Entscheid im Löschungsverfahren Nr. 100095 Antragstellende Billerbeck Schweiz AG, Brühlmattenstrasse 10, 5525 FischbachGöslikon, CH-Schweiz gegen Antragsgegnerin BSS Downia AG, Kaltenbacherstrasse 24, 8260 Stein am Rhein, CH-Schweiz, CH Marke Nr. 541467 «Downia ((fig.))» Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 30. Juli 2019 Folgendes verfügt: 1.

Der Löschungsantrag im Verfahren Nr. 100095 wird gutgeheissen.

2.

Die Schweizer Marke Nr. 541467 ­ «Downia((fig.))» wird vollumfänglich gelöscht.

3.

Die Löschungsgebühr von 800 Franken verbleibt dem Institut.

4.

Die antragsgegnerische Partei hat der antragstellenden Partei eine Parteientschädigung von 2000 Franken (einschliesslich Ersatz der Löschungsgebühr) zu bezahlen.

5.

Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, schriftlich Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist mit Kopie des vorliegenden Entscheids einzureichen.

23. August 2019

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Markenabteilung

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2019-2843