionsmassnahmen und Soforthilfe bestimmt. Neu sind 9,2 Millionen Euro für Unionsmassnahmen und 7,7 Millionen Euro für die Soforthilfe vorgesehen. Insgesamt sieht der Fonds 264 Millionen Euro für Unionsmassnahmen, Soforthilfe und technische Hilfe vor, die auf Initiative der Europäischen Kommission umgesetzt werden.

B.

Ergibt sich aus der Kapitel-Einleitung. Keine weiteren Gründe für den Abschluss des Vertrags vorhanden.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.

E.

Der Notenaustausch ist am 16. August 2018 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.

3788

BBl 2019

9.19

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1049/2014 über technische Anforderungen für Informationsund Bekanntmachungsmassnahmen gemäss Verordnung (EU) Nr. 514/2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Durchführung des Fonds für innere Sicherheit, abgeschlossen am 16. August 2018

A.

Mit diesem Notenaustausch wird bestimmt, dass alle Informations- und Bekanntmachungsmassnahmen für das Projekt, die sich an die Begünstigten und die Öffentlichkeit richten, folgende Angaben enthalten müssen: das Emblem der EU, einen Verweis auf den Fonds sowie einen Hinweis auf den durch den Beitrag der EU geschaffenen Mehrwert.

B.

Ergibt sich aus der Kapitel-Einleitung. Keine weiteren Gründe für den Abschluss des Vertrags vorhanden.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.

E.

Der Notenaustausch ist am 16. August 2018 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.

3789

BBl 2019

9.20

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2016) 1567 endg.

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses K(2015) 9531 endg. über die Annahme des Arbeitsprogramms für 2016 und die Finanzierung von Soforthilfe im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit, abgeschlossen am 16. August 2018

A.

Mit diesem Notenaustausch wird festgelegt, dass anstelle der 55,98 Millionen Euro neu insgesamt 137,98 Millionen Euro für Soforthilfe zur Verfügung stehen. Um eine ausreichende Klarheit des Arbeitsprogramms 2016 zu gewährleisten, wurde der Anhang des Durchführungsbeschlusses K(2015) 9531 endg. vollständig ersetzt. Insgesamt sieht der Fonds 264 Millionen Euro für Unionsmassnahmen, Soforthilfe und technische Hilfe vor, die auf Initiative der Europäischen Kommission umgesetzt werden.

B.

Ergibt sich aus der Kapitel-Einleitung. Keine weiteren Gründe für den Abschluss des Vertrags vorhanden.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.

E.

Der Notenaustausch ist am 16. August 2018 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.

3790

BBl 2019

9.21

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2017) 3046 endg.

über die Annahme des Arbeitsprogramms für 2017 und die Finanzierung der Soforthilfe m Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit, abgeschlossen am 16. August 2018

A.

Mit diesem Notenaustausch wird die Annahme des Arbeitsprogramms für 2017 und die Finanzierung von Soforthilfe bestimmt. Neu sind für die Soforthilfe 73,47 Millionen Euro vorgesehen. Insgesamt sieht der Fonds 264 Millionen Euro für Unionsmassnahmen, Soforthilfe und technische Hilfe vor, die auf Initiative der Europäischen Kommission umgesetzt werden.

B.

Ergibt sich aus der Kapitel-Einleitung. Keine weiteren Gründe für den Abschluss des Vertrags vorhanden.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.

E.

Der Notenaustausch ist am 16. August 2018 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.

3791

BBl 2019

9.22

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2018) 4076 endg.

über die Annahme des Arbeitsprogramms für 2018 und die Finanzierung von Unionsmassnahmen im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit, abgeschlossen am 16. August 2018

A.

Mit diesem Notenaustausch wird die Annahme des Arbeitsprogramms für 2018 und die Finanzierung von Unionsmassnahmen bestimmt. Neu sind für die Unionsmassnahmen 33,52 Millionen Euro vorgesehen. Insgesamt sieht der Fonds 264 Millionen Euro für Unionsmassnahmen, Soforthilfe und technische Hilfe vor, die auf Initiative der Europäischen Kommission umgesetzt werden.

B.

Ergibt sich aus der Kapitel-Einleitung. Keine weiteren Gründe für den Abschluss des Vertrags vorhanden.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.

E.

Der Notenaustausch ist am 16. August 2018 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.

3792

BBl 2019

9.23

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2018) 6863 endg. über die Erstellung der Liste der von Visumantragstellern in Bolivien, Ecuador, Pakistan und Südkorea bei Anträgen auf Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt vorzulegenden Belege, abgeschlossen am 22. November 2018

A.

Mit diesem Notenaustausch werden die von den Visumantragstellern in Bolivien, Ecuador, Pakistan und Südkorea einzureichenden Belege festgelegt, um eine einheitliche Anwendung der gemeinsamen Visumpolitik zu gewährleisten.

B.

Ergibt sich aus der Kapitel-Einleitung. Keine weiteren Gründe für den Abschluss des Vertrags vorhanden.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Der Notenaustausch ist am 22. November 2018 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.

3793

BBl 2019

9.24

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2018) 6862 endg.

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses K(2011) 5500 endg. hinsichtlich des Titels und der Liste der von den Visumantragstellern in Saudi-Arabien vorzulegenden Belege, abgeschlossen am 22. November 2018

A.

Mit diesem Notenaustausch werden die von den Visumantragstellern in Saudi-Arabien einzureichenden Belege festgelegt, um eine einheitliche Anwendung der gemeinsamen Visumpolitik zu gewährleisten.

B.

Ergibt sich aus der Kapitel-Einleitung. Keine weiteren Gründe für den Abschluss des Vertrags vorhanden.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Der Notenaustausch ist am 22. November 2018 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.

3794

BBl 2019

9.25

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2018/1726 über die Agentur der EU für das Betriebsmanagement von IT-Grosssystemen (eu-LISA) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und des Beschluss 2007/533/JI sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011, abgeschlossen am 14. Dezember 2018

A.

Der Notenaustausch regelt die Aufgaben und Tätigkeiten der Agentur der EU für das Betriebsmanagement von IT-Grosssystemen (eu-LISA) neu. Die Agentur stellt seit 2012 den Betrieb verschiedener IT-Grosssysteme, nämlich des Visa-Informationssystems (VIS) des Schengener Informationssystems (SIS) und von Eurodac sicher und übernimmt diese Aufgabe neuerdings auch für das Einreise-/Ausreisesystem (EES) und das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS). Mit der neuen Verordnung wird die Agentur in die Lage versetzt, die Herausforderungen, die an den Betrieb und die Entwicklung moderner IT-Systeme gestellt sind, besser zu meistern. So übernimmt die Agentur neben der Aufgabe der Sicherstellung des einwandfreien Betriebs der einzelnen Systeme neu auch die Verantwortung für die Gewährleistung der Interoperabilität der verschiedenen Informationssysteme. Gleichzeitig werden die Möglichkeiten zur Übernahme technischer Unterstützungsleistungen durch die Agentur und zum Ausbau der internen und externen Zusammenarbeit erweitert.

B.

Ergibt sich aus der Kapitel-Einleitung. Keine weiteren Gründe für den Abschluss des Vertrags vorhanden.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe a RVOG.

E.

Der Notenaustausch ist am 14. Dezember 2018 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.

3795

BBl 2019

9.26

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der delegierten Verordnung (EU) 2018/1728 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 in Bezug auf die Zuweisung zusätzlicher Mittel aus dem EU-Haushalt für die Implementierung des Einreise-/Ausreisesystems, abgeschlossen am 20. Dezember 2018

A.

Mit diesem Notenaustausch wird die rechtliche Grundlage geschaffen, damit ein Teil der im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit (Grenze) bereitgestellten Fondsmittel (konkret: 480 Mio. Euro) für die Entwicklung des Einreise- und Ausreisesystems (EES) eingesetzt werden kann. Weiter wird präzisiert, zur Deckung welcher Kosten, die bei eu-LISA und den SchengenStaaten anfallen, diese Mittel im Einzelnen verwendet werden können.

B.

Ergibt sich aus der Kapitel-Einleitung. Keine weiteren Gründe für den Abschluss des Vertrags vorhanden.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe b RVOG.

E.

Der Notenaustausch ist am 20. Dezember 2018 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.

3796

BBl 2019

9.27

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der delegierten Verordnung (EU) 2018/1291 zur Änderung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1042/2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 in Bezug auf die Benennung von zuständigen Behörden und ihre Verwaltungs- und Kontrollaufgaben sowie in Bezug auf den Status und die Verpflichtungen von Prüfbehörden, abgeschlossen am 20. Dezember 2018

A.

Mit diesem Notenaustausch wird die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1042/2014 abgeändert. Dabei werden die Aufgaben der Prüfbehörden präzisiert und die jährliche Berichterstattung an die Europäische Kommission weiter standardisiert.

B.

Ergibt sich aus der Kapitel-Einleitung. Keine weiteren Gründe für den Abschluss des Vertrags vorhanden.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe b RVOG.

E.

Der Notenaustausch ist am 20. Dezember 2018 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.

3797

BBl 2019

10

Darstellung der Vertragsänderungen nach Departementszuständigkeit

10.1

Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

10.1.1

Bulgarien Thematischer Fonds im Bereich Sicherheit, 27. Juli 2011

13.04.2018

Art. 12 Abs. 2 SR 974.1

Erster Nachtrag: Verlängerung ­ bis zum 30.11.2019. Innerhalb des bestehenden Budgets wurden Mittel umverteilt

10.1.2

Bulgarien Unterstützung der Schweiz bei der Einführung eines dualen Berufsbildungssystems in Bulgarien, 30. April 2015

10.07.2018

Art. 12 Abs. 2 SR 974.1

Zweiter Nachtrag: Verlängerung ­ bis zum 30.11.2019. Innerhalb des bestehenden Budgets wurden Mittel umverteilt. Die Modalitäten des Finanzaudits wurden präzisiert.

10.1.3

Bulgarien Thematischer Fonds für Roma und andere benachteiligte Gruppen, 21. Januar 2013

27.08.2018

Art. 12 Abs. 2 SR 974.1

Erster Nachtrag: Verlängerung ­ bis zum 30.11.2019. Innerhalb des bestehenden Budgets wurden Mittel umverteilt.

10.1.4

Kroatien Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses in Kroatien durch Verbesserung der Rahmenbedingungen, 3. Mai 2017

14.03.2018

Art. 12 Abs. 2 SR 974.1

Erster Nachtrag: Der Prozess bei allfälligen Budgetanpassungen oder strategischen Änderungen des Projektes wurde angepasst.

10.1.5

Kroatien Fonds zur Stärkung der Zivilgesellschaft durch Unterstützung von Partnerschaftsprojekten zwischen kroatischen und schweizerischen Organisationen, 30. Mai 2017

14.03.2018

Art. 12 Abs. 2 SR 974.1

Erster Nachtrag: Der Prozentsatz ­ der Eigenfinanzierung auf Kroatischer Seite wurde bei Projektanträgen angepasst.

3798

Kosten

­

BBl 2019

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

10.1.6

Kroatien NGO-Fonds zur Förderung der Kenntnisse von Kindern und Jugendlichen im Bereich der nachhaltigen Entwicklung, 30. Mai 2017

14.03.2018

Art. 12 Abs. 2 SR 974.1

Erster Nachtrag: Die Modalitäten der Kofinanzierung und der Rückerstattung wurden präzisiert.

10.1.7

Nordmazedonien Unterstützung des Aufbaus eines parlamentarischen Instituts, 17. Mai 2010

26.12.2017

Art. 12 Abs. 2 SR 974.1

Fünfter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2019.

Erhöhung des Beitrags und Festlegung der Aktivitäten und des Finanzierungsschlüssels während der Exit-Phase.

890 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

10.1.8

Usbekistan Projekt zum Abwassersystem und der ländlichen Wasserversorgung in Usbekistan, 6. Mai 2014

12.04.2018

Art. 12 Abs. 2 SR 974.1

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.06.2018.

­

10.1.9

Rumänien Berufswahlvorbereitung für Studierende, 20. Juli 2012

24.04.2018

Art. 12 Abs. 2 SR 974.1

Fünfter Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.06.2019.

10.1.10

Serbien Unterstützung des Beschäftigungs- und Sozialreformprogramms in Serbien, mit Fokus auf Jugenderwerbstätigkeitspolitik, 30. Oktober 2015

18.04.2018

Art. 12 Abs. 2 SR 974.1

Dritter Nachtrag: Änderung operationellen und finanziellen Zuständigkeiten

­

10.1.11

Serbien Unterstützung der Implementierung des Aktionsplans der öffentlichen Verwaltung ­ der lokalen Selbstverwaltung, Reform-Strategie 2016­2019, 19. Mai 2016

13.12.2018

Art. 12 Abs. 2 SR 974.1

Zweiter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags, Änderung des zuständigen Ministers und Änderung der Berichterstattungs- und Zahlungsmodalitäten, Festlegung der anwendbaren Beschaffungsregeln.

731 265 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

3799

Kosten

BBl 2019

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.12

Schweden Stärkung der Rolle lokaler Gemeinschaften, 20. Oktober 2015

13.12.2018

Art. 12 Abs. 2 SR 974.1

Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags, Verlängerung bis zum 31.10.2019 und Änderung des Auszahlungsplans des schwedischen Beitrags.

­

10.1.13

Deutschland, Österreich, Liechtenstein Projekt «Geberkomitee für Duale Berufsbildung und Ausbildung», 16. September 2015

16.01.2018

Art. 12 Abs. 2 SR 974.1

Erster Nachtrag: Vertragsverlängerung bis 30.06.2018.

­

10.1.14

WB 22.05.2018 Kofinanzierung eines Projekts zur Bewirtschaftung der nationalen Wasserressourcen in Kirgisistan, 28. November 2013

Art. 12 Abs. 2 SR 974.1

Dritter Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.06.2019.

­

10.1.15

WB 27.11.2018 Kofinanzierung eines Projekts zur Bewirtschaftung der nationalen Wasserressourcen in Kirgisistan, 28. November 2013

Art. 12 Abs. 2 SR 974.1

Vierter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2019.

­

10.1.16

WB Regionale und kommunale Infrastrukturentwicklung in Georgien, 7. Juli 2014

29.11.2018

Art. 12 Abs. 2 SR 974.1

Erster Nachtrag: Änderung Zahlungsplan.

­

10.1.17

IBRD / IDA Verringerung der gesundheitlichen Risikofaktoren in Bosnien und Herzegowina, 18. Juli 2014

06.11.2018

Art. 12 Abs. 2 SR 974.1

Zweiter Nachtrag: Änderung des Datums für die letzte Zahlung.

­

3800

BBl 2019

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.18

FAO Unterstützung bei der Einführung von Systemen zur Identifikation und Rückverfolgbarkeit von Tieren in Georgien, 16. November 2016

20.09.2018

Art. 12 Abs. 2 SR 974.1

Zweiter Nachtrag: Verringerung des Beitrags.

­74 752 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.19

WHO Verringerung der gesundheitlichen Risikofaktoren in Bosnien und Herzegowina: Entwicklung und Verbesserung von modernen und nachhaltigen gesundheitspolitischen Strategien, Kapazitäten und Dienstleistungen zur Verbesserung der Volksgesundheit, 21. Oktober 2013

04.12.2018

Art. 12 Abs. 2 SR 974.1

Dritter Nachtrag: Verlängerung ­ des Abkommens bis 30.06.2019 und Umstellung des bestehenden Budgets bei gleichbleibendem Gesamttotal.

10.1.20

UN-Women Förderung geschlechtersensibler Politiken in Südosteuropa, 14. Februar 2014

20.02.2018

Art. 12 Abs. 2 SR 974.1

Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.06.2018

­

10.1.21

OSZE Unterstützung der staatsbürgerlichen Bildung in Albanien, Anfangsphase, 28. März 2018

03.10.2018

Art. 12 Abs. 2 SR 974.1

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.10.2018.

­

10.1.22

UNDP Verbesserung von Prozessen für demokratische Wahlverfahren in Kirgisistan, 19. März 2015

19.12.2017

Art. 12 Abs. 2 SR 974.1

Vierter Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.04.2018.

­

10.1.23

UNDP Beitrag an die Umsetzung des Projekts zur Schaffung von Erwerbsmöglichkeiten für alle in Nordmazedonien, 24. Juli 2017

22.01.2018

Art. 12 Abs. 2 SR 974.1

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.05.2018 und Anpassung des Zahlungsplans.

­

3801

BBl 2019

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.24

UNDP Projekt zur grenzübergreifenden Zusammenarbeit in Gebieten zwischen Kirgisistan und Tadschikistan für nachhaltigen Frieden und Entwicklung, 5. November 2015

25.06.2018

Art. 12 Abs. 2 SR 974.1

Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.10.2018.

­

10.1.25

UNDP Beitrag an die Umsetzung des Projekts zur Schaffung von Erwerbsmöglichkeiten für alle in Nord-mazedonien, 24. Juli 2017

29.06.2018

Art. 12 Abs. 2 SR 974.1

Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2018 und Anpassung des Zahlungsplans.

­

10.1.26

UNDP 31.07.2018 Nachhaltige Verbesserung der Lebensbedingungen und der Ernährungssicherheit durch effizientere Wassernutzung in den von der Aralsee-Katastrophe betroffenen Gebieten , 16. Februar 2017

Art. 12 Abs. 2 SR 974.1

Erster Nachtrag. Verlängerung bis zum 30.11.2018.

­

10.1.27

UNDP 28.11.2018 Förderung der regionalen und lokalen Entwicklung in Georgien, 11. Dezember 2017

Art. 12 Abs. 2 SR 974.1

Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags

36 627 US-Dollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.28

UNICEF Gemeinsames Projekt, Einbezug von Roma und marginalisierten Gruppen, 3. Juli 2013

20.03.2018

Art. 12 Abs. 2 SR 974.1

Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2018 und Anpassung der Vorgaben für die Berichterstattung.

­

10.1.29

UNICEF Gemeinsames Projekt, Einbezug von Roma und marginalisierten Gruppen, 22. Mai 2014

20.03.2018

Art. 12 Abs. 2 SR 974.1

Dritter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2018 und Anpassung der Vorgaben für die Berichterstattung.

­

3802

BBl 2019

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

10.1.30

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

UNICEF 20.09.2018 Beitrag an die sechste repräsentative Mehrfachindikatoren-Haushaltsumfrage betr. den Fortschritt in der Umsetzung der Millenium-Entwicklungsziele in Georgien, 29. Mai 2018

Art. 12 Abs. 2 SR 974.1

Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

40 000 US-Dollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.31

Bolivien Projekt «Biocultura», ein Programm für die Stärkung der Institutionen, 15. Januar 2016

09.06.2017

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0); hiernach SR 974.

Erster Nachtrag: Die Plurinationale Behörde der Mutter Erde wird betreffend administrative Prozesse in Artikel 8 in Verantwortung gezogen anstelle des Ministeriums.

­

10.1.32

Bolivien Erhaltung der archäologischen Kulturstätten Culli Culli (Tama Chullpa), Qiwaya und Cóndor Amaya, 14. September 2016

03.08.2018

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2018.

­

10.1.33

Bolivien Klimaresilienz in Bolivien ­ Projekt zur integrierten Bewirtschaftung von Wassereinzugsgebieten, 3. August 2015

02.10.2017

Art. 10 SR 974.0

Änderung Beschreibung was im ­ Budget beinhaltet ist (Art. 6) und Anpassungen des Verwaltungsund Buchführungsmanagements (Art. 8).

10.1.34

Burkina Faso Unterstützung der Dezentralisierung und Mitbestimmung der Bürger, 27. Juli 2015

31.07.2018

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung ­ bis zum 31.07.2018 und Änderungen der Artikel: Ziel, Engagement der Schweizer Seite und Schlussbestimmungen.

3803

Abschlussdatum

BBl 2019

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

10.1.35

Burkina Faso Unterstützungsprogramm für die Berufs- und Lehrlingsausbildung, 27. April 2017

04.12.2018

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung ­ bis zum 31.12.2022 und Änderungen der Artikel: Ziel, Engagement der Burkinischen Seite, Engagement der Schweizer Seite, Programmbegleitung und Bewertung und Beilage.

10.1.36

Burundi Programms zur Unterstützung der Verwaltung von Bodenrechten in Burundi, 4. April 2014

03.08.2018

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2018.

­

10.1.37

Burundi Programms zur Unterstützung der Dezentralisierung, Phase 4, 26. Februar 2015

30.09.2018

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.06.2019.

­

10.1.38

Burundi Förderung der Beschäftigung und der Einkommen durch Zugang zu einer besseren Berufsbildung, 29. Juli 2017

05.12.2018

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.03.2019.

­

10.1.39

Kambodscha 02.03.2018 Nationale Reformprogramm zur Demokratisierung und Dezentralisierung, 30. April 2015

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2018.

­

10.1.40

Dänemark Stärkung von städtischen Mikro- und Kleinfirmen in Bolivien, 1. September 2015

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Die DEZA ­ übernimmt die Rolle des «Lead Donor» von der Dänische Kooperation, die zum «Co-Donor» wird.

3804

30.06.2017

Kosten

BBl 2019

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

10.1.41

Dänemark Stärkung von städtischen Mikro- und Kleinfirmen in Bolivien, 1. September 2015

29.03.2018

Art. 10 SR 974.0

Zweiter Nachtrag: Die DEZA ­ wird für die Umsetzung von 1,3 Mio. Dänischen Kronen zum Lead Donor. Dieses Geld wird demnach von Dänemark an die DEZA überwiesen und für die Umsetzung spezifischer Aktionen im Rahmen des Projekts eingesetzt.

10.1.42

Vereinigte Staaten Zusammenarbeit zur Unterstützung der Wahlen 2018 in Mali, 26. September 2018

23.11.2018

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

6360 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.43

Kenia Stärkung der Viehwirtschaft in ariden und semiariden Gebieten der Verwaltungsbezirke, 2. Juni 2017

01.05.2018

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.07.2018.

­

10.1.44

Kenia 10.09.2018 Stärkung der Viehwirtschaft in ariden und semiariden Gebieten der Verwaltungsbezirke, 2. Juni 2017

Art. 10 SR 974.0

Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis zum 15.09.2018.

­

10.1.45

Mongolei Unterstützung des Bürgerengagements im Rahmen des Gouvernanz- und Dezentralisierungsprogramms, Phase 2, 8. Mai 2017

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2019 und Erhöhung des Beitrags.

389 323 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

3805

18.10.2018

Kosten

BBl 2019

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.46

Mongolei Regierungsführung und Dezentralisierung in der Mongolei Phase 2, 31. März 2015

27.09.2018

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2019 und Verringerung des Beitrags.

­1,1 Millionen Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.47

Nepal Erhöhung des Beitrags an das Nepalesische Programm zur Entwicklung der landwirtschaftlichen Beratung, Phase I, 20. Januar 2016

27.02.2018

Art. 10 SR 974.0

Zweiter Nachtrag: Ausdehnung des Programms auf sieben weitere Bezirke, zusätzlich zu den in Artikel 4 des Bilateralen Akommens erwähnten.

1 Million Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.48

Nepal Sicherere Migration, Phase 2, 5. Juli 2013

20.06.2018

Art. 10 SR 974.0

Dritter Nachtrag: Verlängerung bis zum 15.09.2018.

­

10.1.49

Nepal Erhöhung des Beitrags an das Programm für befahrbare (Lokalstrassen-) Brücken, Phase III, 26. Januar 2017

05.07.2018

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

10,87 Millionen Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.50

Nepal 20.11.2018 Flussschutzarbeiten und Verbesserung der Lebensgrundlagen in Chitwan, Phase II, 25. November 2014

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 16.07.2019.

­

10.1.51

Nicaragua Verbesserung der organisatorischen Fähigkeiten der Kakaoproduzenten, 14. Oktober 2014

Art. 10 SR 974.0

Zweiter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags und Verlängerung bis zum 31.03.2018.

71 600 USDollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe

3806

18.12.2017

BBl 2019

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.52

Nicaragua Verbesserung der organisatorischen Fähigkeiten der Kakaoproduzenten, 14. Oktober 2014

08.06.2018

Art. 10 SR 974.0

Dritter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags und Verlängerung bis zum 30.09.2018.

60 000 US-Dollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.53

Nicaragua Kapazitätsaufbau im Bereich Erdbebenfrühwarnung in Nicaragua und Zentralamerika, 16. Dezember 2015

23.01.2018

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.04.2018.

­

10.1.54

Tunesien Schweizer Programme zur Förderung der Transition in Tunesien, 22. Juli 2011

29.06.2018

Art. 10 SR 974.0

Dritter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2018

­

10.1.55

Tunesien Schweizer Programme zur Förderung der Transition in Tunesien, 22. Juli 2011

21.12.2018

Art. 10 SR 974.0

Vierter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2019.

­

10.1.56

IDA Etablierung von sozialer Verantwortung in der mongolischen Gesellschaft, 2. September 2015

25.06.2018

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.04.2020.

­

10.1.57

Asiatische Entwicklungsbank Verbesserung des öffentlichen und privaten Berufsbildungssystems in Bangladesch, 20. Oktober 2014

14.06.2018

Art. 10 SR 974.0

Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.06.2020.

­

10.1.58

Interamerikanische Entwicklungsbank Unterstützung der Sicherheitsreform in Honduras, 30. November 2012

08.10.2018

Art. 10 SR 974.0

Neue Zahlungsfristen und neues Abschlussdatum.

­

3807

BBl 2019

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.59

OCHA Unterstützung an den Humanitären Fonds 2018­2020 für das Besetzte Palästinensische Gebiet, 7. November 2017

24.05.2018

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

1 Million Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.60

OCHA Unterstützung an den Humanitären Fonds für das Besetzte Palästinensische Gebiet, 7. November 2017

26.06.2018

Art. 10 SR 974.0

Zweiter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

1 Million Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.61

OCHA Beitrag an den Treuhandfonds für Katastrophenhilfe als Unterstützung des Äthiopischen humanitären Fonds 2018, 15. August 2018

08.10.2018

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

500 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.62

OCHA Beitrag an den Treuhandfonds für Katastrophenhilfe zur Unterstützung des humanitären Gemeinschaftsfonds für den Jemen 2018, 18. Juni 2018

22.11.2018

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

500 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.63

IBRD Beitrag an die Globale Partnerschaft für Bildung, 1. März 2012

08.01.2018

Art. 10 SR 974.0

Vierter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

3,25 Millionen Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

3808

BBl 2019

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.64

IBRD Beitrag zur Unterstützung der internationalen Forschungszentren der Konsultativgruppe für internationale Agrarforschung im Jahr 2017, 31. Mai 2017

08.03.2018

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

14,6 Millionen Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.65

IBRD Fazilität zur Finanzierung von sozialem Unternehmertum, um mehr Wirkung zu erreichen, 11. November 2015

28.11.2018

Art. 10 SR 974.0

Zweiter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

1,053 Millionen US-Dollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.66

IBRD Globale Wissensplattform zu Migration und Entwicklung, ein Treuhandfond mehrerer Geldgeber, 12. November 2012

09.12.2018

Art. 10 SR 974.0

Vierter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.08.2024 und Erhöhung des Beitrags.

800 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

10.1.67

IBRD (WB) Globale Wissensplattform zu Migration und Entwicklung, 12. November 2012

09.04.2018

Art. 10 SR 974.0

Dritter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.08.2019.

10.1.68

IBRD / IDA Beitrag an das Programm der WB «Globale Wassersicherheit und Abwasserpartnerschaft», 1. Dezember 2017

30.11.2018

Art. 10 SR 974.0

Zweiter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

3809

2 Millionen US-Dollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe

BBl 2019

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.69

IBRD / IDA / UNODC Stolen Asset Recovery Initiative Gebertreuhandfonds, 22. Dezember 2015

28.11.2018

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2019 und Erhöhung des Beitrags.

400 000 US-Dollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.70

Internationales Zentrum für Migrationspolitikentwicklung Städtenetzwerk Migration im Mittelmeerraum, 20. Mai 2016

15.03.2018

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.01.2018.

­

10.1.71

IKRK Unterstützung der Gesundheitsstrategie des Somalischen Roten Halbmonds, 21. Juni 2017

26.07.2018

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 01.08.2018.

­

10.1.72

Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen 14.12.2018 für Afrika Unterstützung der Bodenpolitik-Initiative der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung zur Verbesserung der Land-Gouvernanz in der Region, 15. Oktober 2014

Art. 10 SR 974.0

Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.05.2019.

­

10.1.73

Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht Unterstützung der Teilnahme von Entwicklungsländern an der UNCITRAL-Arbeitsgruppe III «Investor-State Dispute Settlement», 19. April 2018

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

3000 Euro.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

3810

17.12.2018

BBl 2019

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

10.1.74

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

Westafrikanische Wirtschaftsgemeinschaft 15.02.2018 (ECOWAS) Regionalprogramm zur Unterstützung der Professionellen und landwirtschaftlichen Bauernorganisationen im Rahmen der Durchführung der Agrarpolitik in Westafrika, 14. Dezember 2015

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2019 und Änderungen des Zielorts der Geldmittel und der Zahlungsmethoden.

­

10.1.75

FAO Institutionalisierung von Feldschulen in Ostafrika, Phase 2, 10. Dezember 2015

24.01.2018

Art. 10 SR 974.0

Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.05.2018 und Erhöhung des Beitrags.

160 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.76

FAO 31.05.2018 Partnerschaftsprogramme zwischen der IGAD und der FAO zur Erhöhung der Widerstandsfähigkeit gegen die Dürre im Horn von Afrika, 14. März 2016

Art. 10 SR 974.0

Dritter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.05.2018.

­

10.1.77

FAO 13.07.2018 Partnerschaftsprogramme zwischen der IGAD und der FAO zur Erhöhung der Widerstandsfähigkeit gegen die Dürre im Horn von Afrika, 14. März 2016

Art. 10 SR 974.0

Vierter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.10.2018.

­

10.1.78

FAO 26.07.2018 Unterstützung für die Einrichtung und die Arbeit der Hochrangigen Expertengruppe für Ernährungssicherheit und Nahrung, 2. Dezember 2014

Art. 10 SR 974.0

Dritter Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.12.2020 und Erhöhung des Beitrags.

500 000 US-Dollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe

3811

Abschlussdatum

BBl 2019

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.79

FAO Verminderung der Vulnerabilität im Kontext von Wasserknappheit in Jordanien, mit zunehmender Nachfrage nach Lebensmitteln und Energie, 7. Dezember 2015

06.08.2018

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2019.

­

10.1.80

FAO 13.12.2018 Unterstützung des Projekts zur Stärkung der Kapazität der palästinensischen Behörden im Bereich gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen, 11. Dezember 2015

Art. 10 SR 974.0

Zweiter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

800 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.81

IFRC 11.05.2018 Spezifischer Beitrag an das Jahrestreffen der ASEAN-Staaten zur Verbesserung des Katastrophenmanagements, welches vom 21.­24. November 2017 in Singapur stattgefunden hat, 15. November 2017

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung ­ bis zum 31.10.2018. Die Modalitäten zur Verwendung der Restmittel wurden definiert.

10.1.82

Internationaler Fonds für landwirtschaftliche 03.12.2018 Entwicklung Beitrag an die Umsetzung der Strategie 2016­2021 der Internationalen Landkoalition, 4. September 2017

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags..

1,5 Millionen Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

10.1.83

IGAD Aufbau der regionalen und nationalen Kapazitäten für ein verbessertes Migrationsmanagement in der IGAD-Region, 4. Juli 2014

Art. 10 SR 974.0

Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.05.2018.

­

3812

20.03.2018

BBl 2019

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.84

OECD Sich verstärkende und neue Entwicklungen im internationalen Handel ­ wir lassen niemanden zurück, 13. Februar 2017

27.02.2018

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag : Verlängerung bis zum 31.05.2018.

­

10.1.85

OECD Freiwilliger Beitrag an das Arbeitsprogramm und das Budget 2017/2018 des Ausschusses für Entwicklungshilfe, 26. April 2017

19.07.2018

Art. 10 SR 974.0

Zweiter Nachtrag : Erhöhung des Beitrags.

55 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.86

OIF 16.05.2018 Freiwillige Beiträge an den Multilateralen Fonds, das Programm zur Analyse der Bildungssysteme der Konferenz der Bildungsminister der Staaten und Regierungen der Frankophonie und die Universität Senghor in Alexandria für den Zeitraum 2014­ 2018, 24. Juni 2014

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Zusätzlicher Beitrag.

500 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.87

IOM Konsultationen der regionalen Zivilgesellschaften für das globale Rahmenwerk für sichere, geregelte und reguläre Migration, 4. Juli 2017

03.01.2018

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis 31.01.2018.

­

10.1.88

IOM Beitrag an das Projekt «Integration der Migration in die nationalen Entwicklungsstrategien», 19. Februar 2014

31.01.2018

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.03.2018.

­

10.1.89

IOM Integration der Migration in die nationalen Entwicklungsstrategien, 29. Juni 2017

31.01.2018

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.05.2018.

­

3813

BBl 2019

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.90

IOM Integration der Migration in die nationalen Entwicklungsstrategien, 29. Juni 2017

31.05.2018

Art. 10 SR 974.0

Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.07.2018.

393 284 US-Dollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

10.1.91

IOM Integration der Migration in die nationalen Ent-wicklungsstrategien, 29. Juni 2017

26.09.2018

Art. 10 SR 974.0

Dritter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2018 und Erhöhung des Beitrags.

626 918 US-Dollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.92

IOM 07.03.2018 Regionaler Informations- und Koordinationsmechanismus betreffend die Dynamik von Vertriebenen im Südsudan, 1. Februar 2017

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.06.2018.

­

10.1.93

IOM Stärkung der Gouvernanz von Arbeitsmigration durch regionale Kooperation in Colombo-ProzessLändern, 11. Juni 2015

14.05.2018

Art. 10 SR 974.0

Zweiter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

295 047 US-Dollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.94

IOM Entwicklung einer internationalen, freiwilligen Zertifizierung für Rekrutierungsagenturen, 25. August 2015

02.07.2018

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2018.

­

3814

BBl 2019

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.95

IOM Unterstützung von papierlosen afghanischen Migranten, die vom Iran nach Afghanistan zurückkehren, 19. Oktober 2015

07.10.2018

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

200 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.96

ILO Beitrag für ein umfassendes Programm zur fairen Rekrutierung von Arbeitsmigranten «FAIR», 17. August 2015

18.01.2018

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis 31.12.2018.

­

10.1.97

ILO 20.11.2018 Regionales Projekt für den Schutz der Arbeitsrechte von Migranten und Migrantinnen im Mittleren Osten, 8. Dezember 2015

Art. 10 SR 974.0

Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.06.2019 und Erhöhung des Beitrags.

378 810 US-Dollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.98

Globale Wasser-Partnerschaft Kernbeitrag an das allgemeine Funktionieren der Partnerschaft, 27. November 2017

13.11.2018

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

909 000 Euro.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.99

Weltorganisation für Meteorologie 08.10.2018 Projekt CLIMANDES, Phase 2, 21. Dezember 2015

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.03.2019.

­

10.1.100 WHO 07.11.2018 Sonderprogramme für Forschung, Entwicklung und Bildung im Bereich menschliche Reproduktion sowie Forschung und Bildung bezüglich Tropenkrankheiten, 19. Dezember 2013

Art. 10 SR 974.0

Vierter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.05.2019.

­

3815

BBl 2019

Nr.

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.101 UN Women Regionale Programm zur Stärkung der Mitbestimmungsmöglichkeiten von Arbeitsmigrantinnen in Asien, 30. April 2015

04.09.2018

Art. 10 SR 974.0

Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.06.2019.

­

10.1.102 UN Women Entsendung eines Experten in Jemen 2018­2020, 1. Juni 2018

19.09.2018

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Änderung des Zahlungsplans und des Budgets.

­

10.1.103 UN Women Ko-Vorsitz der Expertengruppe zu den Frauenrechten im globalen Rahmenwerk für Migration, 23. Juni 2017

12.10.2018

Art. 10 SR 974.0

Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis zum 28.02.2019.

­

10.1.104 UN-Habitat Mitbestimmung der Bevölkerung in der Raumplanung in Gaza, 3. Dezember 2015

30.10.2018

Art. 10 SR 974.0

Dritter Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.06.2019.

­

10.1.105 WFP Beitrag an das «Risikonetzwerk für Afrika», 29. September 2016

16.11.2018

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

2 Millionen Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.106 UNDP Unterstützung im Rahmen des langfristigen Wiederaufbaus im Kontext der langwierigen Krise im Sudan, 12. April 2016

30.10.2017

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

750 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

3816

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

BBl 2019

Nr.

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.107 UNDP Beitrag an das gemeinsame Unterstützungsprojekt der Fach- und Finanzpartner des Technischen Pools Phase II in Mali, 7. November 2013

15.01.2018

Art. 10 SR 974.0

Dritter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2018 und Zuweisung der restlichen Mittel aus dem Jahr 2017 zur Finanzierung der Projektaktivitäten der Interimsphase 2018.

­

10.1.108 UNDP Beitrag an das Projekt «Integration der Migration in die nationalen Entwicklungsstrategien», 20. Februar 2014

01.02.2018

Art. 10 SR 974.0

Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.03.2018 und Erhöhung des Beitrags.

82 520 US-Dollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.109 UNDP Beitrag an das gemeinsame Evaluierungsprojekt im Gliedstaat Rakhine mit der Regierung von Myanmar, 22. August 2017

19.06.2018

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.09.2018.

­

10.1.110 UNDP Beitrag an das gemeinsame Evaluierungsprojekt im Gliedstaat Rakhine mit der Regierung von Myanmar, 22. August 2017

03.09.2018

Art. 10 SR 974.0

Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2018.

­

10.1.111 UNDP Förderung des Vertrauens zwischen Staat und Gesellschaft und des sozialen Zusammenhalts in Jordanien, 22. Oktober 2015

09.07.2018

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2018.

­

3817

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

BBl 2019

Nr.

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.112 UNDP Subnationale Gouvernanz ­ Afghanistan, 15. Dezember 2015

12.07.2018

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Budget Annullierung für die Jahre 2019­2020 und Verkürzung der Vertragsdauer bis zum 31.12.2018.

­3 Millionen Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.113 UNDP Beitrag für den Zentralafrikanischen humanitären Fonds, 13. Juli 2017

24.07.2018

Art. 10 SR 974.0

Zweiter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

1,5 Millionen Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.114 UNDP Afghanistan ­ Zugang zur Justiz, 31. Juli 2016

26.07.2018

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Anpassung der Zahlungstermine.

­

10.1.115 UNDP Stärkung des unabhängigen Evaluationsbüros, 16. März 2015

31.07.2018

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2019.

600 000 USDollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.116 UNDP Unterstützung im Rahmen des langfristigen Wiederaufbaus im Kontext der langwierigen Krise im Sudan, 12. April 2016

31.07.2018

Art. 10 SR 974.0

Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.07.2019.

­

10.1.117 UNDP Projekt im Bereich Berufsbildung, Beschäftigung und Migration in Eritrea, 7. Dezember 2017

03.09.2018

Art. 10 SR 974.0

Zweiter Nachtrag: Zahlungs­ modalitäten US Dollar ­ Franken.

3818

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

BBl 2019

Nr.

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.118 UNDP Recht und Ordnung ­Treuhandfonds für Afghanistan, 28. Oktober 2015

25.09.2018

Art. 10 SR 974.0

Vierter Nachtrag: Verkürzung der Vertragsdauer bis zum 30.06.2018.

­

10.1.119 UNDP Administrative Standardvereinbarung für den Humanitären Fonds für Somalia , 29. März 2018

15.10.2018

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

500 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe..

10.1.120 UNDP Beitrag an den vom Büro des MultipartnerSpezialfonds verwalteten gemeinsamen humanitären Fonds für Afghanistan, 8. Dezember 2016

12.11.2018

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

720 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.121 UNDP Beitrag an den Humanitären Fonds Südsudan, 23. September 2018

23.11.2018

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

800 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.122 UNDP Projekt zur Förderung einer effizienten und rechenschaftspflichtigen lokalen Regierungsführung in Bangladesch, 7. November 2017

06.12.2018

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

1 Million Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

3819

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

BBl 2019

Nr.

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.123 Generalsekretariat des Zentralamerikanischen 23.01.2018 Integrationssystems Stärkung des Projektforums Zentralamerikas und der Dominikanischen Republik für Trinkwasser und sanitäre Anlagen 2016­2017, 3. November 2016

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.05.2018.

­

10.1.124 UNESCO 18.12.2018 Beitrag an den Weltbildungsbericht der UNESCO, 21. Dezember 2016

Art. 10 SR 974.0

Zweiter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

500 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.125 UNHCR Monitoring betreffend Protektion im Zentrum und im Norden von Mali, 2. November 2018

16.12.2018

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 28.02.2019.

­

10.1.126 UNICEF Studie über die Luftverschmutzung und einem Nachweis ihrer gesundheitlichen Auswirkungen auf Kinder in der Mongolei, 29. September 2016

26.01.2018

Art. 10 SR 974.0

Zweiter Nachtrag: Änderung der Daten für Zahlungen und Berichterstattung.

­

10.1.127 UNICEF Spezifischer Beitrag 2016­2018 zur Stärkung des Schutzes von Kindern und Frauen in Krisensituationen, 19. Juli 2016

04.06.2018

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.06.2019. Die Fristen für die Schlussberichterstattung wurden angepasst.

­

10.1.128 UNICEF Beitrag an die Soforthilfe des UNHCR für die Rohingya-Flüchtlingskrise in Bangladesch, 29. Juli 2018

16.08.2018

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Umverteilung des Budgets.

­

3820

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum

BBl 2019

Nr.

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.129 UNICEF Beitrag an den Mechanismus zu schnellen Reaktionen in der Zentralafrikanischen Republik, 17. Mai 2018

26.09.2018

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

700 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.130 UNICEF Beitrag an das Projekt Stärkung der lokalen Akteure zum verbesserten Schutz von Kindern in Not-situationen, 27. November 2017

07.12.2018

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

220 158 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.131 UNITAR Beitrag an die UNO-Klimawandel Lernpartnerschaft, 30. September 2017

07.12.2018

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

450 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.132 Universität der UNO Unterstützung für den Vorsitz der Globalen Migrationsgruppe, 14. Februar 2017

30.03.2018

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.09.2018.

­

10.1.133 UNOPS Beitrag an das Projekt «Vorbereitung zur globalen Ausweitung von sicheren Abwasserwiederverwendungsplänen», 2. Juli 2015

09.01.2018

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.04.2018.

­

3821

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

BBl 2019

Nr.

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.134 UNOPS 03.07.2018 Integriertes Monitoring des Ziels 6 ­ Verfügbarkeit und nachhaltige Bewirtschaftung von Wasser und Sanitärversorgung für alle gewährleisten ­ und der entsprechenden Unterziele der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, 20. Oktober 2015

Art. 10 SR 974.0

Dritter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2018.

­

10.1.135 UNOPS Unterstützung des «Scaling-Up Nutrition Movement» zur Stärkung der multisektoriellen Nutrition-Plattformen auf nationaler Ebene, 5. Dezember 2017

02.11.2018

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Änderung des Zahlungsplans.

­

10.1.136 UNRWA Jahresbeitrag ans Programmbudget 2017­2020, 26. Januar 2017

14.06.2018

Art. 10 SR 974.0

Zweiter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags auf 81,5 Millionen Franken.

3 Millionen Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.137 UNRWA Langfristige Unterstützung des Reformprozesses, 13. November 2017

28.06.2018

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

668 468 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.138 UNRWA Jahresbeitrag an das Programmbudget 2017­2020, 26. Januar 2017

02.11.2018

Art. 10 SR 974.0

Dritter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags auf 82,5 Millionen Franken.

1 Million Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

3822

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum

BBl 2019

Nr.

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.139 UNRWA Jahresbeitrag an das Programmbudget 2017­2020, 26. Januar 2017

10.12.2018

Art. 10 SR 974.0

Vierter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

122 242 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.140 UNRWA Unterstützung des interinstitutionellen Studentenparlaments 2018, 14. Juni 2018

31.12.2018

Art. 10 SR 974.0

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.06.2019.

­

10.1.141 UNHCHR Beitrag an das Projekt «Experte für Terrorismusbekämpfung und Menschenrechte Tunesien», 26. September 2017

12.03.2018

Art. 8 des Bundesgesetzes Erster Nachtrag: Verlängerung vom 19. Dezember 2003 über bis zum 31.12.2018.

Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9), hiernach SR 193.9

­

10.1.142 UNHCHR Beitrag an das Projekt «Experte für Terrorismusbekämpfung und Menschenrechte Tunesien», 26. September 2017

31.07.2018

Art. 8 SR 193.9

Dritter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.03.2019.

­

10.1.143 UNHCHR Experte für Terrorismusbekämpfung und Menschenrechte Tunesien, 26. September 2017

29.11.2018

Art. 8 SR 193.9

Vierter Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.04.2019.

­

10.1.144 UNHCHR Finanzieller Beitrag an eine weltweite Studie «Kinder, denen ihre Freiheit entzogen wurde», 15. November 2016

27.06.2018

Art. 8 SR 193.9

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.11.2018.

­

3823

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

BBl 2019

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

20.11.2018

Art. 8 SR 193.9

Erster Nachtrag: Erhöhung des 1 Million Beitrags auf 5 Millionen Franken. Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.146 UNHCHR 06.12.2018 Stärkung der Achtung, des Schutzes und der Durchsetzung der Menschenrechte an den Grenzen, 6. Dezember 2017

Art. 8 SR 193.9

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.06.2019 und Erhöhung des Beitrags.

49 767 US-Dollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.147 IOM Projekt «Erschliessung neuer Methoden für die umfassende Rückkehr- und Reintegrationshilfe für ungarische Opfer von Menschenhandel», 15. Dezember 2015

24.07.2018

Art. 8 SR 193.9

Dritter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2018.

­

10.1.148 UNODC 03.01.2018 Beitrag an das Projekt «Stärkung der Umsetzung der drei Themenpapiere über die wichtigsten Konzepte des Protokolls gegen den Menschenhandel», 6. Oktober 2015

Art. 8 SR 193.9

Erster Nachtrag: Budgeterhöhung mit Verlängerung des Abkommens bis 30.04.2019.

100 000 US-Dollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.149 OSZE Prävention von Menschenhandel in den Lieferketten durch staatliche Praktiken und Massnahmen, 25. August 2016

Art. 8 SR 193.9

Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2019.

­

10.1.145 UNHCHR Beitrag an die Betriebskosten des OHCHR für die Jahre 2018­2019, 21. September 2018

3824

08.05.2018

Kosten

BBl 2019

Nr.

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.150 OSZE 09.08.2018 Beitrag an das Projekt «Unterstützung, Kapazitätsaufbau und Sensibilisierung für Gouvernanz und Reform des Sicherheitssektors», 12. Oktober 2017

Art. 8 SR 193.9

Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags und Verlängerung bis zum 31.12.2018.

60 000 Euro.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.151 UNDP Unterstützung in der Umsetzung der Minenräumungsverpflichtungen, 12. Dezember 2016

13.12.2018

Art. 8 SR 193.9

Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2019.

­

10.1.152 UNDP 17.12.2018 Beitrag zur Unterstützung des Fonds im Jahr 2018, 7. Juni 2018

Art. 8 SR 193.9

Erster Nachtrag: Budgeterhöhung. 1 Million Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.153 UNESCO Beitrag an die Kosten des UNESCO-Projekts bezüglich Unterstützung bei der Umsetzung des Gesetzes über den Zugang zu Information, 25. Juli 2017

10.05.2018

Art. 8 SR 193.9

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2018.

­

10.1.154 UNDPA Beitrag an das Programm «Mehrjahresappel 2017 Update», 11. Dezember 2017

16.07.2018

Art. 8 SR 193.9

Verlängerung bis zum 31.12.2018.

­

10.1.155 UNODA Beitrag an den Treuhandfonds für die Etablierung eines gemeinsamen Ermittlungsmechanismus der Organisation für das Verbot von Chemiewaffen und der UNO, gemäss Resolution 2235 (2015) des UNO Sicherheitsrats, 6. Januar 2015

01.02.2018

Art. 8 SR 193.9

Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2018.

­

3825

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum

BBl 2019

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

23.11.2018

Art. 8 SR 193.9

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2018.

­

10.1.157 UNO, Hauptabteilung Friedenssicherungseinsätze 27.12.2017 Beitrag an eine operationelle Analyse für UNOFriedenseinsätze im Nahen Osten und in Nordafrika, 29. August 2017

Art. 8 SR 193.9

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.08.2018.

­

10.1.158 UN, Hauptabteilung Friedenssicherungseinsätze 24.01.2018 Beitrag an das Projekt «Wirksames Waffenmanagement in einem sich verändernden Kontext von Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung», 22. November 2017

Art. 8 SR 193.9

Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.11.2018.

­

10.1.159 Freiwilligenprogramm der Vereinten Nationen Beitrag zum Zuordnungsprojekt von 10 Jugendlichen im Rahmenprogramm 2018, 30. November 2017

28.02.2018

Art. 8 SR 193.9

Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.

37 500 US-Dollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe

10.1.160 Österreich Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, 19. März 2014

22. 02.2018

Art. 100 Abs. 2 Bst. a AuG

Österreich vertritt nicht mehr die ­ Schweiz in Caracas (Venezuela).

10.1.161 Österreich Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, 19. Dezember 2011

16. 03.2018

Art. 100 Abs. 2 Bst. a AuG

Die Schweiz vertritt nicht mehr ­ Österreich in Bogotá (Kolumbien).

10.1.156 UNHCR Zusammenhang zwischen Klimawandel und/oder Katastrophen, Konflikt und/oder Gewalt und Vertreibung, 14. November 2017

3826

BBl 2019

Nr.

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.162 Frankreich Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, 20. August 2011

29.10.2018

Art. 100 Abs. 2 Bst. a AuG

Die Schweiz und Frankreich vertreten sich nicht mehr gegenseitig in Kasachstan.

­

10.1.163 Ungarn Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, 28. Januar 2014

11.01.2018

Art. 100 Abs. 2 Bst. a AuG

Die Schweiz vertritt nicht mehr Ungarn in Bogotá (Kolumbien).

­

10.1.164 Norwegen Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, 6. Februar 2013

08. 05.2018

Art. 100 Abs. 2 Bst. a AuG

Norwegen vertritt nicht mehr die Schweiz in Kampala (Uganda).

­

10.1.165 Norwegen Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, 6. Februar 2013

03. 09.2018

Art. 100 Abs. 2 Bst. a AuG

Norwegen vertritt nicht mehr die Schweiz in Luanda (Angola).

­

10.1.166 Frankreich Ausdehnung des Geländes der Europäischen Organisation für Kernphysikalische Forschung auf französisches Hoheitsgebiet 13. September 1965 (SR 0.192.122.423)

19.10.2018

Art. 26 Abs. 2 Bst. e GSG

Änderung des Anhangs 1 durch ­ Einfügung eines neuen Artikels 3, der es jedem CERN-Gaststaat erlaubt, Hilfs- und medizinische Notfallmassnahmen auf dem Gebiet des CERN durchzuführen.

10.1.167 Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, 1. November 1974 (SR 0.747.363.33)

19.05.2016

Art. 9 Abs. 1 Seeschifffahrtsverordnung (SR 747.301)

Änderungen der Inspektionen auf Massengutfrachtern und Öltankern. Inkrafttreten am 1. Januar 2018.

­

10.1.168 Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, 1. November 1974 (SR 0.747.363.33)

13.05.2016

Art. 9 Abs. 1 Seeschifffahrtsverordnung (SR 747.301)

Neuer Code betreffend den Transport gefährlicher Güter.

Inkrafttreten am 1. Januar 2018.

­

3827

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

BBl 2019

Nr.

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.169 Internationales Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Fähigkeitsausweisen und den Wachdienst von Seeleuten, 7. Juli 1978 (SR 0.747.341.2)

25.11.2016

Art. 9 Abs. 1 Seeschifffahrtsverordnung (SR 747.301)

Anpassung der Minimumstandards in der Ausbildung und Erweiterung des Notfalltrainings auf Passagierschiffen.

Inkrafttreten am 1. Juli 2018.

­

10.1.170 Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, 17. Februar 1978 (SR 0.814.288.2)

07.07.2017

Art. 9 Abs. 1 Seeschifffahrtsverordnung (SR 747.301)

Baltische- und Nordsee werden strengeren Stickoxidausstoss Grenzwerten unterworfen.

Inkrafttreten am 1. Januar 2019.

­

10.1.171 Seearbeitsübereinkommen, 2006, 23. Februar 2006 (SR 0.822.81)

10.06.2016

Art. 9 Abs. 1 Bst. h Seeschifffahrtsverordnung (SR 747.301)

Integration der Themen Belästigung und Mobbing an Bord sowie Verlängerung der Gültigkeit des Seearbeitszeugnisses nach Erneuerungsüberprüfung.

Inkrafttreten am 8. Januar 2019.

­

10.1.172 Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs, 17. Juli 1998 (SR 0.312.1)

14.12.2018

Art. 7a Abs. 3 Bst. a RVOG

In Folge des Konsensentscheids ­ der 14. Versammlung der Vertragsstaaten des Römer Statuts von 2015 wird der Artikel 124 gestrichen. Diese Bestimmung erlaubte es neuen Vertragsstaaten, während einer Übergangsperiode von sieben Jahren gewisse Typen von Kriegsverbrechen von der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs auszunehmen.

3828

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

BBl 2019

10.2

Eidgenössisches Departement des Innern

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

10.2.1

EG Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, 21. Juni 1999 (SR 0.916.026.81)

12.06.2018

Art. 177a Abs. 2 LwG

Unbefristete Verlängerung der ­ Ausnahme von der Untersuchung auf Trichinen bei der Schlachtung von Hausschweinen in kleinen Schlachtbetrieben zu Gunsten der Schweiz.

10.2.2

Liechtenstein Zusammenarbeit im Bereich des Strahlenschutzes (mit Anlagen), 14. September 2010 (SR 0.814.515.141)

06.07.2018

Art. 7a Abs. 3 Bst. a RVOG

Änderung der Anlagen 1­4: Aktualisierung Gesetzesgrundlagen, Anpassungen Zuständigkeiten, Änderung der pauschalen jährlichen Abgeltung.

3829

Kosten

­

BBl 2019

10.3

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

10.3.1

Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen, 7. Dezember 2006 (SR 0.232.142.21)

07.06.2018

Art. 33 Abs. 1 Bst. c des EuroRegel 154 (1) in Bezug auf Mah- ­ päischen Patentübereinkommens, nungen und die Zahlungsfrist.

(SR 0.232.142.2)

10.3.2

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens, 19. Juni 1970 (SR 0.232.141.11)

02.10.2018

Art. 58 Abs. 2 des Vertrags (SR 0.232.141.1)

10.3.3

Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider 02.10.2018 Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen, 18. Januar 1996 (SR 0.232.112.21)

Art. 10, Abs. 2, Bst. a, Ziff. iii, Redaktionelle Änderungen Madrider Abkommen über die in der gesamten Ausführungsinternationale Registrierung von verordnung.

Marken, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 (SR 0.232.112.3)

­

10.3.4

Gemeinsame Ausführungsordnung zur Fassung von 1999 und der Fassung von 1960 des Haager Abkommens, 30. September 2003 (SR 0.232.121.42)

Art. 21 Abs. 2, Bst. A, Ziff. iv, der Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle (SR 0.232.121.4)

­

3830

02.10.2018

Inhalt der Änderung

Regel 69.1: Beginn der internationalen vorläufigen Prüfung.

Regel 3: Vertretung vor dem Internationalen Büro.

Kosten

­

BBl 2019

10.4

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

10.4.1

Vereinigte Staaten Master Data Exchange Agreement, 17. September 1985

14.05.2018

Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG

Verlängerung des Annex ­ «Defense Against Biological and Chemical Warfare Agents», um fünf Jahre bis zum 14.05.2023.

10.4.2

Übereinkommen vom 16. November 1989 gegen Doping (SR 0.812.122.1)

20.09.2018

Art. 11 Abs. 1 Bst. a und b des Übereinkommens

Anpassung des Anhangs.

­ Dopingliste 2019 der Welt-AntiDoping-Agentur, gültig ab 01.01.2019. Wichtigste Änderungen betreffen: S1-Anabolika und S4-Hormon- und StoffwechselModulatoren.

10.4.3

Internationales Übereinkommen vom 19. Oktober 2005 gegen Doping im Sport (SR 0.812.122.1)

20.09.2018

Art. 34 des Übereinkommens

Anpassung der Anlagen.

Dopingliste 2019 der WADA, gültig ab 1.1.19. Wichtigste Änderungen betreffen: S1-Anabolika und S4-Hormon- und Stoffwechsel-Modulatoren.

Im internationalen Standard für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen zu therapeutischen Zwecken wird eine technische Vorschrift leicht angepasst.

3831

Kosten

­

BBl 2019

10.5

Eidgenössisches Finanzdepartement

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

10.5.1

EG Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung, 10. Oktober 1989 (SR 0.961.1)

03.07.2018

Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG

Änderung des Protokolls 1 ­ über die Solvabilitätsspanne.

Ergänzung der Liste der EUMitgliedstaaten und der in diesen Staaten zulässigen Rechtsformen von Versicherungsunternehmen.

Aktualisierung des Euro/Schweizer Franken-Kurses für die Umrechnung eines in Euro denominierten Schwellenwertes in Schweizer Franken.

10.5.2

Zollabkommen vom über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR 14. November 1975 (SR 0.631.252.512)

30.03.2018

Art. 241 Ziff. 8 Zollverordnung vom 1. November 2006 (SR 631.01)

Änderungen in den Anhängen 6, ­ 8 und 9 (technische Anpassungen und Präzisierungen in den bestehenden Texten).

10.5.3

Übereinkommen betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen 15. November 1972 (SR 0.941.31)

20.04.2018

Art. 14 Abs. 1 Bst. b Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG; SR 946.51)

Anpassung der Anhänge I und II des Übereinkommens.

3832

Kosten

­

BBl 2019

10.6

Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.6.1

Kolumbien Umsetzung des Projektes «Energiedistrikte in Kolumbien», 6. November 2013

24.08.2017

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0); hiernach SR 974.

Verlängerung bis zum 30.06.2019.

­

10.6.2

Kolumbien Stärkung des Datenmanagementsystems für die Landadministration in Kolumbien, 26. März 2014

17.10.2017

Art. 10 SR 974.0

Verlängerung bis zum 31.12.2019.

­

10.6.3

Peru Finanzielle Unterstützung des Projektes «Wasser- und Abwasserversorgung» in Piura, 5. April 2013

15.08.2018

Art. 10 SR 974.0

Verlängerung bis zum 05.04.2023.

­

10.6.4

Peru Institutionelles Stärkungsprogramm der Aufsichtsbehörde für Banken, Versicherungen und Pensionskassen, 9. April 2013

13.12.2017

Art. 10 SR 974.0

Verlängerung der Vereinbarung bis zum 31.12.2018.

­

10.6.5

Peru Institutionelles Stärkungsprogramm der Aufsichtsbehörde für Banken, Versicherungen und Pensionskassen, 9. April 2013

28.09.2018

Art. 10 SR 974.0

Verlängerung der Vereinbarung bis zum 30.06.2019.

­

3833

BBl 2019

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

10.6.6

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

Peru 01.10.2018 Finanzielle Unterstützung des Projektes «Chiclayo Limpio» in Chiclayo, 5. April 2013

Art. 10 SR 974.0

Verlängerung des Vertrages bis zum 05.04.2021.

­

10.6.7

Tunesien Umsetzung eines DMO (Destination Management Organisation) in Tataouine, Médenine und Gabès, 28. November 2013

27.02.2018

Art. 10 SR 974.0

Verlängerung der Vereinbarung bis zum 31.08.2019.

­

10.6.8

Tunesien Finanzierung des Projektes «Kläranlagen in zehn mittelgrossen Städten», 28. Oktober 2015

04.10.2017

Art. 10 SR 974.0

Zusammenführung zweier Projekte ­ (STEP und Abwasserentsorgung).

10.6.9

IBRD/IDA 03.11.2017 Gebertreuhandfonds II für öffentlich-private Infrastruktur und beratende Fazilitäten (PPIAF), 5. Juni 2006

Art. 10 SR 974.0

Verlängerung bis zum 30.06.2022.

­

10.6.10

IBRD/IDA Multi-Geber-Fonds zum Konsumentenschutz und zur finanziellen Allgemeinbildung, 14. August 2012

30.11.2017

Art. 10 SR 974.0

Verlängerung der Vereinbarung bis zum 31.05.2019.

­

10.6.11

IBRD/IDA Gebertreuhandfonds für öffentlich-private Infrastruktur-Partnerschaften, betreffend das Projekt «Integration der Klimawandel Agenda mit öffentlichen-privaten Partnerschaften», 3. Dezember 2014

26.02.2018

Art. 10 SR 974.0

Anpassungen der Einzahlungsanweisungen, der schriftlichen Kommunikation und der Adressen).

­

3834

Abschlussdatum

­

BBl 2019

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

10.6.12

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

IBRD/IDA 26.02.2018 Treuhandabkommen für öffentlich-private Infrastrukturen und beratende Fazilitäten für die technische Assistenz des Sub-National Programms, 29. August 2008

Art. 10 SR 974.0

Einrichtung aus Kostendeckungs- ­ gründen von Trust Fund.

10.6.13

IBRD/IDA Multi-Geber-Fonds für die Umsetzung von Finanzsektor-Reformen für Länder mit niedrigem Einkommen, 21. August 2014

26.02.2018

Art. 10 SR 974.0

Verlängerung der Vereinbarung bis zum 31.12.2019.

­

10.6.14

IBRD/IDA 26.02.2018 Multi-Geber-Fonds für die Umsetzung von programmatischen Finanzsektor-Reformen für Länder mit mittleren Einkommen, 21. August 2014

Art. 10 SR 974.0

Verlängerung der Vereinbarung bis zum 31.12.2020.

­

10.6.15

IBRD/IDA Multi-Geber-Fonds für die Umsetzung von Finanzsektor-Reformen für Länder mit mittlerem Einkommen, 18. Dezember 2014

26.02.2018

Art. 10 SR 974.0

Verlängerung der Vereinbarung bis zum 31.12.2020.

­

10.6.16

IBRD Multi-Geber Treuhandfonds: Wissensplattform zur Stadtentwicklung Südafrikas (Stadtunterstützungsprogramm), 18. September 2015

21.08.2017

Art. 10 SR 974.0

Ergänzung des Anhangs: Durchführungsmassnahmen für die Aufbauphase sowie Aufstellung der Führungsstruktur der «Trust Fund Advisory Group».

­

10.6.17

IBRD Multi-Geber Treuhandfonds: Wissensplattform zur Stadtentwicklung Südafrikas (Stadtunterstützungsprogramm), 18. September 2015

21.08.2017

Art. 10 SR 974.0

Eröffnung eines parallel laufenden Trust Fund und Beitragserhöhung.

2,2 Millionen US-Dollar

3835

Abschlussdatum

Kosten

BBl 2019

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.6.18

IBRD Multi-Geber-Fonds für die Unterstützung öffentlicher Finanz- und Steuerpolitik in Indonesien, 12. November 2009

13.04.2018

Art. 10 SR 974.0

Verlängerung der Vereinbarung bis zum 31.08.2019.

­

10.6.19

IBRD «Externally Financed Output» zur Unterstützung eines nachhaltigen öffentlichen Beschaffungswesens, 21. Februar 2017

18.05.2018

Art. 10 SR 974.0

Verlängerung der Vereinbarung bis zum 03.03.2019.

­

10.6.20

IBRD Fonds für vorausbezahlte Beiträge in die Fazilität im Bereich CO2-Preismechanismen ­ «Transformative Carbon Asset Facility, 12. Dezember 2016

22.10.2018

Art. 10 SR 947.0

Anpassung der Auszahlungstranchen.

­

10.6.21

IBRD/IFC Beiträge an die Fazilität «Trade Facilitation Support Program», 28. Juni 2014

19.11.2018

Art. 10 SR 974.0

Verlängerung der Laufzeit bis zum 31.03.2022.

­

10.6.22

IBRD Engagement im «CF Assist Trust Fund» der WB, 6. Mai 2005

26.11.2018

Art. 10 SR 974.0

Verlängerung des Trust Fonds bis zum 30.06.2029.

­

10.6.23

IBRD/IDA Treuhandfonds für öffentlich-private Infrastruktur und beratende Fazilitäten (PPIAF) in Ländern mit mittlerem Einkommen, 4. März 2010

28.06.2018

Art. 10 SR 974.0

Teilweise Aufhebung und Übertragung von 2 Millionen US-Dollar auf einem anderen Trust Fund.

­

3836

BBl 2019

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.6.24

IBRD/IDA Verwaltungsabkommen des Projekts «Ho Chi Minh City nachhaltige Verkehrsentwicklung», 17. Dezember 2015

17.07.2018

Art. 10 SR 974.0

Verlängerung bis zum 31.12.2022.

­

10.6.25

IBRD/IDA Gebertreuhandfonds für öffentlich-private Infrastruktur-Partnerschaften (PPIAF), insbesondere für die Länder mittleren Einkommens, 28. Juni 2018

10.09.2018

Art. 10 SR 974.0

Beitragserhöhung.

4,5 Millionen US-Dollar

10.6.26

IBRD/IDA Treuhandfonds betreffend die Partnerschaft «Globale Wassersicherheit und Hygiene», 18. November 2016

13.09.2018

Art. 10 SR 974.0

Überweisung des Restbetrags vom «Wasserpartnerschaftsprogramm» in einem neuen Treuhandfonds.

­

10.6.27

IBRD/IDA Reformprojekt der öffentlichen Finanzverwaltung in Ghana ­ Zusatzfinanzierung, 22. Juni 2018

01.10.2018

Art. 10 SR 974.0

Korrektur Projekt-Enddatum, 30.06.2021.

­

10.6.28

WB 27.04.2018 Finanzielle Unterstützung des Regionalprogramms Energie und Wasser in Zentralasien, 28. November 2017

Art. 10 SR 974.0

Beitragserhöhung.

246 000 US-Dollar

10.6.29

WB Geberfinanziertes Personalprogramm, 1. Juli 2011

Art. 10 SR 974.0

Verlängerung des Programms bis zum 31.10.2022.

­

3837

28.06.2018

BBl 2019

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.6.30

IFC Multi-Geber-Fonds für die Stärkung von Kapitalmärkten in Ländern mit mittleren Einkommen, 18. April 2015

08.06.2018

Art. 10 SR 974.0

Umwandlung von einer bilateralen (zu einer trilateralen Vereinbarung mit der IBRD/IDA.

­

10.6.31

IFC Treuhandfonds für das «Sustainable Cities Program», 1. Juni 2016

03.12.2018

Art. 10 SR 974.0

Beitragserhöhung.

9 Millionen US-Dollar

10.6.32

ILO 08.12.2017 Förderung der finanziellen Integration von Mikro-unternehmen in Indonesien, 5. August 2015

Art. 10 SR 974.0

Verlängerung der Vereinbarung bis zum 30.04.2019.

­

10.6.33

ILO Projekt «Arbeitsmarkt Inventar II», 11. Dezember 2015

09.11.2018

Art. 10 SR 974.0

Verlängerung der Vereinbarung bis zum 31.03.2019.

­

10.6.34

UNCTAD Zusatzvereinbarung für die Unterstützung des Schuldenmanagement- und Finanzanalysesystem (DMFAS Programme), 16. Februar 2011

14.09.2018

Art. 10 SR 974.0

Zusatzfinanzierung für Prüfmissionen 2018.

90 000 Franken

10.6.35

UNIDO Verstärkung der Handelskapazitäten in ausgewählten Wertschöpfungsketten im Fischereisektor in Indonesien, 20. August 2013

24.01.2018

Art. 10 SR 974.0

Verlängerung der Vereinbarung bis zum 31.05.2019.

­

10.6.36

UNIDO Programm zur Förderung und Anwendung ressourceneffizienter und sauberer Produktionsformen in Indonesien, 21. Mai 2012

11.06.2018

Art. 10 SR 974.0

Verlängerung der Vereinbarung bis zum 30.06.2020.

­

3838

BBl 2019

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.6.37

UNIDO Förderung und Anwendung ressourceneffizienter und sauberer Produktionsformen mittels Etablierung und Betreibung eines «Cleaner Production Centers» in der Ukraine, 18. November 2011

29.08.2018

Art. 10 SR 974.0

Verlängerung der Vereinbarung bis zum 31.12.2020.

­

10.6.38

Umweltprogramm der Vereinten Nationen Deklaration über das Naturkapital, 8. Dezember 2015

25.09.2018

Art. 10 SR 974.0

Verlängerung der Vereinbarung bis zum 30.06.2019.

­

10.6.39

Bulgarien Projekt «Methodologische Unterstützung für die Entwicklung eines nachhaltigen Beschaffungswesens in Bulgarien» (Änderung Nr. 2), 18. März 2015

25.10.2018

Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. September 2016 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1); hiernach SR 974.1

Verlängerung des Abkommens bis zum 30.06.2019, Änderung der Anhänge (Budget, Beschreibung neuer Aktivitäten).

­

10.6.40

Kosovo Finanzielle Unterstützung für das Inter-Ministerial Water Council, 10. Dezember 2013

30.11.2018

Art. 12 SR 974.1

Verlängerung des Vertrages bis zum 31.12.2020.

­

10.6.41

Nordmazedonien Technische und finanzielle Unterstützung des Projektes «Improvement of Solid Waste management services in the Polog Region», 27. November 2017

08.03.2018

Art. 12 SR 974.1

Verlängerung des Abkommens bis zum 30.06.2018.

­

10.6.42

Nordmazedonien Technische und finanzielle Unterstützung des Projektes «Improvement of Solid Waste management services in the Polog Region», 27. November 2017

26.06.2018

Art. 12 SR 974.1

Verlängerung des Abkommens bis zum 31.10.2018.

­

3839

BBl 2019

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

10.6.43

Usbekistan Gewährung von finanzieller Unterstützung für das «Wasserversorgungsprojekt Syrdarya», 1. November 2013

12.04.2018

Art. 12 SR 974.1

Inhaltliche Änderungen (Be­ zeichnungen, Vertragsdauer, Implementierungsmodalitäten der institutionellen Komponente).

10.6.44

Rumänien Projekt «Modernisierung öffentlicher Beleuchtungen mit LED Lampen» in Cluj-Napoca (Änderung Nr. 2), 9. Juli 2015

18.12.2017

Art. 12 SR 974.1

Verlängerung des Abkommens ­ bis zum 09.05.2019, Änderung der Anhänge 3.1 (Budget), 3.2 (vorläufiger Zeitplan) und 5 (vorläufiger Auszahlungsplan).

10.6.45

Rumänien Projekt «Energetische Sanierung von öffentlichen Schulen» in Cluj-Napoca (Änderung Nr. 2), 27. August 2015

18.12.2017

Art. 12 SR 974.1

Verlängerung des Abkommens bis zum 27.10.2018, Änderung der Anhänge 3.2 (vorläufiger Zeitplan) und 5 (vorläufiger Auszahlungsplan).

­

10.6.46

Rumänien Projekt «Förderung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen» in Suceava (Änderung Nr. 3), 30. Juli 2015

20.02.2018

Art. 12 SR 974.1

Finanzierung von neuen Aktivitäten (neuer Anhang 8), Verlängerung des Abkommens bis zum 07.09.2019, Änderung der Anhänge 3.1 (Budget), 3.2 (vorläufiger Zeitplan), 4 (logischer Rahmen) und 5 (vorläufiger Auszahlungsplan).

­

3840

Kosten

BBl 2019

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.6.47

Rumänien Projekt «Sanierung des Fernwärmenetzes» in Arad (Änderung Nr. 2), 16. Juli 2015

03.04.2018

Art. 12 SR 974.1

Verlängerung des Abkommens bis zum 07.09.2019 sowie Einführung von Konditionalitäten für die Projektweiterführung, Änderung der Anhänge 3.1 (Budget), 3.2 (vorläufiger Zeitplan) und 5 (vorläufiger Auszahlungsplan).

­

10.6.48

Rumänien Projekt «Sanierung des Fernwärmenetzwerkes» in Brasov (Änderung Nr. 2), 25. Juni 2015

17.04.2018

Art. 12 SR 974.1

Verlängerung des Abkommens ­ bis zum 07.09.2019 sowie Einführung von Konditionalitäten für die Projektweiterführung, Änderung der Anhänge 3.1 (Budget), 3.2, (vorläufiger Zeitplan), 4 (logischer Rahmen) und 5 (vorläufiger Auszahlungsplan).

10.6.49

Rumänien Projekt «Ersatz der dieselbetriebenen Busse mit Elektrobussen» in Cluj-Napoca (Änderung Nr. 3), 29. Juli 2015

13.06.2018

Art. 12 SR 974.1

Verlängerung des Abkommens bis 29.10.2018, Änderung der Anhänge 3.1 (Budget), 3.2 (vorläufiger Zeitplan) und 5 (vorläufiger Auszahlungsplan).

10.6.50

Rumänien Projekt «Fonds für nachhaltige Massnahmen im Bereich Energieeffizienz» (Änderung Nr. 2), 11. Mai 2016

02.07.2018

Art. 12 SR 974.1

Transfer von ungenutzten Pro­ jektmitteln in den Fonds gemäss Artikel 3.4 sowie Anpassung der Fondsstruktur, Änderung der Anhänge 3 (Budget), 4 (logischer Rahmen) und 5 (vorläufiger Auszahlungsplan).

3841

­

BBl 2019

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

10.6.51

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

Rumänien 02.07.2018 Projekt «Schaffung der Rahmenbedingungen für die Einführung einer effizienten elektronischen Datenverwaltung in der nationalen Steuerbehörde» (Änderung Nr. 1), 22. September 2016

Art. 12 SR 974.1

Restrukturierung des Projekts und Änderung der Projektbezeichnung (neu: «Verbesserung der elektronischen Datenverwaltung des Finanzministeriums»), Verlängerung des Abkommens bis 07.09.2019, Anpassung der Anhänge 2 (Projektdokumentation), 3.1 (Budget), 3.2 (vorläufiger Zeitplan), 4 (logischer Rahmen) und 5 (vorläufiger Auszahlungsplan).

­

10.6.52

Rumänien Projekt «Institutionalisierung europäisches Energiestadtkonzept und Label», (Änderung Nr. 1) 2. April 2015

02.07.2018

Art. 12 SR 974.1

Verlängerung des Abkommens bis zum 30.06.2019.

­

10.6.53

Rumänien Projekt «Modernes und effizientes Management öffentlicher Beleuchtungen» in Suceava, 2. April 2015

17.07.2018

Art. 12 SR 974.1

Verlängerung des Abkommens ­ bis zum 07.09.2019, Änderung der Anhänge 3.1 (Budget), 3.2 (vorläufiger Zeitplan) und 5 (vorläufiger Auszahlungsplan).

10.6.54

Rumänien Projekt «Modernisierung öffentlicher Beleuchtungen mit LED Lampen» in Cluj-Napoca, 9. Juli 2015

31.07.2018

Art. 12 SR 974.1

Finanzierung von neuen Aktivitäten (neuer Anhang 8) sowie Verlängerung des Abkommens bis 09.08.2019, Änderung der Anhänge 3.1 (Budget), 3.2 (vorläufiger Zeitplan), 4 (logischer Rahmen) und 5 (vorläufiger Auszahlungsplan).

3842

Abschlussdatum

­

BBl 2019

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

10.6.55

Rumänien Projekt «Machbarkeitsstudien für den Ausbau der Metro Linie 4 zwischen Gara de Nord und Gara Progresu» in Bukarest, 24. September 2013

03.08.2018

Art. 12 SR 974.1

Finanzierung von neuen Akti­ vitäten (neuer Anhang 3.1) sowie Verlängerung des Abkommens bis 07.09.2019, Änderung der Anhänge 4.1 (Budget), 4.2 (vorläufiger Zeitplan), 5 (logischer Rahmen) und 6 (vorläufiger Auszahlungsplan).

10.6.56

Rumänien Projekt «Förderung des Exportpotentials rumänischer KMU», 17. Juni 2015

07.08.2018

Art. 12 SR 974.1

Finanzierung von neuen Aktivi- ­ täten (neuer Anhang 7), sowie Änderung der Anhänge 3.1 (Budget), 3.2 (vorläufiger Zeitplan), 4 (logischer Rahmen) und 5 (vorläufiger Auszahlungsplan).

10.6.57

Rumänien Projekt «Energetische Sanierung von öffentlichen Schulen» in Cluj-Napoca, 27. August 2015

11.09.2018

Art. 12 SR 974.1

Finanzierung von neuen Aktivi- ­ täten (neuer Anhang 8) sowie Änderung der Anhänge 3.1 (Budget), 3.2 (vorläufiger Zeitplan), 4 (logischer Rahmen) und 5 (vorläufiger Auszahlungsplan).

10.6.58

Rumänien Projekt «Energetische Sanierung von öffentlichen Gebäuden» in Brasov (Änderung Nr. 2), 23. Juli 2015

19.11.2018

Art. 12 SR 974.1

Verlängerung des Abkommens bis 23.05.2019, Änderung der Anhänge (3.1 Budget, 3.2 vorläufiger Zeitplan und 5 vorläufiger Auszahlungsplan).

3843

Kosten

­

BBl 2019

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

10.6.59

EBRD Implementierungs-Modalitäten für das Abkommen, 15. Mai 2014

09.05.2018

Art. 12 SR 974.1

Nachtrag bezüglich der operatio- ­ nellen Zusammenarbeit mit der EBRD (thematischer und geografischer Fokus, Reporting, Muster eines Projektabkommens, Schweizer Visibilität).

10.6.60

IBRD/IDA Vertragsänderung für die Unterstützung von Reformen der öffentlichen Buchhaltung in Serbien, 14. November 2016

03.04.2018

Art. 12 SR 974.1

Änderung des Auszahlungsplans. ­

10.6.61

IBRD/IDA Multi-Geber-Fonds für das zweite Projekt zur Stärkung der Kapazitäten für die öffentliche Finanzverwaltung auf zentraler Ebene in Kirgisistan, 29. Juni 2016

06.09.2018

Art. 12 SR 974.1

Änderung der Auszahlungsmodalitäten.

­

10.6.62

IBRD/IDA Mitfinanzierung eines Finanzsektorreformprojekts der WB, 14. August 2013

11.12.2017

Art. 12 SR 974.1

Beitragserhöhung und Einrichten eines Treuhandfonds parallel zum bestehenden, zur Anpassung an die neue Tarifpolitik der Weltbank.

2,4 Millionen Franken

10.6.63

IBRD/ IDA Mitfinanzierung eines Finanzsektorreformprojekts der WB, 14. August 2013

11.12.2017

Art. 12 SR 974.1

Änderung der Projektkomponenten.

­

10.6.64

UNDP Projekt «Improving Resilience to Floods in the Polog Region», 10. Oktober 2017

08.03.2018

Art. 12 SR 974.1

Verlängerung des Vertrages bis zum 30.06.2018.

­

3844

Kosten

BBl 2019

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.6.65

UNDP Projekt «Improving Resilience to Floods in der Polog Region», 10. Oktober 2017

26.06.2018

Art. 12 SR 974.1

Verlängerung des Vertrages bis zum 31.10.2018.

­

10.6.66

Erklärung europäischer Regierungen über die Phase des Einsatzes der Träger Ariane, Vega und Sojus vom Raumfahrtzentrum Guayana aus, 30. März 2007 (SR 0.425.124)

12.12.2017

Art. 31 Abs. 1 FIFG

Änderung der Erklärung unter ­ Berücksichtigung der Entwicklung der neuen Trägerraketen Ariane 6 und Vega C, der europäischen Präferenz der Nutzung von Trägerraketen durch die Parteien und der Verlängerung bis 2035.

10.6.67

WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. April 1994 (SR 0.632.231.422), revidiert am 30. März 2012 (BBl 2017 2175)

17.10.2018

Art. 7a Abs. 2 RVOG

Anpassung von Anhang 7 der ­ Anlage 1 der Schweiz betreffend die Allgemeinen Anmerkungen und abweichenden Regelungen zu den Bestimmungen von Artikel IV (Allgemeine Grundsätze) im Rahmen des Beitritts Australiens.

10.6.68

Abkommen vom 22. Juli 1972 mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, (SR 0.632.401)

20.4.2018

Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG

Änderung der Referenzpreise ­ und der Grundbeträge in den Tabellen III und IV b) des Protokolls Nr. 2 zum Abkommen.

10.6.69

Liechtenstein Regelung der Beteiligung Liechtensteins an Markt- und Preisstützungsmassnahmen der schweizerischen Landwirtschaftspolitik, 31. Januar 2003 (SR 0.916.051.41)

06.07.2018

Art. 177a Abs. 2 LwG

Aktualisierung der Anlage der bundesrechtlichen Erlasse, welche die Rechtsgrundlage für den Einbezug liechtensteinischer Produzenten, Verarbeiter und Händler in die Massnahmen der schweizerischen Agrarpolitik bilden.

3845

­

BBl 2019

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

10.6.70

Liechtenstein 21.08.2018 über die gegenseitige Anerkennung von Fähigkeitszeugnissen und Berufsattesten der beruflichen Grundbildung, 30. Oktober 2014 (SR 0.412.151.4)

Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes Änderung des Anhangs (Art. 4 vom 13. Dezember 2002 über die Abs.1) Berufsbildung (BBG; SR 412.10)

10.6.71

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Serbien, 19. Dezember 2009 (SR 0.632.316.821)

19.06.2018

Art. 7a Abs. 3 Bst. a RVOG

Änderung des Protokolls B über ­ die Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse» und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen.

10.6.72

Bilaterales Abkommen über Eurostars-2 zwischen der Schweiz und dem Eureka-Sekretariat, 5. September 2017 (SR 0.420.513.111)

06.12.18

Art. 31 Abs. 1 FIFG

Delegation der Repräsentierung des Bundesrats an die Innosuisse

­

10.6.73

Abkommen zwischen der Schweiz und der AAL International Association, 7. September 2017 (SR 0.420.513.121)

05.12.18

Art. 31 Abs. 1 FIFG

Delegation der Repräsentierung des Bundesrats an die Innosuisse

­

10.6.74

FAO Beitrag zum Spezialtreuhandfonds des Projektes «Weltweite Unterstützung zugunsten des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens», 11. Dezember 2017

27.09.2018

Art. 177a LwG

Erhöhung des Finanzbeitrags und Verlängerung des Projekts

200 000 Franken

10.6.75

FAO Beitrag zum Treuhandfonds des Projektes «Multistakeholder Partnership Programme for Capacity Development for Feed Safety», 11. Dezember 2015

19.12.2018

Art. 177a LwG

Erhöhung des Finanzbeitrags des Projekts

50 000 Franken

3846

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

­

BBl 2019

10.7

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

10.7.1

EG Abkommen über den Luftverkehr, 21. Juni 1999 (SR 0.748.127.192.68)

12.12.2018

Art. 3a LFG

Änderung des Anhangs des ­ Abkommens betreffend die anwendbaren Regelungen im Bereich des Flugverkehrsmanagements, der Flugsicherung (Safety) und der Sicherheit (Security).

10.7.2

EG Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse, 21. Juni 1999 (SR 0.740.72)

12.06.2018

Art. 106a Abs. 1 SVG Art. 23f Abs. 4 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)

Änderung (Anhang 1) bezüglich ­ Verstösse von Strassenverkehrsunternehmen und Entzug der Zulassung, Information hinsichtlich der in den Unternehmen und während der Fahrt durchgeführten Kontrollen, Lärmemission der Fahrzeuge.

Im Schienenbereich Regelungen bezüglich Sprachkenntnisse der Lokführer in Grenzgebieten, Konformitätsbewertung des Rollmaterials, Sicherheitsmethode für Evaluierung / Bewertung von Risiken.

Anpassungen bei Gefahrguttransporten.

3847

Kosten

BBl 2019

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

10.7.3

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

Übereinkommen der Vereinten Nationen über 19.07.2018 die Annahme harmonisierter technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Regelungen erteilt wurden, 14. September 2017 (SR 0.741.411)

Art. 106a Abs. 2 SVG

Reglement über einheitliche Vorschriften hinsichtlich die Internationale GesamtfahrzeugTypengenehmigung.

­

10.7.4

Übereinkommen der Vereinten Nationen über 19.07.2018 die Annahme harmonisierter technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Regelungen erteilt wurden, 14. September 2017 (SR 0.741.411)

Art. 106a Abs. 2 SVG

Reglement über einheitliche ­ Vorschriften für die Genehmigung von Unfall-Notrufsystemen

10.7.5

Übereinkommen der Vereinten Nationen über 19.07.2018 die Annahme harmonisierter technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Regelungen erteilt wurden, 14. September 2017 (SR 0.741.411)

Art. 106a Abs. 2 SVG

Reglement über einheitliche ­ Vorschriften für die Genehmigung von ISOFIX-Verankerungssystemen, obere ISOFIX-Verankerungspunkte und i-SizeSitzpositionen.

10.7.6

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse, 30. September 1957 (SR 0.741.621)

Art. 106a Abs. 2 SVG (SR 741.01)

Änderung der Anlagen betreffen ­ diverse Bestimmungen des Transportrechts, deren Übernahme für die internationale Beförderung von Gefahrgütern unerlässlich ist.

3848

Abschlussdatum

26.09.2018

BBl 2019

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

10.7.7

Abkommen über die Gründung der «Eurofima», Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial, 20. Oktober 1955 (SR 0.742.105)

06.03.2018

Art. 2 Abs. b und c des Abkommens

Änderung der Namen der Eisen- ­ bahnen von Bosnien und Herzegowina und von der Türkei sowie Übertragung von Aktien.

10.7.8

Abkommen über die Gründung der «Eurofima», Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial, 20. Oktober 1955 (SR 0.742.105)

05.06.2018

Art. 2 Abs. b und c des Abkommens

Die Änderungen von Art. 3, 5, ­ 8, 9, 10, 12, 14, 15, 18, 21, 22, 26, 29 und 30 der Statuten der Gesellschaft erlauben es, das Aktienkapital der Gesellschaft in zwei unterschiedliche Typen von Aktien A und B zu unterteilen, die Bedeutung von « Eisenbahnverwaltung » besser zu definieren sowie die Abstimmungsregeln in der Generalversammlung und die Garantieregeln der Aktionäre abzuändern.

10.7.9

Übereinkommen zum internationalen Eisenbahnverkehr, 9. Mai 1980 (SR 0.742.403.1)

26.09.2018

Art. 7a Abs. 3 Bst. b RVOG

Änderung von administrativen Verfahren und technischen Anhängen.

10.7.10

Europäisches Übereinkommen über die grossen Wasserstrassen von internationaler Bedeutung, 19. Januar 1996 (SR 0.747.207)

06.11.2018

Art. 13 des Übereinkommens

Änderung der Anhänge I und II des Übereinkommens (Aktualisierung der Listen der Wasserstrassen und der Häfen).

3849

Kosten

BBl 2019

Nr.

Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)

Abschlussdatum

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

10.7.11

Kuwait Luftverkehrsabkommen, 28. Juni 2010 (SR 0.748.127.194.76)

22.10.2015

Art. 3a Abs. 1 LFG

Änderung des Artikels: Art. 5(4) Bezeichnung und Betriebsbewilligung; Art. 6(1) Widerruf und Aussetzung der Betriebsbewilligung und Art. 17 Tarife.

10.7.12

Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, 16. September 1987 (SR 0.814.021)

15.10.2016

Art. 39 Abs. 2 Bst. abis Umwelt- Erweiterung des Geltungsbereischutzgesetz (USG; SR 0.814.01) ches des Montrealer Protokolls auf teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (Kigali Amendement).

Erhöhung des jährlichen Schweizer Beitrags.

10.7.13

Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (POP-Konvention, 22. Mai 2001 (SR 0.814.03)

05.05.2017

Art. 39 Abs. 2 Bst. abis Umwelt- Aufnahme von Decabromdiphe- ­ schutzgesetz (USG; SR 0.814.01) nylether und von kurzkettigen chlorierten Paraffinen in die Anlage A des Übereinkommens; Aufnahme von Hexachlorbutadien in die Anlage C des Übereinkommens.

10.7.14

Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten, 23. Juni 1979 (SR 0.451.46)

26.01.2018

Art. 2 des Bundesbeschlusses betreffend das Übereinkommen (AS 1996 2353)

3850

Kosten

Maximum 500 000 Franken pro Jahr für drei Jahre, dann Gegenstand von Neuverhandlungen.

Änderung der Anhänge I und II, ­ besserer Schutz von seltenen und bedrohten Wildtierarten.