Verfügung betreffend die temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz für Flüge des Aufklärungs-Drohnen-Systems ADS-95 der Schweizer Luftwaffe anlässlich des Eidgenössischen Schwing- und Älplerfestes 2019 vom 23.­25. August 2019 (ESAF 2019) vom 6. August 2019

Verfügende Behörde:

Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), 3003 Bern

Gegenstand:

Der Luftraum gemäss Anhang zu dieser Verfügung wird vorübergehend in zwei temporäre und zeitlich limitiert aktivierbare Flugbeschränkungsgebiete (TEMPO RAs) mit Einflugbewilligung nach entsprechender Freigabe umklassiert.

Rechtliche Grundlage:

Gestützt auf die Artikel 8a und 40 Absätze 1 und 2 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 (LFG, SR 748.0) in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung vom 18. Dezember 1995 über den Flugsicherungsdienst (VFSD, SR 748.132.1) legt das BAZL die Luftraumstruktur und die Luftraumklassen fest. Zur Wahrung der Flugsicherheit kann das BAZL gemäss Artikel 10 der Verordnung vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VRV-L, SR 748.121.11) Flugbeschränkungs- und Gefahrengebiete festlegen. Flugbeschränkungsgebiete sind Lufträume von festgelegten Abmessungen über den Landgebieten oder den Hoheitsgewässern eines Staates, in welchen der Flug von Luftfahrzeugen durch bestimmte Bedingungen eingeschränkt ist.

Gemäss Artikel 8a Absatz 2 LFG haben Beschwerden gegen Verfügungen des BAZL zur Festlegung der Luftraumstruktur keine aufschiebende Wirkung.

5614

2019-2620

BBl 2019

Inhalt der Verfügung:

1. Die Luftraumstruktur der Schweiz wird temporär wie folgt geändert: Für die Durchführung der Flüge des ADS-95 werden zwei TEMPO RAs («Zugersee Large» und «Zugersee Small») ausgeschieden.

Die lateralen und vertikalen Ausdehnungen sowie die Aktivierungszeiten sind im Anhang 2 der Verfügung definiert.

2. Für die Nutzung der aktivierten TEMPO RAs werden die folgenden Bedingungen und Auflagen festgelegt: 2.1 Müssen aufgrund operationeller Bedingungen die TMA LSZH 14 und 15 während der in Anhang 2 der Verfügung festgelegten Aktivierungszeiten der TEMPO RA «Zugersee Large» aktiviert werden, hat die Aktivierung der TMA LSZH 14 und 15 Priorität. Während dieser Zeit kann lediglich die TEMPO RA «Zugersee Small» aktiviert werden.

2.2 Die Veröffentlichung der TEMPO RAs «Zugersee Small» und «Zugersee Large» erfolgt per Notice to Airmen (NOTAM) und wird mittels dem Daily Airspace Bulletin Switzerland (DABS) visualisiert. Ein NOTAM-Antrag ist von der Gesuchstellerin mindestens drei Arbeitstage im Voraus elektronisch per NOTAM-Formular an LIFS@bazl.admin.ch zu schicken.

2.3 Die TEMPO RAs werden aktiv von EMM TWR bewirtschaftet. Luftfahrzeuge können auf der Frequenz 120.425 MHz eine Ein- bzw. Durchflugbewilligung erhalten.

2.4 In den TEMPO RAs gelten grundsätzlich die Regeln des Luftraums E, mit der Ausnahme, dass EMM TWR das ADS-95 von sämtlichen übrigen Luftfahrzeugen vertikal oder geographisch separiert und für die übrigen Luftraumnutzer eine dauernde Flugfunkverbindung erforderlich ist.

3. Sämtliche gegen die Anordnungen in DispositivZiffer 1­2.4 gerichteten Anträge werden abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist und sie nicht gegenstandslos sind.

4. Die temporäre Luftraumstrukturänderung tritt am 23. August 2019 in Kraft. Ihre Gültigkeit ist befristet bis am 25. August 2019.

5. Es werden keine Gebühren erhoben.

5615

BBl 2019

6. Die Verfügung wird der Luftwaffe eröffnet und allen Angehörten, die eine Stellungnahme einreichten, mitgeteilt sowie im Bundesblatt in deutscher, französischer und italienischer Sprache publiziert.

Adressatenkreis:

Die vorliegende, temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz richtet sich an alle Personen, die den fraglichen Luftraum in irgendeiner Form nutzen oder die Tätigkeiten nachgehen, welche Auswirkungen auf diesen Luftraum und dadurch auf die Sicherheit des Flugverkehrs haben können.

Öffentliche Auflage:

Die Verfügung wird allen Luftraumnutzern durch Publikation im Bundesblatt in deutscher, französischer und italienischer Sprache eröffnet. Im Weiteren kann diese Verfügung beim BAZL (Abteilung Sicherheit Infrastruktur) unter der Telefonnummer 058 467 40 53 angefordert werden.

Rechtsmittel:

Gegen die Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Gemäss Artikel 22a Absatz 1 Buchstaben a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021) steht die Frist still vom 15. Juli bis und mit 15. August).

Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in Händen haben.

Ferner ist die Vollmacht einer allfälligen Vertreterin oder eines allfälligen Vertreters beizulegen.

13. August 2019

Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Direktor: Christian Hegner

5616

BBl 2019

Anhang 2 zur Verfügung vom 6. August 2019 betreffend die temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz für Flüge des Aufklärungs-Drohnen-Systems ADS-95 der Schweizer Luftwaffe anlässlich des Eidgenössischen Schwing- und Älplerfestes 2019 vom 23.-25. August 2019 (ESAF 2019)

1 TEMPO RA Zugersee Large Die horizontalen und vertikalen Abmessungen sowie die Aktivierungszeiten der TEMPO RA Zugersee Large sind wie folgt definiert: Horizontale Abmessung: 1

47 01 30.27108000N

008 16 37.97000760E

2

47 08 19.48708680N

008 24 18.09699480E

3

47 08 40.41708720N

008 24 26.56299600E

4

47 08 34.74116160N

008 24 37.59793200E

5

47 14 54.66780240N

008 32 44.68570800E

6

47 12 30.04197840N

008 36 47.01213720E

7

47 02 35.39208840N

008 25 29.86600440E

8

47 01 49.52408160N

008 20 18.13800480E

9

47 00 25.08207840N

008 18 15.95500920E

Vertikale Abmessung: 4500 ft AMSL ­ FL 85 Aktivierungszeiten: FRI 23 AUG 2019, 0710-0930 und 1700-2000 LT SAT 24 AUG 2019, 0910-0930 und 1700-1950 LT SUN 25 AUG 2019, 0910-0930 und 1700-1950 LT

5617

BBl 2019

2 TEMPO RA Zugersee Small Die horizontalen und vertikalen Abmessungen sowie die Aktivierungszeiten der TEMPO RA Zugersee Small sind wie folgt definiert:

Teil 1: Horizontale Abmessung: 1

47 01 30.27108000N

008 16 37.97000760E

2

47 08 19.48708680N

008 24 18.09699480E

3

47 08 24.67235760N

008 24 20.19421440E

4

47 08 40.63908840N

008 29 32.30499480E

5

47 09 06.49062360N

008 32 54.60591120E

6

47 02 35.39208840N

008 25 29.86600440E

7

47 01 49.52408160N

008 20 18.13800480E

8

47 00 25.08207840N

008 18 15.95500920E

9

47 01 30.27108000N

008 16 37.97000760E

Vertikale Abmessung: 4500 ft AMSL ­ FL 85

Teil 2: Horizontale Abmessung: 1

47 08 24.67235760N

008 24 20.19421440E

2

47 08 40.41708720N

008 24 26.56299600E

3

47 08 34.74116160N

008 24 37.59793200E

4

47 14 54.66780240N

008 32 44.68570800E

5

47 12 30.04197840N

008 36 47.01213720E

6

47 09 06.49062360N

008 32 54.60591120E

7

47 08 40.63908840N

008 29 32.30499480E

8

47 08 24.67235760N

008 24 20.19421440E

Vertikale Abmessung: 4500 ft ­ 5500 ft AMSL

5618

BBl 2019

Aktivierungszeiten (Teil 1 und Teil 2): FRI 23 AUG 2019, 0630-0710 LT SAT 24 AUG 2019, 0630-0910 LT SUN 25 AUG 2019, 0630-0910 LT

5619