Zwischenverfügung im Verfahren betreffend allfällige Anpassung der Bewilligung des Bundesrates vom 3. Dezember 2004 betreffend Entnahme und Einleitung von Kühlwasser für das Kernkraftwerk Leibstadt Das Bundesamt für Energie (BFE) hat von Amtes wegen ein Verfahren zur allfälligen Anpassung der Bewilligung des Bundesrates vom 3. Dezember 2004 betreffend Entnahme und Einleitung von Kühlwasser für das Kernkraftwerk Leibstadt eröffnet.

Im Rahmen dieses Verfahrens hat das BFE am 24. Juli 2019 eine Zwischenverfügung erlassen, in der unter anderem vorsorgliche Massnahmen betreffend Einleitung von Kühlwasser durch das Kernkraftwerk Leibstadt angeordnet wurde. Das Dispositiv der Zwischenverfügung lautet folgendermassen: Dispositiv 1.

Der von der Gesuchstellerin in ihrem Schreiben vom 14. Juni 2019 sinngemäss gestellte Antrag auf Erlass von vorsorglichen Massnahmen wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

Die Gesuchstellerin hat als vorsorgliche Massnahmen ab sofort bis auf Weiteres, in Abweichung von der Regelung bei den ersten drei Spiegelstrichen von Dispositiv-Ziffer 3.2 der Entnahme- und Einleitungsbewilligung, bei der Einleitung des vermischten Kühlwassers aus der Durchlaufkühlung und der Kreislaufkühlung folgende Anforderungen zu erfüllen: ­ Die Temperatur des eingeleiteten Kühlwassers einschliesslich der Abwässer aus der Aktivwäscherei darf bei der Einleitung in den Rhein grundsätzlich höchstens 30 °C betragen. Wenn die Temperatur des Rheins jedoch 20 °C übersteigt, darf die Temperatur des Kühlwassers höchstens 33 °C betragen.

­ Die Aufwärmung des Rheins durch das Kühlwasser darf höchstens 3 °C betragen.

­ Durch die Einleitung des Kühlwassers einschliesslich der Abwässer aus der Aktivwäscherei darf die Temperatur des Rheins nach vollständiger Durchmischung 25 °C grundsätzlich nicht übersteigen. Die Gesuchstellerin darf jedoch auch dann noch Kühlwasser in den Rhein einleiten, wenn dessen Temperatur nach vollständiger Durchmischung 25 °C übersteigt, sofern sie alle dem Stand der Technik entsprechenden Massnahmen zur Reduktion des Wärmeeintrags in den Rhein ergriffen hat.

­ Die Gesuchstellerin hat das BFE täglich per E-Mail (kuehlwasser@ bfe.admin.ch) zu informieren, falls sie von einer der vorstehenden Ausnahmen Gebrauch macht.

2.

Abgesehen von der Regelung bezüglich Begrenzung der Einleitungstemperatur des Kühlwassers (vgl. die drei ersten Spiegelstriche bei Ziff. 3.2 des Dispositivs der Entnahme- und Einleitungsbewilligung) gilt die Entnahme-

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und Einleitungsbewilligung mindestens während der Dauer des durchzuführenden materiell-rechtlichen Verfahrens unverändert weiter.

3.

Das Dispositiv dieser Zwischenverfügung wird im Bundesblatt veröffentlicht.

4.

Die mit der vorliegenden Zwischenverfügung verbundenen Kosten werden zur Hauptsache geschlagen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung Beschwerde erhoben werden (Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden oder eines allfälligen Vertreters oder einer allfälligen Vertreterin zu enthalten (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in den Händen hat.

Die vollständige Zwischenverfügung wird während 30 Tagen beim Bundesamt für Energie öffentlich aufgelegt.

30. Juli 2019

Bundesamt für Energie

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