19.029 Bericht über die im Jahr 2018 abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge vom 22. Mai 2019
Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Wir unterbreiten Ihnen den Bericht über die im Jahr 2018 abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge.
Nach Artikel 48a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 erstattet der Bundesrat der Bundesversammlung jährlich Bericht über die von ihm, von einem Departement, einer Gruppe oder einem Bundesamt abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge.
Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
22. Mai 2019
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
2018-4116
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Übersicht Nach Artikel 48a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 erstattet der Bundesrat der Bundesversammlung jährlich Bericht über die von ihm, von den Departementen, den Gruppen oder den Bundesämtern abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge. Der vorliegende Bericht betrifft die im Laufe des Jahres 2018 abgeschlossenen Verträge.
Jeder bilaterale oder multilaterale Vertrag, den die Schweiz im Berichtsjahr ohne Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet, ratifiziert oder genehmigt hat, dem sie beigetreten ist oder der im Berichtsjahr vorläufig anwendbar war, wird kurz dargestellt.
Die der parlamentarischen Genehmigung unterliegenden Verträge sind von der Pflicht zur Berichterstattung nicht betroffen und sind daher im vorliegenden Bericht nicht enthalten.
Die Darstellung der einzelnen Verträge erfolgt seit 2017 in leicht veränderter, komprimierter Form, mit der Absicht, eine leichter zu lesende Übersicht zu bieten.
Diejenigen Kategorien, die eine grössere Anzahl Abkommen aufweisen, werden in einer Tabelle zusammengefasst, welche die wesentlichen Angaben gekürzt und nach Rechtsgrundlage gegliedert auflistet: Vertragspartner, Inhalt des Abkommens, Abschlussdatum und Kosten. Die Darstellung für alle anderen Abkommen ist unverändert und enthält eine Zusammenfassung des Inhalts sowie kurze Darlegungen der Gründe für den Abschluss, der durch die Umsetzung zu erwartenden Kosten, der gesetzlichen Grundlage der Genehmigung sowie der Modalitäten für Inkrafttreten und Kündigung. Ebenfalls unverändert werden die Änderungen bereits bestehender Verträge in einem gesonderten Teil in Tabellenform ausgewiesen.
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Inhaltsverzeichnis Übersicht
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Abkürzungsverzeichnis
3616
1
Einleitung
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2
Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten 2.1 Botschaft vom 15. Dezember 2006 über den Beitrag der Schweiz zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU; Botschaft vom 5. Juni 2009 über den Beitrag der Schweiz zugunsten von Bulgarien und Rumänien zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU; Botschaft vom 28. Mai 2014 über den Beitrag der Schweiz zugunsten von Kroatien zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU 2.2 Rahmenkredit Transitionszusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas und der GUS 2.3 Rahmenkredit Technische Zusammenarbeit und Finanzhilfe zugunsten von Entwicklungsländern 2.4 Rahmenkredit Humanitäre Hilfe und Schweizerisches Korps für humanitäre Hilfe (SKH) 2.5 Rahmenkredit für Massnahmen zur Förderung des Friedens und der menschlichen Sicherheit 2.6 Abkommen über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung 2.6.1 Abkommen zwischen der Schweiz und Deutschland über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 8. Juni 2018 2.6.2 Abkommen zwischen der Schweiz und Österreich über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 11. Januar 2018 2.6.3 Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 27. August 2018 2.7 Andere völkerrechtliche Verträge des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten 2.7.1 Abkommen zwischen der Schweiz und der Ukraine über die Ausübung einer Erwerbstätigkeit von Begleitpersonen der Mitglieder der diplomatischen Missionen, konsularischen Posten und ständigen Missionen bei einer internationalen Organisation, abgeschlossen am 25. Januar 2018
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2.7.2
Notenaustausch zwischen der Schweiz und der ALIPH über den Status der Schweizer Angestellten in Bezug auf die Schweizerischen Sozialversicherungen (AHV/IV/EO und ALV), abgeschlossen am 19. Oktober 2018 2.7.3 Abkommen zwischen der Schweiz und Interpeace über die Vorrechte und Immunitäten von Interpeace in der Schweiz, abgeschlossen am 15. Januar 2018 2.7.4 Abkommen zwischen der Schweiz und Medicines Patent Pool über die Vorrechte und Immunitäten von Medicines Patent Pool in der Schweiz, abgeschlossen am 12. Februar 2018 2.7.5 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Serbien bezüglich der Anerkennung von Zertifikaten und Ausbildungslehrgängen von Seeleuten für den Dienst an Bord kommerzieller Hochseeschiffe unter Schweizer Flagge, abgeschlossen am 4. Juli 2018 2.7.6 Abkommen zwischen der Schweiz und dem UNHCHR bezüglich eines Beitrags an den Internationalen, unparteiischen und unabhängigen Mechanismus zur Unterstützung der Ermittlungen gegen die Verantwortlichen für die seit März 2011 in Syrien begangenen schwersten völkerrechtlichen Verbrechen und ihrer strafrechtlichen Verfolgung, abgeschlossen am 20. Juli 2018 2.7.7 Abkommen zwischen der Schweiz und dem UNHCHR betreffend einen Beitrag zur Finanzierung der Aktivitäten des Tags der Menschenrechte anlässlich der Feier des 70. Jahrestags der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, abgeschlossen am 6. Dezember 2018 2.7.8 Abkommen zwischen der Schweiz und der OIF bezüglich eines finanziellen Beitrags an die Ständige Delegation der OIF, abgeschlossen am 9. März 2018 2.7.9 Abkommen zwischen der Schweiz und der OIF über einen Beitrag an die Aktivitäten der OIF im Wahlprozess in der Demokratischen Republik Kongo, abgeschlossen am 30. Mai 2018 2.7.10 Abkommen zwischen der Schweiz und der OIF betreffend einen Beitrag an die internationale Konferenz der französischsprachigen Jugend vom 17. bis 19. September 2018 in Genf, abgeschlossen am 12. September 2018 2.7.11 Abkommen zwischen der Schweiz und der OIF über einen Beitrag betreffend die Beteiligung der französischsprachigen Jugend an den Arbeiten der OIF-Gremien anlässlich des 17. Gipfels, abgeschlossen am 24. September 2018
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2.7.12 Abkommen zwischen der Schweiz und IOM bezüglich der Finanzierung des Framing-Treffens zur Einrichtung des UN-Netzwerks für Migration, das im Château de Penthes, Genf, 1516. Oktober 2018 stattgefunden hat, abgeschlossen am 10. Oktober 2018 2.7.13 Abkommen zwischen der Schweiz und der ILO bezüglich des Projekts «Friedensförderung durch die Schaffung von Arbeitsplätzen», abgeschlossen am 1. Februar 2018 2.7.14 Abkommen zwischen der Schweiz und der ILO bezüglich eines Beitrags für die Plakatkampagne in SBB-Waggons im Rahmen der Feierlichkeiten zum 100-jährigen Jubiläum der ILO, abgeschlossen am 24. September 2018 2.7.15 Abkommen zwischen der Schweiz und der ILO bezüglich eines Beitrags für das Projekt «Esplanade der Hundertjahrfeier» im Rahmen der Feierlichkeiten zum 100-jährigen Jubiläum der ILO, abgeschlossen am 19. November 2018 2.7.16 Abkommen zwischen der Schweiz und der WHO bezüglich eines Beitrags zum Projekt «Walk the Talk: Die Herausforderung der Gesundheit für alle», abgeschlossen am 17. Mai 2018 2.7.17 Abkommen zwischen der Schweiz und der WHO bezüglich des Projekts «Wo Kunst auf Wissenschaft trifft Verschmutzungskapseln», abgeschlossen am 30. Oktober 2018 2.7.18 Abkommen zwischen der Schweiz und der UNO über das Projekt zur Schaffung eines «Hochrangigen Gremiums für digitale Zusammenarbeit», abgeschlossen am 8. August 2018 2.7.19 Abkommen zwischen der Schweiz und der «UNO für Gleichstellung der Geschlechter und die Stärkung der Frau» (UN Women) über einen Beitrag zur Miete des Verbindungsbüros von UN Women in Genf, abgeschlossen am 4. Dezember 2018 2.7.20 Abkommen zwischen der Schweiz und dem «UNO System Chief Executives Board for Coordination» bezüglich der Finanzierung des Projektes «Support to mainstreaming and scaling innovation in the UN system», abgeschlossen am 7. Dezember 2018 2.7.21 Abkommen zwischen der Schweiz und dem UNOG bezüglich eines Beitrags zur Finanzierung der Stelle «Senior Mediation Officer» für die Periode 20192020, abgeschlossen am 3. Dezember 2018 2.7.22 Abkommen zwischen der Schweiz und dem UNOG bezüglich eines Beitrags an das «Perception Change Project», abgeschlossen am 7. Dezember 2018
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2.7.23 Abkommen zwischen der Schweiz und der OSZE über einen Beitrag an ein Projekt des «OSCE Network of Think Tanks» zum Thema der konventionellen Rüstungskontrolle, abgeschlossen am 3. Dezember 2018 2.7.24 Abkommen zwischen der Schweiz und der OSZE bezüglich eines Beitrags zur Machbarkeitsstudie für die Gründung eines thematischen Zentrums der OSZE in der zweiten Dimension der Sicherheit, abgeschlossen am 28. November 2018 2.7.25 Anhang zum Finanzverwaltungsabkommen zwischen den Beitragsstaaten und dem Internationalen Sekretariat der NATO betreffend den Fonds für spezielle Verwendungszwecke für die Stärkung der Integrität und Bekämpfung der Korruption im Verteidigungssektor, abgeschlossen am 19. Dezember 2018 2.7.26 Anhang zum Finanzverwaltungsabkommen zwischen den Beitragsstaaten und dem Internationalen Sekretariat der NATO betreffend einen vierten Fonds für spezielle Zwecke der Verwendung in Jordanien, abgeschlossen am 19. Dezember 2018 2.7.27 Anhang zum Finanzverwaltungsabkommen zwischen den Beitragsstaaten und dem Internationalen Sekretariat der NATO betreffend den NATO-PfP-Fonds für spezielle Zwecke der Verwendung im Bereich der Vernichtung von konventioneller Munition in Serbien, abgeschlossen am 19. Dezember 2018 2.7.28 Anhang zum Finanzverwaltungsabkommen zwischen den Beitragsstaaten und dem Internationalen Sekretariat der NATO betreffend den NATO-PfP-Fonds für spezielle Zwecke der Verwendung im Bereich der Vernichtung von konventioneller Munition, Kleinwaffen und leichten Waffen in der Ukraine Phase II, abgeschlossen am 19. Dezember 2018 2.7.29 Abkommen zwischen der Schweiz und der UNESCO bezüglich einer finanziellen Unterstützung der Schweiz für ein Projekt zur Ermutigung der Ratifizierung und zur Verbesserung der Umsetzung des Haager Abkommens von 1954 für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten und seiner beiden Protokolle von 1954 und 1999, abgeschlossen am 13. Dezember 2018
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2.7.30 Abkommen zwischen der Schweiz und der UNESCO bezüglich einer finanziellen Unterstützung der Schweiz für die Finanzierung der internationalen Konferenz zum zwanzigsten Jahrestag des Zweiten Protokolls zum Haager Übereinkommen von 1999 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, abgeschlossen am 13. Dezember 2018 2.7.31 Abkommen zwischen der Schweiz und UNIDIR bezüglich des «Geneva Dialogue on Responsible Behaviour in Cyberspace», abgeschlossen am 15. Juni 2018 2.7.32 Abkommen zwischen der Schweiz und UNIDIR über der Gewährung einer Kernfinanzierung zugunsten des allgemeinen Funktionierens von UNIDIR im Jahr 2018, abgeschlossen am 10. September 2018 2.7.33 Abkommen zwischen der Schweiz und UNIDIR bezüglich eines finanziellen Beitrags der Schweiz an UNIDIR zur Durchführung des fünften Treffens der «Global Commission on Stability in Cyberspace» in Genf, abgeschlossen am 14. Dezember 2018 2.7.34 Abkommen zwischen der Schweiz und UNITAR bezüglich der Gewährung einer Kernfinanzierung zugunsten des allgemeinen Funktionierens von UNITAR für die Jahre 2018 und 2019, abgeschlossen am 8. Juni 2018 2.7.35 Abkommen zwischen der Schweiz und UNITAR über die Finanzierung eines Trainingskurses für neue Delegierte des 5. Ausschusses der UNO-Generalversammlung, abgeschlossen am 3. August 2018 2.7.36 Abkommen zwischen der Schweiz und UNITAR bezüglich der Finanzierung einer Ausbildungswerkstatt über den UNOG-Haushaltsprozess für Delegierte ausländischer Missionen in Genf, abgeschlossen am 28. September 2018 2.7.37 Abkommen zwischen der Schweiz und UNITAR bezüglich des 2019-Seminars für Sonder- und persönliche Vertreter und Gesandte des UNO-Generalsekretärs, abgeschlossen am 13. Dezember 2018 2.7.38 Abkommen zwischen der Schweiz und UNRISD bezüglich der Gewährung einer Kernfinanzierung zugunsten des allgemeinen Funktionierens von UNRISD im Jahr 2018, abgeschlossen am 25. Januar 2018 2.7.39 Abkommen zwischen der Schweiz und dem UNODC für die Finanzierung eines Projekts, das die Einhaltung der Rechte der Kinder in der Terrorismusbekämpfung unterstützt, abgeschlossen am 10. Oktober 2018
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2.7.40 Abkommen zwischen der Schweiz und dem UNODC betreffend die Finanzierung eines Projektes, das die Einhaltung des Völkerrechts in der Terrorismusbekämpfung unterstützt, abgeschlossen am 9. November 2018 2.7.41 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DV, und dem UNOCT für die Finanzierung eines Projekts, das die Einhaltung der Menschenrechte und die Rolle der Zivilgesellschaft in der Prävention von gewalttätigem Extremismus unterstützt, abgeschlossen am 7. Dezember 2018 2.7.42 Abkommen zur Finanzierung von freiwilligen Aktionen zugunsten des Völkerrechts 3
4
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Eidgenössisches Departement des Innern 3.1 Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Schweiz und Brasilien über soziale Sicherheit, abgeschlossen am 25. Juli 2018 3.2 Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Montenegro über soziale Sicherheit, abgeschlossen am 7. Oktober 2010 3.3 Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und Serbien über soziale Sicherheit, abgeschlossen am 11. Oktober 2010 3.4 Abkommen zwischen der Schweiz und Liechtenstein über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der musikalischen Bildung, abgeschlossen am 25. Mai 2018
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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement 4.1 Abkommen zwischen der Schweiz und der Mongolei über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, abgeschlossen am 5. April 2018 4.2 Abkommen zwischen der Schweiz und der Mongolei über die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber von Diplomaten-, Dienst- und offiziellen Pässen, abgeschlossen am 5. April 2018 4.3 Abkommen zwischen der Schweiz und Libanon über die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaber eines Diplomatenpasses, abgeschlossen am 27. August 2018 4.4 Abkommen zwischen der Schweiz und Marokko über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomaten-, Sonder- oder Dienstpasses, abgeschlossen am 2. Mai 2018
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4.5
5
Abkommen in Form eines Notenaustausches zwischen der Schweiz und Marokko betreffend die Seitenakkreditierung des in Tunesien stationierten Schweizerischen Polizeiattachés in Marokko, abgeschlossen am 15. März 2018
Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 5.1 Militärische Ausbildungszusammenarbeit 5.1.1 Durchführungsbestimmung zur Vereinbarung vom 29. September 2003 zwischen der Schweiz und Deutschland über die Zusammenarbeit der Streitkräfte auf dem Gebiet der Ausbildung im Hinblick auf den Austausch von Offizieren zwischen dem Ausbildungszentrum der Bundeswehr in Münster und dem schweizerischen Lehrverband Panzer und Artillerie in Thun, abgeschlossen am 3. Juli 2018 5.1.2 Durchführungsbestimmung zur Vereinbarung vom 29. September 2003 zwischen der Schweiz und Deutschland über die Zusammenarbeit der Streitkräfte auf dem Gebiet der Ausbildung im Hinblick auf die Teilnahme von Angehörigen der Bundeswehr an der Schiessausbildung «Schiessen im Hochgebirge TIRO ALTO», abgeschlossen am 1. Oktober 2018 5.1.3 Technische Vereinbarung zur Rahmenvereinbarung vom 15. Mai 2004 zwischen der Schweiz und Österreich betreffend die militärische Ausbildungszusammenarbeit ihrer Streitkräfte im Hinblick auf die Teilnahme von Angehörigen des Bundesheeres an der Schiessausbildung «Schiessen im Hochgebirge TIRO ALTO», abgeschlossen am 1. Oktober 2018 5.1.4 Durchführungsabsprache zwischen der Schweiz und Deutschland über die Ausbildung deutscher Besatzungen im Gebirgsflug mit Transport-Helikoptern, abgeschlossen am 4. Oktober 2018 5.1.5 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz, Deutschland, Österreich, Belgien, Spanien, Frankreich, Grossbritannien, Griechenland, Ungarn, Italien, den Niederlanden und der Tschechischen Republik über die Zurverfügungstellung von Unterstützungsleistungen durch die aufnehmende Partei für die Übung NATO TIGER MEET 2018, abgeschlossen am 7. Mai 2018 5.1.6 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und Dänemark betreffend die Zurverfügungstellung von «Host Nation Support» für die Übung NIGHT HAWK 2018, abgeschlossen am 14. September 2018
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3713
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5.1.7
5.2
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Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend Unterstützungsleistungen der schweizerischen Partei für die Teilnahme der 27. Gebirgsinfanteriebrigade an der Organisation des internationalen militärischen Skitourenrennens «Patrouille des Glaciers» der Schweizer Armee, abgeschlossen am 11. April 2018 5.1.8 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich über die Durchführung eines Gebirgsflugtrainings mit Helikoptern in der Schweiz, abgeschlossen am 26. November 2018 5.1.9 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Teilnahme an der militärischen Übung SCOTNIGHT 2018, abgeschlossen am 1. November 2018 5.1.10 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und den Niederlanden über die Benützung des Feuerbekämpfungszentrums Woensdrecht durch Personal der Schweizer Luftwaffe, abgeschlossen am 15. März 2018 5.1.11 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Russland betreffend die Zulassung eines Schweizer Offiziers zur Ausbildung an der Generalstabsakademie der russischen Streitkräfte für das akademische Jahr 20182019, abgeschlossen am 5. Juli 2018 5.1.12 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und Schweden über den Besuch der Schweizer Pilotenschule auf dem Luftwaffenstützpunkt Linköping Malmen in Schweden, abgeschlossen am 14. September 2018 5.1.13 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und Schweden über die Benutzung der Test Range in Vidsel und die Zurverfügungstellung von Host Nation Support während des ISSYS Course 2018, abgeschlossen am 15. November 2018 Einsätze zur Friedensförderung 5.2.1 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Deutschland über die Einbindung von Angehörigen der Schweizer Armee in das deutsche Kontingent zur Unterstützung der MINUSMA, abgeschlossen am 22. Oktober 2018 5.2.2 Vereinbarung zwischen der Schweiz und der NATO Support Agency (NSPA) betreffend Dienstleistungen für ein ROLE-2-Feldspital, abgeschlossen am 17. August 2018
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Andere Verträge des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 5.3.1 Technische Durchführungsvereinbarung Nr. 11 Hyperspektral-Sensorik für die Aufklärung zur Vereinbarung vom 6. Mai 2009 zwischen der Schweiz und Deutschland betreffend Rüstungskooperation, abgeschlossen am 18. Juli 2018 5.3.2 Projektvereinbarung zwischen der Schweiz, Australien, Kanada, Spanien, den Vereinigten Staaten und Finnland betreffend das Internationale F/A-18Strukturintegritätsprogramm, abgeschlossen am 23. November 2018 5.3.3 Vereinbarung zwischen der Schweiz, Deutschland, Norwegen, Schweden und den Vereinigten Staaten zum Schutz der Truppe und Infrastrukturen vor Waffenwirkung, abgeschlossen am 14. Juni 2018 5.3.4 Vereinbarung zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über den Umgang mit schutzwürdigen Informationen betreffend das Gefahrenstoffnachweisgerät «Residual Vapour Detector», abgeschlossen am 22. Juni 2018 5.3.5 Vereinbarung zwischen den Mitgliednationen der NATO Air Force Armaments Group «Aerospace Capability Group 3 on Survivability» betreffend die Unterstützung von Übungen der Sub-Group 2, abgeschlossen am 7. Dezember 2018
Eidgenössisches Finanzdepartement 6.1 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Deutschland über die Behandlung von Hinterbliebenenleistungen aus beruflicher Vorsorge des öffentlichen Dienstes nach Artikel 19 des Abkommens vom 11. August 1971 zwischen der Schweiz und Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, abgeschlossen am 25. Juli 2018 6.2 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Deutschland zur Definition der Nichtrückkehr eines Grenzgängers aufgrund der Arbeitsausübung nach Artikel 15a Absatz 2 des Abkommens vom 11. August 1971 zwischen der Schweiz und Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, abgeschlossen am 12. Oktober 2018
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6.3
6.4
6.5
6.6
7
Vereinbarung zwischen der Schweiz und Argentinien bezüglich der Bescheinigung der schweizerischen Formulare für die Anwendung des Abkommens vom 20. März 2014 zwischen der Schweiz und Argentinien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, abgeschlossen am 18. Mai 2018 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Chile bezüglich der Bescheinigung der schweizerischen Formulare für die Anwendung des Abkommens vom 2. April 2008 zwischen der Schweiz und Chile zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, abgeschlossen am 25. Juni 2018 Vereinbarung zwischen der Schweiz und den Niederlanden bezüglich der Anwendung des Abkommens vom 26. Februar 2010 zwischen der Schweiz und den Niederlanden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und dem dazugehörigen Protokoll betreffend die Anlagefonds «FBI», die vertraglichen Anlagefonds «FCP» und die Investmentgesellschaften mit variablem Kapital «SICAV», abgeschlossen am 21. März 2018 Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich über die gegenseitige Anerkennung der amtlichen Stempel auf Edelmetallund Mehrmetallwaren, abgeschlossen am 19. Juni 2018
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung 7.1 Botschaft vom 15. Dezember 2006 über den Beitrag der Schweiz zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU; Botschaft vom 5. Juni 2009 über den Beitrag der Schweiz zugunsten von Bulgarien und Rumänien zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU; Botschaft vom 28. Mai 2014 über den Beitrag der Schweiz zugunsten von Kroatien zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU 7.2 Rahmenkredit Transitionszusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas und der GUS 7.3 Rahmenkredit wirtschafts- und handelspolitische Massnahmen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit 7.4 Andere internationale Verträge des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung 7.4.1 Gemeinsame Zusammenarbeitserklärung zwischen den EFTA-Staaten und Kosovo, abgeschlossen am 23. November 2018
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Abkommen zwischen der Schweiz und der FAO betreffend einen Beitrag an die Durchführung des «Multistakeholder Dialog on Biodiversity Mainstreaming across Agricultural Sectors», abgeschlossen am 12. Juli 2018 Abkommen zwischen der Schweiz und der FAO betreffend einen Beitrag zum Projekt «Interagency support to the Work of the 10YFP Sustainable Food Systems Programme», abgeschlossen am 22. Juni 2018 Abkommen zwischen der Schweiz und der FAO betreffend einen Beitrag an die Durchführung des Projekts «Support to FAO Biodiversity Strategy and Input to the Post-2020 Global Biodiversity Framework», abgeschlossen am 31. Dezember 2018 Abkommen zwischen der Schweiz und der FAO betreffend einen Beitrag an die Durchführung des Projekts «Strengthening global governance of food security and nutrition through the CFS», abgeschlossen am 6. Dezember 2018 Abkommen zwischen der Schweiz und der FAO betreffend einen Beitrag an die Durchführung des Projekts «Support to the promotion of sustainable soil management in the framework of the Global Soil Partnership activities for the 20182021 period» des «Umbrella Programme Healthy Soil Facility», abgeschlossen am 31. Dezember 2018 Abkommen zwischen der Schweiz, handelnd durch das Bundesamt für Landwirtschaft und Agroscope, und Bioversity International betreffend die Mitgliedschaft bei der X. Phase des Europäischen Koordinationsprogramms für pflanzengenetische Ressourcen (ECPGR), abgeschlossen am 11. Dezember 2018 Abkommen zwischen der Schweiz und der FAO betreffend einen Beitrag an die Durchführung des «International Innovation Award for Sustainable Food and Agriculture», abgeschlossen am 31. Dezember 2018 Abkommen zwischen der Schweiz und der gemeinsamen Initiative ECSEL, abgeschlossen am 23. März 2018
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation 8.1 Abkommen zwischen der Schweiz und Bosnien und Herzegowina über den Luftlinienverkehr, abgeschlossen am 22. September 2015
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8.3 8.4
8.5 8.6 8.7
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8.10
8.11
8.12
8.13
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Memorandum of Understanding zwischen der Schweiz und Brasilien über die Förderung der Sicherheit in der Zivilluftfahrt, abgeschlossen am 27. August 2018 Abkommen zwischen der Schweiz und Kolumbien über den Luftlinienverkehr, abgeschlossen am 3. August 2016 Abkommen zwischen der Schweiz und den Vereinigten Arabischen Emiraten über den Luftlinienverkehr zwischen ihren Gebieten und darüber hinaus, abgeschlossen am 7. Dezember 2017 Abkommen zwischen der Schweiz und den Philippinen über den Luftlinienverkehr, abgeschlossen am 20. November 2018 Abkommen zwischen der Schweiz und Ruanda über den Luftlinienverkehr, abgeschlossen am 22. Mai 2017 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und Italien über die zukünftige Zusammenarbeit zwischen dem staatlichen Naturschutzgebiet «Valle dei Bagni di Craveggia» und dem «Parco Nazionale del Locarnese», abgeschlossen am 14. Mai 2018 Abkommen zwischen der Schweiz und Iran über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Strasse, abgeschlossen am 3. Juli 2018 Multilaterales Abkommen M 315 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR) betreffend die eförderung von Abfall, der mit hämorrhagisches Fieber auslösenden Viren verunreinigt ist, abgeschlossen am 20. Dezember 2018 Abkommen zwischen den Verwaltungen der Schweiz und Frankreichs betreffend den Aufbau von GSM-R-Basisstationen auf dem französischen und dem Schweizer Gebiet, abgeschlossen am 16. Juli 2018 Koordinationsabkommen zwischen den Verwaltungen der Schweiz und Italiens betreffend einen terrestrischen DVB-T- und T-DAB-Frequenzplan im VHF-Band, abgeschlossen am 4. Mai 2018 Abkommen zwischen der Schweiz und der EU bezüglich des Horizon-2020-Projekts «GEORISK», abgeschlossen am 21. September 2018 Abkommen zwischen der Schweiz und der EU bezüglich des Horizon-2020-Projekts «SOLAR-ERA.NET Cofund 2», abgeschlossen am 6. April 2018
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9
Internationale Verträge betreffend die Übernahme von Weiterentwicklungen des Schengen- bzw. Dublin/EurodacBesitzstands und weitere damit verknüpfte Abkommen 9.1 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2018) 674 endg.
über weitere technische Spezifikationen für die einheitliche Visagestaltung und zur Aufhebung des Beschlusses K(2010) 319 endg., abgeschlossen am 14. März 2018 9.2 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU bezüglich Übernahme des Beschlusses (EU) 2018/934 des Rates vom 25. Juni 2018 über das Inkraftsetzen der übrigen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem in Bulgarien und Rumänien, abgeschlossen am 10. Juli 2018 9.3 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1042/2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 in Bezug auf die Benennung von zuständigen Behörden und ihre Verwaltungsund Kontrollaufgaben sowie in Bezug auf den Status und die Verpflichtungen von Prüfbehörden, abgeschlossen am 16. August 2018 9.4 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1048/2014 zur Festlegung von Informations- und Bekanntmachungsmassnahmen für die Öffentlichkeit und für Begünstigte gemäss der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Durchführung des Fonds für innere Sicherheit, abgeschlossen am 16. August 2018 9.5 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der delegierten Verordnung (EU) 2015/1973 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 um besondere Bestimmungen über die Meldung von Unregelmässigkeiten im Rahmen des Fonds für innere Sicherheit, abgeschlossen am 16. August 2018 9.6 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der delegierten Verordnung (EU) 2017/207 über den gemeinsamen Monitoring- und Evaluierungsrahmen gemäss der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Durchführung des Fonds für innere Sicherheit, abgeschlossen am 16. August 2018
3769
3771
3772
3773
3774
3775
3776
3611
BBl 2019
9.7
Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Durchführungsverordnung (EU) 2015/377 zur Festlegung der Muster der für die Zahlung des Jahressaldos verlangten Unterlagen gemäss der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Durchführung des Fonds für innere Sicherheit, abgeschlossen am 16. August 2018 9.8 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Durchführungsverordnung (EU) 2015/840 über Kontrollen, die von den zuständigen Behörden gemäss der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Durchführung des Fonds für innere Sicherheit, abgeschlossen am 16. August 2018 9.9 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 799/2014 zur Festlegung des Musters für die jährlichen Durchführungsberichte und den Schlussbericht gemäss der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Durchführung des Fonds für innere Sicherheit, abgeschlossen am 16. August 2018 9.10 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Durchführungsverordnung (EU) 2015/378 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 in Bezug auf die Umsetzung des jährlichen Rechnungsabschlussverfahrens und die Vornahme des Konformitätsabschlusses, abgeschlossen am 16. August 2018 9.11 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1977 zur Festlegung der Häufigkeit und des Formats der Meldungen von Unregelmässigkeiten gemäss der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Durchführung des Fonds für innere Sicherheit, abgeschlossen am 16. August 2018 9.12 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Durchführungsverordnung (EU) 2017/646 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/378 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 in Bezug auf die Umsetzung des jährlichen Rechnungsabschlussverfahrens und die Vornahme des Konformitätsabschlusses, abgeschlossen am 16. August 2018
3612
3777
3778
3779
3780
3781
3782
BBl 2019
9.13 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 802/2014 zur Festlegung der Muster für die nationalen Programme sowie der Vorschriften und Bedingungen für das System für den elektronischen Datenaustausch im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Durchführung des Fonds für innere Sicherheit, abgeschlossen am 16. August 2018 9.14 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 800/2014 zur Festlegung von Berichterstattungsverfahren und anderen praktischen Modalitäten in Bezug auf die Finanzierung der Betriebskostenunterstützung gemäss der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Aussengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit, abgeschlossen am 16. August 2018 9.15 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2016) 2843 endg. über die Annahme des Arbeitsprogramms für 2016 und die Finanzierung der Unionsmassnahmen und Soforthilfe im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit, abgeschlossen am 16. August 2018 9.16 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2014) 5650 endg. über die Annahme des Arbeitsprogramms für 2014 und die Finanzierung von Unionsmassnahmen und Soforthilfe im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit, abgeschlossen am 16. August 2018 9.17 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2015) 9531 endg. über die Annahme des Arbeitsprogramms für 2016 und die Finanzierung von Soforthilfe im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit, abgeschlossen am 16. August 2018 9.18 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2015) 3413 endg. über die Annahme des Arbeitsprogramms für 2015 und die Finanzierung der Unionsmassnahmen und Soforthilfe im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit, abgeschlossen am 16. August 2018
3783
3784
3785
3786
3787
3788
3613
BBl 2019
9.19 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Durchführungsverordnung (EU) Nr.
1049/2014 über technische Anforderungen für Informationsund Bekanntmachungsmassnahmen gemäss Verordnung (EU) Nr. 514/2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Durchführung des Fonds für innere Sicherheit, abgeschlossen am 16. August 2018 9.20 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2016) 1567 endg. zur Änderung des Durchführungsbeschlusses K(2015) 9531 endg. über die Annahme des Arbeitsprogramms für 2016 und die Finanzierung von Soforthilfe im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit, abgeschlossen am 16. August 2018 9.21 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2017) 3046 endg.
über die Annahme des Arbeitsprogramms für 2017 und die Finanzierung der Soforthilfe m Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit, abgeschlossen am 16. August 2018 9.22 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2018) 4076 endg.
über die Annahme des Arbeitsprogramms für 2018 und die Finanzierung von Unionsmassnahmen im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit, abgeschlossen am 16. August 2018 9.23 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2018) 6863 endg.
über die Erstellung der Liste der von Visumantragstellern in Bolivien, Ecuador, Pakistan und Südkorea bei Anträgen auf Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt vorzulegenden Belege, abgeschlossen am 22. November 2018 9.24 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2018) 6862 endg.
zur Änderung des Durchführungsbeschlusses K(2011) 5500 endg.
hinsichtlich des Titels und der Liste der von den Visumantragstellern in Saudi-Arabien vorzulegenden Belege, abgeschlossen am 22. November 2018 9.25 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2018/1726 über die Agentur der EU für das Betriebsmanagement von IT-Grosssystemen (euLISA) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und des Beschluss 2007/533/JI sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011, abgeschlossen am 14. Dezember 2018
3614
3789
3790
3791
3792
3793
3794
3795
BBl 2019
9.26 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der delegierten Verordnung (EU) 2018/1728 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 in Bezug auf die Zuweisung zusätzlicher Mittel aus dem EU-Haushalt für die Implementierung des Einreise-/Ausreisesystems, abgeschlossen am 20. Dezember 2018 9.27 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der delegierten Verordnung (EU) 2018/1291 zur Änderung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1042/2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 in Bezug auf die Benennung von zuständigen Behörden und ihre Verwaltungsund Kontrollaufgaben sowie in Bezug auf den Status und die Verpflichtungen von Prüfbehörden, abgeschlossen am 20. Dezember 2018 10 Darstellung der Vertragsänderungen nach Departementszuständigkeit 10.1 Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten 10.2 Eidgenössisches Departement des Innern 10.3 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement 10.4 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 10.5 Eidgenössisches Finanzdepartement 10.6 Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung 10.7 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
3796
3797 3798 3798 3829 3830 3831 3832 3833 3847
3615
BBl 2019
Abkürzungsverzeichnis AuG CERN DAA
DEZA DV EBRD EDA EDI EFTA EG EJPD EU EWG FAO FIFG FMG GSG GUS IBRD IDA IFC IFRC IGAD
3616
Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (SR 142.20; seit dem 1. Jan. 2019 Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) Europäische Organisation für Kernforschung Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen) (SR 0.142.392.68) Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit Direktion für Völkerrecht Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (European Bank for Reconstruction and Development) Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten Eidgenössisches Departement des Innern Europäische Freihandelsassoziation (European Free Trade Association) Europäische Gemeinschaft Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement Europäische Union Europäische Wirtschaftsgemeinschaft Organisation der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft (Food and Agriculture Organisation of the United Nations) Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (SR 420.1) Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (SR 784.10) Gaststaatgesetz vom 22. Juni 2007 (SR 192.12) Gemeinschaft unabhängiger Staaten Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (International Bank for Reconstruction and Development) Internationale Entwicklungsorganisation (International Development Association) Internationale Finanzgesellschaft (International Finance Corporation) Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften (International Federation of Red Cross and Red Crescent Societies) Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung (Intergovernmental Authority on Development)
BBl 2019
IKRK ILO IMO IOM ITC IWF KMU LFG LwG MG NATO NGO OECD OCHA OIF OSZE RTVG RVOG SAA
SBFI SECO SVG UNCTAD UNDPA UNDP UNDPKO
Internationales Komitee vom Roten Kreuz Internationale Arbeitsorganisation (International Labour Organisation) Internationale Seeschifffahrtsorganisation (International Maritime Organisation) Internationale Organisation für Migration Internationales Handelszentrum (International Trade Center) Internationaler Währungsfonds Kleine und mittlere Unternehmen Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 1948 (SR 748.0) Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998 (SR 910.1) Militärgesetz vom 3. Februar 1995 (SR 510.10) Organisation des Nordatlantikpakts (North Atlantic Treaty Organisation) Nichtregierungsorganisation (Non-Governmental Organisation) Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (Organisation for Economic Co-Operation and Development) UNO-Büro für die Koordination humanitärer Angelegenheiten (Office for the Coordination of Humanitarian Affairs) Internationale Organisation der Frankophonie (Organisation internationale de la Francophonie) Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (SR 784.40) Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (SR 172.010) Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (Schengen-Assoziierungsabkommen) (SR 0.362.31) Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation Staatssekretariat für Wirtschaft Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SR 741.01) Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen (United Nations Conference on Trade and Development) Vereinte Nationen, Hauptabteilung Politische Angelegenheiten (United Nations Department of Political Affairs) Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations Development Programme) Hauptabteilung Friedenssicherungseinsätze der UNO (United Nations Department of Peacekeeping Operations) 3617
BBl 2019
UNESCO UNFPA UNHCHR UNHCR UNICEF UNIDIR UNIDO UNISDR UNITAR UNO UNODA UNODC UNOG UNOPS UNRISD UNRWA UVEK VBS WB WFP WHO WTO
3618
Organisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft, Kultur und Kommunikation (United Nations Educational, Scientific and Cultural Organisation) Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen (United Nations Population Fund) UNO-Hochkommissariat für Menschenrechte (United Nations High Commissioner for Human Rights) UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (United Nations High Commissioner for Refugees) Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (United Nations Children's Fund) Institut der Vereinten Nationen für Abrüstungsforschung (United Nations Institute for Disarmament Research) Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung (United Nations Industrial Development Organisation) Büro der Vereinten Nationen für Risikominderung (United Nations Office for Disaster Risk Reduction) Ausbildungs- und Forschungsinstitut der Vereinten Nationen (United Nations Institute for Training and Research) Organisation der Vereinten Nationen (United Nations Organisation) Büro der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen (United Nations Office of Disarmament Affairs) Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (United Nations Office on Drugs and Crime) Büro der Vereinten Nationen in Genf Büro der Vereinten Nationen für Projektdienste (United Nations Office for Project Services) Forschungsinstitut der Vereinten Nationen für soziale Entwicklung (United Nations Research Institute for Social Development) Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport Weltbank Welternährungsprogramm (World Food Programme) Weltgesundheitsorganisation (World Health Organisation) Welthandelsorganisation (World Trade Organisation)
BBl 2019
Bericht 1
Einleitung
Nach Artikel 48a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971 (RVOG) muss der Bundesrat der Bundesversammlung jährlich über die von ihm, von einem Departement, einer Gruppe oder einem Bundesamt abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge Bericht erstatten. Der vorliegende Bericht enthält diejenigen Verträge, die, ohne der parlamentarischen Genehmigung zu unterliegen, von der Schweiz im Laufe des Jahres 2018 ohne Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet, ratifiziert oder genehmigt wurden oder denen die Schweiz beigetreten ist. Ebenfalls aufgenommen wurden Abkommen, die vorläufig angewendet werden.
Die im Berichtsjahr abgeschlossenen Änderungen bereits bestehender Verträge werden gesondert und in Tabellenform ausgewiesen. Solche Änderungen (die in der Form von Protokollen, Notenaustauschen, Briefwechseln, Beschlüssen von Vertragsorganen wie beispielsweise von Gemischten Ausschüssen usw. vorgenommen werden können) fallen ebenfalls unter die Berichtspflicht nach Artikel 48a Absatz 2 RVOG, sofern sie vom Bundesrat, von einem Departement, einer Gruppe oder einem Amt in eigener Kompetenz abgeschlossen wurden.
Wichtige Bereiche, in denen zahlreiche Verträge abgeschlossen wurden (z. B. Entwicklungszusammenarbeit), sind nach Unterthemen gruppiert. In einer kurzen Einleitung wird zu jedem Unterthema der politische Zusammenhang erläutert, in dem die betreffenden Verträge stehen. Die Verträge im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit sind nach den jeweiligen Botschaften des Bundesrates an das Parlament, auf denen sie basieren, geordnet.
Ebenfalls im Bericht enthalten sind die vom Bundesrat als Verträge genehmigten Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands. Zur besseren Lesbarkeit sind diese Verträge in einem eigenen Kapitel (Kap. 9) zusammengefasst.
Die parlamentarische Behandlung des Berichts vom 1. Juni 20182 über die im Jahr 2017 abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge hat bezüglich seines Inhalts zu keinen Diskussionen Anlass gegeben. Der Bundesrat hat seit 2017 mit einer leicht veränderten Darstellung die Übersichtlichkeit verbessert. Diese Darstellung erwies sich als zufriedenstellend und wurde beibehalten. In den Kategorien mit einer grossen Zahl von Abkommen sehr technischer Natur sind diese neu in Tabellen zusammengefasst, die in gekürzter Form die Vertragsparteien,
den Inhalt des Abkommens, das Abschlussdatum und die Kosten auflisten. Die Gründe, die zum Abschluss führten, das Datum des Inkrafttretens und die Regelung betreffend die Kündigung werden nicht mehr angegeben.
1 2
SR 172.010 BBl 2018 4273
3619
BBl 2019
Die zahlenmässige Entwicklung der Verträge, aufgeschlüsselt nach den Kapiteln des Berichts, präsentiert sich wie folgt: Kapitel
2 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5
Verträge des EDA Kohäsion Ostzusammenarbeit Südzusammenarbeit Humanitäre Hilfe Friedensförderung und menschliche Sicherheit Abkommen über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung Andere Verträge des EDA Verträge des EDI Verträge des EJPD Verträge des VBS Verträge des EFD Verträge des WBF Kohäsion Ostzusammenarbeit Südzusammenarbeit Andere Verträge des WBF Verträge des UVEK Schengen Dublin/Eurodac
2.6 2.7 3 4 5 6 7 7.1 7.2 7.3 7.4 8 9 Total
3
4 5
2016
2017
2018
0 23 (5) 3 128 (6) 91 (3) 57 (2)
8 33 (3)4 149 (7) 104 (3) 64 (5)
0 30 (3)5 160 (5) 104 (8) 50
6
3
3
34 4 18 18 14
45 (2) 5 3 21 12
42 4 5 20 6
2 9 28 7 13 9
4 14 38 (3) 11 (2) 15 (1) 12
0 8 45 (12) 9 13 27
461
541
526
Die in Klammern aufgeführten Ziffern weisen die Anzahl Abkommen von 2015 aus, die in den Ziffern von 2016 integriert sind und die nicht für den Bericht 2015 eingereicht wurden.
Die in Klammern aufgeführten Ziffern weisen die Anzahl Abkommen von 2016 aus, die in den Ziffern 2017 integriert sind und nicht für den Bericht 2016 eingereicht wurden.
Die in Klammern aufgeführten Ziffern weisen die Anzahl Abkommen von 2017 aus, die in den Ziffern 2018 integriert sind und nicht für den Bericht 2017 eingereicht wurden.
3620
BBl 2019
Vertragsänderungen Kapitel
2016
2017
2018
209 (11)
10.1
EDA
177 (7)
172 (8)
10.2
EDI
2
0
2
10.3
EJPD
7
3
4
10.4
VBS
2
6
3
10.5
EFD
6
10.6
WBF
107
78 (9)
75
10.7
UVEK
19
23 (2)
14
Total
352
4
291
3
273
Aufgrund des Berichts hat das Parlament die Möglichkeit, jeden abgeschlossenen Vertrag beziehungsweise jede Änderung eines Vertrags darauf zu überprüfen, ob er tatsächlich in die Zuständigkeit des Bundesrates fällt oder nicht. Falls das Parlament der Ansicht ist, der Abschluss liege nicht in der alleinigen Zuständigkeit des Bundesrates, sondern bedürfe der parlamentarischen Genehmigung, kann es den Bundesrat mit einer Motion beauftragen, ihm diesen nachträglich im ordentlichen Verfahren zu unterbreiten. Der Bundesrat hat hierauf die Möglichkeit, entweder den betreffenden Vertrag oder die Änderung mit einer separaten Botschaft der Bundesversammlung zur Genehmigung zu unterbreiten oder aber den Vertrag beziehungsweise die Änderung auf den nächstmöglichen Termin zu kündigen, sofern die Laufzeit weiterhin andauert. Die nachträgliche parlamentarische Behandlung bewirkt indessen nicht, dass der Vertrag in dieser Zeit nicht mehr anwendbar wäre. Während des parlamentarischen Verfahrens bleibt der betreffende Vertrag in Kraft. Verweigert das Parlament die Genehmigung, so muss der Bundesrat den Vertrag auf den nächstmöglichen Termin kündigen.
Die Gliederung des Berichts richtet sich grundsätzlich nach den materiellen Zuständigkeiten der einzelnen Departemente und der zugehörigen Ämter und Dienste. Im Teil über die neu abgeschlossenen Verträge werden für die einzelnen Einträge zwei unterschiedliche Gliederungen verwendet: 1)
für die Kategorien, die eine beträchtliche Anzahl Abkommen aufweisen: separate Tabellen, geordnet nach Rechtsgrundlage; in geraffter Form werden die Vertragspartei, der Inhalt, das Abschlussdatum und die Kosten des Abkommens genannt;
2)
für die anderen Kategorien: gemäss der folgenden Gliederung: A. Inhalt: Kurze Darstellung des Inhalts des betreffenden Vertrags.
B. Gründe: Darstellung der Gründe, die zum Abschluss des Vertrags geführt haben.
3621
BBl 2019
C.
D.
E.
3622
Folgekosten: Angabe der Kosten, welche die Umsetzung des Vertrags mit sich bringt. Bei Verträgen aus dem Bereich der Entwicklungszusammenarbeit wird präzisiert, ob die verwendeten Gelder der öffentlichen Entwicklungshilfe zuzuordnen sind.
Rechtsgrundlage: Hinweis auf die rechtliche Grundlage, auf die sich die Befugnis des Bundesrates, des Departements, der Gruppe oder des Amtes zum Abschluss des Vertrags stützt.
Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten: Angabe des Inkrafttretensdatums (das nicht notwendigerweise identisch ist mit dem Abschlussdatum), allenfalls der Geltungsdauer und der Möglichkeiten zur Auflösung des Vertrags.
BBl 2019
2
Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten
2.1
Botschaft vom 15. Dezember 20066 über den Beitrag der Schweiz zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU; Botschaft vom 5. Juni 20097 über den Beitrag der Schweiz zugunsten von Bulgarien und Rumänien zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU; Botschaft vom 28. Mai 20148 über den Beitrag der Schweiz zugunsten von Kroatien zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU Einleitung
Der schweizerische Beitrag an die erweiterte EU bezweckt die Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Disparitäten zwischen den neuen und den alten EUMitgliedstaaten. Die Integration der dreizehn Mitgliedstaaten Polen, Ungarn, Tschechien, Slowakei, Estland, Lettland, Litauen, Slowenien, Malta, Zypern, Bulgarien, Rumänien und Kroatien in die gemeinschaftlichen europäischen Strukturen leistet einen wichtigen Beitrag zur Sicherung von Frieden, Stabilität und Wohlstand in Europa. Davon profitiert auch die Schweiz. Deshalb hat sie sich verpflichtet, einen Beitrag an die Integration dieser EU-Mitgliedsländer zu leisten. Die Mittel des Erweiterungsbeitrags für die 10 Beitrittsländer von 2004 (EU-10) wurden bis Mitte 2012 voll verpflichtet, die Beiträge für Bulgarien und Rumänien bis Ende 2014 und jene für Kroatien bis Mitte 2017. Am 14. Juni 2017 ist die zehnjährige Umsetzungsfrist des Beitrags an die EU-10 abgelaufen. Die Zusammenarbeit mit Bulgarien und Rumänien läuft noch bis 2019, jene mit Kroatien bis 2024. Der Erweiterungsbeitrag wird von der DEZA und dem SECO gemeinsam umgesetzt. Die DEZA arbeitet vorwiegend in den Bereichen regionale Entwicklung, Massnahmen der Grenzsicherheit, Justizreformen, Gesundheit, Forschung und Bildung, Biodiversität und Unterstützung von NGO. Das SECO konzentriert sich auf Themen wie die Sanierung und Modernisierung der Basisinfrastruktur (Energie, Trinkwasser, Abfall und Transport) sowie auf die Förderung des Privatsektors und des Handels mit besonderer Ausrichtung auf KMU.
Die Umsetzung des Integrationsbeitrags für Kroatien läuft bis 2024. Während im Berichtsjahr 2018 keine neuen Abkommen abgeschlossen wurden, sind bestehende Abkommen geändert worden. Deshalb wird die vorliegende Einleitung beibehalten.
6 7 8
BBl 2007 489 BBl 2009 4849 BBl 2014 4161
3623
BBl 2019
2.2
Rahmenkredit Transitionszusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas und der GUS9 Einleitung
Die Transitionszusammenarbeit unterstützt Staaten Osteuropas in ihrem Prozess hin zu demokratischen und marktwirtschaftlichen Systemen. Es sind dies: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Nordmazedonien, Serbien, Kirgisistan, Tadschikistan, Usbekistan, Ukraine, Moldova sowie die Region des Südkaukasus (Georgien, Armenien, Aserbaidschan). All diese Länder haben eine kommunistische Vergangenheit. Das Transitionsziel bezieht sich auf diesen Umstand und den nach dem Fall der Berliner Mauer angestrebten gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Wandel. Der Reformwille der Staaten ist eine wichtige Vorbedingung. Die Reformunterstützung soll sich an den Kapazitäten der Länder orientieren und die dafür geeigneten Unterstützungsformen einsetzen. Die Zusammenarbeit mit multilateralen Organisationen gewinnt in diesem Zusammenhang an Gewicht. Die Transitionszusammenarbeit wird ihre Bemühungen zur Korruptionsbekämpfung intensivieren.
Die Transitionszusammenarbeit ist thematisch fokussiert. Das SECO und die DEZA sind in den folgenden Themenschwerpunkten tätig: 1) Gouvernanz einschliesslich Rechtsstaatlichkeit, Institutionen und Dezentralisierung, 2) Arbeit und wirtschaftliche Entwicklung, 3) Infrastruktur, Klimawandel und Wasser sowie 4) Gesundheit (nur DEZA). Bei der Umsetzung wird der Beitrag zur Reduktion von Konfliktursachen immer, der Beitrag zum Umgang mit Migrationsherausforderungen, wenn möglich integriert.
9
BBl 2016 2333
3624
BBl 2019
Gestützt auf Artikel 12 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 30. September 201610 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas abgeschlossene Abkommen Öffentliche Entwicklungshilfe Nr.
Vertragspartei
Inhalt
Abschlussdatum Kosten
1.
Albanien
Junge Menschen auf den Arbeitsmarkt bringen: «RisiAlbania»Projekt (Innovationsprojekt)
23.03.2018
8,15 Millionen Franken
2.
Albanien
Programm im Bereich Dezentralisierung und lokale Entwicklung (DLDP)
23.03.2018
1,5 Millionen Franken
3.
Albanien
Verlässliche lokale Statistiken in Albanien (SALSTAT)
19.12.2018
1,698 Millionen Franken
4.
Kirgisistan
Effizientes Management und wirksame Prävention von nichtübertragbaren Krankheiten
06.03.2018
4,31 Millionen Franken
5.
Kosovo
Programm im Bereich Wasser und Siedlungshygiene in ländlichen Gebieten (Ausstieg), Phase 6
13.07.2018
7,1 Millionen Franken
6.
Nordmazedonien
Programm zur Unterstützung des Parlaments
20.02.2018
350 000 Franken
7.
Nordmazedonien
Bildung als Vorbereitung für die 19.10.2018 Berufstätigkeit in Nordmazedonien, Phase 1
6,407 Millionen Franken
8.
Moldova
Unterstützung der Reform im Bereich der psychiatrischen Dienste in Moldova
28.11.2018
3,199 Millionen Franken
9.
Serbien
Beitrag an die Verbesserung der sozialen Inklusion in Serbien
18.04.2018
4,5 Millionen Franken
10.
Serbien
Unterstützung bei der Ausarbeitung 30.04.2018 und Einführung eines nationalen Modells der dualen Berufsbildung
954 550 Franken
11.
Schweden
Stärkung von lokalen und städtischen Vereinigungen in Bosnien und Herzegowina
12.02.2018
2,042 Millionen Franken
12.
Ukraine
Öffentlich-private Partnerschaft für eine verbesserte Sanitärausbildung
20.11.2018
522 098 Franken
13.
UNHCHR
Menschenrechtsbeobachtungsmission der Vereinten Nationen in der Ukraine
03.12.2018
1 Million US-Dollar
10
SR 974.1
3625
BBl 2019
Nr.
Vertragspartei
Inhalt
Abschlussdatum Kosten
14.
UN-Women
Stärkung der wirtschaftlichen Kapazitäten der Frauen im Südkaukasus
13.08.2018
2,845 Millionen US-Dollar
15.
UN Women
Förderung von geschlechterorientierten Strategien und Budgets: transparente, inklusive und verantwortungsvolle Regierungsführung in Nordmazedonien
08.10.2018
1,999 Millionen US-Dollar
16.
OSZE
Unterstützung der staatsbürgerlichen Bildung in Albanien, Anfangsphase
28.03.218
130 000 Euro
17.
OSZE
Unterstützung der staatsbürgerlichen Bildung in Albanien
15.11.2018
2,299 Millionen Euro
18.
OSZE
Beitrag an die OSZE-Akademie in Bischkek, Kirgisistan
13.12.2017
430 000 Franken
19.
UNDP
Nachhaltige Verbesserung der 01.02.2017 Lebensbedingungen und der Ernährungssicherheit durch effizientere Wassernutzung in den von der Aralsee-Katastrophe betroffenen Gebieten
120 000 US-Dollar
20.
UNDP
Nationaler Bericht über die menschliche Entwicklung 2018: soziale Inklusion in Bosnien und Herzegowina
19.12.2017
200 000 US-Dollar
21.
UNDP
Evaluation des Kooperationsmechanismus der Geber in Bosnien und Herzegowina
18.06.2018
51 040 US-Dollar
22.
UNDP
Verbesserung der landwirtschaftlichen Berufsbildung in Georgien
11.09.2018
6,052 Millionen US-Dollar
23.
UNDP
Stärkung der Kapazitäten im Bereich der Klimaanpassung in Georgien
28.11.2018
5 Millionen US-Dollar
24.
UNDP
Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten für alle
03.12.2018
5,1 Millionen US-Dollar
25.
UNDP
Gute Regierungsführung und 05.12.2018 Bürgerbeteiligung in derOstukraine
2 Millionen US-Dollar
26.
UNDP
Verringerung des Katastrophenri11.12.2018 sikos im Bereich nachhaltige Entwicklung in Bosnien und Herzegowina, gemeinsames UNO-Programm
2,4 Millionen US-Dollar
27.
UNDP
Regionale Beschäftigungsbündnisse/Kompetenzentwicklung zur Vorbereitung auf die Berufstätigkeit, Konsolidierungsphase
2,5 Millionen Franken
3626
14.12.2018
BBl 2019
Nr.
Vertragspartei
Inhalt
Abschlussdatum Kosten
28.
UNESCO
Projekt bezüglich Umgang mit sozialer Transformation
01.05.2018
20 000 US-Dollar
29.
UNICEF
Beitrag an die sechste repräsentative Mehrfachindikator-Haushaltsumfrage betr. den Fortschritt in der Umsetzung der MilleniumEntwicklungsziele in Georgien
29.05.2018
60 000 US-Dollar
30.
UNICEF
Unterstützung der Reform der Jugendgerichtsbarkeit in Bosnien und Herzegowina, Phase 3
14.06.2018
2,5 Millionen US-Dollar
3627
BBl 2019
2.3
Rahmenkredit Technische Zusammenarbeit und Finanzhilfe zugunsten von Entwicklungsländern11 Einleitung
Das übergeordnete Ziel der internationalen Zusammenarbeit der Schweiz ist eine nachhaltige globale Entwicklung zur Reduktion von Armut und globalen Risiken.
Die Entwicklungszusammenarbeit der DEZA konzentriert ihre Anstrengungen auf die ärmsten Weltregionen in Afrika, Asien, Lateinamerika sowie im Mittleren Osten.
Sie unterstützt die eigenen Anstrengungen der armen und fragilen Länder und ihrer Bevölkerung, Armuts- und Entwicklungsprobleme zu bewältigen und setzt dabei ihre verschiedenen aussenpolitischen Instrumente komplementär zueinander ein («Whole of Government Approach»). Dieses Engagement in fragilen Kontexten wird verstärkt, da es gilt, Konflikte und Krisen zu überwinden und zu verhindern, um Staaten und Regionen langfristig zu stabilisieren und ihre Entwicklung zu sichern. Die Entwicklungsprogramme der DEZA konzentrieren sich auf folgende Themen: 1. Konflikttransformation und Krisenresistenz, 2. Gesundheit, 3. Wasser, 4. Grund- und Berufsbildung, 5. Landwirtschaft und Ernährungssicherheit, 6. Privatsektor und Finanzdienstleistungen, 7. Staatsreform, Lokalverwaltung und Bürgerbeteiligung, 8. Klimawandel, 9. Migration. Die Themen Gouvernanz und Geschlechterungleichheit werden in sämtlichen Programmen transversal behandelt. Thematisch ausgerichtete Globalprogramme sollen gezielt zur Reduktion von globalen Risiken beitragen. Die Schweiz beteiligt sich zudem finanziell an multilateralen Entwicklungsorganisationen, die ihre Anliegen und Interessen zur Bewältigung von Armut und Ungerechtigkeit in Entwicklungsländern am besten fördern, und wirkt aktiv in deren Leitungs- und Aufsichtsorganen mit.
11
BBl 2016 2333
3628
BBl 2019
Gestützt auf Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 197612 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe abgeschlossene Abkommen Öffentliche Entwicklungshilfe Nr.
Vertragspartei
Inhalt
Abschlussdatum Kosten
1.
Afghanistan
Rahmenabkommen technische und finanzielle Zusammenarbeit und humanitäre Hilfe (schweiz.
Note vom 18. Mai 2018)
06.03.2018
2.
Benin
Unterstützungsprogramm für das 22.05.2018 Plädoyer von sozio-professionellen landwirtschaftlichen Dachorganisationen
2,5 Millionen Franken
3.
Benin
Strategisches Unternehmertum für verbesserte Investitionsmöglichkeiten (ESPOIR)
22.05.2018
5,8 Millionen Franken
4.
Benin
Reform des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten und Zusammenarbeit - Bereitstellung der internationalen Expertin Frau Danielle Loff-Fernandes
13.06.2018
45 000 Franken
5.
Benin
Entwicklungsprogramm für Wirtschafts- und Marktinfrastrukturen in Benin
28.06.2018
10 Millionen Franken
6.
Benin
Schulkantinenprogramm
13.12.2018
2 Millionen Franken
7.
Benin
Programm zur Unterstützung der nationalen Entwicklungsfonds für den Landwirtschaftssektor
13.12.2018
9,75 Millionen Franken
8.
Bolivien
Zertifizierung von Kompetenzen im Rahmen des Berufsbildungsprojektes
13.04.2018
38 434 Franken
9.
Bolivien
Kooperationsvereinbarung mit 02.08.2018 dem Ministerium für Entwicklungsplanung
83,3 Millionen Franken
10.
Bolivien
Rahmenabkommen im Bereich Zertifizierung / Berufsbildung für die Jahre 20182022
08.11.2018
1,497 Millionen Franken
11.
Bolivien
Rahmenabkommen «Stärkung und Ausdehnung des Geltungsbereichs der Schlichtung vor Gerichten und anderen Justizeinrichtungen», 20182021
04.12.2018
803 767 Franken
12
SR 974.0
3629
BBl 2019
Nr.
Vertragspartei
Inhalt
Abschlussdatum Kosten
12.
Burkina Faso
Unterstützung der Dezentralisierung und Mitbestimmung der Bürger, Phase 2
05.10..2018
20 Millionen Franken
13.
Burundi
Regionales psychosoziales Programm (Burundi, Ruanda, Süd-Kivu), Phase 3
25.10.2018
2,667 Millionen Franken
14.
Kuba
Projekt zur Stärkung eines Systems 30.04.2018 landwirtschaftlicher Innovationen in der lokalen Entwicklung Phase 2
2,9 Millionen Franken
15.
Kuba
Projekt zur Unterstützung der nach- 17.05.2018 haltigen Landwirtschaft in Kuba Phase 2
2,445 Millionen Franken
16.
Kuba
Projekt zur Förderung von Bio30.05.2018 masse als erneuerbare Energiequelle für den ländlichen Raum, Phase 3
3,68 Millionen Franken
17.
Kuba
Lokales partizipatives Management- 04.06.2018 modell durch das Büro des Historikers der Stadt Havanna und das Netzwerk der Büros des Historikers und des Kurators der kubanischen Kulturhauptstädte Phase 2
2,5 Millionen Franken
18.
Dänemark
Regionales Entwicklungs- und Schutzprogramm für den Nahen Osten II
5 Millionen Franken
19.
Vereinigte Staaten
Zusammenarbeit zur Unterstützung 26.09.2018 der Wahlen 2018 in Mali
1,2 Millionen Franken
20.
Honduras
Berufsbildung für Jugendliche aus armen Verhältnissen.
15.06.2018
6,3 Millionen US-Dollar
21.
Jordanien
Unterstützung menschenwürdiger Arbeit im Steinbruchgebiet der Gemeinde Sahab
28.03.2018
310 178 Franken
22.
Kenia
Verwaltungsbezirk Wajir, Ministe- 18.12.2018 rium für Landwirtschaft, Viehwirtschaft und Fischerei: Stärkung der Viehwirtschaft in ariden und semiariden Gebieten der Verwaltungsbezirke Kenias:
241 299 Franken
23.
Laos
Beitrag an das Rundtischgespräch von 2018
29.11.2018
35 088 US-Dollar
24.
Laos
Projekt im Bereich Landbewirtschaftung in der Mekong-Region
10.12.2018
10,2 Millionen US-Dollar
25.
Mali
Programm zur Unterstützung der nationalen Ernährungssicherheitsarchitektur, Phase 1
20.10.2018
5,5 Millionen Franken
3630
09.12.2018
BBl 2019
Nr.
Vertragspartei
Inhalt
Abschlussdatum Kosten
26.
Mexiko
Beitrag an das dritte Treffen der Friends-of-Monterrey-Gruppe
12.03.2018
40 000 US-Dollar
27.
Mongolei
Leitung des Sekretariats der Wissensdrehscheibe für den Kleinbergbau
01.03.2018
43 781 Franken
28.
Mongolei
Verbesserung der Arbeitssicherheit 23.03.2018 und des Gesundheits- und Sozialschutzes im Kleinbergbau
38 200 Franken
29.
Mongolei
Kapazitätsaufbau im Kleinbergbau in der Selenge-Aimag
28.03.2018
8829 Franken
30.
Mongolei
Verbesserung der Kapazitäten im Kleinbergbau sowie der öffentlichen Dienstleistungen und Förderung von kofinanzierten kostengünstigen Sanierungen in der Bayankhongor-Aimag
29.03.2018
22 223 Franken
31.
Mongolei
Verbesserung der Kapazitäten im Kleinbergbau sowie der öffentlichen Dienstleistungen und Förderung von kofinanzierten kostengünstigen Sanierungen in der Govi-Altai-Aimag
30.03.2018
20 662 Franken
32.
Mongolei
Verbesserung der Umweltverantwortung im Kleinbergbau
02.04.2018
52 036 Franken
33.
Mongolei
Verbesserung der Kapazitäten im 02.04.2018 Kleinbergbau und der öffentlichen Dienstleistungen in der Uvs-Aimag
12 909 Franken
34.
Mongolei
Verbesserung der Kapazitäten im Kleinbergbau und der öffentlichen Dienstleistungen in der KhentiiAimag
02.04.2018
9183 Franken
35.
Mongolei
Kapazitätsaufbau im Kleinbergbau in der Dungobi-Aimag
02.04.2018
7174 Franken
36.
Mongolei
Verbesserung der Kapazitäten im 05.04.2018 Kleinbergbau und der öffentlichen Dienstleistungen in der UmnugoviAimag
9398 Franken
37.
Mongolei
Verbesserung der Kapazitäten im Kleinbergbau und der öffentlichen Dienstleistungen in der BayanUlgii-Aimag
05.04.2018
7740 Franken
38.
Mongolei
Verbesserung der Kapazitäten im Kleinbergbau und der öffentlichen Dienstleistungen in der KhovdAimag
10.04.2018
8849 Franken
3631
BBl 2019
Nr.
Vertragspartei
Inhalt
Abschlussdatum Kosten
39.
Mongolei
Humanitäre Hilfe nach Überschwemmungen in der BayanUlgii-Aimag-Region
15.08.2018
40.
Mosambik
Beitrag zur Unterstützung der 30.11.2017 Umsetzung des Programms Gouvernanz, Wasser, Sanitärversorgung und Gesundheitsförderung in Niassa
1,435 Millionen Franken
41.
Mosambik
Beitrag an das Projekt «Berater in Gesundheitsökonomie»
25.01.2018
30 000 Franken
42.
Mosambik
Unterstützung des Prozesses zur Herbeiführung eines dauerhaften Friedens in Mosambik
12.02.2018
5,656 Millionen Franken
43.
Mosambik
Abkommen über Internationale Zusammenarbeit (schweizerische Note vom 11. Juni 2018)
28.02.2018
44.
Mosambik/ Irland
Korbfinanzierung zur Sicherung der Finanzierung des Friedensprozesses in Mosambik
06.12.2018
180 000 Euro
45.
Nepal
Sicherere Migration, Phase III
05.09.2018
18,120 Millionen Franken
46.
Nepal
Migrantenrechte und menschenwürdige Arbeit
26.09.2018
1,399 Millionen Franken
47.
Nicaragua
Bau Abwassersystem in La Dalia
10.10.2017
1,348 Millionen US-Dollar
48.
Nicaragua
Beobachtung der Regionalwahlen 19.10.2017 in Nicaragua durch die Organisation Amerikanischer Staaten
95 000 US-Dollar
49.
Nicaragua
Verbesserung der organisatorischen 10.04.2018 Kapazitäten und der Produktivität der Kakaokleinbauern im Triangulo Minero.
4,845 Millionen Franken
50.
Nicaragua
Gruppe unabhängiger internationaler Expertinnen zur Untersuchung der Menschenrechtsverletzungen während der politischen Krise
05.07.2018
200 000 US-Dollar
51.
Nigeria
Konsolidierung der Koordinations- 01.11.2018 architektur für Migration in Nigeria, Phase 2
415 416 US-Dollar
52.
Pakistan
Nationaler Fonds für das Katastrophenrisikomanagement
1,5 Millionen US-Dollar
53.
Niederlande
Kooperationsvereinbarung im Rah- 09.04.2018 men des Projekts «Benin Business»
54.
Ruanda
Gesundheitsprogramm für die 20.04.2018 Region der Grossen Seen in Ruanda
778 210 Franken
3632
16.07.2018
4057 Franken
BBl 2019
Nr.
Vertragspartei
Inhalt
Abschlussdatum Kosten
55.
Somalia
Multi-Partner-Treuhandfonds für Somalia
01.10.2018
9 Millionen Franken
56.
Tschad
Bildung und berufliche Eingliederung von Jugendlichen im Tschad
13.11.2017
1,82 Millionen Franken
57.
Tschad
Programm zur Unterstützung der Kartierung und Verwaltung von Wasserressourcen im Tschad
10.04.2018
7,49 Millionen Franken
58.
Tschad
Programm zur Operationalisierung des Saatgutsektors, Phase 2
30.04.2018
6 Millionen Franken
59.
Tschad
Förderung der Weidetierhaltung, Phase 2
29.06.2018
9,5 Millionen Franken
60.
Tschad
Förderung einer qualitativ guten Grundschulbildung im Tschad, Phase 3
29.06.2018
9,885 Millionen Franken
61.
Tschad
Programm zur Unterstützung von Gesundheitsbezirken im Tschad, Phase 2
16.11.2018
12,85 Millionen Franken
62.
Tschad
Bewirtschaftung von Oberflächenwasser im Sahelgebiet des Tschad, Phase 3
16.11.2018
5,841 Millionen Franken
63.
Deutschland, Österreich, Liechtenstein
Projekt «Geberkomittee für Duale Berufsbildung und Ausbildung»
11.10.2018
640 000 Franken
64.
AfricaSeeds, Projekt zur Errichtung eines Zwischenstaat- Saatgut-Wissensportals liche Organisation der Afrikanischen Union für Saatgut
24.07.2018
125 000 US-Dollar
65.
ASEAN
Beitrag an die Durchführung 08.02.2018 des ASEAN-Schweiz-Informationsworkshops über berufliche Grundbildung
39 400 US-Dollar
66.
ASEAN
Beitrag an das Multi-Stake-Holder 15.08.2018 Forum «Verantwortungsvolles unternehmerisches Verhalten für eine sichere Arbeitsmigration in der ASEAN», 19. und 20. September, Manila, Philippinen
75 600 US-Dollar
67.
Büro für die Neuausrichtung des EinsatzsysKoordinierung tems der vor Ort Anwesenden der Entwick- Koordinatoren der UNO lungsaktivitäten der UNO
10.12.2018
9,4 Millionen Franken
68.
IBRD
19.11.2018
9 Millionen Franken
Beitrag an den Fonds für Klimarisiko und Frühwarnsysteme
3633
BBl 2019
Nr.
Vertragspartei
Inhalt
Abschlussdatum Kosten
69.
IBRD
Beitrag an die dritte Tranche des BioCarbon-Fonds
13.12.2018
3 Millionen Franken
70.
IBRD/IDA
Beitrag an den Treuhandfonds für mehrere Geber zu Händen der Beratergruppe zur Unterstützung der Armen
26.02.2018
750 000 Franken
71.
IBRD/IDA
Beitrag an den «Gebertreuhandfonds der 2030 Water Resources Group»
25.09.2018
3 Millionen US-Dollar
72.
IBRD/IDA
Staats- und friedensbildender Multi-Geber Trust Fund
05.12.2018
3 Millionen Franken
73.
IBRD/IDA/ IFC
Beitrag an die BioCarbon-plusInitiative für nachhaltige Waldlandschaften
13.12.2018
7 Millionen Franken
74.
WB
Technische Unterstützung im Rückführungsprozess an Nigeria
27.07.2018
1,476 Millionen US-Dollar
75.
Zentrum für Anpassung der Landwirtschaft an tropische den Klimawandel durch das AufAgrarforschung fangen von Wasser in Nicaragua und Hochschulbildung
07.12.2018
6,5 Millionen US- Dollar
76.
IKRK
Veröffentlichung des Berichts des ASEAN-Instituts für Frieden und Aussöhnung zum Symposium über das Humanitäre Völkerrecht
23.03.2018
9500 US-Dollar
77.
International Land-Matrix-Initiative, Phase 3: Land Coalition Open Data für Transparenz und Rechenschaftspflicht in den Bereichen Land und Investitionen
03.12.2018
1,2 Millionen US-Dollar
78.
Westafrikanische Wirtschaftsgemeinschaft (ECOWAS)
Regionales Viehzucht-Investi25.07.2018 tionsprogramm der Küstenlände r der ECOWAS im Rahmen der Implementierung der Agrarpolitik 2025 der ECOWAS und des Regionalen Agrarinvestitionsplans für die Nahrungsmittel- und Ernährungssicherheit (20162020)
2,996 Millionen Franken
79.
Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa
Unterstützung für die Durchführung eines hochrangingen Workshops zur Finanzierung der Entwicklung grenzüberschreitender Wassereinzugsgebiete
30 000 US-Dollar
80.
Kommission für internationales Handelsrecht der UNO (UNCITRAL)
Unterstützung der Teilnahme von 27.04.2018 Entwicklungsländern an der UNCITRAL-Arbeitsgruppe III «Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Investoren und dem Staat»
3634
13.11.2018
6000 Euro
BBl 2019
Nr.
Vertragspartei
Inhalt
Abschlussdatum Kosten
81.
Hauptabteilung Wirtschaftliche und Soziale Angelegenheiten (DESA) der UNO
Resolution der UNO Generalver12.12.2017 sammlung Nr. 71/243 zur vierjährlichen umfassenden Grundsatzüberprüfung: Ausserordentlicher finanzieller Beitrag der Schweiz für DESAMonitoring und Follow-up-Analyse und -Berichterstattung
300 000 Franken
82.
Hauptabteilung Wirtschaftliche und Soziale Angelegenheiten der UNO (ECOSOC)
Unterstützung von am wenigsten entwickelten Ländern zur Teilnahme am ECOSOC-Forum zur Entwicklungsfinanzierung
09.04.2018
50 000 US-Dollar
83.
UNDPA
Übersetzung des Aktionsplans für religiöse Oberhäupter und Praktizierende
12.11.2018
23 234 US-Dollar
84.
FAO
Unterstützung des Projekts «Internationales Symposium über Agrarökologie für Ernährungssicherheit und Ernährung»
25.04.2018
75 000 Franken
85.
FAO
Junge Berufsleute für die landwirtschaftliche Entwicklung
25.06.2018
482 000 US-Dollar
86.
FAO
Notfallmassnahmen und Unterstüt- 19.07.2018 zung zur Verbesserung der Widerstandsfähigkeit gefährdeter Bevölkerungsgruppen in Hochrisikogebieten Burkina Fasos
1,3 Millionen US-Dollar
87.
FAO
Beitrag an das Projekt «Reduktion 31.08.2018 von Nahrungsmittelverlusten durch ein verbessertes Nacherntemanagement in Äthiopien (Phase II)»
2,9 Millionen Franken
88.
FAO
Beitrag an ein Treffen der Multi11.09.2018 Stakeholder-Partnerschaft über die Globale Agenda für eine nachhaltige Viehhaltung in der Mongolei
50 000 US-Dollar
89
FAO
Massnahmen zur Stärkung der Information und der Resilienz in Somalia
800 000 Franken
90.
FIAN International (FoodFirst Informationsund AktionsNetzwerk)
Verbesserung der Kohärenz der 05.02.2018 internationalen Normen und Gesetzgebungen betreffend das Recht auf Nahrung
1,636 Millionen Euro
91.
IFAD
Beitrag an das Projekt «Bereitstellung finanzieller Unterstützung für den Bauernforum-Prozess (20182022)»
800 000 US-Dollar
06.12.2018
03.09.2018
3635
BBl 2019
Nr.
Vertragspartei
Inhalt
Abschlussdatum Kosten
92.
UNFPA
Regionales Symposium zum Aufruf von Nairobi - Bildung und Erziehung 2030 in Afrika
26.06.2018
93
UNFPA
Gemeinsames Programm der UNO 02.10.2018 über geschlechtsspezifische Gewalt Vorbeugung und Reaktion
150 000 US-Dollar
94.
UNFPA
Beitrag an die regulären Ressourcen 30.11.2018 des UNFPA für die Jahre 20182020
48 Millionen Franken
95.
Kapitalentwick- Beitrag an das Projekt «Unterstüt- 06.03.2018 lungsfonds der zung bei der Ausarbeitung des Vereinten Programms zur Stärkung des natioNationen nalen Dispositivs für Ernährungssicherheit in Mali»
32 400 US-Dollar
96.
Globaler Treu- Beitrag zur Erhaltung des Stiftungs- 04.12.2018 handfonds für fonds des Treuhandfonds zur NutzNutzpflanzen- pflanzenvielfalt vielfalt
2 Millionen Franken
97.
UNHCHR
Schutz und Förderung der Menschenrechte im Besetzten Palästinensischen Gebiet
26.02.2018
520 000 Franken
98.
UNHCHR
Beitrag zum Projekt «Stärkung des Rechts auf Nahrung im UNAusschuss für Welternährungssicherheit und des Visibilitätsmandats».
20.03.2018
145 000 US-Dollar
99.
UNHCHR
Beitrag zum 70. Jahrestag der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte in Kambodscha
13.11.2018
21 000 US-Dollar
100.
UNHCHR
Projekt «Monitoring, Dokumentation und Berichterstattung zur Menschenrechtssituation in Nicaragua»
05.12.2018
400 000 US-Dollar
101.
UNHCHR
Nichtzweckgebundener Beitrag an 07.12.2018 das UNHCHR zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte im Besetzten Palästinensischen Gebiet
1,6 Millionen Franken
102.
UNHCHR
Beitrag ohne Zweckbindung der Schweiz an das UNHCHR für 2018/2019
13.12.2018
1,25 Millionen Franken
103.
IGAD
Partnerschaftsprogramm zwischen der IGAD und der FAO zur Erhöhung der Widerstandsfähigkeit von nomadischen Viehzüchtergemeinschaften
15.08.2018
6 Millionen US-Dollar
104.
IGAD
Verbesserte Migrationsgouvernanz für eine sichere, geordnete und reguläre Migration
15.10.2018
2,4 Millionen US-Dollar
3636
19 750 US-Dollar
BBl 2019
Nr.
Vertragspartei
Inhalt
Abschlussdatum Kosten
105.
Neue Partnerschaft für Afrikas Entwicklung
Unterstützung der Planungs- und 29.03.2018 Koordinationsstelle für die Globale Partnerschaftsinitiative für Ergebnisorientierung und gegenseitige Rechenschaftspflicht
162 000 US-Dollar
106.
OECD
Globaler Aktionsplan von Kapstadt 05.10.2018 für Daten zur nachhaltigen Entwicklung
80 581 Euro
107.
OECD
Programm des Komitees für Ent05.11.2018 wicklungshilfe zur Bekämpfung unlauterer und illegaler Finanzflüsse 20182021
919 966 Franken
108.
OECD
Beitrag zur Unterstützung der Investitionsklimareform in Myanmar
29.11.2018
136 000 Euro
109.
UNODC
Beitrag an das Internationale Expertentreffen «Addis 2»
16.11.2018
200 000 US-Dollar
110.
IOM
Nationale Konsultationen des Globalen Pakts
07.08.2018
30 000 Franken
111.
IOM
Unterstützung der Aktivitäten des Globalen Forums für Migration und Entwicklung im Jahr 2018
24.09.2018
250 000 US-Dollar
112.
IOM
Entwicklung eines internationalen integrierten Rekrutierungssystems, Phase II
23.10.2018
1,943 Millionen US-Dollar
113.
IOM
Untersuchung der Beweggründe12.12.2018 konfliktbedingt Binnenvertriebener in Äthiopien zwecks Herbeiführung einer dauerhaften Lösung
150 000 Franken
114.
ILO
Beurteilung von Mikroversicherun- 24.04.2018 gen durch Kunden im Kontext des Ausbaus von Mikroversicherungen im Katastrophenfall in Zentralamerika
48 000 US-Dollar
115.
ILO
Unterstützung des Aktionsplans 09.08.2018 Arbeitsmigration der Südasiatischen Vereinigung für regionale Kooperation
84 750 US-Dollar
116.
ILO
Integriertes Programm für eine faire 08.11.2018 Rekrutierung, Phase 2
4,01 Millionen US-Dollar
117.
ILO
Beitrag an das Projekt für eine 16.11.2018 regionale Weiterbildung zum Thema hochwertige Berufslehren im asiatisch-pazifischen Raum
25 000 US-Dollar
118.
ILO
Toolkit für hochwertige Ausbildungsplätze, Band II für 2019
100 000 Franken
07.12.2018
3637
BBl 2019
Nr.
Vertragspartei
Inhalt
Abschlussdatum Kosten
119.
ILO
Umsetzung von migrationspolitischen Massnahmen für menschenwürdige Arbeit für Arbeitsmigrantinnen und Arbeitsmigranten
12.12.2018
120.
WHO
Beitrag an die Finanzierung der 01.04.2018 Koordinationsstelle des Globalen Netzwerks für Gesundheitsfinanzierung
2,1 Millionen Franken
121.
WHO
Halbzeitüberprüfung des Strategieplans für den Gesundheitssektor 20142019 in Mosambik
60 000 Franken
122.
WHO
Beilage des British Medical Journal 30.10.2018 über nichtübertragbare Krankheiten
30 800 US-Dollar
123.
WHO
Generalversammlung des WHO14.11.2018 Koordinierungsmechanismus über Prävention und Kontrolle von nichtübertragbaren Krankheiten
119 890 US-Dollar
124.
WHO
Projekt zur Förderung einer evidenz- 29.11.2018 basierten Festlegung von Prioritäten in der Entwicklung und Forschung für globale Gesundheitsprodukte zur Bekämpfung armutsbedingter und vernachlässigter Krankheiten
692 973 US-Dollar
125.
WHO
Stärkung des Regulierungssystems
03.12.2018
3,543 Millionen US-Dollar
126.
WHO
Stärkung der Rechenschaftspflicht 06.12.2018 im Bereich Gesundheit von Frauen, Kindern und Jugendlichen
1,905 Millionen US-Dollar
127.
WHO
Unterstützung des WHO06.12.2018 Programms für Gesundheitsnotfälle 20182023 Besetztes Palästinensisches Gebiet
1,5 Millionen Franken
128.
UNO Exekutivbüro des Generalsekretärs
Beitrag an das Projekt zur Be27.07.2018 schleunigung einer globalen Wende hin zu einer nachhaltigen und inklusiven Entwicklung
300 000 US-Dollar
129.
UNIDO
PROCACAO Phase 2 Komponente der technischen Assistenz, Nicaragua
12.11 2018
1,995 Millionen US-Dollar
130.
UN Women
Beitrag an die regulären Ressourcen von UN Women für die Jahre 20182021
11.10.2018
4,8 Millionen Franken
131.
UN Women
Internationale Kampagne «16 Tage 14.11.2018 gegen Gewalt an Frauen» zur Beendigung der geschlechtsspezifischen Gewalt
3638
22.10.2018
3,994 Millionen US-Dollar
32 900 Franken
BBl 2019
Nr.
Vertragspartei
Inhalt
Abschlussdatum Kosten
132.
UN-Habitat
Programm für sichere Städte und Gefahrenabwehr in Afghanistan
30.04.2018
133.
UN-Habitat
Globales Netzwerk für Grundbuch- 08.06.2018 register; Transition von Phase 2 zu Phase 3
100 000 US-Dollar
134.
UN-Habitat
Unterstützung der palästinensischen 10.06.2018 Behörden bei der Ausführung von Planungsaufgaben für die von Vertreibung bedrohten Gemeinschaften im israelisch kontrollierten C-Gebiet im Westjordanland: Fall von Khirbet Abdallah Al Yunis, Jenin
85 000 US-Dollar
135.
UN-Habitat
Partnerschaft Globales Netzwerk 07.12.2018 für Landrechte, Programmphase III
1,5 Millionen Franken
136.
WFP
Bereitstellung einer angemessenen 06.08.2018 Nahrungsmittel- und Ernährungshilfe für gefährdete Haushalte, die vor und während der alljährlichen Nahrungsmittelverknappung während der trockenen Monate in Burkina Faso von Ernährungsunsicherheit betroffen sind
650 000 US-Dollar
137.
WFP
Budget 2018: Besetztes Palästinen- 05.12.2018 sisches Gebiet, Länderstrategieplan
1 Million Franken
138.
UNDP
Beschäftigung von Jugendlichen und Frauen in Gaza
14.06.2018
1,2 Millionen Franken
139.
UNDP
Unterstützung seiner strategischen Programme
10.07.2018
500 000 US-Dollar
140.
UNDP
Unterstützung der Parlamentswahlen 2018/2019 in Bangladesch
31.07.2018
700 000 Franken
141.
UNDP
Beitrag an die regulären Ressourcen des UNDP für die Jahre 20182020
26.09.2018
156,4 Millionen Franken
142.
UNDP
Menschenrechtsprogramm
14.10.2018
1,35 Millionen Franken
143
UNDP
Multi-Partner-Treuhandfonds der UNO für Somalia
29.10.2018
3 Millionen Franken
144.
UNDP
Projekt zur Wahlunterstützung in Tunesien
28.11.2018
450 000 US-Dollar
145.
UNDP
Friedensbildungsfonds
06.12.2018
3 Millionen Franken
6,3 Millionen Franken
3639
BBl 2019
Nr.
Vertragspartei
Inhalt
Abschlussdatum Kosten
146.
UNDP
Programm bezüglich lokaler Gouvernanz und Gemeinschaftsentwicklung für den Übergang zu einer subnationalen Verwaltung: Fazilität zur Unterstützung von Politik und Programmen in Nepal
12.12.2018
61 200 Franken
147.
Freiwilligen- Allgemeiner Beitrag für die Jahre programm der 20182020 UNO
07.11.2018
2,4 Millionen Franken
148.
Generalsekretariat der Organisation Amerikanischer Staaten
Besuch der interamerikanischen Kommission für Menschenrechte in Honduras
17.08.2018
50 000 US-Dollar
149.
Generalsekretariat der Organisation Amerikanischer Staaten
Unterstützung der Arbeit der interamerikanischer Kommission für Menschenrechte in Zentralamerika zur Verstärkung der Gouvernanz und der Menschenrechte in den verwundbaren Bevölkerungsschichten
28.09.2018
300 000 US-Dollar
150.
Generalsekreta- Unterstützung der Arbeit der inter- 01.10.2018 riat der Organi- amerikanischer Kommission für sation Amerika- Menschenrechte in Zentralamerika, nischer Staaten Honduras
1,208 Millionen US-Dollar
151.
UNCCD, Freiwillige Beiträge 2018 und 2019 14.05.2018 Übereinkom- an das UNCCD men zur Bekämpfung der Wüstenbildung
315 000 Franken
152.
UNESCO
Internationales Institut für Bildungsplanung
23.11.2018
15 Millionen Franken
153.
UNESCO
Bildband: Kulturerbe entlang der Grand Trunk Road von Peschawar nach Lahore
04.12.2018
25 000 US-Dollar
154.
UNICEF
Auswirkungen der Luftverschmutzung auf die Gesundheit von Müttern und Kindern in der Mongolei
05.10.2018
4,802 Millionen Franken
155.
UNICEF
Beitrag an die regulären Ressourcen von UNICEF für die Jahre 20182021
08.10.2018
59,6 Millionen Franken
156.
UNICEF
Resilienzschulprojekt in Burkina Faso
19.11.2018
5 Millionen US-Dollar
157.
UNITAR
Forum der Bürgermeister über menschliche Mobilität, Migration und Entwicklung
15.10.2018
138 030 US-Dollar
3640
BBl 2019
Nr.
Vertragspartei
Inhalt
Abschlussdatum Kosten
158.
UNOPS
Beitrag an den Rat für Wasser- und 23.04.2018 sanitäre Grundversorgung zur Umsetzung seines strategischen Aktionsplans 20172020
12 Millionen Franken
159.
UNOPS
Gemeinsames Arbeitsprogramm der Cities Alliance zum Thema Migration
04.07.2018
100 000 Franken
160.
UNOPS
Gemeinsames Arbeitsprogramm der Cities Alliance zum Thema Migration
13.12.2018
6 Millionen Franken
3641
BBl 2019
2.4
Rahmenkredit Humanitäre Hilfe und Schweizerisches Korps für humanitäre Hilfe (SKH)13 Einleitung
Die humanitäre Hilfe der Schweiz, für die die DEZA zuständig ist, leistet einen Beitrag zur Rettung von Leben und zur Linderung des Leids, das Menschen aufgrund von Krisen, Konflikten und Katastrophen erfahren. Sie stellt die Würde der Menschen ins Zentrum ihres Engagements. Die humanitäre Hilfe ist neutral, unabhängig und unparteiisch. Sie ist der Spiegel einer Schweiz, die Solidarität mit notleidenden Menschen zeigt und damit ihre lange humanitäre Tradition fortführt. Die humanitäre Hilfe liefert vor allem schnelle, umfassende Nothilfe, die auf die Bedürfnisse vor Ort abgestimmt ist. Der Schwerpunkt liegt dabei auf Hilfe und Schutz für die verletzlichsten Bevölkerungsgruppen und auf der Stärkung der Widerstandsfähigkeit auf lokaler Ebene. Neben der Nothilfe konzentriert sich die humanitäre Hilfe auf Präventionsmassnahmen und den Wiederaufbau, insbesondere bezüglich der Verringerung der Katastrophenrisiken, und sie trägt zu einem integrierten Risikomanagement bei. Die humanitäre Hilfe engagiert sich durch Beiträge an humanitäre Partnerorganisationen wie die Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung, die humanitären UNO-Organisationen und die schweizerischen, lokalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen. Ergänzt wird ihr Engagement durch die Entsendung von spezialisiertem Personal des Schweizerischen Korps für humanitäre Hilfe im Rahmen von Nothilfeeinsätzen und humanitären Projekten, die direkt von der Schweiz umgesetzt werden. Diese Expertinnen und Experten werden auch multilateralen Organisationen zur Verfügung gestellt. Die Mittel der Humanitären Hilfe werden zu rund einem Drittel für bilaterale Programme eingesetzt, die durch eigene SKH-Projekte oder gemeinsam mit schweizerischen, internationalen und lokalen Hilfswerken umgesetzt werden. Ein weiteres Drittel wird für die Zusammenarbeit mit UNO-Organisationen, vor allem dem WFP, dem UNHCR, OCHA und UNICEF verwendet. Das letzte Drittel geht an das IKRK.
13
BBl 2016 2333
3642
BBl 2019
Gestützt auf Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 197614 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe abgeschlossene Abkommen Öffentliche Entwicklungshilfe Nr.
Vertragspartei
Inhalt
Abschlussdatum Kosten
1.
OCHA
Spezifischer Beitrag 2018 an Feldaktivitäten
12.02.2018
3,1 Millionen Franken
2.
OCHA
Beitrag 2018 an Feldaktivitäten in Somalia
12.02.2018
500 000 Franken
3.
OCHA
Beitrag an den Zentralen Nothilfefonds
16.04.2018
5 Millionen Franken
4.
OCHA
Beitrag an den Treuhandfonds zur Stärkung des OCHA im Hinblick auf die Unterstützung seiner Kernaufgaben und anderen Aktivitäten
24.04.201
1,5 Millionen Franken
5.
OCHA
Beitrag an den Treuhandfonds zur Stärkung des OCHA im Hinblick auf die Unterstützung seiner Kernaufgaben und anderen Aktivitäten
18.05.2018
1 Million Franken
6.
OCHA
Beitrag an den Treuhandfonds für Katastrophenhilfe zur Unterstützung des Humanitären Fonds Nigeria 2018
04.06.2018
1,5 Millionen Franken
7.
OCHA
Beitrag an den Treuhandfonds für Katastrophenhilfe zur Unterstützung des humanitären Gemeinschaftsfonds für den Jemen 2018
18.06.2018
3 Millionen Franken
8.
OCHA
Libanesischer humanitärer Fonds 20182021
05.07.2018
2 Millionen Franken
9.
OCHA
Beitrag an den Treuhandfonds für 15.08.2018 Katastrophenhilfe als Unterstützung des Äthiopischen humanitären Fonds 2018, Äthiopien
1 Million Franken
10.
OCHA
Beiträge an die Programme und Projekte sowie die Kaderveranstaltungen und Ausbildungen zur Verstärkung der Humanitären Koordination im Feld
21.09.2018
7,4 Millionen Franken
11.
OCHA
Unterstützung an den Humanitären Fonds für das Besetzte Palästinensische Gebiet 20182020
07.11.2017
3 Millionen Franken
14
SR 974.0
3643
BBl 2019
Nr.
Vertragspartei
Inhalt
Abschlussdatum Kosten
12.
OCHA
Beitrag an den Treuhandfonds für Katastrophenhilfe zur Unterstützung des humanitären Gemeinschaftsfonds der OCHA für Syrien 2018
03.12.2018
13.
OCHA
Beitrag an den Treuhandfonds für 07.11.2018 Katastrophenhilfe zur Unterstützung des humanitären Gemeinschaftsfonds des OCHA 20182020 für das Besetzte Palästinensische Gebiet
3 Millionen Franken
14.
OCHA
Zusätzlicher Beitrag 2018 an den Zentralen Nothilfefonds
14.12.2018
1 Million Franken
15.
IKRK
Spezifischer Beitrag 2018 an Feldaktivitäten
15.03.2018
60,5 Millionen Franken
16.
IKRK
Beitrag an das Sitzbudget 2018
09.04.2018
80 Millionen Franken
17.
IKRK
Zusätzlicher Beitrag an Feldaktivitäten im Besetzten Palästinensischen Gebiet
17.07.2018
1 Million Franken
18.
IKRK
Zusätzlicher Beitrag an Feldaktivitäten in Bangladesch
02.08.2018
500 000 Franken
19.
IKRK
Zusätzlicher Beitrag an Feldaktivitäten in Kamerun
10.09.2018
1 Million Franken
20.
IKRK
Unterstützung der Gesundheitsstrategie des Somalischen Roten Halbmonds
21.06.2017
200 000 US-Dollar
21.
IKRK
Zusätzlicher Beitrag an Feldaktivitäten in Myanmar, Äthiopien und Libyen
29.11.2018
2 Millionen Franken
22.
IKRK
Zusätzlicher Beitrag an Feldaktivitäten in Mali
31.12.2018
1,18 Millionen Franken
23.
FAO
Nothilfe im Bereich Landwirtschaft 21.08.2018 für die von den Aufständen betroffenen Rückkehrer und Gastgemeinschaften
800 000 Franken
24.
IFCR
Unterstützung der Schweiz bei der operativen Umsetzung des «Project Humanity» in den Jahren 20182019
24.04.2018
184 000 Franken
25.
IFRC
Beitrag an das Projekt zur Unterstützung des Grenzschutzes KolumbienVenezuela 2018
29.05.2018
300 000 Franken
3644
1 Million Franken
BBl 2019
Nr.
Vertragspartei
Inhalt
Abschlussdatum Kosten
26.
IFRC
Beitrag an die zweimal jährlich in 08.08.2018 Singapur stattfindenden Treffen der ASEAN-Staaten zur Verbesserung des Katastrophenmanagements 20182020
410 609 Franken
27.
IFRC
Beitrag an den Nothilfeappell zur Unterstützung der von den flutartigen Überschwemmungen betroffenen Bevölkerung in Laos
22.08.2018
300 000 Franken
28.
IFRC
Beitrag an den Nothilfeappell zur Unterstützung der vom Erdbeben betroffenen Bevölkerung in Lombok, Indonesien
05.09.2018
300 000 Franken
29.
IFRC
Zurverfügungstellung eines Experten im Bereich der Bargeldhilfe zur Unterstützung des regionalen Büros in Dakar, Senegal
19.09.2018
210 000 Franken
30.
IFRC
Zurverfügungstellung einer Expertin im Bereich Bekämpfung von geschlechterspezifischer Gewalt
28.09.2018
70 000 Franken
31.
IFRC
Beitrag an den Fond der IFRC für Soforthilfe bei Katastrophen 2018
28.09.2018
500 000 Franken
32.
IFRC
Beitrag an den Nothilfeappell zur 02.10.2018 Unterstützung der vom Taifun Mangkhut betroffenen Bevölkerung auf den Philippinen
215 000 Franken
33.
IFRC
Jahresbeitrag an das Sekretariat der IFRC in Genf
3 Millionen Franken
34.
IFRC
Zurverfügungstellung eines Exper- 12.10.2018 ten im Bereich der Bargeldhilfe zur Unterstützung des Sitzes in Genf
125 000 Franken
35.
IFRC
Beitrag an den Nothilfeappell zur Unterstützung der vom Erdbeben und Tsunami betroffenen Bevölkerung auf Sulawesi, Indonesien
24.10.2018
500 000 Franken
36.
IFRC
Spezifischer Beitrag 2018-2019 an 10.12.2018 den vom IKRK und der IFRC gegründeten Fonds zur Unterstützung und Weiterentwicklung der nationalen Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften
600 000 Franken
37.
IFRC
Spezifischer Beitrag der Schweiz 21.12.2018 zur Finanzierung der 33. Internationalen Rotkreuz- und RothalbmondKonferenz, welche vom 9. bis 12. Dezember 2019 in Genf stattfinden wird
2,155 Millionen Franken
07.10.2018
3645
BBl 2019
Nr.
Vertragspartei
Inhalt
Abschlussdatum Kosten
38.
UNFPA
Programmabkommen über Bereitschaftspersonal
30.01.2018
39.
UNFPA
Beitrag zur Lancierung des Hand- 03.12.2018 buchs und der Ausbildungsmodule zur Koordination der Prävention von geschlechtsspezifischer Gewalt in Notsituationen im Nahen Osten
235 980 US-Dollar
40.
UNHCHR
Programmbeitrag an das UNHCHR 26.02.2018 zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte im Besetzten Palästinensischen Gebiet
520 000 Franken
41.
IOM
Beitrag IOM-Appell 2018 zur Reaktion auf die humanitäre Krise der Rohingya-Flüchtlinge
1 Million Franken
42.
IOM
Zurverfügungstellung von Exper16.08.2018 tinnen und Experten des Schweizerischen Korps für humanitäre Hilfe in der Schweiz oder im Ausland in Kurzzeiteinsätzen zur Unterstützung der IOM.
Das Abkommen bezweckt den Abbau von administrativen Hindernissen zur raschestmöglichen Hilfeleistung im Krisenfall.
Aktuell 4 Experten.
Die Gesamtkosten pro Einsatz betragen im Maximum 240 000 Franken pro Jahr.
43.
IOM
Migration, Umwelt und Klimawandel im bolivianischen Andenhochland
20.08.2018
20 000 Franken
44.
IOM
Beitrag an das Projekt Informationsverfolgung und -überwachung betreffend der Dynamik von Vertriebenen im Südsudan
19.11.2018
450 000 Franken
45.
IOM
Unterstützung des Projekts dauerhafte Lösung für intern vertriebene Personen in Äthiopien
11.12.2018
500 000 Franken
46.
WHO
Schenkungsvertrag für medizinische Güter für die Krise in Hodaidah (Jemen)
18.07.2018
47.
WHO
Beitrag an den strategischen Plan 20142019 der Panamerikanischen Gesundheitsorganisation für Venezuela
04.12.2018
1 Million US-Dollar
48.
WHO
Spezifischer Beitrag 2018 an den Nothilfefonds, welcher die rasche Bereitstellung finanzieller Mittel für Erste Hilfe-Massnahmen der WHO bereitstellen soll
10.12.2018
500 000 Franken
49.
UN Women
Entsendung eines Experten in den Jemen 20182020
01.06.2018
229 400 US-Dollar
3646
01.05.2018
BBl 2019
Nr.
Vertragspartei
Inhalt
Abschlussdatum Kosten
50.
WFP
Beitrag zur Unterstützung des Humanitären Flugdienstes der Vereinten Nationen in Nigeria
13.12.2017
300 000 Franken
51.
WFP
Beitrag zur Unterstützung des Humanitären Flugdienstes der Vereinten Nationen in der Zentralafrikanischen Republik
15.12.2017
170 000 Franken
52.
WFP
Spezifischer Beitrag 2018 an Feldaktivitäten
16.03.2018
45,42 Millionen Franken
53.
WFP
Zusätzlicher Beitrag an Feldaktivitäten in Somalia und Südsudan
10.04.2018
2,5 Millionen Franken
54.
WFP
Unterstützung des Clusters Ernäh- 22.05.2018 rungssicherheit und Existenzgrundlagen im Südsudan gemäss dem WFP Interim- Länderstratgieplan
392 500 Franken
55.
WFP
Beitrag an das Welternährungsprogramm zur Unterstützung des Depots der Vereinten Nationen für humanitäre Hilfe (UNHRD) im Jahr 2018
06.06.2018
250 000 Franken
56.
WFP
Beitrag zur Unterstützung des 11.06.2018 Humanitären Flugdienstes in Nigeria
400 000 Franken
57.
WFP
Unterstützung des Humanitären 18.07.2018 Flugdienstes der Vereinten Nationen in der Zentralafrikanischen Republik
500 000 Franken
58.
WFP
Beitrag an Feldaktivitäten in 26.07.2018 Afghanistan, Bangladesch, Tschad, Mali und Niger 2018
5,5 Millionen Franken
59.
WFP
Zusätzlicher Beitrag an Feldaktivitäten in der Demokratischen Republik Kongo und im Besetzten Palästinensischen Gebiet
11.09.2018
2,5 Millionen Franken
60.
WFP
Zusätzlicher Beitrag an Feldaktivitäten in Bangladesch, Madagaskar, Irak, Jemen sowie an den Nothilfe-Fonds
03.12.2018
6,9 Millionen Franken
61.
WFP
Spezifischer Beitrag an die Kaderveranstaltung vom 15. bis 17. Januar 2019 in Montreux
06.12.2018
200 000 Franken
62.
WFP
Spezifischer Beitrag 2018-2019 zur Unterstützung des WFP zwecks Entwicklung und Umsetzung einer Strategie zur Erhöhung des Schutzes der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit Nahrungsmittelhilfe
12.12.2018
300 000 Franken
3647
BBl 2019
Nr.
Vertragspartei
Inhalt
63.
WFP
Unterstützung des Humanitären 18.12. 2018 Flugdienstes der Vereinten Nationen in der Zentralafrikanischen Republik
680 000 Franken
64.
WFP
Zusätzlicher Beitrag 2019 an Feldaktivitäten im Jemen
20.12.2018
1 Million Franken
65.
UNDP
Beitrag an den Humanitären Fonds für den Sudan
14.12.2017
640 000 Franken
66.
UNDP
Administrative Standardvereinbarung für den Humanitären Fonds für Somalia
29.03.2018
1 Million Franken
67.
UNDP
Abkommen über einen nicht rück- 06.04.2018 zahlbaren Beitrag zur Bereitstellung eines Beraters für Nachhaltigkeit und Stadtplanung für das Büro des Residierenden Koordinators der Vereinten Nationen in Somalia
147 210 Franken
68.
UNDP
Spezialist für Katastrophenrisiken für das bangladeschische UNDP-Büro in Cox's Bazar
23.07.2018
69.
UNDP
Beitrag an den Humanitären Fonds Südsudan
23.09.2018
1 Million Franken
70.
UNDP
Darfur Gemeinschaftsfond für Frieden und Stabilität
07.11.2018
1,16 Millionen Franken
71.
UNDP
Initiative für nachhaltige Lösungen 15.11.2018 des Büros des Residierenden Koordinators für Somalia
1,231 Millionen US-Dollar
72.
UNDP
Stärkung des nationalen Katastrophenrisikomanagement-Systems in Peru
26.11.2018
47 076 US-Dollar
73.
UNDP
Beitrag mit Kostenbeteiligung an die Umsetzung des Projekts «Katastrophenrisikomanagement im Distrikt Cox's Bazar» in Bangladesch
27.11.2018
1,211 Millionen Franken
74.
UNDPA
Unterstützung des politischen Engagements der UNO für Jemen
08.10.2018
435 895 US-Dollar
75.
UNHCR
Monitoring betreffend Protektion 02.11.2017 im Zentrum und im Norden von Mali
400 000 Franken
76.
UNHCR
Beitrag 2018 an die Abteilung zur Unterstützung und Verwaltung der Programme
02.03.2018
600 000 Franken
77.
UNHCR
Beitrag 2018 zur Finanzierung eines 02.03.2018 Experten oder einer Expertin während eines Jahres zur Verbesserung des Schutzes der Zivilbevölkerung
200 000 Franken
3648
Abschlussdatum Kosten
BBl 2019
Nr.
Vertragspartei
Inhalt
Abschlussdatum Kosten
78.
UNHCR
Erste Tranche des spezifischen Beitrags 2018 an Feldaktivitäten
13.03.2018
12,75 Millionen Franken
79.
UNHCR
Zweite Tranche des spezifischen Beitrags 2018 an Feldaktivitäten
11.04.2018
1,25 Millionen Franken
80.
UNHCR
Kernbeitrag 2018 an den Global Appeal 20182019 des UNHCR
16.04.2018
15 Millionen Franken
81.
UNHCR
Beitrag 2018 Erneuter Appell zur 16.04.2018 Reaktion auf die Lage in Venezuela
200 000 Franken
82.
UNHCR
Beitrag an die Soforthilfe des UNHCR für Rohingya-Flüchtlinge in Bangladesch
24.04.2018
1 Million Franken
83.
UNHCR
Zusätzlicher Kernbeitrag 2018 an den Global Appeal 2018-2019 des UNHCR
04.09.2018
500 000 Franken
84.
UNHCR
Beitrag an den Global Protection Cluster
25.09.2018
750 000 Franken
85.
UNHCR
Zusätzlicher Beitrag an Feldaktivitäten in Bangladesch, Bosnien und Herzegowina, Griechenland und Äthiopien
07.12.2018
2,5 Millionen Franken
86.
UNICEF
Unterstützung der vorübergehenden 31.10.2017 Betreuung und der Rückkehr von Kindern, die im Verdacht stehen, mit bewaffneten Gruppen in ihren Herkunftsgemeinden zusammenzuarbeiten
400 000 Franken
87.
UNICEF
Beitrag an das Projekt zur Sicherstellung minimaler Hygiene- und Sanitärbedingungen in den von der Krise betroffenen Gemeinden und Familien
13.11.2017
3 Millionen Franken
88.
UNICEF
Beitrag an das Projekt «Schutz der Kinderrechte in Ost-Jerusalem»
05.02.2018
700 000 Franken
89.
UNICEF
Beitrag an den Mechanismus zu schnellen Reaktionen in der Zentralafrikanischen Republik
17.05.2018
500 000 Franken
90.
UNICEF
Beitrag 2018 an Nothilfeprogramme des UNICEF-Büros in Genf
23.07.2018
2 Millionen Franken
91.
UNICEF
Beitrag an den globalen Bildungscluster mittels Finanzierung von vier Briefings bezüglich Bildung in Notsituationen
25.10.2018
29 387 Franken
92.
UNICEF
Beitrag an die Soforthilfe des UNHCR für die RohingyaFlüchtlingskrise in Bangladesch
29.07.2018
1 Million Franken
3649
BBl 2019
Nr.
Vertragspartei
Inhalt
Abschlussdatum Kosten
93.
UNICEF
Verbesserung der Vorbereitung auf Krisensituationen in Gaza
01.12.2018
94.
UNICEF
Beitrag an das Projekt Nothilfe 05.12.2018 im Bereich Wasser zur Reduzierung von Hunger in der Zone Borena in der Oromia Region
503 000 Franken
95.
UNICEF
Spezifischer Beitrag 20182019 zur Unterstützung der Aktivitäten im Bereich urbane Wasser und Siedlungshygiene
200 000 Franken
96.
UNICEF
Beitrag an das Projekt Stärkung 07.12.2018 der Kapazitäten von Koordinatoren für den Schutz von Kindern bei humanitären Aktionen
85 131 Franken
97.
UNISDR
Beitrag an die Globale Plattform des UNISDR zur Verminderung von Katastrophenrisiken, welche vom 13. bis 17. Mai 2019 in Genf stattfinden wird
29.06.2018
2,5 Millionen Franken
98.
UNRWA
Beitrag 2018 an den Monitoringund Evaluationsbeauftragten
14.02.2018
259 342 US-Dollar
99.
UNRWA
Beitrag an das Projekt zur Ver26.03.2018 besserung der Mitarbeiterbeziehungen und der internen Kommunikation
472 150 Franken
100.
UNRWA
Beitrag an das Projekt «Unterstützung des interinstitutionellen Studentenparlaments 2018»
14.06.2018
172 797 Franken
101.
UNRWA
Hilfsappell für das Besetzte Palästinensische Gebiet
01.10.2018
1 Million Franken
102.
UNRWA
Wissenschaftlicher Workshop der 20.12.2018 UNRWA und der Universität Exeter
37 362 Franken
103.
UN-Habitat
Verbesserung des Zugangs zur städtischen Grundversorgung für Flüchtlinge und Aufnahmegemeinschaften in Tripoli
19.09.2018
1,5 Millionen US-Dollar
104.
Freiwilligen- Beitrag zur Finanzierung von programm der fünf einjährigen FreiwilligenUNO einsätzen in Kolumbien
27.06.2018
110 575 US-Dollar
3650
07.12.2018
1 Million Franken
BBl 2019
2.5
Rahmenkredit für Massnahmen zur Förderung des Friedens und der menschlichen Sicherheit15 Einleitung
Die Förderung von Frieden, Menschenrechten und humanitärem Völkerrecht ist ein zentrales Anliegen der schweizerischen Aussenpolitik. Mit konkreten Massnahmen in diesen Bereichen will der Bundesrat gezielt Beiträge zur Lösung globaler Probleme leisten und gleichzeitig aussenpolitische Prioritäten der Schweiz vertreten.
Die Mittel des Rahmenkredits werden zur Erreichung folgender Ziele und zur Stärkung der entsprechenden Instrumente eingesetzt: Anbieten von guten Diensten sowie aktive Vermittlung in Friedensprozessen; Durchführung von Programmen der zivilen Konfliktbearbeitung; Durchführung von Menschenrechtskonsultationen mit ausgewählten Partnerländern; Entsendung von Expertinnen und Experten in multilaterale Friedensmissionen und bilaterale Programme; Einbringung relevanter Themen in die UNO und andere internationale Organisationen durch diplomatische Initiativen; Ausbau eines Netzes von Partnerschaften mit internationalen Organisationen, ähnlich gesinnten Staaten und Institutionen aus Wissenschaft, Wirtschaft und Zivilgesellschaft.
15
BBl 2016 2609
3651
BBl 2019
Gestützt auf Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 200316 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte abgeschlossene Abkommen Öffentliche Entwicklungshilfe Nr.
Vertragspartei
Inhalt
Abschlussdatum Kosten
1.
Algerien
Unterstützung des Verfassungsrats
30.10.2018
150 000 US-Dollar
2.
Bosnien und Herzegowina
Kernbeitrag an die Betriebskosten des Büros des Hohen Beauftragten für das Budget vom 1. Juli 2017 bis zum 30. Juni 2018
28.03.2018
64 464 Euro
3.
Kosovo
Beitrag an das Projekt «Kontakt18.01.2018 pflege mit wichtigen Akteuren in der Region, namentlich im Kosovo»
181 200 Euro
4.
Sri Lanka
Beitrag an das Projekt «Stärkung der Kapazitäten der Menschenrechtskommission zur wirksamen Wahrnehmung ihrer Aufgabe»
14.02.2018
94 230 Franken
5.
Sri Lanka
Beitrag an das Projekt «Recht auf Information und Verbesserung der Rechte in von Konflikten betroffenen und marginalisierten Gemeinschaften»
07.06.2018
61 865 Franken
6.
Syrien
Bereitstellung eines Spezialisten 31.07.2018 oder einer Spezialistin für Friedensförderung und sozialen Zusammenhalt an das UNDP in Syrien
207 534 Franken
7.
Tschad
Beitrag an das Projekt «Workshop zur Konsolidierung von Frieden und politischer Stabilität durch einen Politikdialog im Tschad»
24.01.2018
28 030 Euro
8.
Tunesien
Logistische Unterstützung der Schweizer Wahlbeobachtungsgruppe in der EU-Wahlbeobachtungsmission für die Gemeindewahlen in Tunesien
10.04.2018
17 890 Euro
9.
ASEAN
Beitrag an das Projekt «AICHRWorkshop zwecks Kapazitätsaufbau zu Artikel 14 der Menschenrechtserklärung der ASEAN» organisiert durch die Zwischenstaatliche Menschenrechtskommission der ASEAN
11.08.2018
60 000 US-Dollar
16
SR 193.9
3652
BBl 2019
Nr.
Vertragspartei
Inhalt
Abschlussdatum Kosten
10.
Büro der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen
Aktivitäten zur Unterstützung der UNO-Studie über konventionelle Waffen mit grosser Reichweite
16.10.2018
31 975 US-Dollar
11.
Büro der Vereinten Nationen für Terrorismusbekämpfung
Sicherstellung der Einhaltung von Menschenrechtsstandards an den Grenzen im Rahmen der Terrorismusbekämpfung
31.10.2018
150 000 US-Dollar
12.
Zentrum der Universität der Vereinten Nationen für Politikforschung
Beitrag an das Projekt «Auswege aus bewaffneten Konflikten bewerkstelligen», Massnahmen die Beteiligten ermöglicht, sich kriegerischen Auseinandersetzung zu entziehen und nicht mehr daran teilzunehmen
28.11.2018
150 000 US-Dollar
13.
Conseil de l'Entente
Beitrag an das Projekt «Technischer Workshop auf subnationaler Ebene über den Austausch von Erfahrungen und Analysen zur Prävention des gewalttätigen Extremismus in den Ländern des Conseil de l'Entente»: Benin, Côte d'Ivoire, Niger und Togo
09.05.2018
41 900 Euro
14.
Europarat
Beitrag an das Projekt «Kampagne zur Beendigung der Administrativhaft von Migrantenkindern (Phase III)»
20.06.2018
258 104 Euro
15.
UNO-Haupt- Beitrag an den Treuhandfonds zur abteilung Unterstützung der Opfer sexueller Unterstützung Ausbeutung und sexuellen Missder Feldeinsätze brauchs
13.07.2018
52 000 US-Dollar
16.
Multinationale Beitrag an das Projekt «Zivile 30.05.2018 Truppe und Beobachtungsstelle: Stärkung Beobachter des Vertrauens und der Zusammenarbeit für Sicherheit und Stabilität auf der Sinaihalbinsel»
120 000 US-Dollar
17.
Multinationale Beitrag Zivile Beobachtereinheit Truppe und Beobachter
04.12.2018
320 000 US-Dollar
18.
Globales Beitrag an das Globale Forum Forum für zu Migration und Entwicklung Migration und Entwicklung
08.10.2018
100 000 US-Dollar
19.
UNHCHR
03.07.2018
120 237 US-Dollar
Beitrag an das Projekt «Ein menschenrechtsbasierter Ansatz für das Migrationsmanagement»
3653
BBl 2019
Nr.
Vertragspartei
Inhalt
Abschlussdatum Kosten
20.
UNHCHR
Unterstützung des Mandats der Arbeitsgruppe zum Thema Menschenrechte und transnationale Unternehmen und andere Wirtschaftsunternehmen
13.09.2018
21.
UNHCHR
Beitrag an das Projekt «Verbesse- 13.09.2018 rung des Menschenrechtsschutzes für syrische Flüchtlinge im Libanon»
95 000 US-Dollar
22.
UNHCHR
Beitrag an die Betriebskosten für die Jahre 20182019
21.09.2018
4 Millionen Franken
23.
UNHCHR
Unterstützung des Mandats des Sonderberichterstatters für Menschenhandel, insbesondere Frauenund Kinderhandel
28.09.2018
440 000 US-Dollar
24.
UNHCHR
Förderung und Schutz der Men09.11.2018 schenrechte von Migrantinnen und Migranten in Libyen und den Nachbarregionen
330 869 US-Dollar
25.
UNHCHR
Sonderberichterstatter über die Menschenrechte von Migrantinnen und Migranten
05.12.2018
285 173 US-Dollar
26.
UNHCHR
Menschenrechtskonflikt-RisikoTool
06.12.2018
200 000 US-Dollar
27.
UNHCHR
Beitrag für den Freiwilligen Fonds für Folteropfer, 2018
06.12.2018
200 000 Franken
28.
OSZE
Beitrag an das Projekt «Nachfolgeexpertenmission über Ermittlungen bezüglich vermisster Personen»
31.05.2018
30 250 Euro
29.
OSZE
Beitrag an das Projekt «OnlineSicherheit für Journalistinnen»
21.08.2018
36 363 Euro
30.
OSZE
Beitrag an das Projekt «Verbesserung des Einschreibesystems für Veranstaltungen des Büros für demokratische Institutionen und Menschenrechte im Bereich der Umsetzung der Projekte für die menschliche Dimension»
03.09.2018
10 000 Euro
31.
OSZE
Projektaktivitäten 2018 des OSZE- 15.10.2018 Netzwerks von Think Tanks und akademischen Einrichtungen (Aktivitäten 1.1 «Religion und Konflikt» und 1.3 «Europa nach dem Kalten Krieg und Historisches Narrativ»)
40 000 Euro
32.
OSZE
Beitrag an das Projekt «Schulungs- 28.11.2018 programm für Wahlbeobachterinnen und -beobachter»
54 120 Euro
3654
120 198 US-Dollar
BBl 2019
Nr.
Vertragspartei
Inhalt
Abschlussdatum Kosten
33.
OSZE
Überprüfung Sekretariatsmanagement, Transformationsphase
04.12.2018
34.
UNDP
Beitrag an das Projekt «Nachfolge- 30.01.2018 studie zu : Sondierungsphase zur Umsetzung der Empfehlungen in ausgewählten Ländern»
51 823 US-Dollar
35.
UNDP
Beitrag an das Projekt «Unterstüt- 20.02.2018 zung bei der Umsetzung des Ziels Nr. 16 für nachhaltige Entwicklung durch die Stärkung der nationalen Kapazitäten zur Verhinderung des illegalen Zustroms von Kleinwaffen und leichten Waffen»
50 000 US-Dollar
36.
UNDP
Beitrag an das Projekt «Förderung 22.02.2018 von Wahlen für das libysche Volk»
180 000 US-Dollar
37.
UNDP
Beitrag an das Projekt «Stärkung der Kapazitäten der Nationalen Kommission für Frieden und Versöhnung (NPRC ) zur Erarbeitung seines strategischen Rahmens und seines Umsetzungsplans»
31.05.2018
40 800 US-Dollar
38.
UNDP
Beitrag zur Unterstützung des Fonds im Jahr 2018
07.06.2018
1 Million Franken
39.
UNDP
Stabilisierungsfazilität Libyen «Stronger for Libya», vorgesehen für Teil 3 der Konzeptnotiz
30.11.2018
350 000 US-Dollar
40.
UNDP
Beitrag an das Projekt «Integration von Massnahmen zur Prävention von gewalttätigem Extremismus im Libanon» und Erstellung eines Budgets
07.12.2018
100 000 US-Dollar
41.
Freiwilligen- Beitrag an die Rekrutierung von programm der jungen Freiwilligen für Einsätze UNO für 2019
03.12.2018
397 176 US-Dollar
42.
UNDPA
Beitrag an die politischen Bestrebungen der UNO zugunsten von Myanmar
29.11.2018
450 188 US-Dollar
43.
UNDPA
Ausserbudgetäre Tätigkeiten zur Verhütung von Gräueltaten 20182019
11.12.2018
184 043 US-Dollar
44.
UNDPA
Beitrag an das Programm «Mehrjahresappel 20182019»
19.12.2018
300 000 US-Dollar
65 000 Euro
3655
BBl 2019
Nr.
Vertragspartei
Inhalt
Abschlussdatum Kosten
45.
UNIDIR
Beitrag an das Projekt «Beurteilung der Bedeutung der Rüstungskontrolle bei der Konfliktbewältigung: Umfassende Prüfung der Rahmenwerke, Institutionen und Prozesse im Bereich der Verwaltung von Waffen und Munition in konfliktbetroffenen Kontexten: Phase II»
31.05.2018
50 000 US-Dollar
46.
UNIDIR
Beitrag an das Projekt «Unterstüt- 18.07.2018 zung zur Information der Basis über die Einberufung einer Gruppe von Regierungsexperten für Probleme infolge der Anhäufung von Beständen überschüssiger konventioneller Munition im Jahr 2020»
30 000 US-Dollar
47.
UNIDIR
Beitrag an das UNIDIR-Programm für das Budget 2018
07.11.2018
130 000 US-Dollar
48.
UNIDIR
Beitrag an die Verringerung des Risikos durch Kernwaffen, Phase I
20.11.2018
50 000 US-Dollar
49.
UNOPS
Beitrag an das Projekt «Unterstüt- 15.11.2018 zung der Zusammenarbeit in Nordostasien»
75 000 US-Dollar
50.
UNODC
Stärkung der Kapazitäten des Poli- 27.09.2018 zeipersonals der Vereinten Nationen in der Stabilisierungsmission, damit es Fälle von Menschenhandel und Menschenschmuggel in Mali erkennt und darauf regieren kann
100 098 US-Dollar
3656
BBl 2019
2.6
Abkommen über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung
Die zum Schengen-Besitzstand gehörende Verordnung (EG) Nr. 810/2009 (Visakodex)17 gibt den Schengen-Staaten die Möglichkeit, sich gegenseitig bei der Ausstellung von Schengen-Visa vertreten zu lassen. Diese Regelung bezweckt primär, Synergien zwischen den Vertretungsnetzen der Schengen-Staaten zu nutzen, um so Lücken im eigenen Vertretungsnetz zu schliessen. Der Visakodex, der seit dem 15. April 2010 angewendet wird, verpflichtet die Staaten, diese SchengenVertretungen in einer bilateralen Vereinbarung festzulegen. Aufgrund einer Revision der Verordnung vom 22. Oktober 200818 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) ist seit dem 1. Dezember 2009 das EDA für die Aushandlung von Vertretungsvereinbarungen im Schengen-Visumsverfahren federführend, wobei das EJPD miteinbezogen wird. Vor diesem Hintergrund hat das EDA Anfang 2010 eine erste Vertretungsvereinbarung mit Österreich abgeschlossen und seither deren Zahl laufend erweitert. Im Jahr 2018 wurden drei Vertretungsvereinbarung mit drei Schengen-Staaten abgeschlossen.
17
18
Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2016/399, ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1.
SR 142.204
3657
BBl 2019
2.6.1
Abkommen zwischen der Schweiz und Deutschland über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 8. Juni 2018
A.
Das Abkommen sieht vor, dass Deutschland die Schweiz beim Ausstellen von Schengen-Visa in Kampala (Uganda) vertritt.
B.
Der Visakodex gibt den Schengen-Staaten die Möglichkeit, sich im Visumverfahren gegenseitig zu vertreten. Die Modalitäten dieser SchengenVertretung werden in bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten festgehalten. Mit Deutschland wurde am 8. Juni 2018 mittels Notenaustausch ein Abkommen über eine Schengen-Vertretung abgeschlossen. Demgemäss vertritt Deutschland seit dem 1. Juli 2018 die schweizerischen Visuminteressen in Kampala (Uganda). Inhaber von ugandischen Diplomaten- und Dienstpässen können seit diesem Datum ihren Visumantrag für einen kurzfristigen Aufenthalt in der Schweiz bei der deutschen Botschaft in Kampala einreichen.
C.
Keine.
D.
Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.
E.
Das Abkommen ist am 1. Juli 2018 in Kraft getreten. Es ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen gekündigt werden.
3658
BBl 2019
2.6.2
Abkommen zwischen der Schweiz und Österreich über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 11. Januar 2018
A.
Das Abkommen sieht vor, dass die Schweiz Österreich beim Ausstellen von Schengen-Visa in Khartum (Sudan) vertritt.
B.
Der Visakodex gibt den Schengen-Staaten die Möglichkeit, sich im Visumverfahren gegenseitig zu vertreten. Die Modalitäten dieser SchengenVertretung werden in bilateralen Abkommen zwischen den beteiligten Staaten festgehalten. Mit Österreich wurde am 11. Januar 2018 mit Abschluss einem Abkommen eine Schengen-Vertretung vereinbart. So vertritt die Schweiz seit dem 16. Januar 2018 die österreichischen Visuminteressen in Khartum (Sudan). Inhaber von sudanesischen Diplomaten- und Dienstpässen können seit diesem Datum ihren Visumantrag für einen kurzfristigen Aufenthalt in Österreich bei der schweizerischen Botschaft in Khartum einreichen.
C.
Keine.
D.
Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.
E.
Das Abkommen ist am 16. Januar 2018 in Kraft getreten. Es ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen auf diplomatischem Wege gekündigt werden.
3659
BBl 2019
2.6.3
Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 27. August 2018
A.
Das Abkommen sieht vor, dass Frankreich die Schweiz beim Ausstellen von Schengen-Visa in Luanda (Angola) vertritt.
B.
Der Visakodex gibt den Schengen-Staaten die Möglichkeit, sich im Visumverfahren gegenseitig zu vertreten. Die Modalitäten dieser SchengenVertretung werden in bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten festgehalten. Mit Frankreich wurde am 27. August 2018 mittels Notenaustausch ein Abkommen über eine Schengen-Vertretung abgeschlossen. Demgemäss vertritt Frankreich seit dem 1. Oktober 2018 die schweizerischen Visuminteressen in Luanda (Angola). Visagesuchsteller aus Angola können seit diesem Datum ihren Visumantrag für einen kurzfristigen Aufenthalt in der Schweiz bei der französischen Botschaft in Luanda einreichen.
C.
Keine.
D.
Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.
E.
Das Abkommen ist am 1. Oktober 2018 in Kraft getreten. Es ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen gekündigt werden.
3660
BBl 2019
2.7
Andere völkerrechtliche Verträge des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten
2.7.1
Abkommen zwischen der Schweiz und der Ukraine über die Ausübung einer Erwerbstätigkeit von Begleitpersonen der Mitglieder der diplomatischen Missionen, konsularischen Posten und ständigen Missionen bei einer internationalen Organisation, abgeschlossen am 25. Januar 2018
A.
Das Abkommen betrifft die Ausübung einer Erwerbstätigkeit von Begleitpersonen des im Ausland eingesetzten Bundespersonals der Schweiz.
B.
Das Abkommen hat zum Ziel, den Begleitpersonen des im Ausland eingesetzten Bundespersonals der Schweiz in der Ukraine Zugang zum Arbeitsmarkt zu verschaffen.
C.
Keine.
D.
Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a GSG.
E.
Das Abkommen tritt 30 Tage nach Erhalt der letzten schriftlichen Notifikation, durch die sich die Vertragsparteien gegenseitig über den Abschluss der dafür erforderlichen Formalitäten unterrichten, endgültig in Kraft. Die Schweiz hat die Notifikation am 27. Februar 2018 vorgenommen. Das Abkommen kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen auf diplomatischem Wege gekündigt werden.
3661
BBl 2019
2.7.2
19
Notenaustausch zwischen der Schweiz und der ALIPH über den Status der Schweizer Angestellten in Bezug auf die Schweizerischen Sozialversicherungen (AHV/IV/EO und ALV), abgeschlossen am 19. Oktober 201819
A.
Der Notenaustausch sieht vor, dass das Schweizer Personal der Internationalen Allianz zum Schutz des Kulturerbes in Konfliktgebieten (ALIPH) nicht zwingend der AHV unterstellt ist, sofern es einem anderen vom ALIPH vorgesehenen Vorsorgesystem angeschlossen ist. Das Schweizer Personal hat die Möglichkeit, freiwillig der AHV/IV/EO und/oder nur der ALV beizutreten.
B.
Die ALIPH wurde auf Initiative von Frankreich und den Vereinigten Arabischen Emiraten im März 2017 gegründet und baute ihr Sekretariat in Genf auf. Sie soll helfen, Präventionsprogramme umzusetzen, und Kulturgüter, die aufgrund bewaffneter Konflikte bedroht sind, in Notfällen zu schützen sowie an deren Instandstellung mitzuwirken. Diese Ziele stehen im Einklang mit der Politik der Schweiz in den Bereichen Kulturgüterschutz und Förderung des humanitären Völkerrechts.
C.
Keine.
D.
Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe c GSG.
E.
Der Notenaustausch ist am 19. Oktober 2018 in Kraft getreten. Er kann durch die eine oder die andere Partei unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Frist auf den ersten Tag eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.
SR 0.192.120.252.011
3662
BBl 2019
2.7.3
20
Abkommen zwischen der Schweiz und Interpeace über die Vorrechte und Immunitäten von Interpeace in der Schweiz, abgeschlossen am 15. Januar 201820
A.
Das Abkommen sieht die Befreiung von Interpeace (International Peacebuilding Alliance) von den direkten und indirekten Steuern vor. Die Organisation ist von den Anforderungen an den Aufenthalt ihrer ausländischen Mitarbeiter in der Schweiz befreit.
B.
Interpeace wurde im Jahr 2000 gegründet und hat ihren Hauptsitz in Genf.
Das Ziel von Interpeace ist es, die Fähigkeit der Gesellschaften, Konflikte friedlich und ohne Zwang zu bewältigen, zu stärken und die internationale Gemeinschaft bei ihren Bemühungen um Frieden zu unterstützen.
C.
Finanzielle Konsequenzen ergeben sich aus den Steuerbefreiungen, die im Abkommen vorgesehen sind.
D.
Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe b GSG.
E.
Das Abkommen ist am 15. Januar 2018 in Kraft getreten. Es kann von beiden Parteien mit einer Frist von zwei Jahren zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.
SR 0.192.122.55
3663
BBl 2019
2.7.4
21
Abkommen zwischen der Schweiz und Medicines Patent Pool über die Vorrechte und Immunitäten von Medicines Patent Pool in der Schweiz, abgeschlossen am 12. Februar 201821
A.
Das Abkommen sieht die Befreiung von Medicines Patent Pool (MPP) von den direkten und indirekten Steuern vor. Die Organisation ist von den Anforderungen an den Aufenthalt ihrer ausländischen Mitarbeiter in der Schweiz befreit.
B.
MPP wurde im Jahr 2010 gegründet und hat ihren Hauptsitz in Genf. Das Ziel von MPP ist es, die Gesundheit der Menschen in Ländern mit niedrigem und mittlerem Einkommen zu verbessern, indem der Zugang zu qualitativ hochwertigen, sicheren, wirksamen, geeigneteren und erschwinglichen Medizinprodukten gefördert wird.
C.
Finanzielle Konsequenzen ergeben sich aus den Steuerbefreiungen, die im Abkommen vorgesehen sind.
D.
Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe b GSG.
E.
Das Abkommen ist am 12. Februar 2018 in Kraft getreten. Es kann von beiden Parteien mit einer Frist von zwei Jahren zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.
SR 0.192.122.818.17
3664
BBl 2019
2.7.5
Vereinbarung zwischen der Schweiz und Serbien bezüglich der Anerkennung von Zertifikaten und Ausbildungslehrgängen von Seeleuten für den Dienst an Bord kommerzieller Hochseeschiffe unter Schweizer Flagge, abgeschlossen am 4. Juli 2018
A.
Die Vereinbarung regelt die Anerkennung der Ausbildung von Seeleuten anderer IMO-Staaten durch die Schweiz gemäss dem Internationalen Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Fähigkeitsausweisen und den Wachdienst (STCW)22.
B.
Auf kommerziellen Hochseeschiffen unter Schweizer Flagge fahren Seeleute aus zahlreichen Nationen. Diese werden in ihren jeweiligen Ländern gemäss STCW ausgebildet. Durch die bilateralen Vereinbarungen mit anderen STCW-Vertragsstaaten ist sichergestellt, dass die Schweiz die Echtheit der Zertifikate der auf Schweizer Seeschiffen fahrenden Seeleute umfassend überprüfen kann. Zudem ist die Schweiz berechtigt, ausländische Ausbildungsstätten stichprobenweise zu inspizieren.
C.
Keine.
D.
Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.
E.
Die Vereinbarung ist am 4. Juli 2018 in Kraft getreten. Sie gilt fünf Jahre.
Sie erneuert sich fünf Jahre nach dem Datum der zweiten Unterschrift automatisch um weitere fünf Jahre, es sei denn eine Vertragspartei zeigt der anderen mindestens zwölf Monate vor Ablauf der Vertragsdauer die Kündigung an.
22
SR 0.747.341.2
3665
BBl 2019
2.7.6
Abkommen zwischen der Schweiz und dem UNHCHR bezüglich eines Beitrags an den Internationalen, unparteiischen und unabhängigen Mechanismus zur Unterstützung der Ermittlungen gegen die Verantwortlichen für die seit März 2011 in Syrien begangenen schwersten völkerrechtlichen Verbrechen und ihrer strafrechtlichen Verfolgung, abgeschlossen am 20. Juli 2018
A.
Das Abkommen definiert für das Jahr 2018 die Bedingungen für den Schweizer Beitrag an den Internationalen, unparteiischen und unabhängigen Mechanismus zur Unterstützung der Ermittlungen gegen die Verantwortlichen für die seit März 2011 in Syrien begangenen schwersten völkerrechtlichen Verbrechen und ihrer strafrechtlichen Verfolgung, der einen Teil der Kosten der operationellen Aktivitäten des Mechanismus finanziert.
B.
Der Mechanismus, welcher durch Resolution 71/248 der Generalversammlung der Vereinten Nationen geschaffen und in Genf etabliert wurde, stellt ein wichtiges Element im Kampf gegen die Straflosigkeit im syrischen Kontext dar. Die Schweiz ist entsprechend ihrem langjährigen Engagement in dieser Thematik überzeugt, dass Gerechtigkeit für alle Opfer von Verletzungen des Völkerrechts geschaffen werden müsse, um einen gerechten und andauernden Frieden in Syrien zu erreichen. In ihrer Rolle als Gaststaat und zur Förderung des Friedens und der Bekämpfung der Straflosigkeit, leistet die Schweiz einen finanziellen Beitrag an die Kosten der operationellen Aktivitäten dieses Mechanismus.
C.
975 000 Franken.
D.
Artikel 8 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte; Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe d GSG.
E.
Das Abkommen ist am 20. Juli 2018 in Kraft getreten und galt bis zum 31. März 2019. Es sieht keine Kündigungsmodalitäten vor.
3666
BBl 2019
2.7.7
Abkommen zwischen der Schweiz und dem UNHCHR betreffend einen Beitrag zur Finanzierung der Aktivitäten des Tags der Menschenrechte anlässlich der Feier des 70. Jahrestags der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, abgeschlossen am 6. Dezember 2018
A.
Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit und der Verwendung der finanziellen Unterstützung der Schweiz für die Finanzierung der Aktivitäten des Tags der Menschenrechte.
B.
Im Rahmen des 70. Jahrestags der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte organisiert das UNHCHR am Tag der Menschenrechte am 10. Dezember mehrere Aktivitäten in Genf. Das UNHCHR hat die Schweiz um Unterstützung zur Finanzierung dieser Aktivitäten gebeten.
C.
62 000 US-Dollar.
D.
Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe b GSG.
E.
Das Abkommen ist am 6. Dezember 2018 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. November 2018 bis zum 31. Januar 2019 ab. Bei Nichterfüllung des UNHCHR der Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung kann die Schweiz diese Vereinbarung kündigen und die Rückerstattung des ganzen oder eines Teils des Beitrags verlangen.
3667
BBl 2019
2.7.8
Abkommen zwischen der Schweiz und der OIF bezüglich eines finanziellen Beitrags an die Ständige Delegation der OIF, abgeschlossen am 9. März 2018
A.
Das Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags an die OIF für die Durchführung des Internationalen Tags der Frankophonie in Genf am 13. März 2018.
B.
Im Rahmen ihrer Gaststaatpolitik unterstützte die Schweiz als Mitglied der OIF die Durchführung des Internationalen Tags der Frankophonie, der im Palais des Nations in Genf stattfand. Eine Veranstaltung sowohl für die diplomatische Gemeinschaft als auch für die Zivilgesellschaft.
C.
30 000 Franken.
D.
Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe d GSG.
E.
Das Abkommen ist am 9. März 2018 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 6. bis zum 31. März 2018 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vereinbart worden.
3668
BBl 2019
2.7.9
Abkommen zwischen der Schweiz und der OIF über einen Beitrag an die Aktivitäten der OIF im Wahlprozess in der Demokratischen Republik Kongo, abgeschlossen am 30. Mai 2018
A.
Das Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an die Aktivitäten der OIF bei den Wahlen in der Demokratischen Republik Kongo vom 23. Dezember 2018, namentlich die technische Unterstützung der unabhängigen nationalen Wahlkommission (Commission électorale nationale indépendante).
B.
Die OIF umfasst 58 Mitgliedsstaaten und 26 Beobachterstaaten. Eines ihrer Ziele ist die Förderung der Demokratie und der guten Regierungsführung im französischsprachigen Raum. Sie engagiert sich insbesondere für die Unterstützung der Wahlprozesse in ihren Mitgliedstaaten.
Um die politische Arbeit der OIF zu unterstützen und eine friedliche Transition Übergang zu gewährleisten, unterstützt die Schweiz die Aktivitäten der OIF im Zusammenhang mit den Wahlen in der DRK.
C.
50 000 Euro.
D.
Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.
E.
Das Abkommen ist am 30. Mai 2018 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. Mai 2018 bis zum 30. Januar 2019 ab. Kündigungsmodalitäten sind nicht vorgesehen.
3669
BBl 2019
2.7.10
Abkommen zwischen der Schweiz und der OIF betreffend einen Beitrag an die internationale Konferenz der französischsprachigen Jugend vom 17. bis 19. September 2018 in Genf, abgeschlossen am 12. September 2018
A.
Das Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an die Aktivitäten der OIF im Hinblick auf die Organisation der Konferenz der französischsprachigen Jugend vom 17. bis 19. September 2018 in Genf.
B.
Die OIF umfasst 58 Mitgliedsstaaten und 26 Beobachterstaaten. Eines ihrer Ziele ist es, junge Menschen in die politische Debatte einzubeziehen. Auf Initiative der Schweiz wird an jedem Frankophoniegipfel eine Beteiligung von französischsprachigen Jugendlichen ermöglicht. Diese Konferenz dient der Vorbereitung der Teilnahme der Jugendlichen am Gipfel vom 11. und 12. Oktober 2018 in Jerewan.
Als Initiatorin dieses Projekts zur Beteiligung der Jugend an den Arbeiten der OIF-Gremien unterstützt die Schweiz die OIF finanziell bei der Organisation der Vorarbeiten der Jugendlichen in Genf.
C.
20 000 Euro.
D.
Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.
E.
Das Abkommen ist am 12. September 2018 in Kraft getreten und gilt bis zum 31. Dezember 2018. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.
3670
BBl 2019
2.7.11
Abkommen zwischen der Schweiz und der OIF über einen Beitrag betreffend die Beteiligung der französischsprachigen Jugend an den Arbeiten der OIF-Gremien anlässlich des 17. Gipfels, abgeschlossen am 24. September 2018
A.
Das Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an die Aktivitäten der OIF im Hinblick auf die Beteiligung der französischsprachigen Jugend an den Arbeiten der OIF-Gremien anlässlich des 17. Gipfels vom Oktober 2018 in Jerewan.
B.
Die OIF umfasst 58 Mitgliedsstaaten und 26 Beobachterstaaten. Eines ihrer Ziele ist es, junge Menschen in die politische Debatte einzubeziehen. Auf Initiative der Schweiz wird an jedem Frankophoniegipfel eine Beteiligung von französischsprachigen Jugendlichen ermöglicht.
Als Initiatorin dieses Projekts zur Beteiligung der Jugend an den Arbeiten der OIF-Gremien unterstützt die Schweiz die OIF finanziell bei der logistischen Organisation der Präsenz junger Menschen aus dem französischsprachigen Raum am 17. Frankophoniegipfel.
C.
35 000 Euro.
D.
Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.
E.
Das Abkommen ist am 24. September 2018 in Kraft getreten und gilt bis zum 31. Dezember 2018. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.
3671
BBl 2019
2.7.12
Abkommen zwischen der Schweiz und IOM bezüglich der Finanzierung des Framing-Treffens zur Einrichtung des UN-Netzwerks für Migration, das im Château de Penthes, Genf, 1516. Oktober 2018 stattgefunden hat, abgeschlossen am 10. Oktober 2018
A.
Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit und der Verwendung der finanziellen Unterstützung der Schweiz an das FramingTreffen.
B.
Am UN-Gipfeltreffen zu Flucht und Migration vom 19. September 2016 in New York wurde entschieden, bis im September 2018 einen Migrationspakt (GCM) zu erarbeiten. Im Juli 2018 wurde der finale Entwurf vorgestellt.
Formell wurde der Migrationspakt an einer Konferenz der Staats- und Regierungschefs am 10./11. Dezember in Marrakesch verabschiedet. Um die kohärente Umsetzung des Pakts effektiv und systemweit zu unterstützen, hat der UNO-Generalsekretär jedoch entschieden, ein UNO-Migrationsnetzwerk zu etablieren. Um UNO-intern die Details des zukünftigen Netzwerks zu klären, den Aufbau der Kapazitäten zu planen und die Arbeitsmethoden des Netzwerks innerhalb der weiteren UNO zu präzisieren, wurde vom 15. bis 16. Oktober 2018 eine Framing Conference durchgeführt.
C.
63 852 US-Dollar.
D.
Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe d GSG.
E.
Das Abkommen ist am 10. Oktober 2018 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 28. August bis zum 31. Oktober 2018 ab. Falls IOM die vertraglich vereinbarten Verpflichtungen nicht einhält, kann die Schweiz das Abkommen kündigen und die (Teil-)Rückerstattung des Beitrags verlangen.
3672
BBl 2019
2.7.13
Abkommen zwischen der Schweiz und der ILO bezüglich des Projekts «Friedensförderung durch die Schaffung von Arbeitsplätzen», abgeschlossen am 1. Februar 2018
A.
Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der ILO bezüglich des Projektes «Friedensförderung durch die Schaffung von Arbeitsplätzen».
B.
Im Jahr 2019 feiert die ILO ihr 100-jähriges Jubiläum. In diesem Rahmen wird angesichts des vermehrten Fokus der UNO auf Konfliktprävention die Rolle der Schaffung von Arbeitsplätzen in der Friedensförderung im Vordergrund stehen. Das Projekt fördert die strategische Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der ILO und dem Peace Building Support Office der UNO in New York, indem Expertise der ILO gezielt zur Verfügung gestellt wird. Durch die Umsetzung werden die Ausstrahlung und das friedenspolitische Profil des internationalen Genf gestärkt.
C.
980 000 Franken.
D.
Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.
E.
Das Abkommen ist am 1. Februar 2018 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2019 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.
3673
BBl 2019
2.7.14
Abkommen zwischen der Schweiz und der ILO bezüglich eines Beitrags für die Plakatkampagne in SBB-Waggons im Rahmen der Feierlichkeiten zum 100-jährigen Jubiläum der ILO, abgeschlossen am 24. September 2018
A.
Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der ILO in Bezug auf die Finanzierung dieser Kommunikationskampagne im ersten Quartal 2019.
B.
Im Jahr 2019 feiert die ILO ihr 100-jähriges Jubiläum. In diesem Zusammenhang und mit dem Ziel, die Sichtbarkeit der Veranstaltung zu erhöhen, organisiert die ILO im ersten Quartal 2019 eine Plakatkampagne in den SBB-Wagons. Die ILO hat der Schweiz um einen Beitrag für die Finanzierung dieser Kampagne gebeten.
C.
45 000 Franken.
D.
Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe d GSG.
E.
Das Abkommen ist am 24. September 2018 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober 2018 bis zum 31. Juli 2019 ab. Falls ILO die vertraglich vereinbarten Verpflichtungen nicht einhält, kann die Schweiz das Abkommen kündigen und die (Teil-)Rückerstattung des Beitrags verlangen.
3674
BBl 2019
2.7.15
Abkommen zwischen der Schweiz und der ILO bezüglich eines Beitrags für das Projekt «Esplanade der Hundertjahrfeier» im Rahmen der Feierlichkeiten zum 100-jährigen Jubiläum der ILO, abgeschlossen am 19. November 2018
A.
Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der ILO in Bezug auf die Finanzierung des Projekts «Esplanade der Hundertjahrfeier».
B.
Im Jahr 2019 feiert die ILO ihr 100-jähriges Jubiläum. In diesem Zusammenhang schlug die ILO vor, die 100 Jahre durch einen Baum pro 10 Jahre zu vertreten um eine Esplanade zu schmieden, die als Esplanade der Hundertjahrfeier bekannt wird. Neben einem symbolischen Aspekt als Geschenk aus der Schweiz hat die Esplanade eine ökologische Funktion, indem sie Schatten spendet sowie eine Sicherheitsfunktion, indem sie ein Bollwerk gegen ein mögliches Rammbockfahrzeug ist. Die ILO hat die Schweiz um einen Beitrag für die Finanzierung dieses Projekts gebeten.
C.
104 000 Franken.
D.
Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe d GSG.
E.
Das Abkommen ist am 19. November 2018 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. November 2018 bis zum 31. Juli 2019 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.
3675
BBl 2019
2.7.16
Abkommen zwischen der Schweiz und der WHO bezüglich eines Beitrags zum Projekt «Walk the Talk: Die Herausforderung der Gesundheit für alle», abgeschlossen am 17. Mai 2018
A.
Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der Weltgesundheitsorganisation bezüglich des Projektes «Walk the Talk: Die Herausforderung der Gesundheit für alle».
B.
Die Feierlichkeiten zum 70. Jahrestag der WHO zielen darauf ab, u. a. einen gesunden Lebensstil durch körperliche Betätigung zu fördern. Aus diesem Vorsatz entstand das Projekt eines Volkslaufs für die gesamte Bevölkerung, der von den Gärten der UNO in Genf bis hin zum See führt. Das Projekt fand am 20. Mai 2018 statt. Neben der Förderung der Gesundheit soll das Projekt auch die Arbeit der WHO und anderer globaler Gesundheitsakteure in Genf fördern sowie die internationalen und lokalen Gemeinschaften zusammenzubringen. Die WHO hat um einen finanziellen Beitrag der Schweiz für die Durchführung dieser Veranstaltung gebeten.
C.
14 000 Franken.
D.
Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe d GSG.
E.
Das Abkommen ist am 17. Mai 2018 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Mai 2018 bis zum 31. Dezember 2018 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.
3676
BBl 2019
2.7.17
Abkommen zwischen der Schweiz und der WHO bezüglich des Projekts «Wo Kunst auf Wissenschaft trifft Verschmutzungskapseln», abgeschlossen am 30. Oktober 2018
A.
Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der Weltgesundheitsorganisation bezüglich des Projektes «Wo Kunst auf Wissenschaft trifft Verschmutzungskapseln».
B.
Vom 30. Oktober bis 1. November 2018 fand in der Zentrale der WHO die 1. Weltkonferenz der WHO zu Luftverschmutzung und Gesundheit statt. In diesem Zusammenhang wurde die Schweiz angefragt, einen finanziellen Beitrag zum Stadtprojekt «Pollution pods» zu leisten. Bei den pods (Kapseln) handelt es sich um eine Art Blasen, die an den Place des Nations installiert sind, in der Delegierte und die Öffentlichkeit zirkulieren können, um den Geruch von Luft in verschmutzten Städten wahrzunehmen.
C.
30 000 Franken.
D.
Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe d GSG.
E.
Das Abkommen ist am 30. Oktober 2018 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 30. November 2018 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.
3677
BBl 2019
2.7.18
Abkommen zwischen der Schweiz und der UNO über das Projekt zur Schaffung eines «Hochrangigen Gremiums für digitale Zusammenarbeit», abgeschlossen am 8. August 2018
A.
Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der UNO bezüglich des Projekts zur Schaffung eines «Hochrangigen Gremiums für digitale Zusammenarbeit».
B.
Der Generalsekretär der UNO, Antonio Guterres, hat am 12. Juli 2018 die Schaffung eines hochrangigen Gremiums für digitale Zusammenarbeit angekündigt. Das Gremium setzt sich aus 20 herausragenden Persönlichkeiten unterschiedlicher Herkunft (Regierungen, Industrie, Start-ups, Wissenschaft und Zivilgesellschaft) zusammen. Ziel des Panels ist es, Möglichkeiten zur Stärkung der digitalen Governance zu identifizieren, indem konkrete Kooperationsmodelle zwischen allen Beteiligten in der digitalen Welt bereitgestellt werden. Das Sekretariat wird für 12 Monate in Genf und New York eingerichtet. Es wird die Arbeit des Gremiums materiell und logistisch unterstützen. Der Panel-Bericht und seine Empfehlungen werden dazu dienen, die Mitgliedstaaten bei ihren Konsultationen zu diesen Themen zu unterstützen, und werden einen hochrangigen Beitrag zur breiteren öffentlichen Debatte leisten.
C.
400 000 Franken.
D.
Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe d GSG.
E.
Das Abkommen ist am 8. August 2018 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2018 bis zum 30. Juni 2019 ab. Es kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.
3678
BBl 2019
2.7.19
Abkommen zwischen der Schweiz und der «UNO für Gleichstellung der Geschlechter und die Stärkung der Frau» (UN Women) über einen Beitrag zur Miete des Verbindungsbüros von UN Women in Genf, abgeschlossen am 4. Dezember 2018
A.
Das Abkommen regelt die Bedingungen für den Beitrag der Schweiz an die Miete des UN-Women-Verbindungsbüros in Genf für 2019.
B.
UN Women ist die Organisation der Vereinten Nationen, die sich der Gleichstellung der Geschlechter und der Stärkung von Frauen widmet. UN Women wurde gegründet, um die Fortschritte bei der Verbesserung des Status von Frauen und Mädchen zu beschleunigen und ihren Bedürfnissen auf der ganzen Welt gerecht zu werden. UN Women hat im Oktober 2016 das UN-Women-Verbindungsbüro in Genf gegründet. Das Mandat des Verbindungsbüros besteht darin, das strategische Engagement von UN Women mit Stakeholdern in Genf und anderen Ländern zu erweitern, zu vertiefen und ihnen zu helfen, einen wirksamen Beitrag zur vollständigen Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter und zur Stärkung der Rolle von Frauen und Mädchen und ihrer Menschenrechte bis 2030 zu leisten.
UN Women hat um die Unterstützung der Schweiz für die Mietkosten des UN-Women-Verbindungsbüros in Genf für das Jahr 2019 gebeten.
C.
52 042 US-Dollar.
D.
Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe d GSG.
E.
Das Abkommen ist am 4. Dezember 2018 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019 ab. Es kann unter Einhaltung einer 30 Tagen Kündigungsfrist jederzeit gekündigt werden.
3679
BBl 2019
2.7.20
Abkommen zwischen der Schweiz und dem «UNO System Chief Executives Board for Coordination» bezüglich der Finanzierung des Projektes «Support to mainstreaming and scaling innovation in the UN system», abgeschlossen am 7. Dezember 2018
A.
Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit und der Verwendung der finanziellen Unterstützung der Schweiz für das definierte Förderprogramm.
B.
Das «UNO System Chief Executives Board for Coordination» (CEB) führt ein mehrstufiges Projekt durch, das Innovation im UNO-System beschleunigen, die Innovationsfähigkeiten unterstützen, Innovations-partnerschaften stärken und die Innovationskultur fördern soll. Es handelt sich bei diesem Projekt um eine Flagship-Initiative des CEB, die durch den UNO-Generalsekretär als Chair des CEB lanciert wurde.
C.
200 000 US-Dollar.
D.
Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe d GSG.
E.
Das Abkommen ist am 7. Dezember 2018 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum 31. Dezember 2019 ab. Im Falle eines Ausfalls des CEB-Sekretariats bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung kann die Schweiz diese Vereinbarung kündigen und die Erstattung des Beitrags verlangen.
3680
BBl 2019
2.7.21
Abkommen zwischen der Schweiz und dem UNOG bezüglich eines Beitrags zur Finanzierung der Stelle «Senior Mediation Officer» für die Periode 20192020, abgeschlossen am 3. Dezember 2018
A.
Das Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags der Schweiz zur Finanzierung der Stelle eines «Senior Political Affairs / Liaison Officer» beim UNOG für die Periode 2019-2020.
B.
Die Stelleninhaberin oder der Stelleninhaber wird namentlich die Aufgabe haben, die Koordination zwischen dem UNOG und dem UNO-Sitz in New York zu stärken, um die Sichtbarkeit des internationalen Genf und der guten Dienste der Schweiz zu verbessern. Die neue Stelle ist Teil der Fortführung der Massnahmen, die in der vom Bundesrat am 26. Juni 2013 zur Kenntnis genommenen Strategie zur Stärkung der Attraktivität und der Wettbewerbsfähigkeit des internationalen Genf aufgeführt sind.
C.
660 083 US-Dollar für 2019 und 2020.
D.
Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe d GSG.
E.
Das Abkommen ist am 3. Dezember 2018 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2020 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.
3681
BBl 2019
2.7.22
Abkommen zwischen der Schweiz und dem UNOG bezüglich eines Beitrags an das «Perception Change Project», abgeschlossen am 7. Dezember 2018
A.
Das Abkommen regelt den Beitrag der Schweiz an das «Perception Change Project» des UNOG für die Jahre 20192020.
B.
Das Projekt soll die Wahrnehmung des internationalen Genf durch die genferischen, schweizerischen und internationalen Behörden verbessern. Das Projekt wird von der Schweiz seit 2014 unterstützt. Es handelt sich um ein Kommunikationskonzept, das insbesondere die Veröffentlichung von Infografiken und eine Kampagne in den sozialen Medien umfasst. Das Projekt deckt sich vollumfänglich mit dem fünften Schwerpunkt der Strategie zur Stärkung der Attraktivität und der Wettbewerbsfähigkeit des internationalen Genf, die der Bundesrat am 26. Juni 2013 zur Kenntnis genommen hat. Mit diesem Schwerpunkt sollen die Kommunikation des internationalen Genf und die Berichterstattung über das internationale Genf verbessert werden.
Das Projekt trägt also dazu bei, die Schweiz als Gaststaat besser bekannt zu machen.
C.
1,4 Millionen US-Dollar für 2019 et 2020.
D.
Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe d GSG.
E.
Das Abkommen ist am 7. Dezember 2018 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2020 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.
3682
BBl 2019
2.7.23
Abkommen zwischen der Schweiz und der OSZE über einen Beitrag an ein Projekt des «OSCE Network of Think Tanks» zum Thema der konventionellen Rüstungskontrolle, abgeschlossen am 3. Dezember 2018
A.
Das Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an die OSZE im Juli 2018, namentlich die Finanzierung eines Teils der Kosten einer Studie zu konventioneller Rüstungskontrolle. Die OSZE umfasst 57 Teilnehmerstaaten und bildet eine wichtige Plattform für den politischen Dialog zu politisch-militärischen Themen wie unter anderem der Revitalisierung der konventionellen Rüstungskontrolle.
B.
Dieser Arbeitsbereich der OSZE korrespondiert mit den prioritären Handlungsfeldern der Schweiz in der OSZE gemäss aussenpolitischer Strategie 20162019 zur Förderung der Europäischen Sicherheit im Rahmen der OSZE. Die Studie soll dazu beitragen, konstruktive Ansätze einer für die Stabilität und Sicherheit wichtigen Rüstungskontrolle zu liefern. Sie soll im Rahmen des Schweizer Vorsitzes des politisch-militärischen Forums für Sicherheitskooperation im 1. Quartal 2019 vorgestellt werden.
C.
20 000 Euro.
D.
Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.
E.
Das Abkommen ist am 3. Dezember 2018 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2018 bis zum 15. März 2019 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.
3683
BBl 2019
2.7.24
Abkommen zwischen der Schweiz und der OSZE bezüglich eines Beitrags zur Machbarkeitsstudie für die Gründung eines thematischen Zentrums der OSZE in der zweiten Dimension der Sicherheit, abgeschlossen am 28. November 2018
A.
Das Abkommen definiert die Bedingungen des Schweizer Beitrags für eine Machbarkeitsstudie über eine mögliche Gründung eines thematischen Zentrums der OSZE in Astana, das der zweiten Dimension der Sicherheit gewidmet sein soll. Langfristig hat das thematische Zentrum zum Ziel, die Fähigkeit der OSZE im Bereich der Recherchearbeit, der Analysen und der politischen und technischen Beratung bezüglich Tendenzen und Herausforderungen im Bereich der wirtschaftlichen und ökologischen Sicherheit zu stärken.
B.
Dieses Projekt bezweckt die Stärkung der europäischen Sicherheit und reiht sich in die Strategie der Aussenpolitik 20162019 ein. Die OSZE ist mit ihren 57 Mitgliedstaaten und 11 Partnerstaaten die grösste regionale Sicherheitsorganisation der Welt. Das Ziel dieses Projektes ist es, die Fähigkeit der OSZE in der politischen und technischen Beratung in den Bereichen Wirtschaft und Umwelt einschliesslich deren Auswirkung auf die Sicherheit und deren Kooperationspotenzial zu stärken.
C.
14 000 Franken.
D.
Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.
E.
Das Abkommen ist am 28. Dezember 2018 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2018 bis zum 31. Dezember 2019 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.
3684
BBl 2019
2.7.25
Anhang zum Finanzverwaltungsabkommen zwischen den Beitragsstaaten und dem Internationalen Sekretariat der NATO betreffend den Fonds für spezielle Verwendungszwecke für die Stärkung der Integrität und Bekämpfung der Korruption im Verteidigungssektor, abgeschlossen am 19. Dezember 2018
A.
Das Abkommen betrifft einen finanziellen Beitrag der Schweiz an den Fonds für spezielle Verwendungszwecke für die Stärkung der Integrität und Bekämpfung der Korruption im Verteidigungssektor.
B.
Der Fonds hat zum Ziel, die regionale und die öffentliche Sicherheit zu verbessern. Dazu werden mit den interessierten Ländern mehrjährige Programme vereinbart und praktische Hilfsmittel zur Verfügung gestellt.
C.
125 000 Franken. Beteiligung an der Partnerschaft für den Frieden.
D.
Artikel 8 des Bundesgesetztes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte.
E.
Das Abkommen ist am 19. Dezember 2018 in Kraft getreten. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.
3685
BBl 2019
2.7.26
Anhang zum Finanzverwaltungsabkommen zwischen den Beitragsstaaten und dem Internationalen Sekretariat der NATO betreffend einen vierten Fonds für spezielle Zwecke der Verwendung in Jordanien, abgeschlossen am 19. Dezember 2018
A.
Das Abkommen betrifft einen finanziellen Beitrag der Schweiz zum vierten Fonds für Zwecke der Verwendung im Bereich der Modernisierung der Lagerung von Waffen und Munition sowie deren Vernichtung in Jordanien.
B.
Der Fonds hat zum Ziel, die regionale und die öffentliche Sicherheit zu verbessern. Dazu wird Jordanien im Fähigkeitsaufbau zur Verwaltung und Lagerung von Waffen und Munition unterstützt, und es wird eine regionale Plattform für Expertise in diesem Bereich geschaffen.
C.
50 000 Franken. Beteiligung an der Partnerschaft für den Frieden.
D.
Artikel 8 des Bundesgesetztes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte.
E.
Das Abkommen ist am 19. Dezember 2018 in Kraft getreten. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.
3686
BBl 2019
2.7.27
Anhang zum Finanzverwaltungsabkommen zwischen den Beitragsstaaten und dem Internationalen Sekretariat der NATO betreffend den NATO-PfP-Fonds für spezielle Zwecke der Verwendung im Bereich der Vernichtung von konventioneller Munition in Serbien, abgeschlossen am 19. Dezember 2018
A.
Das Abkommen betrifft einen finanziellen Beitrag der Schweiz zum Fonds für Zwecke der Verwendung im Bereich der Vernichtung von konventioneller Munition in Serbien.
B.
Der Fonds hat zum Ziel, Serbien bei der Vernichtung von 8000 Tonnen Antipersonenminen, konventioneller Munition und Kleinwaffen zu unterstützen.
C.
115 000 Franken. Beteiligung an der Partnerschaft für den Frieden.
D.
Artikel 8 des Bundesgesetztes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte.
E.
Das Abkommen ist am 19. Dezember 2018 in Kraft getreten. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.
3687
BBl 2019
2.7.28
Anhang zum Finanzverwaltungsabkommen zwischen den Beitragsstaaten und dem Internationalen Sekretariat der NATO betreffend den NATO-PfP-Fonds für spezielle Zwecke der Verwendung im Bereich der Vernichtung von konventioneller Munition, Kleinwaffen und leichten Waffen in der Ukraine Phase II, abgeschlossen am 19. Dezember 2018
A.
Das Abkommen betrifft einen finanziellen Beitrag der Schweiz zur Phase II des Fonds für Zwecke der Verwendung im Bereich der Vernichtung von konventioneller Munition, Kleinwaffen und leichten Waffen in der Ukraine.
B.
Der Fonds hat zum Ziel, die regionale und die öffentliche Sicherheit zu verbessern. Dazu werden 366 000 Kleinwaffen und leichte Waffen sowie 76 000 Tonnen konventionelle Munition vernichtet werden.
C.
75 000 Franken. Beteiligung an der Partnerschaft für den Frieden.
D.
Artikel 8 des Bundesgesetztes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte.
E.
Das Abkommen ist am 19. Dezember 2018 in Kraft getreten. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.
3688
BBl 2019
2.7.29
23
Abkommen zwischen der Schweiz und der UNESCO bezüglich einer finanziellen Unterstützung der Schweiz für ein Projekt zur Ermutigung der Ratifizierung und zur Verbesserung der Umsetzung des Haager Abkommens von 1954 für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten und seiner beiden Protokolle von 1954 und 1999, abgeschlossen am 13. Dezember 2018
A.
Das Abkommen definiert den Inhalt und die Modalitäten des finanziellen Beitrags der Schweiz für ein Projekt zur Ermutigung der Ratifizierung und Verbesserung der Umsetzung des Haager Abkommens vom 14. Mai 195423 für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten und seiner beiden Protokolle von 1954 und 1999.
B.
Trotz eines umfassenden internationalen Rechtsrahmens, der das kulturelle Erbe weltweit vor Kriegsschäden schützen soll, findet die Zerstörung von Kulturgut während bewaffneter Konflikte immer noch statt. Es ist daher wichtiger denn je, dass mehr Länder dem Haager Übereinkommen von 1954 und seinen beiden Protokollen beitreten und die ordnungsgemässe Umsetzung dieser Instrumente auf globaler Ebene fördern. Um diese Ziele zu erreichen, hat die UNESCO die Gelegenheit des zwanzigsten Jahrestages der Annahme des zweiten der oben genannten Protokolle im Jahr 2019 ergriffen, um ein Projekt zu entwerfen, das verschiedene Bestandteile umfasst, darunter die Entwicklung von Informationsmaterial und Unterstützungsmassnahmen für die Behörden der Mitgliedsstaaten der UNESCO. Dieses Projekt wurde 2018 als Priorität festgelegt, um die Aktivität der UNESCO zu unterstützen.
C.
97 000 Franken.
D.
Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.
E.
Das Abkommen ist am 13. Dezember 2018 in Kraft getreten und gilt bis zum 15. Juni 2020. Das Abkommen kann von den Parteien im gegenseitigen Einvernehmen oder unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.
SR 0.520.3
3689
BBl 2019
2.7.30
24
Abkommen zwischen der Schweiz und der UNESCO bezüglich einer finanziellen Unterstützung der Schweiz für die Finanzierung der internationalen Konferenz zum zwanzigsten Jahrestag des Zweiten Protokolls zum Haager Übereinkommen von 1999 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, abgeschlossen am 13. Dezember 2018
A.
Das Abkommen definiert den Inhalt und die Modalitäten des finanziellen Beitrags der Schweiz an die internationale Konferenz zum zwanzigsten Jahrestag des Zweiten Protokolls vom 26. März 199924 zum Haager Übereinkommen von 1999 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten.
B.
Trotz eines umfassenden internationalen Rechtsrahmens, der das kulturelle Erbe weltweit vor Kriegsschäden schützen soll, findet die Zerstörung von Kulturgut während bewaffneter Konflikte immer noch statt. Es ist daher wichtiger denn je, dass mehr Länder dem Haager Übereinkommen von 1954 und seinen beiden Protokollen beitreten und die ordnungsgemässe Umsetzung dieser Instrumente auf globaler Ebene fördern. Um diese Ziele zu erreichen, hat die UNESCO die Gelegenheit des zwanzigsten Jahrestages der Annahme des zweiten der oben genannten Protokolle im Jahr 2019 ergriffen, um ein Projekt zu entwerfen, das verschiedene Bestandteile umfasst, darunter die Organisation einer internationalen Konferenz, die vom 25. bis 26. April 2019 in Genf stattfindet. Die UNESCO hat die Unterstützung der Schweiz zur Finanzierung dieser Konferenz gefordert
C.
165 000 Franken.
D.
Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.
E.
Das Abkommen ist am 13. Dezember 2018 in Kraft getreten und gilt bis zum 15. Dezember 2019. Das Abkommen kann von den Parteien im gegenseitigen Einvernehmen oder unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.
SR 0.520.33
3690
BBl 2019
2.7.31
Abkommen zwischen der Schweiz und UNIDIR bezüglich des «Geneva Dialogue on Responsible Behaviour in Cyberspace», abgeschlossen am 15. Juni 2018
A.
Das Abkommen regelt die Modalitäten der Zusammenarbeit der Schweiz mit und der finanziellen Unterstützung der Schweiz für UNIDIR im Hinblick auf die Schweizer Initiative «Geneva Dialogue on Responsible Behaviour in Cyberspace».
B.
Der «Geneva Dialogue» hat zum Ziel, die Rollen und Verantwortlichkeiten aller relevanten Akteure im Cyber-Raum zu klären (Staaten, Unternehmen, Zivilgesellschaft, Wissenschaft). Damit leistet die Initiative einen Beitrag an einen freien, sicheren und offenen Cyber-Raum. Die Initiative dient auch der Stärkung Genfs als Diskussionsplattform für Cybersicherheit.
C.
40 000 Franken.
D.
Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe d GSG.
E.
Das Abkommen ist am 15. Juni 2018 in Kraft getreten. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.
3691
BBl 2019
2.7.32
Abkommen zwischen der Schweiz und UNIDIR über der Gewährung einer Kernfinanzierung zugunsten des allgemeinen Funktionierens von UNIDIR im Jahr 2018, abgeschlossen am 10. September 2018
A.
Das Abkommen definiert Umfang und Modalitäten der von der Schweiz gewährten Kernfinanzierung zugunsten von UNIDIR.
B.
UNIDIR mit Sitz in Genf betreibt unabhängige Forschung im Bereich der Sicherheits- und Abrüstungspolitik. Das Institut versorgt die Weltgemeinschaft mit detaillierten und umfassenden Daten zur Weltsicherheitslage, zum Wettrüsten und zur Abrüstung, mit dem Ziel, durch Verhandlungen die internationale Sicherheit und wirtschaftlich und soziale Entwicklung aller Völker zu fördern. Die allgemein guten und anerkannten Leistungen von UNIDIR kommen auch der Schweiz zugute. Ausserdem stärkt UNIDIR den Abrüstungsstandort Genf. Die Gewährung der Kernfinanzierung zugunsten des allgemeinen Funktionierens ermöglicht es UNIDIR, die Arbeit weiterzuführen.
C.
80 000 US-Dollar.
D.
Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.
E.
Das Abkommen ist am 10. September 2018 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2018 ab. Falls UNIDIR die vertraglich vereinbarten Verpflichtungen nicht einhält, kann die Schweiz das Abkommen kündigen und die (Teil-) Rückerstattung des Beitrags verlangen.
3692
BBl 2019
2.7.33
Abkommen zwischen der Schweiz und UNIDIR bezüglich eines finanziellen Beitrags der Schweiz an UNIDIR zur Durchführung des fünften Treffens der «Global Commission on Stability in Cyberspace» in Genf, abgeschlossen am 14. Dezember 2018
A.
Das Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags an UNIDIR für die Durchführung des fünften Treffens der «Global Commission on the Stability in Cyberspace» in Genf vom 22. und 23. Januar 2019.
B.
Die finanzielle Unterstützung dieses Treffens der Kommission dient der Stärkung Genfs als Diskussionsplattform für die Cybersicherheit.
C.
28 000 US-Dollar.
D.
Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe d GSG.
E.
Das Abkommen ist am 14. Dezember 2018 in Kraft getreten. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.
3693
BBl 2019
2.7.34
Abkommen zwischen der Schweiz und UNITAR bezüglich der Gewährung einer Kernfinanzierung zugunsten des allgemeinen Funktionierens von UNITAR für die Jahre 2018 und 2019, abgeschlossen am 8. Juni 2018
A.
Das Abkommen definiert Umfang und Modalitäten der gewährten Kernfinanzierung zugunsten von UNITAR.
B.
UNITAR mit Sitz in Genf organisiert Aus- und Weiterbildung in multilateraler Diplomatie und internationaler Zusammenarbeit für Diplomaten und internationales Verwaltungspersonal. Die Tätigkeiten von UNITAR sind von hoher Qualität und allgemein anerkannt. Sie stellen sowohl für das UNOSystem als auch für die Schweiz einen Mehrwert dar. Darüber hinaus stärkt UNITAR die Rolle Genfs als globales Zentrum für Wissensvermittlung und Gouvernanz. Die Gewährung einer Kernfinanzierung zugunsten des allgemeinen Funktionierens von UNITAR ermöglicht es dem Institut, sein Angebot aufrechtzuerhalten.
C.
200 000 US-Dollar.
D.
Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.
E.
Das Abkommen ist am 8. Juni 2018 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2019 ab. Falls UNITAR die vertraglich vereinbarten Verpflichtungen nicht einhält, kann die Schweiz das Abkommen kündigen und die (Teil-) Rückerstattung des Beitrags verlangen.
3694
BBl 2019
2.7.35
Abkommen zwischen der Schweiz und UNITAR über die Finanzierung eines Trainingskurses für neue Delegierte des 5. Ausschusses der UNO-Generalversammlung, abgeschlossen am 3. August 2018
A.
Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit und der Verwendung der finanziellen Unterstützung der Schweiz an das Training für neue Delegierte des 5. Ausschusses der UNO-Generalversammlung, die im September 2018 in New York stattfand.
B.
UNITAR mit Sitz in Genf organisiert Aus- und Weiterbildung in multilateraler Diplomatie und internationaler Zusammenarbeit für Diplomaten und internationales Verwaltungspersonal. Für neue Delegierte des 5. Ausschusses der UNO-Generalversammlung bietet das Training eine einmalige Gelegenheit, sich ein breites Grundwissen zu den wichtigsten Themen, Playern und Prozessen im Kontext des 5. Ausschusses anzueignen. Das Training bietet der Schweiz eine ausgezeichnete Plattform, um Bewusstsein und Sympathie für thematische Schwerpunkte der Schweiz zu stärken.
C.
30 000 US-Dollar.
D.
Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.
E.
Das Abkommen ist am 3. August 2018 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. August bis zum 31. Dezember 2018 ab. Falls UNITAR die vertraglich vereinbarten Verpflichtungen nicht einhält, kann die Schweiz das Abkommen kündigen und die (Teil-) Rückerstattung des Beitrags verlangen.
3695
BBl 2019
2.7.36
Abkommen zwischen der Schweiz und UNITAR bezüglich der Finanzierung einer Ausbildungswerkstatt über den UNOG-Haushaltsprozess für Delegierte ausländischer Missionen in Genf, abgeschlossen am 28. September 2018
A.
Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit und der Verwendung der finanziellen Unterstützung der Schweiz an die Ausbildungswerkstatt.
B.
UNITAR mit Sitz in Genf organisiert Aus- und Weiterbildung in multilateraler Diplomatie und internationaler Zusammenarbeit für Diplomaten und internationales Verwaltungspersonal. Für Delegierte von ausländischen Missionen in Genf bietet die Ausbildungswerkstatt eine einmalige Gelegenheit, sich ein breites Grundwissen zu den UN-Budget-Prozessen anzueignen. Die Ausbildungswerkstatt bietet der Schweiz eine ausgezeichnete Plattform, um Bewusstsein und Sympathie für thematische Schwerpunkte der Schweiz zu stärken.
C.
14 000 US-Dollar.
D.
Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.
E.
Das Abkommen ist am 28. September 2018 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September bis zum 31. Oktober 2018 ab. Falls UNITAR die vertraglich vereinbarten Verpflichtungen nicht einhält, kann die Schweiz das Abkommen kündigen und die (Teil-) Rückerstattung des Beitrags verlangen.
3696
BBl 2019
2.7.37
Abkommen zwischen der Schweiz und UNITAR bezüglich des 2019-Seminars für Sonder- und persönliche Vertreter und Gesandte des UNO-Generalsekretärs, abgeschlossen am 13. Dezember 2018
A.
Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit und der Verwendung der finanziellen Unterstützung der Schweiz an das Seminar für Sonder- und persönliche Vertreter und Gesandte des UNO-Generalsekretärs, das im Frühling 2019 stattfindet.
B.
Das Seminar trägt massgeblich zur Verbesserung der Doktrin von UNOFriedensmissionen bei und bietet für Sonder- und persönliche Vertreter und Gesandte des UNO-Generalsekretärs eine einmalige Gelegenheit, sich über ihre Erfahrungen auszutauschen und gemeinsame Strategien zu erarbeiten.
Das Seminar bietet der Schweiz eine ausgezeichnete Plattform, um ihre Visibilität in diesem Bereich zu erhöhen und um Kontakte auf höchstem Niveau zu knüpfen und zu pflegen.
C.
300 000 US-Dollar.
D.
Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe d GSG.
E.
Das Abkommen ist am 13. Dezember 2018 in Kraft getreten und gilt bis zum 31. Juli 2019. Es kann schriftlich innerhalb von 30 Tagen gekündigt werden.
3697
BBl 2019
2.7.38
Abkommen zwischen der Schweiz und UNRISD bezüglich der Gewährung einer Kernfinanzierung zugunsten des allgemeinen Funktionierens von UNRISD im Jahr 2018, abgeschlossen am 25. Januar 2018
A.
Das Abkommen definiert Umfang und Modalitäten der von der AIO des EDA gewährten Kernfinanzierung zugunsten von UNRISD.
B.
UNRISD mit Sitz in Genf betreibt unabhängige Forschung im Bereich der sozialen Entwicklung. Die Tätigkeiten von UNRISD sind von hoher Qualität und allgemein anerkannt. Sie stellen sowohl für das UNO-System als auch für die Schweiz einen Mehrwert dar. Darüber hinaus stärkt UNRISD die Rolle Genfs als globales Zentrum für Wissensvermittlung und Gouvernanz.
Die Gewährung einer Kernfinanzierung zugunsten des allgemeinen Funktionierens ermöglicht es dem Institut, sein Angebot aufrechtzuerhalten.
C.
100 000 US-Dollar.
D.
Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.
E.
Das Abkommen ist am 25. Januar 2018 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2018 ab. Falls UNRISD die vertraglich vereinbarten Verpflichtungen nicht einhält, kann die Schweiz das Abkommen kündigen und die (Teil-)Rückerstattung des Beitrags verlangen.
3698
BBl 2019
2.7.39
Abkommen zwischen der Schweiz und dem UNODC für die Finanzierung eines Projekts, das die Einhaltung der Rechte der Kinder in der Terrorismusbekämpfung unterstützt, abgeschlossen am 10. Oktober 2018
A.
Das Abkommen regelt die Zusammenarbeits- und Zahlungsmodalitäten mit dem UNODC sowie die Verpflichtungen der Empfänger betreffend die Verwendung der Gelder und die Berichterstattung darüber.
B.
Der Kredit wird verwendet, um gezielt die Einhaltung der Kinderrechte in der Terrorismusbekämpfung zu fördern und Staaten hierin zu unterstützen.
C.
100 000 US-Dollar.
D.
Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.
E.
Das Abkommen ist am 10. Oktober 2018 in Kraft getreten und ist für die Zeitdauer vom 1. August 2018 bis zum 31. Dezember 2019 gültig. Falls UNODC vertraglich vereinbarten Verpflichtungen nicht einhält, kann die Schweiz das Abkommen kündigen und die (Teil-)Rückerstattung des Beitrags verlangen.
3699
BBl 2019
2.7.40
Abkommen zwischen der Schweiz und dem UNODC betreffend die Finanzierung eines Projektes, das die Einhaltung des Völkerrechts in der Terrorismusbekämpfung unterstützt, abgeschlossen am 9. November 2018
A.
Das Abkommen regelt die Zusammenarbeits- und Zahlungsmodalitäten mit dem UNODC sowie die Verpflichtungen der Empfänger betreffend die Verwendung der Gelder und die Berichterstattung darüber.
B.
Der Kredit wird verwendet für die Ausarbeitung eines Handbuchs über den völkerrechtlichen Rahmen, der in der Terrorismusbekämpfung anwendbar ist, namentlich die Menschenrechte, das Flüchtlingsrecht, das humanitäre Völkerrecht und die Waffenkontrolle.
C.
50 000 US-Dollar.
D.
Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.
E.
Das Abkommen ist am 9. November 2018 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 5. November 2018 bis zum 31. Mai 2019 ab. Falls UNODC die vertraglich vereinbarten Verpflichtungen nicht einhält, kann die Schweiz das Abkommen kündigen und die (Teil-)Rückerstattung des Beitrags verlangen.
3700
BBl 2019
2.7.41
Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DV, und dem UNOCT für die Finanzierung eines Projekts, das die Einhaltung der Menschenrechte und die Rolle der Zivilgesellschaft in der Prävention von gewalttätigem Extremismus unterstützt, abgeschlossen am 7. Dezember 2018
A.
Das Abkommen regelt die Zusammenarbeits- und Zahlungsmodalitäten mit dem Büro der Vereinten Nationen gegen den Terrorismus (UNOCT) sowie die Verpflichtungen der Empfänger betreffend die Verwendung der Gelder und die Berichterstattung darüber.
B.
Der Kredit wird verwendet, um gezielt die Einhaltung der Menschenrechte und die Rolle der Zivilgesellschaft in der Prävention von gewalttätigem Extremismus und in der Terrorismusbekämpfung zu unterstützen.
C.
100 000 US-Dollar.
D.
Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.
E.
Das Abkommen ist am 7. Dezember 2018 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2018 bis zum 31. Mai 2019 ab. Falls UNOCT die vertraglich vereinbarten Verpflichtungen nicht einhält, kann die Schweiz das Abkommen kündigen und die (Teil-)Rückerstattung des Beitrags verlangen.
3701
BBl 2019
2.7.42
Abkommen zur Finanzierung von freiwilligen Aktionen zugunsten des Völkerrechts
A.
Im Berichtsjahr wurden drei völkerrechtliche Verträge mit zwischenstaatlichen Organisationen über die Verwendung von Beträgen von je weniger als 20 000 Franken aus dem Kredit für freiwillige Aktionen zugunsten des Völkerrechts abgeschlossen. Aufgrund der geringfügigen Beträge werden diese Vereinbarungen nicht einzeln im Bericht aufgeführt.
B.
Der Kredit wird verwendet, um gezielt Projekte von zwischenstaatlichen Organisationen, Forschungszentren, Hochschulen, Nichtregierungsorganisationen und anderen Akteuren der Zivilgesellschaft zu unterstützen. In den ausgewählten Projekten geht es z. B. um das humanitäre Völkerrecht, die Strafgerichtsbarkeit oder die Menschenrechte. Sie sollen die Kodifizierung fördern und die Einhaltung des Völkerrechts verbessern. Die Abkommen regeln die Zahlungsmodalitäten sowie die Verpflichtungen der Empfänger betreffend die Verwendung der Gelder und die Berichterstattung darüber.
C.
31 370 Franken.
D.
Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.
E.
Die Abkommen sind jeweils für die Dauer der Projekte abgeschlossen und werden mit der Ablieferung des Schlussberichts hinfällig.
3702
BBl 2019
3
Eidgenössisches Departement des Innern
3.1
Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Schweiz und Brasilien über soziale Sicherheit, abgeschlossen am 25. Juli 2018
25
A.
Die Verwaltungsvereinbarung regelt die Anwendungsvorschriften des Abkommens zwischen der Schweiz und Brasilien über soziale Sicherheit, das am 4. April 2014 abgeschlossen wurde (noch nicht in Kraft). Sie bezeichnet die Verbindungsstellen und die zuständigen Träger und legt die Verwaltungsabläufe fest.
B.
Gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens vereinbaren die zuständigen Behörden die Durchführungsbestimmungen.
C.
Keine.
D.
Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens zwischen der Schweiz und Brasilien über soziale Sicherheit25.
E.
Die Vereinbarung wird am selben Tag in Kraft treten wie das Abkommen.
Die Schweiz hat die Notifikation am 19. Mai 2016 vorgenommen. Sie bleibt anwendbar, solange das Abkommen in Kraft ist.
BBl 2014 8833
3703
BBl 2019
3.2
26 27
Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Montenegro über soziale Sicherheit, abgeschlossen am 7. Oktober 201026
A.
Die Vereinbarung regelt die Anwendungsvorschriften des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Montenegro über soziale Sicherheit, das auch am 7. Oktober 2010 abgeschlossen wurde. Sie bezeichnet die Verbindungsstellen und die zuständigen Träger und legt die Verwaltungsabläufe fest.
B.
Gemäss Artikel 26 Ziffer 1 des Abkommens vereinbaren die zuständigen Behörden die Durchführungsbestimmungen.
C.
Keine.
D.
Artikel 26 Ziffer 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Montenegro über soziale Sicherheit27.
E.
Die Vereinbarung ist am 1. Januar 2019, d. h. am selben Tag in Kraft getreten wie das Abkommen über soziale Sicherheit und bleibt anwendbar, solange das Abkommen in Kraft ist.
SR 0.831.109.573.11 SR 0.831.109.573.1
3704
BBl 2019
3.3
28 29
Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und Serbien über soziale Sicherheit, abgeschlossen am 11. Oktober 201028
A.
Die Vereinbarung regelt die Anwendungsvorschriften des Abkommens zwischen der Schweiz und Serbien über soziale Sicherheit, das auch am 11. Oktober 2010 abgeschlossen wurde. Sie bezeichnet die Verbindungsstellen und die zuständigen Träger und legt die Verwaltungsabläufe fest.
B.
Gemäss Artikel 25 Nummer 1 des Abkommens vereinbaren die zuständigen Behörden die Durchführungsbestimmungen.
C.
Keine.
D.
Artikel 25 Nummer 1 des Abkommens zwischen der Schweiz und Serbien über soziale Sicherheit29.
E.
Die Vereinbarung trat am 1. Januar 2019 in Kraft, am selben Tag wie das Abkommen über soziale Sicherheit, und bleibt anwendbar, solange das Abkommen in Kraft ist.
SR 0.831.109.682.11 SR 0.831.109.682.1
3705
BBl 2019
3.4
Abkommen zwischen der Schweiz und Liechtenstein über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der musikalischen Bildung, abgeschlossen am 25. Mai 2018
A.
Gestützt auf Artikel 12 Absatz 2 des Kulturförderungsgesetzes vom 11. Dezember 200930 (KFG) führt der Bund (Bundesamt für Kultur) seit dem 1. Januar 2016 das Programm «Jugend und Musik» (J+M). Das Programm ist Teil der Massnahmen zur Umsetzung der neuen Verfassungsbestimmung zur musikalischen Bildung (Art. 67a BV31).
Das Abkommen zwischen der Schweiz und Liechtenstein über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der musikalischen Bildung regelt die Eckwerte für die Teilnahme von Liechtenstein am Programm J+M. Es orientiert sich in seiner Struktur am Abkommen über die Teilnahme von Liechtenstein am Programm Jugend und Sport32.
30 31 32
B.
Liechtenstein bekundete seit dem Start der Arbeiten am Programm J+M ein Interesse an der Teilnahme. Am 30. März 2015 wurde in Vaduz eine rechtlich unverbindliche Absichtserklärung zur Zusammenarbeit auf dem Gebiet der musikalischen Bildung unterzeichnet. Damit wurde der Grundstein für die Regelung der Teilnahme von Liechtenstein am Programm J+M gelegt.
C.
Keine.
D.
Artikel 22 KFG.
E.
Das Abkommen tritt 30 Tage nach Eingang der letzten schriftlichen Notifikation in Kraft, durch die sich die Parteien gegenseitig über den Abschluss der dafür erforderlichen internen Verfahren unterrichten. Die Schweiz hat die Notifikation am 14. November 2018 vorgenommen. Das Abkommen kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.
SR 442.1 SR 101 SR 0.415.951.41
3706
BBl 2019
4
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement
4.1
Abkommen zwischen der Schweiz und der Mongolei über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, abgeschlossen am 5. April 201833
33
A.
Das Abkommen beinhaltet die Rückübernahme durch eine Vertragspartei ihrer eigenen Staatsangehörigen, welche die geltenden Einreise- oder Aufenthaltsbedingungen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nicht oder nicht mehr erfüllen.
B.
Das Abkommen wurde angesichts der bestehenden Gesamtproblematik betreffend die Steuerung von Migrationsbewegungen nach Europa abgeschlossen. Es macht ein wichtiges Element der Schweizer Zusammenarbeit mit Drittstaaten aus.
C.
Keine.
D.
Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe b AuG.
E.
Das Abkommen ist am 1. Juli 2018 in Kraft getreten. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.
SR 0.142.115.729
3707
BBl 2019
4.2
34
Abkommen zwischen der Schweiz und der Mongolei über die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber von Diplomaten-, Dienst- und offiziellen Pässen, abgeschlossen am 5. April 201834
A.
Das Abkommen sieht vor, dass alle Personen, die einen gültigen Diplomaten-, Dienst- oder offiziellen Pass einer der beiden Vertragsparteien besitzen und Mitglied einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung ihres Staates sind oder ihren Staat bei einer internationalen Organisation auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates vertreten, für die Einreise und während der Dauer ihrer Funktion von der Visumpflicht befreit sind. Weiter werden Personen im Besitz eines gültigen Diplomaten-, Dienst- oder offiziellen Passes einer der beiden Vertragsparteien auch bei anderen Reisezwecken für die Einreise und für Aufenthalte von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen von der Visumpflicht befreit, sofern sie dabei keiner Erwerbstätigkeit nachgehen.
B.
Das Abkommen wurde gemeinsam mit dem Rückübernahmeabkommen, verhandelt.
C.
Keine.
D.
Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.
E.
Das Abkommen ist am 16. Juni 2018 in Kraft getreten. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
SR 0.142.115.722
3708
BBl 2019
4.3
Abkommen zwischen der Schweiz und Libanon über die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaber eines Diplomatenpasses, abgeschlossen am 27. August 2018
A.
Das Abkommen sieht vor, dass alle Personen, die einen gültigen heimatlichen Diplomatenpass einer der beiden Vertragsparteien besitzen und Mitglied einer diplomatischen Mission, eines konsularischen Postens oder einer ständigen Mission ihres Staates sind, ohne Visum in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einreisen und sich dort während der Dauer ihrer Tätigkeit aufhalten können. Mit dem Abkommen werden ebenfalls Personen im Besitz eines gültigen heimatlichen Diplomatenpasses der einen Vertragspartei für die Einreise oder für Aufenthalte von höchstens 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei von der Visumpflicht befreit.
B.
Die zuständigen libanesischen Behörden haben die Schweiz im Jahre 2015 angefragt, ein Abkommen über die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaber eines Diplomatenpasses abzuschliessen.
C.
Keine.
D.
Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.
E.
Das Abkommen tritt 30 Tage nach Eingang der letzten schriftlichen Notifikation, durch die sich die Parteien gegenseitig über den Abschluss der dafür erforderlichen innerstaatlichen Verfahren unterrichten. Die Schweiz hat die Notifikation am 18. September 2018 vorgenommen. Das Abkommen kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tage schriftlich gekündigt werden.
3709
BBl 2019
4.4
35 36
Abkommen zwischen der Schweiz und Marokko über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomaten-, Sonder- oder Dienstpasses, abgeschlossen am 2. Mai 201835
A.
Das Abkommen sieht vor, dass alle Personen, die einen gültigen Diplomaten-, Sonder- oder Dienstpass einer der beiden Vertragsparteien besitzen und Mitglied einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung ihres Staates sind oder ihren Staat bei einer internationalen Organisation auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates vertreten, für die Einreise und während der Dauer ihrer Funktion von der Visumpflicht befreit sind. Weiter werden Personen im Besitz eines gültigen Diplomaten-, offiziellen oder Dienstpasses einer der beiden Vertragsparteien auch bei anderen Reisezwecken für die Einreise und für Aufenthalte von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen von der Visumpflicht befreit, sofern sie dabei keiner Erwerbstätigkeit nachgehen.
B.
Die Schweiz hat bisher auf unterschiedliche Weise Inhaberinnen und Inhaber von Diplomaten-, Sonder- oder Dienstpässen von der Visumpflicht befreit. Einerseits bestehen bilaterale Abkommen, in denen der von der Befreiung betroffene Personenkreis und der vom Abkommen erfasste Aufenthaltszweck definiert werden. Andererseits werden in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und Visumerteilung (VEV)36 zwei Staaten Bolivien und Marokko aufgeführt, bei denen die Befreiung von der Visumpflicht für den genannten Personenkreis unilateral per Verordnung, pauschal und ohne nähere Bestimmungen geregelt ist. Mit dem Ziel einer Rechtsangleichung könnte Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b VEV aufgehoben werden. Marokko wurde daher dazu eingeladen, ein der heutigen Rechtslage entsprechendes, bilaterales Abkommen mit der Schweiz auszuhandeln.
C.
Keine.
D.
Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.
E.
Das Abkommen ist am 17. August 2018 in Kraft getreten. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
SR 0.142.115.492 SR 142.204
3710
BBl 2019
4.5
37
Abkommen in Form eines Notenaustausches zwischen der Schweiz und Marokko betreffend die Seitenakkreditierung des in Tunesien stationierten Schweizerischen Polizeiattachés in Marokko, abgeschlossen am 15. März 2018
A.
Das Abkommen gibt der Schweiz das Recht, den in Tunesien stationierten Polizeiattaché in Marokko zu akkreditieren.
B.
Das Abkommen regelt die Modalitäten der Akkreditierung des Attachés und hat die Förderung und Beschleunigung der Polizeizusammenarbeit zum Ziel, namentlich durch Hilfestellung im Bereich der Amts- und Rechtshilfe in Strafsachen.
C.
Keine.
D.
Artikel 5 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 199437 über die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes und gemeinsame Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten (ZentG).
E.
Das Abkommen ist am 15. März 2018 in Kraft getreten. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.
SR 360
3711
BBl 2019
5
Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
5.1
Militärische Ausbildungszusammenarbeit Einleitung
Die militärische Ausbildungszusammenarbeit hat nebst dem Erreichen und Erhalten der militärischen Einsatzfähigkeit und der Weiterentwicklung der Streitkräfte auch zum Ziel, die Kooperationsfähigkeit zu verbessern, um damit die strategische Handlungsfreiheit zu erhöhen.
3712
BBl 2019
5.1.1
Durchführungsbestimmung zur Vereinbarung vom 29. September 2003 zwischen der Schweiz und Deutschland über die Zusammenarbeit der Streitkräfte auf dem Gebiet der Ausbildung im Hinblick auf den Austausch von Offizieren zwischen dem Ausbildungszentrum der Bundeswehr in Münster und dem schweizerischen Lehrverband Panzer und Artillerie in Thun, abgeschlossen am 3. Juli 2018
A.
Die Durchführungsbestimmung regelt in Ausführung der übergeordneten Ausbildungsvereinbarung die Details hinsichtlich des Austauschs von je einem Offizier in die jeweilige militärische Dienststelle des Partnerlandes.
B.
Der Austausch bietet den teilnehmenden Offizieren die Möglichkeit zum Erfahrungsaustausch und zur Erfahrungsvermittlung. Der Austausch stärkt die Partnerschaft der beiden Länder.
C.
Keine.
D.
Artikel 48a MG.
E.
Die Durchführungsbestimmung ist am 3. Juli 2018 in Kraft getreten. Sie kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.
3713
BBl 2019
5.1.2
Durchführungsbestimmung zur Vereinbarung vom 29. September 2003 zwischen der Schweiz und Deutschland über die Zusammenarbeit der Streitkräfte auf dem Gebiet der Ausbildung im Hinblick auf die Teilnahme von Angehörigen der Bundeswehr an der Schiessausbildung «Schiessen im Hochgebirge TIRO ALTO», abgeschlossen am 1. Oktober 2018
A.
Die Durchführungsbestimmung regelt die logistischen Aspekte und weitere rechtliche Aspekte für die Artillerieschiessübung Tiro Alto 2018 vom 14. bis 20. Oktober 2018 in der Schweiz. Die Übung ermöglichte es den Teilnehmern der deutschen Bundeswehr, die technischen Feinheiten des Artillerieschiessens im Hochgebirge unter schweizerischer Leitung und in Zusammenarbeit mit Schweizerischen Artillerieabteilungen zu erlernen.
B.
Die Übung bietet den teilnehmenden Angehörigen der deutschen Bundeswehr ein interessantes Übungsspektrum unter alpinen Bedingungen. Die Teilnahme erfolgte auf Antrag Deutschlands aufgrund der positiven Erfahrung der vergangenen Übungen.
C.
Keine.
D.
Artikel 48a Absatz MG.
E.
Die Durchführungsbestimmung ist am 1. Oktober 2018 in Kraft getreten. Sie kann unter Einhaltung einer Frist von 15 Tagen schriftlich gekündigt werden.
3714
BBl 2019
5.1.3
Technische Vereinbarung zur Rahmenvereinbarung vom 15. Mai 2004 zwischen der Schweiz und Österreich betreffend die militärische Ausbildungszusammenarbeit ihrer Streitkräfte im Hinblick auf die Teilnahme von Angehörigen des Bundesheeres an der Schiessausbildung «Schiessen im Hochgebirge TIRO ALTO», abgeschlossen am 1. Oktober 2018
A.
Die technische Vereinbarung regelt die logistischen Aspekte und weitere rechtliche Aspekte für die Artillerieschiessübung Tiro Alto 2018 vom 14. bis 20. Oktober 2018 in der Schweiz. Die Übung ermöglichte es den Teilnehmern des österreichischen Bundesheeres, die technischen Feinheiten des Artillerieschiessens im Hochgebirge unter schweizerischer Leitung und in Zusammenarbeit mit Schweizerischen Artillerieabteilungen zu erlernen.
B.
Die Übung bietet den teilnehmenden Angehörigen des österreichischen Bundesheeres ein interessantes Übungsspektrum unter alpinen Bedingungen.
Die Teilnahme erfolgte auf Antrag Österreichs aufgrund der positiven Erfahrung der vergangenen Übungen.
C.
Keine.
D.
Artikel 48a MG.
E.
Die technische Vereinbarung ist am 1. Oktober 2018 in Kraft getreten. Sie kann unter Einhaltung einer Frist von 15 Tagen schriftlich gekündigt werden.
3715
BBl 2019
5.1.4
Durchführungsabsprache zwischen der Schweiz und Deutschland über die Ausbildung deutscher Besatzungen im Gebirgsflug mit TransportHelikoptern, abgeschlossen am 4. Oktober 2018
A.
Die Vereinbarung erlaubt der deutschen Luftwaffe, verschiedene fliegerische Verfahren bei unterschiedlichen Wetterbedingungen, Jahreszeiten und in allen Höhenlagen im Gebirge der Schweiz zu trainieren.
B.
Sie regelt neben Statusfragen die dafür notwendigen logistischen Unterstützungsleistungen zugunsten der deutschen Luftwaffe und die daraus entstehenden, finanziellen Folgen.
C.
Keine.
D.
Artikel 48a MG.
E.
Das Abkommen trat am 4. Oktober 2018 in Kraft und wurde für unbestimmte Zeit abgeschlossen.
3716
BBl 2019
5.1.5
Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz, Deutschland, Österreich, Belgien, Spanien, Frankreich, Grossbritannien, Griechenland, Ungarn, Italien, den Niederlanden und der Tschechischen Republik über die Zurverfügungstellung von Unterstützungsleistungen durch die aufnehmende Partei für die Übung NATO TIGER MEET 2018, abgeschlossen am 7. Mai 2018
A.
Die technische Vereinbarung regelt die Teilnahme der Schweizer Luftwaffe an der multinationalen Übung «TIGER MEET 2018» vom 14. bis 25. Mai 2018 in Posen, Polen.
B.
Sie regelt die notwendige logistische Unterstützung durch die aufnehmende Partei, Statusfragen, die anwendbaren Einsatzregeln und die finanziellen Folgen der Teilnahme
C.
176 000 Franken.
D.
Artikel 48a MG.
E.
Die technische Vereinbarung trat am 7. Mai 2018 in Kraft und galt für die Dauer der Übung.
3717
BBl 2019
5.1.6
Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und Dänemark betreffend die Zurverfügungstellung von «Host Nation Support» für die Übung NIGHT HAWK 2018, abgeschlossen am 14. September 2018
A.
Die technische Vereinbarung regelt Statusfragen der beteiligten Truppen, die Aufnahme der Schweizer Truppen in Dänemark und die logistische Unterstützung durch den Empfangsstaat.
B.
Es handelt sich um die einzige spezifische Übung für Spezialkräfte dieser Grössenordnung in Europa, die nicht durch die Nato geleitet wird. Die Übung ermöglicht den Einbezug des Kommandos Spezialkräfte auf allen Kommando- und Planungsstufen (von der Stufe Detachement bis zur operativen Stufe). Ferner ermöglicht sie die Umsetzung der Interoperabilität im Bereich des Einsatzes der taktischen Lufttransportmittel, der Planungs- und Kommandopraxis auf taktischer Stufe in streitkräfteübergreifenden kombinierten Operationen und der Einübung verschiedener Nachteinsatzverfahren.
C.
65 161 Franken.
D.
Artikel 48a MG.
E.
Die technische Vereinbarung trat am 14. September 2018 in Kraft und galt für den Zeitraum vom 17. bis 28. September 2018. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.
3718
BBl 2019
5.1.7
Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend Unterstützungsleistungen der schweizerischen Partei für die Teilnahme der 27. Gebirgsinfanteriebrigade an der Organisation des internationalen militärischen Skitourenrennens «Patrouille des Glaciers» der Schweizer Armee, abgeschlossen am 11. April 2018
A.
Die technische Vereinbarung regelt Statusfragen der beteiligten Truppen, die Aufnahme der französischen Truppen und die logistische Unterstützung durch die Schweiz.
B.
Den französischen Gebirgsspezialisten soll die Verantwortung für gewisse Hochgebirgsposten auf der Wettkampfstrecke der «Patrouille des Glaciers» übertragen werden können. Ohne diese Unterstützung wäre die Beteiligung ziviler Bergführer notwendig. Angesichts der regelmässigen Durchführung der «Patrouille des Glaciers» ist die Unterzeichnung eines Rahmenabkommens geplant, dessen Anhang (gemeinsames Verfahrensdokument) für jede Unterstützung spezifisch angepasst wird.
C.
Keine.
D.
Artikel 48a MG.
E.
Die Vereinbarung ist am 11. April 2018 für die Dauer von zehn Jahren in Kraft getreten und kann von den Parteien in gegenseitigem Einvernehmen jederzeit schriftlich abgeändert werden. Sie kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.
3719
BBl 2019
5.1.8
Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich über die Durchführung eines Gebirgsflugtrainings mit Helikoptern in der Schweiz, abgeschlossen am 26. November 2018
A.
Die Vereinbarung regelt die Teilnahme der französischen Luftwaffe an einem Flugtraining mit Helikoptern im Gebirge vom 26. November bis 30. November 2018 in der Schweiz.
B.
Sie regelt die Verantwortlichkeiten, die notwendige logistische Unterstützung durch die aufnehmende Partei, die anwendbaren Einsatzregeln, die finanziellen Folgen der Teilnahme sowie Status- und Haftungsfragen.
C.
Keine.
D.
Artikel 48a MG.
E.
Die technische Vereinbarung trat am 26. November 2018 in Kraft und beschränkt sich auf die Dauer der Übung.
3720
BBl 2019
5.1.9
Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Teilnahme an der militärischen Übung SCOTNIGHT 2018, abgeschlossen am 1. November 2018
A.
Die Vereinbarung regelt die Teilnahme der Schweizer Luftwaffe an einem intensiven 4-wöchigen Flugtraining im Vereinigten Königreich, bei dem insbesondere Nachtflüge und Flüge unter erschwerten Bedingungen stattfanden. Sie bildet zudem die Grundlage für Luftverteidigungsübungen mit der britischen Luftwaffe.
B.
Sie regelt sowohl Statusfragen der Schweizer Teilnehmer als auch die logistische Unterstützung durch die britische Armee und die Kostenfolgen.
C.
690 000 Franken.
D.
Artikel 48a MG.
E.
Die technische Vereinbarung trat am 1. November 2018 in Kraft und beschränkt sich auf die Dauer der Übung.
3721
BBl 2019
5.1.10
Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und den Niederlanden über die Benützung des Feuerbekämpfungszentrums Woensdrecht durch Personal der Schweizer Luftwaffe, abgeschlossen am 15. März 2018
A.
Die Vereinbarung erlaubt der Schweizer Luftwaffe die Benützung einer modernen und umweltgerechten Anlage, auf der die Feuerbekämpfung von in Brand geratenen Luftfahrzeugen und die Rettung von Flugbesatzungen geübt werden kann.
B.
Sie regelt die dafür notwendigen logistischen Unterstützungsleistungen der Niederlande zugunsten der Schweizer Luftwaffe und die daraus entstehenden, finanziellen Folgen.
C.
103 000 Franken.
D.
Artikel 48a MG.
E.
Die Vereinbarung trat am 15. März 2018 in Kraft und wurde für die Dauer der Ausbildung im Zeitraum vom 16. April bis 15. September 2018 abgeschlossen. Sie kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.
3722
BBl 2019
5.1.11
Vereinbarung zwischen der Schweiz und Russland betreffend die Zulassung eines Schweizer Offiziers zur Ausbildung an der Generalstabsakademie der russischen Streitkräfte für das akademische Jahr 20182019, abgeschlossen am 5. Juli 2018
A.
Die technische Vereinbarung betrifft das Studium eines Schweizer Offiziers an der russischen Militärakademie des Generalstabs in Moskau für den Zeitraum 20182019.
B.
Sie regelt nebst den finanziellen Verhältnissen die technischen Voraussetzungen und Bedingungen für den Aufenthalt in Russland des Schweizer Offiziers an der Generalstabsakademie.
C.
Keine.
D.
Artikel 48a MG.
E.
Die technische Vereinbarung trat am 5. Juli 2018 in Kraft und gilt für den Zeitraum des akademischen Jahres 20182019. Sie kann mit einer Frist von 60 Tagen gekündigt werden.
3723
BBl 2019
5.1.12
Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und Schweden über den Besuch der Schweizer Pilotenschule auf dem Luftwaffenstützpunkt Linköping Malmen in Schweden, abgeschlossen am 14. September 2018
A.
Die technische Vereinbarung regelt den Besuch der Pilotenschule der Schweizer Luftwaffe und die Durchführung von mehreren Trainingsflügen mit 6 PC-21 im schwedischen Luftraum vom 18. bis 27. September 2018.
B.
Sie regelt die notwendige logistische Unterstützung durch die aufnehmende Partei, Statusfragen, die anwendbaren Einsatzregeln und die finanziellen Folgen der Teilnahme.
C.
60 800 Franken.
D.
Artikel 48a MG.
E.
Die technische Vereinbarung trat am 14. September 2018 in Kraft und galt für die Dauer der Übung.
3724
BBl 2019
5.1.13
Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und Schweden über die Benutzung der Test Range in Vidsel und die Zurverfügungstellung von Host Nation Support während des ISSYS Course 2018, abgeschlossen am 15. November 2018
A.
Die Vereinbarung regelt die Benützung der «North European Aerospace Test Range» (NEAT) von Vidsel in Schweden mit Cougar-Helikoptern der Schweizer Luftwaffe für die Durchführung eines realitätsnahen Trainings mit der Selbstschutzanlage ISSYS (Integrated Self-Protection System) vom 22. November bis 7. Dezember 2018.
B.
Sie regelt neben Statusfragen die Modalitäten der Benützung der Installation auf der NEAT von Vidsel, die logistische Unterstützung sowie die sich daraus ergebenden Kosten.
C.
649 000 Franken.
D.
Artikel 48a MG.
E.
Die Vereinbarung trat am 15. November 2018 in Kraft und gilt für die Dauer des Trainings resp. bis zur Begleichung der entstandenen Kosten.
3725
BBl 2019
5.2
Einsätze zur Friedensförderung
5.2.1
Vereinbarung zwischen der Schweiz und Deutschland über die Einbindung von Angehörigen der Schweizer Armee in das deutsche Kontingent zur Unterstützung der MINUSMA, abgeschlossen am 22. Oktober 2018
A.
Die Vereinbarung regelt die Ausbildung und Einbettung von unbewaffneten schweizerischen Armeeangehörigen ins deutsche Kontingent zur Unterstützung der Multidimensionalen Integrierten Stabilisierungsmission der Vereinten Nationen in Mali (MINUSMA)-Einsatzes.
B.
Neben der allgemeinen Art und Weise der gegenseitigen Unterstützung regelt diese Vereinbarung auch den anwendbaren rechtlichen Rahmen, die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten sowie die Finanzen dieser binationalen Zusammenarbeit für die Ausbildung und den Einsatz im Rahmen von MINUSMA.
C.
Keine.
D. Artikel 66b MG.
E.
3726
Die Vereinbarung trat am 22. Oktober 2018 in Kraft. Sie kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen gekündigt werden.
BBl 2019
5.2.2
Vereinbarung zwischen der Schweiz und der NATO Support Agency (NSPA) betreffend Dienstleistungen für ein ROLE-2-Feldspital, abgeschlossen am 17. August 2018
A.
Die Vereinbarung regelt die logistische Unterstützung durch die NSPA zugunsten des ROLE-2-Feldspitals der Kosovo-Truppe (KFOR). Davon profitieren auch die im Kosovo stationierten Schweizer KFOR-Angehörigen.
B.
Neben der allgemeinen Art und Weise der gegenseitigen Unterstützung regelt diese Vereinbarung auch die Bestellung und den Bezug von Dienstleistungen und insbesondere die damit verbundenen Fragen der Kostenteilung und Haftung.
C.
Keine.
D.
Artikel 66b MG.
E.
Die Vereinbarung trat am 17. August 2018 in Kraft. Sie kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.
3727
BBl 2019
5.3
Andere Verträge des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
5.3.1
Technische Durchführungsvereinbarung Nr. 11 Hyperspektral-Sensorik für die Aufklärung zur Vereinbarung vom 6. Mai 2009 zwischen der Schweiz und Deutschland betreffend Rüstungskooperation, abgeschlossen am 18. Juli 2018
A.
Die technische Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit im Bereich Hyperspektral-Sensorik.
B.
Die Vereinbarung ermöglicht die gemeinsame Untersuchung der zukünftigen Einsetzbarkeit von hyperspektraler Sensorik für operationelle Anwendungen anhand von Experimentalsystemen zur Demonstration unterschiedlicher Technologien.
C.
Keine.
D.
Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.
E.
Die technische Vereinbarung ist am 18. Juli 2018 in Kraft getreten und fünf Jahre gültig. Sie kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.
3728
BBl 2019
5.3.2
Projektvereinbarung zwischen der Schweiz, Australien, Kanada, Spanien, den Vereinigten Staaten und Finnland betreffend das Internationale F/A-18-Strukturintegritätsprogramm, abgeschlossen am 23. November 2018
A.
Die Projektvereinbarung über das Internationale F/A-18-Strukturintegritätsprogramm regelt die Zusammenarbeit und den Austausch von technischen Informationen im Bereich der F/A-18-Flugzeugstruktur. Konkret wird die gemeinsame Durchführung von technischen Analysen, zerstörungsfreien Untersuchungen, Tests von Strukturteilen und die Kostenbeteiligung geregelt.
B.
Durch die Zusammenarbeit der F/A-18-Betreiberstaaten können die Flugzeugsicherheit verbessert und die Kosten für Struktur-/Ermüdungsanalysen und Reparaturen am Kampfflugzeug reduziert werden.
C.
1,12 Millionen US-Dollar.
D.
Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.
E.
Die Projektvereinbarung ist am 23. November 2018 in Kraft getreten und ist bis am 24. September 2024 gültig. Sie kann unter Einhaltung einer Frist von 120 Tagen schriftlich gekündigt werden.
3729
BBl 2019
5.3.3
Vereinbarung zwischen der Schweiz, Deutschland, Norwegen, Schweden und den Vereinigten Staaten zum Schutz der Truppe und Infrastrukturen vor Waffenwirkung, abgeschlossen am 14. Juni 2018
A.
Die Vereinbarung ermöglicht die Bildung eines multilateralen Programms zum Schutz vor Waffenwirkung. Festgehalten sind Bestimmungen zur Aufnahme, Durchführung und Steuerung von Forschungs-, Entwicklungs-, Testund Evaluationsaktivitäten (z. B. Durchführung und Analyse von Grossversuchen mit mehreren Tonnen Sprengkraft). Diese Bestimmungen bilden den Rahmen für die spezifische Zusammenarbeit, die in separaten Projektvereinbarungen geregelt wird.
B.
Die Teilnahme am Programm erlaubt der Schweiz, dank dem direkten Austausch von technischen und wissenschaftlichen Versuchsergebnissen von den internationalen Erfahrungen im Bereich Schutz vor Waffenwirkung zu profitieren. Der Datenaustausch liefert der Schweiz wertvolle Antworten auf schutzrelevante Fragestellungen, unter anderem für die militärische Infrastruktur. Ausserdem kann die Schweiz hohe Kosten einsparen.
C.
Keine.
D.
Artikel 109b Absatz 1 MG.
E.
Die Vereinbarung ist am 14. Juni 2018 in Kraft getreten und ist 15 Jahre gültig. Sie kann unter Einhaltung einer Frist von 120 Tagen schriftlich gekündigt werden.
3730
BBl 2019
5.3.4
Vereinbarung zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über den Umgang mit schutzwürdigen Informationen betreffend das Gefahrenstoffnachweisgerät «Residual Vapour Detector», abgeschlossen am 22. Juni 2018
A.
Die Vereinbarung regelt den Umgang mit schutzwürdigen Informationen betreffend das Gefahrenstoffnachweisgerät «Residual Vapour Detector» (RVD) der britischen Firma KeTech.
B.
Die Vereinbarung ermöglicht der Schweiz Zugang zu GEHEIM klassifizierten technischen Daten des RVD. Diese Daten werden für die Evaluation des RVD im Beschaffungsprojekt «Gefahrenstoffnachweisgerät 20» benötigt.
Das Gefahrenstoffnachweisgerät 20 soll ab 2020 das Kampfstoffnachweisgerät in der Schweizer Armee ersetzen.
C.
Keine.
D.
Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.
E.
Die Vereinbarung ist am 22. Juni 2018 in Kraft getreten und gilt für die Dauer des Beschaffungsprojekts. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.
3731
BBl 2019
5.3.5
Vereinbarung zwischen den Mitgliednationen der NATO Air Force Armaments Group «Aerospace Capability Group 3 on Survivability» betreffend die Unterstützung von Übungen der Sub-Group 2, abgeschlossen am 7. Dezember 2018
A.
Die Vereinbarung regelt den jährlichen Finanzbeitrag der Schweiz zu den Übungen der Sub-Group 2.
B.
Die finanzielle Beteiligung ermöglicht der Schweiz die Teilnahme an der Sub-Group 2. Durch den Informations- und Erfahrungsaustausch innerhalb der Sub-Group 2 eröffnet sich der Schweiz ein kostengünstiger Überblick über die relevanten Zukunftstechnologien von Gegenmassnahmen, insbesondere hinsichtlich Wirksamkeit von Scheinzielen. Zudem erhält die Schweiz Zugang zu offiziellen NATO-Dokumenten wie dem RadarHandbuch für Gegenmassnahmen sowie zu den Ergebnissen der verschiedenen Übungen.
C.
15 000 Euro.
D.
Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.
E.
Die Vereinbarung ist am 7. Dezember 2018 in Kraft getreten und ist unbefristet gültig. Sie kann unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten schriftlich gekündigt werden.
3732
BBl 2019
6
Eidgenössisches Finanzdepartement
6.1
Vereinbarung zwischen der Schweiz und Deutschland über die Behandlung von Hinterbliebenenleistungen aus beruflicher Vorsorge des öffentlichen Dienstes nach Artikel 19 des Abkommens vom 11. August 197138 zwischen der Schweiz und Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, abgeschlossen am 25. Juli 2018
38
A.
Die Vereinbarung regelt die Behandlung von Hinterbliebenenleistungen aus der beruflichen Vorsorge des öffentlichen Dienstes nach Artikel 19 des Doppelbesteuerungsabkommens.
B.
Die Schweiz und Deutschland haben am 21. Dezember 2016 eine Vereinbarung betreffend die Behandlung von Leistungen aus der beruflichen Vorsorge aus öffentlichem Dienst unter dem Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen. Diese regelte die Behandlung von Hinterbliebenenleistungen nicht.
C.
Keine.
D.
Artikel 26 Absatz 3 des Doppelbesteuerungsabkommens.
E.
Die Vereinbarung ist am 25. Juli 2018 in Kraft getreten und ist auf alle offenen Fälle anwendbar. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.
SR 0.672.913.62
3733
BBl 2019
6.2
Vereinbarung zwischen der Schweiz und Deutschland zur Definition der Nichtrückkehr eines Grenzgängers aufgrund der Arbeitsausübung nach Artikel 15a Absatz 2 des Abkommens vom 11. August 1971 zwischen der Schweiz und Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, abgeschlossen am 12. Oktober 2018
A.
Die Vereinbarung regelt die Annahme einer beruflichen Begründung für den Nichtrückkehr eines Grenzgängers an seinen Wohnsitz im Sinne von Artikel 15a des Doppelbesteuerungsabkommens.
B.
Die Vereinbarung präzisiert die bisherige Praxis und passt sie den heutigen Bedürfnissen an.
C.
Keine.
D.
Artikel 26 Absatz 3 des Doppelbesteuerungsabkommens.
E.
Die Vereinbarung ist am 12. Oktober 2018 in Kraft getreten und gilt für Steuerjahre ab 2019. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.
3734
BBl 2019
6.3
39
Vereinbarung zwischen der Schweiz und Argentinien bezüglich der Bescheinigung der schweizerischen Formulare für die Anwendung des Abkommens vom 20. März 201439 zwischen der Schweiz und Argentinien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, abgeschlossen am 18. Mai 2018
A.
Die Vereinbarung regelt die Modalitäten der Bescheinigung der schweizerischen Formulare für die Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens.
B.
Grundsätzlich bescheinigen die argentinischen Steuerbehörden keine ausländischen Formulare. Aus diesem Grund war es notwendig, in einem Verständigungsverfahren die Modalitäten der Bescheinigung der schweizerischen Formulare für die Anwendung des Abkommens zu vereinbaren.
C.
Keine.
D.
Artikel 24 Absatz 4 des Abkommens.
E.
Die Vereinbarung ist am 18. Mai 2018 in Kraft getreten. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.
SR 0.672.915.41
3735
BBl 2019
6.4
40
Vereinbarung zwischen der Schweiz und Chile bezüglich der Bescheinigung der schweizerischen Formulare für die Anwendung des Abkommens vom 2. April 200840 zwischen der Schweiz und Chile zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, abgeschlossen am 25. Juni 2018
A.
Die Vereinbarung regelt die Modalitäten der Bescheinigung der schweizerischen Formulare für die Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens.
B.
Grundsätzlich bescheinigen die chilenischen Steuerbehörden keine ausländischen Formulare. Aus diesem Grund war es notwendig, in einem Verständigungsverfahren die Modalitäten der Bescheinigung der schweizerischen Formulare für die Anwendung des Abkommens zu vereinbaren.
C.
Keine.
D.
Artikel 24 Absatz 3 des Abkommens.
E.
Die Vereinbarung ist am 25. Juni 2018 in Kraft getreten. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.
SR 0.672.924.51
3736
BBl 2019
6.5
41
Vereinbarung zwischen der Schweiz und den Niederlanden bezüglich der Anwendung des Abkommens vom 26. Februar 201041 zwischen der Schweiz und den Niederlanden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und dem dazugehörigen Protokoll betreffend die Anlagefonds «FBI», die vertraglichen Anlagefonds «FCP» und die Investmentgesellschaften mit variablem Kapital «SICAV», abgeschlossen am 21. März 2018
A.
Die Vereinbarung ersetzt die Vereinbarung vom 14. März 2016 betreffend die Anlagefonds «FBI», die vertraglichen Anlagefonds «FCP» und die Investmentgesellschaften mit variablem Kapital «SICAV». Sie klärt die Anwendung der Artikel 10 (Dividenden) und 11 (Zinsen) des Abkommens in Bezug auf offene kollektive Kapitalanlagen und legt die Voraussetzungen fest, nach denen die niederländischen Anlagefonds «FBI», die schweizerischen vertraglichen Anlagefonds «FCP» und die schweizerischen Investmentgesellschaften mit variablem Kapital «SICAV» die Entlastung von den Quellensteuern auf Dividenden und Zinsen des anderen Staates in Anspruch nehmen können.
B.
Die Vereinbarung bezweckt die Vereinfachung des Verfahrens zur Rückerstattung von Quellensteuern auf grenzüberschreitenden Investitionen durch die erwähnten kollektiven Kapitalanlagen unter Vermeidung von Missbräuchen des Abkommens.
C.
Keine.
D.
Artikel 25 Absatz 3 des Abkommens sowie das dazugehörige Protokoll betreffend die Anlagefonds «FBI», die vertraglichen Anlagefonds «FCP» und die Investmentgesellschaften mit variablem Kapital «SICAV».
E.
Die Vereinbarung ist auf alle Anträge anwendbar, die nach dem 21. März 2018 gestellt werden oder noch offen sind. Sie enthält keine Kündigungsmodalitäten.
SR 0.672.963.61
3737
BBl 2019
6.6
42 43
Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich über die gegenseitige Anerkennung der amtlichen Stempel auf Edelmetall- und Mehrmetallwaren, abgeschlossen am 19. Juni 2018
A.
Das Abkommen regelt die gegenseitige Anerkennung der amtlichen Stempel auf Edelmetall- und Mehrmetallwaren zwischen der Schweiz und Frankreich.
B.
Das bisherige Abkommen42 erfasste nur Edelmetallwaren und wird ersetzt durch ein neues Abkommen, das neben Edelmetallwaren neu auch Mehrmetallwaren umfasst.
C.
Keine.
D.
Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 199543 über die technischen Handelshemmnisse (THG).
E.
Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Erhalt der letzten Notifikation in Kraft, durch die sich die Parteien gegenseitig über den Abschluss der dafür erforderlichen internen Verfahren unterrichten. Die Schweiz hat die Notifikation am 26. November 2018 vorgenommen. Das Abkommen kann unter Einhaltung einer Frist von 12 Monaten schriftlich gekündigt werden.
AS 1989 550 SR 946.51
3738
BBl 2019
7
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
7.1
Botschaft vom 15. Dezember 200644 über den Beitrag der Schweiz zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU; Botschaft vom 5. Juni 200945 über den Beitrag der Schweiz zugunsten von Bulgarien und Rumänien zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU; Botschaft vom 28. Mai 201446 über den Beitrag der Schweiz zugunsten von Kroatien zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU Einleitung
Der schweizerische Beitrag an die erweiterte EU bezweckt die Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Disparitäten zwischen den neuen und den alten EUMitgliedstaaten. Die Integration der dreizehn Mitgliedstaaten Polen, Ungarn, Tschechien, Slowakei, Estland, Lettland, Litauen, Slowenien, Malta, Zypern, Bulgarien, Rumänien und Kroatien in die gemeinschaftlichen europäischen Strukturen leistet einen wichtigen Beitrag zur Sicherung von Frieden, Stabilität und Wohlstand in Europa. Davon profitiert auch die Schweiz. Deshalb hat sie sich verpflichtet, einen Beitrag an die Integration dieser EU-Mitgliedsländer zu leisten. Die Mittel des Erweiterungsbeitrags für die 10 Beitrittsländer von 2004 (EU-10) wurden bis Mitte 2012 voll verpflichtet, die Beiträge für Bulgarien und Rumänien bis Ende 2014 und jene für Kroatien bis Mitte 2017. Am 14. Juni 2017 ist die zehnjährige Umsetzungsfrist des Beitrags an die EU-10 abgelaufen. Die Zusammenarbeit mit Bulgarien und Rumänien läuft noch bis 2019, jene mit Kroatien bis 2024. Der Erweiterungsbeitrag wird von der DEZA und dem SECO gemeinsam umgesetzt. Die DEZA arbeitet vorwiegend in den Bereichen regionale Entwicklung, Massnahmen der Grenzsicherheit, Justizreformen, Gesundheit, Forschung und Bildung, Biodiversität und Unterstützung von NGO. Das SECO konzentriert sich auf Themen wie die Sanierung und Modernisierung der Basisinfrastruktur (Energie, Trinkwasser, Abfall und Transport) sowie auf die Förderung des Privatsektors und des Handels mit besonderer Ausrichtung auf KMU.
Die Umsetzung der Integrationsbeitrag für Kroatien läuft bis 2024. Während im Berichtsjahr 2018 keine neuen Abkommen abgeschlossen wurden, sind bestehende Abkommen geändert worden. Deshalb wird die vorliegende Einleitung beibehalten.
44 45 46
BBl 2007 489 BBl 2009 4849 BBl 2014 4161
3739
BBl 2019
7.2
Rahmenkredit Transitionszusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas und der GUS47 Einleitung
Die internationale Zusammenarbeit der Schweiz setzt sich für ihre Vision einer Welt ohne Armut und in Frieden sowie für eine nachhaltige Entwicklung ein. Die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas und der GUS fördert insbesondere die Transition zu demokratischen, marktwirtschaftlichen Systemen in fünf Ländern des Westbalkans sowie in drei Regionen der ehemaligen Sowjetunion (Zentralasien, Südkaukasus sowie Moldawien und Ukraine). Die Schweizer Ostzusammenarbeit wird von der DEZA und dem SECO umgesetzt. Das SECO fokussiert sich auf die transparente Ressourcenmobilisierung, Beschäftigung und wirtschaftliche Entwicklung, Energie- und Wasserversorgung und die Abwasserentsorgung von städtischen Zentren, die effiziente Energienutzung bei der industriellen Produktion. Globale Themen sind in diesem Zusammenhang Wasser und Klima. Weitere Schwerpunkte liegen in der Verbesserung des Investitionsklimas für Unternehmen sowie in der Stärkung der öffentlichen Finanzverwaltungen, der Finanz- und Wirtschaftspolitik und in der Entwicklung des Finanzsektors. Der Einbezug der Partnerländer in globale Wertschöpfungsketten und die Unterstützung der Partnerländer beim Beitritt zur WTO sind weitere wichtige Elemente des SECO-Programms. Die Förderung der wirtschaftlichen Gouvernanz ist als Transversalthema für das gesamte Programm von besonderer Bedeutung.
47
BBl 2016 2333
3740
BBl 2019
Gestützt auf Artikel 12 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 30. September 201648 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas abgeschlossene Abkommen Öffentliche Entwicklungshilfe Nr.
Vertragspartei
Inhalt
Abschlussdatum Kosten
1.
Bosnien und Herzegowina
Finanzielle Unterstützung des Abwasser-Projektes in Zenica
31.07.2018
4,75 Millionen Euro
2.
Nordmazedonien
Finanzielle Unterstützung für das Wasserversorgungsprojekt in Delcevo
16.03.2018
7,254 Millionen Franken
3.
EBRD
Multi-Geber-Fonds für die Sanierung von UranbergbauAltlasten in Zentralasien
26.11.2018
2 Millionen Euro
4.
IBRD/IDA
Netzwerk des gegenseitigen Lernens für Beamte in der Finanzverwaltung im Multi-Donor-TrustFonds Europa und Zentralasien
19.12.2017
3 Millionen Franken
5.
IWF
Finanzielle Unterstützung des 29.11.2018 Projekts «Reform der Steuer- und Finanzverwaltung in Südosteuropa»
2,5 Millionen Franken
6.
IFC
Anhang Nr. 4 zum Rahmenabkom- 19.06.2018 men Schaffung eines Fonds für Technische Unterstützung in Europa und Zentralasien: «Ukraine Energie Effizienz in Wohngebäuden, Phase III»
1,8 Millionen US-Dollar
7.
UNDP
Projekt «Improving Resilience to Floods in the Polog Region»
247 000 US-Dollar
8.
UNDP
Verbesserung des Systems für 05.06.2018 Finanzmanagement und -kontrolle sowie der Zertifizierung und beruflichen Entwicklung interner Auditoren in Serbien
48
SR 974.1
10.10.2017
199 454 Franken
3741
BBl 2019
7.3
Rahmenkredit wirtschafts- und handelspolitische Massnahmen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit49 Einleitung
Die internationale Zusammenarbeit der Schweiz setzt sich für ihre Vision einer Welt ohne Armut und in Frieden sowie für eine nachhaltige Entwicklung ein. Das SECO orientiert sich bei der Umsetzung der wirtschafts- und handelspolitischen Massnahmen an dieser Vision und engagiert sich für ein nachhaltiges, inklusives und klimaverträgliches Wachstum, indem es die Rahmenbedingungen seiner Partnerländer verbessert. Die wirtschaftliche Entwicklungszusammenarbeit des SECO konzentriert ihre Anstrengungen auf vier Themenschwerpunkte: 1. Stärkung der Wirtschafts- und Finanzpolitik, 2. Ausbau städtischer Infrastruktur und Versorgung, 3. Unterstützung des Privatsektors und Unternehmertums, 4. Förderung des nachhaltigen Handels.
Das SECO arbeitet insbesondere in fortgeschrittenen Entwicklungsländern (sog.
Middle Income Countries, MIC). Zu den Schwerpunktländern des SECO gehören Ägypten, Ghana, Südafrika, Indonesien, Vietnam, Kolumbien, Peru und Tunesien.
Neben den bilateralen Massnahmen ist für die wirtschaftliche Zusammenarbeit die enge Zusammenarbeit mit spezialisierten Organisationen wie z. B. die UN-Handelsorganisationen, die ILO sowie die multilateralen Entwicklungsbanken massgebend.
Die multilaterale Finanzhilfe wird als gemeinsame Aufgabe mit der DEZA wahrgenommen.
49
BBl 2016 2333
3742
BBl 2019
Gestützt auf Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 197650 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe abgeschlossene Abkommen Öffentliche Entwicklungshilfe Nr.
Vertragspartei
Inhalt
Abschlussdatum Kosten
1.
Südafrika
Unterstützung im Bereich öffentliches Beschaffungswesen, Infrastruktur- und Wissensmanagement
13.04.2018
7,01 Millionen Franken
2.
Südafrika
Programm «Energieeffiziente Strassenbeleuchtung»
24.04.2018
5,5 Millionen Euro
3.
Bolivien
Projektabkommen zur Umsetzung der «Better Gold Initiative»
17.10.2018
1.8 Millionen Franken
4.
Kamerun
Verwendung der Gegenwertmittel im Zusammenhang mit der am 30. Dezember 1997 zwischen der Schweiz und Kamerun unterzeichneten Absichtserklärung
07.11.2017
5.
Kolumbien
Programm «Energie-Städte in Kolumbien»
01.09.2018
4,5 Millionen Franken
6.
Indonesien
Technische Zusammenarbeit in der 25.01.2018 Entwicklung eines dualen Ausbildungs- und Berufsbildungssystems: «Skills for Competitiveness Project»
8 Millionen Franken
7.
Indonesien
Verständigungsprotokoll im Bereich 28.06.2018 nachhaltige Tourismusentwicklung
8.
Indonesien
Zusammenarbeit im Bereich des 29.06.2018 Ausbildungswesens für die Stärkung des nachhaltigen Tourismus
3,69 Millionen Franken
9.
Indonesien
Destinationsmanagemententwicklung im Bereich nachhaltigem Tourismus
29.06.2018
3,85 Millionen Franken
10.
Marokko
Globalprogramm für Textilien und Bekleidung
22.11.2018
1,3 Millionen Franken
11.
Peru
Finanzielle Unterstützung für die 14.08.2018 Reformen von Wasserversorgungsunternehmen
14 Millionen Franken
12.
Peru
Programm «SeCompetitivo» zur Stärkung der peruanischen Wettbewerbsfähigkeit
26.11.2018
12 Millionen Franken
13.
Tunesien
Umsetzung des Länderprogramms 19.12.2017 «Swiss Import Promotion Programme»
1,5 Millionen Franken
50
SR 974.0
3743
BBl 2019
Nr.
Vertragspartei
Inhalt
Abschlussdatum Kosten
14.
Vietnam
Unterstützung der vietnamesischen Regierung in der Stärkung ihrer Bankensektor Reformen
04.09.2018
15.
Asiatische Finanzielle Unterstützung für die 08.12.2017 Entwicklungs- Stadt-Entwicklungsinitiative Asien bank «Cities Development Initiative Asia»
1 Million US-Dollar
16.
Interamerikani- Fazilität zur Unterstützung von sche Entwick- Projekten in Kolumbien mit lungsbank dem Ziel die Friedensdividende zu erhöhen
05.12.2017
2 Millionen US-Dollar
17.
InterMitgliedschaft Multilateraler amerikanische Investitionsfond-III Entwicklungsbank
06.07.2018
3 Millionen US-Dollar
18.
IBRD
Treuhandfond zur Umsetzung des 04.12.2017 Programms für eine nachhaltige Tourismusentwicklung in Indonesien
4 Millionen Franken
19.
IBRD/IDA
Reformprojekt der öffentlichen Finanzverwaltung in Ghana Zusatzfinanzierung
22.06.2018
3 Millionen Franken
20.
IBRD/IDA
Gebertreuhandfonds für öffentlichprivate Infrastruktur-Partnerschaften, insbesondere für Länder mittleren Einkommens
28.06.2018
2 Millionen US-Dollar (Transfer von einem anderen Fonds)
21.
IBRD/IDA
Multi-Geber Treuhandfonds zur Finanzierung des Programms für die Entwicklung und Reform des Finanzsektors in Südafrika, Phase II
06.09.2018
4 Millionen Franken
22.
IBRD/IDA
Gebertreuhandfonds für öffentlich- 10.09.2018 private Infrastruktur-Partnerschaften, insbesondere für subnationale technische Unterstützungsprogramme
3 Millionen US-Dollar
23.
IBRD/IDA
Gebertreuhandfonds (Hauptfonds) für öffentlich-private InfrastrukturPartnerschaften
2,5 Millionen US-Dollar
24.
IBRD/IDA
Programm zur Stärkung der Klima- 14.10.2017 resilienz von Städten
9 Millionen US-Dollar
25.
BIRD/AID
Finanzierung des Berichts über die Unternehmensgouvernanz von Staatsbetrieben in Ghana
18.10.2017
500 000 Franken
26.
WB
Finanzielle Unterstützung des Fonds «Mobilität und Logistik»
08.12.2017
4 Millionen US-Dollar
3744
10.09.2018
7,833 Millionen Franken
BBl 2019
Nr.
Vertragspartei
Inhalt
Abschlussdatum Kosten
27.
WB
Rückerstattung von Kosten für die 16.03.2018 Organisation von einem «Carbon Pricing Leadership Coalition» Anlass für «Partnership for Market Readines
40 000 US-Dollar
28.
UNCTAD
«Biotrade Facilitation Programme» 22.03.2018 Verknüpfung von Handel, Biodiversität und nachhaltiger Entwicklung
3,2 Millionen Franken
29.
UNCTAD
2018 World Investment Forum
65 000 Franken
30.
IFC
Anhang Nr. 3 zum Rahmenabkom- 24.04.2018 men Schaffung eines Fonds für Technische Unterstützung (global): Grüne Anleihen im Zusammenhang mit dem «Emerging Green OneAmundi Planet» Fund
7,5 Millionen US-Dollar
31.
IFC
Rahmenabkommen Schaffung eines 28.05.2018 Fonds für Technische Unterstützung: Finanzierung verschiedener Beratungsdienstleistungen und Geschäftsentwicklungsaktivitäten. Finanziert durch den SECO-IFC East Asia Pacific Multi-Geber Treuhandfonds
-
32.
IFC
Anhang Nr. 1 zum Rahmenabkom- 28.05.2018 men Schaffung eines Fonds für Technische Unterstützung: Finanzierung verschiedener Beratungsdienstleistungen und Geschäftsentwicklungsaktivitäten: «Vietnam Supply Chain Finance Program»
5,242 Millionen US-Dollar
33.
IFC
Anhang Nr. 2 zum Rahmenabkom- 07.11.2018 men: Schaffung eines Fonds für technische Unterstützung in SubSahara Afrika: Beschäftigungs-Tool in Südafrika
52 632 US-Dollar
34.
IFC
Programm «Ressourceneffizienz in der Lebensmittelindustrie»», Südafrika
04.12.2018
2 Millionen Franken
35.
ITC
Globales Textil und Kleider Programm
06.12.2017
9,8 Millionen Franken
36.
ITC
Globale online Handelsinformationsplattform
10.12.2017
1 Million Franken
37.
ITC
Begutachtung von handelsunterstüt- 22.12.2017 zenden Organisationen in Vietnam
14.09.2018
49 600 US-Dollar
3745
BBl 2019
Nr.
Vertragspartei
Inhalt
38.
OECD
Unterstützung für die Programme 16.10.2018 des «Center for Tax Policy and Administration» der OECD zur Umsetzung von Massnahmen gegen Gewinnverschiebungen, Gewinnverkürzungen; und Erhöhung der Steuertransparenz (Global Forum)
900 000 Franken
39.
Weltzollorganisation
Globalprogramm für Handelserleichterungen
03.12.2018
5,5 Millionen Franken
40.
UNDP
Projekt «National Commodities Plattform Phase 2»
31.08.2018
2 Millionen Franken
41.
Umweltprogramm der Vereinten Nationen
Projekt «Partnership for Action on Green Economy»
23.02.2018
1,5 Millionen Franken
42.
UN-Habitat
Finanzielle Unterstützung des Projekts Hayenna in Ägypten «integrierte Stadtentwicklung»
04.10.2018
8,1 Millionen US-Dollar
43.
UNIDO
Programm zur Stärkung des 27.11.2017 Normen- und Messwesens und der Erhöhung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit von exportorientierten KMUs in Partnerländern
17,35 Millionen Franken
44.
UNIDO
«Global Eco-Industrial Parks Programme»
26.11.2018
12,5 Millionen Franken
45.
UNOPS
Projekt «UN Trade Cluster Programme Myanmar»
02.08.2018
4,652 Millionen Franken
3746
Abschlussdatum Kosten
BBl 2019
7.4
Andere internationale Verträge des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung
7.4.1
Gemeinsame Zusammenarbeitserklärung zwischen den EFTA-Staaten und Kosovo, abgeschlossen am 23. November 2018
A.
Die gemeinsame Zusammenarbeitserklärung hält die Bereiche und die Modalitäten der angestrebten Zusammenarbeit zwischen den EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) und Kosovo fest.
B.
Im März 2018 bekundete Kosovo sein Interesse an einer Verstärkung der Wirtschafts- und Handelsbeziehungen mit den EFTA-Staaten. In der Folge einigten sich die EFTA-Staaten und Kosovo auf den Abschluss einer gemeinsamen Zusammenarbeitserklärung. Die Erklärung sieht einen institutionalisierten Dialog über Möglichkeiten zur Vertiefung der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Parteien in Bereichen von gemeinsamem Interesse vor.
C.
Keine.
D.
Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.
E.
Die Zusammenarbeitserklärung ist am 23. November 2018 in Kraft getreten.
Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.
3747
BBl 2019
7.4.2
51
Abkommen zwischen der Schweiz und der FAO betreffend einen Beitrag an die Durchführung des «Multistakeholder Dialog on Biodiversity Mainstreaming across Agricultural Sectors», abgeschlossen am 12. Juli 2018
A.
Das Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an die Durchführung des Projekts, nämlich: die Finanzierung eines Teils der Kosten der Führung und der operationellen Umsetzung des Dialogs der FAO.
Die FAO setzt sich für eine Welt ohne Hunger und Armut ein. Dieser Dialog wurde gemeinsam zwischen der FAO und den Parteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt51 geführt.
B.
Die FAO hat die «Biodiversity Mainstreaming Platform» lanciert, um Brücken zwischen den Sektoren aufzubauen, eventuelle Synergien zu identifizieren, Ziele anzupassen und integrierte sektorübergreifende Ansätze zum Mainstreaming der biologischen Vielfalt in den Landwirtschaft-, Wald- und Fischereisektoren zu entwickeln. Der Schwerpunkt dieser Plattform ist das Mainstreaming und die Annahme in allen Sektoren von Methoden, die die Konservierung, die nachhaltige Nutzung und Leitung der biologischen Vielfalt unterstützen und die die Produktivität, Stabilität und Resilienz der Produktionssysteme durch integrierte Ansätze erhöhen. Durch dieses Abkommen trägt die Schweiz sowohl zur Durchführung des mehrseitigen Dialogs wie zu den Zielen dieser Plattform bei.
C.
15 000 US-Dollar.
D.
Artikel 177a LwG.
E.
Das Abkommen ist am 12. Juli 2018 in Kraft getreten und bis zum Ende der Veranstaltung gültig. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.
SR 0.451.43
3748
BBl 2019
7.4.3
Abkommen zwischen der Schweiz und der FAO betreffend einen Beitrag zum Projekt «Interagency support to the Work of the 10YFP Sustainable Food Systems Programme», abgeschlossen am 22. Juni 2018
A.
Das Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an die Durchführung des gemeinsamen Projekts der FAO, nämlich: die Finanzierung eines Teils der Kosten der Führung und der operationellen Umsetzung des Projekts. Die FAO setzt sich für eine Welt ohne Hunger und Armut ein.
B.
Die Schweiz leitet zusammen mit Südafrika, WWF International und der niederländischen Entwicklungs-NGO «Hivos» das Programm für nachhaltige Ernährungssysteme des 10YFP (Ten Year Framework of Programmes on Sustainable Consumption and Production Patterns), eine globale MultiStakeholder-Initiative mit dem Ziel, die Transition hin zu nachhaltigeren Konsum- und Produktionsmustern in der Land- und Ernährungswirtschaft zu beschleunigen. Die Schweiz trägt durch ihre finanzielle Unterstützung in diesem Abkommen und durch ihre dreigliedrige Kollaboration mit der FAO und dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen bei zur Durchführung der drei Kerninitiativen (nachhaltige Ernährung in Zusammenhang mit nachhaltigen Ernährungssystemen; Unterziel 12.3 für nachhaltige Entwicklung über Lebensmittelverluste und Abfälle erreichen; Nachhaltigkeit entlang der ganzen Wertschöpfungskette: Identifizierung und Förderung der lokalen Initiativen die Kleinproduzenten und Kleinverbrauchern verbinden).
C.
1,053 Millionen Franken.
D.
Artikel 177a LwG.
E.
Das Abkommen ist am 22. Juni 2018 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 20. Februar 2018 bis zum 19. Februar 2021 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich gekündigt werden.
3749
BBl 2019
7.4.4
Abkommen zwischen der Schweiz und der FAO betreffend einen Beitrag an die Durchführung des Projekts «Support to FAO Biodiversity Strategy and Input to the Post-2020 Global Biodiversity Framework», abgeschlossen am 31. Dezember 2018
A.
Das Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an die Durchführung des Projekts, nämlich: die Finanzierung eines Teils der Kosten der Führung und der operationellen Umsetzung des Projekts der FAO.
Die FAO setzt sich für eine Welt ohne Hunger und Armut ein.
B.
Dieses Projekt richtet sich am zweiten strategischen Ziel der FAO aus, nämlich: die Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei effizienter und nachhaltiger zu machen. Insbesondere hat dieses Projekt zum Ziel, die Entwicklung der Biodiversitätsstrategie der FAO im globalen Rahmen post-2020 zu unterstützen. Zur Erreichung der 2050-Vision ist eine tiefgreifende Veränderung nötig. Solch eine Veränderung besteht aus der Integration der Biodiversität in den Sektoren der Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei, was ihr Engagement im Prozess des globalen Rahmens post-2020 der Biodiversitätskonvention vereinfacht.
C.
225 000 Franken.
D.
Artikel 177a LwG.
E.
Das Abkommen ist am 31. Dezember 2018 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2018 bis zum 31. Dezember 2020 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich gekündigt werden.
3750
BBl 2019
7.4.5
Abkommen zwischen der Schweiz und der FAO betreffend einen Beitrag an die Durchführung des Projekts «Strengthening global governance of food security and nutrition through the CFS», abgeschlossen am 6. Dezember 2018
A.
Das Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an die Durchführung des Projekts, nämlich: die Finanzierung eines Teils der Kosten der Führung und der operationellen Umsetzung des Projekts der FAO.
Die FAO setzt sich für eine Welt ohne Hunger und Armut ein.
B.
Dieses Projekt richtet sich am ersten strategischen Ziel der FAO aus, nämlich: zur Bekämpfung des Hungers, der Ernährungsunsicherheit und der Unterernährung beizutragen. Das «Committee on World Food Security» (CFS) ist eine zwischenstaatliche Plattform, die die Zusammenarbeit zwischen den Akteuren fördert, um Ernährungssicherheit und Ernährung für alle sicherzustellen. Das CFS formuliert Empfehlungen und Leitlinien durch einen MultiStakeholder-Ansatz. Diese werden dann vom «High-Level Panel of Experts on Food Security and Nutrition» (HLPE) überprüft. Das HLPE entwickelt faktengestützte Berichte zur Information, die zu einer politischen Konvergenz beitragen.
C.
350 000 Franken.
D.
Artikel 177a LwG.
E.
Das Abkommen ist am 6. Dezember 2018 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum von November 2018 bis zum 31. Dezember 2023 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich gekündigt werden.
3751
BBl 2019
7.4.6
Abkommen zwischen der Schweiz und der FAO betreffend einen Beitrag an die Durchführung des Projekts «Support to the promotion of sustainable soil management in the framework of the Global Soil Partnership activities for the 20182021 period» des «Umbrella Programme Healthy Soil Facility», abgeschlossen am 31. Dezember 2018
A.
Das Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an die Durchführung des Projekts «Support to the promotion of sustainable soil management in the framework of the Global Soil Partnership activities for the 20182021 period», nämlich: die Finanzierung eines Teils der Kosten der Führung und der operationellen Umsetzung des Projekts der FAO. Die FAO setzt sich für eine Welt ohne Hunger und Armut ein.
B.
Die Böden stellen eine fundamentale Ressource dar, von der die Mehrheit der Ernährung abhängt. Ein erheblicher Teil der Böden der Erde (33 %) ist geschädigt. Die «Global Soil Partnership» besteht aus Massnahmen, die eine nachhaltige Nutzung der Böden fördern. Zusätzlich richtet dieses Projekt sich am zweiten strategischen Ziel der FAO aus, nämlich: Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei effizienter und nachhaltiger zu machen.
C.
300 000 Franken.
D.
Artikel 177a LwG.
E.
Das Abkommen ist am 31. Dezember 2018 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2018 bis zum 31. Dezember 2021 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich gekündigt werden.
3752
BBl 2019
7.4.7
Abkommen zwischen der Schweiz, handelnd durch das Bundesamt für Landwirtschaft und Agroscope, und Bioversity International betreffend die Mitgliedschaft bei der X. Phase des Europäischen Koordinationsprogramms für pflanzengenetische Ressourcen (ECPGR), abgeschlossen am 11. Dezember 2018
A.
Das Abkommen regelt die Modalitäten der Mitgliedschaft der Schweiz beider X. Phase des Europäischen Kooperationsprogramms für pflanzengenetische Ressourcen (ECPGR), nämlich: die Finanzierung des jährlichen Mitgliedbeitrags. Das ECPGR, das seinen Sitz bei Bioversity International hat, stellt die zentrale europäische Plattform für die technische Zusammenarbeit innerhalb Europas und mit anderen Regionen bzw. regionalen und internationalen Initiativen oder Programmen dar. Die Schweiz soll in den themenspezifischen Arbeitsgruppen durch verschiedene Expertinnen und Experten aus dem Bereich der pflanzengenetischen Ressourcen vertretet werden.
B.
Das ECPGR fördert die Zusammenarbeit und Koordination auf allen Ebenen (öffentliche Einrichtungen, Erhaltungsinitiativen, Züchtungsunternehmen etc.), auch in Form gemeinsamer Projekte und Öffentlichkeitsarbeit. Das ECPGR bindet die Schweiz in das Netzwerk der europäischen Genbanken ein und erleichtert die technische Zusammenarbeit und den Austausch von Material für Forschung und Züchtung. Die Schweiz ist von Anfang an dabei und nimmt eine aktive Rolle ein, sowohl im Steuerungsausschuss als auch in den kulturartspezifischen und thematischen Arbeitsgruppen.
C.
109 250 Euro.
D.
Artikel 177a LwG.
E.
Das Abkommen ist am 11. Dezember 2018 in Kraft getreten und bis zum Ende der Phase X im Jahr 2023 gültig. Es sind keine spezifischen Kündigungsmodalitäten vorgesehen.
3753
BBl 2019
7.4.8
Abkommen zwischen der Schweiz und der FAO betreffend einen Beitrag an die Durchführung des «International Innovation Award for Sustainable Food and Agriculture», abgeschlossen am 31. Dezember 2018
A.
Das Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an die Durchführung des Projekts, nämlich: die Finanzierung eines Teils der Kosten der Führung und der operationellen Umsetzung des Preises der FAO. Die FAO setzt sich für eine Welt ohne Hunger und Armut ein.
B.
Innovation in der Landwirtschaft spielt eine wichtige Rolle zur Erreichung einer nachhaltigen ländlichen Entwicklung, welche die Senkung der ländlichen Armut sowie die Bekämpfung von Mangelernährung und Hunger ermöglicht. Der Preis «International Innovation Award for Sustainable Food and Agriculture» stellt ein zusätzliches Mittel dar, das die Bedeutung der Innovationen für die Zukunft der Ernährung und Landwirtschaft voranbringt und eine Ernährung für alle sichert.
C.
80 000 Franken.
D.
Artikel 177a LwG.
E.
Das Abkommen ist am 31. Dezember 2018 in Kraft getreten und bis zum 1. Juli 2019 gültig. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.
3754
BBl 2019
7.4.9
52
Abkommen zwischen der Schweiz und der gemeinsamen Initiative ECSEL, abgeschlossen am 23. März 201852
A.
Das Abkommen regelt die übergreifenden Aspekte der administrativen Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der europäischen Förderinitiative ECSEL (Electronic Components and Systems for European Leadership) bei der Förderung von Schweizer Forschungs- und Innovationspartnern, die sich an ECSEL-Projekten beteiligen.
B.
Die europäische Förderinitiative ECSEL unterstützt marktnahe, grenzüberschreitende Forschungs- und Entwicklungsprojekte in den Bereichen Mikround Nanoelektronik, Systemintegration und intelligente Systeme. Abklärungen zur Interessenslage einer Schweizer Mitgliedschaft attestierten dem ECSEL eine nach wie vor hohe Relevanz für den Industriestandort Schweiz.
Mit der Vollassoziierung der Schweiz an «Horizon 2020» ist eine Mitgliedschaft der Schweiz am ECSEL rechtlich möglich. Damit kann die Schweiz die Digitalisierung in Europa aktiv mitgestalten.
C.
6 Millionen Franken.
D.
Artikel 31 Absatz 1 und 2 FIFG.
E.
Das Abkommen ist am 23. März 2018 in Kraft getreten und bis zum 31. Dezember 2024 gültig. Es kann zu jedem Zeitpunkt vor dem Ablauf gekündigt werden. Die bis zum Zeitpunkt der Kündigung eingegangenen Verpflichtungen müssen eingehalten werden.
SR 0.424.114
3755
BBl 2019
8
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
8.1
Abkommen zwischen der Schweiz und Bosnien und Herzegowina über den Luftlinienverkehr, abgeschlossen am 22. September 201553
53
A.
Das Abkommen regelt die Beziehungen zwischen den beiden Staaten in Bezug auf die Durchführung regelmässiger Luftverkehrsverbindungen.
B.
Das neue Abkommen entspricht der luftverkehrspolitischen Haltung der Schweiz, wie sie von Parlament und Regierung definiert wurde. Diese Politik sieht unter anderem eine zunehmende Liberalisierung auf bilateraler Ebene vor, falls multilaterale regionale oder globale Lösungen nicht möglich sind. Das Abkommen regelt die Beziehungen zwischen den beiden Staaten in Bezug auf die Durchführung regelmässiger Luftverkehrsverbindungen.
C.
Keine.
D.
Artikel 3a Absatz 1 LFG.
E.
Das Abkommen ist am 28. August 2018 in Kraft getreten. Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens wurde das Abkommen über den Luftlinienverkehr vom 6. März 1998 aufgehoben. Es kann unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten auf Ende der laufenden Flugplanperiode gekündigt werden.
SR 0.748.127.191.91
3756
BBl 2019
8.2
Memorandum of Understanding zwischen der Schweiz und Brasilien über die Förderung der Sicherheit in der Zivilluftfahrt, abgeschlossen am 27. August 2018
A.
Das MoU betrifft die Vereinfachung der technischen und administrativen Zusammenarbeit zwischen den beiden Luftfahrtbehörden im Bereich der technischen Sicherheit.
B.
Das MoU sichert Schweizer Entwicklungs-, Herstellung- und Instandhaltungsbetriebe einen Zugang zum brasilianischen Markt sicher, der demjenigen der Unternehmen in der EU äquivalent ist.
C.
Keine.
D.
Artikel 3b LFG.
E.
Das MoU ist am 27. August 2018 in Kraft getreten. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.
3757
BBl 2019
8.3
Abkommen zwischen der Schweiz und Kolumbien über den Luftlinienverkehr, abgeschlossen am 3. August 2016
A.
Das Abkommen regelt die Beziehungen zwischen den beiden Staaten in Bezug auf die Durchführung regelmässiger Luftverkehrsverbindungen.
B.
Das neue Abkommen entspricht der luftverkehrspolitischen Haltung der Schweiz, wie sie von Parlament und Regierung definiert wurde. Diese Politik sieht unter anderem eine zunehmende Liberalisierung auf bilateraler Ebene vor, falls multilaterale regionale oder globale Lösungen nicht möglich sind.
C.
Keine.
D.
Artikel 3a Absatz 1 LFG.
E.
Das Abkommen tritt am Tag des Eingangs der letzten diplomatischen Note in Kraft, mit der die eine Vertragspartei die andere davon in Kenntnis setzt, dass die innerstaatlichen Vorschriften über die Inkraftsetzung dieses Abkommens erfüllt sind. Die Schweiz hat die Notifikation am 23. März 2018 vorgenommen. Das Abkommen kann unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten auf Ende der laufenden Flugplanperiode gekündigt werden.
3758
BBl 2019
8.4
54
Abkommen zwischen der Schweiz und den Vereinigten Arabischen Emiraten über den Luftlinienverkehr zwischen ihren Gebieten und darüber hinaus, abgeschlossen am 7. Dezember 201754
A.
Das Abkommen regelt die Beziehungen zwischen den beiden Staaten in Bezug auf die Durchführung regelmässiger Luftverkehrsverbindungen.
B.
Das neue Abkommen entspricht der luftverkehrspolitischen Haltung der Schweiz, wie sie von Parlament und Regierung definiert wurde. Diese Politik sieht unter anderem eine zunehmende Liberalisierung auf bilateraler Ebene vor, falls multilaterale regionale oder globale Lösungen nicht möglich sind.
C.
Keine.
D.
Artikel 3a Absatz 1 LFG.
E.
Das Abkommen ist seit dem 7. Dezember 2017 vorläufig anwendbar und suspendiert die Anwendung des Abkommens vom 13. März 1989 über die Errichtung regelmässiger Luftverkehrslinien. Das Abkommen kann unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten auf Ende der laufenden Flugplanperiode gekündigt werden.
SR 0.748.127.193.251
3759
BBl 2019
8.5
Abkommen zwischen der Schweiz und den Philippinen über den Luftlinienverkehr, abgeschlossen am 20. November 2018
A.
Das Abkommen regelt die Beziehungen zwischen den beiden Staaten in Bezug auf die Durchführung regelmässiger Luftverkehrsverbindungen.
B.
Das neue Abkommen entspricht der luftverkehrspolitischen Haltung der Schweiz, wie sie von Parlament und Regierung definiert wurde. Diese Politik sieht unter anderem eine zunehmende Liberalisierung auf bilateraler Ebene vor, falls multilaterale regionale oder globale Lösungen nicht möglich sind.
C.
Keine.
D.
Artikel 3a Absatz 1 LFG.
E.
Das Abkommen ist seit dem 20. November 2018 vorläufig anwendbar und suspendiert die Anwendung des Abkommens über den Luftverkehr vom 8. März 1952. Es tritt in Kraft, sobald sich die Vertragsparteien durch diplomatischen Notenaustausch die Erfüllung ihrer rechtlichen Vorschriften angezeigt haben. Es kann unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten auf Ende der laufenden Flugplanperiode gekündigt werden.
3760
BBl 2019
8.6
Abkommen zwischen der Schweiz und Ruanda über den Luftlinienverkehr, abgeschlossen am 22. Mai 2017
A.
Das Abkommen regelt die Beziehungen zwischen den beiden Staaten in Bezug auf die Durchführung regelmässiger Luftverkehrsverbindungen.
B.
Das neue Abkommen entspricht der luftverkehrspolitischen Haltung der Schweiz, wie sie von Parlament und Regierung definiert wurde. Diese Politik sieht unter anderem eine zunehmende Liberalisierung auf bilateraler Ebene vor, falls multilaterale regionale oder globale Lösungen nicht möglich sind.
C.
Keine.
D.
Artikel 3a Absatz 1 LFG.
E.
Das Abkommen tritt am Tag des Eingangs der letzten diplomatischen Note in Kraft, mit der die eine Vertragspartei die andere davon in Kenntnis setzt, dass die innerstaatlichen Vorschriften über die Inkraftsetzung dieses Abkommens erfüllt sind. Die Schweiz hat die Notifikation am 17. September 2018 vorgenommen. Das Abkommen kann unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten auf Ende der laufenden Flugplanperiode gekündigt werden.
3761
BBl 2019
8.7
55
Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und Italien über die zukünftige Zusammenarbeit zwischen dem staatlichen Naturschutzgebiet «Valle dei Bagni di Craveggia» und dem «Parco Nazionale del Locarnese», abgeschlossen am 14. Mai 2018
A.
Die Vereinbarung regelt die Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen dem Nationalpark im Locarnese und dem auf italienischer Seite angrenzenden Schutzgebiet im Valle dei Bagni di Craveggia. Ziel ist es, dass diese beiden, nach dem jeweiligen nationalen Recht errichteten Schutzgebiete ein zusammenhängendes Naturschutzgebiet mit vergleichbarem Schutzniveau bilden sollen. Die Koordination soll durch ein gemischtes Komitee erfolgen. Die Finanzierung der Aktivitäten geschieht in jedem der beiden Teilgebiete gemäss den dort geltenden nationalen Bestimmungen. Das Koordinationskomittee kann grenzüberschreitende Aktivitäten planen und deren Finanzierung regeln.
B.
Die Schaffung von angrenzenden Schutzgebieten erlaubt eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit beim Betrieb eines zusammenhängenden Schutzgebietes, das in seiner Gesamtheit die von Schweizer Recht geforderte Mindestfläche aufweist. Die Vergrösserung der Schutzfläche in der Schweiz ist ein Ziel in der nationalen Strategie für die Biodiversität und entspricht den Vorgaben im Rahmen des internationalen Übereinkommens für die biologische Vielfalt.
C.
Keine.
D.
Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz55.
E.
Das Übereinkommen trat am 14. Mai 2018 in Kraft. Es ist für eine Dauer von zehn Jahren abgeschlossen und kann jederzeit von einer der beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.
SR 814.01
3762
BBl 2019
8.8
56
Abkommen zwischen der Schweiz und Iran über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Strasse, abgeschlossen am 3. Juli 2018
A.
Das Abkommen regelt den Marktzugang im Personen- und Güterverkehr auf der Strasse im Gebiet der anderen Vertragspartei.
B.
Das Abkommen wurde auf beiderseitigen Wunsch abgeschlossen, damit die Personen- und Güterbeförderungen auf der Strasse zwischen den beiden Staaten einen gesetzlichen Rahmen erhalten.
C.
Keine.
D.
Artikel 106a Buchstabe 1 SVG, Artikel 8 Absatz 3 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200956.
E.
Das Abkommen tritt am Tag des Eingangs der letzten diplomatischen Note in Kraft, mit der die eine Vertragspartei die andere davon in Kenntnis setzt, dass die innerstaatlichen Vorschriften über die Inkraftsetzung dieses Abkommens erfüllt sind. Die Schweiz hat die Notifikation am 10. Oktober 2018 vorgenommen. Das Abkommen kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.
SR 745.1
3763
BBl 2019
8.9
57
Multilaterales Abkommen M 315 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR)57 betreffend die eförderung von Abfall, der mit hämorrhagisches Fieber auslösenden Viren verunreinigt ist, abgeschlossen am 20. Dezember 2018
A.
Abweichende Verpackungsvorschrift für die Beförderung von Abfall mit bestimmten ansteckungsgefährlichen Stoffen.
B.
Die multilaterale Vereinbarung erleichtert die Beförderung von Gefahrgütern und trägt dadurch den Interessen der Wirtschaft Rechnung, ohne dass die Sicherheit beeinträchtigt wird.
C.
Keine.
D.
Artikel 106a Absatz 2 SVG.
E.
Das Abkommen ist am 20. Dezember 2018 für die Schweiz in Kraft getreten und ist bis zum 31. Dezember 2023 gültig. Es kann jederzeit von einem der Unterzeichner widerrufen werden und gilt dann bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für die Beförderung in den Hoheitsgebieten der ADRVertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
SR 0.741.621
3764
BBl 2019
8.10
Abkommen zwischen den Verwaltungen der Schweiz und Frankreichs betreffend den Aufbau von GSM-R-Basisstationen auf dem französischen und dem Schweizer Gebiet, abgeschlossen am 16. Juli 2018
A.
Das Abkommen legt die technischen Nutzungsbedingungen für den Betrieb von Basisstationen des Global System for Mobile Communications Rail(way) (GSM-R) auf dem Gebiet des Nachbarlandes fest. Die von den Eisenbahnen im Nachbarland betriebenen Stationen sind, einschliesslich deren technische Merkmale, im Anhang ausgeführt.
B.
Das Abkommen ermöglicht den SBB die Sicherstellung der Funkversorgung auf der Strecke Genf-Annemasse.
C.
Keine.
D.
Artikel 64 FMG.
E.
Das Abkommen ist am 16. Juli 2018 in Kraft getreten. Es kann unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten gekündigt werden.
3765
BBl 2019
8.11
Koordinationsabkommen zwischen den Verwaltungen der Schweiz und Italiens betreffend einen terrestrischen DVB-T- und T-DAB-Frequenzplan im VHF-Band, abgeschlossen am 4. Mai 2018
A.
Das Abkommen regelt die Zuweisung der Frequenzkanäle für terrestrisches Fernsehen (DVB-T) und terrestrisches Digitalradio (T-DAB) im VHFFrequenzband (Very High Frequency) in der Grenzregion Italiens und der Schweiz.
B.
Es ermöglicht beiden Ländern die Nutzung der zugewiesenen Frequenzen unabhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme. Sie erhöht die Planungssicherheit für die terrestrische TV- und Radio-Versorgung und ermöglicht einen gleichberechtigten Zugang zum Frequenzspektrum.
C.
Keine.
D.
Artikel 104 RTVG und Artikel 64 FMG.
E.
Das Abkommen ist am 4. Mai 2018 in Kraft getreten und unbefristet gültig.
Es kann im Lichte der technischen, regulatorischen oder administrativen Entwicklung jederzeit revidiert werden. Das Abkommen kann nur mit dem Einverständnis beider Verwaltungen gekündet werden.
3766
BBl 2019
8.12
Abkommen zwischen der Schweiz und der EU bezüglich des Horizon-2020-Projekts «GEORISK», abgeschlossen am 21. September 2018
A.
Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der EU bezüglich des Horizon-2020-Projekts «GEORISK».
B.
Der internationalen Vernetzung und Einbindung der Schweizer Energieforschungslandschaft kommt im Rahmen der Umsetzung der Energiestrategie 2050 des Bundes eine Schlüsselrolle zu. Die EU unterstützt im Rahmen ihres Förderprogramms «Horizon 2020» die themenspezifische europäische Zusammenarbeit durch das Instrument «Coordination and Support Action».
Das Thema des Risikomanagements in der Geothermie ist bei der Implementierung der Energiestrategie von grosser Bedeutung und kann insbesondere auf Forschungsebene nur international effizient und effektiv vorangetrieben werden.
C.
Keine.
D.
Artikel 31 FIFG.
E.
Das Abkommen ist am 1. Oktober 2018 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum bis zum 31. März 2021 ab. Die Beendigung der Teilnahme kann beim Koordinator beantragt werden. Der Koordinator muss diese Beendigung der Kommission formell mitteilen. Beendigungszeitpunkt ist der in der Mitteilung des Koordinators an die Kommission genannte.
3767
BBl 2019
8.13
Abkommen zwischen der Schweiz und der EU bezüglich des Horizon-2020-Projekts «SOLAR-ERA.NET Cofund 2», abgeschlossen am 6. April 2018
A.
Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der EU bezüglich des Horizon-2020-Projekts «SOLARERA.NET Cofund 2».
B.
Der internationalen Vernetzung und Einbindung der Schweizer Energieforschungslandschaft kommt im Rahmen der Umsetzung der Energiestrategie 2050 des Bundes eine Schlüsselrolle zu. Die EU unterstützt im Rahmen ihres Förderprogramms «Horizon 2020» die themenspezifische europäische Zusammenarbeit durch das Instrument «ERA.NET Cofund Action». Dieses Projekt hat zum Ziel, einen substanziellen Beitrag zur Kostenreduktion solarer Stromproduktion (Photovoltaik und konzentrierende Solarenergie) zu leisten und die europäische Industrie in diesem Bereich zu stärken. Die Umsetzung des Abkommens beinhaltet die länderübergreifende Ausschreibung, Evaluation und Vergabe von Forschungs-, Pilot- und Demonstrationsprojekten sowie deren Begleitung und gemeinsame Auswertung. Die verpflichteten Finanzbeiträge kommen ausschliesslich Schweizer Forschenden zugute. Die Europäische Kommission beteiligt sich mit maximal 33 Prozent an den Gesamtprojektkosten.
C.
1 Million Euro.
D.
Artikel 31 FIFG.
E.
Das Abkommen ist am 1. Juni 2018 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum bis zum 31. Mai 2023 ab. Die Beendigung der Teilnahme kann beim Koordinator beantragt werden. Der Koordinator muss diese Beendigung der Kommission formell mitteilen. Beendigungszeitpunkt ist der in der Mitteilung des Koordinators an die Kommission genannte.
3768
BBl 2019
9
Internationale Verträge betreffend die Übernahme von Weiterentwicklungen des Schengen- bzw.
Dublin/Eurodac-Besitzstands und weitere damit verknüpfte Abkommen Einleitung
Im Rahmen des Abkommens vom 26. Oktober 200458 zwischen der Schweiz, der EU und der EG über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SAA) und des Abkommens vom 26. Oktober 200459 zwischen der Schweiz und der EG über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DAA) hat sich die Schweiz verpflichtet, grundsätzlich alle Rechtsakte und Massnahmen, die den Schengen- bzw. Dublin/Eurodac-Besitzstand weiterentwickeln, zu übernehmen und soweit erforderlich in nationales Recht umzusetzen (Art. 2 Abs. 3 und 7 SAA; Art. 1 Abs. 3 und 4 DAA).
Die Übernahme einer Weiterentwicklung des Schengen- bzw. Dublin/EurodacBesitzstands erfolgt in einem besonderen Verfahren: Die EU ist gehalten, der Schweiz die Annahme einer Weiterentwicklung unverzüglich zu notifizieren; innerhalb von 30 Tagen nach Annahme des betreffenden Rechtsakts informiert die Schweiz darauf die EU, ob und innerhalb welcher Frist sie diesen übernimmt (Art. 7 Abs. 2 Bst. a SAA; Art. 4 Abs. 2 DAA). Die Nichtübernahme einer Weiterentwicklung des Schengen- bzw. Dublin/Eurodac-Besitzstands kann die Aussetzung oder sogar die Beendigung der Assoziierungsabkommen nach sich ziehen (Art. 7 Abs. 4 SAA; Art. 4 Abs. 6 DAA).
Einige der Weiterentwicklungen beinhalten weder Rechte noch Verpflichtungen (administrative Mitteilungen, Empfehlungen, Berichte). Es genügt daher, wenn die Schweiz der EU mit diplomatischer Note mitteilt, dass sie diese zur Kenntnis genommen hat. Wenn eine Weiterentwicklung dagegen einen verpflichtenden Charakter aufweist, wird sie mittels eines Notenaustausches übernommen, der aus schweizerischer Sicht einen völkerrechtlichen Vertrag darstellt. Dieser muss gemäss den verfassungsmässigen Vorgaben entweder vom Bundesrat (soweit ein Bundesgesetz ihn dazu ermächtigt oder es sich um einen Vertrag von beschränkter Tragweite im Sinne von Art. 7a Abs. 24 RVOG handelt) oder vom Parlament genehmigt und im Falle eines Referendums gegebenenfalls vom Volk gutgeheissen werden. Im letzteren Fall hat die Schweiz die EU, nach der Annahme des Bundesbeschlusses in der Volksabstimmung, über die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Voraussetzungen, die ein Inkrafttreten des in Frage
stehenden Vertrags erlauben, zu informieren.
Sie verfügt für die Übernahme und die Umsetzung über eine Frist von maximal zwei Jahren ab der Notifizierung durch die EU (Art. 7 Abs. 2 Bst. b SAA; Art. 4 Abs. 3 DAA).
Die Notenaustausche zur Übernahme von Weiterentwicklungen des Schengen/ Dublin-Besitzstands können unter den in den Artikeln 7 Absatz 4 und 17 SAA bzw.
58 59
SR 0.362.31 SR 0.142.392.68
3769
BBl 2019
in den Artikeln 4 Absatz 6 und 16 DAA niedergelegten Voraussetzungen gekündigt werden. Eine allfällige Kündigung hätte die Einleitung des oben erwähnten Verfahrens zur Aussetzung oder Beendigung der Abkommen gemäss Artikel 7 SAA und Artikel 6 DAA zur Folge.
Die Notenaustausche zur Übernahme von Weiterentwicklungen des Schengen- bzw.
Dublin/Eurodac-Besitzstands, die der Bundesrat selbstständig abschliessen kann, figurieren aufgrund ihrer Besonderheiten im vorliegenden Kapitel dieses Berichts.
Weiter ist es sinnvoll, zusätzliche mit der Zusammenarbeit von Schengen/Dublin verknüpfte internationale Verträge in dieses Kapitel zu integrieren, wie es im vorliegenden Bericht z. B. mit den Abkommen über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung (vgl. Ziff. 2.6) geschehen ist. Die drei entsprechenden Abkommen sind unter den Ziffern 2.6.12.6.3 aufgeführt.
3770
BBl 2019
9.1
Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2018) 674 endg.
über weitere technische Spezifikationen für die einheitliche Visagestaltung und zur Aufhebung des Beschlusses K(2010) 319 endg., abgeschlossen am 14. März 2018
A.
Mit diesem Notenaustausch wird die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 übernommen, da die einheitliche Visagestaltung mit neuen technischen Spezifikationen weiter abgesichert und verbessert werden soll.
B.
Ergibt sich aus der Kapitel-Einleitung. Keine weiteren Gründe für den Abschluss des Vertrags vorhanden.
C.
Keine.
D.
Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.
E.
Der Notenaustausch ist am 14. März 2018 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.
3771
BBl 2019
9.2
A.
Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU bezüglich Übernahme des Beschlusses (EU) 2018/934 des Rates vom 25. Juni 2018 über das Inkraftsetzen der übrigen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem in Bulgarien und Rumänien, abgeschlossen am 10. Juli 2018 Dieser Notenaustausch ermöglicht die vollständige Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS II) mit Rumänien und Bulgarien.
Der vorliegende Beschluss hebt Restriktionen auf, welche die Schweiz 2010 durch den Notenaustausch bezüglich Übernahme des Beschlusses 2010/365/EU staatsvertraglich übernommen hatte. So waren die zwei Länder bisher zwar berechtig, aber nicht verpflichtet, Drittstaatsangehörigen, die von einem anderen Mitgliedstaat zur Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben sind, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet oder den Aufenthalt darin zu verweigern. Zudem war ihnen nicht gestattet, selber Ausschreibungen im SIS zwecks Verweigerung der Einreise oder des Aufenthalts vorzunehmen oder diesbezüglich Zusatzinformationen auszutauschen.
Der vorliegende Beschluss hebt die bisherigen Restriktionen bei der Anwendung des SIS II für Rumänien und Bulgarien vollständig auf. Die Inkraftsetzung der SIS-Rechtsgrundlagen bedeutet hingegen nicht, dass der SchengenBesitzstand für Rumänien und Bulgarien nun gesamthaft anwendbar wird und damit auch die Kontrollen an den Binnengrenzen zu den anderen Schengen-Staaten aufgehoben werden.
B.
Die Aufhebung der Restriktionen erlaubt Rumänien und Bulgarien den uneingeschränkten Zugriff aufs SIS II, womit sie auch selber Einreiseverbote ausschreiben und entsprechende Zusatzinformationen austauschen dürfen.
Dies trägt zur Erhöhung der Sicherheit im Schengen-Raum und einer wirksameren Bekämpfung der schweren Kriminalität und des Terrorismus bei, die Kontrollen Bulgariens und Rumäniens an ihren Aussengrenzen und innerhalb ihres Hoheitsgebiets werden effizienter.
C.
Keine.
D.
Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.
E.
Das Abkommen ist am 10. Juli 2018 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann das Abkommen unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.
3772
BBl 2019
9.3
Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1042/2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 in Bezug auf die Benennung von zuständigen Behörden und ihre Verwaltungs- und Kontrollaufgaben sowie in Bezug auf den Status und die Verpflichtungen von Prüfbehörden, abgeschlossen am 16. August 2018
A.
Mit diesem Notenaustausch werden für die Durchführung des Fonds für die innere Sicherheit die Kriterien und Verfahren für die Benennung der zuständigen Behörde und ihre Verwaltungs- und Kontrollaufgaben sowie in Bezug auf den Status und die Verpflichtungen von Prüfbehörden bestimmt.
B.
Ergibt sich aus der Kapitel-Einleitung. Keine weiteren Gründe für den Abschluss des Vertrags vorhanden.
C.
Keine.
D.
Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.
E.
Der Notenaustausch ist am 16. August 2018 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.
3773
BBl 2019
9.4
Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1048/2014 zur Festlegung von Informations- und Bekanntmachungsmassnahmen für die Öffentlichkeit und für Begünstigte gemäss der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Durchführung des Fonds für innere Sicherheit, abgeschlossen am 16. August 2018
A.
Mit diesem Notenaustausch werden für die Durchführung des Fonds für die innere Sicherheit die technischen Anforderungen von Informations- und Bekanntmachungsmassnahmen für die Öffentlichkeit und für Begünstigte festgelegt.
B.
Ergibt sich aus der Kapitel-Einleitung. Keine weiteren Gründe für den Abschluss des Vertrags vorhanden.
C.
Keine.
D.
Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.
E.
Der Notenaustausch ist am 16. August 2018 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.
3774
BBl 2019
9.5
Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der delegierten Verordnung (EU) 2015/1973 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 um besondere Bestimmungen über die Meldung von Unregelmässigkeiten im Rahmen des Fonds für innere Sicherheit, abgeschlossen am 16. August 2018
A.
Mit diesem Notenaustausch wird hinsichtlich der Durchführung des Fonds für die innere Sicherheit bestimmt, welche Unregelmässigkeiten die Schengen-Staaten der Europäischen Kommission mitzuteilen haben. Um der Europäischen Kommission zu ermöglichen, ihre Aufgaben in Bezug auf den Schutz der finanziellen Interessen der EU wahrzunehmen und Risikoanalysen durchzuführen, werden ausserdem die zu übermittelnden Daten festgelegt.
B.
Ergibt sich aus der Kapitel-Einleitung. Keine weiteren Gründe für den Abschluss des Vertrags vorhanden.
C.
Keine.
D.
Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.
E.
Der Notenaustausch ist am 16. August 2018 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.
3775
BBl 2019
9.6
Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der delegierten Verordnung (EU) 2017/207 über den gemeinsamen Monitoring- und Evaluierungsrahmen gemäss der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Durchführung des Fonds für innere Sicherheit, abgeschlossen am 16. August 2018
A.
Mit diesem Notenaustausch wird hinsichtlich der Durchführung des Fonds für die innere Sicherheit bestimmt, dass jeder Schengen-Staat innerhalb der zuständigen Behörde einen Koordinator benennt, der für das Monitoring und die Evaluierung zuständig ist. Die Aufgaben des Koordinators sind ebenfalls in diesem Rechtsakt definiert. Weiter hält dieser Rechtsakt fest, dass die Evaluierungsberichte auf der Grundlage des von der Europäischen Kommission zu entwickelnden Musters zu erstellen sind.
B.
Ergibt sich aus der Kapitel-Einleitung. Keine weiteren Gründe für den Abschluss des Vertrags vorhanden.
C.
Keine.
D.
Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.
E.
Der Notenaustausch ist am 16. August 2018 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.
3776
BBl 2019
9.7
Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Durchführungsverordnung (EU) 2015/377 zur Festlegung der Muster der für die Zahlung des Jahressaldos verlangten Unterlagen gemäss der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Durchführung des Fonds für innere Sicherheit, abgeschlossen am 16. August 2018
A.
Mit diesem Notenaustausch wird festgehalten, dass für den Antrag auf Zahlung des Jahressaldos die Muster in den Anhängen IIV der Durchführungsverordnung (EU) 2015/377 zu verwenden sind.
B.
Ergibt sich aus der Kapitel-Einleitung. Keine weiteren Gründe für den Abschluss des Vertrags vorhanden.
C.
Keine.
D.
Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.
E.
Der Notenaustausch ist am 16. August 2018 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.
3777
BBl 2019
9.8
Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Durchführungsverordnung (EU) 2015/840 über Kontrollen, die von den zuständigen Behörden gemäss der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Durchführung des Fonds für innere Sicherheit, abgeschlossen am 16. August 2018
A.
Mit diesem Notenaustausch werden die Vorschriften für eine einheitliche Durchführung von Verwaltungs- und von Vor-Ort-Kontrollen durch die zuständige Behörde gemäss Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 bestimmt. Ausserdem werden die Modalitäten der Berichterstattung und Belegaufbewahrung geregelt.
B.
Ergibt sich aus der Kapitel-Einleitung. Keine weiteren Gründe für den Abschluss des Vertrags vorhanden.
C.
Keine.
D.
Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.
E.
Der Notenaustausch ist am 16. August 2018 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.
3778
BBl 2019
9.9
Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 799/2014 zur Festlegung des Musters für die jährlichen Durchführungsberichte und den Schlussbericht gemäss der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Durchführung des Fonds für innere Sicherheit, abgeschlossen am 16. August 2018
A.
Mit diesem Notenaustausch werden die Muster festgelegt, nach denen die jährlichen Durchführungsberichte und der Schlussbericht zu erstellen sind.
Diese Berichte müssen über das elektronische Datenaustauschsystem der Europäischen Kommission übermittelt werden.
B.
Ergibt sich aus der Kapitel-Einleitung. Keine weiteren Gründe für den Abschluss des Vertrags vorhanden.
C.
Keine.
D.
Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.
E.
Der Notenaustausch ist am 16. August 2018 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.
3779
BBl 2019
9.10
Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Durchführungsverordnung (EU) 2015/378 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 in Bezug auf die Umsetzung des jährlichen Rechnungsabschlussverfahrens und die Vornahme des Konformitätsabschlusses, abgeschlossen am 16. August 2018
A.
Mit diesem Notenaustausch werden die Modalitäten für das jährliche Rechnungsabschlussverfahren sowie für die Vornahme des Konformitätsabschlusses festgelegt.
B.
Ergibt sich aus der Kapitel-Einleitung. Keine weiteren Gründe für den Abschluss des Vertrags vorhanden.
C.
Keine.
D.
Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.
E.
Der Notenaustausch ist am 16. August 2018 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.
3780
BBl 2019
9.11
Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1977 zur Festlegung der Häufigkeit und des Formats der Meldungen von Unregelmässigkeiten gemäss der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Durchführung des Fonds für innere Sicherheit, abgeschlossen am 16. August 2018
A.
Mit diesem Notenaustausch wird bestimmt, wie häufig und in welchem Format etwaige Unregelmässigkeiten der Europäischen Kommission zu melden sind. Die Schengen-Staaten sind gehalten, der Kommission regelmässig und rechtzeitig sachdienliche Informationen über aufgedeckte Unregelmässigkeiten zu übermitteln, damit diese wirksam analysiert und weiterbehandelt werden können.
B.
Ergibt sich aus der Kapitel-Einleitung. Keine weiteren Gründe für den Abschluss des Vertrags vorhanden.
C.
Keine.
D.
Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.
E.
Der Notenaustausch ist am 16. August 2018 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.
3781
BBl 2019
9.12
Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Durchführungsverordnung (EU) 2017/646 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/378 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 in Bezug auf die Umsetzung des jährlichen Rechnungsabschlussverfahrens und die Vornahme des Konformitätsabschlusses, abgeschlossen am 16. August 2018
A.
Mit diesem Notenaustausch werden die Modalitäten für das jährliche Rechnungsabschlussverfahren sowie für die Vornahme des Konformitätsabschlusses bestimmt.
B.
Ergibt sich aus der Kapitel-Einleitung. Keine weiteren Gründe für den Abschluss des Vertrags vorhanden.
C.
Keine.
D.
Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.
E.
Der Notenaustausch ist am 16. August 2018 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.
3782
BBl 2019
9.13
Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 802/2014 zur Festlegung der Muster für die nationalen Programme sowie der Vorschriften und Bedingungen für das System für den elektronischen Datenaustausch im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Durchführung des Fonds für innere Sicherheit, abgeschlossen am 16. August 2018
A.
Mit diesem Notenaustausch wird das Muster festgelegt, nach dem die nationalen Programme zu erstellen sind. Es wird bestimmt, dass die Europäische Kommission ein elektronisches Datenaustauschsystem für den offiziellen Informationsaustausch zwischen den Schengen-Staaten und der Europäischen Kommission einrichtet. Im Weiteren werden die notwendigen Vorschriften in Bezug auf den Inhalt, die Verwendung, die Merkmale und die Sicherheit des elektronischen Datenaustauschsystems geregelt.
B.
Ergibt sich aus der Kapitel-Einleitung. Keine weiteren Gründe für den Abschluss des Vertrags vorhanden.
C.
Keine.
D.
Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.
E.
Der Notenaustausch ist am 16. August 2018 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.
3783
BBl 2019
9.14
Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 800/2014 zur Festlegung von Berichterstattungsverfahren und anderen praktischen Modalitäten in Bezug auf die Finanzierung der Betriebskostenunterstützung gemäss der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Aussengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit, abgeschlossen am 16. August 2018
A.
Mit diesem Notenaustausch werden ein Berichterstattungsverfahren und andere praktische Modalitäten in Bezug auf die Finanzierung der Betriebskostenunterstützung im Rahmen der nationalen Programme und der TransitSonderregelung gemäss der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 festgelegt.
B.
Ergibt sich aus der Kapitel-Einleitung. Keine weiteren Gründe für den Abschluss des Vertrags vorhanden.
C.
Keine.
D.
Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.
E.
Der Notenaustausch ist am 16. August 2018 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.
3784
BBl 2019
9.15
Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2016) 2843 endg.
über die Annahme des Arbeitsprogramms für 2016 und die Finanzierung der Unionsmassnahmen und Soforthilfe im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit, abgeschlossen am 16. August 2018
A.
Mit diesem Notenaustausch wird festgehalten, dass die Finanzierung von Unionsmassnahmen im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit möglich ist. Zehn Millionen Euro sind neu für die Durchführung von Unionsmassnahmen vorgesehen. Insgesamt sieht der Fonds 264 Millionen Euro für Unionsmassnahmen, Soforthilfe und technische Hilfe vor, die auf Initiative der Europäischen Kommission umgesetzt werden.
B.
Ergibt sich aus der Kapitel-Einleitung. Keine weiteren Gründe für den Abschluss des Vertrags vorhanden.
C.
Keine.
D.
Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.
E.
Der Notenaustausch ist am 16. August 2018 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.
3785
BBl 2019
9.16
Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2014) 5650 endg.
über die Annahme des Arbeitsprogramms für 2014 und die Finanzierung von Unionsmassnahmen und Soforthilfe im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit, abgeschlossen am 16. August 2018
A.
Mit diesem Notenaustausch wird die Annahme des Arbeitsprogramms für 2014 und die Finanzierung von Unionsmassnahmen und Soforthilfe bestimmt. Neu sind für die Unionsmassnahmen 12,8 Millionen Euro und für die Soforthilfe 6,8 Millionen Euro vorgesehen. Insgesamt sieht der Fonds 264 Millionen Euro für Unionsmassnahmen, Soforthilfe und technische Hilfe vor, die auf Initiative der Europäischen Kommission umgesetzt werden.
B.
Ergibt sich aus der Kapitel-Einleitung. Keine weiteren Gründe für den Abschluss des Vertrags vorhanden.
C.
Keine.
D.
Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.
E.
Der Notenaustausch ist am 16. August 2018 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.
3786
BBl 2019
9.17
Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2015) 9531 endg.
über die Annahme des Arbeitsprogramms für 2016 und die Finanzierung von Soforthilfe im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit, abgeschlossen am 16. August 2018
A.
Mit diesem Notenaustausch wird die Annahme des Arbeitsprogramms für 2016 und die Finanzierung von Soforthilfe bestimmt. Neu sind für die Soforthilfe 55,98 Millionen Euro vorgesehen. Insgesamt sieht der Fonds 264 Millionen Euro für Unionsmassnahmen, Soforthilfe und technische Hilfe vor, die auf Initiative der Europäischen Kommission umgesetzt werden.
B.
Ergibt sich aus der Kapitel-Einleitung. Keine weiteren Gründe für den Abschluss des Vertrags vorhanden.
C.
Keine.
D.
Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.
E.
Der Notenaustausch ist am 16. August 2018 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.
3787
BBl 2019
9.18
Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2015) 3413 endg.
über die Annahme des Arbeitsprogramms für 2015 und die Finanzierung der Unionsmassnahmen und Soforthilfe im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit, abgeschlossen am 16. August 2018
A.
Mit diesem Notenaustausch wird die Annahme des Arbeitsprogramms für 2015 und die Finanzierung von Unionsmassnahmen und Soforthilfe bestimmt. Neu sind 9,2 Millionen Euro für Unionsmassnahmen und 7,7 Millionen Euro für die Soforthilfe vorgesehen. Insgesamt sieht der Fonds 264 Millionen Euro für Unionsmassnahmen, Soforthilfe und technische Hilfe vor, die auf Initiative der Europäischen Kommission umgesetzt werden.
B.
Ergibt sich aus der Kapitel-Einleitung. Keine weiteren Gründe für den Abschluss des Vertrags vorhanden.
C.
Keine.
D.
Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.
E.
Der Notenaustausch ist am 16. August 2018 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.
3788
BBl 2019
9.19
Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1049/2014 über technische Anforderungen für Informationsund Bekanntmachungsmassnahmen gemäss Verordnung (EU) Nr. 514/2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Durchführung des Fonds für innere Sicherheit, abgeschlossen am 16. August 2018
A.
Mit diesem Notenaustausch wird bestimmt, dass alle Informations- und Bekanntmachungsmassnahmen für das Projekt, die sich an die Begünstigten und die Öffentlichkeit richten, folgende Angaben enthalten müssen: das Emblem der EU, einen Verweis auf den Fonds sowie einen Hinweis auf den durch den Beitrag der EU geschaffenen Mehrwert.
B.
Ergibt sich aus der Kapitel-Einleitung. Keine weiteren Gründe für den Abschluss des Vertrags vorhanden.
C.
Keine.
D.
Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.
E.
Der Notenaustausch ist am 16. August 2018 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.
3789
BBl 2019
9.20
Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2016) 1567 endg.
zur Änderung des Durchführungsbeschlusses K(2015) 9531 endg. über die Annahme des Arbeitsprogramms für 2016 und die Finanzierung von Soforthilfe im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit, abgeschlossen am 16. August 2018
A.
Mit diesem Notenaustausch wird festgelegt, dass anstelle der 55,98 Millionen Euro neu insgesamt 137,98 Millionen Euro für Soforthilfe zur Verfügung stehen. Um eine ausreichende Klarheit des Arbeitsprogramms 2016 zu gewährleisten, wurde der Anhang des Durchführungsbeschlusses K(2015) 9531 endg. vollständig ersetzt. Insgesamt sieht der Fonds 264 Millionen Euro für Unionsmassnahmen, Soforthilfe und technische Hilfe vor, die auf Initiative der Europäischen Kommission umgesetzt werden.
B.
Ergibt sich aus der Kapitel-Einleitung. Keine weiteren Gründe für den Abschluss des Vertrags vorhanden.
C.
Keine.
D.
Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.
E.
Der Notenaustausch ist am 16. August 2018 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.
3790
BBl 2019
9.21
Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2017) 3046 endg.
über die Annahme des Arbeitsprogramms für 2017 und die Finanzierung der Soforthilfe m Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit, abgeschlossen am 16. August 2018
A.
Mit diesem Notenaustausch wird die Annahme des Arbeitsprogramms für 2017 und die Finanzierung von Soforthilfe bestimmt. Neu sind für die Soforthilfe 73,47 Millionen Euro vorgesehen. Insgesamt sieht der Fonds 264 Millionen Euro für Unionsmassnahmen, Soforthilfe und technische Hilfe vor, die auf Initiative der Europäischen Kommission umgesetzt werden.
B.
Ergibt sich aus der Kapitel-Einleitung. Keine weiteren Gründe für den Abschluss des Vertrags vorhanden.
C.
Keine.
D.
Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.
E.
Der Notenaustausch ist am 16. August 2018 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.
3791
BBl 2019
9.22
Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2018) 4076 endg.
über die Annahme des Arbeitsprogramms für 2018 und die Finanzierung von Unionsmassnahmen im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit, abgeschlossen am 16. August 2018
A.
Mit diesem Notenaustausch wird die Annahme des Arbeitsprogramms für 2018 und die Finanzierung von Unionsmassnahmen bestimmt. Neu sind für die Unionsmassnahmen 33,52 Millionen Euro vorgesehen. Insgesamt sieht der Fonds 264 Millionen Euro für Unionsmassnahmen, Soforthilfe und technische Hilfe vor, die auf Initiative der Europäischen Kommission umgesetzt werden.
B.
Ergibt sich aus der Kapitel-Einleitung. Keine weiteren Gründe für den Abschluss des Vertrags vorhanden.
C.
Keine.
D.
Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.
E.
Der Notenaustausch ist am 16. August 2018 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.
3792
BBl 2019
9.23
Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2018) 6863 endg. über die Erstellung der Liste der von Visumantragstellern in Bolivien, Ecuador, Pakistan und Südkorea bei Anträgen auf Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt vorzulegenden Belege, abgeschlossen am 22. November 2018
A.
Mit diesem Notenaustausch werden die von den Visumantragstellern in Bolivien, Ecuador, Pakistan und Südkorea einzureichenden Belege festgelegt, um eine einheitliche Anwendung der gemeinsamen Visumpolitik zu gewährleisten.
B.
Ergibt sich aus der Kapitel-Einleitung. Keine weiteren Gründe für den Abschluss des Vertrags vorhanden.
C.
Keine.
D.
Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.
E.
Der Notenaustausch ist am 22. November 2018 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.
3793
BBl 2019
9.24
Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2018) 6862 endg.
zur Änderung des Durchführungsbeschlusses K(2011) 5500 endg. hinsichtlich des Titels und der Liste der von den Visumantragstellern in Saudi-Arabien vorzulegenden Belege, abgeschlossen am 22. November 2018
A.
Mit diesem Notenaustausch werden die von den Visumantragstellern in Saudi-Arabien einzureichenden Belege festgelegt, um eine einheitliche Anwendung der gemeinsamen Visumpolitik zu gewährleisten.
B.
Ergibt sich aus der Kapitel-Einleitung. Keine weiteren Gründe für den Abschluss des Vertrags vorhanden.
C.
Keine.
D.
Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.
E.
Der Notenaustausch ist am 22. November 2018 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.
3794
BBl 2019
9.25
Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2018/1726 über die Agentur der EU für das Betriebsmanagement von IT-Grosssystemen (eu-LISA) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und des Beschluss 2007/533/JI sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011, abgeschlossen am 14. Dezember 2018
A.
Der Notenaustausch regelt die Aufgaben und Tätigkeiten der Agentur der EU für das Betriebsmanagement von IT-Grosssystemen (eu-LISA) neu. Die Agentur stellt seit 2012 den Betrieb verschiedener IT-Grosssysteme, nämlich des Visa-Informationssystems (VIS) des Schengener Informationssystems (SIS) und von Eurodac sicher und übernimmt diese Aufgabe neuerdings auch für das Einreise-/Ausreisesystem (EES) und das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS). Mit der neuen Verordnung wird die Agentur in die Lage versetzt, die Herausforderungen, die an den Betrieb und die Entwicklung moderner IT-Systeme gestellt sind, besser zu meistern. So übernimmt die Agentur neben der Aufgabe der Sicherstellung des einwandfreien Betriebs der einzelnen Systeme neu auch die Verantwortung für die Gewährleistung der Interoperabilität der verschiedenen Informationssysteme. Gleichzeitig werden die Möglichkeiten zur Übernahme technischer Unterstützungsleistungen durch die Agentur und zum Ausbau der internen und externen Zusammenarbeit erweitert.
B.
Ergibt sich aus der Kapitel-Einleitung. Keine weiteren Gründe für den Abschluss des Vertrags vorhanden.
C.
Keine.
D.
Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe a RVOG.
E.
Der Notenaustausch ist am 14. Dezember 2018 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.
3795
BBl 2019
9.26
Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der delegierten Verordnung (EU) 2018/1728 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 in Bezug auf die Zuweisung zusätzlicher Mittel aus dem EU-Haushalt für die Implementierung des Einreise-/Ausreisesystems, abgeschlossen am 20. Dezember 2018
A.
Mit diesem Notenaustausch wird die rechtliche Grundlage geschaffen, damit ein Teil der im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit (Grenze) bereitgestellten Fondsmittel (konkret: 480 Mio. Euro) für die Entwicklung des Einreise- und Ausreisesystems (EES) eingesetzt werden kann. Weiter wird präzisiert, zur Deckung welcher Kosten, die bei eu-LISA und den SchengenStaaten anfallen, diese Mittel im Einzelnen verwendet werden können.
B.
Ergibt sich aus der Kapitel-Einleitung. Keine weiteren Gründe für den Abschluss des Vertrags vorhanden.
C.
Keine.
D.
Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe b RVOG.
E.
Der Notenaustausch ist am 20. Dezember 2018 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.
3796
BBl 2019
9.27
Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der delegierten Verordnung (EU) 2018/1291 zur Änderung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1042/2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 in Bezug auf die Benennung von zuständigen Behörden und ihre Verwaltungs- und Kontrollaufgaben sowie in Bezug auf den Status und die Verpflichtungen von Prüfbehörden, abgeschlossen am 20. Dezember 2018
A.
Mit diesem Notenaustausch wird die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1042/2014 abgeändert. Dabei werden die Aufgaben der Prüfbehörden präzisiert und die jährliche Berichterstattung an die Europäische Kommission weiter standardisiert.
B.
Ergibt sich aus der Kapitel-Einleitung. Keine weiteren Gründe für den Abschluss des Vertrags vorhanden.
C.
Keine.
D.
Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe b RVOG.
E.
Der Notenaustausch ist am 20. Dezember 2018 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.
3797
BBl 2019
10
Darstellung der Vertragsänderungen nach Departementszuständigkeit
10.1
Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
Abschlussdatum
Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
10.1.1
Bulgarien Thematischer Fonds im Bereich Sicherheit, 27. Juli 2011
13.04.2018
Art. 12 Abs. 2 SR 974.1
Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.11.2019. Innerhalb des bestehenden Budgets wurden Mittel umverteilt
10.1.2
Bulgarien Unterstützung der Schweiz bei der Einführung eines dualen Berufsbildungssystems in Bulgarien, 30. April 2015
10.07.2018
Art. 12 Abs. 2 SR 974.1
Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.11.2019. Innerhalb des bestehenden Budgets wurden Mittel umverteilt. Die Modalitäten des Finanzaudits wurden präzisiert.
10.1.3
Bulgarien Thematischer Fonds für Roma und andere benachteiligte Gruppen, 21. Januar 2013
27.08.2018
Art. 12 Abs. 2 SR 974.1
Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.11.2019. Innerhalb des bestehenden Budgets wurden Mittel umverteilt.
10.1.4
Kroatien Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses in Kroatien durch Verbesserung der Rahmenbedingungen, 3. Mai 2017
14.03.2018
Art. 12 Abs. 2 SR 974.1
Erster Nachtrag: Der Prozess bei allfälligen Budgetanpassungen oder strategischen Änderungen des Projektes wurde angepasst.
10.1.5
Kroatien Fonds zur Stärkung der Zivilgesellschaft durch Unterstützung von Partnerschaftsprojekten zwischen kroatischen und schweizerischen Organisationen, 30. Mai 2017
14.03.2018
Art. 12 Abs. 2 SR 974.1
Erster Nachtrag: Der Prozentsatz der Eigenfinanzierung auf Kroatischer Seite wurde bei Projektanträgen angepasst.
3798
Kosten
BBl 2019
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
Abschlussdatum
Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
10.1.6
Kroatien NGO-Fonds zur Förderung der Kenntnisse von Kindern und Jugendlichen im Bereich der nachhaltigen Entwicklung, 30. Mai 2017
14.03.2018
Art. 12 Abs. 2 SR 974.1
Erster Nachtrag: Die Modalitäten der Kofinanzierung und der Rückerstattung wurden präzisiert.
10.1.7
Nordmazedonien Unterstützung des Aufbaus eines parlamentarischen Instituts, 17. Mai 2010
26.12.2017
Art. 12 Abs. 2 SR 974.1
Fünfter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2019.
Erhöhung des Beitrags und Festlegung der Aktivitäten und des Finanzierungsschlüssels während der Exit-Phase.
890 000 Franken.
Öffentliche Entwicklungshilfe.
10.1.8
Usbekistan Projekt zum Abwassersystem und der ländlichen Wasserversorgung in Usbekistan, 6. Mai 2014
12.04.2018
Art. 12 Abs. 2 SR 974.1
Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.06.2018.
10.1.9
Rumänien Berufswahlvorbereitung für Studierende, 20. Juli 2012
24.04.2018
Art. 12 Abs. 2 SR 974.1
Fünfter Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.06.2019.
10.1.10
Serbien Unterstützung des Beschäftigungs- und Sozialreformprogramms in Serbien, mit Fokus auf Jugenderwerbstätigkeitspolitik, 30. Oktober 2015
18.04.2018
Art. 12 Abs. 2 SR 974.1
Dritter Nachtrag: Änderung operationellen und finanziellen Zuständigkeiten
10.1.11
Serbien Unterstützung der Implementierung des Aktionsplans der öffentlichen Verwaltung der lokalen Selbstverwaltung, Reform-Strategie 20162019, 19. Mai 2016
13.12.2018
Art. 12 Abs. 2 SR 974.1
Zweiter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags, Änderung des zuständigen Ministers und Änderung der Berichterstattungs- und Zahlungsmodalitäten, Festlegung der anwendbaren Beschaffungsregeln.
731 265 Franken.
Öffentliche Entwicklungshilfe
3799
Kosten
BBl 2019
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
Abschlussdatum
Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
Kosten
10.1.12
Schweden Stärkung der Rolle lokaler Gemeinschaften, 20. Oktober 2015
13.12.2018
Art. 12 Abs. 2 SR 974.1
Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags, Verlängerung bis zum 31.10.2019 und Änderung des Auszahlungsplans des schwedischen Beitrags.
10.1.13
Deutschland, Österreich, Liechtenstein Projekt «Geberkomitee für Duale Berufsbildung und Ausbildung», 16. September 2015
16.01.2018
Art. 12 Abs. 2 SR 974.1
Erster Nachtrag: Vertragsverlängerung bis 30.06.2018.
10.1.14
WB 22.05.2018 Kofinanzierung eines Projekts zur Bewirtschaftung der nationalen Wasserressourcen in Kirgisistan, 28. November 2013
Art. 12 Abs. 2 SR 974.1
Dritter Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.06.2019.
10.1.15
WB 27.11.2018 Kofinanzierung eines Projekts zur Bewirtschaftung der nationalen Wasserressourcen in Kirgisistan, 28. November 2013
Art. 12 Abs. 2 SR 974.1
Vierter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2019.
10.1.16
WB Regionale und kommunale Infrastrukturentwicklung in Georgien, 7. Juli 2014
29.11.2018
Art. 12 Abs. 2 SR 974.1
Erster Nachtrag: Änderung Zahlungsplan.
10.1.17
IBRD / IDA Verringerung der gesundheitlichen Risikofaktoren in Bosnien und Herzegowina, 18. Juli 2014
06.11.2018
Art. 12 Abs. 2 SR 974.1
Zweiter Nachtrag: Änderung des Datums für die letzte Zahlung.
3800
BBl 2019
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
Abschlussdatum
Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
Kosten
10.1.18
FAO Unterstützung bei der Einführung von Systemen zur Identifikation und Rückverfolgbarkeit von Tieren in Georgien, 16. November 2016
20.09.2018
Art. 12 Abs. 2 SR 974.1
Zweiter Nachtrag: Verringerung des Beitrags.
74 752 Franken.
Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.19
WHO Verringerung der gesundheitlichen Risikofaktoren in Bosnien und Herzegowina: Entwicklung und Verbesserung von modernen und nachhaltigen gesundheitspolitischen Strategien, Kapazitäten und Dienstleistungen zur Verbesserung der Volksgesundheit, 21. Oktober 2013
04.12.2018
Art. 12 Abs. 2 SR 974.1
Dritter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis 30.06.2019 und Umstellung des bestehenden Budgets bei gleichbleibendem Gesamttotal.
10.1.20
UN-Women Förderung geschlechtersensibler Politiken in Südosteuropa, 14. Februar 2014
20.02.2018
Art. 12 Abs. 2 SR 974.1
Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.06.2018
10.1.21
OSZE Unterstützung der staatsbürgerlichen Bildung in Albanien, Anfangsphase, 28. März 2018
03.10.2018
Art. 12 Abs. 2 SR 974.1
Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.10.2018.
10.1.22
UNDP Verbesserung von Prozessen für demokratische Wahlverfahren in Kirgisistan, 19. März 2015
19.12.2017
Art. 12 Abs. 2 SR 974.1
Vierter Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.04.2018.
10.1.23
UNDP Beitrag an die Umsetzung des Projekts zur Schaffung von Erwerbsmöglichkeiten für alle in Nordmazedonien, 24. Juli 2017
22.01.2018
Art. 12 Abs. 2 SR 974.1
Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.05.2018 und Anpassung des Zahlungsplans.
3801
BBl 2019
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
Abschlussdatum
Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
Kosten
10.1.24
UNDP Projekt zur grenzübergreifenden Zusammenarbeit in Gebieten zwischen Kirgisistan und Tadschikistan für nachhaltigen Frieden und Entwicklung, 5. November 2015
25.06.2018
Art. 12 Abs. 2 SR 974.1
Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.10.2018.
10.1.25
UNDP Beitrag an die Umsetzung des Projekts zur Schaffung von Erwerbsmöglichkeiten für alle in Nord-mazedonien, 24. Juli 2017
29.06.2018
Art. 12 Abs. 2 SR 974.1
Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2018 und Anpassung des Zahlungsplans.
10.1.26
UNDP 31.07.2018 Nachhaltige Verbesserung der Lebensbedingungen und der Ernährungssicherheit durch effizientere Wassernutzung in den von der Aralsee-Katastrophe betroffenen Gebieten , 16. Februar 2017
Art. 12 Abs. 2 SR 974.1
Erster Nachtrag. Verlängerung bis zum 30.11.2018.
10.1.27
UNDP 28.11.2018 Förderung der regionalen und lokalen Entwicklung in Georgien, 11. Dezember 2017
Art. 12 Abs. 2 SR 974.1
Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags
36 627 US-Dollar.
Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.28
UNICEF Gemeinsames Projekt, Einbezug von Roma und marginalisierten Gruppen, 3. Juli 2013
20.03.2018
Art. 12 Abs. 2 SR 974.1
Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2018 und Anpassung der Vorgaben für die Berichterstattung.
10.1.29
UNICEF Gemeinsames Projekt, Einbezug von Roma und marginalisierten Gruppen, 22. Mai 2014
20.03.2018
Art. 12 Abs. 2 SR 974.1
Dritter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2018 und Anpassung der Vorgaben für die Berichterstattung.
3802
BBl 2019
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
10.1.30
Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
Kosten
UNICEF 20.09.2018 Beitrag an die sechste repräsentative Mehrfachindikatoren-Haushaltsumfrage betr. den Fortschritt in der Umsetzung der Millenium-Entwicklungsziele in Georgien, 29. Mai 2018
Art. 12 Abs. 2 SR 974.1
Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.
40 000 US-Dollar.
Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.31
Bolivien Projekt «Biocultura», ein Programm für die Stärkung der Institutionen, 15. Januar 2016
09.06.2017
Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0); hiernach SR 974.
Erster Nachtrag: Die Plurinationale Behörde der Mutter Erde wird betreffend administrative Prozesse in Artikel 8 in Verantwortung gezogen anstelle des Ministeriums.
10.1.32
Bolivien Erhaltung der archäologischen Kulturstätten Culli Culli (Tama Chullpa), Qiwaya und Cóndor Amaya, 14. September 2016
03.08.2018
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2018.
10.1.33
Bolivien Klimaresilienz in Bolivien Projekt zur integrierten Bewirtschaftung von Wassereinzugsgebieten, 3. August 2015
02.10.2017
Art. 10 SR 974.0
Änderung Beschreibung was im Budget beinhaltet ist (Art. 6) und Anpassungen des Verwaltungsund Buchführungsmanagements (Art. 8).
10.1.34
Burkina Faso Unterstützung der Dezentralisierung und Mitbestimmung der Bürger, 27. Juli 2015
31.07.2018
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.07.2018 und Änderungen der Artikel: Ziel, Engagement der Schweizer Seite und Schlussbestimmungen.
3803
Abschlussdatum
BBl 2019
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
Abschlussdatum
Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
10.1.35
Burkina Faso Unterstützungsprogramm für die Berufs- und Lehrlingsausbildung, 27. April 2017
04.12.2018
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2022 und Änderungen der Artikel: Ziel, Engagement der Burkinischen Seite, Engagement der Schweizer Seite, Programmbegleitung und Bewertung und Beilage.
10.1.36
Burundi Programms zur Unterstützung der Verwaltung von Bodenrechten in Burundi, 4. April 2014
03.08.2018
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2018.
10.1.37
Burundi Programms zur Unterstützung der Dezentralisierung, Phase 4, 26. Februar 2015
30.09.2018
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.06.2019.
10.1.38
Burundi Förderung der Beschäftigung und der Einkommen durch Zugang zu einer besseren Berufsbildung, 29. Juli 2017
05.12.2018
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.03.2019.
10.1.39
Kambodscha 02.03.2018 Nationale Reformprogramm zur Demokratisierung und Dezentralisierung, 30. April 2015
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2018.
10.1.40
Dänemark Stärkung von städtischen Mikro- und Kleinfirmen in Bolivien, 1. September 2015
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Die DEZA übernimmt die Rolle des «Lead Donor» von der Dänische Kooperation, die zum «Co-Donor» wird.
3804
30.06.2017
Kosten
BBl 2019
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
Abschlussdatum
Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
10.1.41
Dänemark Stärkung von städtischen Mikro- und Kleinfirmen in Bolivien, 1. September 2015
29.03.2018
Art. 10 SR 974.0
Zweiter Nachtrag: Die DEZA wird für die Umsetzung von 1,3 Mio. Dänischen Kronen zum Lead Donor. Dieses Geld wird demnach von Dänemark an die DEZA überwiesen und für die Umsetzung spezifischer Aktionen im Rahmen des Projekts eingesetzt.
10.1.42
Vereinigte Staaten Zusammenarbeit zur Unterstützung der Wahlen 2018 in Mali, 26. September 2018
23.11.2018
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.
6360 Franken.
Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.43
Kenia Stärkung der Viehwirtschaft in ariden und semiariden Gebieten der Verwaltungsbezirke, 2. Juni 2017
01.05.2018
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.07.2018.
10.1.44
Kenia 10.09.2018 Stärkung der Viehwirtschaft in ariden und semiariden Gebieten der Verwaltungsbezirke, 2. Juni 2017
Art. 10 SR 974.0
Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis zum 15.09.2018.
10.1.45
Mongolei Unterstützung des Bürgerengagements im Rahmen des Gouvernanz- und Dezentralisierungsprogramms, Phase 2, 8. Mai 2017
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2019 und Erhöhung des Beitrags.
389 323 Franken.
Öffentliche Entwicklungshilfe
3805
18.10.2018
Kosten
BBl 2019
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
Abschlussdatum
Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
Kosten
10.1.46
Mongolei Regierungsführung und Dezentralisierung in der Mongolei Phase 2, 31. März 2015
27.09.2018
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2019 und Verringerung des Beitrags.
1,1 Millionen Franken.
Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.47
Nepal Erhöhung des Beitrags an das Nepalesische Programm zur Entwicklung der landwirtschaftlichen Beratung, Phase I, 20. Januar 2016
27.02.2018
Art. 10 SR 974.0
Zweiter Nachtrag: Ausdehnung des Programms auf sieben weitere Bezirke, zusätzlich zu den in Artikel 4 des Bilateralen Akommens erwähnten.
1 Million Franken.
Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.48
Nepal Sicherere Migration, Phase 2, 5. Juli 2013
20.06.2018
Art. 10 SR 974.0
Dritter Nachtrag: Verlängerung bis zum 15.09.2018.
10.1.49
Nepal Erhöhung des Beitrags an das Programm für befahrbare (Lokalstrassen-) Brücken, Phase III, 26. Januar 2017
05.07.2018
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.
10,87 Millionen Franken.
Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.50
Nepal 20.11.2018 Flussschutzarbeiten und Verbesserung der Lebensgrundlagen in Chitwan, Phase II, 25. November 2014
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 16.07.2019.
10.1.51
Nicaragua Verbesserung der organisatorischen Fähigkeiten der Kakaoproduzenten, 14. Oktober 2014
Art. 10 SR 974.0
Zweiter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags und Verlängerung bis zum 31.03.2018.
71 600 USDollar.
Öffentliche Entwicklungshilfe
3806
18.12.2017
BBl 2019
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
Abschlussdatum
Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
Kosten
10.1.52
Nicaragua Verbesserung der organisatorischen Fähigkeiten der Kakaoproduzenten, 14. Oktober 2014
08.06.2018
Art. 10 SR 974.0
Dritter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags und Verlängerung bis zum 30.09.2018.
60 000 US-Dollar.
Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.53
Nicaragua Kapazitätsaufbau im Bereich Erdbebenfrühwarnung in Nicaragua und Zentralamerika, 16. Dezember 2015
23.01.2018
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.04.2018.
10.1.54
Tunesien Schweizer Programme zur Förderung der Transition in Tunesien, 22. Juli 2011
29.06.2018
Art. 10 SR 974.0
Dritter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2018
10.1.55
Tunesien Schweizer Programme zur Förderung der Transition in Tunesien, 22. Juli 2011
21.12.2018
Art. 10 SR 974.0
Vierter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2019.
10.1.56
IDA Etablierung von sozialer Verantwortung in der mongolischen Gesellschaft, 2. September 2015
25.06.2018
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.04.2020.
10.1.57
Asiatische Entwicklungsbank Verbesserung des öffentlichen und privaten Berufsbildungssystems in Bangladesch, 20. Oktober 2014
14.06.2018
Art. 10 SR 974.0
Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.06.2020.
10.1.58
Interamerikanische Entwicklungsbank Unterstützung der Sicherheitsreform in Honduras, 30. November 2012
08.10.2018
Art. 10 SR 974.0
Neue Zahlungsfristen und neues Abschlussdatum.
3807
BBl 2019
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
Abschlussdatum
Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
Kosten
10.1.59
OCHA Unterstützung an den Humanitären Fonds 20182020 für das Besetzte Palästinensische Gebiet, 7. November 2017
24.05.2018
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.
1 Million Franken.
Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.60
OCHA Unterstützung an den Humanitären Fonds für das Besetzte Palästinensische Gebiet, 7. November 2017
26.06.2018
Art. 10 SR 974.0
Zweiter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.
1 Million Franken.
Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.61
OCHA Beitrag an den Treuhandfonds für Katastrophenhilfe als Unterstützung des Äthiopischen humanitären Fonds 2018, 15. August 2018
08.10.2018
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.
500 000 Franken.
Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.62
OCHA Beitrag an den Treuhandfonds für Katastrophenhilfe zur Unterstützung des humanitären Gemeinschaftsfonds für den Jemen 2018, 18. Juni 2018
22.11.2018
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.
500 000 Franken.
Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.63
IBRD Beitrag an die Globale Partnerschaft für Bildung, 1. März 2012
08.01.2018
Art. 10 SR 974.0
Vierter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.
3,25 Millionen Franken.
Öffentliche Entwicklungshilfe
3808
BBl 2019
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
Abschlussdatum
Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
Kosten
10.1.64
IBRD Beitrag zur Unterstützung der internationalen Forschungszentren der Konsultativgruppe für internationale Agrarforschung im Jahr 2017, 31. Mai 2017
08.03.2018
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.
14,6 Millionen Franken.
Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.65
IBRD Fazilität zur Finanzierung von sozialem Unternehmertum, um mehr Wirkung zu erreichen, 11. November 2015
28.11.2018
Art. 10 SR 974.0
Zweiter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.
1,053 Millionen US-Dollar.
Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.66
IBRD Globale Wissensplattform zu Migration und Entwicklung, ein Treuhandfond mehrerer Geldgeber, 12. November 2012
09.12.2018
Art. 10 SR 974.0
Vierter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.08.2024 und Erhöhung des Beitrags.
800 000 Franken.
Öffentliche Entwicklungshilfe.
10.1.67
IBRD (WB) Globale Wissensplattform zu Migration und Entwicklung, 12. November 2012
09.04.2018
Art. 10 SR 974.0
Dritter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.08.2019.
10.1.68
IBRD / IDA Beitrag an das Programm der WB «Globale Wassersicherheit und Abwasserpartnerschaft», 1. Dezember 2017
30.11.2018
Art. 10 SR 974.0
Zweiter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.
3809
2 Millionen US-Dollar.
Öffentliche Entwicklungshilfe
BBl 2019
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
Abschlussdatum
Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
Kosten
10.1.69
IBRD / IDA / UNODC Stolen Asset Recovery Initiative Gebertreuhandfonds, 22. Dezember 2015
28.11.2018
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2019 und Erhöhung des Beitrags.
400 000 US-Dollar.
Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.70
Internationales Zentrum für Migrationspolitikentwicklung Städtenetzwerk Migration im Mittelmeerraum, 20. Mai 2016
15.03.2018
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.01.2018.
10.1.71
IKRK Unterstützung der Gesundheitsstrategie des Somalischen Roten Halbmonds, 21. Juni 2017
26.07.2018
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 01.08.2018.
10.1.72
Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen 14.12.2018 für Afrika Unterstützung der Bodenpolitik-Initiative der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung zur Verbesserung der Land-Gouvernanz in der Region, 15. Oktober 2014
Art. 10 SR 974.0
Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.05.2019.
10.1.73
Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht Unterstützung der Teilnahme von Entwicklungsländern an der UNCITRAL-Arbeitsgruppe III «Investor-State Dispute Settlement», 19. April 2018
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.
3000 Euro.
Öffentliche Entwicklungshilfe.
3810
17.12.2018
BBl 2019
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
10.1.74
Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
Kosten
Westafrikanische Wirtschaftsgemeinschaft 15.02.2018 (ECOWAS) Regionalprogramm zur Unterstützung der Professionellen und landwirtschaftlichen Bauernorganisationen im Rahmen der Durchführung der Agrarpolitik in Westafrika, 14. Dezember 2015
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2019 und Änderungen des Zielorts der Geldmittel und der Zahlungsmethoden.
10.1.75
FAO Institutionalisierung von Feldschulen in Ostafrika, Phase 2, 10. Dezember 2015
24.01.2018
Art. 10 SR 974.0
Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.05.2018 und Erhöhung des Beitrags.
160 000 Franken.
Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.76
FAO 31.05.2018 Partnerschaftsprogramme zwischen der IGAD und der FAO zur Erhöhung der Widerstandsfähigkeit gegen die Dürre im Horn von Afrika, 14. März 2016
Art. 10 SR 974.0
Dritter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.05.2018.
10.1.77
FAO 13.07.2018 Partnerschaftsprogramme zwischen der IGAD und der FAO zur Erhöhung der Widerstandsfähigkeit gegen die Dürre im Horn von Afrika, 14. März 2016
Art. 10 SR 974.0
Vierter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.10.2018.
10.1.78
FAO 26.07.2018 Unterstützung für die Einrichtung und die Arbeit der Hochrangigen Expertengruppe für Ernährungssicherheit und Nahrung, 2. Dezember 2014
Art. 10 SR 974.0
Dritter Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.12.2020 und Erhöhung des Beitrags.
500 000 US-Dollar.
Öffentliche Entwicklungshilfe
3811
Abschlussdatum
BBl 2019
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
Abschlussdatum
Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
Kosten
10.1.79
FAO Verminderung der Vulnerabilität im Kontext von Wasserknappheit in Jordanien, mit zunehmender Nachfrage nach Lebensmitteln und Energie, 7. Dezember 2015
06.08.2018
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2019.
10.1.80
FAO 13.12.2018 Unterstützung des Projekts zur Stärkung der Kapazität der palästinensischen Behörden im Bereich gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen, 11. Dezember 2015
Art. 10 SR 974.0
Zweiter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.
800 000 Franken.
Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.81
IFRC 11.05.2018 Spezifischer Beitrag an das Jahrestreffen der ASEAN-Staaten zur Verbesserung des Katastrophenmanagements, welches vom 21.24. November 2017 in Singapur stattgefunden hat, 15. November 2017
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.10.2018. Die Modalitäten zur Verwendung der Restmittel wurden definiert.
10.1.82
Internationaler Fonds für landwirtschaftliche 03.12.2018 Entwicklung Beitrag an die Umsetzung der Strategie 20162021 der Internationalen Landkoalition, 4. September 2017
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags..
1,5 Millionen Franken.
Öffentliche Entwicklungshilfe.
10.1.83
IGAD Aufbau der regionalen und nationalen Kapazitäten für ein verbessertes Migrationsmanagement in der IGAD-Region, 4. Juli 2014
Art. 10 SR 974.0
Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.05.2018.
3812
20.03.2018
BBl 2019
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
Abschlussdatum
Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
Kosten
10.1.84
OECD Sich verstärkende und neue Entwicklungen im internationalen Handel wir lassen niemanden zurück, 13. Februar 2017
27.02.2018
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag : Verlängerung bis zum 31.05.2018.
10.1.85
OECD Freiwilliger Beitrag an das Arbeitsprogramm und das Budget 2017/2018 des Ausschusses für Entwicklungshilfe, 26. April 2017
19.07.2018
Art. 10 SR 974.0
Zweiter Nachtrag : Erhöhung des Beitrags.
55 000 Franken.
Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.86
OIF 16.05.2018 Freiwillige Beiträge an den Multilateralen Fonds, das Programm zur Analyse der Bildungssysteme der Konferenz der Bildungsminister der Staaten und Regierungen der Frankophonie und die Universität Senghor in Alexandria für den Zeitraum 2014 2018, 24. Juni 2014
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Zusätzlicher Beitrag.
500 000 Franken.
Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.87
IOM Konsultationen der regionalen Zivilgesellschaften für das globale Rahmenwerk für sichere, geregelte und reguläre Migration, 4. Juli 2017
03.01.2018
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis 31.01.2018.
10.1.88
IOM Beitrag an das Projekt «Integration der Migration in die nationalen Entwicklungsstrategien», 19. Februar 2014
31.01.2018
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.03.2018.
10.1.89
IOM Integration der Migration in die nationalen Entwicklungsstrategien, 29. Juni 2017
31.01.2018
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.05.2018.
3813
BBl 2019
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
Abschlussdatum
Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
Kosten
10.1.90
IOM Integration der Migration in die nationalen Entwicklungsstrategien, 29. Juni 2017
31.05.2018
Art. 10 SR 974.0
Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.07.2018.
393 284 US-Dollar.
Öffentliche Entwicklungshilfe.
10.1.91
IOM Integration der Migration in die nationalen Ent-wicklungsstrategien, 29. Juni 2017
26.09.2018
Art. 10 SR 974.0
Dritter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2018 und Erhöhung des Beitrags.
626 918 US-Dollar.
Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.92
IOM 07.03.2018 Regionaler Informations- und Koordinationsmechanismus betreffend die Dynamik von Vertriebenen im Südsudan, 1. Februar 2017
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.06.2018.
10.1.93
IOM Stärkung der Gouvernanz von Arbeitsmigration durch regionale Kooperation in Colombo-ProzessLändern, 11. Juni 2015
14.05.2018
Art. 10 SR 974.0
Zweiter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.
295 047 US-Dollar.
Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.94
IOM Entwicklung einer internationalen, freiwilligen Zertifizierung für Rekrutierungsagenturen, 25. August 2015
02.07.2018
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2018.
3814
BBl 2019
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
Abschlussdatum
Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
Kosten
10.1.95
IOM Unterstützung von papierlosen afghanischen Migranten, die vom Iran nach Afghanistan zurückkehren, 19. Oktober 2015
07.10.2018
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.
200 000 Franken.
Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.96
ILO Beitrag für ein umfassendes Programm zur fairen Rekrutierung von Arbeitsmigranten «FAIR», 17. August 2015
18.01.2018
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis 31.12.2018.
10.1.97
ILO 20.11.2018 Regionales Projekt für den Schutz der Arbeitsrechte von Migranten und Migrantinnen im Mittleren Osten, 8. Dezember 2015
Art. 10 SR 974.0
Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.06.2019 und Erhöhung des Beitrags.
378 810 US-Dollar.
Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.98
Globale Wasser-Partnerschaft Kernbeitrag an das allgemeine Funktionieren der Partnerschaft, 27. November 2017
13.11.2018
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.
909 000 Euro.
Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.99
Weltorganisation für Meteorologie 08.10.2018 Projekt CLIMANDES, Phase 2, 21. Dezember 2015
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.03.2019.
10.1.100 WHO 07.11.2018 Sonderprogramme für Forschung, Entwicklung und Bildung im Bereich menschliche Reproduktion sowie Forschung und Bildung bezüglich Tropenkrankheiten, 19. Dezember 2013
Art. 10 SR 974.0
Vierter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.05.2019.
3815
BBl 2019
Nr.
Abschlussdatum
Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
Kosten
10.1.101 UN Women Regionale Programm zur Stärkung der Mitbestimmungsmöglichkeiten von Arbeitsmigrantinnen in Asien, 30. April 2015
04.09.2018
Art. 10 SR 974.0
Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.06.2019.
10.1.102 UN Women Entsendung eines Experten in Jemen 20182020, 1. Juni 2018
19.09.2018
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Änderung des Zahlungsplans und des Budgets.
10.1.103 UN Women Ko-Vorsitz der Expertengruppe zu den Frauenrechten im globalen Rahmenwerk für Migration, 23. Juni 2017
12.10.2018
Art. 10 SR 974.0
Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis zum 28.02.2019.
10.1.104 UN-Habitat Mitbestimmung der Bevölkerung in der Raumplanung in Gaza, 3. Dezember 2015
30.10.2018
Art. 10 SR 974.0
Dritter Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.06.2019.
10.1.105 WFP Beitrag an das «Risikonetzwerk für Afrika», 29. September 2016
16.11.2018
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.
2 Millionen Franken.
Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.106 UNDP Unterstützung im Rahmen des langfristigen Wiederaufbaus im Kontext der langwierigen Krise im Sudan, 12. April 2016
30.10.2017
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.
750 000 Franken.
Öffentliche Entwicklungshilfe
3816
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
BBl 2019
Nr.
Abschlussdatum
Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
Kosten
10.1.107 UNDP Beitrag an das gemeinsame Unterstützungsprojekt der Fach- und Finanzpartner des Technischen Pools Phase II in Mali, 7. November 2013
15.01.2018
Art. 10 SR 974.0
Dritter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2018 und Zuweisung der restlichen Mittel aus dem Jahr 2017 zur Finanzierung der Projektaktivitäten der Interimsphase 2018.
10.1.108 UNDP Beitrag an das Projekt «Integration der Migration in die nationalen Entwicklungsstrategien», 20. Februar 2014
01.02.2018
Art. 10 SR 974.0
Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.03.2018 und Erhöhung des Beitrags.
82 520 US-Dollar.
Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.109 UNDP Beitrag an das gemeinsame Evaluierungsprojekt im Gliedstaat Rakhine mit der Regierung von Myanmar, 22. August 2017
19.06.2018
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.09.2018.
10.1.110 UNDP Beitrag an das gemeinsame Evaluierungsprojekt im Gliedstaat Rakhine mit der Regierung von Myanmar, 22. August 2017
03.09.2018
Art. 10 SR 974.0
Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2018.
10.1.111 UNDP Förderung des Vertrauens zwischen Staat und Gesellschaft und des sozialen Zusammenhalts in Jordanien, 22. Oktober 2015
09.07.2018
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2018.
3817
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
BBl 2019
Nr.
Abschlussdatum
Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
Kosten
10.1.112 UNDP Subnationale Gouvernanz Afghanistan, 15. Dezember 2015
12.07.2018
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Budget Annullierung für die Jahre 20192020 und Verkürzung der Vertragsdauer bis zum 31.12.2018.
3 Millionen Franken.
Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.113 UNDP Beitrag für den Zentralafrikanischen humanitären Fonds, 13. Juli 2017
24.07.2018
Art. 10 SR 974.0
Zweiter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.
1,5 Millionen Franken.
Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.114 UNDP Afghanistan Zugang zur Justiz, 31. Juli 2016
26.07.2018
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Anpassung der Zahlungstermine.
10.1.115 UNDP Stärkung des unabhängigen Evaluationsbüros, 16. März 2015
31.07.2018
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2019.
600 000 USDollar.
Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.116 UNDP Unterstützung im Rahmen des langfristigen Wiederaufbaus im Kontext der langwierigen Krise im Sudan, 12. April 2016
31.07.2018
Art. 10 SR 974.0
Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.07.2019.
10.1.117 UNDP Projekt im Bereich Berufsbildung, Beschäftigung und Migration in Eritrea, 7. Dezember 2017
03.09.2018
Art. 10 SR 974.0
Zweiter Nachtrag: Zahlungs modalitäten US Dollar Franken.
3818
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
BBl 2019
Nr.
Abschlussdatum
Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
Kosten
10.1.118 UNDP Recht und Ordnung Treuhandfonds für Afghanistan, 28. Oktober 2015
25.09.2018
Art. 10 SR 974.0
Vierter Nachtrag: Verkürzung der Vertragsdauer bis zum 30.06.2018.
10.1.119 UNDP Administrative Standardvereinbarung für den Humanitären Fonds für Somalia , 29. März 2018
15.10.2018
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.
500 000 Franken.
Öffentliche Entwicklungshilfe..
10.1.120 UNDP Beitrag an den vom Büro des MultipartnerSpezialfonds verwalteten gemeinsamen humanitären Fonds für Afghanistan, 8. Dezember 2016
12.11.2018
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.
720 000 Franken.
Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.121 UNDP Beitrag an den Humanitären Fonds Südsudan, 23. September 2018
23.11.2018
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.
800 000 Franken.
Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.122 UNDP Projekt zur Förderung einer effizienten und rechenschaftspflichtigen lokalen Regierungsführung in Bangladesch, 7. November 2017
06.12.2018
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.
1 Million Franken.
Öffentliche Entwicklungshilfe
3819
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
BBl 2019
Nr.
Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
Kosten
10.1.123 Generalsekretariat des Zentralamerikanischen 23.01.2018 Integrationssystems Stärkung des Projektforums Zentralamerikas und der Dominikanischen Republik für Trinkwasser und sanitäre Anlagen 20162017, 3. November 2016
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.05.2018.
10.1.124 UNESCO 18.12.2018 Beitrag an den Weltbildungsbericht der UNESCO, 21. Dezember 2016
Art. 10 SR 974.0
Zweiter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.
500 000 Franken.
Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.125 UNHCR Monitoring betreffend Protektion im Zentrum und im Norden von Mali, 2. November 2018
16.12.2018
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 28.02.2019.
10.1.126 UNICEF Studie über die Luftverschmutzung und einem Nachweis ihrer gesundheitlichen Auswirkungen auf Kinder in der Mongolei, 29. September 2016
26.01.2018
Art. 10 SR 974.0
Zweiter Nachtrag: Änderung der Daten für Zahlungen und Berichterstattung.
10.1.127 UNICEF Spezifischer Beitrag 20162018 zur Stärkung des Schutzes von Kindern und Frauen in Krisensituationen, 19. Juli 2016
04.06.2018
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.06.2019. Die Fristen für die Schlussberichterstattung wurden angepasst.
10.1.128 UNICEF Beitrag an die Soforthilfe des UNHCR für die Rohingya-Flüchtlingskrise in Bangladesch, 29. Juli 2018
16.08.2018
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Umverteilung des Budgets.
3820
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
Abschlussdatum
BBl 2019
Nr.
Abschlussdatum
Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
Kosten
10.1.129 UNICEF Beitrag an den Mechanismus zu schnellen Reaktionen in der Zentralafrikanischen Republik, 17. Mai 2018
26.09.2018
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.
700 000 Franken.
Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.130 UNICEF Beitrag an das Projekt Stärkung der lokalen Akteure zum verbesserten Schutz von Kindern in Not-situationen, 27. November 2017
07.12.2018
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.
220 158 Franken.
Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.131 UNITAR Beitrag an die UNO-Klimawandel Lernpartnerschaft, 30. September 2017
07.12.2018
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.
450 000 Franken.
Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.132 Universität der UNO Unterstützung für den Vorsitz der Globalen Migrationsgruppe, 14. Februar 2017
30.03.2018
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.09.2018.
10.1.133 UNOPS Beitrag an das Projekt «Vorbereitung zur globalen Ausweitung von sicheren Abwasserwiederverwendungsplänen», 2. Juli 2015
09.01.2018
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.04.2018.
3821
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
BBl 2019
Nr.
Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
Kosten
10.1.134 UNOPS 03.07.2018 Integriertes Monitoring des Ziels 6 Verfügbarkeit und nachhaltige Bewirtschaftung von Wasser und Sanitärversorgung für alle gewährleisten und der entsprechenden Unterziele der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, 20. Oktober 2015
Art. 10 SR 974.0
Dritter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2018.
10.1.135 UNOPS Unterstützung des «Scaling-Up Nutrition Movement» zur Stärkung der multisektoriellen Nutrition-Plattformen auf nationaler Ebene, 5. Dezember 2017
02.11.2018
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Änderung des Zahlungsplans.
10.1.136 UNRWA Jahresbeitrag ans Programmbudget 20172020, 26. Januar 2017
14.06.2018
Art. 10 SR 974.0
Zweiter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags auf 81,5 Millionen Franken.
3 Millionen Franken.
Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.137 UNRWA Langfristige Unterstützung des Reformprozesses, 13. November 2017
28.06.2018
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.
668 468 Franken.
Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.138 UNRWA Jahresbeitrag an das Programmbudget 20172020, 26. Januar 2017
02.11.2018
Art. 10 SR 974.0
Dritter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags auf 82,5 Millionen Franken.
1 Million Franken.
Öffentliche Entwicklungshilfe
3822
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
Abschlussdatum
BBl 2019
Nr.
Abschlussdatum
Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
Kosten
10.1.139 UNRWA Jahresbeitrag an das Programmbudget 20172020, 26. Januar 2017
10.12.2018
Art. 10 SR 974.0
Vierter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.
122 242 Franken.
Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.140 UNRWA Unterstützung des interinstitutionellen Studentenparlaments 2018, 14. Juni 2018
31.12.2018
Art. 10 SR 974.0
Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.06.2019.
10.1.141 UNHCHR Beitrag an das Projekt «Experte für Terrorismusbekämpfung und Menschenrechte Tunesien», 26. September 2017
12.03.2018
Art. 8 des Bundesgesetzes Erster Nachtrag: Verlängerung vom 19. Dezember 2003 über bis zum 31.12.2018.
Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9), hiernach SR 193.9
10.1.142 UNHCHR Beitrag an das Projekt «Experte für Terrorismusbekämpfung und Menschenrechte Tunesien», 26. September 2017
31.07.2018
Art. 8 SR 193.9
Dritter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.03.2019.
10.1.143 UNHCHR Experte für Terrorismusbekämpfung und Menschenrechte Tunesien, 26. September 2017
29.11.2018
Art. 8 SR 193.9
Vierter Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.04.2019.
10.1.144 UNHCHR Finanzieller Beitrag an eine weltweite Studie «Kinder, denen ihre Freiheit entzogen wurde», 15. November 2016
27.06.2018
Art. 8 SR 193.9
Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.11.2018.
3823
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
BBl 2019
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
Abschlussdatum
Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
20.11.2018
Art. 8 SR 193.9
Erster Nachtrag: Erhöhung des 1 Million Beitrags auf 5 Millionen Franken. Franken.
Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.146 UNHCHR 06.12.2018 Stärkung der Achtung, des Schutzes und der Durchsetzung der Menschenrechte an den Grenzen, 6. Dezember 2017
Art. 8 SR 193.9
Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.06.2019 und Erhöhung des Beitrags.
49 767 US-Dollar.
Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.147 IOM Projekt «Erschliessung neuer Methoden für die umfassende Rückkehr- und Reintegrationshilfe für ungarische Opfer von Menschenhandel», 15. Dezember 2015
24.07.2018
Art. 8 SR 193.9
Dritter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2018.
10.1.148 UNODC 03.01.2018 Beitrag an das Projekt «Stärkung der Umsetzung der drei Themenpapiere über die wichtigsten Konzepte des Protokolls gegen den Menschenhandel», 6. Oktober 2015
Art. 8 SR 193.9
Erster Nachtrag: Budgeterhöhung mit Verlängerung des Abkommens bis 30.04.2019.
100 000 US-Dollar.
Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.149 OSZE Prävention von Menschenhandel in den Lieferketten durch staatliche Praktiken und Massnahmen, 25. August 2016
Art. 8 SR 193.9
Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2019.
10.1.145 UNHCHR Beitrag an die Betriebskosten des OHCHR für die Jahre 20182019, 21. September 2018
3824
08.05.2018
Kosten
BBl 2019
Nr.
Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
Kosten
10.1.150 OSZE 09.08.2018 Beitrag an das Projekt «Unterstützung, Kapazitätsaufbau und Sensibilisierung für Gouvernanz und Reform des Sicherheitssektors», 12. Oktober 2017
Art. 8 SR 193.9
Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags und Verlängerung bis zum 31.12.2018.
60 000 Euro.
Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.151 UNDP Unterstützung in der Umsetzung der Minenräumungsverpflichtungen, 12. Dezember 2016
13.12.2018
Art. 8 SR 193.9
Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2019.
10.1.152 UNDP 17.12.2018 Beitrag zur Unterstützung des Fonds im Jahr 2018, 7. Juni 2018
Art. 8 SR 193.9
Erster Nachtrag: Budgeterhöhung. 1 Million Franken.
Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.153 UNESCO Beitrag an die Kosten des UNESCO-Projekts bezüglich Unterstützung bei der Umsetzung des Gesetzes über den Zugang zu Information, 25. Juli 2017
10.05.2018
Art. 8 SR 193.9
Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2018.
10.1.154 UNDPA Beitrag an das Programm «Mehrjahresappel 2017 Update», 11. Dezember 2017
16.07.2018
Art. 8 SR 193.9
Verlängerung bis zum 31.12.2018.
10.1.155 UNODA Beitrag an den Treuhandfonds für die Etablierung eines gemeinsamen Ermittlungsmechanismus der Organisation für das Verbot von Chemiewaffen und der UNO, gemäss Resolution 2235 (2015) des UNO Sicherheitsrats, 6. Januar 2015
01.02.2018
Art. 8 SR 193.9
Zweiter Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2018.
3825
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
Abschlussdatum
BBl 2019
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
Abschlussdatum
Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
Kosten
23.11.2018
Art. 8 SR 193.9
Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.12.2018.
10.1.157 UNO, Hauptabteilung Friedenssicherungseinsätze 27.12.2017 Beitrag an eine operationelle Analyse für UNOFriedenseinsätze im Nahen Osten und in Nordafrika, 29. August 2017
Art. 8 SR 193.9
Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 31.08.2018.
10.1.158 UN, Hauptabteilung Friedenssicherungseinsätze 24.01.2018 Beitrag an das Projekt «Wirksames Waffenmanagement in einem sich verändernden Kontext von Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung», 22. November 2017
Art. 8 SR 193.9
Erster Nachtrag: Verlängerung bis zum 30.11.2018.
10.1.159 Freiwilligenprogramm der Vereinten Nationen Beitrag zum Zuordnungsprojekt von 10 Jugendlichen im Rahmenprogramm 2018, 30. November 2017
28.02.2018
Art. 8 SR 193.9
Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags.
37 500 US-Dollar.
Öffentliche Entwicklungshilfe
10.1.160 Österreich Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, 19. März 2014
22. 02.2018
Art. 100 Abs. 2 Bst. a AuG
Österreich vertritt nicht mehr die Schweiz in Caracas (Venezuela).
10.1.161 Österreich Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, 19. Dezember 2011
16. 03.2018
Art. 100 Abs. 2 Bst. a AuG
Die Schweiz vertritt nicht mehr Österreich in Bogotá (Kolumbien).
10.1.156 UNHCR Zusammenhang zwischen Klimawandel und/oder Katastrophen, Konflikt und/oder Gewalt und Vertreibung, 14. November 2017
3826
BBl 2019
Nr.
Abschlussdatum
Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
Kosten
10.1.162 Frankreich Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, 20. August 2011
29.10.2018
Art. 100 Abs. 2 Bst. a AuG
Die Schweiz und Frankreich vertreten sich nicht mehr gegenseitig in Kasachstan.
10.1.163 Ungarn Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, 28. Januar 2014
11.01.2018
Art. 100 Abs. 2 Bst. a AuG
Die Schweiz vertritt nicht mehr Ungarn in Bogotá (Kolumbien).
10.1.164 Norwegen Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, 6. Februar 2013
08. 05.2018
Art. 100 Abs. 2 Bst. a AuG
Norwegen vertritt nicht mehr die Schweiz in Kampala (Uganda).
10.1.165 Norwegen Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, 6. Februar 2013
03. 09.2018
Art. 100 Abs. 2 Bst. a AuG
Norwegen vertritt nicht mehr die Schweiz in Luanda (Angola).
10.1.166 Frankreich Ausdehnung des Geländes der Europäischen Organisation für Kernphysikalische Forschung auf französisches Hoheitsgebiet 13. September 1965 (SR 0.192.122.423)
19.10.2018
Art. 26 Abs. 2 Bst. e GSG
Änderung des Anhangs 1 durch Einfügung eines neuen Artikels 3, der es jedem CERN-Gaststaat erlaubt, Hilfs- und medizinische Notfallmassnahmen auf dem Gebiet des CERN durchzuführen.
10.1.167 Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, 1. November 1974 (SR 0.747.363.33)
19.05.2016
Art. 9 Abs. 1 Seeschifffahrtsverordnung (SR 747.301)
Änderungen der Inspektionen auf Massengutfrachtern und Öltankern. Inkrafttreten am 1. Januar 2018.
10.1.168 Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, 1. November 1974 (SR 0.747.363.33)
13.05.2016
Art. 9 Abs. 1 Seeschifffahrtsverordnung (SR 747.301)
Neuer Code betreffend den Transport gefährlicher Güter.
Inkrafttreten am 1. Januar 2018.
3827
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
BBl 2019
Nr.
Abschlussdatum
Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
Kosten
10.1.169 Internationales Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Fähigkeitsausweisen und den Wachdienst von Seeleuten, 7. Juli 1978 (SR 0.747.341.2)
25.11.2016
Art. 9 Abs. 1 Seeschifffahrtsverordnung (SR 747.301)
Anpassung der Minimumstandards in der Ausbildung und Erweiterung des Notfalltrainings auf Passagierschiffen.
Inkrafttreten am 1. Juli 2018.
10.1.170 Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, 17. Februar 1978 (SR 0.814.288.2)
07.07.2017
Art. 9 Abs. 1 Seeschifffahrtsverordnung (SR 747.301)
Baltische- und Nordsee werden strengeren Stickoxidausstoss Grenzwerten unterworfen.
Inkrafttreten am 1. Januar 2019.
10.1.171 Seearbeitsübereinkommen, 2006, 23. Februar 2006 (SR 0.822.81)
10.06.2016
Art. 9 Abs. 1 Bst. h Seeschifffahrtsverordnung (SR 747.301)
Integration der Themen Belästigung und Mobbing an Bord sowie Verlängerung der Gültigkeit des Seearbeitszeugnisses nach Erneuerungsüberprüfung.
Inkrafttreten am 8. Januar 2019.
10.1.172 Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs, 17. Juli 1998 (SR 0.312.1)
14.12.2018
Art. 7a Abs. 3 Bst. a RVOG
In Folge des Konsensentscheids der 14. Versammlung der Vertragsstaaten des Römer Statuts von 2015 wird der Artikel 124 gestrichen. Diese Bestimmung erlaubte es neuen Vertragsstaaten, während einer Übergangsperiode von sieben Jahren gewisse Typen von Kriegsverbrechen von der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs auszunehmen.
3828
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
BBl 2019
10.2
Eidgenössisches Departement des Innern
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
Abschlussdatum
Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
10.2.1
EG Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, 21. Juni 1999 (SR 0.916.026.81)
12.06.2018
Art. 177a Abs. 2 LwG
Unbefristete Verlängerung der Ausnahme von der Untersuchung auf Trichinen bei der Schlachtung von Hausschweinen in kleinen Schlachtbetrieben zu Gunsten der Schweiz.
10.2.2
Liechtenstein Zusammenarbeit im Bereich des Strahlenschutzes (mit Anlagen), 14. September 2010 (SR 0.814.515.141)
06.07.2018
Art. 7a Abs. 3 Bst. a RVOG
Änderung der Anlagen 14: Aktualisierung Gesetzesgrundlagen, Anpassungen Zuständigkeiten, Änderung der pauschalen jährlichen Abgeltung.
3829
Kosten
BBl 2019
10.3
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
Abschlussdatum
Rechtsgrundlage
10.3.1
Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen, 7. Dezember 2006 (SR 0.232.142.21)
07.06.2018
Art. 33 Abs. 1 Bst. c des EuroRegel 154 (1) in Bezug auf Mah- päischen Patentübereinkommens, nungen und die Zahlungsfrist.
(SR 0.232.142.2)
10.3.2
Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens, 19. Juni 1970 (SR 0.232.141.11)
02.10.2018
Art. 58 Abs. 2 des Vertrags (SR 0.232.141.1)
10.3.3
Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider 02.10.2018 Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen, 18. Januar 1996 (SR 0.232.112.21)
Art. 10, Abs. 2, Bst. a, Ziff. iii, Redaktionelle Änderungen Madrider Abkommen über die in der gesamten Ausführungsinternationale Registrierung von verordnung.
Marken, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 (SR 0.232.112.3)
10.3.4
Gemeinsame Ausführungsordnung zur Fassung von 1999 und der Fassung von 1960 des Haager Abkommens, 30. September 2003 (SR 0.232.121.42)
Art. 21 Abs. 2, Bst. A, Ziff. iv, der Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle (SR 0.232.121.4)
3830
02.10.2018
Inhalt der Änderung
Regel 69.1: Beginn der internationalen vorläufigen Prüfung.
Regel 3: Vertretung vor dem Internationalen Büro.
Kosten
BBl 2019
10.4
Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
Abschlussdatum
Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
10.4.1
Vereinigte Staaten Master Data Exchange Agreement, 17. September 1985
14.05.2018
Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG
Verlängerung des Annex «Defense Against Biological and Chemical Warfare Agents», um fünf Jahre bis zum 14.05.2023.
10.4.2
Übereinkommen vom 16. November 1989 gegen Doping (SR 0.812.122.1)
20.09.2018
Art. 11 Abs. 1 Bst. a und b des Übereinkommens
Anpassung des Anhangs.
Dopingliste 2019 der Welt-AntiDoping-Agentur, gültig ab 01.01.2019. Wichtigste Änderungen betreffen: S1-Anabolika und S4-Hormon- und StoffwechselModulatoren.
10.4.3
Internationales Übereinkommen vom 19. Oktober 2005 gegen Doping im Sport (SR 0.812.122.1)
20.09.2018
Art. 34 des Übereinkommens
Anpassung der Anlagen.
Dopingliste 2019 der WADA, gültig ab 1.1.19. Wichtigste Änderungen betreffen: S1-Anabolika und S4-Hormon- und Stoffwechsel-Modulatoren.
Im internationalen Standard für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen zu therapeutischen Zwecken wird eine technische Vorschrift leicht angepasst.
3831
Kosten
BBl 2019
10.5
Eidgenössisches Finanzdepartement
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
Abschlussdatum
Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
10.5.1
EG Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung, 10. Oktober 1989 (SR 0.961.1)
03.07.2018
Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG
Änderung des Protokolls 1 über die Solvabilitätsspanne.
Ergänzung der Liste der EUMitgliedstaaten und der in diesen Staaten zulässigen Rechtsformen von Versicherungsunternehmen.
Aktualisierung des Euro/Schweizer Franken-Kurses für die Umrechnung eines in Euro denominierten Schwellenwertes in Schweizer Franken.
10.5.2
Zollabkommen vom über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR 14. November 1975 (SR 0.631.252.512)
30.03.2018
Art. 241 Ziff. 8 Zollverordnung vom 1. November 2006 (SR 631.01)
Änderungen in den Anhängen 6, 8 und 9 (technische Anpassungen und Präzisierungen in den bestehenden Texten).
10.5.3
Übereinkommen betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen 15. November 1972 (SR 0.941.31)
20.04.2018
Art. 14 Abs. 1 Bst. b Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG; SR 946.51)
Anpassung der Anhänge I und II des Übereinkommens.
3832
Kosten
BBl 2019
10.6
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
Abschlussdatum
Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
Kosten
10.6.1
Kolumbien Umsetzung des Projektes «Energiedistrikte in Kolumbien», 6. November 2013
24.08.2017
Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0); hiernach SR 974.
Verlängerung bis zum 30.06.2019.
10.6.2
Kolumbien Stärkung des Datenmanagementsystems für die Landadministration in Kolumbien, 26. März 2014
17.10.2017
Art. 10 SR 974.0
Verlängerung bis zum 31.12.2019.
10.6.3
Peru Finanzielle Unterstützung des Projektes «Wasser- und Abwasserversorgung» in Piura, 5. April 2013
15.08.2018
Art. 10 SR 974.0
Verlängerung bis zum 05.04.2023.
10.6.4
Peru Institutionelles Stärkungsprogramm der Aufsichtsbehörde für Banken, Versicherungen und Pensionskassen, 9. April 2013
13.12.2017
Art. 10 SR 974.0
Verlängerung der Vereinbarung bis zum 31.12.2018.
10.6.5
Peru Institutionelles Stärkungsprogramm der Aufsichtsbehörde für Banken, Versicherungen und Pensionskassen, 9. April 2013
28.09.2018
Art. 10 SR 974.0
Verlängerung der Vereinbarung bis zum 30.06.2019.
3833
BBl 2019
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
10.6.6
Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
Kosten
Peru 01.10.2018 Finanzielle Unterstützung des Projektes «Chiclayo Limpio» in Chiclayo, 5. April 2013
Art. 10 SR 974.0
Verlängerung des Vertrages bis zum 05.04.2021.
10.6.7
Tunesien Umsetzung eines DMO (Destination Management Organisation) in Tataouine, Médenine und Gabès, 28. November 2013
27.02.2018
Art. 10 SR 974.0
Verlängerung der Vereinbarung bis zum 31.08.2019.
10.6.8
Tunesien Finanzierung des Projektes «Kläranlagen in zehn mittelgrossen Städten», 28. Oktober 2015
04.10.2017
Art. 10 SR 974.0
Zusammenführung zweier Projekte (STEP und Abwasserentsorgung).
10.6.9
IBRD/IDA 03.11.2017 Gebertreuhandfonds II für öffentlich-private Infrastruktur und beratende Fazilitäten (PPIAF), 5. Juni 2006
Art. 10 SR 974.0
Verlängerung bis zum 30.06.2022.
10.6.10
IBRD/IDA Multi-Geber-Fonds zum Konsumentenschutz und zur finanziellen Allgemeinbildung, 14. August 2012
30.11.2017
Art. 10 SR 974.0
Verlängerung der Vereinbarung bis zum 31.05.2019.
10.6.11
IBRD/IDA Gebertreuhandfonds für öffentlich-private Infrastruktur-Partnerschaften, betreffend das Projekt «Integration der Klimawandel Agenda mit öffentlichen-privaten Partnerschaften», 3. Dezember 2014
26.02.2018
Art. 10 SR 974.0
Anpassungen der Einzahlungsanweisungen, der schriftlichen Kommunikation und der Adressen).
3834
Abschlussdatum
BBl 2019
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
10.6.12
Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
IBRD/IDA 26.02.2018 Treuhandabkommen für öffentlich-private Infrastrukturen und beratende Fazilitäten für die technische Assistenz des Sub-National Programms, 29. August 2008
Art. 10 SR 974.0
Einrichtung aus Kostendeckungs- gründen von Trust Fund.
10.6.13
IBRD/IDA Multi-Geber-Fonds für die Umsetzung von Finanzsektor-Reformen für Länder mit niedrigem Einkommen, 21. August 2014
26.02.2018
Art. 10 SR 974.0
Verlängerung der Vereinbarung bis zum 31.12.2019.
10.6.14
IBRD/IDA 26.02.2018 Multi-Geber-Fonds für die Umsetzung von programmatischen Finanzsektor-Reformen für Länder mit mittleren Einkommen, 21. August 2014
Art. 10 SR 974.0
Verlängerung der Vereinbarung bis zum 31.12.2020.
10.6.15
IBRD/IDA Multi-Geber-Fonds für die Umsetzung von Finanzsektor-Reformen für Länder mit mittlerem Einkommen, 18. Dezember 2014
26.02.2018
Art. 10 SR 974.0
Verlängerung der Vereinbarung bis zum 31.12.2020.
10.6.16
IBRD Multi-Geber Treuhandfonds: Wissensplattform zur Stadtentwicklung Südafrikas (Stadtunterstützungsprogramm), 18. September 2015
21.08.2017
Art. 10 SR 974.0
Ergänzung des Anhangs: Durchführungsmassnahmen für die Aufbauphase sowie Aufstellung der Führungsstruktur der «Trust Fund Advisory Group».
10.6.17
IBRD Multi-Geber Treuhandfonds: Wissensplattform zur Stadtentwicklung Südafrikas (Stadtunterstützungsprogramm), 18. September 2015
21.08.2017
Art. 10 SR 974.0
Eröffnung eines parallel laufenden Trust Fund und Beitragserhöhung.
2,2 Millionen US-Dollar
3835
Abschlussdatum
Kosten
BBl 2019
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
Abschlussdatum
Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
Kosten
10.6.18
IBRD Multi-Geber-Fonds für die Unterstützung öffentlicher Finanz- und Steuerpolitik in Indonesien, 12. November 2009
13.04.2018
Art. 10 SR 974.0
Verlängerung der Vereinbarung bis zum 31.08.2019.
10.6.19
IBRD «Externally Financed Output» zur Unterstützung eines nachhaltigen öffentlichen Beschaffungswesens, 21. Februar 2017
18.05.2018
Art. 10 SR 974.0
Verlängerung der Vereinbarung bis zum 03.03.2019.
10.6.20
IBRD Fonds für vorausbezahlte Beiträge in die Fazilität im Bereich CO2-Preismechanismen «Transformative Carbon Asset Facility, 12. Dezember 2016
22.10.2018
Art. 10 SR 947.0
Anpassung der Auszahlungstranchen.
10.6.21
IBRD/IFC Beiträge an die Fazilität «Trade Facilitation Support Program», 28. Juni 2014
19.11.2018
Art. 10 SR 974.0
Verlängerung der Laufzeit bis zum 31.03.2022.
10.6.22
IBRD Engagement im «CF Assist Trust Fund» der WB, 6. Mai 2005
26.11.2018
Art. 10 SR 974.0
Verlängerung des Trust Fonds bis zum 30.06.2029.
10.6.23
IBRD/IDA Treuhandfonds für öffentlich-private Infrastruktur und beratende Fazilitäten (PPIAF) in Ländern mit mittlerem Einkommen, 4. März 2010
28.06.2018
Art. 10 SR 974.0
Teilweise Aufhebung und Übertragung von 2 Millionen US-Dollar auf einem anderen Trust Fund.
3836
BBl 2019
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
Abschlussdatum
Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
Kosten
10.6.24
IBRD/IDA Verwaltungsabkommen des Projekts «Ho Chi Minh City nachhaltige Verkehrsentwicklung», 17. Dezember 2015
17.07.2018
Art. 10 SR 974.0
Verlängerung bis zum 31.12.2022.
10.6.25
IBRD/IDA Gebertreuhandfonds für öffentlich-private Infrastruktur-Partnerschaften (PPIAF), insbesondere für die Länder mittleren Einkommens, 28. Juni 2018
10.09.2018
Art. 10 SR 974.0
Beitragserhöhung.
4,5 Millionen US-Dollar
10.6.26
IBRD/IDA Treuhandfonds betreffend die Partnerschaft «Globale Wassersicherheit und Hygiene», 18. November 2016
13.09.2018
Art. 10 SR 974.0
Überweisung des Restbetrags vom «Wasserpartnerschaftsprogramm» in einem neuen Treuhandfonds.
10.6.27
IBRD/IDA Reformprojekt der öffentlichen Finanzverwaltung in Ghana Zusatzfinanzierung, 22. Juni 2018
01.10.2018
Art. 10 SR 974.0
Korrektur Projekt-Enddatum, 30.06.2021.
10.6.28
WB 27.04.2018 Finanzielle Unterstützung des Regionalprogramms Energie und Wasser in Zentralasien, 28. November 2017
Art. 10 SR 974.0
Beitragserhöhung.
246 000 US-Dollar
10.6.29
WB Geberfinanziertes Personalprogramm, 1. Juli 2011
Art. 10 SR 974.0
Verlängerung des Programms bis zum 31.10.2022.
3837
28.06.2018
BBl 2019
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
Abschlussdatum
Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
Kosten
10.6.30
IFC Multi-Geber-Fonds für die Stärkung von Kapitalmärkten in Ländern mit mittleren Einkommen, 18. April 2015
08.06.2018
Art. 10 SR 974.0
Umwandlung von einer bilateralen (zu einer trilateralen Vereinbarung mit der IBRD/IDA.
10.6.31
IFC Treuhandfonds für das «Sustainable Cities Program», 1. Juni 2016
03.12.2018
Art. 10 SR 974.0
Beitragserhöhung.
9 Millionen US-Dollar
10.6.32
ILO 08.12.2017 Förderung der finanziellen Integration von Mikro-unternehmen in Indonesien, 5. August 2015
Art. 10 SR 974.0
Verlängerung der Vereinbarung bis zum 30.04.2019.
10.6.33
ILO Projekt «Arbeitsmarkt Inventar II», 11. Dezember 2015
09.11.2018
Art. 10 SR 974.0
Verlängerung der Vereinbarung bis zum 31.03.2019.
10.6.34
UNCTAD Zusatzvereinbarung für die Unterstützung des Schuldenmanagement- und Finanzanalysesystem (DMFAS Programme), 16. Februar 2011
14.09.2018
Art. 10 SR 974.0
Zusatzfinanzierung für Prüfmissionen 2018.
90 000 Franken
10.6.35
UNIDO Verstärkung der Handelskapazitäten in ausgewählten Wertschöpfungsketten im Fischereisektor in Indonesien, 20. August 2013
24.01.2018
Art. 10 SR 974.0
Verlängerung der Vereinbarung bis zum 31.05.2019.
10.6.36
UNIDO Programm zur Förderung und Anwendung ressourceneffizienter und sauberer Produktionsformen in Indonesien, 21. Mai 2012
11.06.2018
Art. 10 SR 974.0
Verlängerung der Vereinbarung bis zum 30.06.2020.
3838
BBl 2019
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
Abschlussdatum
Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
Kosten
10.6.37
UNIDO Förderung und Anwendung ressourceneffizienter und sauberer Produktionsformen mittels Etablierung und Betreibung eines «Cleaner Production Centers» in der Ukraine, 18. November 2011
29.08.2018
Art. 10 SR 974.0
Verlängerung der Vereinbarung bis zum 31.12.2020.
10.6.38
Umweltprogramm der Vereinten Nationen Deklaration über das Naturkapital, 8. Dezember 2015
25.09.2018
Art. 10 SR 974.0
Verlängerung der Vereinbarung bis zum 30.06.2019.
10.6.39
Bulgarien Projekt «Methodologische Unterstützung für die Entwicklung eines nachhaltigen Beschaffungswesens in Bulgarien» (Änderung Nr. 2), 18. März 2015
25.10.2018
Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. September 2016 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1); hiernach SR 974.1
Verlängerung des Abkommens bis zum 30.06.2019, Änderung der Anhänge (Budget, Beschreibung neuer Aktivitäten).
10.6.40
Kosovo Finanzielle Unterstützung für das Inter-Ministerial Water Council, 10. Dezember 2013
30.11.2018
Art. 12 SR 974.1
Verlängerung des Vertrages bis zum 31.12.2020.
10.6.41
Nordmazedonien Technische und finanzielle Unterstützung des Projektes «Improvement of Solid Waste management services in the Polog Region», 27. November 2017
08.03.2018
Art. 12 SR 974.1
Verlängerung des Abkommens bis zum 30.06.2018.
10.6.42
Nordmazedonien Technische und finanzielle Unterstützung des Projektes «Improvement of Solid Waste management services in the Polog Region», 27. November 2017
26.06.2018
Art. 12 SR 974.1
Verlängerung des Abkommens bis zum 31.10.2018.
3839
BBl 2019
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
Abschlussdatum
Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
10.6.43
Usbekistan Gewährung von finanzieller Unterstützung für das «Wasserversorgungsprojekt Syrdarya», 1. November 2013
12.04.2018
Art. 12 SR 974.1
Inhaltliche Änderungen (Be zeichnungen, Vertragsdauer, Implementierungsmodalitäten der institutionellen Komponente).
10.6.44
Rumänien Projekt «Modernisierung öffentlicher Beleuchtungen mit LED Lampen» in Cluj-Napoca (Änderung Nr. 2), 9. Juli 2015
18.12.2017
Art. 12 SR 974.1
Verlängerung des Abkommens bis zum 09.05.2019, Änderung der Anhänge 3.1 (Budget), 3.2 (vorläufiger Zeitplan) und 5 (vorläufiger Auszahlungsplan).
10.6.45
Rumänien Projekt «Energetische Sanierung von öffentlichen Schulen» in Cluj-Napoca (Änderung Nr. 2), 27. August 2015
18.12.2017
Art. 12 SR 974.1
Verlängerung des Abkommens bis zum 27.10.2018, Änderung der Anhänge 3.2 (vorläufiger Zeitplan) und 5 (vorläufiger Auszahlungsplan).
10.6.46
Rumänien Projekt «Förderung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen» in Suceava (Änderung Nr. 3), 30. Juli 2015
20.02.2018
Art. 12 SR 974.1
Finanzierung von neuen Aktivitäten (neuer Anhang 8), Verlängerung des Abkommens bis zum 07.09.2019, Änderung der Anhänge 3.1 (Budget), 3.2 (vorläufiger Zeitplan), 4 (logischer Rahmen) und 5 (vorläufiger Auszahlungsplan).
3840
Kosten
BBl 2019
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
Abschlussdatum
Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
Kosten
10.6.47
Rumänien Projekt «Sanierung des Fernwärmenetzes» in Arad (Änderung Nr. 2), 16. Juli 2015
03.04.2018
Art. 12 SR 974.1
Verlängerung des Abkommens bis zum 07.09.2019 sowie Einführung von Konditionalitäten für die Projektweiterführung, Änderung der Anhänge 3.1 (Budget), 3.2 (vorläufiger Zeitplan) und 5 (vorläufiger Auszahlungsplan).
10.6.48
Rumänien Projekt «Sanierung des Fernwärmenetzwerkes» in Brasov (Änderung Nr. 2), 25. Juni 2015
17.04.2018
Art. 12 SR 974.1
Verlängerung des Abkommens bis zum 07.09.2019 sowie Einführung von Konditionalitäten für die Projektweiterführung, Änderung der Anhänge 3.1 (Budget), 3.2, (vorläufiger Zeitplan), 4 (logischer Rahmen) und 5 (vorläufiger Auszahlungsplan).
10.6.49
Rumänien Projekt «Ersatz der dieselbetriebenen Busse mit Elektrobussen» in Cluj-Napoca (Änderung Nr. 3), 29. Juli 2015
13.06.2018
Art. 12 SR 974.1
Verlängerung des Abkommens bis 29.10.2018, Änderung der Anhänge 3.1 (Budget), 3.2 (vorläufiger Zeitplan) und 5 (vorläufiger Auszahlungsplan).
10.6.50
Rumänien Projekt «Fonds für nachhaltige Massnahmen im Bereich Energieeffizienz» (Änderung Nr. 2), 11. Mai 2016
02.07.2018
Art. 12 SR 974.1
Transfer von ungenutzten Pro jektmitteln in den Fonds gemäss Artikel 3.4 sowie Anpassung der Fondsstruktur, Änderung der Anhänge 3 (Budget), 4 (logischer Rahmen) und 5 (vorläufiger Auszahlungsplan).
3841
BBl 2019
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
10.6.51
Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
Kosten
Rumänien 02.07.2018 Projekt «Schaffung der Rahmenbedingungen für die Einführung einer effizienten elektronischen Datenverwaltung in der nationalen Steuerbehörde» (Änderung Nr. 1), 22. September 2016
Art. 12 SR 974.1
Restrukturierung des Projekts und Änderung der Projektbezeichnung (neu: «Verbesserung der elektronischen Datenverwaltung des Finanzministeriums»), Verlängerung des Abkommens bis 07.09.2019, Anpassung der Anhänge 2 (Projektdokumentation), 3.1 (Budget), 3.2 (vorläufiger Zeitplan), 4 (logischer Rahmen) und 5 (vorläufiger Auszahlungsplan).
10.6.52
Rumänien Projekt «Institutionalisierung europäisches Energiestadtkonzept und Label», (Änderung Nr. 1) 2. April 2015
02.07.2018
Art. 12 SR 974.1
Verlängerung des Abkommens bis zum 30.06.2019.
10.6.53
Rumänien Projekt «Modernes und effizientes Management öffentlicher Beleuchtungen» in Suceava, 2. April 2015
17.07.2018
Art. 12 SR 974.1
Verlängerung des Abkommens bis zum 07.09.2019, Änderung der Anhänge 3.1 (Budget), 3.2 (vorläufiger Zeitplan) und 5 (vorläufiger Auszahlungsplan).
10.6.54
Rumänien Projekt «Modernisierung öffentlicher Beleuchtungen mit LED Lampen» in Cluj-Napoca, 9. Juli 2015
31.07.2018
Art. 12 SR 974.1
Finanzierung von neuen Aktivitäten (neuer Anhang 8) sowie Verlängerung des Abkommens bis 09.08.2019, Änderung der Anhänge 3.1 (Budget), 3.2 (vorläufiger Zeitplan), 4 (logischer Rahmen) und 5 (vorläufiger Auszahlungsplan).
3842
Abschlussdatum
BBl 2019
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
Abschlussdatum
Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
10.6.55
Rumänien Projekt «Machbarkeitsstudien für den Ausbau der Metro Linie 4 zwischen Gara de Nord und Gara Progresu» in Bukarest, 24. September 2013
03.08.2018
Art. 12 SR 974.1
Finanzierung von neuen Akti vitäten (neuer Anhang 3.1) sowie Verlängerung des Abkommens bis 07.09.2019, Änderung der Anhänge 4.1 (Budget), 4.2 (vorläufiger Zeitplan), 5 (logischer Rahmen) und 6 (vorläufiger Auszahlungsplan).
10.6.56
Rumänien Projekt «Förderung des Exportpotentials rumänischer KMU», 17. Juni 2015
07.08.2018
Art. 12 SR 974.1
Finanzierung von neuen Aktivi- täten (neuer Anhang 7), sowie Änderung der Anhänge 3.1 (Budget), 3.2 (vorläufiger Zeitplan), 4 (logischer Rahmen) und 5 (vorläufiger Auszahlungsplan).
10.6.57
Rumänien Projekt «Energetische Sanierung von öffentlichen Schulen» in Cluj-Napoca, 27. August 2015
11.09.2018
Art. 12 SR 974.1
Finanzierung von neuen Aktivi- täten (neuer Anhang 8) sowie Änderung der Anhänge 3.1 (Budget), 3.2 (vorläufiger Zeitplan), 4 (logischer Rahmen) und 5 (vorläufiger Auszahlungsplan).
10.6.58
Rumänien Projekt «Energetische Sanierung von öffentlichen Gebäuden» in Brasov (Änderung Nr. 2), 23. Juli 2015
19.11.2018
Art. 12 SR 974.1
Verlängerung des Abkommens bis 23.05.2019, Änderung der Anhänge (3.1 Budget, 3.2 vorläufiger Zeitplan und 5 vorläufiger Auszahlungsplan).
3843
Kosten
BBl 2019
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
Abschlussdatum
Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
10.6.59
EBRD Implementierungs-Modalitäten für das Abkommen, 15. Mai 2014
09.05.2018
Art. 12 SR 974.1
Nachtrag bezüglich der operatio- nellen Zusammenarbeit mit der EBRD (thematischer und geografischer Fokus, Reporting, Muster eines Projektabkommens, Schweizer Visibilität).
10.6.60
IBRD/IDA Vertragsänderung für die Unterstützung von Reformen der öffentlichen Buchhaltung in Serbien, 14. November 2016
03.04.2018
Art. 12 SR 974.1
Änderung des Auszahlungsplans.
10.6.61
IBRD/IDA Multi-Geber-Fonds für das zweite Projekt zur Stärkung der Kapazitäten für die öffentliche Finanzverwaltung auf zentraler Ebene in Kirgisistan, 29. Juni 2016
06.09.2018
Art. 12 SR 974.1
Änderung der Auszahlungsmodalitäten.
10.6.62
IBRD/IDA Mitfinanzierung eines Finanzsektorreformprojekts der WB, 14. August 2013
11.12.2017
Art. 12 SR 974.1
Beitragserhöhung und Einrichten eines Treuhandfonds parallel zum bestehenden, zur Anpassung an die neue Tarifpolitik der Weltbank.
2,4 Millionen Franken
10.6.63
IBRD/ IDA Mitfinanzierung eines Finanzsektorreformprojekts der WB, 14. August 2013
11.12.2017
Art. 12 SR 974.1
Änderung der Projektkomponenten.
10.6.64
UNDP Projekt «Improving Resilience to Floods in the Polog Region», 10. Oktober 2017
08.03.2018
Art. 12 SR 974.1
Verlängerung des Vertrages bis zum 30.06.2018.
3844
Kosten
BBl 2019
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
Abschlussdatum
Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
Kosten
10.6.65
UNDP Projekt «Improving Resilience to Floods in der Polog Region», 10. Oktober 2017
26.06.2018
Art. 12 SR 974.1
Verlängerung des Vertrages bis zum 31.10.2018.
10.6.66
Erklärung europäischer Regierungen über die Phase des Einsatzes der Träger Ariane, Vega und Sojus vom Raumfahrtzentrum Guayana aus, 30. März 2007 (SR 0.425.124)
12.12.2017
Art. 31 Abs. 1 FIFG
Änderung der Erklärung unter Berücksichtigung der Entwicklung der neuen Trägerraketen Ariane 6 und Vega C, der europäischen Präferenz der Nutzung von Trägerraketen durch die Parteien und der Verlängerung bis 2035.
10.6.67
WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. April 1994 (SR 0.632.231.422), revidiert am 30. März 2012 (BBl 2017 2175)
17.10.2018
Art. 7a Abs. 2 RVOG
Anpassung von Anhang 7 der Anlage 1 der Schweiz betreffend die Allgemeinen Anmerkungen und abweichenden Regelungen zu den Bestimmungen von Artikel IV (Allgemeine Grundsätze) im Rahmen des Beitritts Australiens.
10.6.68
Abkommen vom 22. Juli 1972 mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, (SR 0.632.401)
20.4.2018
Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG
Änderung der Referenzpreise und der Grundbeträge in den Tabellen III und IV b) des Protokolls Nr. 2 zum Abkommen.
10.6.69
Liechtenstein Regelung der Beteiligung Liechtensteins an Markt- und Preisstützungsmassnahmen der schweizerischen Landwirtschaftspolitik, 31. Januar 2003 (SR 0.916.051.41)
06.07.2018
Art. 177a Abs. 2 LwG
Aktualisierung der Anlage der bundesrechtlichen Erlasse, welche die Rechtsgrundlage für den Einbezug liechtensteinischer Produzenten, Verarbeiter und Händler in die Massnahmen der schweizerischen Agrarpolitik bilden.
3845
BBl 2019
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
10.6.70
Liechtenstein 21.08.2018 über die gegenseitige Anerkennung von Fähigkeitszeugnissen und Berufsattesten der beruflichen Grundbildung, 30. Oktober 2014 (SR 0.412.151.4)
Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes Änderung des Anhangs (Art. 4 vom 13. Dezember 2002 über die Abs.1) Berufsbildung (BBG; SR 412.10)
10.6.71
Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Serbien, 19. Dezember 2009 (SR 0.632.316.821)
19.06.2018
Art. 7a Abs. 3 Bst. a RVOG
Änderung des Protokolls B über die Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse» und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen.
10.6.72
Bilaterales Abkommen über Eurostars-2 zwischen der Schweiz und dem Eureka-Sekretariat, 5. September 2017 (SR 0.420.513.111)
06.12.18
Art. 31 Abs. 1 FIFG
Delegation der Repräsentierung des Bundesrats an die Innosuisse
10.6.73
Abkommen zwischen der Schweiz und der AAL International Association, 7. September 2017 (SR 0.420.513.121)
05.12.18
Art. 31 Abs. 1 FIFG
Delegation der Repräsentierung des Bundesrats an die Innosuisse
10.6.74
FAO Beitrag zum Spezialtreuhandfonds des Projektes «Weltweite Unterstützung zugunsten des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens», 11. Dezember 2017
27.09.2018
Art. 177a LwG
Erhöhung des Finanzbeitrags und Verlängerung des Projekts
200 000 Franken
10.6.75
FAO Beitrag zum Treuhandfonds des Projektes «Multistakeholder Partnership Programme for Capacity Development for Feed Safety», 11. Dezember 2015
19.12.2018
Art. 177a LwG
Erhöhung des Finanzbeitrags des Projekts
50 000 Franken
3846
Abschlussdatum
Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
Kosten
BBl 2019
10.7
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
Abschlussdatum
Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
10.7.1
EG Abkommen über den Luftverkehr, 21. Juni 1999 (SR 0.748.127.192.68)
12.12.2018
Art. 3a LFG
Änderung des Anhangs des Abkommens betreffend die anwendbaren Regelungen im Bereich des Flugverkehrsmanagements, der Flugsicherung (Safety) und der Sicherheit (Security).
10.7.2
EG Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse, 21. Juni 1999 (SR 0.740.72)
12.06.2018
Art. 106a Abs. 1 SVG Art. 23f Abs. 4 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
Änderung (Anhang 1) bezüglich Verstösse von Strassenverkehrsunternehmen und Entzug der Zulassung, Information hinsichtlich der in den Unternehmen und während der Fahrt durchgeführten Kontrollen, Lärmemission der Fahrzeuge.
Im Schienenbereich Regelungen bezüglich Sprachkenntnisse der Lokführer in Grenzgebieten, Konformitätsbewertung des Rollmaterials, Sicherheitsmethode für Evaluierung / Bewertung von Risiken.
Anpassungen bei Gefahrguttransporten.
3847
Kosten
BBl 2019
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
10.7.3
Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
Kosten
Übereinkommen der Vereinten Nationen über 19.07.2018 die Annahme harmonisierter technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Regelungen erteilt wurden, 14. September 2017 (SR 0.741.411)
Art. 106a Abs. 2 SVG
Reglement über einheitliche Vorschriften hinsichtlich die Internationale GesamtfahrzeugTypengenehmigung.
10.7.4
Übereinkommen der Vereinten Nationen über 19.07.2018 die Annahme harmonisierter technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Regelungen erteilt wurden, 14. September 2017 (SR 0.741.411)
Art. 106a Abs. 2 SVG
Reglement über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Unfall-Notrufsystemen
10.7.5
Übereinkommen der Vereinten Nationen über 19.07.2018 die Annahme harmonisierter technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Regelungen erteilt wurden, 14. September 2017 (SR 0.741.411)
Art. 106a Abs. 2 SVG
Reglement über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von ISOFIX-Verankerungssystemen, obere ISOFIX-Verankerungspunkte und i-SizeSitzpositionen.
10.7.6
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse, 30. September 1957 (SR 0.741.621)
Art. 106a Abs. 2 SVG (SR 741.01)
Änderung der Anlagen betreffen diverse Bestimmungen des Transportrechts, deren Übernahme für die internationale Beförderung von Gefahrgütern unerlässlich ist.
3848
Abschlussdatum
26.09.2018
BBl 2019
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
Abschlussdatum
Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
10.7.7
Abkommen über die Gründung der «Eurofima», Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial, 20. Oktober 1955 (SR 0.742.105)
06.03.2018
Art. 2 Abs. b und c des Abkommens
Änderung der Namen der Eisen- bahnen von Bosnien und Herzegowina und von der Türkei sowie Übertragung von Aktien.
10.7.8
Abkommen über die Gründung der «Eurofima», Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial, 20. Oktober 1955 (SR 0.742.105)
05.06.2018
Art. 2 Abs. b und c des Abkommens
Die Änderungen von Art. 3, 5, 8, 9, 10, 12, 14, 15, 18, 21, 22, 26, 29 und 30 der Statuten der Gesellschaft erlauben es, das Aktienkapital der Gesellschaft in zwei unterschiedliche Typen von Aktien A und B zu unterteilen, die Bedeutung von « Eisenbahnverwaltung » besser zu definieren sowie die Abstimmungsregeln in der Generalversammlung und die Garantieregeln der Aktionäre abzuändern.
10.7.9
Übereinkommen zum internationalen Eisenbahnverkehr, 9. Mai 1980 (SR 0.742.403.1)
26.09.2018
Art. 7a Abs. 3 Bst. b RVOG
Änderung von administrativen Verfahren und technischen Anhängen.
10.7.10
Europäisches Übereinkommen über die grossen Wasserstrassen von internationaler Bedeutung, 19. Januar 1996 (SR 0.747.207)
06.11.2018
Art. 13 des Übereinkommens
Änderung der Anhänge I und II des Übereinkommens (Aktualisierung der Listen der Wasserstrassen und der Häfen).
3849
Kosten
BBl 2019
Nr.
Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR)
Abschlussdatum
Rechtsgrundlage
Inhalt der Änderung
10.7.11
Kuwait Luftverkehrsabkommen, 28. Juni 2010 (SR 0.748.127.194.76)
22.10.2015
Art. 3a Abs. 1 LFG
Änderung des Artikels: Art. 5(4) Bezeichnung und Betriebsbewilligung; Art. 6(1) Widerruf und Aussetzung der Betriebsbewilligung und Art. 17 Tarife.
10.7.12
Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, 16. September 1987 (SR 0.814.021)
15.10.2016
Art. 39 Abs. 2 Bst. abis Umwelt- Erweiterung des Geltungsbereischutzgesetz (USG; SR 0.814.01) ches des Montrealer Protokolls auf teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (Kigali Amendement).
Erhöhung des jährlichen Schweizer Beitrags.
10.7.13
Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (POP-Konvention, 22. Mai 2001 (SR 0.814.03)
05.05.2017
Art. 39 Abs. 2 Bst. abis Umwelt- Aufnahme von Decabromdiphe- schutzgesetz (USG; SR 0.814.01) nylether und von kurzkettigen chlorierten Paraffinen in die Anlage A des Übereinkommens; Aufnahme von Hexachlorbutadien in die Anlage C des Übereinkommens.
10.7.14
Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten, 23. Juni 1979 (SR 0.451.46)
26.01.2018
Art. 2 des Bundesbeschlusses betreffend das Übereinkommen (AS 1996 2353)
3850
Kosten
Maximum 500 000 Franken pro Jahr für drei Jahre, dann Gegenstand von Neuverhandlungen.
Änderung der Anhänge I und II, besserer Schutz von seltenen und bedrohten Wildtierarten.